es _ Engl-Mr und Erflndmsszgzschutz. N° 11. Par ces motifs, } " le
Tribunal federal _;fprononce:

Les 'deux recours sont écartée et le jugement cantonal est confirmé.

IV. URHEBERRECHT .UND ERFINDUNGSSCHUTZ

DROIT D'AUTEUR ET BREVETS D'INVENT ION

11. Urteil der I. Zivilabteilnng vom 18. März 1916 i. S. R. Baumgartner &
O, Kläger gegen E. Vogt-Gut A-Gsi Beklagte.

Berufungserklärung: Gültig, wenn auf einen Rückweisungsantrag
beschränkt? Frage der Neuheit einer Erfindung: FachliteraturalsBeweismater
i al an Stelle eines Expertengutachtens. Eigene technische Würdigung des
Richters. Hinweis auf ein neues Anwendungsgebiet einer Erfindungnicht
patentirhar.

1. Die Klägerin, "die 'Firma Rudolf Baumgartner & Cie in Zürich hat
am 21. Oktober 1912 das schweizerische Patent N° 63 296 erwirkt mit
folgenden Ansprüchen : I. (Haupt)anspruch: Heizanlage, insbesondere bei

Gàrkeliern in Käsereien und Molkereien, gekennzeichnet durch einen
Wärmeakkumulator in Form eines Wasser gefässes, der mit im Innern
des zu heizenden Raumes verteilten Heizkörpern verbunden ist, welche
Heiz körper die Wärme des einmal auf eine hohe Temperatur gebrachten
Wärmeakkumulators allmählich wenigstens annähernd gleichmässig im
Raum verteilen. II. Unter--UMM-em und Btögävpsueszw Il. ee

.an'sprüche: ,1. Heizanlage nach dem Patentanspruch, dadurch
gekennzeichnet, dass der Wärmeakkumulator von Isoliermaterial umgehen
ist. 2. Heizanlage nach dem Patentanspruch und dem Unteranspruch
1 in Käsereien mit Dampfbetrieb, dadurch gekennzeichnet, dass das
Wassergefäss der Heizanlage mit Dampf geheizt wird. 3. Heizanlage
nach dem Patentanspruch und dem Unteranspruch 1, gekennzeichnet
durch eine unter dem Wassergefäss angeordnete Heizeinrichtung,
zum Zweck, durch einmaliges Heizen im Gefäss be findliches Wasser zu
erwärmen. 4. Heizanlage nach dem Patentanspruch, dadurch gekennzeichnet,
dass den Heizkörpern ein selbst-tätig wirkender Temperatur regler
vorgeschaltet ist. 5. Heizanlage nach dem Patent anspruch, dadurch
gekennzeichnet, dass. ein von Hand zu betätigender Temperaturregler
den Heizkörpern vorgeschaltet ist.

Im April 1915 hat die Klägerin gegen die Beklagte, die Maschinenfabrik
H. Vogt Gut A. G. in Arben den vorliegenden Prozess angehoben mit den
Begehren : Es sei zu erkennen, dass sich die Beklagte der fortgesetzten
Missachtung und Nachahmung des klägerischen Patentes. N° 63 296
schuldig gemacht habe und dass sie demnach der Klägerin zivilrechtlich
entschädigungspflichtig sei im Umfange von 6290 Fr. nebst Zins zu 5% seit
dem 20. April 1915 (Friedensrichtervorstand), eventuell in geringerem
Betrage.

Die Beklagte hat gegenüber der Klage durch Einredc anfänglich auch durch
eine (später zurückgezogenc) Widerklage + geltend gemacht, das Patent
der Klägerin enthalte keine Erfindung, oder es fehle dann einer solchen
der Charakter der Neuheit. Eventuell wurde "die Schadenersatzforderung
ihrer Höhe nach bestritten und ihr im Sinne der Verrechnung anfänglich
auch als selbstständiger Widerklageanspruch eine Gegenforderung von 5000
Fr. wegen unlautern Wettbewerbs entgegengestellt. .

70 'Urheberrecht und Erfindungsschutz. N * 11.

Die Vorinstanz (das Bezirksgericht Arbon) hat durch Urteil vom
11. November 1915 die Klage abgewiesen. Sie nimmt an, dass die von
der Klägerin beantragte Expertise unnötig sei, indem schon die von der
Beklagten ins Recht gelegte Litteratur dartue, dass das streitige Patent
keine neue Erfindung zum Gegenstand habe, sondern dass Heizanlagen, wie
die in der Patentschrift beschriebene, schon vor der Patenteintragung
allgemein

bekannt und in der Fachliteratur in einer ihre Ausführung durch
Sachkundige ermöglichenden Weise behandelt worden seien. Die Beklagte
selbst habe im Jahre 1910 der Käsereigesellschaft Oberwil bei Büren
Offerten und Pläne für eine Heizanlage der fraglichen Art eingereicht.
In Hinsicht hierauf wäre zudem eventuell eine Vorbenützung nach Art. 8
SR 783.0 Postgesetz vom 17. Dezember 2010 (PG) - Postverkehrsgesetz
PG Art. 8 Streitigkeiten - Streitigkeiten aus Vereinbarungen über den Zugang zu Postfachanlagen oder die Überlassung von Adressdaten werden durch die Zivilgerichte beurteilt.

