92 . Familienrecht. N° 14.

der Beklagten, mit Zehnder zum ersten Mal im Juli 1912 geschlechtlich
verkehrt zu haben, feststellen wollte. Sonst liesse sich nicht erklären,
warum die Vaterschaft des Intervenienten dennoch als möglich angenommen,
und warum im Urteil Gewicht darauf gelegt wurde, dass die spätern
Ehegatten sich um die Zeit der Empfängnis bereits gekannt, und dass
sie zugestandenermassen schon geraume Zeit vor Abschluss der Ehe
geschlechtlich miteinander verkehrt haben . Bleibt aber darnach die
Möglichkeit bestehen, dass die Beklagte schon vor dem Monat Juli 1912
mit ihrem nachmaligen Ehemann geschlechtlichen Umgang gehabt hat,
und ist es daher, mit Rücksicht auf den Zeitpunkt der Geburt des
Kindes (3. Januar 1913), auch möglich, dass sie, als sie zum ersten
Mal mit Zehnder geschlechtlich verkehrte, noch nicht schwanger war,
mit andern Worten: ist nicht festgestellt, dass die Beklagte schon vor
dem Beginn ihrer geschlechtlichen Beziehungen zu Zehnder schwanger war,
so entfällt damit die einzige Tatsache, aus welcher unter den Umständen
des vorliegenden Falls auf die Unmöglichkeit der Vaterschaft des Ehemanns
hätte geschlossen werden können.

Demnach hat das Bundesgericht _ e r k a nn t : Die Berufung wird
abgewiesen und das Urteil des Appel--

lationsgerichts des Kantons' Basel-Stadt vom 1. Februar 1916
bestätigt.Familienrecht. N ° 15. 93

15. Urteil der II. Zivilabteilung vom 17. Mai 1916 i. S. Bührer,
Rekurrentin, gegen Waisenamt Basadingen.

Art. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 2 - 1 Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
1    Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
2    Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz.
87 ZGB ; Wiederherstellung der elterlichen Gewalt, wo ein Grund zur
Entziehung überhaupt nie bestanden hat. Art. 2 85 Z GB; Charakterfehler
und Entzug der elterlichen Gewalt.

A. Die Rekurrentin verehelichte sich im Jahre 1903 in zweiter Ehe
mit Konrad Gräser, Giesser von Basadingen. Nach dem im Jahre 1911
erfolgten Tod Gräsers verlangte die Rekurrentin für sich und ihr Kind
Rosa, geb. 23. Mai 1904, von der evangelischen Armenpflege Basadingen
Unterstützung. Die Armenpflege erklärte sich am 25. November 1912
bereit, das Kind Rosa bei fremden Leuten zur Pflege und zur Erziehung
unterzubringen; sie wies darauf hin, dass, da die Rekurrentin der
Arbeit nachgehe und tagsüber nicht im Stande sei, das Kind selber zu
überwachen, eine solche Versorgung im Interesse des Kindes durchaus
geboten erscheine. Gegen den Beschluss der Armenpilege, ihr nur in
dieser Form Unterstützung zu gewähren, beschwertc sich die Rekurrentin
am 27. Januar 1913 beim Bezirksrat Diessenhofen. In diesem Verfahren
rechtfertigte die evangelische Armenpflege ihre Stellungnahme damit,
dass die Rekurrentin infolge ihres rohen, brutalen Wesens und ihres
Berufes als Fahrikarbeiterin nicht geeignet sei, ihr Kind richtig
zu erziehen. Ausserdem wies die Armenpflege darauf hin, dass sie
zu Lebzeiten des Gräser die Eheleute Gräser habe verwarnen müssen,
weil das Kind Gräsers aus erster Ehe, Anna, von der Rekurrentin roh
beschimpft und geschlagen worden sei, und dass die Armenpflege in ssder
Folge, d. h. nach Verbringung des Gräser ins Spital, das Kind Anna im
Einverständnis mit der Rekurrentin in eine fremde Familie untergebracht
habe, weil die Rekurrentin tagsüber in der Fabrik arbeite. v

