nach der ganzen Sachlage das Verschulden der Beklagten an der nicht
richtigen Erfüllung nicht bestritten werden, so dass das Begehren 2
grundsätzlich begründet ist. Da die Klägerin auf Grund besonderer
vertraglieher Abmaclmng prinzipiell auch zur Geltendmachung der
vereinbarten Konventionalstrafe berechtigt ist, kann daher nur fraglich
sein, ob die Klägerin beide Ansprüche kumulativ oder aber nur alternativ
gelænd machen d. h. neben dem Ersatz des ihr durch das Verschulden der
Beklagten entstandenen Schadens noch die Bezahlung der Konventionalstrafe
verlangen könne, oder ob sie entweder nur den vollen, wenn auch den
Betrag der Vertragsstrafe übersteigenden Schaden oder aber bloss die
Konventionalstrafe zu fordern berechtigt sei. Dies kann jedoch dahin
gestellt bleiben, da zur zitiermässigen Festsetzung des von der Klägerin
behaupteten Schadens in den Akten jegliche Anhaltspunkte fehlen und die
Sache aus diesem Grund gemäss Art. 82 Ziff. 2 OG zur Aktenverollständigung
und neuen Entscheidung über die Begehren 2 und 3 an das kantonale Gericht
zurückgewiesen werden muss.
Demnach hat das Bundesgericht erkannt ;
Die Berufung wird gutgeheissen, das Urteil des Handelsgerichts
des Kantons Zürich vom 20. Juni 1916 aufgehoben und die Sache zur
Aktenvervollständignng und neuen Entscheidung im Sinne der Motive an
die Vorinstanz zurückgewiesen.
Obhuflonenrecht. N° 100. 839
100. Urteil der II. Zivilsbteiluug vom 14. Dezember 1915
i. S. Kranklnkasse Bidet-ixt, Beklagte, gegen Stampfli, Kläger.
Haftung einer als Genossenschaft konstituierten Krankenkasse für die
Verbindlichkeiten einer von ihr unter besonderm Namen und nach Massgabe
besonderer Statuten
betriebenen, jedoch keine Rechtspersönlichkeit bezitzenden Pensionskasse
.
A. Die Arbeiter der Papierfabrik Biberist hatten seit Jahren eine
Kranken-Unterstützungskasse. Am 16. Februar 1908 wurde den Statuten
dieser Kasse ein Nachtrag beigefügt, dessen hier in Betracht kommende §§
1 und 2 lauteten:
§ 1. Für ältere Arbeiter und Arbeiterinnen, welche 25 und mehr Jahre
ununterbrochen in der Papieriabrik gearbeitet haben und die infolge
Krankheit oder Invalidität nicht mehr fähig sind, ihre Arbeit zu
verrichten, wird eine Altersund Pensionskasse gegründet, deren rechtliche
Verhältnisse durch nachstehende Bestimmungen geregelt werden. --
§ 2. Wer Anspruch auf Pension erheben will, hat von einem Vereinsarzt ein
Zeugnis einzureichen, auf welches hin Vorstand und Direktion gemeinsam
über die Pensionierung entscheiden.
Am 14. Dezember 1913 konstituierte sich die Kasse als Genossenschaft unter
dem Namen Krankenkasse der Arbeiter und Arbeiterinnen der Papierfabrik
Biberist . Laut § 20 der von der Papierfabrik genehmigten Statuten
gab die Fabrik der Kasse die Zusicherung, ihr bis auf weiteres einen
jährlichen Beitrag von 1000 Fr. zuzuwenden . Nach § 52 bildeten die
angehängten Statuten der Altersund Pensionskasse einen integrierenden
Teil der Statuten der Genossenschaft . Den Statuten der Krankenkasse
waren in der Tat an Stelle des frühem Nachtrags besondere Statuten
der Altersund Pensionskasse
640 Obligatlonenrecht. N° 100.
der Arbeiter und Arbeiterinnen der Papierfabrik Biberist beigefügt. Die
hier in Betracht kommenden Bestimmungen dieser Spezialstatuten lauteten:
Art. l.F1"1r ältere Arbeiter und Arbeiterinnen, welche 25 und mehr Jahre
ununterbrochen in der Papierfabrik gearbeitet haben und die infolge
Krankheiten oder? Invalidität nicht mehr fähig sind, ihre Arbeit zu
verrichten, wird eine Altersund Pensionskasse gegründet, deren rechtliche
Verhältnisse durch nachstehende Bestimmungen geregelt werden.
