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Entscheidungen der Sehuldhetreihungsund Kunkurskammer. Arréts de la
Chambre des pnursuites et des faillites.
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33. Entscheid vom 7. April 1916 i. s. Kahn.
Art. 66 Abs. 5
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 66 - 1 Wohnt der Schuldner nicht am Orte der Betreibung, so werden die Betreibungsurkunden der von ihm daselbst bezeichneten Person oder in dem von ihm bestimmten Lokale abgegeben. |
|
1 | Wohnt der Schuldner nicht am Orte der Betreibung, so werden die Betreibungsurkunden der von ihm daselbst bezeichneten Person oder in dem von ihm bestimmten Lokale abgegeben. |
2 | Mangels einer solchen Bezeichnung erfolgt die Zustellung durch Vermittlung des Betreibungsamtes des Wohnortes oder durch die Post. |
3 | Wohnt der Schuldner im Ausland, so erfolgt die Zustellung durch die Vermittlung der dortigen Behörden oder, soweit völkerrechtliche Verträge dies vorsehen oder wenn der Empfängerstaat zustimmt, durch die Post.122 |
4 | Die Zustellung wird durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt, wenn: |
1 | der Wohnort des Schuldners unbekannt ist; |
2 | der Schuldner sich beharrlich der Zustellung entzieht; |
3 | der Schuldner im Ausland wohnt und die Zustellung nach Absatz 3 nicht innert angemessener Frist möglich ist.123 |
5 | ...124 |
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 69 - 1 Nach Empfang des Betreibungsbegehrens erlässt das Betreibungsamt den Zahlungsbefehl. |
|
1 | Nach Empfang des Betreibungsbegehrens erlässt das Betreibungsamt den Zahlungsbefehl. |
2 | Der Zahlungsbefehl enthält: |
1 | die Angaben des Betreibungsbegehrens; |
2 | die Aufforderung, binnen 20 Tagen den Gläubiger für die Forderung samt Betreibungskosten zu befriedigen oder, falls die Betreibung auf Sicherheitsleistung geht, sicherzustellen; |
3 | die Mitteilung, dass der Schuldner, welcher die Forderung oder einen Teil derselben oder das Recht, sie auf dem Betreibungswege geltend zu machen, bestreiten will, innerhalb zehn Tagen nach Zustellung des Zahlungsbefehls dem Betreibungsamte dies zu erklären (Rechtsvorschlag zu erheben) hat; |
4 | die Androhung, dass, wenn der Schuldner weder dem Zahlungsbefehl nachkommt, noch Rechtsvorschlag erhebt, die Betreibung ihren Fortgang nehmen werde. |
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 74 - 1 Will der Betriebene Rechtsvorschlag erheben, so hat er dies sofort dem Überbringer des Zahlungsbefehls oder innert zehn Tagen nach der Zustellung dem Betreibungsamt mündlich oder schriftlich zu erklären.140 |
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1 | Will der Betriebene Rechtsvorschlag erheben, so hat er dies sofort dem Überbringer des Zahlungsbefehls oder innert zehn Tagen nach der Zustellung dem Betreibungsamt mündlich oder schriftlich zu erklären.140 |
2 | Bestreitet der Betriebene die Forderung nur teilweise, so hat er den bestrittenen Betrag genau anzugeben; unterlässt er dies, so gilt die ganze Forderung als bestritten.141 |
3 | Die Erklärung des Rechtsvorschlags ist dem Betriebenen auf Verlangen gebührenfrei zu bescheinigen. |
Abgabe des Rechtsverschlags. Voraussetzungen
einer nachträglichen Fristverlängerung durch die Aufsichtshehörde.
A. In der vom heutigen Rekurrenten Berthold Kahn in Basel gegen Michael
Kahn in Asthabula (Ohio) U. S. A. auf Grund eines vorangegangenen Arrestes
angehobenen Betreibung NOv 92,545 des Betreibungsamtes Basel-Stadt ist der
durch eingeschriebenen Brief versandte Zahlungsbefehl laut am 22. Dezember
1915 zurückgekommenem Rückschein dem Schuldner am 26. November 1915 an
seinem Wohnort Asthabula durch die dortige Post zugestellt werden. Da
darauf kein Reebtsvorschlag einlangté, hat der Gläubiger am 14. Januar
1916 die Pfändung des Arrestgegenstandes -Erbguthaben des Schuldners bei
Daniel Kahn's Erben, Albert und Sigmund Kahn in Basel erwirkt und nach
Ablauf der Teflnahmefrist am 14. Februar 1916 das Verwertungsbegehren
gestellt.
