53. Entscheid vom 30. August 1916 i. S. Müller

Stellung des Dritteigentümers des Unterpfandes in der
Pfandverwertungsbetreibung. Derselbe ist nicht nur im Vorverfahren,
d.h. in Bezug auf die Zustellung des Zahlungsbefehls und den
Rechtsvorschlag, sondern für das ganze Betreibungsverfahren als
Betriebener zu betrachten. Daraus gefolgerte Unzulässigkeit der
Verwertung der verpfandeten Liegenschaft während eines ihm zukommenden
Rechtsstillstands.

A. Der Rekurrent Hermann Müller-Müller hat s. Z.

die ihm gehörende Liegenschaft Sektion III Parzelle 619 des Grundbuchs
Basel-Stadt, auf der 11. a. eine Hypothe-

316 , Entscheidungen der Schuldbetreih angs-

karobligation III. Ranges im Kapitalbetrage von 5000 Fr. zu Gunsten des
A. Werthemann Burckhardt in Basel haftet, an Emil Grether Spalinger
ebenda verkauft. Im Oktober 1914 hat VVerthemann für die erwähnte
Forderung gegen Müller als ursprünglichen, nicht entlassenenSchuldner die
Betreibung auf Grundpfandverwertung angehoben, worauf das Betreibungsamt
BaselStadt sowohl Müller als Grether eine Ausfertigung des Zahlungsbefehls
zustellte. Da beide keinen Rechtsvorschlag erhoben, ist in der Folge
vom Gläubiger das Verwertungsbegehren gestellt und nach erfolglosen)
Verlauf der ersten Steigerung die zweite auf den 22. Juni 1916 angesetzt,
deren Abhaltung dann aber vom Betreibungsamt wegen Militärdienstes des
Dritteigentümers Grether gestützt auf Art.v 57 SchKG bis nach Ablauf
dieses Dienstes verschoben worden.

Ueber diese Verschiebung beschwertcn sich der Gläubiger Werthemann
und der Pfand schuldner Müller bei der kantonalen Aufsichtsbehörde,
indem sie geltend machten : mit Rücksicht auf die Bestimmungen des ZGB,
bezw. die durch dieses dem Dritteigentümer gegenüber dem Pfandgläubiger
eingeräumten Einreden habe allerdings die neuere bundesgerichtliche
Praxis den Dritteigentümer neben dem Schuldner als Betriebeneu
behandelt, jedoch nur im betreihungsrechtlichen Vorverfaln'en; Um die
Verwertung durchzuführen, geniige es demnach, dass dem Dritteigentümer
ebenfalls ein Zahlungsbefehl zugestellt, die Reclitsvorschlagsfrist
dagegen abgewartet und ein allfällig von ihm erhobener Rechtsvorschlag
rechtskräftig beseitigt worden sei. Für eine weitergehende Gleichstellung
des Dritteigentümers mit dem Schuldner in dem Sinne, dass er nicht nur im
Vorverfahren, sondern überhaupt als Betriebener zu betrachten wäre, fehle
es im Gesetz an jener Grundlage: sie Würde die Vollstreckung in nicht
nur für den Gläubiger, sondern auch für den persönlichen Pfandschuldner
unerträglicher Weise verschleppen.