Art. 2 (Gleich § 2 des frühem e Nachtrags ).
Art. 3. Wird ein Arbeiter oder eine Arbeiterin nach Art. 2 der Statuten
pensioniert, so werden die daherigen Kosten für die Pensionierung von
der Papierfahrik und der Pensionskasse der Arbeiter gemeinschaftlich
übernommen.
Die Höhe des Beitrages der Papierfabrik Biberist wird jeweils von Fall
zu Fall von der Direktion bestimmt.
Die Pensionskasse der Arbeiter hat den fehlenden Betrag des zur Pension
zugelassenen Mitgliedes nach Art. 8 der statuten zu ergänzen.
Art. 4. Folgende Beträge bilden die Einnahmen der Altersund Pensionskasse
:
a) Beiträge der Mitglieder. _
b) Freiwillige Zuschüsse der Papierfabrik Biberist.
c-e) (hier nicht in Betracht kommend).
Art. 6. Die Statuten der Àltersund Pensionskasse bilden einen
integrierenden Teil der Statuten der Krankenkasse der Arbeiter und
Arbeiterinnen der Papierfabrik Biberist, und es haben deren Organe
dieVerwaltung
zu besorgen.
Art. 8. Pensionierte erhalten l4-täglich folgende 'Unterstützungen:
a) Nach 25 Dienstjahren 1 Fr. 20 Cts per Tag, oder" m 12 Tagen 14
Fr. 40 Cts.
b, EUR) (hier nicht in Betracht kommend).
Art. 9. Die Jahresrechnung der Altersund Pen-Obligatlonenrecht. N°
100. 641.
sionskasse ist auf den 31. Dezember abzuschliessen. Rechnung und Bilanz
haben jeweilen im Jahresbericht der Krankenkasse zu erscheinen...
Art. 10. Sollten die in Art. 4 vorgesehenen Einnahmen
nich; ausreichen, die Bedürfnisseder Kasse zu bestreiten, so muss der
l4-tägige Beitrag per Mitglied durch Beschluss der Generalversammlung
entsprechend erhöht werden. . Art. 11. Die Bestimmungen von Art. 56
und 58 der Krankenkassen-Statuten betreffend Revision und Auflösung der
Genossenschaft gelten auch für die Altersund Pensionskasse.
Unterm 19. Januar 1913 wurde im Schweiz. Handelsamtsblatt bekannt
gemacht, dass unter der Firma Kranken-, Altersund Pensionskasse der
Arbeiter und Arbeiterinnen der Papierfabrik Biberist eine Genossenschaft
bestehe. Darauf folgte eine Wiedergabe der materiell. wesentlichsten
Bestimmungen der Statuten sowohl der Krankenals der Pensionskasse.
Da bei dieser Vermengung der Krankenmit der Altersunterstützung die
für den erstem Zweck nachgesuchte Bundessubvention nicht erhältlich
war, beschloss die-Gesneralversammlung der Genossenschaft am 23. Mai
1914, es sei die Altersund Pensionskasse von der Krankenkasse voll
und ganz anszuscheiden . Tatsächlich hegnügte man sich jedoch damit,
die Statuten der Krankenkasse zurevidieren, dabei den Hinweis auf
die Statuten derPensionskasse zu streichen und im Schlussartikel (60)
