242 Entscheidungen der Schuldbetreibungs-

worden sei, steht dem Bundesgericht keine Kognition zu damit dem
betreibungsrechtlichen Rekurse nach Art. 125
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 125 - 1 Die Verwertung geschieht auf dem Wege der öffentlichen Steigerung. Ort, Tag und Stunde derselben werden vorher öffentlich bekanntgemacht.
1    Die Verwertung geschieht auf dem Wege der öffentlichen Steigerung. Ort, Tag und Stunde derselben werden vorher öffentlich bekanntgemacht.
2    Die Art der Bekanntmachung sowie die Art und Weise, der Ort und der Tag der Steigerung werden vom Betreibungsbeamten so bestimmt, dass dadurch die Interessen der Beteiligten bestmögliche Berücksichtigung finden. Die Bekanntmachung durch das Amtsblatt ist in diesem Falle nicht geboten.
3    Haben der Schuldner, der Gläubiger und die beteiligten Dritten in der Schweiz einen bekannten Wohnort oder einen Vertreter, so teilt ihnen das Betreibungsamt wenigstens drei Tage vor der Versteigerung deren Zeit und Ort durch uneingeschriebenen Brief mit.250
SchKG nur die Verletzung
eidgenössischer Rechtsverschriften gerügt werden kann. Nachdem die
Vorinstanz entschieden hat, dass die Aufhebungsklausel des § 134 Ziff. 15
EG zum ZGB sich nur auf die nach dem I. Januar 12.12 entstehenden
Gesamtpfandverhältni'sse, nicht auf fruher begründete Einzinsereien
beziehe, muss es daher dabei sein Bewenden haben. '

Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer _ verkannt: Der
Rekurs wird abgewiesen.44. Entscheid vom 9. Juni 1916 i. S. Vonlanthen.

Verkauf ein er gepfändeten Lie ensc Pfändungsschuldner. Unterschied
tiger Reklktksxecklläliicx IT Erwerbers, je nachdem die Pfändung im Gr
u n d b u ch emg e tr ag e n war oder nicht. B ew eis der Eintragung *
ist durch den Eintrag oder den amtlichen Auszug darüber

zu erbringen. Bei Nichteintra n ist SchKG vorzugehen_ gu g nach art. 106

Stgshmg des Iîfa n d glän big ers, dem entgegen art. 1 53 ch K G keme
Ausfertigung des Zahlungsbefehles zugestellt

wurde, in Hinsicht auf das bis zur Ver Wertu ' tene
Betreibungsverfahren. ng vorgeschl'lt

A. In der Bett-eing N° 151, die R. Koller-Kaufmann gegen F. X. Schnyder
beim Betreibungsamt Oberkirch angehoben hatte, pfändete dieses Amt am
?. August 1915 für eine Gültzinsforderung die damals dem Betriebenen
gehörende Liegenschaft Feld , auf der die fragliche Gulf ruhte. Durch
Kaufvertrag vom 17. und Fertigung vom 18. November veräusserte Schnyder
die Liegenschaft an den Rekurrenten Vonlanthen, wobei die genannte
Zinsforclerung dem Erwerber überbunden wurde. Dieserund Konkurskammer. N°
44. . 243

