110 Entscheidungen der Schuldbetreibungs-

tion technique dont la solution rentre dans la competence souveraine de
l'instance cantonale. L'autorité de surveillance neuchäteloise ayant
tranché cette question affirmativement, le Tribunal fédéral ne peut
revoir cette decision.

Il convient touteiois de relever une circonstarice particuiiere à
la présente cause. Pour résoudre la question de savoir quels outils
étaient indispensables au recourant pour exercer sa professionl'instance
canto nale s'est basée sur un rapport de MM. Thomas et Ritschard. Or ce
rapport n'a pas été rédigé sur l'ordre de l'autorité de surveillance,
mais sur la simple demande du créancier Haenggi, qui voulait l'utiliser
à l'appui de sa plainte dirigée contre la decision de.I'office des
faillites. Aujourd'hui, le recourant produit une declaration de Thomas
qui conteste avoir sig né un rapport d'expertise et qui ajoute que
l'outillage l'aissé au reeourant, sur la base du prétendu rapport,
est insuffisant pour arriver à effectuer un travail si minime soit-il .

Cette pièce n'ayant pas été soumise à l'instance cantonale, ne peut etre
prise directement en considération par le Tribunal fédéral. Elle n'en
etablit pas moins en fait que l'autorité inférieure de surveillance de
la Chaux-de-Fonds peut avoir été induite en erreur sur l'opinion d'un
expert qui déclare n'avoir pas été réguliérement consulté en cette
qualité et. qui manifeste actuellement une manière de voir opposée à
celle que l'instance cantonale lui a attribuée au vu du prétendu rapport
d'expertise. _

Il se justifie, dans ces circonstances, de renvoyer la cause à I'autorité
cantonale de surveillance pour qu'elle statue à nouveau en tenant compte,
dans la mesure qu'elle estimera opportune, de la nouvelle declaration
du sieur Thomas et, éventuellement, en ordonnant, si elle le jage
nécessaire, une nouvelle expertise pour déterminer l'outillage nécessaire
aussrecourant pour exercer ia profession d'artisan-serrurier.und
Konkurskammer. N° 25. 111

Par ces motifs, la Chambre des Poursuites et des Faillites pronouce: ·

Le recours est admis dans ce sens que la cause est renvoyée à l'instance
cantonale pour qu'elle statue à nouveau en tenant compte des considérants
de l'arrét du Tribunal fédéral.

25. Entscheid vom 14. April 1916 i. S. Tcggweiler.

Art. 806
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 806 - 1 Ist das verpfändete Grundstück vermietet oder verpachtet, so erstreckt sich die Pfandhaft auch auf die Miet- oder Pachtzinsforderungen, die seit Anhebung der Betreibung auf Verwertung des Grundpfandes oder seit der Eröffnung des Konkurses über den Schuldner bis zur Verwertung auflaufen.
1    Ist das verpfändete Grundstück vermietet oder verpachtet, so erstreckt sich die Pfandhaft auch auf die Miet- oder Pachtzinsforderungen, die seit Anhebung der Betreibung auf Verwertung des Grundpfandes oder seit der Eröffnung des Konkurses über den Schuldner bis zur Verwertung auflaufen.
2    Den Zinsschuldnern gegenüber ist diese Pfandhaft erst wirksam, nachdem ihnen von der Betreibung Mitteilung gemacht oder der Konkurs veröffentlicht worden ist.
3    Rechtsgeschäfte des Grundeigentümers über noch nicht verfallene Miet- oder Pachtzinsforderungen sowie die Pfändung durch andere Gläubiger sind gegenüber einem Grundpfandgläubiger, der vor der Fälligkeit der Zinsforderung Betreibung auf Verwertung des Unterpfandes angehoben hat, nicht wirksam.
ZGB, 102 und152 SchKG. Streit über die Verteilung der
eingesogenen Mietzinse unter die betreibenden Pfandgläubiger
einerseits und die Pfändungsgiäubiger andererseits. Kompetenz der
Aufsichtsbehòrden. Legitimation zur Beschwerde. Vorzeitige Auszahlung
des Erlöses an die Pfandgläubiger.

