699 szessrecht. N° 106.

est corroberee par le fait que le soin de payer les primes fut laissé
au défendeur et que l'ofire de ce dernier de restituer la police à sa
femme se heurta à un refus. Le paiement des primes, dont le défendeur
ne peut réclamer juridiquement le remboursement au demandeur, prouve
précisément comhien il serait erroné d'adopter un autre point de vue.

Dans ces conditions, le jugement attaqué doit etre confirmé.

Par ces metifs, le Tribunal federal p ro n-o n c e : · Le receurs est
écarté et le jugement attaqué est confirmé. ·

VII. PROZESSRECHT

PROCEDURE

106. Urteil der I. Zivilabteilung vom 7: Oktober 1916 i. S. Keller, Kläger
und Berufungskläger, gegen Ramsayer, Beklagter und Berufungsbeklagter.

Berechnung des Streitwertes bei Ansprüchen auf Genugtuung wegen Verletzung
in den persönlichen Verhältnissen. Diese Ansprüche fallen unter Art. 59 ,
nicht 61 OG, auch dann, wenn sie auf andere Leistungen als solche einer
Geldsumme gehen. Das Begehren um Ve r 6 ff e n tl i c hu ng d e s Urt
eils (als Genugtuungsanspruch) ist ein Nebenbegehren und nach Art. 5 4
0 G bei der Berechnung des Streitwertes nicht zu berücksichtigen. .

A. Der Zivilund Berufungskläger Jakob Keller War Gemeindeund
Gemeinderatssehreiher von J egenstorf .

Prozess-echt. N° 106. e.L

In einer Gemeindeversammlung vom 20. Juli 1914 referierte er für
den Gemeinderat zu Gunsten einer weitem Kapitalbeteiligung bei der
Gruppen-Wasserversorgungs ;genossenschaft Burgdorf Fraubrunnen, wogegen
der Zivilund Berufungsbeklagte Ramseyer entschieden von der beantragten
Beteiligung ahriet. Späterhin entstanden Anssstànde zwischen denBeiden
hinsichtlich der Protokollierung des vom Berufungsbeklagten in jener
Versammlung ab-

. gegebenen Votums. DerBerufnngskläger reichte dann, weil

er sichvom Berufungsbeklagten ungerechtfertigt angegriffen fühlte und weil
ihm auch der Gemeindepräsident, Iseli, der Schwager désBerufungsbeklagten,
eine feindselige und gehässige Gesinnung bekundet habe, ein Demissions-

,gesuch ein, worüber in einer Gemeindeversammlung vom

12. Dezember 1914 verhandelt wurde. In dieser Versammlung gab der
Berufungsheklagte ein schriftliches Votum ah. Darin unterzog er das
amtliche Verhalten des Berufungsklägers einer Kritik, warf ihm mangelnde
Pflichterfüllung vor, namentlich weil er, der Berufungskläger, bei jener
Subventionsfrage von seinen persönlichen Interessen als Anteilhaher
der Wasserversorgungsgenossenschaft sich habe leiten lassen, sprach von
verletzter Eitelkeit eines seit vielen Jahren allmächtigen Dorfmagnaten
, von dem Unfehlbarkeitswahnsinn eines stark fort-schreitenden Alters
usw. und äusserte sich, die Gemeinde sei es ihrem Ansehen schuldig,
einen andern Gemeindeschreiber zu wählen.

B. In der Folge reichte der Berufungskläger gegen den Berufungsbeklagten
Strafklage wegen Verleumdung und Ehrverletzung ein und stellte als
Zivilpartei die Anträge : 1. Der Angeschuldigte sei ihm gegenüber
ge.stiitzt auf Art. 49
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 49 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist.
1    Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist.
2    Anstatt oder neben dieser Leistung kann der Richter auch auf eine andere Art der Genugtuung erkennen.
OR zur Bezahlung einer Genugtuungs:summe von 500
Fr., eventuell eines geringem, richterlich festzusetzenden Betrages zu
verurteilen. 2. Es sei zu verfügen, das Urteil in einer vom Richter zu
hestimmenden Form und Fassung in das Gemeindeprotokcll von Jegenstorf
einzutragen. 3. Der Zivilbeklagte sei zu den Inter--

_ AS 421! 19m 46

692 Prozessrecht. N°. 106.

ventionskosten des Zivilklägers zu verurteilen. '4. Die Staatskosten
seien dem Angeschuldigten aufzuerlegen-

C. Der korrektionelle Richter von Fraubrunnen hat durch Urteil vom
31. Januar 1916 den Angeschuldigten. der Verleumdung und Beschimpfung
schuldig befunden, zur Bezahlung einer Polizeibusse und einer
Genugtuungs-r summe an den Zivilkläger von je 200 Fr. verurteilt,
an-geordnet, dass das Urteil der Einwohnergemeinde ,legenstori mitzuteilen
sei, und die Interventionskosten der Zivilpartei sowie die Staatskosten
dem Angeschuldigten auferlegt

Gegen dieses Urteil haben beide Parteien die Appel lation ergriffen,
der Zivilkläger im Sinne der vollinhaltv lichen Zusprechung der von
ihm? gestellten Anträge.