behauptet, die Pfändung sei nicht nach Art. 101
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 101 - 1 Die Pfändung eines Grundstücks hat die Wirkung einer Verfügungsbeschränkung. Das Betreibungsamt teilt sie dem Grundbuchamt unter Angabe des Zeitpunktes und des Betrages, für den sie erfolgt ist, zum Zwecke der Vormerkung unverzüglich mit. Ebenso sind die Teilnahme neuer Gläubiger an der Pfändung und der Wegfall der Pfändung mitzuteilen.
1    Die Pfändung eines Grundstücks hat die Wirkung einer Verfügungsbeschränkung. Das Betreibungsamt teilt sie dem Grundbuchamt unter Angabe des Zeitpunktes und des Betrages, für den sie erfolgt ist, zum Zwecke der Vormerkung unverzüglich mit. Ebenso sind die Teilnahme neuer Gläubiger an der Pfändung und der Wegfall der Pfändung mitzuteilen.
2    Die Vormerkung wird gelöscht, wenn das Verwertungsbegehren nicht innert zwei Jahren nach der Pfändung gestellt wird.
SchKG und Art. 131
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 131 - 1 Erfüllt die verpflichtete Person die Unterhaltspflicht nicht, so hilft eine vom kantonalen Recht bezeichnete Fachstelle der berechtigten Person auf Gesuch hin bei der Vollstreckung des Unterhaltsanspruchs in geeigneter Weise und in der Regel unentgeltlich.
1    Erfüllt die verpflichtete Person die Unterhaltspflicht nicht, so hilft eine vom kantonalen Recht bezeichnete Fachstelle der berechtigten Person auf Gesuch hin bei der Vollstreckung des Unterhaltsanspruchs in geeigneter Weise und in der Regel unentgeltlich.
2    Der Bundesrat legt die Leistungen der Inkassohilfe fest.
des
Inzernischen Einführungsgesetzes zum ZGB in der Hypothekakontrolle
eingetragen gewesen und er habe auch sonst keine Kenntnis davon
gehabt. Als in der Folge der Gläubiger das Verwertungsbegehren stellte,
erliess das Amt die Mitteilung hievon an den Rekurrenten als derzeitigen
Eigentümer der gepfändeten Liegenschaft.

Daraufhin führte der Rekurrent unter Berufung auf seine behauptete
Unkenntnis von der erfolgten Pfändung Beschwerde mit dem Antrage,
die Betreibung oder eventuell die Mitteilung des Verwertungsbegehrens
aufzuheben. Nachträglich verlangte er ferner noch Durchführung des
Widerspruchsverfahrens nach Art. 109
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 109 - 1 Beim Gericht des Betreibungsortes sind einzureichen:
1    Beim Gericht des Betreibungsortes sind einzureichen:
1  Klagen nach Artikel 107 Absatz 5;
2  Klagen nach Artikel 108 Absatz 1, sofern der Beklagte Wohnsitz im Ausland hat.
2    Richtet sich die Klage nach Artikel 108 Absatz 1 gegen einen Beklagten mit Wohnsitz in der Schweiz, so ist sie an dessen Wohnsitz einzureichen.
3    Bezieht sich der Anspruch auf ein Grundstück, so ist die Klage in jedem Fall beim Gericht des Ortes einzureichen, wo das Grundstück oder sein wertvollster Teil liegt.
4    Das Gericht zeigt dem Betreibungsamt den Eingang und die Erledigung der Klage an. ...227
5    Bis zur Erledigung der Klage bleibt die Betreibung in Bezug auf die streitigen Gegenstände eingestellt, und die Fristen für Verwertungsbegehren (Art. 116) stehen still.
SchKG.

B. Die kantonale Aufsichtsbehörde hat über die anfänglichen Anträge
des Beschwerdeführers durch Entscheid vom 2. 'Maj 1916 im Sinne des
Eventualstandpunktes erkannt, also die angefochtene Mitteilung. des
Verwertungsbegehrens an den Reknrrenten aufgehoben und das Betreibungsamt
zur Zustellung dieses Begehrens an den Betriebenen Schnyder verhalten. Den
Antrag auf Eröffnung des Widerspruchsverfahrens hat sie durch Entscheid
ssvom 18. Mai verworfen. .

