674 , Versirherungsvertragsreeht. N° 104.

VI. VERSICHERUNGSVERTRAGSRECHT

CONTRAT D'ASSURANCE

104. Urteil der II. Zivflabtailung vom 23. November 1916_ i. S.
Le Soleil, Klägerin, gegen Diem, Beklagter.

Art. 67
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 67 - 1 Der Bereicherungsanspruch verjährt mit Ablauf von drei Jahren, nachdem der Verletzte von seinem Anspruch Kenntnis erhalten hat, in jedem Fall aber mit Ablauf von zehn Jahren seit der Entstehung des Anspruchs.39
1    Der Bereicherungsanspruch verjährt mit Ablauf von drei Jahren, nachdem der Verletzte von seinem Anspruch Kenntnis erhalten hat, in jedem Fall aber mit Ablauf von zehn Jahren seit der Entstehung des Anspruchs.39
2    Besteht die Bereicherung in einer Forderung an den Verletzten, so kann dieser die Erfüllung auch dann verweigern, wenn der Bereicherungsanspruch verjährt ist.
OR und 46 VVG; Verjährung des Anspruchs des Versicherers auf R ü
c k z a h l u n g von dem Versicherungsnehmer geleisteten U nf alle 11 t
s ch äd i gungen, die gemäss dem Versicherungsvertrag wegen wissentlich
falscher Angaben des Versicherungsnehmers nicht geschuldet waren,
sowie auf Nachzahl un g von zu wenig bezahlten Prämien. Gegeneinrede
der Unsittli chk eit.

A. Am 9. Juni 1900 unterzeichnete der Beklagte, der in St. Gallen eine
Metzgerei betreibt, einen Kollektivversicherungsantrag zu Handen der
Klägerin, in welchem er auf die Frage: Erstreckt sich die Versicherung
auf die Gesamtzahl des Beamtenund Arbeiterpersonals?

antwortete: Auf die Metzgerbursehen. Laut Kollektiv-'

versicherungspolice N° 1832, die im Jahre 1910 durch Police N° 2322
ersetzt wurde, versicherte er sodann am 26. Juni 1900 seine Angestellten
bei der Klägerin gegen Unfall. Nach Art. 1 Abs. 2 der Police N° 2322
hatten als Grundlage der Versicherung die vom Versicherungsnehmer im
Versicherungsantrag gemachten Angaben zu dienen. Gemäss Art. 4 Abs. 2 und
3 der Police N° 1832 und Art. 4 Abs. 3 und 4 der Police N° 2322 umfasst
die Versicherung grundsätzlich alle bezahlten und gehörig eingeschriebenen
Angestellten oder Arbeiter, welche ,der Versicherungsnehmer beschäftigt
oder Während der Vertragsdauer beschäftigen wird. Soll die Versicherung
bloss einen Teil des Personals umfassen, so hat der Versicherungsnehmer
eine bezügliche Erklärung abzugeben und bei der Unterzeich-

Versicherungsvertragsrecht. N° 104. T 675

nung des Vertrages ein Namensverzeichnis der in der Versicherung
inbegrifienen Personen vorzulegen. Die Prämie war nach Massgabe der vom
Beklagten seinen Angestellten bezahlten Arbeitslöhne zu berechnen. Sie
musste jährlich zum voraus auf Grund eines schätzungsweise angenommenen
Minimalpausehalansatzes an Arbeitslöhnen bezahlt werden. Nach Ablauf eines
Versicherungsjahres hatte der Beklagte der Klägerin die tatsächliche
Höhe der Lohnzahlungen mitzuteilen und eventuell, wenn die Lohnsumme
den provisorisch _der Berechnung zu Grunde gelegten Betrag überstieg,
eine Zuschlagsprämie in entsprechender Höhe zu bezahlen. Art. 4 Abs. 5
der Police N° 1832 bezw. Abs. 7 und 8 der Police N° 2322 bestimmen,
dass jede wissentlich falsche Angabe, sowie jede bewusste Verschweigung
des Versicherungsnehmers, gestützt auf welche die Prämie für die Dauer
des Versicherungsvertrages niedriger angesetzt wird, zur Folge hat,
dass der Versicherungsnehmer jedes Recht auf Uniallentschädignng
verliert, wogegen der Gesellschaft nichtsdestoweniger das Recht auf
alle verfallenen und im laufenden Jahre fällig werdenden Prämien, sowie
auch auf sonstigen Schadenersatz gewahrt bleibt. Anfänglich be-trug der
Prämiensatz laut Police N° 1832 4 % der vom Beklagten bezahlten Löhne;
im Jahre 1903 wurde er auf 5 %, im Jahre 1910 laut Police N° 2322 auf
5,5 % und endlich im Jahre 1911 auf 6 % erhöht.