Am 11. März 1916 erhob darauf Advokat Dr. Stückelberg in Basel namens
des Michael Kahn bei der baselstädtischen Aufsichtsbehörde Beschwerde
mit dem Antrage, es sei in Anwendung von Art. 66 Abs. 5
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 66 - 1 Wohnt der Schuldner nicht am Orte der Betreibung, so werden die Betreibungsurkunden der von ihm daselbst bezeichneten Person oder in dem von ihm bestimmten Lokale abgegeben. |
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1 | Wohnt der Schuldner nicht am Orte der Betreibung, so werden die Betreibungsurkunden der von ihm daselbst bezeichneten Person oder in dem von ihm bestimmten Lokale abgegeben. |
2 | Mangels einer solchen Bezeichnung erfolgt die Zustellung durch Vermittlung des Betreibungsamtes des Wohnortes oder durch die Post. |
3 | Wohnt der Schuldner im Ausland, so erfolgt die Zustellung durch die Vermittlung der dortigen Behörden oder, soweit völkerrechtliche Verträge dies vorsehen oder wenn der Empfängerstaat zustimmt, durch die Post.122 |
4 | Die Zustellung wird durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt, wenn: |
1 | der Wohnort des Schuldners unbekannt ist; |
2 | der Schuldner sich beharrlich der Zustellung entzieht; |
3 | der Schuldner im Ausland wohnt und die Zustellung nach Absatz 3 nicht innert angemessener Frist möglich ist.123 |
5 | ...124 |
den Zahlungsbefehl gesetzte Frist zur Erhebung des Rechtsverschlags bis
zu diesem Tage zu verlängern.
AS 42 Ill 'IQÎS 13
180 Entscheidungen der Schuldbetreibungs--
Zur Begründung machte er geltend, der Beschwerdeführer sei 5. Z. direkt
aus Deutschland nach den Vereinigten Staaten ausgewandert und besitze
daher keine Kenntnis des schweizerischen Rechts. Trotzdem habe er,
wie aus einem Briefe vom 10. Februar 1916 an Dreytus Brodsky in Basel
_hervorgehe, gleich nach Empfang des Zahlungsbefehls -am 30. November
1915 _dem Betreibungsamt Basel-Stadt geschrieben, dass er dem Gläubiger
nichts schulde. Das Schreiben sei aber nicht angekommen. Erst aus der
Zustellung der Pfändungsurkunde habe er dann ersehen, dass die Betreibung
dennoch fortgesetzt worden sei und infolgedessen am 10. Februar 1916
an Dreyfus Brodsky geschrieben, ihn um Vertretung seiner Interessen
ersuchend. Dieser habe die Angelegen-heit seinerseits an Dr. Stückelberg
übergehen. Offenbar sei der Brief vom 30. November 1915 unterwegs verloren
gegangen. Es entspreche daher der Billigkeit, dass dem Beschwerdeführer
durch die verlangte Fristverlängerung Gelegenheit zur Wahrung seiner
Rechte gegeben werde.