Zur Begründung führte sie aus : Aus einer Erklärung des Betreibungsbeamten
(enthalten in dessen Rekursantwort vom 22. April 1916), dass er die
Pfändung am 7. September gemäss Art. 101
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 101 - 1 Die Pfändung eines Grundstücks hat die Wirkung einer Verfügungsbeschränkung. Das Betreibungsamt teilt sie dem Grundbuchamt unter Angabe des Zeitpunktes und des Betrages, für den sie erfolgt ist, zum Zwecke der Vormerkung unverzüglich mit. Ebenso sind die Teilnahme neuer Gläubiger an der Pfändung und der Wegfall der Pfändung mitzuteilen.
1    Die Pfändung eines Grundstücks hat die Wirkung einer Verfügungsbeschränkung. Das Betreibungsamt teilt sie dem Grundbuchamt unter Angabe des Zeitpunktes und des Betrages, für den sie erfolgt ist, zum Zwecke der Vormerkung unverzüglich mit. Ebenso sind die Teilnahme neuer Gläubiger an der Pfändung und der Wegfall der Pfändung mitzuteilen.
2    Die Vormerkung wird gelöscht, wenn das Verwertungsbegehren nicht innert zwei Jahren nach der Pfändung gestellt wird.
SchKG der Hypothekarkanzlei
mitgeteilt habe, in Verbindung mit ,einer Zuschrift dieser Kanzlei an
das Betreibungsamt vom 18. September 1915, wonach sie für die fragliche
Pfändung Vormerkungsgebühren bezogen habe, müsse geschlossen werden,
dass die Protokollvormerkung im,Laufe des September, also vor der
Verräusserung der Liegenschaft vorgenommen worden sei. Dadurch habe die
mit der Pfändung für den Schuldner entstandene Verfügungsbesehränkung
Wirkung auch gegenüber später erwerbenen Rechten gutgläubiger Dritter
erhalten. Das Betreibungsverfahren müsse also ohne Rücksicht auf den
Eigentumserwerb des

AS 42 lll 1916

244 Entscheidungen der Schuldbetreibungs;

Rekurrenten und ohne vorherige Durchführung eines Widerspruchsverfahrens
seinen Fortgang nehmen. Sonaeh sei der Rekurrent mit seinem Hauptbegehren
abzuweisen, immerhin unter der Voraussetzung, dass die Protokollvonnerkung
richtig erfolgt sei,_ woran nach der derzeitigen Aktenlage nicht
gezweifelt werden könne. Sollte aber gleichwohl dem nicht so sein, so
bleibe dem Rekurrenten das Anfechtungsrecht vorbehalten. Dagegen sei (wie
näher begründet wird) die Mitteilung des Verwertungsbegehrens aufzuheben.

C. Gegen den Schuldner Schnyder hatte ferner die Hülfskasse Grosswangen
für auf der nämlichen Liegenschaft versicherte Gültzinsen die zwei
Grundpfandbetreibangen N° 79 und 111 eingeleitet und in der einen Ende
Oktober, in der andern Anfang November 1915 das Verwertungsbegehren und
zwar gegenüber Schnyder als Betriebenen gestellt. Auch diese Zinse wurden
beim Verkauf vom 17-18. November dem Rekurrenden Vonlanthen überbunden. Am
26. März 1916 übermittelte das Betreibungsamt Oberkirch die beiden
Verwertungsbegehren dem Konkursamt Sursee (als Steigerungsbehörde)
zum V ollzuge. Das Konkursamt setzte darauf die steigerung auf den
20. Mai 1916 an und eriiess im Kantonsblatt N° 14 vom 7. April die
Steigerungsbekanntmachung. Darin wird als betriebener Schuldner nicht
Schnyder, sondern der Rekurrent angegeben. Daraufhin erhob dieser
Beschwerde mit den Begehrén, die heiden Betreihungenss N° 79 und 111
und die erwähnte Steigerungsbekanntmaehung aufzuheben, eventuell die
letztere dahin abzuändem, dass als Schuldner statt des Rekurrenten
Schnyder genannt werde.

D. Die kantonale Aufsichtsbehörde hat diese Bes

schwerde durch Entscheid vom 18. Mai 1916 im Sinne der Motive
abgewiesen. Aus den letztern ist hervorzuheben : Mit Unrecht bezeichne
die Steigerungsankündigung den Rekurrenten als Schuldner. Die Betreibung
richte sich allein gegen Schnyder und es handle sich um keinen Fall,und
Konkurskammer. N° 44. . 245

wo die Fortsetzung gegen einen neuen Schuldner gestattet

sei ; die Steigerungsankündigung dürfe also keinen neuen solchen
nennen. Trotzdem aber reehtfertige es sich nicht, nun unmittelbar vor
dem Steigerungstermin die vor mehr als Monatsfrist erfolgte Ankündigung
aufzuheben Es würde das nur unnötige Weiterungen zur Folge haben.
Sodann sei einerseits das Verfahren in den Betreibungen , N° 79 and
111 ein korrektes gewesen und liege kein Grund vor, deren Fortgang
zu hindern. Und andrerseits könne der in der unrichtigen Bezeichnung
liegende Mangel noch an der Steigerung selbst gehoben werden, ohne dass
deshalb irgend welche Rechte der Beteiligten in Gefahr kämen.