A. Die Rekurrentin Amelie Toggweiler-Kölliker erwirkte am 28. Januar
1915 für 10,000 Fr. Frauengutsfordemng Anschluss an die gegen ihren
Ehemann vollzogene Pfändung, Gruppe 176 des Betreibungsamtes Zürich
2. Diese Pfändung umfasste unter Anderem zwei Liegenschaften, nämlich
das Haus Zähringerstrasse 1, zum Predigerhof. in Zürich 1, und das Haus
Huttenstrasse 52 in Zürich 6.

Beide Liegenschaften bildeten bereits den Gegenstand
von Grundpfandbetreibungen : die erste seitens der
Schweiz. Bodenkreditanstalt, die zweite seitens der Hypothekarbank in
Winterthur. Die Bodenkreditanstalt hatte am 19. Juni und 23. Oktober
1914, die Hypothekarbank Wintherthur am 8. Dezember 1914 Betreibung
eingeleitet, wobei jeweilen die in Art. 152
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 152 - 1 Nach Empfang des Betreibungsbegehrens erlässt das Betreibungsamt einen Zahlungsbefehl nach Artikel 69, jedoch mit folgenden Besonderheiten:299
1    Nach Empfang des Betreibungsbegehrens erlässt das Betreibungsamt einen Zahlungsbefehl nach Artikel 69, jedoch mit folgenden Besonderheiten:299
1  Die dem Schuldner anzusetzende Zahlungsfrist beträgt einen Monat, wenn es sich um ein Faustpfand, sechs Monate, wenn es sich um ein Grundpfand handelt.
2  Die Androhung lautet dahin, dass, wenn der Schuldner weder dem Zahlungsbefehle nachkommt, noch Rechtsvorschlag erhebt, das Pfand verwertet werde.
2    Bestehen auf dem Grundstück Miet- oder Pachtverträge und verlangt der betreibende Pfandgläubiger die Ausdehnung der Pfandhaft auf die Miet- oder Pachtzinsforderungen (Art. 806 ZGB300), so teilt das Betreibungsamt den Mietern oder Pächtern die Anhebung der Betreibung mit und weist sie an, die fällig werdenden Miet- oder Pachtzinse an das Betreibungsamt zu bezahlen.301
SchKG vorgesehene Anzeige
an die Mietererlassen worden war. Weitere Grundpfandbetreibungen
folgten hinsichtlich der Liegenschaft N° 1 am 12. Juni 1915
(Bodenkreditanstalt), 23. April 1915 (F. Bertschinger), 26. Juni und
5. Juli 1915 (Lebensversicherungsund Rentenanstalt) und hinsicht-

AS 42 III 1916 8

112 Entscheidungen der Schuldbetreibungs--

lich der Liegenschaft N° 2 am 10. Mai 1915 (Hypothekarbank Winterthur),
5. März 1915 (Städt. Steuerbureau), 27. April und 14. Mai 1915
(E. Götz-Niggli).

Am 9. September und ?. Oktober 1915 wurden dann die Liegenschaften
versteigert: die erste wurde vom Grundpfandgläubiger Bertschinger für
295,000 Fr., die zweite für 80,000 Fr. vom Piandgläubiger Götz-Niggli
erworben. Die Betreibungsämter Zürich 1 und 6 verteilten den Erlös
-welcherweder am einen noch am anderen Ort den Betrag der Belastung
überstieg an die Grundpfandgläubiger, und zwar ausser dem Betrag des
Angebotes für die Liegenschaften auch die seit Anhebung der Betreibungen
eingegangenen Mietzinse. Diese betrugen bei der Liegenschaft N°1
6000 Fr. (bis 1. Januar 1915) plus 9306 Fr. 95 Cts. (vom 1. Januar
bis 7. Oktober 1915); ersterer Betrag wurde in vollem Umfange der
Bodenkreditanstalt zugewiesen, von letzterem 5000 Fr., während der
Rest mit 4306 Fr. 95 Cts. dem Pfandgläubiger Bertschinger zufiel. Bei
der Liegenschaft N° 2 wurden sämtliche bis zur Verwertung eingegangenen
Mietzinse im Betrage von 2984 Fr. 10 Cts. dem Pfandgläubiger Götz Niggli
zugeteilt. Alle diese Beträge sind ausbezahlt.