Durch Entscheid vom 24. Juli 1916 wies die kantonale

und Konkurskammer. N° 53. . :517

Aufsichtsbehörde die Beschwerde im Wesentlichen mit nachstehender
Begründung ab : die vom Beschwerdeführer erwähnte bundesgerichtliche
Praxis, heruhe auf der Erwägung, dass die Betreibung auf Verwertung eines
im Dritteigentum stehenden Pfandessich im Grunde nicht gegen das Vermögen
des Betreibungssehuldners, sondern gegen dasjenige des Dritteigentümers
richte . Nachdem das Bundesgericht daraus in dem Entscheide i. S. Lehmann
und Luginbühl vom 11. Februar 1916 (AS 42 III. Teil N° 7) bereits
gefolgert habe, dass der einer allgemeinen Betreibungsstundung i. S. von
Art. 12
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 12 - 1 Das Betreibungsamt hat Zahlungen für Rechnung des betreibenden Gläubigers entgegenzunehmen.
1    Das Betreibungsamt hat Zahlungen für Rechnung des betreibenden Gläubigers entgegenzunehmen.
2    Die Schuld erlischt durch die Zahlung an das Betreibungsamt.
der Kriegsnovelle teilhaftige Dritteigentümer gestützt auf
Art. 17
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 17 - 1 Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
1    Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
2    Die Beschwerde muss binnen zehn Tagen seit dem Tage, an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden.
3    Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
4    Das Amt kann bis zu seiner Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen. Trifft es eine neue Verfügung, so eröffnet es sie unverzüglich den Parteien und setzt die Aufsichtsbehörde in Kenntnis.26
ebenda in Verbindung mit Art. 297
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 297 - 1 Während der Stundung kann gegen den Schuldner eine Betreibung weder eingeleitet noch fortgesetzt werden. Ausgenommen ist die Betreibung auf Pfandverwertung für grundpfandgesicherte Forderungen; die Verwertung des Grundpfandes bleibt dagegen ausgeschlossen.
1    Während der Stundung kann gegen den Schuldner eine Betreibung weder eingeleitet noch fortgesetzt werden. Ausgenommen ist die Betreibung auf Pfandverwertung für grundpfandgesicherte Forderungen; die Verwertung des Grundpfandes bleibt dagegen ausgeschlossen.
2    Für gepfändete Vermögensstücke gilt Artikel 199 Absatz 2 sinngemäss.
3    Für Nachlassforderungen sind der Arrest und andere Sicherungsmassnahmen ausgeschlossen.
4    Wurde vor der Bewilligung der Nachlassstundung die Abtretung einer künftigen Forderung vereinbart, entfaltet diese Abtretung keine Wirkung, wenn die Forderung erst nach der Bewilligung der Nachlassstundung entsteht.
5    Mit Ausnahme dringlicher Fälle werden Zivilprozesse und Verwaltungsverfahren über Nachlassforderungen sistiert.
6    Verjährungs- und Verwirkungsfristen stehen still.
7    Mit der Bewilligung der Stundung hört gegenüber dem Schuldner der Zinsenlauf für alle nicht pfandgesicherten Forderungen auf, sofern der Nachlassvertrag nichts anderes bestimmt.
8    Für die Verrechnung gelten die Artikel 213 und 214. An die Stelle der Konkurseröffnung tritt die Bewilligung der Stundung.
9    Artikel 211 Absatz 1 gilt sinngemäss, sofern und sobald der Sachwalter der Vertragspartei die Umwandlung der Forderung mitteilt.
SchKG die Aufhebung eines ihm
Während der Stundungsdauer in der angeführten Eigenschaft zugestellten
Zahlungsbekehls auf Pfandverwertung verlangen könne, müsse a fortic-ri
angenommen werden, dass vor Ablauf einer solchen Stundung noch viel
weniger zur Verwertung der ihm gehörenden Pfandliegenschaft geschritten
werden dürfe. Denn dies bedeute einen noch weit einschneidenderen Eingriff
in seine vermögensrechtlichen Interessen als die blosse Zustellung eines
Zahlungsbefehls. Was für die allgemeine Betreibungsstundung gelte, treffe
aber auch für den Rechtsstillstand nach Art. 57
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 57 - 1 Für einen Schuldner, der sich im Militär-, Zivil- oder Schutzdienst befindet, besteht während der Dauer des Dienstes Rechtsstillstand.95
1    Für einen Schuldner, der sich im Militär-, Zivil- oder Schutzdienst befindet, besteht während der Dauer des Dienstes Rechtsstillstand.95
2    Hat der Schuldner vor der Entlassung oder Beurlaubung mindestens 30 Tage ohne wesentlichen Unterbruch Dienst geleistet, so besteht der Rechtsstillstand auch noch während der zwei auf die Entlassung oder Beurlaubung folgenden Wochen.
3    Für periodische familienrechtliche Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge kann der Schuldner auch während des Rechtsstillstandes betrieben werden.96
4    Schuldner, die aufgrund eines Arbeitsverhältnisses zum Bund oder zum Kanton Militär- oder Schutzdienst leisten, geniessen keinen Rechtsstillstand.97
SchKG zu, weil die Wirkung
beider dieselbe, nämlich das absolute Verbot von Betreibungshandlungen
gegen die Stundung bezw. Rechtsstillstand geniessende Person sei. Das
Betreibungsamt habe sich daher mit Recht geweigcrt, die Liegenschaft
Während des Militärdienstes des Dritteigentümers Grether zu versteigern.

B. Gegen diesen den Parteien am 26. Juli 1916 zugestellten Entscheid
rekurriert der Pfandschuldner MüllerMüller am 2. August 1916 an
das Bundesgericht, indem er den im kantonalen Verfahren gestellten
Beschwerdeantrag, es sei das Betreibungsamt Basel-Stadt anzuweisen,
die zweite Steigerung in Betreibung N° 74,693 sofort abzuhalten,
erneuert. Auf die zur Begründung gemachten

318 Entscheidungen der Schuldbetreibungs-

Hechtsausführungen wird, soweit wesentlich, in den nachstehenden
Erwägungen Bezug genommen werden.

Die Schuldbetreihungsund Konkurskammer zieht i n E r W a g u n g :
Î. Entgegen der früheren Rechtsprechung, die denjenigen, dessen Eigentum
in einer gegen einen anderen

als persönlichen Schuldner angehobenen Betreibung auf Pfandverwertung
als Pfand in Anspruch genommen wird,