E. Gegen die beiden Entscheide vom 2. und 18. Mai 1916 hat nunmehr
Vonlanthen Rekurs an das Bundesgericht ergriffen und beantragt : 1. Die
Betreibungen N° 79, 111 und 151 seien als erloschen, eventuell als
nichtig und anfechtbar aufzuheben und daher die auf den 20. Mai 1916
angesetzte Steigerung zu widerrufen. Eventuell sei in Betreibung N° 151
das Widerspruchsverfahren nach Art. 109
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 109 - 1 Beim Gericht des Betreibungsortes sind einzureichen:
1    Beim Gericht des Betreibungsortes sind einzureichen:
1  Klagen nach Artikel 107 Absatz 5;
2  Klagen nach Artikel 108 Absatz 1, sofern der Beklagte Wohnsitz im Ausland hat.
2    Richtet sich die Klage nach Artikel 108 Absatz 1 gegen einen Beklagten mit Wohnsitz in der Schweiz, so ist sie an dessen Wohnsitz einzureichen.
3    Bezieht sich der Anspruch auf ein Grundstück, so ist die Klage in jedem Fall beim Gericht des Ortes einzureichen, wo das Grundstück oder sein wertvollster Teil liegt.
4    Das Gericht zeigt dem Betreibungsamt den Eingang und die Erledigung der Klage an. ...227
5    Bis zur Erledigung der Klage bleibt die Betreibung in Bezug auf die streitigen Gegenstände eingestellt, und die Fristen für Verwertungsbegehren (Art. 116) stehen still.
SchKG einzuleiten . 2. Eventuell
habe wenigstens das Konkursamt die Steigerungspublikation vom 7. April
1916 dahin zu berichtigen, dass als Schuldner Schnyder und nicht der
Rekurrent bezeichnet werde.

Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung:

a)1n Betreff der Betreibung N° 151._

_1. Die Entscheidung hängt hier davon, ab, ob beim Verkauf der gepfändeten
Liegenschaft an den Rekurrenten deren vorherige Pfändung nach Art. 101
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 101 - 1 Die Pfändung eines Grundstücks hat die Wirkung einer Verfügungsbeschränkung. Das Betreibungsamt teilt sie dem Grundbuchamt unter Angabe des Zeitpunktes und des Betrages, für den sie erfolgt ist, zum Zwecke der Vormerkung unverzüglich mit. Ebenso sind die Teilnahme neuer Gläubiger an der Pfändung und der Wegfall der Pfändung mitzuteilen.
1    Die Pfändung eines Grundstücks hat die Wirkung einer Verfügungsbeschränkung. Das Betreibungsamt teilt sie dem Grundbuchamt unter Angabe des Zeitpunktes und des Betrages, für den sie erfolgt ist, zum Zwecke der Vormerkung unverzüglich mit. Ebenso sind die Teilnahme neuer Gläubiger an der Pfändung und der Wegfall der Pfändung mitzuteilen.
2    Die Vormerkung wird gelöscht, wenn das Verwertungsbegehren nicht innert zwei Jahren nach der Pfändung gestellt wird.

SchKG, Art. 960
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 960 - 1 Verfügungsbeschränkungen können für einzelne Grundstücke vorgemerkt werden:
1    Verfügungsbeschränkungen können für einzelne Grundstücke vorgemerkt werden:
1  auf Grund einer amtlichen Anordnung zur Sicherung streitiger oder vollziehbarer Ansprüche;
2  auf Grund einer Pfändung;
3  auf Grund eines Rechtsgeschäftes, für das diese Vormerkung im Gesetz vorgesehen ist, wie für die Anwartschaft des Nacherben.
2    Die Verfügungsbeschränkungen erhalten durch die Vormerkung Wirkung gegenüber jedem später erworbenen Rechte.
ZGB und § 131 des luzernischen Einf. Ges. 2. ZGB im
Hypothekarprotokoll vorgemerkt gewesen sei. I-st das der Fall gewesen,
so geht das Recht des P f a n du n g s g l ä u b i g e r s dem Rechte
des Rekurrenten als Erwerber der Liegenschaft. unbedingt vor und der
Rekurrent muss sich die betreibungsrechtliche