94 Familienrecht. N° 15.

B. Durch Beschluss vom 28. Februar 1913 schätzte der Bezirksrat
Diessenhofen den Standpunkt der Armenpflege, worauf das Kind, trotz
des Wiederstandes der Rekurrentin, zeitweilig einer Frau Vetterli
in Diessenhoer in Pflege gegeben wurde, von der es aber, nach der
unbestritten gebliebenen Behauptung der Rekurrentin, bei jeder
Gelegenheit v zu seiner Mutter zurücklief. Am 6. September 1913
beschloss das Waisenamt Basadingen, dem wiederholten Gesuche der
evang. Kirchenpflege Basadingen entsprechend , es sei der Rekurrentin
gestützt auf Art. 283
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 2 - 1 Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
1    Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
2    Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz.
285 ZGB die elterliche Gewalt entzogen und Oskar
Ott von Basadingen als Vormund des Kindes Rosa angewiesen, in Verbindung
mit der evang. Armenpflege für eine geeignete Versorgung des Kindes

die nötigen Anstalten zu treffen. Aus welchen Gründen -

dieser Entzug der elterlichen Gewalt der Rekurrentin erfolgte, ist
aus dem Beschluss des Waisenamtes nicht ersichtlich; es wird darin nur
erklärt, dass die Gründe dieser Massregel der Rekurrentin e mündlich
eröffnet worden seien. Da die Rekurrentin gegen diesen Beschluss nicht
rekurrierte, wurde ihr in der Folge das Kind Rosa weggenommen und in der
Erziehungsanstalt Bernrain untergebracht, wo es sich noch heute befindet.

C. Am 27. August 1914 verehelichte sich die Rekurrentin mit Karl Bührer,
Messgehilfe der Stadtverwaltung Schafihausen. Dieser stellte namens der
Rekurrentin das Gesuch um Wiedereinsetzung in die elterliche Gewalt über
ihr Kind Rosa, unter Hinweis darauf, dass die Rekurrentin jetzt nicht
mehr der Arbeit nachgehe und daher wieder in der Lage sei, das Kind
selber zu erziehen. Gegen den Beschluss des Waisenamtes Basadingen vom
3. Dezember 1914, der diesem Begehren keine Folge gab, rekurrierte die
Beschwerdeführerin an den Bezirksrat Diessenhofen, der am 11. Oktober
1915 die Beschwerde mit der Begründung abwies, dass der Entzug der
elterlichen Gewalt seiner Zeit nicht nur wegen der bedrängten Lage der
Rekurrentin erfolgtFamilienrecht. N° 15. Î 95

sei, die sich durch ihre Wiederverheiratung gebessert habe, sondern
hauptsächlich, weil der leidenschaftliche Charakter der Mutter,. ihre
rohe Ausdrucksweise und ihr gänzlicher Mangel an erzieherisehem
Talent für das geistige Wohl des Kindes gefährlich gewesen seien.
Der Charakter der Rekurrentin habe sich seither nicht geändert, so dass
bei einer Wiedereinsetzung in die elterliche Gewalt zu befürchten wäre,
dass das Kind, das in Bernrain gut aufgehoben sei und langsam Zeichen
der Besserung gebe, bald wieder in die alten Fehler zurückfallen würde.

D. Durch Entscheid vom 11. Februar 1916 hat der Regierungsrat des
Kantons Thurgau die gegen den Beschluss des Bezirksrates Diessenhoien
gerichtete Beschwerde der Rekurrentin abgewiesen. Der Regierungsrat macht
geltend, das Kind Rosa sei der Rekurrentin nicht wegen ihrer beruflichen
Verhinderung zur Ueberwachung des Kindes, sondern deshalb entzogen worden,
weil die Rekurrentin als eine moralisch nicht einwandfreie, rohe, brutale
Person bekannt sei und das Kind sich als lügenhaft und diebisch erwiesen
habe . Da diese Gründe immer noch bestanden, habe der Bezirksrat mit Recht
angenommen, dass die sofortige Entlassung des Kindes Rosa aus der Anstalt
Bernrain die konstatierte Besserung des Kindes illusorisch machen würde.