Aus einer von der Aufsichtsbehörde eingezogenen Erkundigung ergab
sich, dass Dr. Stückelberg am 9. oder 10. März 1916 das Schreiben
des. Schuldners vom 10. Februar an Dteykus war erst am ersteren Datum in
Basel eingetroffen, beim Betreibungsamt vorgesprochen und erklärt hatte,
Rechtsverschlag zu erheben, dass das Amt indessen dessen Entgegennahme
wegen Verspätung abgelehnt hatte. ,
Durch Entscheid vom 24. März 1916 hiess darauf die Aufsichtsbehörde
die Beschwerde dahin gut, dass sie die begehrte Fristverlängerung
bewilligte, feststellte , dass innert der verlängerten Frist giltig Recht
vorgeschlagen worden sei und demgemäss die am 14. Januar 1916 erfolgte
Pfändung aufhob. In den Motiven wird ausgeführt : nach dem Gesetze müsse
der Reclitsvorschlag, um giltig zu sein, innert der gesetzlichen Frist
nicht nur an das Betreibungsamt versandt, sondern diesem auch zugegangen
sein. Der vom Betreibungsamt in der Beschwerde--.',..--
und Konkurskammer. N° 33. 181
antwort gestellte Antrag, dem Schuldner Frist zum Nachweis dafür
anzusetzen, dass er seinen Rechtsversehlag rechtzeitig abgesandt habe,
hätte. demnach keinen Zweck. Vielmehr könne die Lösung nur entweder in
der gänzlichen Abweisung der Beschwerde oder in der Gutheissung des damit
gestellten Begehrens bestehen.Wenn die Aufsichtsbehörde zum letzteren
Ergebnis komme, so ziehe sie dabei in Betracht, dass bei der Entfernung
des Schuldners vom Betreibungsort von vorneherein habe vorausgesehen
werden müssen, dass ein allfälliger Rechtsvorschlag nicht innert der
gesetzlichen zehn Tage beim Betreibungsamt werde eintreffen können. Nehme
man die gegenwärtigen ausserordentlichen Umstände und ihren Einfluss
auf die Postheförderung hinzu, so dürfe unbedenklich davon ausgegangen
werden, dass eine Erstreckung der Frist zum Rechtsverschlag auf vier
Monate durch das Amt angemessen gewesen wäre : denn es müsse mit der
Wahrscheinlichkeit gerechnet werden, dass ein Brief zwar richtig abgesandt
werde, dann aber unterwegs liegen bleibe oder auch ganz verloren gehe.
Das Begehren um nachträgliche Bewilligung einer Fristverlängerung von
dieser Dauer sei daher begründet. Folgerichtig müsse auch festgestellt
werden, dass der vom Vertreter des Beschwerdeführers vor dem 11. März
1916 mündlich erklärte Rechtsverschlag rechtzeitig und gütig erfolgt sei.
B. Gegen diesen Entscheid hat der Arrestgläubiger Berthold Kahn an das
Bundesgericht rekurriert und beantragt, es sei in Aufhebung desselben
die Beschwerde des Michael Kahn vom 11. März 1916 abzuweisen. Auf die
zur Begründung gemachten Ausführungen wird, soweit wesentlich, in den
nachstehenden Erwägungen Bezug genommen werden.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in E r w a g u n g : _
1. Gemäss Art. 69 Ziff. 3
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 69 - 1 Nach Empfang des Betreibungsbegehrens erlässt das Betreibungsamt den Zahlungsbefehl. |
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1 | Nach Empfang des Betreibungsbegehrens erlässt das Betreibungsamt den Zahlungsbefehl. |
2 | Der Zahlungsbefehl enthält: |
1 | die Angaben des Betreibungsbegehrens; |
2 | die Aufforderung, binnen 20 Tagen den Gläubiger für die Forderung samt Betreibungskosten zu befriedigen oder, falls die Betreibung auf Sicherheitsleistung geht, sicherzustellen; |
3 | die Mitteilung, dass der Schuldner, welcher die Forderung oder einen Teil derselben oder das Recht, sie auf dem Betreibungswege geltend zu machen, bestreiten will, innerhalb zehn Tagen nach Zustellung des Zahlungsbefehls dem Betreibungsamte dies zu erklären (Rechtsvorschlag zu erheben) hat; |
4 | die Androhung, dass, wenn der Schuldner weder dem Zahlungsbefehl nachkommt, noch Rechtsvorschlag erhebt, die Betreibung ihren Fortgang nehmen werde. |