245 Entscheidungen der Schuldbetreibungs-

Verwertung der Liegenschaft zu Gunsten des Pfändungsgläubigers ohne
weiteres gefallen lassen. Bestand dagegen keine solche Eintragung, so kann
sich der Rekurrent darauf berufen, dass er das Eigentum in gutem Glauben
gemäss dem Grundbuchinhalte erworben habe und daher das Pfändungsrecht
nicht gegen sich gelten lassen müsse (Art. 973
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 973 - 1 Wer sich in gutem Glauben auf einen Eintrag im Grundbuch verlassen und daraufhin Eigentum oder andere dingliche Rechte erworben hat, ist in diesem Erwerbe zu schützen.
1    Wer sich in gutem Glauben auf einen Eintrag im Grundbuch verlassen und daraufhin Eigentum oder andere dingliche Rechte erworben hat, ist in diesem Erwerbe zu schützen.
2    Diese Bestimmung gilt nicht für Grenzen von Grundstücken in den vom Kanton bezeichneten Gebieten mit Bodenverschiebungen.704
ZGB, OSTERTAG, Kommentar,
Art. 973 III 1).

2. Dass die Pfändung beim Eigentumserwerb des Rekurrenten gültig
eingetragen geweservsei, hat der betreibende Gläubiger bezw. das
Betreibun'gsamt, insofern es für ihn handelt, darzutun ; denn jener leitet
aus der Eintragung Rechte ab. Die Vorinstanz hält diesen N a c h W eis
als erbracht durch die von ihr als feststehend erachteten Tatsachen,
dass das Betreibungsamt die Pfändung der Hypothekarkanzlei mitgeteilt
un'd dass diese noch vor dem Eigentmnsserwerbe des Rekurrenten für die
Pfändung Vormerkungsgehühren bezogen habe. Dieser Nachweis genügt aber
den bundesrechtlich zu stellenden Anforderungen nicht. Das ordentlich
B e W e i smi t t el für die Erwahrung der Tatsache, dass die Pfändung
als Verfügungsbeschränkung im Grundbuche oder dem hier an dessen Stelle
tretenden Hypothek-arprotokolle eingetragen ist, bildet die Eintragung
selbst oder der sie in dieser Hinsicht ersetzende amtliche Auszug
darüber, wie ihn Art. 105 der Grundbuchverordenung vom 22. Februar
1910 vorsieht. Diese öffentlichen Urkunden sind, die Richtigkeit ihres
Inhaltes vorbehalten, laut Art. 9
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 9 - 1 Öffentliche Register und öffentliche Urkunden erbringen für die durch sie bezeugten Tatsachen vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhaltes nachgewiesen ist.
1    Öffentliche Register und öffentliche Urkunden erbringen für die durch sie bezeugten Tatsachen vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhaltes nachgewiesen ist.
2    Dieser Nachweis ist an keine besondere Form gebunden.
ZGB geeignet, für die von ihnen
bezeugten Tatsachen den vollen Beweis zu erbringen. Danach aber muss
es als unzulässig gelten, von dieser gesetzlich vorgesehenen Art der
Beweisführung Umgang zu nehmen und den Weg eines blossen Indizienbeweises
zu beschreiten, dies wenig-

stens so lange. als jener unmittelbare und qualifizierte Beweis nicht
aus besondern Gründen als unmöglich erscheint. Es lässt sich denn
auch nicht einsehen, warum hier der betreibende Gläubiger oder das
Betreihungsamt der angeblich unrichtigen Behauptungfides Rekurrenten,
dieund Konkurskammer. N° 44. 24?

