648 , Oblig'ationenrecht. No 101.

101. Urteil der I. Zivilabteilung vom 22. Dezember 1916 i. S. Constant
Guggenheim, Beklagter und Berufungskläger, gegen Kammgarnweberei Bachmann,
Poser &. Cie, Klägerin und Berufungsbeklagte.

Eingebung einer Mitverp flichtung für Geschäftsschulden im Namen
des Inhabers eines inländischen Geschäftes durch den Prokuristen der
ausländischen Filiale.

' Rechtsan wendung in örtlicher Hinsicht hin-

.sichtlich der Frage, ob und mit welcher Wirkung eine gül--

tige Bevollmächtigung vorliege.

A. Die Klägerin, die Kammgarnweherei Bochmann, Poser & Cie in Meerane
(Sachsen) verkaufte gemäss Kommissionsnoten vom 6. Mai-23. Oktober 1914
an constant Guggenheim & Cie in Markirch (Elsass) verschiedene Waren im
Fakturahetrag von 7940 Mk. 65 Pfg. Dabei wurde (unter Zugrundelegung der
Verkaufsund Lieferungsbedingungen der Verbände Sächsisch thüringischer
und elsässischer Webereien) bestimmt, dass Erfüllungsort für Käufer und
Verkäufer die Handelsniederlassnng des Verkäufers sei. Bei der Bestellung
vom 23. Oktober schrieb mit Brief vom gleichen Tage (von dessen Briefkopf
die der Firmabezeichnung Constant

Guggenheim & Cie beigefügte Ortshezeiohnung Brad-'

ford, Yorkshire gestrichen ist), p. p. constant Guggenheim & Cie :
(Sig.) Clauer : Da durch die gegenwärtige Lage unser Bradforder
Haus ausser Stande ist, zu regulieren, will dies unser Herr Constant
Guggenheim, der in Basel, Lothringerstrasse 15, wohnhaft ist, selbst
tun. Belieben sie ihm zu diesem Zwecke Contoauszug bis heute doppelt
ausgefertigt nach Basel zugehen zu lassen.

Darauf sandte die Klägerin die verlangte Rechnung an Constant Guggenheim,
den heutigen Beklagten, und mahnte ihn, als Zahlung nicht erfolgte, mit
Schreiben vom 12. Januar 1915. Durch Schreiben vom 19. Januar antwortete
dann Guggenheim von Palermo ans : DieObligationenrecht. N° 101. · 649

Regulierung scheitere an der Renitenz seines Bradforder Hauses,
das sichnieht dem Risiko einer schweren Strafe aussetzen wolle durch
Vornahme oder Zulassung einer Zahlung nach Deutschland. Er, Guggenheim,
habe nun aus eigenen Mitteln einzugreifen beabsichtigt und zu sdiesem
Zwecke Wertpapiere zu verkaufen oder zulombardieren versucht, es sei ihm
das aber wegen den ihm gestellten unannehmharen Konditionen unmöglich
gewesen. Sobald er das Kapital auf glimpflichem Wege beschaffen könne,
werde er sofort Deckung einsenden. Andern Falles müsse er die Klägerin
auf seine Firma und das Ende des Krieges verweisen.

Die Klägerin drängte neuerdings auf Bezahlung, zuerst mit einem Briefe
vom 15. Januar 1915 an die Adresse Constant Guggenheim & Cie, Basel,
dann mit einem solchen vom 17. März an die Adresse constant Guggenheim,
Basel .

Am 23. März antwortete der Beklagte (wobei er einen Bogen mit dem
Briefkopf Constant Guggenheim & Cie Basel-Bradford-Markirch verwendete)
: Wie die Klägerin wisse, befinde sich sein Geschäft in Bradford,
mit Filiale in Markirch. Letztere sei durch die deutschen Behörden als
englisches Unternehmen in amtliche Verwaltung genommen und Bradford dürfe
nach englischem Gesetz nicht nach Deutschland bezahlen. Er, Guggenheim,
habe ,ab hier (Basel) regulieren wollen, sei aber durch sein _Bradforder
Haus hieran gehindert worden, das keine Kapitalien an ihn abführen dürfe,
ohne Rechenschaft über deren Verwendung zu geben.

B. In der Folge hat die Klägerin vor den Basler Gerichten den Beklagten
Constant Guggenheim (und neben ihm in einem selbständigen Prozesse auch
die Firma Constant Guggenheim & Cie in Basel) belangt auf ,Bezahlung
von 1; 3129 Fr. 12 Cts. (2607 Mk. 60 Pfg.)

' nebst 6 % Zins seit 31; Mai 1914; 2. 1589 Fr. 28 Cts.