Mit Urteil vom 3. Mai 1916 hat die I. Strafkammer des bernischen
Obergerichts in Abänderung des erstinstanzlichen Entscheides den
Angeklagten von der Anschuldigung ohne Entschädigung freigesprochen,
den Kläger mit allen seinen Zivilbegehren abgewiesen und ihm sowohl
die Verteidigungskosten des Angeschuldigten als die sämtlichen
Staatskosten auferlegt. In den Erwägungen wird ausgeführt : Das
ganze Verhalten des Zivilklägers bei jener Subventionsangelegenheit
habe beim Zivilbeklagten den von ihm geäusserten Verdacht aufkommen
lassen müssen. Er habe gleichzeitig die Funktionen eines Sekretärs,
besoldeten Kassiers und Aktion ärs der Wasserversorgungsgeuossenschaft
und eines Referenten und Protokollführers der Gemeindeversammlung
versehen. Schon die blosse Tatsache der Herbeiführnng einer solchen
Konkurrenz verschiedener Funktionen habe die Kritik herausfordern
und zu Befürchtungen einer Verletzung der Gemeindeinteressen führen
müssen. Dazu sei die Protokolliührung vom Kläger tendenziös un unkorrekt
besorgt worden. Unter solchen Umständen fehlten die Voraussetzungen zur
Zusprechung einer Genugtuungssumme. Der Zivilkläger habe nun freilich
erklärt, es liege ihm vor allem an der gerichtlich anzu--

Prozessrechtsi. N° 106. s 693

ordnenden Eintragung des Urteils in das Gemeinde--

protokoll, damit aus diesem hervorgehe, dass seine Ehre

zu Unrecht so schwer angetastet werden sei. Hierin läge aber eine
andere Art der Genugtuung nach Abs. 2 des Art. 49, die an die nämlichen
Voraussetzungen geknüpft sei, wie die Zuspreehung einer Genugtuungssumme
und also im gleichen Masse der Begründung entbehren würde. Ferner wäre
nicht einzusehen, welches Interesse die Zivilpartei an der Eintragung
eines den Angeschuldigten freisprechenden Urteils in das Gemeindeprotokoll
hätte. zudem läge in einer derartigen Verfügung ein unzulässiger Eingriff
in die Kompetenzen der Gemeinde.

D. Gegen dieses Urteil hat der Zivilkläger Keller die Berufung an
das Bundesgericht ergriffen mit den Begehren : Es seien in Aufhebung
des angefochtenen Urteils die von ihm in den kantonalen Instanzen
ge-stellten Anträge gutzuheissen, unter Kostenfolge. Zur Begründung der
bundesgerichtlichen Zuständigkeit sucht er des nähern darzutun, dass das
Begehren um Eintragung des ,Urteils in das Gemeindeprotokoll, welches
Begehren seinen Hauptantrag darstelle, keiner vermögensrechtlichen
Schätzung unterliege und dass daher der AN;. 61 darauf Anwendung
_finde. Eventuell ergebe sich der Minimalstreitwert durch Zusammenreehnung
des Streitwertes der beiden Ansprüche auf Bezahlung der verlangten
Genugtuungssumme von 500 Fr. und auf Urteilsübertragung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Mit Unrecht behauptet der Berufungskläger, auf das Klagebegehren
um Verfügung der Eintragung des Urteils in das Gemeindeprotokoll von
Jegenstorf trefie der A r t. 61 0 G zu. Mit dem genannten Begehren wird
ein Genugtuungsanspruch aus Art. 49
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 49 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist.
1    Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist.
2    Anstatt oder neben dieser Leistung kann der Richter auch auf eine andere Art der Genugtuung erkennen.
OR eingeklagt. Ein solcher Anspruch
fällt zunächst da nn nicht unter

804 :Prozeurecht. N° 106.