E. Gegen diesen Entscheid hat die Rekurrentin die zivilrechtliche
Beschwerde an das Bundesgericht ergriffen,

mit den Anträgen, sie sei Wieder in die elterliche Gewalt

über ihr Kind Rosa, das ihr sofort herauszugeben sei, einzusetzen,
unter Kostenund Entschädigungsfolge zu Lasten der evang. Armenpflege
Basadingen. Sie macht unter Verweisung auf die zwischen dem Präsidenten
der Armenpflege und ihr gewechselte Korrespondenz hauptsächlich geltend,
dass ihr gegenüber nur die Rede davon gewesen sei, dass sie wegen ihrer
Beschäftigung in der Fabrik ihr Kind nicht richtig habe erziehen können;

96 Familienrecht. N° 15.

Vorwürfe über ihren Charakter seien ihr damals nie gemacht worden. Erst
später habe man ihr gewisse Charakterfehler vorgehalten ; dabei handle
es sich aber lediglich um einseitige, unbegründete Parteihehauptungen
der Armenpflege

F. In seiner Vernehmlassung hat der Regierungsrat des Kantons Thurgau
auf Abweisung der Beschwerde geschlossen, weil die erzieherischen
Eigenschaften der Rekurrentin keine solche Wandlung erfahren hätten,
dass ihr das Kind zur Zeit ohne Besorgnis anvertraut werden könnte.

Das Bundesgericht zieht in E r w ä g u n g :

1. Da aus dem Entscheid des Waisenamtes Basadingen vom 6. September 1913
die Gründe nicht hervorgehen, die für den Entzug der elterlichen Gewalt
der Rekurrentin massgebend gewesen sind, hätte sich die Rekurrentin
schon aus diesem Grund gegen diese Verfügung beschweren können. Dadurch,
dass sie dies innert Frist nicht getan hat, hat jedoch die Rekurrentin
nicht auch darauf verzichtet, nach Ablauf eines Jahres seit der
Entziehung der elterlichen Gewalt von ihrem Rechte gemäss Art. 287
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 287 - 1 Unterhaltsverträge werden für das Kind erst mit der Genehmigung durch die Kindesschutzbehörde verbindlich.
1    Unterhaltsverträge werden für das Kind erst mit der Genehmigung durch die Kindesschutzbehörde verbindlich.
2    Vertraglich festgelegte Unterhaltsbeiträge können geändert werden, soweit dies nicht mit Genehmigung der Kindesschutzbehörde ausgeschlossen worden ist.
3    Wird der Vertrag in einem gerichtlichen Verfahren geschlossen, so ist für die Genehmigung das Gericht zuständig.

ZGB Gebrauch zu machen. Nach dieser Bestimmung hat die zuständige
Behörde bei Wegfall des Grundes, aus dem die elterliche Gewalt entzogen
worden ist, von sich aus oder au'f Ve rla n gen des Vaters oder der
Mutter sie wiederherzustellen. Diesem Fall von vWiederherstellang
der elterlichen Gewalt ist derjenige gleichzustellen, wo überhaupt
ein Grund zur Entziehung der Gewalt nie bestanden hat. Art. 287
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 287 - 1 Unterhaltsverträge werden für das Kind erst mit der Genehmigung durch die Kindesschutzbehörde verbindlich.
1    Unterhaltsverträge werden für das Kind erst mit der Genehmigung durch die Kindesschutzbehörde verbindlich.
2    Vertraglich festgelegte Unterhaltsbeiträge können geändert werden, soweit dies nicht mit Genehmigung der Kindesschutzbehörde ausgeschlossen worden ist.
3    Wird der Vertrag in einem gerichtlichen Verfahren geschlossen, so ist für die Genehmigung das Gericht zuständig.
ZGB
Will nur besagen, dass wenn nach Ablauf eines Jahres ein Grund zur
Entziehung der elterlichen Gewalt n i c h t besteht, dann die elterliche
Gewalt hergestellt werden soll. Im vorliegenden Falle erklären nun die
Vorinstanzen, dass die Entziehung der elterlichen Gewalt der Rekurrentin
in ihrem rohen und brutalen Charakter begründet ge-Familienrecht. N °
15. î 97