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 74 - 1 Will der Betriebene Rechtsvorschlag erheben, so hat er dies sofort dem Überbringer des Zahlungsbefehls oder innert zehn Tagen nach der Zustellung dem Betreibungsamt mündlich oder schriftlich zu erklären.140 |
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1 | Will der Betriebene Rechtsvorschlag erheben, so hat er dies sofort dem Überbringer des Zahlungsbefehls oder innert zehn Tagen nach der Zustellung dem Betreibungsamt mündlich oder schriftlich zu erklären.140 |
2 | Bestreitet der Betriebene die Forderung nur teilweise, so hat er den bestrittenen Betrag genau anzugeben; unterlässt er dies, so gilt die ganze Forderung als bestritten.141 |
3 | Die Erklärung des Rechtsvorschlags ist dem Betriebenen auf Verlangen gebührenfrei zu bescheinigen. |
182 Entscheidungen der Schuldbetreibungs--
Schuldner, welcher Rechtsverschlag erheben Will, dies innerhalb zehn
Tagen seit Zustellung des Zahlungsbefehls dem Betreibungsamt mündlich
oder schriftlich zu erklären. Zur Giltigkeit des Rechtsverschlags genügt
es demnach, wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, nicht, dass er innert
der genannten Frist an das Betreibungsamt abgesandt werden ist, es ist
dazu weiter erforderlich, dass er vor Ablauf derselben auch in die Hände
des ,Amts, zu seiner Kenntnis gelangt sei, wobei als dem Amt selbst
gegenüber erfolgte Erklärung nach der Praxis allerdings auch die dem
den Zahlungshefehl zustehenden (inländischen oder ausländischen) Beamten
unmittelbar bei der Zustellung ,abgegebenegilt. Eine Ausnahme von diesem
Grundsatz macht das Gesetz nur für den Fall, wo sich der schuldnerzur
Uebermittlung seiner Erklärung der schweizerisch en Post-bedient,
indem hier nach der allgemeinen Regeldes Art. 32
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 32 - 1 ...50 |
|
1 | ...50 |
2 | Eine Frist ist auch dann gewahrt, wenn vor ihrem Ablauf ein unzuständiges Betreibungs- oder Konkursamt angerufen wird; dieses überweist die Eingabe unverzüglich dem zuständigen Amt.51 |
3 | ...52 |
4 | Bei schriftlichen Eingaben, die an verbesserlichen Fehlern leiden, ist Gelegenheit zur Verbesserung zu geben. |
eingehalten gilt, wenn die Aufgabe zur Post innert ihr stattgefunden hat.
Um der Gefahr vorzubeugen, dass infolgedessen der im Ausland, in
erheblicher Entfernung vom Betreibungsort wohnhafte Schuldner überhaupt
der Möglichkeit beraubt
wird, wirksam gegen die Betreihung Einspruch zu erh eben,--
weil er bei der Kürze der gesetzlichen Frist ausser Stande
ist, die Rechtsvorschlagserklärung durch das ordentliche-
Beförderungsmittel der Post dem Betreibungsamt recht,zeitig zukommen
zu lassen, ermächtigt Art. 66 Abs. 5
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 66 - 1 Wohnt der Schuldner nicht am Orte der Betreibung, so werden die Betreibungsurkunden der von ihm daselbst bezeichneten Person oder in dem von ihm bestimmten Lokale abgegeben. |
|
1 | Wohnt der Schuldner nicht am Orte der Betreibung, so werden die Betreibungsurkunden der von ihm daselbst bezeichneten Person oder in dem von ihm bestimmten Lokale abgegeben. |
2 | Mangels einer solchen Bezeichnung erfolgt die Zustellung durch Vermittlung des Betreibungsamtes des Wohnortes oder durch die Post. |
3 | Wohnt der Schuldner im Ausland, so erfolgt die Zustellung durch die Vermittlung der dortigen Behörden oder, soweit völkerrechtliche Verträge dies vorsehen oder wenn der Empfängerstaat zustimmt, durch die Post.122 |
4 | Die Zustellung wird durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt, wenn: |
1 | der Wohnort des Schuldners unbekannt ist; |
2 | der Schuldner sich beharrlich der Zustellung entzieht; |
