342 Entscheidungen der Schuldhetreihungs-

57. Auszug aus dem Entscheid vom 12. September 1916 i. S. Specker & C'e.

Art. 16 der Verordnung betr. die Pfändung, Arrestierung und Verwertung
von Versicherungsansprüchen Schreibt nicht vor, dass auch die zweite
Steigerung eines Versicherungsäiispruches einen Monat vorher bekannt
gemacht werden

usse.

Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, verlangt Art._ 16
der Verordnung betr. die Pfändung von Lebensverslcherungsansprüchen
keineswegs, dass auch die zweite Steigerung einen Monat vorher bekannt
gemacht werde. Dle dort vorgesehene Monatsfrist wurde lediglich deshalb
aufgestellt, weil einem Ehegatten und Nachkommen des Schuldners zwischen
der Bekanntmachung und der Abhaltung der Steigerung eine Frist zur
Übernahme des Versmherungsanspruehs nach Art. 86
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz
VVG Art. 86
1    Unterliegt der Anspruch aus einem Lebensversicherungsvertrag, den der Schuldner auf sein eigenes Leben abgeschlossen hat, der betreibungs- oder konkursrechtlichen Verwertung, so können der Ehegatte, die eingetragene Partnerin, der eingetragene Partner oder die Nachkommen des Schuldners mit dessen Zustimmung verlangen, dass der Versicherungsanspruch ihnen gegen Erstattung des Rückkaufspreises übertragen wird.
2    Ist ein solcher Versicherungsanspruch verpfändet und soll er betreibungs- oder konkursrechtlich verwertet werden, so können der Ehegatte, die eingetragene Partnerin, der eingetragene Partner oder die Nachkommen des Schuldners mit dessen Zustimmung verlangen, dass der Versicherungsanspruch ihnen gegen Bezahlung der pfandversicherten Forderung oder, wenn diese kleiner ist als der Rückkaufspreis, gegen Bezahlung dieses Preises übertragen wird.
3    Der Ehegatte, die eingetragene Partnerin, der eingetragene Partner oder die Nachkommen müssen ihr Begehren vor der Verwertung der Forderung bei dem Betreibungsamt oder der Konkursverwaltung geltend machen.
VVG eingeräumt
werden musste. Die Eim'äumung dieser Frist findet aber nur e_l n
m a l, und zwar vor der ersten Steigerung statt, da bis zum Ablauf
der vor dieser Steigerung angesetzten Frist entweder die Übernahme
des Versicherungsan-spruches definitiv erfolgen muss oder dann das
Übernahmerecht endgültig verwirkt _wird. Für die zweite Steigerung besteht
daher kein Grund zur Verlängerung der gewöhnlichen Bekanntmachungsfrist.

58. Entscheid vom 5. September 1916 i. S. Parplies.

Art. 173 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 173 - 1 Auf Begehren eines Ehegatten setzt das Gericht die Geldbeiträge an den Unterhalt der Familie fest.
1    Auf Begehren eines Ehegatten setzt das Gericht die Geldbeiträge an den Unterhalt der Familie fest.
2    Ebenso setzt es auf Begehren eines Ehegatten den Betrag für den Ehegatten fest, der den Haushalt besorgt, die Kinder betreut oder dem andern im Beruf oder Gewerbe hilft.
3    Die Leistungen können für die Zukunft und für das Jahr vor Einreichung des Begehrens gefordert werden.
ZGB. Unzulässigkeit von Zahlungsbefehlen oder Arresten
für eine im Ausland wohnende Person gegen ihren m der Schweiz wohnenden
Ehegatten.

A. 'Die Rekurrentin Frau Marie Parplies in Königsberg}. Pr. lebt auf
Grund einer Vereinbarung getrennt von ihrem Ehemann, dem Rekursgegner
Hermann Par-

und Konkurskammer. N° 58. 343

plies in Zürich 6. Sie hat gegen diesen in Königsberg die
Ehescheidungsklage erhoben. Auf Grund eines von ihr für eine
Forderung gegen den Rekursgegner erwirkten Arrestbefehles stellte-das
Betreibungsamt Zürich 1 am 5. Mai 1916 eine Arresturkunde aus, worin
als Arrestgegenstände bezeichnet sind : die Sicherheiten, welche
Dr. E. Curti... für die für den Schuldner bei der Bezirksanwaltschaft
Zürich... geleistete Kaution vom Schuldner erhalten

hat, bis zum Betrage von 210,500 Fr.

Da Dr. E. Curti dem Betreibungsamt Zürich 1 mitteilte, dass der
Arrestschuldner keine Sicherheiten auf seinem Bureau hinterlegt
habe, so erhob die Rekurrentin Beschwerde mit dem Begehren, das
Betreibungsamt sei anzuhaiten, den Arrestschuldner über die Arrestobjekte
zu befragen. Die untere Aufsichtsbehörde des Bezirkes Zürich hiess am
15. Juni 1916 die Beschwerde gut.

Vorher hatte die Rekurrentin gegen den Rekursgegner für ihre Forderung
auch zwei Betreibungen eingeleitet, die eine (N° 2904) auf Grund
eines Arrestes beim Betreibungsamt Zürich 1, die andere (N° 3641)
beim Betreibungsamt Zürich 6. In der Betreihung N° 2904 wurde der
Zahlungsbefehl am 12. Mai, in der Betreibung N° 3641 am 13. Mai dem
Rekursgegner zugestellt.

B. Dieser führte einerseits am 28. Juni 1916 gegen die Betreibungen
Beschwerde mit dem Begehren, sie seien aufzuhcben, und rekurrierte
anderseits am 30. Juni 1916 gegen den Entscheid der untern
Aufsichtsbehörde vom 15. Juni 1916 an die obere Aufsichtsbehörde des
Kantons Zürich mit dem Antrag, die Beschwerde der Rekurrentin sei
abzuweisen.