Das Betreibungsamt Zürich 2 nahm hierauf in den rKollokationsplan und
Verteilungsliste für die Pfändungsgruppe N° 176 vom 22. November 1915
die Verteilung des Liegenschaftenerlöses, wie sie die Betreibungsämter
Zürich 1 und 6 im Pfandverwertungsverfahren vorgenommen hatten, auf.

B. Die Rekurrentin beschwerte sich hierüber mit Bezug auf die Verwendung
der Mietzinse, indem sie verlangte, dass bei der Liegenschaft in Zürich
1 die Mietzinse vom 1. Januar bis 1. April 1915 und beider Liegenschaft
in Zürich 6 von der dem Pfandgläubiger Götz-

Niggli zugewiesenen Summe von 2984 Fr. 10 Cts. ein

Betrag von 2410 Fr. 55 Cts. den Pfändungsgläubigern der Gruppe 176
zuzuteilen seien Das Bezirksgericht Zürich als untere Aufsichtsbehördeund
Konkurskammer. N° 25. ss 113

wies die Beschwerde von der Hand, weil der Streit nicht in das
Beschwerdeveriahren gehöre und die Pfandverwertungsbetreibungen
abgeschlossen seien. Das Obergericht als kantonale Aufsichtsbehörde
trat auf die Beschwerde wegen mangelnder Legitimation der Rekurrentin
materiell ebenfalls nicht ein.

C. Frau Toggweiler rekurriert gegen letzteren Entscheid an das
Bundesgericht, mit dem Begehren, es sei auf die Sache einzutreten und
es seien ihre Anträge vor erster Instanz gutzuheissen.

Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht i n E r w a g u n g :

1. Es fragt sich in erster Linie, ob die Aufsichtsbehörden, insbesondere
das Bundesgericht, zur Beurteilung der Sache zuständig seien. streitig
ist die Verteilung der eingezogenen Mietzinse unter die Pfandgläuhiger
einerseits, deren Pfandrecht kraft Art. 806
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 806 - 1 Ist das verpfändete Grundstück vermietet oder verpachtet, so erstreckt sich die Pfandhaft auch auf die Miet- oder Pachtzinsforderungen, die seit Anhebung der Betreibung auf Verwertung des Grundpfandes oder seit der Eröffnung des Konkurses über den Schuldner bis zur Verwertung auflaufen.
1    Ist das verpfändete Grundstück vermietet oder verpachtet, so erstreckt sich die Pfandhaft auch auf die Miet- oder Pachtzinsforderungen, die seit Anhebung der Betreibung auf Verwertung des Grundpfandes oder seit der Eröffnung des Konkurses über den Schuldner bis zur Verwertung auflaufen.
2    Den Zinsschuldnern gegenüber ist diese Pfandhaft erst wirksam, nachdem ihnen von der Betreibung Mitteilung gemacht oder der Konkurs veröffentlicht worden ist.
3    Rechtsgeschäfte des Grundeigentümers über noch nicht verfallene Miet- oder Pachtzinsforderungen sowie die Pfändung durch andere Gläubiger sind gegenüber einem Grundpfandgläubiger, der vor der Fälligkeit der Zinsforderung Betreibung auf Verwertung des Unterpfandes angehoben hat, nicht wirksam.
ZGB und 152 SchKG
durch die Anhebung der Betreibung auf Grundpfandverwertung und die
Anzeige an die Mieter auf die von diesem Zeitpunkt bis zur Verwertung
auflaufenden Mietzinse erstreckt werden ist, und die Pfändungsglaubiger
andererseits, indem die Pfändung eines Grundstücks nach Art. 102
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 102 - 1 Die Pfändung eines Grundstückes erfasst unter Vorbehalt der den Grundpfandgläubigern zustehenden Rechte auch dessen Früchte und sonstige Erträgnisse.
1    Die Pfändung eines Grundstückes erfasst unter Vorbehalt der den Grundpfandgläubigern zustehenden Rechte auch dessen Früchte und sonstige Erträgnisse.
2    Das Betreibungsamt hat den Grundpfandgläubigern sowie gegebenenfalls den Mietern oder Pächtern von der erfolgten Pfändung Kenntnis zu geben.
3    Es sorgt für die Verwaltung und Bewirtschaftung des Grundstücks218.