3 | der Schuldner im Ausland wohnt und die Zustellung nach Absatz 3 nicht innert angemessener Frist möglich ist.123 |
5 | ...124 |
solchen Fällen die Frist zum Rechtsverschlag den Umständengemäss zu
verlängern. Der Zweck der zitierten Bestimmung ist somit nicht etwa,
den ausländischen Schuldner in der Weise zu privilegieren, dass ihm
,zur Ueberlegung darüber, ob er die in Betreibung gesetzte Forderung
anerkennen oder bestreiten will, länger Musse gelassen würde als dem in
der Schweiz wohnhaften Betriebenen, sondern ihn diesem in Bezug auf die
Wahrung seiner Rechte dadurch gleichzustellen, dass ihm diejenige Spanne
Zeit eingeräumtund Konkurskammer. N° 33. 183
wird, deren er bedarf, um seinen Bestreitungsvüllen überss haupt
rechtzeitig zur Kenntnis des Amtes bringen zu können. Praktisch
wird dies freilich häufig auf dasselbe si hinauskommen, wie wenn die
Frist zur Rechtsverschlagserklärung selbst erstreckt würde. Denn die
Meinung des Gesetzes ist unzweifelhaft, dass der Betreibungsheamte
die Fristverlängerung nach Art. 66 Abs. 5 da, wo die Umstände sie als
geboten erscheinen lassen, von sich aus, gleichzeitig mit dem Erlass der
Verfügung, von der die Frist läuft, i. c. des Zahlungsbefehls, anordnen
und dem Schuldner mitteilen und nicht erst ein darauf gerichtetes Begehren
dieses abwarten soll. Ist das geschehen, so wird ein daraufhin erklärter
Rechtsverschlag offenbar als rechtzeitig betrachtet werden müssen, sobald
er nur innert der angesetzten verlängerten Frist dem Amte zugekommen,
gleichgiltig, ob seine Aufgabe an das letztere vor oder erst nach Ablauf
der gesetzlichen zehn Tage seit Zustellung des Zahlungsbefehls erfolgt
ist. Anders verhält sich die Sache aber, wenn das Betreibungsamt nicht so
vorgegangen ist, von der ihm durch Art. 66 Abs. 5 erteilten Ermächtigung
also bei Erlass des Zahlungsbefehls keinen Gebrauch gemacht hat. Zwar
anerkennt die Doktrin, dass es nicht im Belieben des Amtes stehen kann,
ob es dem Schuldner die hier vorgesehene Vergünstigung gewähren will oder
nicht, sondern dieser, wenn sie ihm zu Unrecht versagt worden ist, sich
beschweren und von der Aufsichtsbehörde deren nachträgliche Bewilligung
verlangen kann. Voraussetzung für die Gutheissung eines solchen Begehrens
Wird aber stets sein müssen, dass der Schuldner, was an ihm lag, um seine
Erklärung dem Amte innert der ordentlichen, gesetzlichen Frist zukommen
zu lassen, getan hat und deren verzögertes Eintrefien ausschliesslich
durch von seinem Willen unabhängige äussere Umstände verursacht worden
ist. Denn wie überall so kann auch hier Ziel des Beschwerdeverfahrens
nicht die Beseitigung einer der heschwerdeiührenden Partei zur Last
fallenden Säumnis, sondern nur diejenige eines vom
184 Entscheidungen der Schuldbetrelbungs--
Amte begangenen Fehlers sein. Eine nachträgliche Fristverlängerung
i. S. von Art. 66 Abs. 5
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 66 - 1 Wohnt der Schuldner nicht am Orte der Betreibung, so werden die Betreibungsurkunden der von ihm daselbst bezeichneten Person oder in dem von ihm bestimmten Lokale abgegeben. |
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1 | Wohnt der Schuldner nicht am Orte der Betreibung, so werden die Betreibungsurkunden der von ihm daselbst bezeichneten Person oder in dem von ihm bestimmten Lokale abgegeben. |
2 | Mangels einer solchen Bezeichnung erfolgt die Zustellung durch Vermittlung des Betreibungsamtes des Wohnortes oder durch die Post. |
3 | Wohnt der Schuldner im Ausland, so erfolgt die Zustellung durch die Vermittlung der dortigen Behörden oder, soweit völkerrechtliche Verträge dies vorsehen oder wenn der Empfängerstaat zustimmt, durch die Post.122 |
4 | Die Zustellung wird durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt, wenn: |