Er machte geltend : Nach Art. 173
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 173 - 1 Auf Begehren eines Ehegatten setzt das Gericht die Geldbeiträge an den Unterhalt der Familie fest.
1    Auf Begehren eines Ehegatten setzt das Gericht die Geldbeiträge an den Unterhalt der Familie fest.
2    Ebenso setzt es auf Begehren eines Ehegatten den Betrag für den Ehegatten fest, der den Haushalt besorgt, die Kinder betreut oder dem andern im Beruf oder Gewerbe hilft.
3    Die Leistungen können für die Zukunft und für das Jahr vor Einreichung des Begehrens gefordert werden.
ZGB sei eine Zwangsvollstreckung,
also auch eine Betreibung der Rekurrentin gegen den Rekursgegner
nicht zulässig. Die eingeleiteten Betreibungen seien daher nichtig
(BGE 40 III N° 2) und müssten aufgehoben werden. Das gleiche gelte
für den Arrestvollzug, da dieser ein Zwangsvollstreckungsakt oder eine
Betreibungshandlung sei.

344 , Entscheidungen dar Schuisidbetreshungs-

Die Reknrrentin beantragte die Abweisung der Beschwerden und des-Rekurses
des Rekursgegners, indem sie ausführte : Weder die Zustellung des
Zahlungsbefehls noch der Arrestvollzug seien Zwangsvollstreckungsakte. Das
Betreihungsverfahren sei insofern dem deutschen Mahnverfahren ähnlich, als
es zum Teil der rechtskräftigen Feststellung des Anspruchs vorangehe. Das
deutsche Mahnverfahren sei aber keine Zwangsvollstreckung. Der Arrest
sei sodann nur eine vorsorgliche Massnahme. Wenn Art. 173
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 173 - 1 Auf Begehren eines Ehegatten setzt das Gericht die Geldbeiträge an den Unterhalt der Familie fest.
1    Auf Begehren eines Ehegatten setzt das Gericht die Geldbeiträge an den Unterhalt der Familie fest.
2    Ebenso setzt es auf Begehren eines Ehegatten den Betrag für den Ehegatten fest, der den Haushalt besorgt, die Kinder betreut oder dem andern im Beruf oder Gewerbe hilft.
3    Die Leistungen können für die Zukunft und für das Jahr vor Einreichung des Begehrens gefordert werden.
ZGB darauf
anwendbar wäre, so wären auch die im kantonalen Prozessrecht vorgesehenen
vorsorglichen Massnahmen unter Eheleuten ausgeschlossen. Weiter sei
darauf hinzuweisen, dass Art. 173
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 173 - 1 Auf Begehren eines Ehegatten setzt das Gericht die Geldbeiträge an den Unterhalt der Familie fest.
1    Auf Begehren eines Ehegatten setzt das Gericht die Geldbeiträge an den Unterhalt der Familie fest.
2    Ebenso setzt es auf Begehren eines Ehegatten den Betrag für den Ehegatten fest, der den Haushalt besorgt, die Kinder betreut oder dem andern im Beruf oder Gewerbe hilft.
3    Die Leistungen können für die Zukunft und für das Jahr vor Einreichung des Begehrens gefordert werden.
ZGB eine guten-echtliehe Vorschrift
sei und daher auf Parteien, deren erster ehelicher Wohnsitz Königsberg
gewesen sei, keine Anwendung finde. Das deutsche Recht kenne aber ein
Zwangsvollstreckungsverbot nicht. Die Anwendung des Art. 173 l. c. auf
ausländische Ehegatten führe auch insofern zu verkehrten Folgen, als
nicht einzusehen sei, weshalb die Zwangsvollstreckung für ausländische
Ehegatten ausgeschlossen werden sollte, sobald sie in die Schweiz
ziehen. Sodann sei es unannehmbar, wenn ein im Ausland wohnender Ehegatte
der Zwangsvollstrekkung von seiten des andern, der in der Schweiz wohne,
unterworfen sei, selbst aber gegen den andern keine Zwangsvollstreckung
durchführen könne. Art. 173
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 173 - 1 Auf Begehren eines Ehegatten setzt das Gericht die Geldbeiträge an den Unterhalt der Familie fest.
1    Auf Begehren eines Ehegatten setzt das Gericht die Geldbeiträge an den Unterhalt der Familie fest.
2    Ebenso setzt es auf Begehren eines Ehegatten den Betrag für den Ehegatten fest, der den Haushalt besorgt, die Kinder betreut oder dem andern im Beruf oder Gewerbe hilft.
3    Die Leistungen können für die Zukunft und für das Jahr vor Einreichung des Begehrens gefordert werden.
ZGB sei ferner deshalb nicht anwendbar, weil
die Ehegatten Parplies getrennt lebten. Diese Trennung sei nach deutschem
Recht gültig, weil sie auf vertraglicher Vereinbarung beruhe. Die
Rekurrentin habe daher von Gesetzes wegen einen eigenen Wohnsitz. Endlich
sei die Anwendung des Art. 173
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 173 - 1 Auf Begehren eines Ehegatten setzt das Gericht die Geldbeiträge an den Unterhalt der Familie fest.
1    Auf Begehren eines Ehegatten setzt das Gericht die Geldbeiträge an den Unterhalt der Familie fest.
2    Ebenso setzt es auf Begehren eines Ehegatten den Betrag für den Ehegatten fest, der den Haushalt besorgt, die Kinder betreut oder dem andern im Beruf oder Gewerbe hilft.
3    Die Leistungen können für die Zukunft und für das Jahr vor Einreichung des Begehrens gefordert werden.
ZGB deswegen ausgeschlossen, weil die
Re-kurrentin die Scheidungsklage erhoben habe. Sie müsse nunmehr auch
die vermögensrechtliche Auseinandersetzung verlangen ; die deutschen
Gerichte seien aber für eine Klage auf einesolche AuSeinandersetzung
nicht zuständig. Andrerseits könne sie auch nicht nach Art. 145
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 173 - 1 Auf Begehren eines Ehegatten setzt das Gericht die Geldbeiträge an den Unterhalt der Familie fest.
1    Auf Begehren eines Ehegatten setzt das Gericht die Geldbeiträge an den Unterhalt der Familie fest.
2    Ebenso setzt es auf Begehren eines Ehegatten den Betrag für den Ehegatten fest, der den Haushalt besorgt, die Kinder betreut oder dem andern im Beruf oder Gewerbe hilft.
3    Die Leistungen können für die Zukunft und für das Jahr vor Einreichung des Begehrens gefordert werden.