wesen sei, der bereits in ungünstiger Weise auf das Kind eingewirkt und
sich nicht geändert habe. Ob diese Gründe heute noch bestehen, braucht
indessen nicht untersucht zu werden, weil sie nicht zur Entziehung
der elterlichen Gewalt gemäss Art. 285
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 285 - 1 Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen; dabei sind das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen.
1    Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen; dabei sind das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen.
2    Der Unterhaltsbeitrag dient auch der Gewährleistung der Betreuung des Kindes durch die Eltern oder Dritte.
3    Er ist zum Voraus zu entrichten. Das Gericht setzt die Zahlungstermine fest.
ZGB genügen würden. Von den in
dieser Bestimmung für den Entzug der elterlichen Gewalt aufgestellten
Erfordernissen kommt, da eine Unfähigkeit zur Erziehung nicht vorliegt,
nur der schwere Missbrauch der Gewalt oder die grobe Vernachlässigung
der Elternpflichten in Betracht. Diese Voraussetzungen liegen jedoch nur
dann vor, wenn es sich um ein sohnldhaftes, die Gesundheit, Intelligenz
oder Sittlichkeit des Kindes schädigendes Verhalten der Eltern handelt
(vgl. AS 33 II S. 454). Das trifft bei blossen Ch arakterfehlern, wie sie
im vorliegenden Falle geltend gemacht worden sind, nicht zu. Nachgewiesen
ist nach den Akten ganz allgemein nur, dass die Rekurrentin einen
leidenschaftlichen Charakter habe, dass sie brutal und von roher
Ausdrucksweise sei und ihr Kind grob angefahren habe. Dabei handelt
es sich aber bloss um Tatsachen, die höchstens zur Wegnahme des Kindes
behufs Versorgung gemäss Art. 284
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 285 - 1 Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen; dabei sind das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen.
1    Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen; dabei sind das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen.
2    Der Unterhaltsbeitrag dient auch der Gewährleistung der Betreuung des Kindes durch die Eltern oder Dritte.
3    Er ist zum Voraus zu entrichten. Das Gericht setzt die Zahlungstermine fest.
ZGB, nicht aber zu einem so schweren
Eingriff in das Elternund Kindesverhältnis berechtigen könnten, wie
es bei der Entziehung der elterlichen Gewalt der Fall ist. Das Kind
Rosa scheint denn auch die Liebe zur Rekurrentin trotz der von ihr
erfahrenen Behandlung nicht verloren zu haben; wenigstens steht nach
der unbestritten gebliebenen Behauptung der Rekurrent'm fest, dass das
Kind während seiner Unterbringung bei Frau Vetterli in Diessenhofen bei
jeder Gelegenheit zu seiner Mutter zurückgelassen ist. Da andere, für
die Beibehaltung des Entzuges der elterlichen Gewalt sprechende Gründe,
als die genannten, von den Vorinstanzen nicht geltend gemacht worden
sind, und seit der Entziehung der elterlichen Gewalt mehr als ein Jahr
verflossen ist, ist daher

AS 42 u 1916 7

98 ' Familienrecht. N° 16.

die elterliche Gewalt der Rekurrentin mangels eines Entziehungsgrundes
wiederherzustellen si

2. Eine Parteientschädigung ist der Rekurrentin nach konstanter Praxis
in einem Fall wie dem vorliegenden nicht zuzusprechen (vgl. AS 41 S. 656).

