270 si Entscheidungen

Entscheidungen der Zirilkammern. Arx-91.3 des sections miles.

M

49. Urteil der II. Zivilabteilung vom 25. Mai 1916 i. S.Konku.rsmasse der
Leih11. Sparkasse Eschlikon, Beklagte, gegen Aktienstickerei Mùnchwîlen,
Klägerin.

1. L egitimatio n der_Konkursmasse zur Einziehung der Zinsen der vom
Kridaren verpfändeten Wer tp apiere. 2. Zulässigkeit der Verr echnung
einer solchen Zinsforderung der Masse mit einer Forderung des Pfan d
sch u I d n e r s gegen die Masse mit Hinsicht auf den Pfandgläub i ger,
der das Pfandrecht in gutem G] au b en , ohne Kenntnis der Gegenforderung
des Pfandschuldners, erworben hat.

A. Die Sparund Leihkasse Eschlikon, die zwei im November 1911
ausgestellte Schuldbriefe von 80,000 und 30,000 Fr. auf die Klägerin
als Schuldnerin besass, verpfändete den Brief von 80,000 Fr. an
die 'thurgauische Kantonalbank und denjenigen von 30,000 Fr. an die
thurgauische Hypothekenban'k. Von dieser Verpfändung machten beide Banken
der Klägerin am 27. und 29. Juli 1912 Anzeige, mit der Aufforderung,
Kapital und Zinsen nurnoch an sie zu bezahlen. Nachdem am 5. August 1912
über die Sparund Leihkasse Esehlikon der Konkurs eröffnet worden war,
machte die Konkursmasse mit Betreibung vom 25. Februar 1915 der Klägerin
gegenüber zwei Jahreszinse von den genannten beiden Schuldbriefen mit
11,000 Fr. geltend und erhielt dafür am 20. März 1915 vom Präsidenten
des Bezîrksgerichts Münchwilen Rechtsöfi'nung.

der Zivilkammem. N° 49. 271

Hierauf leitete die Klägerin die vorliegende Klage ein, mit dem Begehren,
es sei die Forderung der Beklagten von 11,000 Fr. nebst 5 % Zins seit
18. Juni 1914 gerichtlich abzuerkennen. Sie bestritt die Legitimation
der Beklagten zur Geltendmachung der Zinsen von 11,000 Fr., weil diese
Forderung nur den Pfandgläubigern als den alleinigen Besitzern der
Schuldbriefe zustehe; eventuell verlangte sie Sistierung des Prozesses
bis die über die Gültigkeit der beiden Piandrechte der Pfandgläubiger
schwebenden Prozesse entschieden seien und machte der Zinsforderung
der Kridarin gegenüber kompensationsweise eine ihr zustehende
Kontokorrentforderung von 11,886 Fr. 60 Cts. geltend, die anerkannt
ist. Die Beklagte hat auf Abweisung der Klage geschlossen. Sie bestritt
die Zulässigkeit der Verrechnung, weil die Pfandgläubiger, deren Rechte
sie verfolge, an den Schuldbrieien gutgläubig Pfandrechte erworben und
bei der Verpfändung keine Kenntnis von einer entgegenstehenden Forderung
erhalten hätten. Andererseits stellte die Beklagte die Gültigkeit der
Pfandrechte der beiden Banken in Abrede und verlangte auch ihrerseits
Sistierung des Rechtsstreites bis nach Entscheidung dieser Frage durch
die Gerichte. Weiterhin bestritt die Beklagte die Zulässigkeit der
Kompensation deshalb, weil die Klägerin versäumt habe, die Verrechnung
sofort nach Kenntnis von der Verpfändung geltend zu machen; jedenfalls
sei die Verrechnung gegenüber denjenigen Zinsen ausgeschlossen, die
erst seit der Konkurseröfinung aufgelaufen seien, da es sich dabei um
Forderungen der Masse handle.

B. Dureh Urteil vom 28. März 1916 hat das Obergericht des Kantons Thurgau,
in Abänderung des-erstinstanzlichen Entscheides, der die Klage wegen
Unzulässigkeit der Verrechnung gegenüber den gutgläubigen Pfand'gläubigern
abgewiesen hatte, die Klage mit der Begründung gutgeheissen, die beklagte
Konkursmasse sei zur Eintreibung der Zinsforderungen auf den Pfändern
nicht legitimiert.

272 Entscheidungen

C. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte rechtzeitig und formrichtig
die Berufung an das Bundesgericht ergriffen, mit dem Antrag, die Klage
sei abzuweisen.

D. In der heutigen Verhandlung hat die Beklagte diesen Antrag wiederholt;
die Klägerin hat auf Abweisung der Berufung geschlossen.

Das Bundesgericht zieht i 11 E r w a g u n g :

1. Da nach Art. 127
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 127 - Die Ehegatten können in der Vereinbarung die Änderung der darin festgesetzten Rente ganz oder teilweise ausschliessen.
des thurgauischen Einführungsgesetzes zum ZGB die
Schuldbriefe und Ueberbesserungsbriefe des alten kantonalen Rechts den
Schuldbriefen des neuen Rechts gleichgestellt sind, kommt im vorliegenden
Falle auch insoweit eidgenössisches Recht zur Anwendung, als es sich
nicht um Fragen des Konkurs-, sondern des Grundpfandrechtes handelt.

2. In der Sache kann die von der Klägerin gegen die Legitimation der
Beklagten zur Einziehung der Zinsen der verpfändeten beiden Schuldbriefe
von 80,000 und 30,000 Fr. geltend gemachte Tatsache, dass die Beklagte
diese beiden Schuldbrieiforderungen verpfändet habe, nicht schon deswegen
ausser Acht gelassen werden, weil die Pfandrechte von der Beklagten
gegenüber den Pfandgläubigem bestritten werden. Da die Verpfändung der
Klägerin angezeigt werden ist, muss sie die Pfandrechte, solange sie den
Pfandgläubigern nicht gerichtlich aberkannt sind, berücksichtigen. Die
Parteien sind denn auch darüber einig, dass dieBestreitung der Pfandrechte
durch die Beklagte nur dazu führen ,kann, die Beurteilung des vorliegenden
Rechtsstreites bis zur Entscheidung über die Gültigkeit der Pfandrechte
auszustellen, dass aber bis dahin die Pfandrechte der Klägerin gegenüber
als bestehend zu behandeln sind, soweit ihr Bestand überhaupt auf die
Rechtsstellung der Klägerin Einfluss auszuüben vermag. Ebenso ist auch
davon auszugehen, dass sich das Pfandrecht der thurgauischen Kantonalbank
und der thurgauischen Hypothekenbank an den beiden