Zur Feststellung der Jahresprämie 1913 verlangte die Klägerin vom
Beklagten Einsichtgabe in seine Bücher und sonstige Geschäftsaufschriebe
wie Lohnlisten, Arbeiterverzeichnis usw., wozu sie auf Grund von Art. 4
Abs. 12 bezw. 15 der Policen berechtigt war. Der Beklagte weigerte
sich, diesem Ansuchen zu entsprechen, worauf die Klägerin auf Vorlage
dieser Aufschriebe klagte und am 29. Oktober 1915 einen dieses Begehren
schützenden Entscheid des Bezirksgerichts St. Gallen erwirkte. Für die
Exekution dieses Urteils musste die Klägerin beimBezirksgeliebt St. Gallen
einen Amtsbel'ehl nachsuchen, gegen sssi

AS 42 ll 1916 45

676 . Versicherungsvertragsrecht. N° 104. welchen der Beklagte ohne
Erfolg an das Justizdeparte-

ment des Kantons St. Gallen rekurrierte. Die schliesslich

unter, Mitwirkung der Polizei beim Beklagten erhobenen und beim
Bezirksgericht deponierten Bücher ergaben, dass die vom Beklagten über
die definitive Lohnsumme sowie über die Arbeiterzahlgemachten Angaben
während den in den Büchern ersichtlichen Jahren unrichtige gewesen
waren. Mit Klage vom 29. Juni 1915 verlangte daher die Klägerin vom
Beklagten zunächst Nachzahlung der an Hand der Bücher ausgerechneten
Zuschlagsprämie für die Jahre 1909 bis 1912 im Betrag von 1637 Fr. 79 Cts.
nebst der noch nicht entrichteten Gesamtprämie für das Jahr 1912/13
mit 1893 Fr. 85 Cts. sowie Rückerstattung der dem Beklagten bezw. den
von ihm versicherten Arbeitern ausgerichtetenUnfallentschädigungen
im Betrag von zusammen 1740 Fr. 20 Cts. d. h. insgesamt 5271 Fr. 84
Cts. nebst 5% Zins seit Fälligkeit der betreffenden Prämienposten
und Bezahlung der Entschädigungen. Nachdem die Klägerin auch von den
Geschäftsbüchern des Beklagten aus den Jahren 1906 bis 1908 Einsicht
hatte nehmen können, während denen der Beklagte ebenfalls zu niedrige
Lohnzahlungen angegeben hatte, verlangte sie mit Klage vom 13. Dezember
1915 weiterhin Bezahlung von 512 Fr. 55 Cts. Nachtragsprämiert nebst 5
% Zins seit Fälligkeit. Bezüglich eines Betrages von 59 Fr. 95 (Dis.,
den die Klägerin zu wenig eingeklagt hat, sowie bezüglich weiterer
Forderungen in Bezug auf die Versiehemngsjahre 1900 bis 1905 behielt
sich die Klägerin ein Nachklagerecht vor. Der Beklagte hat auf Abweisung
beider Klagen geschlossen.