beizufügen : Durch die Annahme vorstehender Satzungen sind die frühern
Statuten und Protokollbeschlüsse aufgehoben . Auch bestand die Absicht,
die Statuten der Krankenkasse und diejenigen der Pensionskasse in
Zukunft getrennt zu drucken. Tatsächlich wurden einzig. die Statuten
der Krankenkasse neugedruckt, während der Neudruck der Statuten der
Pensionskasse vorderhand deshalb ,unterblieb, weil die Papierfabrik
Biber-ist seit. Kriegsbeginn ihre Beitragsleistungen an die Ausgaben, der
642 Obllgationenxecht. N' 100.
Pensionskasse einstellte. Im Handelsamtsblatt war unterm 22. Juni 1914
veröffentlicht worden :
1914. 22. Juni. Die Genossenschaft unter der Firma Kranken-, Alters-und
Pensionskasse der Arbeiterund Arbeiterinnen der PapierÎabrik Biherist,
in Biberist (S. H. A. B. Nr. 18 vom 23. Januar 1914, pag. 119/120)
ändert laut Beschluss der Generalversammlung vom 23. Mai 1914 ihre Firma
ab in Krankenkasse der Arbeiter der Papierfah rik Biberist. Damit
werden sämtliche Bestimmungen betr. der Altersund Pensionskasse
auf-gehoben.B. Der Kläger stand seit dem 8. April 1889 als Arbeiter
im Dienst der Papiert'abrik Biberist. Am 26. April 1914 wurde ihm
das in Art. 2 der Statuten der Pensionskasse als Voraussetzung der
Pensionsberechtigung geforderte ärztliche Zeugnis ausgestellt. Am 18. Juni
1914 nahm er seinen Austritt aus der Fabrik. Infolge der Sistierung der
von dieser bis dahin geleisteten Beiträge an die Pensionierungen erklärten
die Organe der Krankenkasse, die dem Kläger sonst zukommende Pension
nicht leisten zu können. Auf die darauf zugleich gegen die Krankenkasse
und gegen die Papierkabrik angestrengte Klage mit der Rechtskrage )).
Ob die beiden Beklagten solidarisch oder aber die eine oder die andere
Beklagte gehalten seien, dem Kläger zu bezahlen :
a) die verfallene Pension vom 17. Juni 1914 bis 9. F ebruar 1915 im
Betrage von 244 Fr. 80 Cis. nebst Zins zu 5% seit Anhebung der Klage ;
b) vom 10. Februar 1915 an alle 14 Tage d. h. alle Zahltage den Betrag
von je 14 Fr. 40 Cts. unter Kostenfolge ?
erklärte die Krankenkasse, dass sie sich der Klage unterziehe, sofern
die Papierfabrik ihren gebührenden Beitrag leiste und sich ebenfalls
der Klage unterziehe ; das weitere Prozedieren überlasse sie der
Papierfabrik Bi-Obligatienenreeht. N° 100. 643
berist. Tatsächlich wurde darauf der Prozess bis zu Ende ,instruiert,
ohne dass sich die Krankenkasse vor der I. Instanz weiter am Verfahren
beteiligte. Die 11. Instanz, :an Welche die Krankenkasse selbständig
appellierte, erklärt, das eingesehlagene Verfahren sei zwar unriehtig
gewesen ; jedoch sei der Krankenkasse das rechtliche Gehör nicht
verweigert worden, und der Richter sei seinerseits, an Hand der Akten und
eingelegten Urkunden, sowie gestützt auf die mündlichen Parteianbringen
ganz wohl in der Lage, den Standpunkt der Krankenkasse nach allen
Richtungen zu würdigen . Materiell sei der Anspruch des Klägers zwar nicht
gegenüber der Papierfabrik Biberist, wohl aber gegenüber der Krankenkasse
begründet. ,Demgemäss erliess sie am 12. Juli 1916 folgendes Urteil :
1. Die Krankenkasse derArbeiter der Papierfabrik Biberjst ist gehalten,
an den Kläger Sigmund Stampfli zu bezahlen :
a) die verfallene Pension vom 17. Juni 1914 bis 9. Februar 1915 im
Betrage von 244 Fr. 80 Cts. nebst Zins zu 5% seit Anhebung der Klage ,
b) vom IO. Februar 1915 alle 14 Tage d. h. alle Zahltage den Betrag von
14 Fr. 40 Cts.
2. Gegen die Zweitbeklagte, Papierfabrik Biberist, ist die Klage wegen
Fehlens der Passivlegitimation abgeWiesen.