SchKG auch dessen Früchte und sonstige Erträgnisse, unter Vorbehalt
der den Grundpfandgläubigern daran zustehenden Rechte, erfasst. Bei
dieser Konkurrenz zwischen Grundpfandgläubigem und Pfändungsgläubigern
entsteht das Betreihungspfandreeht der letzteren mit der Pfändung,
und es geht dem Pfandrecht der Gläubiger, die noch nicht Betreibung
auf Verwertung des Grundpfandes angehoben haben, vor. Was daher an
Mietzinsen verfallen ist, bevor der Grundpfandgläubiger Betreibung
anhebt, bleibt den Pfändungsgläubigern, soweit es nicht etwa einem
anderen Grundpfandgläubiger, der bereits Betreibung eingeleitet und
die erforderliche Anzeige an die Mieter hatte ergehen lassen, verhaftet
ist. Die Höhe des den Pfändungs--

114 Entscheidungen der Schuldbetreibungs-

gläubigem zukommenden Zinsbetreffnisses hängt also davon ab, in
welchemVerhältnis der Erlös aus dem Grundstück einerseits und aus
den Mietzinsen andererseits zur Deckung der Forderung der betreibenden
Pfandglaubiger verwendet wird. Dabei handelt es sich überall um Fragen der
Vert e'ilun g, die durch die Aufsichtsbehörden, nicht durch den Richter,
zu entscheiden sind. Denn der Streit dreht sich nicht um den Bestand,
noch um den gegenseitigen Rang der konkurrierenden Pfandrechte. Die
Rekurrentin erklärt denn auch im Rekurs an das Bundesgericht ausdrücklich,
sie bestreite weder die in Betreihung gesetzten Forderungen, noch die
Grundpfandrechte, noch das Pfandrecht der Rekursgegner Bertschinger
und Götz Niggli an den Mietzinsen gemäss Art. 806
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 806 - 1 Ist das verpfändete Grundstück vermietet oder verpachtet, so erstreckt sich die Pfandhaft auch auf die Miet- oder Pachtzinsforderungen, die seit Anhebung der Betreibung auf Verwertung des Grundpfandes oder seit der Eröffnung des Konkurses über den Schuldner bis zur Verwertung auflaufen.
1    Ist das verpfändete Grundstück vermietet oder verpachtet, so erstreckt sich die Pfandhaft auch auf die Miet- oder Pachtzinsforderungen, die seit Anhebung der Betreibung auf Verwertung des Grundpfandes oder seit der Eröffnung des Konkurses über den Schuldner bis zur Verwertung auflaufen.
2    Den Zinsschuldnern gegenüber ist diese Pfandhaft erst wirksam, nachdem ihnen von der Betreibung Mitteilung gemacht oder der Konkurs veröffentlicht worden ist.
3    Rechtsgeschäfte des Grundeigentümers über noch nicht verfallene Miet- oder Pachtzinsforderungen sowie die Pfändung durch andere Gläubiger sind gegenüber einem Grundpfandgläubiger, der vor der Fälligkeit der Zinsforderung Betreibung auf Verwertung des Unterpfandes angehoben hat, nicht wirksam.
ZGB; was beanstandet
werde, sei lediglich der Verteilungsmodus, die Art der Zuteilung der
Mietzinse. Man hat es somit ausschliesslich mit der Anwendung der
verfahrensrechtlichen Grundsätze und Vorschriften über die Verteilung
des Pfanderlöses zu tun, woraus folgt, dass die Zuständigkeit der
Aufsichtsbehörden gegeben ist.