B. Das Bezirksgericht St. Gallen hat durch zwei Urteile vom 31. März
1916 die beiden Klagen im vollen Umfang gutgeheissen. Durch Entscheid
vom 6. Juli 1916 hat dagegen das Kantonsgericht des Kantons St. Gallen,
das die beiden Prozesse im Wege der Klagenhäulung vereinigte, die
Rechtsbegehren der Klägerin nur im Betrag von zusammen 3028 Fr. 65
Cts. geschützt zuzüglich 5 %

Versicherungsvertragsreeht. N° 104. T 677

Zins ab 1893 Fr. 85 Cts. vom 3. November 1913, ab 1106 Fr. 80 Cts. vom
13. Dezember 1913 und ab 28 Fr. vom 12. Juni 1913 an, und die Kosten
dem Beklagten auferlegt-. Das Kantonsgericht gelangte zu diesem
Resultat, indem es annahm, dass die Prämiennachforderungen für die
Versicherungsjahre 1906 bis Ende Oktober 1912 im Betrag von 512 Fr. 55
(Its. und 1637 Fr. 79 Cts., sowie die Rückforderungsklage betreffend einer
Anzahl hezahlter Entschädigungen gemäss Art. 46
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz
VVG Art. 46
1    Die Forderungen aus dem Versicherungsvertrag verjähren unter Vorbehalt von Absatz 3 fünf Jahre nach Eintritt der Tatsache, welche die Leistungspflicht begründet.86 Artikel 41 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 198287 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge bleibt vorbehalten.88
2    Vertragsabreden, die den Anspruch gegen das Versicherungsunternehmen einer kürzern Verjährung oder einer zeitlich kürzern Beschränkung unterwerfen, sind ungültig. Vorbehalten bleibt die Bestimmung des Artikels 39 Absatz 2 Ziffer 2 dieses Gesetzes.
3    Die Forderungen aus dem Vertrag der kollektiven Krankentaggeld-Versicherung verjähren in zwei Jahren nach Eintritt der Tatsache, welche die Leistungspflicht begründet.89
VVG verjährt seien. .

C. Gegen diesen Entscheid haben beide Parteien die Berufung an das
Bundesgericht ergriffen,

a) die Klägerin mit den Anträgen, die Klage sei im vollen Umfang
gutzuheissen, eventuell sei die Sache zu neuer Beurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen; unter Kostenfolge zu Lasten des Beklagten.

à) der Beklagte mit den Anträgen, die Klage sei gänzlich abzuweisen,
eventuell sei die Sache zur Beweisergänznng hauptsächlich über die
Frage des Umfanges der Versicherung und des Einbezugs des weiblichen
Dienstpersonals an die Vorinstanz zurückzuweisen; unter Kostenfolge zu
Lasten der Klägerin.

D. In der heutigen Verhandlung haben die Parteien diese Anträge wiederholt
und je auf Abweisung der gegnerischen Berufung geschlossen.

Das Bundesgericht zieht i n E r w ä g u n g :

1. Was zuerst den Umfang der Versicherung anbelangt, so behauptet der
Beklagte zu Unrecht, dass er nicht alle seine Angestellten, namentlich
nicht die Ladentöchter und Dienstmädchen versichert habe. Wenn er auch
laut Versicherungsantrag vom Jahre 1900 auf die Frage, ob

sisich die Versicherung auf die Gesamtzahl des Beamten-

und Arbeiterpersonalsv erstrecke, geantwortet hat: Auf die Metzgerburschen
, und wenn auch Art. 1 Abs. 2 der Police N° 2322 bestimmt, dass die
Angaben des Versichesi

678 Versicherungsvertragsrecht. N° 104.

rungsnehmers im 'Versicherungsantrag der Versicherung als Grundlage
dienen, so erklärt doch Art. 4 der beiden Policen, dass die Versicherung
grundsätzlich alle bezahlten und gehörig eingeschriebenen Angestellten
und Arbeiter des Versicherungsnehmers umfasse und dass, wenn bloss ein
Teil des Personals versichert werden wolle, der Versicherungsnehmer eine
bezügliche Erklärung abzugeben und bei der Unterzeichnung des Vertrages
ein Namens _ verzeichnis der in der Versicherung inbegriffenen Per-