für die Geltendmachung seiner Rechte auf den Weg des

Widerspruchsverkahrens verwies,v hat das Bundesgericht seit dem
Entscheide i. S. Baumann (AS Sep. Ausg. 15 N° 53*) in konstanter Praxis
(vergl. AS 41 III N° 53, 42 III N° 1 und 16) daran festgehalten, dass
die in Art. 153 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 153 - 1 Die Ausfertigung des Zahlungsbefehls erfolgt gemäss Artikel 70.
1    Die Ausfertigung des Zahlungsbefehls erfolgt gemäss Artikel 70.
2    Das Betreibungsamt stellt auch folgenden Personen einen Zahlungsbefehl zu:
a  dem Dritten, der das Pfand bestellt oder den Pfandgegenstand zu Eigentum erworben hat;
b  dem Ehegatten, der eingetragenen Partnerin oder dem eingetragenen Partner des Schuldners oder des Dritten, falls das verpfändete Grundstück als Familienwohnung (Art. 169 ZGB303) oder als gemeinsame Wohnung (Art. 14 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004304) dient.
2bis    Die in Absatz 2 genannten Personen können Rechtsvorschlag erheben wie der Schuldner.306
3    Hat der Dritte das Ablösungsverfahren eingeleitet (Art. 828 und 829 ZGB), so kann das Grundstück nur verwertet werden, wenn der betreibende Gläubiger nach Beendigung dieses Verfahrens dem Betreibungsamt nachweist, dass ihm für die in Betreibung gesetzte Forderung noch ein Pfandrecht am Grundstück zusteht.307
4    Im Übrigen finden mit Bezug auf Zahlungsbefehl und Rechtsvorschlag die Bestimmungen der Artikel 71-86 Anwendung.308
SchKG vorgesehene Zustellung einer Ausfertigung
des Zahlungsbefehls an den dritten Eigentümer des Rfandes nicht nur die
Bedeutung einer Ordnungsvorschrift habe, sondern dieser dadurch in Stand
gesetzt werden solle, gleich dem Schuldner gegen die Betreibung Recht
vorzuschlagen und so deren Fortgangbis nach rechtskräftiger Beseitigung
des Rechtsverschlages zu hemmen. Da die Befugnis, Recht vorzuschlagen,
nach dem System des Gesetzes ausschliesslich dem Betriebenen zusteht,
während den übrigen Interessenten zum Schutze ihrer Rechte andere
Rechtsbehelke zur Verfügung gestellt sind, so liegt darin ausgesprochen,
dass die Betreibung auf Verwertung eines einem Dritten gehörenden Pfandes
als auch gegen diesen Dritten gerichtet, der Dritteigentümer also dabei
neben dem Schuldner und gleich diesem als Betriebener (passives Subjekt
der Betreibung) anzusehen ist. Das hat denn auch das Bundesgericht in dem
neuesten in Betracht kommenden Entscheide i. S. Lehmann und Luginbühl
vom 11. Februar 1916 (AS 42 III N° 7) dadurch ausdrücklich anerkannt,
dass es das in Art. 17
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 17 - 1 Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
1    Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
2    Die Beschwerde muss binnen zehn Tagen seit dem Tage, an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden.
3    Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
4    Das Amt kann bis zu seiner Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen. Trifft es eine neue Verfügung, so eröffnet es sie unverzüglich den Parteien und setzt die Aufsichtsbehörde in Kenntnis.26
der Kriegsnovelle vom 28. September 1914 in*
Ges. Ausg. aa I N° 97.

und Konkurskammer. N° 53. 319

Verbindung mit Art. 297
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 297 - 1 Während der Stundung kann gegen den Schuldner eine Betreibung weder eingeleitet noch fortgesetzt werden. Ausgenommen ist die Betreibung auf Pfandverwertung für grundpfandgesicherte Forderungen; die Verwertung des Grundpfandes bleibt dagegen ausgeschlossen.
1    Während der Stundung kann gegen den Schuldner eine Betreibung weder eingeleitet noch fortgesetzt werden. Ausgenommen ist die Betreibung auf Pfandverwertung für grundpfandgesicherte Forderungen; die Verwertung des Grundpfandes bleibt dagegen ausgeschlossen.
2    Für gepfändete Vermögensstücke gilt Artikel 199 Absatz 2 sinngemäss.
3    Für Nachlassforderungen sind der Arrest und andere Sicherungsmassnahmen ausgeschlossen.
4    Wurde vor der Bewilligung der Nachlassstundung die Abtretung einer künftigen Forderung vereinbart, entfaltet diese Abtretung keine Wirkung, wenn die Forderung erst nach der Bewilligung der Nachlassstundung entsteht.
5    Mit Ausnahme dringlicher Fälle werden Zivilprozesse und Verwaltungsverfahren über Nachlassforderungen sistiert.
6    Verjährungs- und Verwirkungsfristen stehen still.
7    Mit der Bewilligung der Stundung hört gegenüber dem Schuldner der Zinsenlauf für alle nicht pfandgesicherten Forderungen auf, sofern der Nachlassvertrag nichts anderes bestimmt.
8    Für die Verrechnung gelten die Artikel 213 und 214. An die Stelle der Konkurseröffnung tritt die Bewilligung der Stundung.
9    Artikel 211 Absatz 1 gilt sinngemäss, sofern und sobald der Sachwalter der Vertragspartei die Umwandlung der Forderung mitteilt.
SchKG als Folge der allgemeinen
Betreibungsstundung aufgestellte Betreibungsverbot auch auf die gegen
den Stundungsschuldner in der Eigenschaft als dritten Pfandeigentümer
gerichtete Pfandverwertungsbetreibung anwendbar und demgemäss die
Zustellung des Zahlungsbefehls an ihn in einer solchen im Sinne
von Art. 153
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 153 - 1 Die Ausfertigung des Zahlungsbefehls erfolgt gemäss Artikel 70.
1    Die Ausfertigung des Zahlungsbefehls erfolgt gemäss Artikel 70.
2    Das Betreibungsamt stellt auch folgenden Personen einen Zahlungsbefehl zu:
a  dem Dritten, der das Pfand bestellt oder den Pfandgegenstand zu Eigentum erworben hat;
b  dem Ehegatten, der eingetragenen Partnerin oder dem eingetragenen Partner des Schuldners oder des Dritten, falls das verpfändete Grundstück als Familienwohnung (Art. 169 ZGB303) oder als gemeinsame Wohnung (Art. 14 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004304) dient.
2bis    Die in Absatz 2 genannten Personen können Rechtsvorschlag erheben wie der Schuldner.306
3    Hat der Dritte das Ablösungsverfahren eingeleitet (Art. 828 und 829 ZGB), so kann das Grundstück nur verwertet werden, wenn der betreibende Gläubiger nach Beendigung dieses Verfahrens dem Betreibungsamt nachweist, dass ihm für die in Betreibung gesetzte Forderung noch ein Pfandrecht am Grundstück zusteht.307
4    Im Übrigen finden mit Bezug auf Zahlungsbefehl und Rechtsvorschlag die Bestimmungen der Artikel 71-86 Anwendung.308
, Abs. 2 SchKG vor Ablauf der Stundung für unzulässig
erklärte. Ist dem so, so muss aber weitergehend auch die V e r W e r t
u n g des Pfandes auf Grund eines giltig erlassenen und rechtskräftig
gewordenen Zahlungshefehls Während der Dauer einer derartigen Stundung
oder - was auf dasselbe hinauskommt eines dem Dritteigentümer gemäss
A'rt. 57 ff. SchKG zukommenden Rechtsstillstands als unstatthaft erachtet
werden.