WH -. ,.-..,__ .....--

der Zivilkammern. N° 49. 273

Schuldbriefen auch auf die Zinsen der Schuldbrief' forderungen
erstreckt. Die streitigen Zinsen sind zwar weder nach Art. 904
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 904 - 1 Beim Pfandrecht an einer verzinslichen Forderung oder an einer Forderung mit andern zeitlich wiederkehrenden Nebenleistungen, wie Dividenden, gilt, wenn es nicht anders vereinbart ist, nur der laufende Anspruch als mitverpfändet, und der Gläubiger hat keinen Anspruch auf die verfallenen Leistungen.
1    Beim Pfandrecht an einer verzinslichen Forderung oder an einer Forderung mit andern zeitlich wiederkehrenden Nebenleistungen, wie Dividenden, gilt, wenn es nicht anders vereinbart ist, nur der laufende Anspruch als mitverpfändet, und der Gläubiger hat keinen Anspruch auf die verfallenen Leistungen.
2    Bestehen jedoch besondere Papiere für solche Nebenrechte, so gelten diese, wenn es nicht anders vereinbart ist, insoweit für mitverpfändet, als das Pfandrecht an ihnen formrichtig bestellt ist.
ZGB
noch nach den Bestimmungen des Konkursreehtes als dem Pfandrecht
unterstehend zu betrachten, da sie, wenn auch Während des Konkurses,
so doch vor der Verwertung der Piänder fällig geworden sind (vgl. AS
41 IHS. 457). Sie konnten daher nur durch den Verpfändungsvertrag,
durch besondere Parteiabrede, entgegen der gesetzlichen Vermutung, dem
Pfandrecht der beiden Pfandgläubiger unterstellt werden. Wenn nun auch
eine solche Abrede nicht bei den Akten liegt, so setzen doch die beiden
Anzeigen der Pfandgläubiger an die Klägerin die Mitverpfändung der Zinsen
mit den Schuldbriefforderungen voraus, die denn auch von den Parteien
selber als erfolgt angenommen wird. 3. Nun hat aber die Begründung eines
Pfa'ndrechtes keinen Uebergang der Forderung vom Verpfänder auf den
Pfandgläubiger zur Folge, sondern verschafft dem Pfandgläubiger lediglich
ein Recht auf den Erlös aus der Verwertung und bindet den Verpfänder
nur soweit, als es die Zwecke dieser Realisation nötig machen. Nach
Art. 906
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 906 - 1 Erfordert die sorgfältige Verwaltung die Kündigung und Einziehung der verpfändeten Forderung, so darf deren Gläubiger sie vornehmen und der Pfandgläubiger verlangen, dass sie vorgenommen werde.
1    Erfordert die sorgfältige Verwaltung die Kündigung und Einziehung der verpfändeten Forderung, so darf deren Gläubiger sie vornehmen und der Pfandgläubiger verlangen, dass sie vorgenommen werde.
2    Zahlungen darf der Schuldner, sobald er von der Verpfändung benachrichtigt ist, an den einen nur mit Einwilligung des andern entrichten.
3    Wo diese fehlt, hat er den geschuldeten Betrag zu hinterlegen.
ZGB, der hier zur Anwendung zu kommen hat, steht daher das
Recht zur Einziehung der verpfändeten Forderung allein dem Verpfänder
zu und der Pfandgläubiger kann nur vom Verpfänder verlangen, dass er die
Einziehung vornehme. Dagegen darf der Schuldner, der von der Verpfändung
benachrichtigt werden ist, gemäss Art. 906 Abs. 2, Zahlungen an den
Verpfänder nur mit Einwilligung des Pfandgläubigers entrichten. Daraus
folgt für den Schuldner, dass er bei Betreibungen durch den Verpfänder
Rechtsverschlag erheben kann, wenn diese Einwilligung des Ptandgläubigers
nicht schon im Stadium der Forderungsfeststellung vorliegt, da sonst ein
bedin gungslos exequierbarer Titel gegen ihn entstehen würde. Wenn sich
nun aber der Verpfänder wie im vorliegenden Fall, in Konkurs befindet,
so kann eine besondere Einwilligung des Pfandgläubigers zur Annahme der

274 ,Entscheidungen

Zahlung durch den Konkursverwalter des Verpfänders nicht mehr gefordert
werden. Dies ergibt sieh aus Art. 198
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 198 - Vermögensstücke, an denen Pfandrechte haften, werden, unter Vorbehalt des den Pfandgläubigern gesicherten Vorzugsrechtes, zur Konkursmasse gezogen.
SchKG, wonach die Pfänder zur
Konkursmasse gehören, und aus Art. 240
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 240 - Die Konkursverwaltung hat alle zur Erhaltung und Verwertung der Masse gehörenden Geschäfte zu besorgen; sie vertritt die Masse vor Gericht.
SchKG, gemäss welcher Bestimmung
die Konkm'sverwaltung alle zur Erhaltung und Verwertung der Masse
gehörenden Geschäfte zu besorgen hat, wozu auch die Einheimsung der
Früchte der MassaObjekte bezw. die Einziehung der Zinsen von zur Masse
gehörenden Forderungen zu zählen ist. Abgesehen von diesem gesetzlichen
Recht des Konkursverwalters zur Einziehung von Zahlungen des Schuldners
braucht die Einwilligung des Pfandgläubigers zur Bezahlung an den
Konkursverwalter vom Schuldner aber auch deshalb nicht eingeholt zu
werden, weil diese Einwilligung zum Zwecke hat, zu verhindern, dassder
Verpfänder ohne Wissen des Pfandgläubigers die Pfandforderung einziehe
und den Erlös dem Pfandnexus entziehe. Diese Möglichkeit ist aber bei der
Einziehung durch den Konkursverwalter nicht zu befürchten, da dieser die
Forderung zu Handen der bevorrechtet zu befriedigenden Pfandgläubiger
einzieht, also sowohl für diese als für den Verpfänder handelt und so
gerade den Zweck des Art. 906 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 906 - 1 Erfordert die sorgfältige Verwaltung die Kündigung und Einziehung der verpfändeten Forderung, so darf deren Gläubiger sie vornehmen und der Pfandgläubiger verlangen, dass sie vorgenommen werde.
1    Erfordert die sorgfältige Verwaltung die Kündigung und Einziehung der verpfändeten Forderung, so darf deren Gläubiger sie vornehmen und der Pfandgläubiger verlangen, dass sie vorgenommen werde.
2    Zahlungen darf der Schuldner, sobald er von der Verpfändung benachrichtigt ist, an den einen nur mit Einwilligung des andern entrichten.
3    Wo diese fehlt, hat er den geschuldeten Betrag zu hinterlegen.
ZGB erfüllt, wonach die Forderung
an den Verpiänder und Pfandgläubiger gemeinsam bezahlt werden soll,
d. h. nur beide zu gesamter Hand zur Annahme der Zahlung legi-