2. Wenn die Vorinstanz trotzdem auf die Sache materiell nicht eingetreten
ist, so geschah es deshalb, weil sie die Legitimation der Rekurrentin zur
Beschwerde über die im Pfandverwertungsverfah ren erfolgte Verteilung
verneint hat. Allein zu Unrecht. Denn Gegenstand der Beschwerde bildet
die Zuteilung der Mietzinse, wie sie vom Betreibungsaint Zürich 2 aus den
Pfandverwertungsbetreihungen in den Kollokationsplan und Verteilungsliste
in der P f a n d u n gs g r 11 p p e N° 176 hinübergenommen wurde. Darauf
dass hei Verwertung in der Grundpfandbetreibung die Pfändungsgläuhiger
nicht direkt an dem Verfahren beteiligt seien, dass ihnen der Anspruch
auf Zustellung eines Kollokationsplanes und einer Verteilungsliste fehle,
und folglich auch das Recht, sich über diese Verteilung zu beschweren
(worauf die Vorinstanz als entscheidend abstellt), kommt daher nichts
an. Die Pfändungsgläubiger haben zweifellos einund Konkurskammer. N°
2.3. . 115

rechtliches Interesse daran, dass bei Konkurrenz mit den
Grundpiandgläubigern mit Bezug auf die Mietzinse der verpfändeten
Liegenschaft die Verteilung der Zinse unter die verschiedenen
Gläubigerkategorien den gesetzlichen Vorschriften entspreche, und sie sind
befugt, gegen einen Verteilungsmodus, den sie als gesetzwidrig betrachten,
sich auf dem Weg der Beschwerde über die ihnen im Pfändungsverfahren
bekannt gegebene Verteilung zur Wehr zu setzen.

3. Dem Eintreten auf die Beschwerde steht endlich auch nicht der Umstand
entgegen, dass die streitigen Beträge von den Betreibungsämtern Zürich
1 und 6 bereits an die Grundpfandgläuhiger ausbezahlt worden und die
Pfaudverwertungsbetreibungen abgeschlossen sind. Die Rekurrentin hat die
Verteilungsliste in der Pfändungsbetreihung innert gesetzlicher Frist
angefochten. Die vorzeitige gänzliche Auszahlung des Mietzinserlöses an
die Pfandgläubiger kann ihr daher nicht entgegengehalten werden.. Es
genügt in dieser Hinsicht, auf die Entscheide des Bundesgerichts in
Sachen Wilczek, Strasser und 'Wyss (AS Sep.-Ausg. 12 N° 25 und 56, 13
N° 38, 15 N°37) hinzuweisen, worin ausgeführt ist, dass der Anspruch
des Gläubigers an das Betreihungsarnt auf Herausgabe des Erlöses der
Betreibung nicht zivil , sondern betreibungsrechtlicher Natur sei und
durch die bereits erfolgte Ablieferung an einen zur Empiangnahme nicht
legitimierten Dritten nicht berührt werde. Die Rekurrentin kann deshalb
nicht auf den Weg der Schadenersatzklage gegen den Betreihungsbeamten
oder der Bereicherungsklage gegen die aus den Mietzinsen befriedigten
Pfandgläubiger verwiesen werden, sondern die Vorinstanz ist anzuhalten,
auf die vorliegende Beschwerde einzutreten und sie materiell zu behandeln.

* Ges. Ausg. 35 l N° 78 und 123, 88 I N° 78, 38 I N°63.