PG anzunehmen und also auch insofern die Klage unbegründet.

Gegen dieses Urteil richtet sich die nunmehrige Berufung der Klägerin.

2. Die Berufungsklägerin hat kein Begehren gestellt, wonach das
Bundesgericht sachlich über die Klage entscheiden solle, sondern sich
auf einen Rück'weis u n g s a n t r a g beschränkt, der dahin geht,
dass das Bundesgericht unter Aufhebung .des amgefochtenen Urteils die
Vorinstanz verhalte, durch eine patenttechnische Expertise festzustellen,
ob das streitige Patent eine Erfindung beschlage und ob der Brief der
Beklagten vom 15. Dezember 1910 an die Käsereigesellschaft Oberwil eine
besondere Veranstaltung zu einer Vorbenützung nach Art. 8
SR 783.0 Postgesetz vom 17. Dezember 2010 (PG) - Postverkehrsgesetz
PG Art. 8 Streitigkeiten - Streitigkeiten aus Vereinbarungen über den Zugang zu Postfachanlagen oder die Überlassung von Adressdaten werden durch die Zivilgerichte beurteilt.
PG bilde.

Der von der Klägerin formulierte Berufungsantrag darf als den gesetzlichen
Vorschriften entsprechend gelten. Allerdings Wäre es nach bisheriger
Praxis richtiger gewesen, in erster Linie einen Hauptantrag auf
Gutheissung der Klage und nur eventuell einen solchen auf Rückweisnng
der Sache an die kantonale Instanz zu stellen. Allein den Umständen nach
war es tatsächlich

ausgeschlossen, dass das Bundesgericht auf Grund der

. -. si si MA-M .... -_ __. -.,... . _..Urheberrecht und
Erflndungssc'hutz. N° 11. '"

vorliegenden Akten zu einem Zusprueh der Klage ohne vorangegangene
Rückweisnng gelangen würde.

3. In der Sache selbst ist zu prüfen, ob der von der Klägerin gestellte
Rückweisungsantrag materiell begründet sei. Dies ist dann zu bejahen,
wenn, vom bundesrechtlichen Standpunkt ,aus gewürdigt, zu einer für die
Beurteilung des Falles genügenden Tatbestandsfeststellung es noch der
anhegehrten Expertise bedarf. Nun standen aber der Vorinstanz in betreif
der einzelnen Fragen, worüber sich die verlangte Expertise auszusprechen
hätte, bereits andere Beweismittel zu Gebote, nämlich verschiedene
von der Beklagten eingelegte fachWissenschaftliche Werke (RIETSCHEL,
Leitfaden zum Berechnen und Entwerfen von Lüftungsund Heizanlagen,
1902; HEPKE, Die Warmwasserbereitungsund Versorgungsanlagen, 1900;
WITT, Die heiztechnischen Einrichtungen der Käsereien, 1911). Aus
ss den darin enthaltenen Ausführungen ergibt sich zur Genüge, dass
alle die machinellen Einrichtungen usw., die in den Ansprüchen des
angefochtenen Patentes aufgezählt sind, bereits vorbekannt waren und
dass auch von keiner erfinderischen Kombination solcher Elemente als
Eigentümlichkeit des fraglichen Patentes die Rede sein kann. Wenn im
übrigen die Vorinstanz diese Fachlitteratnr als hinreichend zuverlässig
angesehen hat, um eine besondere

gerichtliche Expertise zu ersetzen, so handelt es sich

hiebei um die Lösung einer Beweisrechtsfrage, gegen die sich
bundesrechtlich um so weniger etwas einwenden lässt, als man es
mit Streitpunkten zu tun hat, über die sich bei der Bekanntheit
der in Betracht kommenden Verhältnisse, namentlich infolge der
allgemeinen Verbreitung der Zentralheizungsanlagen, wohl auch der
Laie ein selbständiges Urteil zu bilden vermag. Dass die Vorinstanz
unterlassen hat, in den Rechtsgründen ihrer Entscheidung diese technischen
Verhältnisse näher zu erörtern, ändert an dem Gesagten nichts. Sie stützt
sich für ihre Auffassung eben auf den Inhalt jener Fach "

72 _ * Prozessrecht. N° .'12.

schriften, deren wesentliche stellen die Beklagte in ihren.
Prozesseingaben angegeben hat. Uebrigens geht aus den Darlegungen der
Klägerin hervor, dass in Wirklichkeit der Umfang dessen, was sie als
patentfähig beansprucht, viel enger ist, als nach der Patentschrift
anzunehmen wäre. Aber auch das Beanspruchte entbehrt zweifellos wegen
mangelnder Neuheit der Schutzfähigkeit und , zudem ist der in den
Vordergrund gestellten Behauptung, die Klägerin wende die Prinzipien
der Zentralheizung 'zum ersten Mal auf Gährkeller an, entgegenzuhalten,
dass für einen solchen Hinweis auf ein neues Anwendungsgebiet einer
früheren Erfindung kein Erfinderschutz erhältlich ist (vergl. EB 41 II
S. 518 und dortiges Zitat).

emnach hat das Bundesgericht erkannt :

Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Urteil des
Bezirksgerichts Arbon vom 11. November 1915 bestätigt.