Art. 61 und unterliegt also dann im Sinne dieser Bestimmung
einer vermögensrechtlichen Schätzung, wenn er auf Bezahlung einer
Genugtuungssu'mme geht; die Höhe der Summe bringt alsdann nicht nur
die schwere der Verletzung des Persönlichkeitsrechtes und den Umfang des
eingetretenen ideellen Schadens (in einer freilich nur äusserlichen Weise)
zum Ausdruck, sondern sie bildet zugleich einen geeigneten Massstab für
die Streitwerts_ berechnung nach Art. 59 OG, da durch die Bezahlung '
der Summe sowohl der Anspruch auf Genugtuung befriedigt, als daneben
eine vermögensrechtlich absehätzbare Leistung vollzogen wird. Die
letztere Erwägung kommt freilich in jenen Fällen ausser Betracht, wo der
in seinen persönlichen Verhältnissen Verletzte Genugtuung nicht durch
Gelde'sleistung, sondern auf andere Art erhalten soll, namentlich in der
Weise, dass die richterliche Feststellung des ihm zugefügten Unrechts nach
aussen, gegenüber Dritten, bekundet wird. Für den gewöhnlichsten dieser
Fälle, nämlich den der Verölientlichung des richterlichen Urteils,
hat nun aber das Bundesgericht bereits im Entscheide i. S. Urfer
gegen Häcki (EB 41 II S. 621 if.) ausgesprochen und näher begründet,
dass sich hinsichtlich der vermögensrechtlichen Abschätzbarkeit eine
Gleichbehandlung mit dem Anspruch auf Leistung einer Genugtuungssumme
recht fertige, also auch hier die Frage des Streitwertes auf Grund nicht
von Art. 61
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 49 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist.
1    Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist.
2    Anstatt oder neben dieser Leistung kann der Richter auch auf eine andere Art der Genugtuung erkennen.
, sondern von Art. 59 OG zu lösen sei. Trifft aber diese
Auffassung, an der festzuhalten ist, für den Genugtuungsanspruch auf
Urteilsveröflentlichung zu, so gilt sie von selbst auch für den hier in
Frage stehenden Genugtuungsanspruch, wonach die richterliche Reprobation
der behaupteten Verletzung des Persönlichkeitsrechts auf dem besondern
Wege der Eintragung in das Protokoll der Behörde erfolgen soll, bei deren
Verhandlung die Verletzung begangen wurde. 2. -Wendet man nun ,den Art. 59
0 G an, so fällt in Betracht : Der erste der eingeklagten Ansprüche, der

Prozent-echt N° 106. 695

auf Bezahlung einer Genugtuungssumme gerichtete, ist bei der
Streitwertsberechnung mit 500 Fr.als dem vom Kläger angegebenen
Höchstbetrage in Rechnung zu stellen. Die beiden auf Kostenersatz
(Bezahlung der Intervention und der Staatskosten), lautenden bleiben nach
Art. 541
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 49 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist.
1    Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist.
2    Anstatt oder neben dieser Leistung kann der Richter auch auf eine andere Art der Genugtuung erkennen.
OG ausser Rechnung. Bezügliches des verbleibenden Anspruches
auf Eintragung des Urteils in das Gemeindeprotokoll macht der Kläger
geltend, es sei für ihn dieser Anspruch der Wichtigste, indem ihm an
einer vollgültigen Rehabilitation vor seinen engem Mit-bürgern viel
mehr liege, als an der Verurteilung des BekIagten zu einer grossen
Geldsumme. Demgegenüber ist aber zu bemerken, dass ein solches Begehren
auf Bekanntmachung des Urteils im Verhältnis zu dem auf Bezahlung der
Genugtuungssumme gerichteten ein Nebenbegehren bildet, ähnlich dem
Begehren auf Kostenersatz. Wie dieses wird es gegenstandslos, sobald
der Kläger in der Hauptsache den Prozess verliert : Stellt sich heraus,
dass er in Wirklichkeit keine Verletzung seiner persönlichen Verhältnisse
erlitten hat, so kann auch nicht mehr von einer ihm durch Veröffentlichung
des Urteils zu gewährenden Genugtuung die Rede sein. Sein Begehren um
Veröffentlichung ist eben kein Hauptbegehren, sondern ein solches, das der
Sache folgt, und es darf daher nach Art. 54 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 49 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist.
1    Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist.
2    Anstatt oder neben dieser Leistung kann der Richter auch auf eine andere Art der Genugtuung erkennen.
OG bei der Berechnung
des Streitwertes überhaupt nicht berücksichtigt werden. Übrigens richtet
es sich auch gar nicht gegen die Gegenpartei im Prozesse, sondern gegen
die Gemeinde Jegenstorf, also eine dritte Person, und es könnte also
auch deshalb nicht in Betracht gezogen werden.

Demnach hat das Bundesgericht erkannt:

Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 42 II 690
Datum : 07. Oktober 1916
Publiziert : 31. Dezember 1916
Quelle : Bundesgericht
Status : 42 II 690
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : 699 szessrecht. N° 106. est corroberee par le fait que le soin de payer les primes


Gesetzesregister
OG: 54  59  61  541
OR: 49
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 49 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist.
1    Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist.
2    Anstatt oder neben dieser Leistung kann der Richter auch auf eine andere Art der Genugtuung erkennen.
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
genugtuung • streitwert • bundesgericht • gemeinde • weiler • persönliche verhältnisse • zivilpartei • gemeindeversammlung • verurteilung • frage • funktion • verhalten • entscheid • berechnung • geld • ehre • beklagter • verfahren • beschuldigter • kapitalbeteiligung
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