und Konkurskammer. No 58. ' 345

ZGB den Richter anrufen, weil dieser fürdie Scheidung nicht kompetent
sei. Es müssten ihr daher alle andern ordentlichen Mittel zur
Geltendmachung ihrer vermögensrechtlichen Ansprüche, wie Arrest und
Betreibung, gewährt werden, damit sie nicht rechtlos dastehe. Wie das
Bundesgericht im Entscheide i. S. Kunz vom 17. Januar 1914 (AS 40 III N°
2) hervorgehoben habe, müsse die Zwangsvollstreckung bewilligt werden,
wenn sonst keine Mittel zur Verfügung stünden. Zur Durchführung der
Gütertrennung sei nach Art. 176
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 176 - 1 Ist die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes begründet, so muss das Gericht auf Begehren eines Ehegatten:
1    Ist die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes begründet, so muss das Gericht auf Begehren eines Ehegatten:
1  die Unterhaltsbeiträge an die Kinder und den Unterhaltsbeitrag an den Ehegatten festlegen;
2  die Benützung der Wohnung und des Hausrates regeln;
3  die Gütertrennung anordnen, wenn es die Umstände rechtfertigen.
2    Diese Begehren kann ein Ehegatte auch stellen, wenn das Zusammenleben unmöglich ist, namentlich weil der andere es grundlos ablehnt.
3    Haben die Ehegatten minderjährige Kinder, so trifft das Gericht nach den Bestimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses die nötigen Massnahmen.226
ZGB die Zwangsvollstreckung zulässig
; umsomehr müsse eine ;olche zugelassen werden zur güterrechtlichen
Auseinandersetzung infolge von Scheidung, wenn nicht die besondern
Bestimmungen des Art. 145
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 173 - 1 Auf Begehren eines Ehegatten setzt das Gericht die Geldbeiträge an den Unterhalt der Familie fest.
1    Auf Begehren eines Ehegatten setzt das Gericht die Geldbeiträge an den Unterhalt der Familie fest.
2    Ebenso setzt es auf Begehren eines Ehegatten den Betrag für den Ehegatten fest, der den Haushalt besorgt, die Kinder betreut oder dem andern im Beruf oder Gewerbe hilft.
3    Die Leistungen können für die Zukunft und für das Jahr vor Einreichung des Begehrens gefordert werden.
ZGB für den Scheidungsprozess anwendbar seien.

Die obere kantonale Aufsichtsbehörde hiess durch Entscheid vom 28. Juli
1916 den Rekurs des Rekursgegners gegen den Entscheid der untern
Aufsichtsbehörde vom 15. Juni 1916 gut und hob die von dieser Behörde
dem Betreibungsamt Zürich 1 erteilte Anweisung, den Rekursgegner ,über
die Arrestobjekte zu befragen, auf.

Ferner hiess sie am 5. August 1916 durch Abweisung eines Rekurses
der Rekurrentin gegen den Entscheid der untern Aufsichtsbehörde die
Beschwerden des Rekursgegners gegen die beiden Betreibungen gut und hob
diese Betreibungen auf. '

Aus der Begründung der beiden Entscheide ist folgendes hervorzuheben :
Art. 173
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 173 - 1 Auf Begehren eines Ehegatten setzt das Gericht die Geldbeiträge an den Unterhalt der Familie fest.
1    Auf Begehren eines Ehegatten setzt das Gericht die Geldbeiträge an den Unterhalt der Familie fest.
2    Ebenso setzt es auf Begehren eines Ehegatten den Betrag für den Ehegatten fest, der den Haushalt besorgt, die Kinder betreut oder dem andern im Beruf oder Gewerbe hilft.
3    Die Leistungen können für die Zukunft und für das Jahr vor Einreichung des Begehrens gefordert werden.
ZGB sei im allgemeinen zum Schutze der ehelichen Gemeinschaft
aufgestellt und im öffentlichen Interesse erlassen worden (BGE 40
III N° 2). Sowohl die eingeleitetcn Betreibungen als auch der Arrest
seien daher, weil sie mit der erwähnten zwingenden Vorschrift nicht
im Einklang stünden, als nichtig zu betrachten ohne Rücksicht auf den
Ablauf der Beschwerdefüst. Der Arrest bilde eine Betreibungshandlung,
da er sich als antizipierte Pfändung darstelle (Praxis 4 N° 177). Es
könne auch nicht dem geringsten Zweifel unterliegen,