Demnach hat das Bundesgericht erkannt :

Die Beschwerde wird gutgeheissen, der Entscheid des Regierungsrates
des Kantons Thurgau vom 11. Februar 1916 aufgehoben und die der
Rekurrentin im Jahre 1913 entzogene elterliche Gewalt über das Kind
Rosa wiederhergestellt.16. Urteil der II. Zivilabteilung vom 18.1131
1916 i. S. Stettler, Kläger, gegen Tringali, Beklagter.

Art. 308
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 308 - 1 Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt.
1    Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt.
2    Sie kann dem Beistand besondere Befugnisse übertragen, namentlich die Vertretung des Kindes bei der Feststellung der Vaterschaft, bei der Wahrung seines Unterhaltsanspruches und anderer Rechte und die Überwachung des persönlichen Verkehrs.413
3    Die elterliche Sorge kann entsprechend beschränkt werden.
ZGB; Begriii der Klage anhebung im Sinne dieser
Gesetzesbestimmung.

A. Auf Verlangen des Beistandes des Klägers Friedrich Sigmund Stettler
wurde der Beklagte am 18. / 19. Mai 1914 vom Gerichtspräsiclenten'
von Laufen zum sühneversuch über das Rechtshegehren geladen, er sei
als ausserehelicher Vater des von der Klägerin am 5. November 1913
geborenen Klägers gehalten, an dessen Unterhaltsund Erziehungskosten
einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von 30 Fr., bis zum vollendeten
18. Altersjahr des Kindes, zu bezahlen. Der Aussöhnungsversuch über
diese Begehren, an welchem der Beistand des Klägers und der Beklagte
teilnahmen, fand am 22. Mai 1914 statt und verlief erfolglos. Auf Begehren
der Klägerin Lina Stettler und des durch seinen Beistand vertretenen
Klägers Friedrich Sigmund Stettler erliess der Gerichtspräsident von
Laufen am 12. /28. Juni 1915 eine neue Verladung an den Beklagten zum
Aussöhnungsversuch über die Rechts-Familienrecht. N° 16. Î 99

begehren, es sei der Beklagte als ausserehelicher Väter des am 5. November
1913 geborenen Klägers zu erklären und ihm der Kläger mit Standesfolgen
zuzuSprechen; ausserdem sei der Beklagte zur Bezahlung von 200 Fr. gemäss
Art. 317
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 317 - Die Kantone sichern durch geeignete Vorschriften die zweckmässige Zusammenarbeit der Behörden und Stellen auf dem Gebiet des zivilrechtlichen Kindesschutzes, des Jugendstrafrechts und der übrigen Jugendhilfe.
ZGB und einer vom Gericht festzusetzenden Genugtuungssumme
an die Klägerin, sowie eines monatlichen Alimentationsheitrages von 30
Fr. an das Kind, bis zum zurückgelegten 18. Altersjahr, zu ver-urteilen.
Nachdem der Aussöhnungsversuch über diese Begehren zwischen den Klägern
und dem Beklagten am 30. Juni 1915 ebenfalls fruchtlos abgelaufen war,
reichten die Kläger Lina Stettler und Friedrich Sigmund Stettler am
2. August 1915 beim Amtsgericht Laufen die vorliegende Klage gegen den
Beklagten ein, mit der sie die in der Vorladung zum Sühneversuch vom
30. Juni 1915 enthaltenen Rechtsbegehren erneuerten. Der Beklagte hat
auf AbWeisung der Klage geschlossen und sich in der Ergänzung seiner
Klagebeantwortung darauf berufen, dass die Klage verwirkt sei.