Freilich bezieht sich die vorstehend erwähnte bundesgerichtliche Praxis
unmittelbar nur auf das betreibungsrechtliche Vorverfahren. Ein Urteil,
durch das der Dritteigentümer auch für die eigentliche Vollstreckung,
das mit dem Verwertungsbegehren beginnende Stadium des Verfahrens, in
analoger Weise dem Pfandschuldner gleichgestellt würde, ist bis jetzt
nicht ergangen. In dem Entscheide in Sachen Baumann hat das Bundesgericht
sogar diese Gleichstellung, allerdings mehr nebenbei und ohne dass ihre
Zulässigkeit unmittelbar Gegenstand der Entscheidung gebildet hätte,
abgelehnt, indem es austührte : aus der Zulassung des Dritteigentümers
zum Rechtsverschlag folge nicht notwendig, dass er auch in allen andern
Beziehungen als Betriebener zu gelten habe, nur das Vorverfahren, das
die Feststellung der Vollstreckbarkeit der Forderung bezwecke, müsse
sich auch auf ihn erstrecken, habe diese Feststellung auch ihm gegenüber
stattgefunden, so bestehe keine Notwendigkeit, ihn auch fernerhin als
eigentliches Subjekt der Betreihung zu behandeln. Dieser Auffassung
kann indessen bei erneuter Prüfung nicht zugestimmt werden.

Wenn, wie ausgeführt werden ist und im Grunde auch durch die eben
angeführte Argumentation stillschweigend

320 Entscheidungen der Schuldbetreihungs-

zugegeben wird, die Befugnis, Recht vorzuschlagen, grundsätzlich nur
dem Betriebenen zukommt und Art. 153 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 153 - 1 Die Ausfertigung des Zahlungsbefehls erfolgt gemäss Artikel 70.
1    Die Ausfertigung des Zahlungsbefehls erfolgt gemäss Artikel 70.
2    Das Betreibungsamt stellt auch folgenden Personen einen Zahlungsbefehl zu:
a  dem Dritten, der das Pfand bestellt oder den Pfandgegenstand zu Eigentum erworben hat;
b  dem Ehegatten, der eingetragenen Partnerin oder dem eingetragenen Partner des Schuldners oder des Dritten, falls das verpfändete Grundstück als Familienwohnung (Art. 169 ZGB303) oder als gemeinsame Wohnung (Art. 14 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004304) dient.
2bis    Die in Absatz 2 genannten Personen können Rechtsvorschlag erheben wie der Schuldner.306
3    Hat der Dritte das Ablösungsverfahren eingeleitet (Art. 828 und 829 ZGB), so kann das Grundstück nur verwertet werden, wenn der betreibende Gläubiger nach Beendigung dieses Verfahrens dem Betreibungsamt nachweist, dass ihm für die in Betreibung gesetzte Forderung noch ein Pfandrecht am Grundstück zusteht.307
4    Im Übrigen finden mit Bezug auf Zahlungsbefehl und Rechtsvorschlag die Bestimmungen der Artikel 71-86 Anwendung.308
SchKG in der ihm durch die
neuere Praxis gegebenen Auslegung demnach notwendig die Anerkennung
der Eigenschaft des Dritteigentümers als Betriebenen in sich schliesst,
so muss ihm diese Stellung auch folgerichtig schlechthin für das ganze
Vollstreckungsverfahren zuerkannt werden. Die Beschränkung derselben
auf einen Teil des Verfahrens könnte, weil eine Anomalie bedeutend,
nur dann in Frage kommen, wenn sie durch positive Vorschrift oder die
ratio legis zwingend gefordert würde. Dies ist aber keineswegs der Fall.

Gleichwie im Vorverfahren, so ist auch im daran anschliessenden
Verwertungsverfahren der Dritteigentümer zum mindesten ebenso
unmittelbar, wenn nicht unmittelbarer interessiert wie der persönliche
Pfandschuldner. Denn sein Vermögen ist es, in das die Vollstreckung
geht. Der persönliche Schuldner wird durch die letztere nur insofern
berührt, als je nach ihrem Ergebnis die von ihm aus seinen Mitteln zu
befriedigende Ausfallsforderung des Pfandgläuhigers grösser oder kleiner
wird. Daher hat denn auch das Gesetz in Art. 139 vorgeschrieben, dass die
Steigerungsbekanntmachung nach Art. 138 nicht nur dem Schuldner, sondern
auch _dem allfälligen dritten Eigentümer der Liegenschaft zuznstellen
sei, und damit diesen als Beteiligten an der Verwertung ausdrücklich
an-erkannt. Auch darf es angesichts dessen mit der Doktrin (vergl. JAEGER
zu Art. 140 N° 9) als ein blosses Uebersehen angesehen werden, wenn der
Dritteigentümer nicht ausdrücklich neben dem Schuldner als zur Anfechtung
des Lastenverzeichnisses legitimiert erklärt werden ist. Meist ist er
ja für andere Hypotheken zugleich auch persönlicher Schuldner und durch
die Versteigerung werden auch diese, soweit sie fällig und nicht gedeckt
sind, liquidiert, sodass infolgedessen das Lastenverzeichnis auch seine
allfällige Ausfallschuld in Bezug auf sie endgiltig feststellt. Ebenso
hat gleich dem Schuldner auch der