AS 42 m 1916 24-

346 ' Entscheidungen der schanden-thous-

dass der angefochtene Arrest zur zwangsweisen Vollstreckung des
Forderungsanspruchs der Rekurrentin dienen solle. Ebenso sei die
Zustellung des Zahlungshet'ehls ein Zwangsvollstreckungsakt, nämlich
die E i n l e it u n g der Zwangsvollstreckung; denn nach Art. 67
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 67 - 1 Das Betreibungsbegehren ist schriftlich oder mündlich an das Betreibungsamt zu richten. Dabei sind anzugeben:
1    Das Betreibungsbegehren ist schriftlich oder mündlich an das Betreibungsamt zu richten. Dabei sind anzugeben:
1  der Name und Wohnort des Gläubigers und seines allfälligen Bevollmächtigten sowie, wenn der Gläubiger im Auslande wohnt, das von demselben in der Schweiz gewählte Domizil. Im Falle mangelnder Bezeichnung wird angenommen, dieses Domizil befinde sich im Lokal des Betreibungsamtes;
2  der Name und Wohnort des Schuldners und gegebenenfalls seines gesetzlichen Vertreters; bei Betreibungsbegehren gegen eine Erbschaft ist anzugeben, an welche Erben die Zustellung zu erfolgen hat;
3  die Forderungssumme oder die Summe, für welche Sicherheit verlangt wird, in gesetzlicher Schweizerwährung; bei verzinslichen Forderungen der Zinsfuss und der Tag, seit welchem der Zins gefordert wird;
4  die Forderungsurkunde und deren Datum; in Ermangelung einer solchen der Grund der Forderung.
2    Für eine pfandgesicherte Forderung sind ausserdem die in Artikel 151 vorgesehenen Angaben zu machen.
3    Der Eingang des Betreibungsbegehrens ist dem Gläubiger auf Verlangen gebührenfrei zu bescheinigen.
und
69
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 69 - 1 Nach Empfang des Betreibungsbegehrens erlässt das Betreibungsamt den Zahlungsbefehl.
1    Nach Empfang des Betreibungsbegehrens erlässt das Betreibungsamt den Zahlungsbefehl.
2    Der Zahlungsbefehl enthält:
1  die Angaben des Betreibungsbegehrens;
2  die Aufforderung, binnen 20 Tagen den Gläubiger für die Forderung samt Betreibungskosten zu befriedigen oder, falls die Betreibung auf Sicherheitsleistung geht, sicherzustellen;
3  die Mitteilung, dass der Schuldner, welcher die Forderung oder einen Teil derselben oder das Recht, sie auf dem Betreibungswege geltend zu machen, bestreiten will, innerhalb zehn Tagen nach Zustellung des Zahlungsbefehls dem Betreibungsamte dies zu erklären (Rechtsvorschlag zu erheben) hat;
4  die Androhung, dass, wenn der Schuldner weder dem Zahlungsbefehl nachkommt, noch Rechtsvorschlag erhebt, die Betreibung ihren Fortgang nehmen werde.
SchKG werde die Betreihung durch Stellung des Betreibungshegehrensund
Zustellung des Zahlungsbefehls angehoben. Art. 173
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 173 - 1 Auf Begehren eines Ehegatten setzt das Gericht die Geldbeiträge an den Unterhalt der Familie fest.
1    Auf Begehren eines Ehegatten setzt das Gericht die Geldbeiträge an den Unterhalt der Familie fest.
2    Ebenso setzt es auf Begehren eines Ehegatten den Betrag für den Ehegatten fest, der den Haushalt besorgt, die Kinder betreut oder dem andern im Beruf oder Gewerbe hilft.
3    Die Leistungen können für die Zukunft und für das Jahr vor Einreichung des Begehrens gefordert werden.
ZGB verstehe unter der
Zwangsvollstreckung vor allem die Schuldhetreibung. Wenn auch für das
interne eheliche Güterrecht der Parteien das deutsche Recht massgebend
sei, so könne das die Anwendung des Art. 173
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 173 - 1 Auf Begehren eines Ehegatten setzt das Gericht die Geldbeiträge an den Unterhalt der Familie fest.
1    Auf Begehren eines Ehegatten setzt das Gericht die Geldbeiträge an den Unterhalt der Familie fest.
2    Ebenso setzt es auf Begehren eines Ehegatten den Betrag für den Ehegatten fest, der den Haushalt besorgt, die Kinder betreut oder dem andern im Beruf oder Gewerbe hilft.
3    Die Leistungen können für die Zukunft und für das Jahr vor Einreichung des Begehrens gefordert werden.
ZGB nicht ausschliessen,
weil diese Bestimmung nicht speziell guter-rechtliche Natur habe, sondern
entsprechend ihrer Stellung im fünften Titel des Zivilgesetzbuches, der
von den Wirkungen der Ehe im allgemeinen handle, zum Schutze der ehelichen
Gemeinschaft aufgestellt und im öffentlichen Interesse erlassen werden
sei. Der Umstand, dass die Parteien auf Grund vertraglicher Vereinbarung
getrennt lebten, stehe der Anwendung des Art. 173
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 173 - 1 Auf Begehren eines Ehegatten setzt das Gericht die Geldbeiträge an den Unterhalt der Familie fest.
1    Auf Begehren eines Ehegatten setzt das Gericht die Geldbeiträge an den Unterhalt der Familie fest.
2    Ebenso setzt es auf Begehren eines Ehegatten den Betrag für den Ehegatten fest, der den Haushalt besorgt, die Kinder betreut oder dem andern im Beruf oder Gewerbe hilft.
3    Die Leistungen können für die Zukunft und für das Jahr vor Einreichung des Begehrens gefordert werden.
ZGB ebenfalls nicht im
Wege, weil das Gesetz nicht einmal für den Fall der ge r i c h tl ic h e n
Trennung eine Ausnahme vom Verbot der Zwangsvoilstreckung unter Ehegatten
mache. Dass die Rekurrentin eine vermögensrechtliche Auseinaudersetzung
ohne Zulassung des Arrestes und der Betreibungen nicht herbeiführen könne,
sei unrichtig; es stehe ihr frei, auf Aufhebung ihres Güterstandes,
der Gütergemeinschaft, zu klagen, vorausgesetzt, dass Gründe hiefür
vorlägen. Einen Nachteil könne die Rekurrentin schweizerischen Ehegatten
gegenüber höchstens insofern erleiden, als es ihr nicht möglich sei,
vorsorgliche Massnahmen nach Art. 145
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 173 - 1 Auf Begehren eines Ehegatten setzt das Gericht die Geldbeiträge an den Unterhalt der Familie fest.
1    Auf Begehren eines Ehegatten setzt das Gericht die Geldbeiträge an den Unterhalt der Familie fest.
2    Ebenso setzt es auf Begehren eines Ehegatten den Betrag für den Ehegatten fest, der den Haushalt besorgt, die Kinder betreut oder dem andern im Beruf oder Gewerbe hilft.
3    Die Leistungen können für die Zukunft und für das Jahr vor Einreichung des Begehrens gefordert werden.
ZGB zu beantragen ; aber, da
Art. 173
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 173 - 1 Auf Begehren eines Ehegatten setzt das Gericht die Geldbeiträge an den Unterhalt der Familie fest.
1    Auf Begehren eines Ehegatten setzt das Gericht die Geldbeiträge an den Unterhalt der Familie fest.
2    Ebenso setzt es auf Begehren eines Ehegatten den Betrag für den Ehegatten fest, der den Haushalt besorgt, die Kinder betreut oder dem andern im Beruf oder Gewerbe hilft.
3    Die Leistungen können für die Zukunft und für das Jahr vor Einreichung des Begehrens gefordert werden.
ZGB auch für ausländische Ehegatten gelte, könnten für diese
keine andern als die gesetzlichen Ausnahmen gemacht werden.

C. Die beiden Entscheide der obern kantonalen Anf _sichtsbehörde hat
die Rekurrentin am 18. August 1916

und Konkm-skammer. N° 58, . 347

unter Erneuerung ihrer Begehren an das Bundesgericht weitergezogen. _ ,

Sie führt u. &. noch aus : Unter Zwangsvollstreckung könne man nur die
Vollstreckung rechtskräftig festgestellter, anerkannter Ansprüche und
nicht vorsorgliche Massnahmen, Wie den Arrest verstehen. Der Arrest
sei keine antizipierte Pfändung . Die Zwangsvollstreckung beginne in
der Betreibung erst mit der Pfändung oder Konkurseröfinung. Auch der
Zahlungsbefehl gehöre daher nicht dazu. .