sonen vorzulegen habe. Da ein solches Verzeichnis vom Beklagten nie
vorgelegt worden ist und als massgebender Vertragsinhalt in erster Linie
gilt, was in der Police enthalten ist, so muss angenommen werden, dass
der Beklagte sein sämtliches Personal versichern wollte. Jedenfalls hat
er durch vorbehaltslose Annahme der Police deren Inhalt stillschweigend
genehmigt. In diesem Sinne bestimmt denn auch der (allerdings nur in
Bezug auf die Police N° 2322 direkt zur Anwendung gelangende) Art. 12
SR 514.54 Bundesgesetz vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG) - Waffengesetz
WG Art. 12 Voraussetzungen - Zum Besitz einer Waffe, eines wesentlichen oder eines besonders konstruierten Waffenbestandteils oder eines Waffenzubehörs ist berechtigt, wer den Gegenstand rechtmässig erworben hat.
WG,
dass wenn der Inhalt der Police oder ihrer Nachträge mit den getroffenen
Vereinbarungen nicht übereinstimmt, der Versicherungsnehmer binnen vier
Wochen nach Empfang der Urkunde deren Berichtigung zu verlangen habe,
widrigenfalls ihr Inhalt als von ihm genehmigt gelte. -

Mit der Vorinstanz ist daher davon auszugehen, dass der Beklagte
verpflichtet war, am Ende eines jeden Versicherungsjahres zwecks
Festsetzung der definitiv geschuldeten Prämie sämtliche seinen
Angestellten bezahlten Lohnbeträge anzugeben, was unbestrittenermassen
nicht geschehen ist. Zu seiner Entschuldigung macht der Beklagte
geltend, seine Lohnangaben seien sowohl durch mündliche Erklärung
des Agenten Stähli der Klägerin als auch durch die Klägerin selbst
genehmigt worden. Oh eine Genehmigung seitens des Stähli vorliege, kann
indessen dahin gestellt bleiben, da er als blesser Agent zu einer solchen
Abänderung der vertraglichen Bestimmungen nicht kompetent gewesen wäre,
gleichgültig, ob

Versicherungsvertragsrecht. N° 104. 679

dies in der Police selber ausdrücklich erklärt'ist oder nicht. Dass
aber die Klägerin durch Nichtbeanstandung der Lohnerklärungen sowie
durch ihr Schreiben act. 6 die Vertragsverletzungen des Beklagten selbst
gebilligt habe, trifit deshalb nicht zu, weil nach konstanter Praxis des
Bundesgerichts (vergl. AS 30 II S. 1764) die Versicherungsgesellschaiten
nicht verpflichtet sind, solche ihnen vom Versicherungsnehmer abgegebene
Erklärungen nachzuprùfen, sondern sich gegenteils auf die Richtigkeit
dieser Angaben verlassen dürfen, und weil die Erklärung in act. 6
ganz offensichtlich von der (irrtümlichen) Voraussetzung ausgeht, die
Lohndeklarationen des Beklagten hätten den tatsächlich bezahlten Löhnen
entsprochen. Bei dieser Sachlage ist, da die von der Klägerin an Hand
der Bücher des Beklagten gemachte Aufstellung der von ihm tatsächlich
bezahlten Lohnbeträge rechnerisch nicht mehr angefochten wird, die Klage
grundsätzlich jedenfalls insoweit gutzuheissen, als die Klägerin damit
Bezahlung der zu wenig entrichteten Prämien im Betrag von 1637 Fr. 90
Cts. und 512 Fr. 55 Cts. sowie der ganz noch nicht geleisteten Prämie
von 1893 Fr. 85 Cts. für das Versicherungsjahr 1912 13 verlangt.

Die Klage erscheint aber auch als Rückforderungsklage hinsichtlich der
bezahlten Unfallentschädigungen grundsätzlich ohne weiteres begründet,
weil der Beklagte die zu niedrigen Lohnangaben nur wissentlich unrichtig
gemacht haben kann, sodass sein Entschàdigungsrecht nach Art.4 der Police
verwirkt war und er infolgedessen durch Bezug der Unfallentschädigungen
ungerechtfertigt bereichert worden ist. Für seinen schlechten Glauben
spricht vor allem die grosse Differenz zwischen den angegebenen und den
tatsächlich bezahlten Löhnen, die auch dann auffallend bleibt, wenn
angenommen werden wollte, der Beklagte sei bei Angabe dieser Beträge
von der Auffassung ausgegangen, die Versicherung umfasse nicht sein
ganzes Personal und es sei daher nicht die volle Summe der tatsächlich
ausbezahlten Löhne anzugeben. Dazu kommt,

630 Versicherungsvertragsrecht. N° 104.

dass sich der Beklagte bis 'zuletzt aufs hartnäckigste geweigert hat,
der Klägerin Einsicht in seine Bücher und Aufschriebe zu geben, was
angesichts der Police, die das Recht der Gesellschaft auf Einsichtnahme
in diese Bücher ausdrücklich festlegt, nur gegen seinen guten Glauben
ausgelegt werden kann.