116 Entscheidungen der Schuldbetreihungs-

Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt:

Der Rekurs wird in dem Sinne begründet erklärt, dass der angefochtene
Entscheid aufgehoben und die Sache zu materieller Behandlung an die
Vorinstanz zurückgewiesen Wird.

26. met du 17 avril 1916 danke cause Union vaudoise au Crédit.

L'office est tenu de saisir à nouveau les hiens qui ont déjà été saisis
et réalisés au cours de la ponrsuite, lorsque le créancier requiert
cette saisie en prétcndant que les objets appartiennent au débiteur.

A. L'Union vaudoise du Crédit & exercé contre Gustave Chollet à Nyon,
pour deux créances se montant au total de 4000 fr., les poursuites n°
2077 et 2195, en vel-tu desquelles l'office des poursuites de Nyon a
saisi, le 9 juillet 1915, divers biens, notamment des objets mobiliers,
taxés 579 fr.

A teneur du procès verbal du 14 septembre 1915, les dits objets ont
été vendus degi-é à gré, pour le prix de taxe, à J. Noblet, à Duillier,
beau-frère du débiteur. Tous les intéressés ont consenti à cette vente,
qui a eu lieu au bureau de l'office, où Noblet a versé lui-meme le prix
de vente. Toutefois, les objets n'ont pas été deplecés; ils sont restés en
la possession du débiteur Chollet, qui les détient encore aujourd'hui. Le
produit de la vente a été reparti aux créanciers saisissants.

Les fonds versés par Noblet à l'Office proviennent d'un emprunt contracté
par Chollet, sous le cautionnement de Noblet, auprès de l'Union vaudoise
du Crédit.

Le 3 janvier 1916, cette créancière a requis de l'Office de saisir à
nouveau les mèmes biens mobiliers désignés sous n° 1 à 21 du procés-verbal
de saisie du 5 juin 1915,

und Konkurskammer. N° 26. .117

taxes 579 fr., bien rachetés et payes par le délzitenr Chollet.

B. L'0iiiee ayant refusé de faire droit à cette réquisition,
l'Union vaudoise du Crédit a porté plainfe à l'autorité inférieure de
surveillance en demandant que le préposé soit invite à proeedet à la
saisie complementaire requise le 3 janvier 1916.

Par décision du I5 février, le President du Tribunal du district de Nyon
a admis la plainte. Le débiteur Chollet a recouru contre ce pronoucé à
l'autorité cantonaie de surveillance, laquelle a admis son recours et
réformé la décision présidentielle. Les motiis de ce prononeé rendu le
21 mars 1916 sont en résumé les suivants : Le fait que des hiens ont
déjà été saisis et réalisés n'exclut pas en principe la possihilité
de les saisir a nonveau au profit du meme créancier-et au préju'diee
du mème debiteur. Mais on ne peut admettre sans exception cette saisie
toutes les fois où le débiteur détient les biens saisis antérieurement
et renvoyer dans tous les cas le tiers indiqué comme acquéreur dans
le procés verbal de vente à faire valoir ses droits conformément aux
art. 106 et suiv. LP. 'En l'espèce, si l'argent avec lequel Noblet a
payé les objets vendus provient d'un emprunt contracté par Chollet, il
faut retenir que ce pret & été accordé par l'Union vaudoise du Credit
elle-meme, sous le cautionnement de Noblet. Ce dernier est en réalité le
vrai débiteur de la Banque, et non Chollet, qui est insolvalue, L'Union du
Crédit savait que l'argent prete sekvirait au rachat des meubles saisis ;
elle a consenti a la vente de gré à gré et elle ne peut prétendre saisir
à nouveau les objets vendus puisque par là elle contesterait le droit de
propriété du tiers acquéreur, alors qu'elle a elle meme favorisé cette
acquisition. Il est inadmis--

sssible que la Banque fasse saisir une seconde fois des biens

sur le produit desquels elle a touché une quote-part. C. L'Union vaudoise
du credit a recouru en temps utile au Tribunal fédéral contre cette
decision, qui lui a ...
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 42 III 111
Datum : 14. April 1916
Publiziert : 31. Dezember 1916
Quelle : Bundesgericht
Status : 42 III 111
Sachgebiet : BGE - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Gegenstand : 110 Entscheidungen der Schuldbetreibungs- tion technique dont la solution rentre