1 | der Wohnort des Schuldners unbekannt ist; |
2 | der Schuldner sich beharrlich der Zustellung entzieht; |
3 | der Schuldner im Ausland wohnt und die Zustellung nach Absatz 3 nicht innert angemessener Frist möglich ist.123 |
5 | ...124 |
demnach nur dann statthaft, wenn die den Rechtsverschlag enthaltende
Erklärung zwar innert der gesetzlichen zehn Tage an die Adresse
des Amtes aufgegeben, aber infolge der Entfernung des Wohnortes
des Schuldners vom Sitze des Amtes diesem zu spät zugekommen ist :
denn nur dann lässt sich sagen, dass der Schuldner an dem verzögerten
Eintreffen keinerlei Schuld trage. Wollte man sie auch da zulassen,
wo schon die Aufgabe des Rechtsverschlags verspätet erfolgt ist,
so würde damit der ausländische Schuldner ohne Grund gegenüber dem
schweizerischen begünstigt, was unmöglich der Wille des Gesetzes sein
kann. Auch der im Ausland wohnende Betriebene muss wissen da er im
Zahlungsbefehl ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht wird, dass er,
wenn er die Forderung oder das Recht, sie auf dem Betreibungswege geltend
zu machen, bestreiten will, dies innert zehn Tagen seit Zustellung des
Zahlungsbefehls zu tun hat. Unterlässt er es, innert dieses Zeitraums
überhaupt etwas vorzukehren, so hat er damit sein Einspruchsrecht verwirkt
und die Folgen seiner Säumnis an sich zu tragen. _
2. Aus dem Gesagten folgt, dass die Fristverlängerung, welche die
Vorinstanz dem Arrestschuldner Michael Kahn zwecks Validierung der
in seinem Namen am 9. oder 10. März 1916 durch Dr. Stückelberg dem
Betrei-bungsamt abgegebenen Erklärung bewilligt hat, vom Rekurrenten
mit Recht als unzulässig angefochten wird. Denn jene Erklärungen
waren lediglich die Ausführung des Auftrags, welchen der Schuldner in
seinem Briefe vom 10. Februar 1916 an Dreifus Bredsky diesem erteilt
hatte. Dr. Stückelberg hat demnach nichts weiteres getan, als den im
erwähnten Schriftstück enthaltenen Rechtsvorsehlag zur Kenntnis des
Amtes gebracht. Am 10. Februar 1916 waren aber seit der Zustellung
des Zahlungsbefehls schon beinahe drei Monate verflossen. Andersund
Konkurskammer. N° 34. ss ' 185
verhielte es sich nur, wenn der Schuldner, wie er in dem streitigen
Briefe behauptet, schon am 30. November 1915 direkt an das Betreibungsamt
geschrieben hätte, dass er die Forderung bestreite, diese Mitteilung aber
trotz erdnungsgemässer Aufgabe zur Post aus irgendwelchen Gründen. nicht
an den Adressaten gelangt wäre. Dafür dass dies wirklich der Fall gewesen,
ist aber in der Beschwerde irgendwelcher Beweis weder beigebracht
noch auch nur mit einem Worte angeboten werden, weshalb es sich auch
erübrigt, die Sache zur Vornahme von Erhebungen darüber an die Vorinstanz
zurückzuweisen.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt:
Der Rekurs_wird gutgeheisen und demgemäss in Aufhebung des angefochtenen
Entscheides die Beschwerde des Arrestschuldners Michael Kahn vom 11. März
1916 abgewiesen.
34. Entscheid vom 17. Mai 1916 i. S. A..-G.Botel Cecil.
Hotelierschutzverordnung. Kein Anspruch auf Stundung desjenigen,
der ein Hotel erst nach Ausbruch des Kriegs gegründet oder, ohne dazu
zwecks Abwendung eines ihm sonst drohenden Verlusts oder aus anderen,
von seinem Willen unabhängigen Gründen, wie Erbgang, gezwungen zu sein,
übernommen hat.
A. Die Rekursgegner Geschwister Segesser haben im Jahr 1911 die ihnen
gehörende Liegenschaft Haldenhof , bestehend aus den Wohnhäusern
Haldenstrasse 33 und 35 samt Oekcnomiegebäude in Luzern, an einen gewissen
G. Monglowsky verkauft. Monglowsky baute das Objekt in ein Hotel um,
fiel aber schon 1913 in Kenkurs. An der zweiten Konkurssteigerung vom
23. März 1914wurde der Haldenhof um 550,000 Fr. an Ed. Meier Maurer
in Zürich zugeschlagen. Auf Rechnung des Steigerungs-