C. Gegen dieses Urteil hat nur die Krankenkasse die Berufung an das
Bundesgericht ergriffen, und zwar mit sisiden Anträgen :
1. Es sei das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 12. Juli
1916 aufzuheben :
11) weil die Streitsache gemäss Art. 54 der bez. Statuten durch ein
Schiedsgericht zu erledigen ist ;
b) weil die Krankenkasse der Arbeiter der Papieriabrik Bibel-ist zur
Klage passiv nicht legitimiert ist.
2. Für den Fall die Zuständigkeit der Gerichte angenommen wird, wird
beantragt, es sei das Urteil des Ober_gerichts des Kantons Solothurn
vom 12. Juli 1916 aufzu'
AS 42 II 1916 4-3
'644 Obiigaüonenrecht. N° 100.
heben und es seien die Akten behufs Durchführung eines gesetzlichen
Prozessverkahrens an die kantonalen Gerichte bezw. an die I. Instanz
zurückzuverweisen. ss . 3. Im Falle der Ablehnung von Antrag 2 wird
beantragt, es sei das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn
vom 12. Juli 1916 aufzuheben und es sei zu" erkennen :; a) dass die
Krankenkasse derArbeiter der Papierfabrik Biberist nicht gehalten ist,
an den Kläger die eingeklagten
Pensionsbeträge zu bezahlen ; b) eventuell, dass die Krankenkasse der
Arbeiter der
Papieriabrik Biberist nur mit dem Vermögen der Alters und Pensionskasse
der Arbeiter und Arbeiterinnen der _Papierfabrik Biberist für die
Pensionsbeträge des Klägers ,verpflichtet ist.
Der Kläger hat Abweisung der Berufung und Bestäti _
gung des angefochtenen Urteils beantragt.
Das Bundesgericht zieht i n E r w ä g u n g :
1. Da gegen das zweitinstanzliche kantonale Urteii; nur die Krankenkasse
der Arbeiter der PapierfabrikBiberist (im Folgenden einfach als
Krankenkasse beszeichnet), nicht auch der Kläger die Berufung an das
Bundesgericht ergriffen hat, die Klage also gegenüber der Papierfabrik
Biberist rechtskräftig abgewiesen ist, so braucht. auf eine Prüfung
des Rechtsverhältnisses zwischen dem Kläger und der Papierfabrik nicht
eingetreten zu werden..
2. Ob auf die Beurteilung des gegen die Krankenkasse erhobenen
Anspruchs einzutreten sei, trotzdem die Krankenkasse sich am Verfahren
vor der I. Instanz, abgesehen von einem einzigen Vorstand vor dem
Gerichtspräsidenten, nicht beteiligt hatte, war eine vom Bundes- gericht
nicht zu überprüfende Frage des kantonalen Pro--
zessrechts. 3. In der Sache selbst bleibt nurvzu untersuchen, ob--
die Krankenkasse passiv legitimiert, d. h. ob sie ver-'
pflichtet sei, diejenigen Unterstützungen zu leisten, zu_
Obligationenrecht. N° 100. I 645
.deren Zahlung nach den Statuten vom 14. Dezember 1913 die Altersund
Pensionskasse der Arbeiter und Arbeiterinnen der Papierfabrik Biberist (im
Folgenden einfach als Pensionskasse bezeichnet) verpflichtet wäre. Denn,
dass der Klägernach diesen Statuten an sich zum Bezug der eingeklagten
Pension berechtigt ist, wird von der Berufungsklägerin nicht bestritten
und konnte nach Lage der Akten auch nicht bestritten werden.