2. , Fraglich kann daher bloss sein, ob, wie die Vorinstanz angenommen
hat, der Beklagte der Klage die Einrede der Verjährung entgegenhalten
könne. Hiebei ist zu unterscheiden zwischen den Begehren der Klägerin
um Rückzahlung der geleisteten Entschädigungsbeträge für Unfälle; um
Nachzahlung von Prämien für die Jahre 1906 bis 1912 und um Zahlung einer
noch nicht heglichenen Prämie für das Versicherungsjahr 1912/ 13.

a) Zu Unrecht hat sich die Vorinstanz für die teilweise Verjährung des
Begehrens um Rückzahlung der entrichteten Uniallentschädigungen auf
Art. 46
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz
VVG Art. 46
1    Die Forderungen aus dem Versicherungsvertrag verjähren unter Vorbehalt von Absatz 3 fünf Jahre nach Eintritt der Tatsache, welche die Leistungspflicht begründet.86 Artikel 41 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 198287 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge bleibt vorbehalten.88
2    Vertragsabreden, die den Anspruch gegen das Versicherungsunternehmen einer kürzern Verjährung oder einer zeitlich kürzern Beschränkung unterwerfen, sind ungültig. Vorbehalten bleibt die Bestimmung des Artikels 39 Absatz 2 Ziffer 2 dieses Gesetzes.
3    Die Forderungen aus dem Vertrag der kollektiven Krankentaggeld-Versicherung verjähren in zwei Jahren nach Eintritt der Tatsache, welche die Leistungspflicht begründet.89
VVG berufen. Diese Betimmung ist nur auf Forderungen aus dem
Versicherungsvertrag anwendbar, d. h. auf Ansprüche, die sich kraft
Gesetzes oder Vertrages als Rechte aus dem Versicherungsverhältnis als
solchem ergeben. Diese Voraussetzung trifft hier nicht zu. Aus dem
Versicherungsvertrag folgt lediglich, dass die 'Entschädigung nicht
geschuldet wurde, weil der Versicherungsnehmer bei wissentlich falscher
Angabe, deretwegen die Prämie zu niedrig angesetzt wird, jedes Recht
auf Unfallentschädigung verliert. Die Forderung auf die Rückzahlung der
geleisteten Entschädigungen kann aber nicht aus dem Versicherungsvertrag'
selber hergeleitet werden, sondern bestimmt sich ausschliesslich
nach den Bestimmungen über die Forderungen aus ungerechtfertigter
Bereicherung. Insbesondere entscheidet sich daher auch die Verjährung
der Rückforderungen nicht gemäss Art. 46
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz
VVG Art. 46
1    Die Forderungen aus dem Versicherungsvertrag verjähren unter Vorbehalt von Absatz 3 fünf Jahre nach Eintritt der Tatsache, welche die Leistungspflicht begründet.86 Artikel 41 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 198287 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge bleibt vorbehalten.88
2    Vertragsabreden, die den Anspruch gegen das Versicherungsunternehmen einer kürzern Verjährung oder einer zeitlich kürzern Beschränkung unterwerfen, sind ungültig. Vorbehalten bleibt die Bestimmung des Artikels 39 Absatz 2 Ziffer 2 dieses Gesetzes.
3    Die Forderungen aus dem Vertrag der kollektiven Krankentaggeld-Versicherung verjähren in zwei Jahren nach Eintritt der Tatsache, welche die Leistungspflicht begründet.89
VVG sondern gemäss Art.67
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 67 - 1 Der Bereicherungsanspruch verjährt mit Ablauf von drei Jahren, nachdem der Verletzte von seinem Anspruch Kenntnis erhalten hat, in jedem Fall aber mit Ablauf von zehn Jahren seit der Entstehung des Anspruchs.39
1    Der Bereicherungsanspruch verjährt mit Ablauf von drei Jahren, nachdem der Verletzte von seinem Anspruch Kenntnis erhalten hat, in jedem Fall aber mit Ablauf von zehn Jahren seit der Entstehung des Anspruchs.39
2    Besteht die Bereicherung in einer Forderung an den Verletzten, so kann dieser die Erfüllung auch dann verweigern, wenn der Bereicherungsanspruch verjährt ist.
OR,
wonach der Versicherungsanspruch mit Ablauf eines Jahres, nachdem der
Verletzte von seinem Anspruch Kenntnis erhalten hat, in jedem Fall aber
mit Ablauf von 10 Jahren seit der Entstehung des Anspruchs