Ein Gesuch um Gütertrennung sei vom Zürcher Richteauf Grund der Anwendung
schweizerischen Rechts abgewiesen werden.

Die Schuldhetreihungsund Konkurskammer zieht in Erwägung:

Die Vorinstanz hat mit Recht und unter durchaus zutreffender
Begründung entschieden, dass der Arrest und die Zahlungshefehle, die
die Rekursgegnerin ers-wirkt hat, vor der Bestimmung des Art. 173
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 173 - 1 Auf Begehren eines Ehegatten setzt das Gericht die Geldbeiträge an den Unterhalt der Familie fest.
1    Auf Begehren eines Ehegatten setzt das Gericht die Geldbeiträge an den Unterhalt der Familie fest.
2    Ebenso setzt es auf Begehren eines Ehegatten den Betrag für den Ehegatten fest, der den Haushalt besorgt, die Kinder betreut oder dem andern im Beruf oder Gewerbe hilft.
3    Die Leistungen können für die Zukunft und für das Jahr vor Einreichung des Begehrens gefordert werden.
ZGB
nicht bestehen können.

Es ist eine Eigentümlichkeit des schweizerischen
Schuldhetreibungsverfahrens, dass zu ihm auch ein Vorverfahren gehört,
in dem ohne gerichtlichen Prozess die Zahlungspflicht festgestellt werden
kann. Dieses Vorverfahren hat keine selbständige Bedeutung, sondern
bildet lediglich die Vorbereitung für die Beschlagnahme und Verwertung
von Vermögensgegenständen und wird daher auch wirkungslos, wenn es
nicht innert bestimmter Frist durch das Hauptverfahren fortgesetzt wird
(vgl. Art. 88
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 88 - 1 Ist die Betreibung nicht durch Rechtsvorschlag oder durch gerichtlichen Entscheid eingestellt worden, so kann der Gläubiger frühestens 20 Tage nach der Zustellung des Zahlungsbefehls das Fortsetzungsbegehren stellen.
1    Ist die Betreibung nicht durch Rechtsvorschlag oder durch gerichtlichen Entscheid eingestellt worden, so kann der Gläubiger frühestens 20 Tage nach der Zustellung des Zahlungsbefehls das Fortsetzungsbegehren stellen.
2    Dieses Recht erlischt ein Jahr nach der Zustellung des Zahlungsbefehls. Ist Rechtsvorschlag erhoben worden, so steht diese Frist zwischen der Einleitung und der Erledigung eines dadurch veranlassten Gerichts- oder Verwaltungsverfahrens still.
3    Der Eingang des Fortsetzungsbegehrens wird dem Gläubiger auf Verlangen gebührenfrei bescheinigt.
4    Eine Forderungssumme in fremder Währung kann auf Begehren des Gläubigers nach dem Kurs am Tage des Fortsetzungsbegehrens erneut in die Landeswährung umgerechnet werden.
, 154
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 154 - 1 Der Gläubiger kann die Verwertung eines Faustpfandes frühestens einen Monat und spätestens ein Jahr, die Verwertung eines Grundpfandes frühestens sechs Monate und spätestens zwei Jahre nach der Zustellung des Zahlungsbefehls verlangen. Ist Rechtsvorschlag erhoben worden, so stehen diese Fristen zwischen der Einleitung und der Erledigung eines dadurch veranlassten gerichtlichen Verfahrens still.311
1    Der Gläubiger kann die Verwertung eines Faustpfandes frühestens einen Monat und spätestens ein Jahr, die Verwertung eines Grundpfandes frühestens sechs Monate und spätestens zwei Jahre nach der Zustellung des Zahlungsbefehls verlangen. Ist Rechtsvorschlag erhoben worden, so stehen diese Fristen zwischen der Einleitung und der Erledigung eines dadurch veranlassten gerichtlichen Verfahrens still.311
2    Wenn binnen der gesetzlichen Frist das Verwertungsbegehren nicht gestellt oder zurückgezogen und nicht erneuert wird, so erlischt die Betreibung.
, 166
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 166 - 1 Nach Ablauf von 20 Tagen seit der Zustellung der Konkursandrohung kann der Gläubiger unter Vorlegung dieser Urkunde und des Zahlungsbefehls beim Konkursgerichte das Konkursbegehren stellen.
1    Nach Ablauf von 20 Tagen seit der Zustellung der Konkursandrohung kann der Gläubiger unter Vorlegung dieser Urkunde und des Zahlungsbefehls beim Konkursgerichte das Konkursbegehren stellen.
2    Dieses Recht erlischt 15 Monate nach der Zustellung des Zahlungsbefehls. Ist Rechtsvorschlag erhoben worden, so steht diese Frist zwischen der Einleitung und der Erledigung eines dadurch veranlassten gerichtlichen Verfahrens still.329
und 188
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 188 - 1 Ist ein Rechtsvorschlag nicht eingegeben, oder ist er beseitigt, nichtsdestoweniger aber dem Zahlungsbefehle nicht genügt worden, so kann der Gläubiger unter Vorlegung des Forderungstitels und des Zahlungsbefehls sowie, gegebenenfalls, des Gerichtsentscheides, das Konkursbegehren stellen.
1    Ist ein Rechtsvorschlag nicht eingegeben, oder ist er beseitigt, nichtsdestoweniger aber dem Zahlungsbefehle nicht genügt worden, so kann der Gläubiger unter Vorlegung des Forderungstitels und des Zahlungsbefehls sowie, gegebenenfalls, des Gerichtsentscheides, das Konkursbegehren stellen.
2    Dieses Recht erlischt mit Ablauf eines Monats seit der Zustellung des Zahlungsbefehls. Hat der Schuldner einen Rechtsvorschlag eingegeben, so fällt die Zeit zwischen der Eingabe desselben und dem Entscheid über dessen Bewilligung sowie, im Falle der Bewilligung, die Zeit zwischen der Anhebung und der gerichtlichen Erledigung der Klage nicht in Berechnung.
SchKG). Die Behauptung, der Erlass und
die Zustellung des Zahlungshefehls sei kein Zwangsvollstreckungsakt, ist
danach haltlos. Sodann ist nicht einzusehen, wieso der Arrest, der die
vorsorgliche Sicherung der Pfändung bezweckt, also einen vorsorglichen
Beschlagnahmeakt bildet, nicht ein Akt der Zwangsvoil-

348 Entscheidungen der Schuldbemibungs-

streckung sein sollte. Das Bundesgericht hat schon mehrmals ausdrücklich
erklärt, dass der Arrest eine Betreibungshandlung sei (AS Sep.-Ausg. 15
N° 13 u. 23*, Ges.Ausg. 40 I S. 500, 41 III S. 322 f.). Wenn das
Arrestverfahren keinen Bestandteil des Betreibungsverfahrens bildete,
sohätte es der Bund ja auch gar nicht regeln können.