timiert sind (ng. GIERKE, Deutsches Privatrecht II--

s. 1014)

Demgegenüber macht die Vorinstanz unter Berufung auf JAEGER, Komm. zu
Art. 198 N. 4 zu Unrecht geh end, dass die Einbeziehung der Pfänder zur
Masse nur zum Zweck der Liquidation erfolge, bei der nach Art. 256
Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 256 - 1 Die zur Masse gehörenden Vermögensgegenstände werden auf Anordnung der Konkursverwaltung öffentlich versteigert oder, falls die Gläubiger es beschliessen, freihändig verkauft.
1    Die zur Masse gehörenden Vermögensgegenstände werden auf Anordnung der Konkursverwaltung öffentlich versteigert oder, falls die Gläubiger es beschliessen, freihändig verkauft.
2    Verpfändete Vermögensstücke dürfen nur mit Zustimmung der Pfandgläubiger anders als durch Verkauf an öffentlicher Steigerung verwertet werden.
3    Vermögensgegenstände von bedeutendem Wert und Grundstücke dürfen nur freihändig verkauft werden, wenn die Gläubiger vorher Gelegenheit erhalten haben, höhere Angebote zu machen.452
4    Anfechtungsansprüche nach den Artikeln 286-288 dürfen weder versteigert noch sonstwie veräussert werden.453
SchKG verpfändete Vermögensstücke nur mit der hier nicht
eingehalten Zustimmung der Pfandglaubiger anders als durch Versteigerung
verwertet werden dürfen. Die Bemerkung bei J æger ist nur im Gegensatz
zur Einbeziehung von im Ausland liegenden Pfändern zu verstehen und
schliesst die Verwaltung von imder Zivilkammern. N° 49. 275

Inland gelegenen, später zu liquidierenden Pfändern durch Einziehung
der Früchte bis zur Verwertung nicht aus. Dagegen werden allerdings
nach Art. 243
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 243 - 1 Unbestrittene fällige Guthaben der Masse werden von der Konkursverwaltung, nötigenfalls auf dem Betreibungswege, eingezogen.
1    Unbestrittene fällige Guthaben der Masse werden von der Konkursverwaltung, nötigenfalls auf dem Betreibungswege, eingezogen.
2    Die Konkursverwaltung verwertet ohne Aufschub Gegenstände, die schneller Wertverminderung ausgesetzt sind, einen kostspieligen Unterhalt erfordern oder unverhältnismässig hohe Aufbewahrungskosten verursachen. Zudem kann sie anordnen, dass Wertpapiere und andere Gegenstände, die einen Börsen- oder einen Marktpreis haben, sofort verwertet werden.441
3    Die übrigen Bestandteile der Masse werden verwertet, nachdem die zweite Gläubigerversammlung stattgefunden hat.
SchKG nur unbestrittene fällige Guthaben von der
Konkursverwaltung eingezogen. Allein um festzustellen, ob ein Guthaben
bestritten sei, kann die Konkursverwaltung Betreibnng anheben und
gegebenenfalls den Rechtsverschlag durch Rechtsöffnung beseitigen
lassen, wodurch sie dann Gefahr läuft, sich, wie hier, gegen eine
Aberkennungsklage zur Wehre setzen zu müssen. Abgesehen hiervon kann
überhaupt der Drittschuldner das Einziehungsrecht der Masse nicht
mit Berufung darauf bestreiten, dass das Guthaben als bestritten zu
versteigern sei, da er kein Interesse daran hat, dass er vom Ersteigerer
anstatt von der Masse belangt werde, sondern dabei lediglich Interessen
der Pfandgläubiger im Spiele stehen.

4. An dem Rechte der Masse, die' im Streite liegenden Zinsen einzuziehen,
wird auch dadurch nichts geändert, dass die beiden verpfändeten
Schuldbriefe Wertpapiere sind, deren Geltendmachung nach Art. 868
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 243 - 1 Unbestrittene fällige Guthaben der Masse werden von der Konkursverwaltung, nötigenfalls auf dem Betreibungswege, eingezogen.
1    Unbestrittene fällige Guthaben der Masse werden von der Konkursverwaltung, nötigenfalls auf dem Betreibungswege, eingezogen.
2    Die Konkursverwaltung verwertet ohne Aufschub Gegenstände, die schneller Wertverminderung ausgesetzt sind, einen kostspieligen Unterhalt erfordern oder unverhältnismässig hohe Aufbewahrungskosten verursachen. Zudem kann sie anordnen, dass Wertpapiere und andere Gegenstände, die einen Börsen- oder einen Marktpreis haben, sofort verwertet werden.441
3    Die übrigen Bestandteile der Masse werden verwertet, nachdem die zweite Gläubigerversammlung stattgefunden hat.
ZGB
an den Besitz des Briefes gebunden ist. Wären die Schuldhriefe vom
Verpfänder durch ein Vollindossament oder

ss auf dem Wege der fiduziarischen Zession auf den Faustsi pfandgkäubiger
übertragen worden, so wiirde allerdings