.Versicherungsvertxagsreoht. N° 104. .681

verjährt. Im vorliegenden Fall hat nun die Klägerin vlou ihrem Anspruch
auf Rückzahlung der bezahlten Unfallentschädigungen erstim Laufe des
Jahres 1915 Kenntnis

erhalten, nachdem es ihr mit Hilfe der Polizei-gelungen

war, Einsicht in die Bücher des Beklagten zu bekommen und zu
konstatieren, dass der Beklagte ihr während den in Betracht kommenden
Versicherungsjahren wissent lich

falsche Lohnangaben gemacht hatte. Unter diesen Um-

ständen kann die noch im Juni gleichen Jahres erhobene Klage der Klägerin
' auf Rückzahlung der geleisteten

Unfällentschädigungen nicht als verjährt bezeichnet

werden.

b) Was die auf Nachzahlung der zu wenig bezahlten Prämien gerichtete
Forderung der Klägerin anbelangt, so handelt es sich dabei zweifellos
um einen Anspruch

aus dem Versicherungsvertrag, der in Art. 4 bestimmt,

dass wenn die Prämie infolge Wissentlich falscher Angabe des
Versicherungsnehmers zu niedrig angesetzt werden ist, der Gesellschaft das
Recht auf alle verfallen en Prämien gewalut bleibe. Soweit die Klägerin
Nachzahlung von seit

dem Inkrafttreten des VVG (1. Januar1910) zu wenig "bezahlten
Prämienbeträgen verlangt, beurteilt sich daher

die Frage der Verjährung gemäss Art. 46
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz
VVG Art. 46
1    Die Forderungen aus dem Versicherungsvertrag verjähren unter Vorbehalt von Absatz 3 fünf Jahre nach Eintritt der Tatsache, welche die Leistungspflicht begründet.86 Artikel 41 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 198287 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge bleibt vorbehalten.88
2    Vertragsabreden, die den Anspruch gegen das Versicherungsunternehmen einer kürzern Verjährung oder einer zeitlich kürzern Beschränkung unterwerfen, sind ungültig. Vorbehalten bleibt die Bestimmung des Artikels 39 Absatz 2 Ziffer 2 dieses Gesetzes.
3    Die Forderungen aus dem Vertrag der kollektiven Krankentaggeld-Versicherung verjähren in zwei Jahren nach Eintritt der Tatsache, welche die Leistungspflicht begründet.89
VVG, wonach Forderungen aus dem
Versieherungsvertrag in zwei Jahren nach Eintritt der Tatsache verjähren,
welche die Leistungspflieht begründet. Als solche die Leistungspflicht
begründende Tatsache ist im vorliegenden Fall der ,Ablauf der ,einzelnen
Versicherungsperioden zu verstehen, mit dem die definitiven Prämienbeträge
fällig wurden. Ob die Klägerin von dem Bestand dieser Prämieniorderungen
schen ,damals Kenntnis gehabt habe, ist für den Beginn der Verjährung
nicht ausschlaggebend, da das Gesetz dafür nur auf die Tatsache
abstellt, die den Eintritt der Leistungspflicht begründet. 'Wie aus
den Beratungen in den Räten hervorgeht (s. Sten. Bull. 1905 S. 217),
wollte man bei Aufstellung des Art. 46
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz
VVG Art. 46
1    Die Forderungen aus dem Versicherungsvertrag verjähren unter Vorbehalt von Absatz 3 fünf Jahre nach Eintritt der Tatsache, welche die Leistungspflicht begründet.86 Artikel 41 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 198287 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge bleibt vorbehalten.88
2    Vertragsabreden, die den Anspruch gegen das Versicherungsunternehmen einer kürzern Verjährung oder einer zeitlich kürzern Beschränkung unterwerfen, sind ungültig. Vorbehalten bleibt die Bestimmung des Artikels 39 Absatz 2 Ziffer 2 dieses Gesetzes.
3    Die Forderungen aus dem Vertrag der kollektiven Krankentaggeld-Versicherung verjähren in zwei Jahren nach Eintritt der Tatsache, welche die Leistungspflicht begründet.89
VVG mit Rücksicht nicht nur auf
den ordnungsmässigen Geschäftsbetrieb und auf