Da, wie das Bundesgericht schon wiederholt festgestellt hat (AS 40 I N°
4 Erw. 3, III N° 2), Art. 173
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 173 - 1 Auf Begehren eines Ehegatten setzt das Gericht die Geldbeiträge an den Unterhalt der Familie fest.
1    Auf Begehren eines Ehegatten setzt das Gericht die Geldbeiträge an den Unterhalt der Familie fest.
2    Ebenso setzt es auf Begehren eines Ehegatten den Betrag für den Ehegatten fest, der den Haushalt besorgt, die Kinder betreut oder dem andern im Beruf oder Gewerbe hilft.
3    Die Leistungen können für die Zukunft und für das Jahr vor Einreichung des Begehrens gefordert werden.
ZGB zum Schutze der ehelichen Gemeinschaft,
also im öffentlichen Interesse aufgestellt worden ist, so können sich
alle Ehegatten, die in der Schweiz wohnen, darauf berufen. Es kann nicht
im Sinne des Gesetzes liegen, in Beziehung auf die Zwangsvollstreckung
gegenüber einem in der Schweiz wohnenden Ehegatten den andern Ehegatten
besser zu stellen, wenn er im Ausland wohnt als wenn er seinen Wohnsitz
in der Schweiz hat.

Die Rekurrentin wird keineswegs schutzlos, wenn ihr die
Zwangsvollstreckung gegen den Rekursgegner Versagt wird. Sofern sie nach
schweizerischem Rechte die Gütertrennung nicht erlangen kann, liegt eben
nach diesem Rechte kein Grund für die Zulassung der Betreihung gegen
den Rekursgegner vor und muss daher die Rekurrentin, genau gleich wie
wenn sie in der Schweiz wohnte, mit der Zwangsvollstrec'kung für ihre
Forderung warten, bis für einen andern Gläubiger des Rekursgegners die
Pfändung vollzogen oder bis über diesen der Konkurs eröffnet wird. Das
schweizerische Recht ist nicht dazu da, den Nachteil zu beseitigen,
der für die Rekurrentin allenfalls dadurch entstehen sollte, dass sie
auf Grund des deutschen Rechtes mit der Scheidungsklage nicht eine Klage
auf güterrechtliche Auseinandersetzung verbinden könnte.

Demnach hat die Schuldhetreibungsu. Konkurskammer erkannt : Die beiden
Rekurse werden abgewiesen.

* Ges.-Ausg. 88 [ N° 40 n. 49.

und Konkurskammer. N° 59. 349

59. Entscheid vom 12. September 1916 i. S. Staub-Reinhardt.

für Sondergut ist eine Selbständige Betreibung unter den Ehegatten nicht
zulässig. Art. 192
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 192 - Tritt Gütertrennung ein, so gelten für die güterrechtliche Auseinandersetzung die Bestimmungen des bisherigen Güterstandes, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt.
, 173
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 173 - 1 Auf Begehren eines Ehegatten setzt das Gericht die Geldbeiträge an den Unterhalt der Familie fest.
1    Auf Begehren eines Ehegatten setzt das Gericht die Geldbeiträge an den Unterhalt der Familie fest.
2    Ebenso setzt es auf Begehren eines Ehegatten den Betrag für den Ehegatten fest, der den Haushalt besorgt, die Kinder betreut oder dem andern im Beruf oder Gewerbe hilft.
3    Die Leistungen können für die Zukunft und für das Jahr vor Einreichung des Begehrens gefordert werden.
176 ZGB.

A. Mit Urteil vom 27..Juni 1916 hat das Bezirksgericht Zürich die zwischen
dem Antragsteller C. Staub in Zürich und Maria Staub geb. Reinhardt
bestehende Ehe geschieden ; das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Im Laufe des Ehescheidungsprozesses stellte die Ehefrau das Begehren,
es sei der Ehemann angehalten, das F rauengut im Betrage von 3000
Fr. sicherzustellen. Dieses Begehren wurde gutgeheissen mit Bezug auf
einen Betrag von 2000 Fr., wobei festgestellt wurde, dass die übrigen
1000 Fr. dem Ehemanne nicht als Frauengut, sondern als Darleihen übergeben
worden waren und somit als Send ergut anzusehen seien, wofür eine Pflicht
zur Sicherstellung uicht bestehe.

B. Mit Zahlungsbefehl, zugestellt den 3. Juni 1916, betrieb Frau Staub
ihren Ehemann für diese 1000 Fr. Sondergut . Der Schuldner schlug nicht
Recht'vor, verlangte aber mit Beschwerde vom 4. Juli, dass auf Grund
von Art. 173
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 173 - 1 Auf Begehren eines Ehegatten setzt das Gericht die Geldbeiträge an den Unterhalt der Familie fest.
1    Auf Begehren eines Ehegatten setzt das Gericht die Geldbeiträge an den Unterhalt der Familie fest.
2    Ebenso setzt es auf Begehren eines Ehegatten den Betrag für den Ehegatten fest, der den Haushalt besorgt, die Kinder betreut oder dem andern im Beruf oder Gewerbe hilft.
3    Die Leistungen können für die Zukunft und für das Jahr vor Einreichung des Begehrens gefordert werden.
ZGB die Betreibung aufgehoben werde.