und Konkurskammer. N° 53. 321

Dritteigentümer ein augenscheinliches Interesse daran, an der Steigerung
selbst und während der ihr vorangehenden Zeit persönlich anwesend zu sein,
um, sei es durch ein Selbstgebot, sei es dadurch, dass er andere Liebhaber
auf die sich bietende Kaufgelegenheit aufmerksam macht, die Hingabe der
Liegenschaft unter ihrem Werte zu verhindern oder eventuell auch durch
vorherige Beschaffung der zur Befriedigung des Gläubigers nötigen Mittel
von anderer Seite die Betreihung überhaupt hinfäilig zu machen. ,

sprechen die nämlichen praktischen Erwägungen, welche dazu führen,
dem Dritteigentümer im Vorverl'ahren die Stellung eines Betriebenen
zuzugestehen, dafür, sie ihm auch bei der Verwertung einzuräurnen, so
stehen einer solchen Ausdehnung andererseits auch keine theoretischen
Bedenken entgegen. Insbesondere lässt sich nicht etwa einwenden, dass die
Behandlung als Betriebener nach dem Gesetz eine persönliche Schuldpflicht
voraussetze. Dass dem nicht so ist, ergibt sich schon daraus, dass
nach Art. 37
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 37 - 1 Der Ausdruck «Grundpfandrecht» im Sinne dieses Gesetzes umfasst: die Grundpfandverschreibung, den Schuldbrief, die Grundpfandrechte des bisherigen Rechtes, die Grundlast und jedes Vorzugsrecht auf bestimmte Grundstücke sowie das Pfandrecht an der Zugehör eines Grundstücks.63
1    Der Ausdruck «Grundpfandrecht» im Sinne dieses Gesetzes umfasst: die Grundpfandverschreibung, den Schuldbrief, die Grundpfandrechte des bisherigen Rechtes, die Grundlast und jedes Vorzugsrecht auf bestimmte Grundstücke sowie das Pfandrecht an der Zugehör eines Grundstücks.63
2    Der Ausdruck «Faustpfand» begreift auch die Viehverpfändung, das Retentionsrecht und das Pfandrecht an Forderungen und anderen Rechten.
3    Der Ausdruck «Pfand» umfasst sowohl das Grundpfand als das Fahrnispfand.
in Verbindung mit Art. 41
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 41 - 1 Für pfandgesicherte Forderungen wird die Betreibung, auch gegen die der Konkursbetreibung unterliegenden Schuldner, durch Verwertung des Pfandes (Art. 151-158) fortgesetzt.
1    Für pfandgesicherte Forderungen wird die Betreibung, auch gegen die der Konkursbetreibung unterliegenden Schuldner, durch Verwertung des Pfandes (Art. 151-158) fortgesetzt.
1bis    Wird für eine pfandgesicherte Forderung Betreibung auf Pfändung oder Konkurs eingeleitet, so kann der Schuldner mit Beschwerde (Art. 17) verlangen, dass der Gläubiger vorerst das Pfand in Anspruch nehme.
2    Für grundpfandgesicherte Zinse oder Annuitäten kann jedoch nach der Wahl des Gläubigers entweder die Pfandverwertung oder, je nach der Person des Schuldners, die Betreibung auf Pfändung oder auf Konkurs stattfinden. Vorbehalten bleiben ferner die Bestimmungen über die Wechselbetreibung (Art. 177 Abs. 1).
SchKG auch Gültforderungen und
Grundlasten auf dem Wege der Pfandverwertungsbetreibung' zu vollstrecken
sind. Denn da für solche ausschliesslich das belastete Grundstück haftet,
befindet sich dabei derjenige, gegen den als Eigentümer dieses Grundstücks
die Betreibung geführt wird und allein geführt werden kann., in der
nämlichen Stellung Wie der Dritteigeutümer des Pfandes bei, der Betreibung
für eine Forderung aus Grundpfandverschreibung oder Schuldbrief . Trotzdem
ist nie bezweifelt worden und auch nach der Fassung des Gesetzes nicht
bestreitbar, dass ihm alle Befugnisse zustehen, welche das Gesetz dem
betriebenen Schuldner gewährt.

Wieso die Behandlung des Dritteigentümers als Beiriebenen in die aus
dern Pfandvertrag resultierenden Rechte des Gläubigers eingreifen soll,
wie das die Rekursschrift behauptet, ist unverständlich. Die Ver-wertung
des Pfandes und die dabei zu beachtenden

322 Entscheidungen der Schuldhetreibungs--

Fristen bestimmen sich nicht nach dem Pfandvertrag, sondern nach
den öffentlich-rechtlichen Bestimmungen des Vollstreckungsrechts,
die jederzeit, wenn sie Lücken aufweisen, durch die Praxis der
Aufsichtsbehörden ergänzt werden können.