.682 .Verisichcrungsvertragsrecht. N° 104.

die notwendige Ùhersichtlichkeitder Vermögenslage des Versicherers,
sondern im Interesse auch des Versicherungssinehmers die Verbindlichkeiten
aus dem Versicherungs· vertrag rasch liquid gestellt sehen; diesem Zweck
würde es aber nicht entsprechen, als Anfangspunkt der Verjährungsfrist
den Moment der Kenntnisnahme von der Entstehung des Anspruchs zu
bezeichnen. Soweit sodann Prämien gefordert werden, die vor dem
Inkrafttreten des VVG fällig wurden und für die am ]. Januar 1910
die nach altem Recht begründete Verjährungsfrist noch lief, könnte
es fraglich sein, ob Art. 46
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz
VVG Art. 46
1    Die Forderungen aus dem Versicherungsvertrag verjähren unter Vorbehalt von Absatz 3 fünf Jahre nach Eintritt der Tatsache, welche die Leistungspflicht begründet.86 Artikel 41 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 198287 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge bleibt vorbehalten.88
2    Vertragsabreden, die den Anspruch gegen das Versicherungsunternehmen einer kürzern Verjährung oder einer zeitlich kürzern Beschränkung unterwerfen, sind ungültig. Vorbehalten bleibt die Bestimmung des Artikels 39 Absatz 2 Ziffer 2 dieses Gesetzes.
3    Die Forderungen aus dem Vertrag der kollektiven Krankentaggeld-Versicherung verjähren in zwei Jahren nach Eintritt der Tatsache, welche die Leistungspflicht begründet.89
VVG ebenfalls zur Anwendung zu kommen
habe, obschon er in Art. 102
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz
VVG Art. 102
VVG nicht genannt ist. Die Entscheidung
dieser Frage kann jedoch dahin gestellt bleiben, weil die Klägerin dem
Verjährungseinwand des Beklagten jedenfalls die Einrede der Arglist
entgegenhalten kann. In Verletzung seiner Vertragspflicht hat der
Beklagte der Klägerin wissentlich zu niedriege Lohnangaben gemacht
und die Klägerin dadurch in den Glauben versetzt, es ständen ihr nur
die diesen Angaben entsprechenden Prämienbeträge zu. Da die Klägerin
nicht verpflichtet war, die Angaben des Beklagten auf ihre Richtigkeit
zu prüfen, hat daher der Beklagte durch die Verheimlichung der seinen
Angestellten tatsächlich bezahlten Löhne selber verschuldet, dass die
Klägerin ihre Prämiennachforderungen innerhalb der Verjährungsfrist nicht
geltend machen konnte. Durch die Weigerung, der Klägerin Einsicht in
seineBiicher zu geben, wozu er nach dem Vertrag ausdrücklich verpflichtet
war, hat der Beklagte der Klägerin die rechtzeitige Geltendmachung dieser
Forderungen sogar direkt verunmöglicht. Unter diesen Umständen verstösst
die Anrufung der Verjährung gegen Art. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 2 - 1 Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
1    Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
2    Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz.
ZGB und muss angenommen werden,
dass, solange die durch die wissentlich unrichtige Deklaration des
Schuldners bewirkte Unkenntnis des Gläubigers ohne dessen Verschulden
andauert, sich auch der Schuldner nicht auf die Verjährung berufen kann
(vergl. Entsch. des _Reichsgerichts 28 S. 133 f., 32 S. 143, 37 S. 283;