B. Durch Urteil vom 5, Oktober 1915 hat das Amtsgericht Laufen den
Beklagten zur Bezahlung eines Alimentationsbeitrages von monatlich
15 Fr. an den Kläger, bis zum vollendeten 18. Altersjahr, verurteilt
und im übrigen {d. h. in Bezug auf das Begehren um Zusprechung des
Kindes mit Standesfolgen und um Ausrichtung einer Entschädigungsund
Genugtuungssumme an die Mutter) die Klage verworfen. Auf Appellation
des Beklagten hin hat der Appellationsholz' des Kantons Bern mit Urteil
vom 8.Februar1916 die Klage abgewiesen und die Kläger zur Bezahlung von
350 Fr. Prozesskosten an den Beklagten verurteilt, weil die Anhebung
der Klage gemäss Art. 308
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 308 - 1 Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt.
1    Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt.
2    Sie kann dem Beistand besondere Befugnisse übertragen, namentlich die Vertretung des Kindes bei der Feststellung der Vaterschaft, bei der Wahrung seines Unterhaltsanspruches und anderer Rechte und die Überwachung des persönlichen Verkehrs.413
3    Die elterliche Sorge kann entsprechend beschränkt werden.
ZGB, worunter nach §§ 13 und 58 Abs. 2
des Prozessdekretes vom 30. November 1911 einzig die Einreichung der
Klageschrift heim Gerichtspräsidenten verstanden werden könne, erst nach
Ablauf eines Jahres seit der Geburt des Klägers stattgefunden habe.

C. Mit der vorliegenden, rechtzeit und formrichtig
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 42 II 93
Datum : 01. Februar 1916
Publiziert : 31. Dezember 1916
Quelle : Bundesgericht
Status : 42 II 93
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : 92 . Familienrecht. N° 14. der Beklagten, mit Zehnder zum ersten Mal im Juli 1912


Gesetzesregister
ZGB: 2 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 2 - 1 Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
1    Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
2    Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz.
283  284  285 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 285 - 1 Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen; dabei sind das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen.
1    Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen; dabei sind das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen.
2    Der Unterhaltsbeitrag dient auch der Gewährleistung der Betreuung des Kindes durch die Eltern oder Dritte.
3    Er ist zum Voraus zu entrichten. Das Gericht setzt die Zahlungstermine fest.
287 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 287 - 1 Unterhaltsverträge werden für das Kind erst mit der Genehmigung durch die Kindesschutzbehörde verbindlich.
1    Unterhaltsverträge werden für das Kind erst mit der Genehmigung durch die Kindesschutzbehörde verbindlich.
2    Vertraglich festgelegte Unterhaltsbeiträge können geändert werden, soweit dies nicht mit Genehmigung der Kindesschutzbehörde ausgeschlossen worden ist.
3    Wird der Vertrag in einem gerichtlichen Verfahren geschlossen, so ist für die Genehmigung das Gericht zuständig.
308 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 308 - 1 Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt.
1    Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt.
2    Sie kann dem Beistand besondere Befugnisse übertragen, namentlich die Vertretung des Kindes bei der Feststellung der Vaterschaft, bei der Wahrung seines Unterhaltsanspruches und anderer Rechte und die Überwachung des persönlichen Verkehrs.413
3    Die elterliche Sorge kann entsprechend beschränkt werden.
317
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 317 - Die Kantone sichern durch geeignete Vorschriften die zweckmässige Zusammenarbeit der Behörden und Stellen auf dem Gebiet des zivilrechtlichen Kindesschutzes, des Jugendstrafrechts und der übrigen Jugendhilfe.
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
abweisung • angewiesener • basel-stadt • beendigung • beginn • beklagter • bundesgericht • charakter • ehe • ehegatte • eigenschaft • elterliche gewalt • entscheid • entziehung der elterlichen gewalt • fabrik • familie • frist • geschlecht • gewicht • kantonales rechtsmittel • klageschrift • maler • monat • mutter • rechtsbegehren • regierungsrat • richtigkeit • sitte • sozialhilfe • thurgau • tod • treffen • unterhaltspflicht • vater • verhalten • verurteilter • vorinstanz • vormund • wegnahme • weiler • wiederverheiratung • wiese • wille