Die untere Aufsichtsbehörde wies die Beschwerde ab. Sie führte aus :
die Beschwerde sei zwar nicht verspätet, weil es sich frage, ob nicht
eine Verletzung des Art. 173
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 173 - 1 Auf Begehren eines Ehegatten setzt das Gericht die Geldbeiträge an den Unterhalt der Familie fest.
1    Auf Begehren eines Ehegatten setzt das Gericht die Geldbeiträge an den Unterhalt der Familie fest.
2    Ebenso setzt es auf Begehren eines Ehegatten den Betrag für den Ehegatten fest, der den Haushalt besorgt, die Kinder betreut oder dem andern im Beruf oder Gewerbe hilft.
3    Die Leistungen können für die Zukunft und für das Jahr vor Einreichung des Begehrens gefordert werden.
ZGB vorliege (Verbot einer Betreibung unter
Ehegatten), welcher zwingend-ers Recht enthalte, aber sie sei materiell
unbegründet, indem es sich um sonder-gut handle, das unter die Regeln
der Gütertrennung falle (Art. 192
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 192 - Tritt Gütertrennung ein, so gelten für die güterrechtliche Auseinandersetzung die Bestimmungen des bisherigen Güterstandes, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt.
ZGB), zu deren Durchführung gemäss
Art. 176
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 176 - 1 Ist die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes begründet, so muss das Gericht auf Begehren eines Ehegatten:
1    Ist die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes begründet, so muss das Gericht auf Begehren eines Ehegatten:
1  die Unterhaltsbeiträge an die Kinder und den Unterhaltsbeitrag an den Ehegatten festlegen;
2  die Benützung der Wohnung und des Hausrates regeln;
3  die Gütertrennung anordnen, wenn es die Umstände rechtfertigen.
2    Diese Begehren kann ein Ehegatte auch stellen, wenn das Zusammenleben unmöglich ist, namentlich weil der andere es grundlos ablehnt.
3    Haben die Ehegatten minderjährige Kinder, so trifft das Gericht nach den Bestimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses die nötigen Massnahmen.226
ZGB die ZwangsVollstreckung ohne Beschränkung zulässig sei.

Die kantonale Aufsichtsbehörde, an welche der Schuldner mit Rekurs vom
27. Juli gelangte, hiess hingegen
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 42 III 342
Datum : 11. September 1916
Publiziert : 31. Dezember 1916
Quelle : Bundesgericht
Status : 42 III 342
Sachgebiet : BGE - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Gegenstand : 342 Entscheidungen der Schuldhetreihungs- 57. Auszug aus dem Entscheid vom 12. September