eine Abweichung von Art. QOB'ZGB insofern Platz greifen, als der
Pfandgläubiger dem D r i t ts c h u l d n e r gegenüber als bedingsloser
Indossatar zur Einziehung der Forderung ohne Beibringung der Einwilligung
des Verpiänders legitimiert wäre. Dies würde jedoch dem Einziehungsrecht
der Konkursmasse des Verpfänders nicht entgegenstehen, denn die Masse
macht die Rechte auch der Pfandgläubiger geltend, deren Legitimation
als Besitzer der Schuldbriefe in concreto von ,der Klägerin selber
nicht bestritten ist. Dass, wie es scheint, die _Masse zur Zeit erst die
Ablieferung des Schuldbriefes von 30,000 Fr. erhalten hat, Während nach
Art. 232 Ziffer 4
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 232 - 1 Das Konkursamt macht die Eröffnung des Konkurses öffentlich bekannt, sobald feststeht, ob dieser im ordentlichen oder im summarischen Verfahren durchgeführt wird.423
1    Das Konkursamt macht die Eröffnung des Konkurses öffentlich bekannt, sobald feststeht, ob dieser im ordentlichen oder im summarischen Verfahren durchgeführt wird.423
2    Die Bekanntmachung enthält:
1  die Bezeichnung des Schuldners und seines Wohnortes sowie des Zeitpunktes der Konkurseröffnung;
2  die Aufforderung an die Gläubiger des Schuldners und an alle, die Ansprüche auf die in seinem Besitz befindlichen Vermögensstücke haben, ihre Forderungen oder Ansprüche samt Beweismitteln (Schuldscheine, Buchauszüge usw.) innert einem Monat nach der Bekanntmachung dem Konkursamt einzugeben;
3  die Aufforderung an die Schuldner des Konkursiten, sich innert der gleichen Frist beim Konkursamt zu melden, sowie den Hinweis auf die Straffolge bei Unterlassung (Art. 324 Ziff. 2 StGB426);
4  die Aufforderung an Personen, die Sachen des Schuldners als Pfandgläubiger oder aus anderen Gründen besitzen, diese Sachen innert der gleichen Frist dem Konkursamt zur Verfügung zu stellen, sowie den Hinweis auf die Straffolge bei Unterlassung (Art. 324 Ziff. 3 StGB) und darauf, dass das Vorzugsrecht erlischt, wenn die Meldung ungerechtfertigt unterbleibt;
5  die Einladung zu einer ersten Gläubigerversammlung, die spätestens 20 Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung stattfinden muss und der auch Mitschuldner und Bürgen des Schuldners sowie Gewährspflichtige beiwohnen können;
6  den Hinweis, dass für Beteiligte, die im Ausland wohnen, das Konkursamt als Zustellungsort gilt, solange sie nicht einen anderen Zustellungsort in der Schweiz bezeichnen.
SchKG auch,

AS di lll 1916 19

275 si Entscheidungen

der andere Brief innert der Eingabefrist abzuliefern gewesen wäre,
würde die Konkursmasse höchstens wenn das Kapital gezahlt würde in
die Unmöglichkeit versetzen, den noch im Besitze des Pfandgläubigers
befindlichen Titel, wie es der zahlende Schuldner verlangen kann,
herauszugeben. Bei der Zahlung ,der Zinsen dagegen erfolgt keinerlei
Abschreibung auf dem Titel; ebenso ist auch keine Präsentation des Papiers
zur Herbeiführung der Zahlung der Zinsen erforderlich, da es sich dabei
gemäss Art. 861
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 861 - 1 Der Papier-Schuldbrief wird durch das Grundbuchamt ausgestellt.
1    Der Papier-Schuldbrief wird durch das Grundbuchamt ausgestellt.
2    Er bedarf zu seiner Gültigkeit der Unterschrift des Grundbuchverwalters. Im Übrigen wird seine Form durch den Bundesrat bestimmt.
3    Er darf dem Gläubiger oder dessen Beauftragtem nur mit ausdrücklicher Einwilligung des Schuldners und des Eigentümers des belasteten Grundstücks ausgehändigt werden.
ZGB um Bringschulden handelt und sie dem Gläubiger, der
dem Schuldner als solcher bekannt ist, ohne Rücksicht auf den Besitz des
Titels bezahlt werden können (vgl. WIELAND, Komm. zu Art. 862
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 862 - 1 Der formrichtig als Papier-Schuldbrief erstellte Pfandtitel besteht seinem Wortlaut gemäss für jede Person zu Recht, die sich in gutem Glauben auf ihn verlassen hat.
1    Der formrichtig als Papier-Schuldbrief erstellte Pfandtitel besteht seinem Wortlaut gemäss für jede Person zu Recht, die sich in gutem Glauben auf ihn verlassen hat.
2    Entspricht der Wortlaut des Pfandtitels nicht dem Eintrag oder fehlt ein Eintrag, so ist das Grundbuch massgebend.
3    Der gutgläubige Erwerber des Titels hat jedoch nach den Vorschriften über das Grundbuch Anspruch auf Schadenersatz.
ZGB N. 2
a). Dagegen d arf allerdings der Schuldner auch bei der Zinszahlung
verlangen, dass der Gläubiger, an den er zahlen muss, sich durch den
Besitz des Schuldbriefes legitimiere. Allein da der jetzige Besitz
des Pfandgläubigers des Titels von 80,000 Fr. unbestritten ist und der
Konkursverwalter der gesetzliche Vertreter auch dieses Pfandglänbigers
ist, sind die Voraussetzungen des Art. 868
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 243 - 1 Unbestrittene fällige Guthaben der Masse werden von der Konkursverwaltung, nötigenfalls auf dem Betreibungswege, eingezogen.
1    Unbestrittene fällige Guthaben der Masse werden von der Konkursverwaltung, nötigenfalls auf dem Betreibungswege, eingezogen.
2    Die Konkursverwaltung verwertet ohne Aufschub Gegenstände, die schneller Wertverminderung ausgesetzt sind, einen kostspieligen Unterhalt erfordern oder unverhältnismässig hohe Aufbewahrungskosten verursachen. Zudem kann sie anordnen, dass Wertpapiere und andere Gegenstände, die einen Börsen- oder einen Marktpreis haben, sofort verwertet werden.441
3    Die übrigen Bestandteile der Masse werden verwertet, nachdem die zweite Gläubigerversammlung stattgefunden hat.
ZGB erfüllt, wonach die
Geltendmachung der Forderung an den Besitz desSchuldbriefes geknüpft
ist. Insbesondere kann nicht gesagt werden, dass der Schuldner durch
Bezahlung an die Konkursmasse Gefahr laufen könnte, an