V. PROZESSRECHT

PROCEDURE

12. Urteil der II. Zlvila'bteilung vom 26. Januar 1916
i. S. Schweizerische Bodenknditsnstslt, Revisionsklägerin, gegen Lenz
und Stunden Erben, Revisionsbeklagte.

A r t . 1 9 2B Z P ; Revisiòn von Nichteintretensentscheiden ;
Begriff der A k t e n im Sinne von lift. 1 c der genannten
Gesetzesbestimmung. Art. 59 A b s . 2 und 6 3 Z isf. I OG-

A. Laut Vereinbarung vom 8. Mai /12. Juni und 23. Mai ]12. Juni 1914
erhielt die Revisionsklägerin von den Revisionsbeklagten den Auftrag,
zur Deckung der

sp-

.--Prozessreeht. N° 12. 73-

Verbindlichkeiten der Revisionsbeklagte'n deren Liegen schaften zu
quuidieren. Nachdem die Bei-Monsde den grössten Teil der Liegenschaften
der Revisionsbeklagteu liquidiert hatte, weigerte sie sich, die
Liquidation weiter zu führen und soweit die Erträgnisse aus den
Liegenschaften dafür nicht ausreichten, die sich aus der Verwaltung erge--

benden Zahlungen zu leisten. Hierauf leiteten die Revi-

sionsheklagten Klage gegen die Revisionsklägerin ein, mit der sie
verlangten, die Revisionsklägerin sei pflichtig zu erklären, die
Vereinbarungen vom Mai und Juni 1914 in allen Teilen zu erfüllen,
speziell die Verwaltung und Liquidation der Liegenschaften fortzusetzen
; ausserdem sei festzustellen, dass die Revisionsklägerin alle mit den
Liegenschaften der Revisionsheklagten zusammenhängenden Schulden, speziell
Hypothekarzinsen, Staatsund Gemeindesteuern, Abgaben und Unkosten gegen
Überlassung der Erträgnisse der Liegenschaften der Revisionsbeklagten
zu bezahlen habe und nur aus den drei in den Vereinbarungen genannten
Gründen vom Vertrag zurückzutreten berechtigt sei. In Bezug auf den
Streitwert enthielt der Weisungsschein den Vermerk Streitwert über 4000
Fr; , während im Protokoll über den Klagevortrag davon nicht mehr die
Rede ist. Die Revisionsklägerin schloss auf Abweisung der Klage.

B. Durch Urteil vom 25. September 1915 hiess das Obergericht des Kantons
Thurgau die Klage gut.

C. Gegen dieses Urteil erklärte die Revisionsklägerin, ohne dabei
gemäss Art. 6
SR 783.0 Postgesetz vom 17. Dezember 2010 (PG) - Postverkehrsgesetz
PG Art. 8 Streitigkeiten - Streitigkeiten aus Vereinbarungen über den Zugang zu Postfachanlagen oder die Überlassung von Adressdaten werden durch die Zivilgerichte beurteilt.
? Abs. 3 OG den Streitwert ann- geben, die Berufung an das
Bundesgericht, mit den ihn-T tragen, die Klage sei abzuweisen; eventuell
sei festzustellen, dass sich ihre Pflicht zur Verwaltung und Liquidation
nur auf die ihr verpfändeten Liegenschaften der Revisionsbeklagten
beziehe. Durch Entscheid vom 24. No-

vember 1915 ist das Bundesgericht auf die Berufung nicht

eingetreten, weil die Unterlassung der Angabe des Streit: Wertes in der
Berufungserklärung nach ständiger Praxis die Unwirksamkeit der Berufung
nach sich ziehe, es sei
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 42 II 68
Datum : 18. März 1916
Publiziert : 31. Dezember 1916
Quelle : Bundesgericht
Status : 42 II 68
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : es _ Engl-Mr und Erflndmsszgzschutz. N° 11. Par ces motifs, } " le Tribunal federal


Gesetzesregister
OG: 6
PG: 8
SR 783.0 Postgesetz vom 17. Dezember 2010 (PG) - Postverkehrsgesetz
PG Art. 8 Streitigkeiten - Streitigkeiten aus Vereinbarungen über den Zugang zu Postfachanlagen oder die Überlassung von Adressdaten werden durch die Zivilgerichte beurteilt.
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
beklagter • bundesgericht • erfinder • vorinstanz • patentanspruch • streitwert • stelle • wasser • frage • verfahren • entscheid • richterliche behörde • form und inhalt • angabe • maler • unkosten • thurgau • wert • nichteintretensentscheid • deckung • brief • einwendung • ersetzung • erbe • laie • zitat • richtigkeit • zins • beweismittel • veranstalter • verhalten • widerklage • unlauterer wettbewerb • weiler • charakter
... Nicht alle anzeigen