2. Da der Dritteigentümer Grether sich unbestrittenermassen zur Zeit,
als die zweite Steigerung in der vorliegenden Betreibung abgehalten
werden sollte, im eidgenössischen Militärdienst befand und infolgedessen
nach Art. 57
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 57 - 1 Für einen Schuldner, der sich im Militär-, Zivil- oder Schutzdienst befindet, besteht während der Dauer des Dienstes Rechtsstillstand.95
1    Für einen Schuldner, der sich im Militär-, Zivil- oder Schutzdienst befindet, besteht während der Dauer des Dienstes Rechtsstillstand.95
2    Hat der Schuldner vor der Entlassung oder Beurlaubung mindestens 30 Tage ohne wesentlichen Unterbruch Dienst geleistet, so besteht der Rechtsstillstand auch noch während der zwei auf die Entlassung oder Beurlaubung folgenden Wochen.
3    Für periodische familienrechtliche Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge kann der Schuldner auch während des Rechtsstillstandes betrieben werden.96
4    Schuldner, die aufgrund eines Arbeitsverhältnisses zum Bund oder zum Kanton Militär- oder Schutzdienst leisten, geniessen keinen Rechtsstillstand.97
SchKG Rechtsstillstand genoss, hat das Betreibungsamt Basel
Stadt folglich mit Recht die Vornahme jener Steigerung für die Dauer
dieses Dienstes aufgeschoben.

Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer e r ka n 11 t :

Der Rekurs wird abgewiesen.

54. Entscheid vom 30. August 1916 i. S. Konkursmasse des Christian
Steiner-Barber.

fom Konkursverwalter in der Verteilungsliste getroffene Verfügung, wonach
der durch Ueberbund bezw. Uebernahme von Pfandschulden zu begleichende
Teil des Steigerungspreises einer verpfändeten Liegenschaft niedriger
festgesetzt wir-d als es in der 5. Z. bei deren Zufertigung mit dem
Ersteigerer vorgenommenen Abrechnung geschehen war, und letztern demnach
entsprechend mehr in haar bezahlen soll. Unzu-lässiges Zurückkommen
auf den vollzogenen steigerungskauf. Auch òfienflich-rechflichc
Forderungen mit nicht eingetragenem gesetzliche-m Grundpfandrecht dürfen
im V'è?teilungsplan nur berücksichtigt werden, wenn sie nach Art. 232
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 232 - 1 Das Konkursamt macht die Eröffnung des Konkurses öffentlich bekannt, sobald feststeht, ob dieser im ordentlichen oder im summarischen Verfahren durchgeführt wird.423
1    Das Konkursamt macht die Eröffnung des Konkurses öffentlich bekannt, sobald feststeht, ob dieser im ordentlichen oder im summarischen Verfahren durchgeführt wird.423
2    Die Bekanntmachung enthält:
1  die Bezeichnung des Schuldners und seines Wohnortes sowie des Zeitpunktes der Konkurseröffnung;
2  die Aufforderung an die Gläubiger des Schuldners und an alle, die Ansprüche auf die in seinem Besitz befindlichen Vermögensstücke haben, ihre Forderungen oder Ansprüche samt Beweismitteln (Schuldscheine, Buchauszüge usw.) innert einem Monat nach der Bekanntmachung dem Konkursamt einzugeben;
3  die Aufforderung an die Schuldner des Konkursiten, sich innert der gleichen Frist beim Konkursamt zu melden, sowie den Hinweis auf die Straffolge bei Unterlassung (Art. 324 Ziff. 2 StGB426);
4  die Aufforderung an Personen, die Sachen des Schuldners als Pfandgläubiger oder aus anderen Gründen besitzen, diese Sachen innert der gleichen Frist dem Konkursamt zur Verfügung zu stellen, sowie den Hinweis auf die Straffolge bei Unterlassung (Art. 324 Ziff. 3 StGB) und darauf, dass das Vorzugsrecht erlischt, wenn die Meldung ungerechtfertigt unterbleibt;
5  die Einladung zu einer ersten Gläubigerversammlung, die spätestens 20 Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung stattfinden muss und der auch Mitschuldner und Bürgen des Schuldners sowie Gewährspflichtige beiwohnen können;
6  den Hinweis, dass für Beteiligte, die im Ausland wohnen, das Konkursamt als Zustellungsort gilt, solange sie nicht einen anderen Zustellungsort in der Schweiz bezeichnen.

SchKG angemeldet und rechtskräftig kolloziert worden sind.

A. Im Konkurse des Christian Steiner-Borter, gewesenen Baumeisters in
Ringgenberg, hat die Volksbank Interlaken A.-G. an der zweiten Gant vom
18. Juni 1912

und Konkurskammer. .N ° 54. 323

die zur Konkursmasse gehörende Liegenschaft Grundbuehhlatt 1097
Ringgenberg, bestehend aus dem Wohnund Wirtschaftsgebäude Pension
Edelweiss, nun Adler mit Scheune, Gebäudegrundfläche und Umschwung,
um 51,000 Fr. ersteigert. In den vom ausseramtlichen Konkursverwalter
Fürsprecher Zurbuchen in Interlaken aufgestellten Steigerungsbedingungen
war u. 51. bestimmt :

1. . . . 2. Zins, Nutzen und Schaden beginnen fin den Er steigerer mit
dem 7. Mai 1912.

3. Dem Ersteigerer werden überbunclen :

A. Ohne Abrechnung am Kaufpreis: die Staatsund Gemeindegrundsteuern und
die Beiträge an die Brandversicherungsanstalt des Kantons Bern für das
laufende Jahr, ferner die Kaufkosten.