einen anderen gutgläubigen Besitzer des nicht abgelieferten

Titels noch einmal bezahlen zu müssen. Ein späterer Er-

werber, dem der im Besitze des Titels gebliebene Pfand-

gläubiger entgegen seiner gesetzlichen Pflicht zur Ab-

lieferung der Titel an die Masse, die Titel verkaufen

würde, müsste sich vielmehr die Zahlung, die gemäss

Art. 862
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 862 - 1 Der formrichtig als Papier-Schuldbrief erstellte Pfandtitel besteht seinem Wortlaut gemäss für jede Person zu Recht, die sich in gutem Glauben auf ihn verlassen hat.
1    Der formrichtig als Papier-Schuldbrief erstellte Pfandtitel besteht seinem Wortlaut gemäss für jede Person zu Recht, die sich in gutem Glauben auf ihn verlassen hat.
2    Entspricht der Wortlaut des Pfandtitels nicht dem Eintrag oder fehlt ein Eintrag, so ist das Grundbuch massgebend.
3    Der gutgläubige Erwerber des Titels hat jedoch nach den Vorschriften über das Grundbuch Anspruch auf Schadenersatz.
ZGB an den bisherigen Gläubiger bezw. an die

Konkursmasse des Verpfänders erfolgte, ohne weiteres

entgegenhalten lassen. . _

5. Ist somit die Legitimation der Beklagten zur Einziehung der im
Streite liegenden Zinsforderung als gegeben zu betrachten, so fragt
es sich weiter, ob die Klägerin ihre 11,885 Fr. 60 Cts. betragende
Kontokorrent-der Zivilkammem. N° 49. 277

forderung mit der Zinsforderung der Beklagten verr e c h n e n
könne. UnbestrittenermaSsen war die Kontokorrentforderung der Klägerin
schon vor oder mit. Konkurseröfi'nung über die Gemeinschuldnerin
fällig, während die Schuldbriefzinsforderung erst am 1. Mai 1913
und 1914, also während des Konkurses fällig geworden ist. Dass die
Zinsforderung im Momente der Konkurseröffnung noch nicht fällig war,
steht jedoch der Verrechnung nicht im Weg (vgl. AS 39 II S. 393 f.;
JAEGER, Komm. zu Art. 213
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 213 - 1 Ein Gläubiger kann seine Forderung mit einer Forderung, welche dem Schuldner ihm gegenüber zusteht, verrechnen.
1    Ein Gläubiger kann seine Forderung mit einer Forderung, welche dem Schuldner ihm gegenüber zusteht, verrechnen.
2    Die Verrechnung ist jedoch ausgeschlossen:
1  wenn ein Schuldner des Konkursiten erst nach der Konkurseröffnung dessen Gläubiger wird, es sei denn, er habe eine vorher eingegangene Verpflichtung erfüllt oder eine für die Schuld des Schuldners als Pfand haftende Sache eingelöst, an der ihm das Eigentum oder ein beschränktes dingliches Recht zusteht (Art. 110 Ziff. 1 OR382);
2  wenn ein Gläubiger des Schuldners erst nach der Konkurseröffnung Schuldner desselben oder der Konkursmasse wird.
3  ...
3    Die Verrechnung mit Forderungen aus Inhaberpapieren ist zulässig, wenn und soweit der Gläubiger nachweist, dass er sie in gutem Glauben vor der Konkurseröffnung erworben hat.384
4    Im Konkurs einer Kommanditgesellschaft, einer Aktiengesellschaft, einer Kommanditaktiengesellschaft, einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder einer Genossenschaft können nicht voll einbezahlte Beträge der Kommanditsumme oder des Gesellschaftskapitals sowie statutarische Beiträge an die Genossenschaft nicht verrechnet werden.385 386
SchKG N. 4; JANGGEN, Kompensation S. 78;
HABERSTICH, Obligationenrecht I S. 269). Entscheidend ist, dass sie
schon vor Konkurseröifnung be st an d, da, wenn der Konkursgläubiger
schon vor dem Konkurs in seiner Forderung ein Deckungsmittel gegen
zukünftig fällig werdende Gegenansprüche des Kridars besass, ihm diese
Deckung nicht entzogen und seine Rechtsstellung durch den Konkurs
nicht verschlechtert werden darf. Ebenso kann die Kompensation auch
nicht mit der Beklagten deshalb als unzulässig bezeichnet werden, weil
die seit der Konkurseröfinung verfallenen Zinsen keine Forderung des
Kridars, sondern der Masse seien. Die verpfändeten Titel, auf die sich
die Zinsforclerungen stützen, begründeten eine Forderung des Kridars,
bei der nur der Verfall, nicht aber der Bestand der Zukunft vorbehalten
war. Unhaltbar ist weiterhin auch der Einwand, die Verrechnung sei von
der Klägerin nicht sofort nach Kenntnis von der Verpfändung geltend
gemacht werden. Das Gesetz sieht eine Befristung für die Geltendmachung
der Verrechnung nicht vor, so dass der in der Verrechnung liegende
Zahlungsersatz einem Schuldner solange zusteht, als er seine Schuld
noch nicht bezahlt hat. Die Haupteinrede der Beklagten gegen die
Verrechnung geht aber dahin, dass die Piandgläubiger, deren Rechte die
Masse veriolge, an den Schuldbriefen gutgläubig Pfandrechte erworben und
bei der Verpfändung keine Kenntnis von einer Gegenforderung der Klägerin
erhalten hätten. Diese Einwendung wäre indessen nur dann von Bedeu-