erforderliche Eintragung der Pfändung fehle, nicht einfach durch Verlegung
eines Auszuges der. Hyopthekarkanzlei entgegengetreten sind. Auch ist
nicht klar, was die Vorinstanz mit der dem Rekurrenten offen gehaltenen
Möglichkeit der Anfechtung ihrer .Annahmesies konne an der Tatsache
der Eintragung nicht gezweifelt werden , im Auge hat. Es ist daher,
da der unumganghche strikte Beweis der Eintragung durch das zutreffende
Beweismittel nicht erbracht ist, davon auszugehen, dass eine ' t erfol
t war. _ solsäh e n?(1?i1eis die Zach offene Frage, ob der Rekurrent
in Hinsicht auf die Pfändung g u t gl ä u b i g e r Er w erb e r und
diese also gegenüber ihm unwirksam sei, ist Im betreibungsrechtlichen
Widerspruchsverfahren zu entscheiden, wie das auch der Rekurrent
eventuell beantragt hat. Dabei ist dieses Verfahren, gemass seineiii
Antrag, auf Grund von Art. 1 06 s c h K G durchzuiuhren, da er durch die
Fertigung den Gewahrsam im fiume dieses Artikels an der Liegenschaft
erlangt hat. Nicht zusprechen lässt sich dagegen sein Hauptantrag,
die Betreibung als erloschen oder als nichtig und anfechtbar zu
erklären. Der Fortbestand des bisherigen Betreibungsverfahrens verstösst
gegen kein Interesse des Rekurren-ten. Was er verlangen kann, ist
lediglich, in die Lage gesetzt zu werden, die Heigebung der Liegenschaft
von dem nach seiner Behauptung für ihn unverbindlichen Pfändungsbeschlage
zu. erwirken. Zu diesem Behufe edarf es in Hinsicht auf die getroffenen
Verwertungsmassnahmen einer S i s t i e r n n g der Betreibung. o 79 b)
In Betreff der Betreibungen N 11 Ilîîîclllli r t. I 5 3 A b s. 2 S c h
K G kann ein Drittär, der den Pfandgegenstand zu Eigentum erworben hat,
ie Zustellung einer Ausfertigung desZahlungsbefeh eshverlangen. Nach der
bundesgerichthchen Rechtsopreg ignfg (AS Sep.-Ausg. 15 N° 53, 16 N° 43*,
42 II N 1 . .

* Ges-Aiisg. 38 I N° 97, 39 I N° 80.

248 Entscheidungen der Schuldb etreibungs-

und Entscheidung der Scth in Sachen Wyss Heller vom 20. Januar 1916*) wird
damit dem Dritteigentümer ein gesetzliches Recht eingeräumt : es soll ihm
die Möglichkeit verschafft werden, seine materiellrechtlichen Einreden
gegen die Schuldpflicht und die Pfandhaft in der angehobenen Betreibung
durch Rechtsvorschlag zu wahren. lm zuletzt genannten Entscheide hat das
Bundesgericht ferner erklärt, es mache für die AnWendbarkeit von Art. 153
Abs. 2 keinen Unterschied aus, ob das Pfand schon bei der Anhebung der
Betreibung im Eigentum des Dritten gestanden habe, oder ob dieser erst
nachher, besonders erst nach eingetretener Rechtskraft des gegen den
Schuldner erwirkten Zahlungsbefehles, Eigentümer geworden sei. ,

Hiernach erweist sich. die Auffassung der Vorinstanz, das Verfahren
in den Betreibungen N° 79 und 111 sei ein korrektes gewesen, als
unzutreffend. Gegenüber dem Rekurrenten als Pfandeigentümer sind
vielmehr wesentliche Verfahrensvorschriften verletzt wordei. Er hat
infolge dessen Anspruch darauf, dass die ungesetzliche Unterlassung
der Zustellung einer Ausfertigung des Zahlungsbefehls soweit tunlich,
also durch nachträgliche Zustellung einer solchen, gutgemacht und ihm die
Möglichkeit des R e c h-t s V o r s c hl a g e s gewährt werde. Daraus _
ergibt sich ferner, dass ihm gegenüber die Fortsetzung der Betreibung
durch Vornahme der V e r W e r t u n g unzulässig ist, solange nichtder
ihm in Ausfertigung zuzustellende Zahlungsbefehl Rechtskraft erlangt hat
Hiernach muss ferner die Steigerungsbekann tm a c h un g vom 7. April
1916, die der Rekurrent aus dem besondern Grunde bemängelt, weil sie ihn
als Betriebenen angibt, als ihm gegenüber unzulässig erklärt werden. Eine
solche dem Verwertungsverfahren angehörige Amtshandlung ist ihm gegenüber
jedenfalls zur Zeit unstatthaft und es braucht daher nicht geprüft zu
werden, ob andernfalls die Erwägungen, von denen