41324 Mk. 40 Fig.) nebst e % seit 31. August 1914; 3. 4347 Fr. 24
Cts. (4122 Mk. 70 Pfg.) abzüglich 114 Mk. --

660 Ohfigationenrecht. N° 101 .

05 Pig. nebst 6 % Zins seit 30. November 1914; 4. der Betreibungskosten,
sowie der o. l. a. o. Promskosten-

Zur Begründung wurde geltend gemacht : Als Mitglied, der Firma Constant
Guggenheim & Cie hatte der Beklagte für deren Schulden und zwar gemäss
dem anwendbaren deutschen oder eventuell englischen Rechte primär und
solidarisch mit der Gesellschaft. Seine Haftung ergebe sich aber auch
aus der Schuldübernahme, wie sie durch den Brief seines Prokuristen
vom 23. Oktober 1914 und seinen eigenen Brief vom 19. Januar 1915
erfolgt sei..

C. Das Appellationsgericht des Kantons Baselsstadt hat durch Urteil vom
10. Oktober 1916 in Bestätigung der erstinstanzlichen Entscheidung des
Zivilgerichtes die Klage zugesprochen.

D. Gegen dieses Urteil richtet sich die nunmehrigeBerufung des Beklagten
Guggenheim, womit dessen Begehren um Abweisung der Klage erneuert wird.

Das Bundesgericht zieht i n E r w ä g u n g :

1. Die Vorinstanz hat die Haftung des Beklagtem aus dem Briefe des
Prokuristen clauer vom 23. Oktober 1914 hergeleitet, worin sie eine *
M i t s c h u l (1 ü h e rn a h m e erhlickt. -ss

Die Richtigkeit dieser Auffassung hängt davon ab, ob. der Prokurist zu der
durch den Brief vom 23. Oktober abgegebenen Erklärung ermächtigt gewesen
sei und obin dieser Erklärung inhaltlich eine Schuldübernahme liege.

Beide Fragen sind aber nach deutschem Rechte zus beurteilen :

a) Was das Erfordernis einer gültigen Ermächtigung, Ciauers betrifft,
so ist entsprechend den Ausführungen hierüber im heutigen Entscheide des
Bundesgerichts i. S.. der Klägerin gegen die Firma Constant Guggenheim &
Cie" zu bemerken: Für die Frage ob Jemand durch einen Andern als seinen
Vertreter verpflichtet werde, ist nachObiigationenrechji. N° IP:}. ' üfn'

allgemeinen Grundsätzen das Recht des Vertreters, nicht. das des
Vertretenen massgebend (vgl. MEILI, Interna- tiouales ZiVilund
Handelsrecht, II S. 39). Die Vollmacht soll eben, im Gegensatz zum
unterliegenden Verhältnis (Auftrag usw.), die äusseren Rechtsbeziehungen
ermöglichen. Ihre Erteilung gibt dem Vertreter die Macht, nach aussen
für den Vertretenen handelnd so aufzutreten, wie wenn dieser selbst
anwesend wäre und handelte, und dadurch werden Dritte im Rechtsgebiete des
Vertreters berührt (vgl. den Entscheid des Bundesgerichtes in den Blättern
für Zürch. Rechtsspr. Bd. 8 N024 Erw. 1). Oh also Clauer als Prokurist der
Markircher Filiale gültig ermächtigt gewesen sei, für den Beklagten eine
Erklärung, wie die im Briefe vom 23. Oktober 1914 enthaltene, abzugeben,
beurteilt sich nach dem Rechte des Sitzes dieser Filiale und nicht nach
dem des Wohnortes des Beklagten, also nach deutschem Rechte.

b) Diesem Rechte untersteht aber auch die weitere Frage, welche rechtliche
Wirkungen die von Clauer als allfällig gültig Bevollmächtigtem abgegebenen
Erklärung entfaltet habe, ob also durch sie eine Mitschuldühernahme
begründet worden sei oder nicht. Auch in dieser Beziehung muss das
Gesetz des Vertreters und nicht das des Vertretenen zur Anwendung kommen
(vgl. Mmm, a. a. O.). Es ergibt sich das wiederum aus dem Wesen der
Stellvertretung. Nach der Repräsentationstheorie, die auch dem OR zu
Grunde liegt (vgl. Osan, Kommentar, Vorbemerkung III zu Art. 32 it.),
wird das Geschäft durch den Vertreter, nicht durch den Vertretenen
vermittelst des Vertreters, abgeschlossen (anders beim Boten). Es ist
also die Erklärung des Vertreters und sein ihr zu Grunde liegender Wille
auszulegen (vgl. DBGB § 166, Abs. 1; OSER, Kommentar Art. 32, Bemerkung
IV 1 c). Die Erklärung geht vom Rechtsgebiete des Vertreters aus und
richtet sich von hier aus an die Dritten, gegenüber denen rechtliche
Beziehungen begründet werden sollen.

652 _ :Obligationenre'cht. N° 102.