278 ' Entscheidungen

tung, wenn die beiden Schuldbriefe durch Indossament oder
Abtretungserklärung auf dem Papier verpfändet worden wären. Nur bei
einer solchen skripturmässigen Verpfändung können die aus dem Schuldbrief
nicht ersichtlichen Gegenforderungen des Schuldners dem Pfandgläubiger
nicht entgegengehalten werden, der im guten Glauben, ohne Kenntnis dieser
Gegenforderungen, die Skripturrechte in dem aus dem Papier sich ergebenden
Umfang erworben hat. In diesem Sinne setzt Art. 866
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 213 - 1 Ein Gläubiger kann seine Forderung mit einer Forderung, welche dem Schuldner ihm gegenüber zusteht, verrechnen.
1    Ein Gläubiger kann seine Forderung mit einer Forderung, welche dem Schuldner ihm gegenüber zusteht, verrechnen.
2    Die Verrechnung ist jedoch ausgeschlossen:
1  wenn ein Schuldner des Konkursiten erst nach der Konkurseröffnung dessen Gläubiger wird, es sei denn, er habe eine vorher eingegangene Verpflichtung erfüllt oder eine für die Schuld des Schuldners als Pfand haftende Sache eingelöst, an der ihm das Eigentum oder ein beschränktes dingliches Recht zusteht (Art. 110 Ziff. 1 OR382);
2  wenn ein Gläubiger des Schuldners erst nach der Konkurseröffnung Schuldner desselben oder der Konkursmasse wird.
3  ...
3    Die Verrechnung mit Forderungen aus Inhaberpapieren ist zulässig, wenn und soweit der Gläubiger nachweist, dass er sie in gutem Glauben vor der Konkurseröffnung erworben hat.384
4    Im Konkurs einer Kommanditgesellschaft, einer Aktiengesellschaft, einer Kommanditaktiengesellschaft, einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder einer Genossenschaft können nicht voll einbezahlte Beträge der Kommanditsumme oder des Gesellschaftskapitals sowie statutarische Beiträge an die Genossenschaft nicht verrechnet werden.385 386
ZGB, wonach der
Schuldbrief seinem Wortlaut gemäss für jedermann zu Recht besteht, der
sich in gutem Glauben auf die Urkunde verlassen hat, bei Namenspapieren
voraus, dass der sich beim Erwerb auf den Schuldbrief verlassende
Erwerber so erworben habe, wie es das Gesetz in Art. 869
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 213 - 1 Ein Gläubiger kann seine Forderung mit einer Forderung, welche dem Schuldner ihm gegenüber zusteht, verrechnen.
1    Ein Gläubiger kann seine Forderung mit einer Forderung, welche dem Schuldner ihm gegenüber zusteht, verrechnen.
2    Die Verrechnung ist jedoch ausgeschlossen:
1  wenn ein Schuldner des Konkursiten erst nach der Konkurseröffnung dessen Gläubiger wird, es sei denn, er habe eine vorher eingegangene Verpflichtung erfüllt oder eine für die Schuld des Schuldners als Pfand haftende Sache eingelöst, an der ihm das Eigentum oder ein beschränktes dingliches Recht zusteht (Art. 110 Ziff. 1 OR382);
2  wenn ein Gläubiger des Schuldners erst nach der Konkurseröffnung Schuldner desselben oder der Konkursmasse wird.
3  ...
3    Die Verrechnung mit Forderungen aus Inhaberpapieren ist zulässig, wenn und soweit der Gläubiger nachweist, dass er sie in gutem Glauben vor der Konkurseröffnung erworben hat.384
4    Im Konkurs einer Kommanditgesellschaft, einer Aktiengesellschaft, einer Kommanditaktiengesellschaft, einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder einer Genossenschaft können nicht voll einbezahlte Beträge der Kommanditsumme oder des Gesellschaftskapitals sowie statutarische Beiträge an die Genossenschaft nicht verrechnet werden.385 386
für Schuidbriefe
vorschreibt. Ebenso schliesst Art. 872
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 213 - 1 Ein Gläubiger kann seine Forderung mit einer Forderung, welche dem Schuldner ihm gegenüber zusteht, verrechnen.
1    Ein Gläubiger kann seine Forderung mit einer Forderung, welche dem Schuldner ihm gegenüber zusteht, verrechnen.
2    Die Verrechnung ist jedoch ausgeschlossen:
1  wenn ein Schuldner des Konkursiten erst nach der Konkurseröffnung dessen Gläubiger wird, es sei denn, er habe eine vorher eingegangene Verpflichtung erfüllt oder eine für die Schuld des Schuldners als Pfand haftende Sache eingelöst, an der ihm das Eigentum oder ein beschränktes dingliches Recht zusteht (Art. 110 Ziff. 1 OR382);
2  wenn ein Gläubiger des Schuldners erst nach der Konkurseröffnung Schuldner desselben oder der Konkursmasse wird.
3  ...
3    Die Verrechnung mit Forderungen aus Inhaberpapieren ist zulässig, wenn und soweit der Gläubiger nachweist, dass er sie in gutem Glauben vor der Konkurseröffnung erworben hat.384
4    Im Konkurs einer Kommanditgesellschaft, einer Aktiengesellschaft, einer Kommanditaktiengesellschaft, einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder einer Genossenschaft können nicht voll einbezahlte Beträge der Kommanditsumme oder des Gesellschaftskapitals sowie statutarische Beiträge an die Genossenschaft nicht verrechnet werden.385 386
ZGB, wonach der Schuldner nur
solche Einreden geltend machen kann, die sich auf den Eintrag oder auf die
Urkunde beziehen, oder ihm persönlich gegen den ihn belangenden Gläubiger
zustehen, die Geltendmachung von dem Verpfänder gegenüber begründeten
Einreden nur gegenüber demjenigen Pfandgläubiger aus, der ein eigenes
'Skripturrecht aus dem Papier erworben hat ; macht der Pfandgläubiger nur
die-Rechte des Verpfänders gegenüber dem Schuldner geltend, so kann ihm
der Schuldner auch die Einreden gegen den Verpfänder entgegenhalten. Wenn
nun auch bei Forderungen, die in Namenpapieren verurkundet sind, Wie
bei allen andern Forderungen, neben der Verpfändung durch Indossament
noch eine gewöhnliche Verpfändung ausserhalb des Briefes zulässig ist
(vgl. WIELAND, Komm. zu Art. 901 N. Sc; für das deutsche Recht GIERKE,
Deutsches Privatrecht II S. 1019 und die dort zitierte Literatur), so
erwirbt doch in einem solchen Falle der Pfandgläubiger die Rechte aus
dem Papier nur, soweit sie dem Verpfänder zustehen, was zur Folge hat,
dass der Schuldner dem Pfandgläubiger sämtliche dem Verpfänder gegenüber
begründeten Einreden entgegenhaiten kann (vgl. WIE-der Zivilkammern. N°
50. 279