4. Nach den erwähnten statuten der Pensionskasse vom 14. Dezember
1913 hatte über die Pensionsansprüche der Vorstand (sc. derjenige
der Pensionskasse ) gemeinsam mit der Direktion der Papierfabrik zu
entscheiden. Aus dem Zusammenhang ergibt sich aber, dass der Direktion
der Papierfabrik bloss deshalb ein Mitspracherecht eingeräumt war, weil
die Fabrik von Fall zu Fall freiwillige Zuschüsse an die Pensionierung
leistete ,
dass dagegen der einzelne Arbeiter einen, von der Mitwir-
kung der Fabrikleitung unabhängigen, direkten Anspruch gegenüber der
durch den Vorstand vertretenen Kasse besass.
Fragt es sich nun, W e le h e Kasse haftbar war, --
die Pensionskasse oder aber die Krankenkasse so
ist davon auszugehen, dass die Pensionskasse als solche
keme'Rechtspersönlichkeit besass ; denn weder war sie als Genossenschaft
im Handelsregister eingetragen, noch
.war ihr gemäss § 34 Sol. ZGB die Persönlichkeit vom Re-
gierungsrat verliehen worden. Die Krankenkasse dagegen war nach Art. 1
ihrer statuten eine Genossenschaft und hatte sich auch als solche in das
Handelsregister eintragen lassen. Die Pensionskasse hatte allerdings
seit 1913 formell besondere statuten , die aber materiell ,nichts
anderes waren, als der bis dahin bestandene Nachtrag zu den Statuten
der Krankenkasse ; die Statuten der Pensionskasse bezeichneten sich
denn auch inArt. 6 selber als integrierenden Bestandteil der Sta-
' tuten der Krankenkasse . Nach demselben Art. 6 hatte
die Pensionskasse auch keine eigenen Organe, sondern '
646 Obligafionenrecht. N° 100.
ihre Verwaltung wurde von den Organen der Krankenkasse besorgt. Die
Pensionskasse war somit in Wirklichkeit nichts anderes als ein, einem
besondern Zweck dienender Verwaltungszweig der Krankenkasse ; rechtlich
belangbar war nur die Krankenkasse und nicht die Pensionskasse . '
Hieran ist durch die Statutenrevision vom 23.Mai 1914 nichts
geändert worden. Zwar wurde damals, wie die Vorinstanz feststellt,
von der Generalversammlung beschlossen, es sei die Altersund
Pensionskasse von der Krankenkasse voll und ganz auszuscheiden ,
was seinen Grund darin hatte, dass eine Bundessubvention im Sinne des
Krankenund Unfallversicherungsgesetzes vom 13. Juni 1911 nur für die
Krankenversicherung nicht auch für die Altersunterstützung erhältlich
war. Allein hieraus wurde nicht etwa die praktische Konsequenz gezogen,
die Pensionskasse als besondere Genossenschaft zu konstitutieren,
sondern man begnügte sich in formeller Beziehung damit, dass man die
Statuten der Pensionskasse anlässlich des Neudrucks der Statuten der
Krankenkasse einfach wegliess, sodass es nach Art. 60 der letzterwähnten
Statuten, wonach durch die Annahme vorstehender Satzungen die früheren
Statuten... aufgehoben wurden, den Ansehein haben mochte, als bestünden
die Statuten der Pensionskasse und sogar diese Kasse selbst nicht
mehr. Dass aber die Pensionskasse tatsächlich nieht aufgelöst wurde,
ergibt sich deutlich sowohl aus dem, von der Vorinstanz als glaubwürdig
betrachteten Zeugnis des Präsidenten der Krankenkasse , als auch aus dem
Protokoll der Vorstandssitzung vom 17. Juni 1914, worin auseinandergesetzt
ist, warum der Neudruck der Statuten der Pensionskasse verschoben
werden müsse, während dem Neudruck der Statuten der Krankenkasse
nichts entgegenstehe ; ebenso aus dem Protokoll der Vorstandssitzung
vom 14. August 1914, woselbst ausgeführt wird, dass die erst vor Jahren
ins Leben gerufene AltersundObligaticnenrecht. N° 100. .' 647