* AS 42 III N° 16.und Konkurskammer. N° 44. 249

aus die Vorinstanz diese Bekanntmachung entgegen jener Bemängelung glaubt
aufrecht halten zu müssen, stichhaltig seien. ' _ '. Endlich lässt sich
auch nicht sagen, es fehle an einem

genügenden Beschwerdebegehren, um die-heiden Betreibungen N° 79 und 111
im Sinne dieser Ausfuhrungen als gegenüber dem Rekurrenten unwirksam
zu erklären. Wenn er diese Betreibungen als erloschen erklärt
oder eventuell als nichtig und anfechtbar aufgehoben wissen will,
so kann seine Meinung nur sein, dass dies soweit geschehen solle, als
seine eigenen Interessen überhaupt in Frage stehen. Die Gültigkeit der
Betreibungen im Verhältnis zum betriebenen Schuldner aber, im besondern
die Gültigkeit der gegenüber diesem erwirkten Zahlungsbefehle, berührt den
Rekurrenten nicht und ist hier nicht zu beurteilen. Anderseits enthält das
Beschwerdebegehren implizite auch den Antrag in sich, dem Rekurrenten
durch Anordnung der Zustellung eines Zahlungsbefehles im Sinne des
Gesagten Gelegenheit zu geben, seine Interessen in gesetzlicher Weise zu

wahren. . Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer e r k a
n n t :

Der Reknrs wird hinsichtlich der Betreibungen N° 79 und Ill im Sinne
des Hauptbegehrens, hinsichtlich der

Betreibung N° 151 im Sinne des Eventualbegehrens (Einleitung des
Widerspruchsverfahrens und Sistierung der

Betre bung) gutgeheissen.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 42 III 242
Datum : 08. Juni 1916
Publiziert : 31. Dezember 1916
Quelle : Bundesgericht
Status : 42 III 242
Sachgebiet : BGE - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Gegenstand : 242 Entscheidungen der Schuldbetreibungs- worden sei, steht dem Bundesgericht keine