LAND, Komm. zu Art. 901
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 901 - 1 Bei Inhaberpapieren genügt zur Verpfändung die Übertragung der Urkunde an den Pfandgläubiger.
1    Bei Inhaberpapieren genügt zur Verpfändung die Übertragung der Urkunde an den Pfandgläubiger.
2    Bei andern Wertpapieren bedarf es der Übergabe der Urkunde in Verbindung mit einem Indossament oder mit einer Abtretungserklärung.
ZGB N. 3c); In concreto hat nun die Beklagte,
welche die Beweislast für den Umfang des Pfandrechtserwerbes trifft, nicht
bewiesen, dass die beiden Schuldbriefe durch Indossament oder Abtretung
auf dem Titel verpfändet worden sind; gegenteils geht aus dem allein bei
den Akten befindlichen Schuldbrief von 30,000 Fr. hervor, dass dies für
diesen Brief nicht zutrifft und es ist auch bezüglich des andern Briefes
nichts gegenteiliges behauptet worden. Unter diesen Umständen ist, da
die Beklagte nicht mehr bestreitet, dass die Kontokorrentforderung der
Klägerin schon zur Zeit der Verpfändungsanzeige bestand, die'von der
Klägerin geltend gemachte Einrede der Kompensation zu schützen und die
Klage in diesem Sinne gutzuheissen.

Demnach hat das Bundesgericht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichts des Kantons
Thurgau vom 28. März 1916 bestätigt.

50. Urteil der II. Zivila'bteilung vom 8. Juni 1916 i. S. Mayer, Kläger,
gegen Konkursmasse Jordy, Beklagte;

Rechte des Vermieters im Konkurse des Mieters. .

A. Am 1. Januar 1913 schloss der Kläger als Vermieter mit dem Buchdrucker
Stephan Jordy als Mieter einen Mietvertrag über die nach den Wünschen des
Jordy erstellten Parterreräumlichkeiten in einem Neubau des Klägers in
Ragaz ab. Der Mietpreis betrug 4600 Fr. per Jahr, praenumeranda zahlbar
in vier gleichen Raten je am ersten Tage eines Kalenderquartals; der
Vertrag sollte bis Ende 1928 unkündbar sein. .

Nachdem Jordy verschiedene Mal versucht hatte, eine stärkere Reduktion
des Mietzinses oder eine Abkürzung
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 42 III 270
Datum : 24. Mai 1916
Publiziert : 31. Dezember 1916
Quelle : Bundesgericht
Status : 42 III 270
Sachgebiet : BGE - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Gegenstand : 270 si Entscheidungen Entscheidungen der Zirilkammern. Arx-91.3 des sections miles.