Pensionskasse nach und nach zu Grunde gehen müsse, wenn die Kasse von
der Fabrik im stiche gelassen werde ; es sei Pflicht des Vorstandes,
die Kasse über Wasser zu halten ; es werde deshalb beschlossen, die
Pensionskasse (sc. die Auszahlungen ) einstweilen zu sistieren , die
Einzahlungsbeiträge dagegen weiterzubeziehen. Hieraus in Verbindung mit
dem Umstande, dass nach den Feststellungen der Vorinstanz das Vermögen der
Pensionskasse auch seither nicht liquidiert werden ist, und dass nach
den Akten die Begründung einer besondern Genossenschaft mit Eintrag im
Handelsregister gemäss Art. 678
SR 220 Première partie: Dispositions générales Titre premier: De la formation des obligations Chapitre I: Des obligations résultant d'un contrat CO Art. 678 - 1 Les actionnaires, les membres du conseil d'administration, les personnes qui s'occupent de la gestion et les membres du conseil consultatif ainsi que les personnes qui leur sont proches sont tenus de restituer les dividendes, les tantièmes, les autres parts de bénéfice, les rémunérations, les intérêts intercalaires, les réserves légales issues du capital ou du bénéfice et les autres prestations qu'ils ont perçus indûment. |
|
1 | Les actionnaires, les membres du conseil d'administration, les personnes qui s'occupent de la gestion et les membres du conseil consultatif ainsi que les personnes qui leur sont proches sont tenus de restituer les dividendes, les tantièmes, les autres parts de bénéfice, les rémunérations, les intérêts intercalaires, les réserves légales issues du capital ou du bénéfice et les autres prestations qu'ils ont perçus indûment. |
2 | Si la société a repris des biens de ces personnes ou si elle a conclu d'autres actes juridiques avec elles, celles-ci sont tenues de restituer la contre-prestation reçue dans la mesure où cette dernière est en disproportion manifeste avec la valeur des biens ou avec la prestation reçue. |
3 | L'art. 64 est applicable. |
4 | La restitution est exigible par la société et par l'actionnaire. Celui-ci agit en paiement à la société. |
5 | L'assemblée générale peut décider que la société intente une action en restitution. Elle peut charger le conseil d'administration ou un représentant de conduire le procès. |
6 | En cas de faillite de la société, l'art. 757 est applicable par analogie. |
hat, muss geschlossen werden, dass die Krankenkasse zur Stunde noch
Trägerin aller Rechte und Pflichten der Pensionskasse ist, und dass sie
somit insbesondere den dem Kläger zustehenden Pensionsanspruch zu erfüllen
hat. Für diesen Anspruch hat sie mit ihrem ganzen Vermögen einzustehen,
da nach allgemeinen RechtsgrundSätzen kein Schuldner ohne Zustimmung
seiner Gläubiger für die Erfüllung bestimmter Verbindlichkeiten einzelne
Vermögensbestandteile mit der Wirkung ausscheiden kann, dass er für diese
Verbindlichkeiten mit seinem übrigen Vermögen nicht mehr haften würde.
Die von den Parteien erörterte Frage, ob der Kläger schon am 23. Mai
1914, also vor seinem Austritt aus der Fabrik, auf Grund des am 26. April
1914 zu seinen Gunsten ausgestellten Arztzeugnisses in Verbindung mit
seiner 25jährigen Dienstzeit wohlerworbene Rechte besass, die in einem
Liquidationsbeschluss zu berücksichtigen gewesen wären, braucht unter
diesen Umständen nicht entschieden zu werden; denn nach dem Gesagten
ist ein Liquidationsbeschluss tatsächlich nicht ergangen.
Demnach hat das Bundesgericht erkannt :
Die Berufung Wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichts des Kantons
Solothurn vom 12. Juli 1916 bestätigt .]