2.Ob der Beklagte schon von Gesetzes wegen, als Mitglied die Firma
Guggenheim & C18 in Basel, hafte, fällt für die bundesgerichtliche
Beurteilung als gegenstandslos ausser Betracht. Müsste man nämlich
mit dein Beklagten eine solche Haftbarkeit verneinen, so Würde eben
die Zahlungspflicht des Beklagten dennoch bestehen kraft der dem
angefochtenen Entscheid zu Grunde gelegten Schuldübernahme, die genügt,
um den Vorentscheid zu stützen und in welcher Beziehung dieser nach dem
Gesagten einer Nachprüfung. und Abänderung nicht zugänglich ist.

Demnach hat das Bundesgericht erkannt :

Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

102. Urteil der I. Zivila'bteilung vom 29. Dezember 1916
i. S. Schuler, Kläger und Berufungskläger gegen Boris, Beklagter und
Berufungsbeklagter. si_

Anschl u ss !) erufung gegen die Abweisung einer Einre de bei Abweisung
auch der Klageforderung. L egali-

sation der gefälschten Unterschrift eines Bürgers.

durch einen Notar. Schàdenersatzklage des Mitbürgen gegen den Notar, weil
der Kläger den Anteil des scheinbaren Mitbürgen bezahlt habe und ihm aus
dessen Belangung Kosten entstanden seien. Begründung der Ersatzforderung
teils als persönliche, teils als solche aus einer Abtretungserklärung nach
Ar t. 5 0 5 OR. An wen dbares Recht. Einrede der Verjährung. Kausalzu s a
m rn e n h a n g zwischen Legalisation und Schaden. Vers chuldien sfr ag
e. Adäquate Verursachung.Re cht sÄo der Thatsachenirrtum bei der Zahlung ?

I. Am 19. April 1905 hat Samuel Schaffner, damals

Pfarrer in Kerzers, zu Gunsten der Sparund Hülfskasse--

Madretsch einen Schuldschein von 5000 Fr. aus Darlehen

Obligationenreeht. N° 102. I 053

ausgestellt. Laut den auf der Urkunde befindlichen Unterschriften
Verpflichteten sich für diese Schuld als Solidarbürgen der Bruder des
Hauptschuldners, Arnold Schaffner in Schöftland, Rudolf Notz in Kerzers
und der Kläger, Sekundarlehrer Adolf Schuler in Kirchberg. Alle drei
Unterschriften sind von dem Beklagten, Notar Borle in Bern, als echt
bekundet. In Wirklichkeit ist die des Arnold Schaffner 'vom Hauptschuidner
Samuel Schaffner gefälscht, der später, am 28. August 1912, wegen
dieser und anderer Fälschungen vom freiburgischen Schwurgerichte mit
Strafe belegt wurde. Wie die Vorinstanz annimmt, hat der Beklagte die
gefälschte Unterschrift auf die Erklärung des angeblichen Bürgen Arnold
Schaffner hin beglaubigt, die (bereits auf dem Schriftstück befindliche)
Unterschrift sei die seinige.

Im Jahre 1911 wurde über den Hauptschuldner der Konkurs erkannt und die
Gläubigerin erlitt auf ihrer noch für einen Restanzbetrag von 3840 Fr.
bestehenden F orderung einen Ausfall von 3571 Fr. In Voraussicht dieses
Verlustes hatte der Kläger schon vorher, im August 1911, den auf ihn
entfallenden Dritteil der Restschuld mit 1280 Fr. bezahlt, wogegen ihm die
Gläubiger-in ihre Rechte gegen den Hauptschuldner alt-trat Der Bürge Netz
bezahlte auf Rechnung seines Dritteils 1095 Fr. ; für den Rest von 185
Fr. nebst 114 Fr. 80 Cts. Zinsen, zusammen 299 Fr. 80 Cts. erhielt die
Gläubigerin einen Verlustschein auf ihn ausgestellt}. Arnold Schaffner,
als Bürge angesucht, verweigerte im August 1911 die Zahlung mit der
Begründung, er habe sich für die fragliche schuld njoht verbürgt, seine
Unterschrift sei gefälscht. Darauf forderte die Gläubigerin vom Kläger
die Schuldrestanz ein und dieser entsprach der Aufforderung, indem er am
1. Oktober 1914 der Gläubigerin sowohl die von Netz nicht entrichteten
299 Fr. 80 Cts als den Anteil des Arnold Schaffner von 1280 Fr., nebst
210 Fr. zugehörigen Zinsen und Kosten, bezahlte. Am gleichen Tage stellte

,die Gläubigerin dem Kläger die Erklärung aus, dass er
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 42 II 648
Datum : 22. Dezember 1916
Publiziert : 31. Dezember 1916
Quelle : Bundesgericht
Status : 42 II 648
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : 648 , Oblig'ationenrecht. No 101. 101. Urteil der I. Zivilabteilung vom 22. Dezember


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