Gesetzesregister
SchKG: 198 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 198 - Vermögensstücke, an denen Pfandrechte haften, werden, unter Vorbehalt des den Pfandgläubigern gesicherten Vorzugsrechtes, zur Konkursmasse gezogen.
213 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 213 - 1 Ein Gläubiger kann seine Forderung mit einer Forderung, welche dem Schuldner ihm gegenüber zusteht, verrechnen.
1    Ein Gläubiger kann seine Forderung mit einer Forderung, welche dem Schuldner ihm gegenüber zusteht, verrechnen.
2    Die Verrechnung ist jedoch ausgeschlossen:
1  wenn ein Schuldner des Konkursiten erst nach der Konkurseröffnung dessen Gläubiger wird, es sei denn, er habe eine vorher eingegangene Verpflichtung erfüllt oder eine für die Schuld des Schuldners als Pfand haftende Sache eingelöst, an der ihm das Eigentum oder ein beschränktes dingliches Recht zusteht (Art. 110 Ziff. 1 OR382);
2  wenn ein Gläubiger des Schuldners erst nach der Konkurseröffnung Schuldner desselben oder der Konkursmasse wird.
3  ...
3    Die Verrechnung mit Forderungen aus Inhaberpapieren ist zulässig, wenn und soweit der Gläubiger nachweist, dass er sie in gutem Glauben vor der Konkurseröffnung erworben hat.384
4    Im Konkurs einer Kommanditgesellschaft, einer Aktiengesellschaft, einer Kommanditaktiengesellschaft, einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder einer Genossenschaft können nicht voll einbezahlte Beträge der Kommanditsumme oder des Gesellschaftskapitals sowie statutarische Beiträge an die Genossenschaft nicht verrechnet werden.385 386
232 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 232 - 1 Das Konkursamt macht die Eröffnung des Konkurses öffentlich bekannt, sobald feststeht, ob dieser im ordentlichen oder im summarischen Verfahren durchgeführt wird.423
1    Das Konkursamt macht die Eröffnung des Konkurses öffentlich bekannt, sobald feststeht, ob dieser im ordentlichen oder im summarischen Verfahren durchgeführt wird.423
2    Die Bekanntmachung enthält:
1  die Bezeichnung des Schuldners und seines Wohnortes sowie des Zeitpunktes der Konkurseröffnung;
2  die Aufforderung an die Gläubiger des Schuldners und an alle, die Ansprüche auf die in seinem Besitz befindlichen Vermögensstücke haben, ihre Forderungen oder Ansprüche samt Beweismitteln (Schuldscheine, Buchauszüge usw.) innert einem Monat nach der Bekanntmachung dem Konkursamt einzugeben;
3  die Aufforderung an die Schuldner des Konkursiten, sich innert der gleichen Frist beim Konkursamt zu melden, sowie den Hinweis auf die Straffolge bei Unterlassung (Art. 324 Ziff. 2 StGB426);
4  die Aufforderung an Personen, die Sachen des Schuldners als Pfandgläubiger oder aus anderen Gründen besitzen, diese Sachen innert der gleichen Frist dem Konkursamt zur Verfügung zu stellen, sowie den Hinweis auf die Straffolge bei Unterlassung (Art. 324 Ziff. 3 StGB) und darauf, dass das Vorzugsrecht erlischt, wenn die Meldung ungerechtfertigt unterbleibt;
5  die Einladung zu einer ersten Gläubigerversammlung, die spätestens 20 Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung stattfinden muss und der auch Mitschuldner und Bürgen des Schuldners sowie Gewährspflichtige beiwohnen können;
6  den Hinweis, dass für Beteiligte, die im Ausland wohnen, das Konkursamt als Zustellungsort gilt, solange sie nicht einen anderen Zustellungsort in der Schweiz bezeichnen.
240 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 240 - Die Konkursverwaltung hat alle zur Erhaltung und Verwertung der Masse gehörenden Geschäfte zu besorgen; sie vertritt die Masse vor Gericht.
243 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 243 - 1 Unbestrittene fällige Guthaben der Masse werden von der Konkursverwaltung, nötigenfalls auf dem Betreibungswege, eingezogen.
1    Unbestrittene fällige Guthaben der Masse werden von der Konkursverwaltung, nötigenfalls auf dem Betreibungswege, eingezogen.
2    Die Konkursverwaltung verwertet ohne Aufschub Gegenstände, die schneller Wertverminderung ausgesetzt sind, einen kostspieligen Unterhalt erfordern oder unverhältnismässig hohe Aufbewahrungskosten verursachen. Zudem kann sie anordnen, dass Wertpapiere und andere Gegenstände, die einen Börsen- oder einen Marktpreis haben, sofort verwertet werden.441
3    Die übrigen Bestandteile der Masse werden verwertet, nachdem die zweite Gläubigerversammlung stattgefunden hat.
256
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 256 - 1 Die zur Masse gehörenden Vermögensgegenstände werden auf Anordnung der Konkursverwaltung öffentlich versteigert oder, falls die Gläubiger es beschliessen, freihändig verkauft.
1    Die zur Masse gehörenden Vermögensgegenstände werden auf Anordnung der Konkursverwaltung öffentlich versteigert oder, falls die Gläubiger es beschliessen, freihändig verkauft.
2    Verpfändete Vermögensstücke dürfen nur mit Zustimmung der Pfandgläubiger anders als durch Verkauf an öffentlicher Steigerung verwertet werden.
3    Vermögensgegenstände von bedeutendem Wert und Grundstücke dürfen nur freihändig verkauft werden, wenn die Gläubiger vorher Gelegenheit erhalten haben, höhere Angebote zu machen.452
4    Anfechtungsansprüche nach den Artikeln 286-288 dürfen weder versteigert noch sonstwie veräussert werden.453
ZGB: 127 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 127 - Die Ehegatten können in der Vereinbarung die Änderung der darin festgesetzten Rente ganz oder teilweise ausschliessen.
861 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 861 - 1 Der Papier-Schuldbrief wird durch das Grundbuchamt ausgestellt.
1    Der Papier-Schuldbrief wird durch das Grundbuchamt ausgestellt.
2    Er bedarf zu seiner Gültigkeit der Unterschrift des Grundbuchverwalters. Im Übrigen wird seine Form durch den Bundesrat bestimmt.
3    Er darf dem Gläubiger oder dessen Beauftragtem nur mit ausdrücklicher Einwilligung des Schuldners und des Eigentümers des belasteten Grundstücks ausgehändigt werden.
862 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 862 - 1 Der formrichtig als Papier-Schuldbrief erstellte Pfandtitel besteht seinem Wortlaut gemäss für jede Person zu Recht, die sich in gutem Glauben auf ihn verlassen hat.
1    Der formrichtig als Papier-Schuldbrief erstellte Pfandtitel besteht seinem Wortlaut gemäss für jede Person zu Recht, die sich in gutem Glauben auf ihn verlassen hat.
2    Entspricht der Wortlaut des Pfandtitels nicht dem Eintrag oder fehlt ein Eintrag, so ist das Grundbuch massgebend.
3    Der gutgläubige Erwerber des Titels hat jedoch nach den Vorschriften über das Grundbuch Anspruch auf Schadenersatz.
866  868  869  872  901 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 901 - 1 Bei Inhaberpapieren genügt zur Verpfändung die Übertragung der Urkunde an den Pfandgläubiger.
1    Bei Inhaberpapieren genügt zur Verpfändung die Übertragung der Urkunde an den Pfandgläubiger.
2    Bei andern Wertpapieren bedarf es der Übergabe der Urkunde in Verbindung mit einem Indossament oder mit einer Abtretungserklärung.
904 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 904 - 1 Beim Pfandrecht an einer verzinslichen Forderung oder an einer Forderung mit andern zeitlich wiederkehrenden Nebenleistungen, wie Dividenden, gilt, wenn es nicht anders vereinbart ist, nur der laufende Anspruch als mitverpfändet, und der Gläubiger hat keinen Anspruch auf die verfallenen Leistungen.
1    Beim Pfandrecht an einer verzinslichen Forderung oder an einer Forderung mit andern zeitlich wiederkehrenden Nebenleistungen, wie Dividenden, gilt, wenn es nicht anders vereinbart ist, nur der laufende Anspruch als mitverpfändet, und der Gläubiger hat keinen Anspruch auf die verfallenen Leistungen.
2    Bestehen jedoch besondere Papiere für solche Nebenrechte, so gelten diese, wenn es nicht anders vereinbart ist, insoweit für mitverpfändet, als das Pfandrecht an ihnen formrichtig bestellt ist.
906
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 906 - 1 Erfordert die sorgfältige Verwaltung die Kündigung und Einziehung der verpfändeten Forderung, so darf deren Gläubiger sie vornehmen und der Pfandgläubiger verlangen, dass sie vorgenommen werde.
1    Erfordert die sorgfältige Verwaltung die Kündigung und Einziehung der verpfändeten Forderung, so darf deren Gläubiger sie vornehmen und der Pfandgläubiger verlangen, dass sie vorgenommen werde.
2    Zahlungen darf der Schuldner, sobald er von der Verpfändung benachrichtigt ist, an den einen nur mit Einwilligung des andern entrichten.
3    Wo diese fehlt, hat er den geschuldeten Betrag zu hinterlegen.
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
beklagter • schuldner • mass • konkursmasse • konkursverwaltung • thurgau • brief • weiler • kenntnis • legitimation • indossament • bundesgericht • guter glaube • pfand • zahl • frage • kantonalbank • bewilligung oder genehmigung • versteigerung • lieferung
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