Gesetzesregister
SchKG: 102 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 102 - 1 Die Pfändung eines Grundstückes erfasst unter Vorbehalt der den Grundpfandgläubigern zustehenden Rechte auch dessen Früchte und sonstige Erträgnisse.
1    Die Pfändung eines Grundstückes erfasst unter Vorbehalt der den Grundpfandgläubigern zustehenden Rechte auch dessen Früchte und sonstige Erträgnisse.
2    Das Betreibungsamt hat den Grundpfandgläubigern sowie gegebenenfalls den Mietern oder Pächtern von der erfolgten Pfändung Kenntnis zu geben.
3    Es sorgt für die Verwaltung und Bewirtschaftung des Grundstücks218.
152
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 152 - 1 Nach Empfang des Betreibungsbegehrens erlässt das Betreibungsamt einen Zahlungsbefehl nach Artikel 69, jedoch mit folgenden Besonderheiten:299
1    Nach Empfang des Betreibungsbegehrens erlässt das Betreibungsamt einen Zahlungsbefehl nach Artikel 69, jedoch mit folgenden Besonderheiten:299
1  Die dem Schuldner anzusetzende Zahlungsfrist beträgt einen Monat, wenn es sich um ein Faustpfand, sechs Monate, wenn es sich um ein Grundpfand handelt.
2  Die Androhung lautet dahin, dass, wenn der Schuldner weder dem Zahlungsbefehle nachkommt, noch Rechtsvorschlag erhebt, das Pfand verwertet werde.
2    Bestehen auf dem Grundstück Miet- oder Pachtverträge und verlangt der betreibende Pfandgläubiger die Ausdehnung der Pfandhaft auf die Miet- oder Pachtzinsforderungen (Art. 806 ZGB300), so teilt das Betreibungsamt den Mietern oder Pächtern die Anhebung der Betreibung mit und weist sie an, die fällig werdenden Miet- oder Pachtzinse an das Betreibungsamt zu bezahlen.301
ZGB: 806
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 806 - 1 Ist das verpfändete Grundstück vermietet oder verpachtet, so erstreckt sich die Pfandhaft auch auf die Miet- oder Pachtzinsforderungen, die seit Anhebung der Betreibung auf Verwertung des Grundpfandes oder seit der Eröffnung des Konkurses über den Schuldner bis zur Verwertung auflaufen.
1    Ist das verpfändete Grundstück vermietet oder verpachtet, so erstreckt sich die Pfandhaft auch auf die Miet- oder Pachtzinsforderungen, die seit Anhebung der Betreibung auf Verwertung des Grundpfandes oder seit der Eröffnung des Konkurses über den Schuldner bis zur Verwertung auflaufen.
2    Den Zinsschuldnern gegenüber ist diese Pfandhaft erst wirksam, nachdem ihnen von der Betreibung Mitteilung gemacht oder der Konkurs veröffentlicht worden ist.
3    Rechtsgeschäfte des Grundeigentümers über noch nicht verfallene Miet- oder Pachtzinsforderungen sowie die Pfändung durch andere Gläubiger sind gegenüber einem Grundpfandgläubiger, der vor der Fälligkeit der Zinsforderung Betreibung auf Verwertung des Unterpfandes angehoben hat, nicht wirksam.
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
biene • vorinstanz • bundesgericht • legitimation • betreibungsamt • kollokationsplan • weiler • mais • grundpfand • konkursdividende • bereicherungsklage • amelie • gesetzliche frist • deckung • frage • wiese • requisition • erste instanz • rang • betrug