Versicherungsvertragsrecht. N° 104. 683

SEUFFERTS Blätter für Rechtssprechung 1904 S. 487 f.)Die Praxis hat,
wie aus dem am letztgenannten Ort abgedruckten Entscheid hervorgeht,
die Replik des Dolus sogar in Bezug ,auf solche Fälle zugelassen, wo
der Beklagte, im Gegensatz zum vorliegenden Fall, keinerlei besondere
Rechtspflicht zur Mitteilung des Bestehens des Anspruchs hatte, während
die Doktrin zum Teil noch weitergegangeu ist und auch den blossen frivolen
Verjährungseinwand, der gegen einen vom Schuldner selbst als zu Recht
bestehend anerkannten gegnerischen Anspruch erhoben wird, als gegen die
gute Sitte verstossend und daher mit der Gegeneinrede der Unsittlichkeit
zu bekämpfend bezeichnet hat (vergl. Ecusrnm, Einrede der Unsittlichkeit,
in Archiv für bürgerliches Recht 39 S. 398 f.). Zum gleichen Resultat
müsste man übrigens auch auf Grund der Erwägung gelangen, dass jedenfalls
der Eintritt der Verjährung auf eine unerlaubte Handlung im Sinne der
Art. 50
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 50 - 1 Haben mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen, so haften sie dem Geschädigten solidarisch.
1    Haben mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen, so haften sie dem Geschädigten solidarisch.
2    Ob und in welchem Umfange die Beteiligten Rückgriff gegeneinander haben, wird durch richterliches Ermessen bestimmt.
3    Der Begünstiger haftet nur dann und nur soweit für Ersatz, als er einen Anteil an dem Gewinn empfangen oder durch seine Beteiligung Schaden verursacht hat.
aOR bezw. 41 neu OR zurückzuführen und der Beklagte der Klägerin
aus diesem Grund zu Schadenersatz verpflichtet wäre (vergl. ECKSTElN,
a. a. O. S. 394).

0) Was endlich das Begehren um Bezahlung der noch nicht begüchenen
Prämie von 1893 Fr. 85 Cts. für die Zeit vom November 1912 bis Dezember
1913 anbelangt, so ist die Einrede der Verjährung ohne weiteres deshalb
abzuweisen, weil die Klageeinreichung im Juni 1915 rechtzeitig d.h. vor
Ablauf der zweijährigen Verjährungsfrist des Art 46
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz
VVG Art. 46
1    Die Forderungen aus dem Versicherungsvertrag verjähren unter Vorbehalt von Absatz 3 fünf Jahre nach Eintritt der Tatsache, welche die Leistungspflicht begründet.86 Artikel 41 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 198287 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge bleibt vorbehalten.88
2    Vertragsabreden, die den Anspruch gegen das Versicherungsunternehmen einer kürzern Verjährung oder einer zeitlich kürzern Beschränkung unterwerfen, sind ungültig. Vorbehalten bleibt die Bestimmung des Artikels 39 Absatz 2 Ziffer 2 dieses Gesetzes.
3    Die Forderungen aus dem Vertrag der kollektiven Krankentaggeld-Versicherung verjähren in zwei Jahren nach Eintritt der Tatsache, welche die Leistungspflicht begründet.89
VVG erfolgt ist.

Demnach hat das Bundesgericht erkannt:

Die Berufung des Beklagten wird abgewiesen, die Berufung der Klägerin
gutgeheissen und in Aufhebung des Urteils des Kantonsgericht St. Gallen
vom 6. Juli 1916 die Klage in Wiederherstellung der beiden Urteile des
Bezirksgerichts St. Gallen vom 31. März 1916 zugesprochen. _
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 42 II 674
Date : 23. November 1916
Published : 31. Dezember 1916
Source : Bundesgericht
Status : 42 II 674
Subject area : BGE - Zivilrecht
Subject : 674 , Versirherungsvertragsreeht. N° 104. VI. VERSICHERUNGSVERTRAGSRECHT CONTRAT


Legislation register
OR: 50  67
VVG: 46  102
WG: 12
ZGB: 2
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defendant • policy-holder • hamlet • insurance contract • question • lower instance • subsequent payment • misstatement • knowledge • federal court • cantonal legal court • interest • debtor • correctness • compensation • coming into effect • duration • insurance policy • beginning • labeling
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