Gesetzesregister
SchKG: 101 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 101 - 1 Die Pfändung eines Grundstücks hat die Wirkung einer Verfügungsbeschränkung. Das Betreibungsamt teilt sie dem Grundbuchamt unter Angabe des Zeitpunktes und des Betrages, für den sie erfolgt ist, zum Zwecke der Vormerkung unverzüglich mit. Ebenso sind die Teilnahme neuer Gläubiger an der Pfändung und der Wegfall der Pfändung mitzuteilen.
1    Die Pfändung eines Grundstücks hat die Wirkung einer Verfügungsbeschränkung. Das Betreibungsamt teilt sie dem Grundbuchamt unter Angabe des Zeitpunktes und des Betrages, für den sie erfolgt ist, zum Zwecke der Vormerkung unverzüglich mit. Ebenso sind die Teilnahme neuer Gläubiger an der Pfändung und der Wegfall der Pfändung mitzuteilen.
2    Die Vormerkung wird gelöscht, wenn das Verwertungsbegehren nicht innert zwei Jahren nach der Pfändung gestellt wird.
109 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 109 - 1 Beim Gericht des Betreibungsortes sind einzureichen:
1    Beim Gericht des Betreibungsortes sind einzureichen:
1  Klagen nach Artikel 107 Absatz 5;
2  Klagen nach Artikel 108 Absatz 1, sofern der Beklagte Wohnsitz im Ausland hat.
2    Richtet sich die Klage nach Artikel 108 Absatz 1 gegen einen Beklagten mit Wohnsitz in der Schweiz, so ist sie an dessen Wohnsitz einzureichen.
3    Bezieht sich der Anspruch auf ein Grundstück, so ist die Klage in jedem Fall beim Gericht des Ortes einzureichen, wo das Grundstück oder sein wertvollster Teil liegt.
4    Das Gericht zeigt dem Betreibungsamt den Eingang und die Erledigung der Klage an. ...227
5    Bis zur Erledigung der Klage bleibt die Betreibung in Bezug auf die streitigen Gegenstände eingestellt, und die Fristen für Verwertungsbegehren (Art. 116) stehen still.
125
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 125 - 1 Die Verwertung geschieht auf dem Wege der öffentlichen Steigerung. Ort, Tag und Stunde derselben werden vorher öffentlich bekanntgemacht.
1    Die Verwertung geschieht auf dem Wege der öffentlichen Steigerung. Ort, Tag und Stunde derselben werden vorher öffentlich bekanntgemacht.
2    Die Art der Bekanntmachung sowie die Art und Weise, der Ort und der Tag der Steigerung werden vom Betreibungsbeamten so bestimmt, dass dadurch die Interessen der Beteiligten bestmögliche Berücksichtigung finden. Die Bekanntmachung durch das Amtsblatt ist in diesem Falle nicht geboten.
3    Haben der Schuldner, der Gläubiger und die beteiligten Dritten in der Schweiz einen bekannten Wohnort oder einen Vertreter, so teilt ihnen das Betreibungsamt wenigstens drei Tage vor der Versteigerung deren Zeit und Ort durch uneingeschriebenen Brief mit.250
ZGB: 9 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 9 - 1 Öffentliche Register und öffentliche Urkunden erbringen für die durch sie bezeugten Tatsachen vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhaltes nachgewiesen ist.
1    Öffentliche Register und öffentliche Urkunden erbringen für die durch sie bezeugten Tatsachen vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhaltes nachgewiesen ist.
2    Dieser Nachweis ist an keine besondere Form gebunden.
131 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 131 - 1 Erfüllt die verpflichtete Person die Unterhaltspflicht nicht, so hilft eine vom kantonalen Recht bezeichnete Fachstelle der berechtigten Person auf Gesuch hin bei der Vollstreckung des Unterhaltsanspruchs in geeigneter Weise und in der Regel unentgeltlich.
1    Erfüllt die verpflichtete Person die Unterhaltspflicht nicht, so hilft eine vom kantonalen Recht bezeichnete Fachstelle der berechtigten Person auf Gesuch hin bei der Vollstreckung des Unterhaltsanspruchs in geeigneter Weise und in der Regel unentgeltlich.
2    Der Bundesrat legt die Leistungen der Inkassohilfe fest.
960 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 960 - 1 Verfügungsbeschränkungen können für einzelne Grundstücke vorgemerkt werden:
1    Verfügungsbeschränkungen können für einzelne Grundstücke vorgemerkt werden:
1  auf Grund einer amtlichen Anordnung zur Sicherung streitiger oder vollziehbarer Ansprüche;
2  auf Grund einer Pfändung;
3  auf Grund eines Rechtsgeschäftes, für das diese Vormerkung im Gesetz vorgesehen ist, wie für die Anwartschaft des Nacherben.
2    Die Verfügungsbeschränkungen erhalten durch die Vormerkung Wirkung gegenüber jedem später erworbenen Rechte.
973
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 973 - 1 Wer sich in gutem Glauben auf einen Eintrag im Grundbuch verlassen und daraufhin Eigentum oder andere dingliche Rechte erworben hat, ist in diesem Erwerbe zu schützen.
1    Wer sich in gutem Glauben auf einen Eintrag im Grundbuch verlassen und daraufhin Eigentum oder andere dingliche Rechte erworben hat, ist in diesem Erwerbe zu schützen.
2    Diese Bestimmung gilt nicht für Grenzen von Grundstücken in den vom Kanton bezeichneten Gebieten mit Bodenverschiebungen.704
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
schuldner • verwertungsbegehren • zahlungsbefehl • betreibungsamt • vorinstanz • nichtigkeit • bundesgericht • eigentum • konkursamt • richtigkeit • eigentumserwerb • kommunikation • frage • bezogener • stelle • voller beweis • kenntnis • guter glaube • schuldbetreibung • kopie
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