B. Auf Rechnung der Kaufsumme:

die auf dem Steigerungsgegenstand haftenden Grund pfandschulden, soweit
sie sieht in Betreibung liegen.

4. Die Kaufsumme über die Ueberbünde hinaus ist bar zu bezahlen. Wird
eine Frist gewährt...

Als Pfandlasten führen die Steigerungsbedingungen in Uebereinstimmung
mit dem Kollokationsplau auf:

a) Pfandbrief d. d. 23. Juni 1910 zu Gunsten der Hypothekarkasse des
Kantons Bern im Kapitalbetrage von 40, 000 Fr. ;

b)Pfandobligation d. d. 18. Juli 1910 zu Gunsten dei Volksbank Interlaken
A. -G. im Kapitalbetrage von 20,000 Fr. ;

c) Pfandobligatien d. d. 6. August 1910 zu Gunsten derselben Bank im
Kapitalbetrag von 15,000 Fr.

Gestützt auf diese Bedingungen und den an der Gant vom 18. Juni 1912
erteilten Zuschlag hat der ausseramtliche Konkursverwalter am 30. Juni
1913 die Eintragung der Ersteigererin, Volksbank Interlaken, als neue
Eigentümerin im Grundbuch bewirkt und der letzteren im Anschluss daran
am 7. August 1913 folgende Abrechnung übermittelt:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 42 III 315
Datum : 29. August 1916
Publiziert : 31. Dezember 1916
Quelle : Bundesgericht
Status : 42 III 315
Sachgebiet : BGE - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Gegenstand : 53. Entscheid vom 30. August 1916 i. S. Müller Stellung des Dritteigentümers des Unterpfandes in...