Gesetzesregister
SchKG: 67 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 67 - 1 Das Betreibungsbegehren ist schriftlich oder mündlich an das Betreibungsamt zu richten. Dabei sind anzugeben:
1    Das Betreibungsbegehren ist schriftlich oder mündlich an das Betreibungsamt zu richten. Dabei sind anzugeben:
1  der Name und Wohnort des Gläubigers und seines allfälligen Bevollmächtigten sowie, wenn der Gläubiger im Auslande wohnt, das von demselben in der Schweiz gewählte Domizil. Im Falle mangelnder Bezeichnung wird angenommen, dieses Domizil befinde sich im Lokal des Betreibungsamtes;
2  der Name und Wohnort des Schuldners und gegebenenfalls seines gesetzlichen Vertreters; bei Betreibungsbegehren gegen eine Erbschaft ist anzugeben, an welche Erben die Zustellung zu erfolgen hat;
3  die Forderungssumme oder die Summe, für welche Sicherheit verlangt wird, in gesetzlicher Schweizerwährung; bei verzinslichen Forderungen der Zinsfuss und der Tag, seit welchem der Zins gefordert wird;
4  die Forderungsurkunde und deren Datum; in Ermangelung einer solchen der Grund der Forderung.
2    Für eine pfandgesicherte Forderung sind ausserdem die in Artikel 151 vorgesehenen Angaben zu machen.
3    Der Eingang des Betreibungsbegehrens ist dem Gläubiger auf Verlangen gebührenfrei zu bescheinigen.
69 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 69 - 1 Nach Empfang des Betreibungsbegehrens erlässt das Betreibungsamt den Zahlungsbefehl.
1    Nach Empfang des Betreibungsbegehrens erlässt das Betreibungsamt den Zahlungsbefehl.
2    Der Zahlungsbefehl enthält:
1  die Angaben des Betreibungsbegehrens;
2  die Aufforderung, binnen 20 Tagen den Gläubiger für die Forderung samt Betreibungskosten zu befriedigen oder, falls die Betreibung auf Sicherheitsleistung geht, sicherzustellen;
3  die Mitteilung, dass der Schuldner, welcher die Forderung oder einen Teil derselben oder das Recht, sie auf dem Betreibungswege geltend zu machen, bestreiten will, innerhalb zehn Tagen nach Zustellung des Zahlungsbefehls dem Betreibungsamte dies zu erklären (Rechtsvorschlag zu erheben) hat;
4  die Androhung, dass, wenn der Schuldner weder dem Zahlungsbefehl nachkommt, noch Rechtsvorschlag erhebt, die Betreibung ihren Fortgang nehmen werde.
88 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 88 - 1 Ist die Betreibung nicht durch Rechtsvorschlag oder durch gerichtlichen Entscheid eingestellt worden, so kann der Gläubiger frühestens 20 Tage nach der Zustellung des Zahlungsbefehls das Fortsetzungsbegehren stellen.
1    Ist die Betreibung nicht durch Rechtsvorschlag oder durch gerichtlichen Entscheid eingestellt worden, so kann der Gläubiger frühestens 20 Tage nach der Zustellung des Zahlungsbefehls das Fortsetzungsbegehren stellen.
2    Dieses Recht erlischt ein Jahr nach der Zustellung des Zahlungsbefehls. Ist Rechtsvorschlag erhoben worden, so steht diese Frist zwischen der Einleitung und der Erledigung eines dadurch veranlassten Gerichts- oder Verwaltungsverfahrens still.
3    Der Eingang des Fortsetzungsbegehrens wird dem Gläubiger auf Verlangen gebührenfrei bescheinigt.
4    Eine Forderungssumme in fremder Währung kann auf Begehren des Gläubigers nach dem Kurs am Tage des Fortsetzungsbegehrens erneut in die Landeswährung umgerechnet werden.
154 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 154 - 1 Der Gläubiger kann die Verwertung eines Faustpfandes frühestens einen Monat und spätestens ein Jahr, die Verwertung eines Grundpfandes frühestens sechs Monate und spätestens zwei Jahre nach der Zustellung des Zahlungsbefehls verlangen. Ist Rechtsvorschlag erhoben worden, so stehen diese Fristen zwischen der Einleitung und der Erledigung eines dadurch veranlassten gerichtlichen Verfahrens still.311
1    Der Gläubiger kann die Verwertung eines Faustpfandes frühestens einen Monat und spätestens ein Jahr, die Verwertung eines Grundpfandes frühestens sechs Monate und spätestens zwei Jahre nach der Zustellung des Zahlungsbefehls verlangen. Ist Rechtsvorschlag erhoben worden, so stehen diese Fristen zwischen der Einleitung und der Erledigung eines dadurch veranlassten gerichtlichen Verfahrens still.311
2    Wenn binnen der gesetzlichen Frist das Verwertungsbegehren nicht gestellt oder zurückgezogen und nicht erneuert wird, so erlischt die Betreibung.
166 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 166 - 1 Nach Ablauf von 20 Tagen seit der Zustellung der Konkursandrohung kann der Gläubiger unter Vorlegung dieser Urkunde und des Zahlungsbefehls beim Konkursgerichte das Konkursbegehren stellen.
1    Nach Ablauf von 20 Tagen seit der Zustellung der Konkursandrohung kann der Gläubiger unter Vorlegung dieser Urkunde und des Zahlungsbefehls beim Konkursgerichte das Konkursbegehren stellen.
2    Dieses Recht erlischt 15 Monate nach der Zustellung des Zahlungsbefehls. Ist Rechtsvorschlag erhoben worden, so steht diese Frist zwischen der Einleitung und der Erledigung eines dadurch veranlassten gerichtlichen Verfahrens still.329
188
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 188 - 1 Ist ein Rechtsvorschlag nicht eingegeben, oder ist er beseitigt, nichtsdestoweniger aber dem Zahlungsbefehle nicht genügt worden, so kann der Gläubiger unter Vorlegung des Forderungstitels und des Zahlungsbefehls sowie, gegebenenfalls, des Gerichtsentscheides, das Konkursbegehren stellen.
1    Ist ein Rechtsvorschlag nicht eingegeben, oder ist er beseitigt, nichtsdestoweniger aber dem Zahlungsbefehle nicht genügt worden, so kann der Gläubiger unter Vorlegung des Forderungstitels und des Zahlungsbefehls sowie, gegebenenfalls, des Gerichtsentscheides, das Konkursbegehren stellen.
2    Dieses Recht erlischt mit Ablauf eines Monats seit der Zustellung des Zahlungsbefehls. Hat der Schuldner einen Rechtsvorschlag eingegeben, so fällt die Zeit zwischen der Eingabe desselben und dem Entscheid über dessen Bewilligung sowie, im Falle der Bewilligung, die Zeit zwischen der Anhebung und der gerichtlichen Erledigung der Klage nicht in Berechnung.
VVG: 86
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz
VVG Art. 86
1    Unterliegt der Anspruch aus einem Lebensversicherungsvertrag, den der Schuldner auf sein eigenes Leben abgeschlossen hat, der betreibungs- oder konkursrechtlichen Verwertung, so können der Ehegatte, die eingetragene Partnerin, der eingetragene Partner oder die Nachkommen des Schuldners mit dessen Zustimmung verlangen, dass der Versicherungsanspruch ihnen gegen Erstattung des Rückkaufspreises übertragen wird.
2    Ist ein solcher Versicherungsanspruch verpfändet und soll er betreibungs- oder konkursrechtlich verwertet werden, so können der Ehegatte, die eingetragene Partnerin, der eingetragene Partner oder die Nachkommen des Schuldners mit dessen Zustimmung verlangen, dass der Versicherungsanspruch ihnen gegen Bezahlung der pfandversicherten Forderung oder, wenn diese kleiner ist als der Rückkaufspreis, gegen Bezahlung dieses Preises übertragen wird.
3    Der Ehegatte, die eingetragene Partnerin, der eingetragene Partner oder die Nachkommen müssen ihr Begehren vor der Verwertung der Forderung bei dem Betreibungsamt oder der Konkursverwaltung geltend machen.
ZGB: 145  173 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 173 - 1 Auf Begehren eines Ehegatten setzt das Gericht die Geldbeiträge an den Unterhalt der Familie fest.
1    Auf Begehren eines Ehegatten setzt das Gericht die Geldbeiträge an den Unterhalt der Familie fest.
2    Ebenso setzt es auf Begehren eines Ehegatten den Betrag für den Ehegatten fest, der den Haushalt besorgt, die Kinder betreut oder dem andern im Beruf oder Gewerbe hilft.
3    Die Leistungen können für die Zukunft und für das Jahr vor Einreichung des Begehrens gefordert werden.
176 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 176 - 1 Ist die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes begründet, so muss das Gericht auf Begehren eines Ehegatten:
1    Ist die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes begründet, so muss das Gericht auf Begehren eines Ehegatten:
1  die Unterhaltsbeiträge an die Kinder und den Unterhaltsbeitrag an den Ehegatten festlegen;
2  die Benützung der Wohnung und des Hausrates regeln;
3  die Gütertrennung anordnen, wenn es die Umstände rechtfertigen.
2    Diese Begehren kann ein Ehegatte auch stellen, wenn das Zusammenleben unmöglich ist, namentlich weil der andere es grundlos ablehnt.
3    Haben die Ehegatten minderjährige Kinder, so trifft das Gericht nach den Bestimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses die nötigen Massnahmen.226
192
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 192 - Tritt Gütertrennung ein, so gelten für die güterrechtliche Auseinandersetzung die Bestimmungen des bisherigen Güterstandes, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt.
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
zwangsvollstreckung • ehegatte • weiler • betreibungsamt • zahlungsbefehl • untere aufsichtsbehörde • schuldner • staub • vorsorgliche massnahme • frist • bundesgericht • schweizerisches recht • betreibungshandlung • eheliche gemeinschaft • ausländischer ehegatte • nichtigkeit • scheidungsklage • sondergut • vorverfahren • monat
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