Gesetzesregister
SchKG: 12 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 12 - 1 Das Betreibungsamt hat Zahlungen für Rechnung des betreibenden Gläubigers entgegenzunehmen.
1    Das Betreibungsamt hat Zahlungen für Rechnung des betreibenden Gläubigers entgegenzunehmen.
2    Die Schuld erlischt durch die Zahlung an das Betreibungsamt.
17 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 17 - 1 Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
1    Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
2    Die Beschwerde muss binnen zehn Tagen seit dem Tage, an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden.
3    Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
4    Das Amt kann bis zu seiner Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen. Trifft es eine neue Verfügung, so eröffnet es sie unverzüglich den Parteien und setzt die Aufsichtsbehörde in Kenntnis.26
37 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 37 - 1 Der Ausdruck «Grundpfandrecht» im Sinne dieses Gesetzes umfasst: die Grundpfandverschreibung, den Schuldbrief, die Grundpfandrechte des bisherigen Rechtes, die Grundlast und jedes Vorzugsrecht auf bestimmte Grundstücke sowie das Pfandrecht an der Zugehör eines Grundstücks.63
1    Der Ausdruck «Grundpfandrecht» im Sinne dieses Gesetzes umfasst: die Grundpfandverschreibung, den Schuldbrief, die Grundpfandrechte des bisherigen Rechtes, die Grundlast und jedes Vorzugsrecht auf bestimmte Grundstücke sowie das Pfandrecht an der Zugehör eines Grundstücks.63
2    Der Ausdruck «Faustpfand» begreift auch die Viehverpfändung, das Retentionsrecht und das Pfandrecht an Forderungen und anderen Rechten.
3    Der Ausdruck «Pfand» umfasst sowohl das Grundpfand als das Fahrnispfand.
41 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 41 - 1 Für pfandgesicherte Forderungen wird die Betreibung, auch gegen die der Konkursbetreibung unterliegenden Schuldner, durch Verwertung des Pfandes (Art. 151-158) fortgesetzt.
1    Für pfandgesicherte Forderungen wird die Betreibung, auch gegen die der Konkursbetreibung unterliegenden Schuldner, durch Verwertung des Pfandes (Art. 151-158) fortgesetzt.
1bis    Wird für eine pfandgesicherte Forderung Betreibung auf Pfändung oder Konkurs eingeleitet, so kann der Schuldner mit Beschwerde (Art. 17) verlangen, dass der Gläubiger vorerst das Pfand in Anspruch nehme.
2    Für grundpfandgesicherte Zinse oder Annuitäten kann jedoch nach der Wahl des Gläubigers entweder die Pfandverwertung oder, je nach der Person des Schuldners, die Betreibung auf Pfändung oder auf Konkurs stattfinden. Vorbehalten bleiben ferner die Bestimmungen über die Wechselbetreibung (Art. 177 Abs. 1).
57 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 57 - 1 Für einen Schuldner, der sich im Militär-, Zivil- oder Schutzdienst befindet, besteht während der Dauer des Dienstes Rechtsstillstand.95
1    Für einen Schuldner, der sich im Militär-, Zivil- oder Schutzdienst befindet, besteht während der Dauer des Dienstes Rechtsstillstand.95
2    Hat der Schuldner vor der Entlassung oder Beurlaubung mindestens 30 Tage ohne wesentlichen Unterbruch Dienst geleistet, so besteht der Rechtsstillstand auch noch während der zwei auf die Entlassung oder Beurlaubung folgenden Wochen.
3    Für periodische familienrechtliche Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge kann der Schuldner auch während des Rechtsstillstandes betrieben werden.96
4    Schuldner, die aufgrund eines Arbeitsverhältnisses zum Bund oder zum Kanton Militär- oder Schutzdienst leisten, geniessen keinen Rechtsstillstand.97
153 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 153 - 1 Die Ausfertigung des Zahlungsbefehls erfolgt gemäss Artikel 70.
1    Die Ausfertigung des Zahlungsbefehls erfolgt gemäss Artikel 70.
2    Das Betreibungsamt stellt auch folgenden Personen einen Zahlungsbefehl zu:
a  dem Dritten, der das Pfand bestellt oder den Pfandgegenstand zu Eigentum erworben hat;
b  dem Ehegatten, der eingetragenen Partnerin oder dem eingetragenen Partner des Schuldners oder des Dritten, falls das verpfändete Grundstück als Familienwohnung (Art. 169 ZGB303) oder als gemeinsame Wohnung (Art. 14 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004304) dient.
2bis    Die in Absatz 2 genannten Personen können Rechtsvorschlag erheben wie der Schuldner.306
3    Hat der Dritte das Ablösungsverfahren eingeleitet (Art. 828 und 829 ZGB), so kann das Grundstück nur verwertet werden, wenn der betreibende Gläubiger nach Beendigung dieses Verfahrens dem Betreibungsamt nachweist, dass ihm für die in Betreibung gesetzte Forderung noch ein Pfandrecht am Grundstück zusteht.307
4    Im Übrigen finden mit Bezug auf Zahlungsbefehl und Rechtsvorschlag die Bestimmungen der Artikel 71-86 Anwendung.308
232 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 232 - 1 Das Konkursamt macht die Eröffnung des Konkurses öffentlich bekannt, sobald feststeht, ob dieser im ordentlichen oder im summarischen Verfahren durchgeführt wird.423
1    Das Konkursamt macht die Eröffnung des Konkurses öffentlich bekannt, sobald feststeht, ob dieser im ordentlichen oder im summarischen Verfahren durchgeführt wird.423
2    Die Bekanntmachung enthält:
1  die Bezeichnung des Schuldners und seines Wohnortes sowie des Zeitpunktes der Konkurseröffnung;
2  die Aufforderung an die Gläubiger des Schuldners und an alle, die Ansprüche auf die in seinem Besitz befindlichen Vermögensstücke haben, ihre Forderungen oder Ansprüche samt Beweismitteln (Schuldscheine, Buchauszüge usw.) innert einem Monat nach der Bekanntmachung dem Konkursamt einzugeben;
3  die Aufforderung an die Schuldner des Konkursiten, sich innert der gleichen Frist beim Konkursamt zu melden, sowie den Hinweis auf die Straffolge bei Unterlassung (Art. 324 Ziff. 2 StGB426);
4  die Aufforderung an Personen, die Sachen des Schuldners als Pfandgläubiger oder aus anderen Gründen besitzen, diese Sachen innert der gleichen Frist dem Konkursamt zur Verfügung zu stellen, sowie den Hinweis auf die Straffolge bei Unterlassung (Art. 324 Ziff. 3 StGB) und darauf, dass das Vorzugsrecht erlischt, wenn die Meldung ungerechtfertigt unterbleibt;
5  die Einladung zu einer ersten Gläubigerversammlung, die spätestens 20 Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung stattfinden muss und der auch Mitschuldner und Bürgen des Schuldners sowie Gewährspflichtige beiwohnen können;
6  den Hinweis, dass für Beteiligte, die im Ausland wohnen, das Konkursamt als Zustellungsort gilt, solange sie nicht einen anderen Zustellungsort in der Schweiz bezeichnen.
297
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 297 - 1 Während der Stundung kann gegen den Schuldner eine Betreibung weder eingeleitet noch fortgesetzt werden. Ausgenommen ist die Betreibung auf Pfandverwertung für grundpfandgesicherte Forderungen; die Verwertung des Grundpfandes bleibt dagegen ausgeschlossen.
1    Während der Stundung kann gegen den Schuldner eine Betreibung weder eingeleitet noch fortgesetzt werden. Ausgenommen ist die Betreibung auf Pfandverwertung für grundpfandgesicherte Forderungen; die Verwertung des Grundpfandes bleibt dagegen ausgeschlossen.
2    Für gepfändete Vermögensstücke gilt Artikel 199 Absatz 2 sinngemäss.
3    Für Nachlassforderungen sind der Arrest und andere Sicherungsmassnahmen ausgeschlossen.
4    Wurde vor der Bewilligung der Nachlassstundung die Abtretung einer künftigen Forderung vereinbart, entfaltet diese Abtretung keine Wirkung, wenn die Forderung erst nach der Bewilligung der Nachlassstundung entsteht.
5    Mit Ausnahme dringlicher Fälle werden Zivilprozesse und Verwaltungsverfahren über Nachlassforderungen sistiert.
6    Verjährungs- und Verwirkungsfristen stehen still.
7    Mit der Bewilligung der Stundung hört gegenüber dem Schuldner der Zinsenlauf für alle nicht pfandgesicherten Forderungen auf, sofern der Nachlassvertrag nichts anderes bestimmt.
8    Für die Verrechnung gelten die Artikel 213 und 214. An die Stelle der Konkurseröffnung tritt die Bewilligung der Stundung.
9    Artikel 211 Absatz 1 gilt sinngemäss, sofern und sobald der Sachwalter der Vertragspartei die Umwandlung der Forderung mitteilt.
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
schuldner • bundesgericht • zahlungsbefehl • pfand • betreibungsamt • vorverfahren • basel-stadt • rechtsvorschlag • eigenschaft • dauer • ersteigerer • versteigerung • verwertungsbegehren • beginn • frist • stein • steigerungsbedingungen • konkursmasse • pfandvertrag • weiler
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