622 Obligationenrecht. N° 99.

99. Urteil der II. fivilehteilug vom 13. Dezember 1916 i. S. Vallada
& Cie, Klägerin und Widerbeklagte, gegen Meier & Cie, Beklagte und
Widerklägerin.

Zusicherungen des Erstellers einer Maschine hinsichtlich ihrer
Leistungsfähigkeit. Haftung des Erstellers für die von ihm gewählte
Konstruktion und Ausführung. Wandelung und Schadenersatzforderung wegen
nicht garantiemässiger Lieferung. ·

A. Am 3. November 1913 teilte ein gewisser W. Huenerhoif der Klägerin,
die sich mit der Herstellung von Zementplatten für Trottoir-, Bodenund
Dachbelag beschäftigt, mit, dass er bereit wäre, ihr eine hydraulische
Presse zur Herstellung der Platten zu liefern. Er erbat sich nähere
Angaben über die Anforderungen, die die Klägerin an eine solche Presse
stelle, wobei er bemerkte, dass er Spezialist sei in der Herstellung
von Formen und Maschinen der Zementindustrie ; tatsächlich war er weder
Techniker noch Fabrikant, sondern verfolgte nur den Zweck, den Auftrag,
den er von der Klägerin zu erhalten hofite, einem Maschinenfabrikanten
weiterzugeben und sich dadurch einen Mäklerlohn zu verdienen.
Die Klägerin, die die Zementplatten bisher durch Giessen hergestellt
hatte, antwortete dem Huenerhoif am 5. November 1913 brieflich, sie
interessiere sich in der Tat für eine Presse. Zugleich erklärte sie,
es müssten mit der Presse täglich mindestens 250, wenn möglich 400
Platten hergestellt werden können ; dabei käme als Material 1/3 Sand,
1/3 gemahlene Ziegel und 1/3 Schlacken in Frage, die mit Zement und
einem flüssigen, wasserdichten Zusatz gemischt würden. Die Klägerin gab
überdies die nötigen Masse an und verlangte Lieferung bis Ende Januar
1914. Zwei Tage später, am 7. November 1913, ersuchte Huenerheit die
Beklagte, die Firma H. M. Meier & Cie, Maschinenfabrik in Winterthur,
um eine Offerte zu Handen einerObugattonenrecht. N° 93. 623

Schweizer Firma für eine Maschine zur Herstellung von Platten 750 x 750
ca 30 mm stark. Erforderlicher Druck ca 30-40 kg per cm 2, also ca 200
000 kg Gesamtdruck ; ausserdem gab Huenerhoff der Beklagten auch die
Zusammensetzung der Mischung des Materials sowie die von der Klägerin
gewünschte Garantie für eine Leistung von täglich 300-400 Platten
an. Dabei beruhten die Angaben Huenerhoi'fs über den notwendigen Druck
von ca 200 000 kg nicht etwa auf Mitteilungen der Klägerin, sondern
auf blosse Erkundigungen, die Huenerhoff bei andern Zementfabriken
eingezogen hatte. Zwischen dem 7. und 13. November 1913 kam es dann
Zwischen Huenerhoil' und M. H. Meier von der beklagten Firma zu einer
Unterredung, wobei Huenerhoii, ohne den Namen der Klägerin zu nennen,
die an die Maschine zu stellenden Anforderungen erläuterte. Nach der
Zeugenaussage des Huenerhoff soll Meier, nachdem Huenerhoff erklärt hatte,
er sei n i e h t Techniker, gefragt haben, woher er, Huenerhoil, die
technischen Angaben habe; Huenerhofi habe darauf geantwortet, es handle
sich um vorläufige Annahmen seinerseits. Es sei dann zwischen ihnen
über den Druck gesprochen worden, Meier habe bestätigt, der angenommene
Druck genüge, und beigefügt, man presse sogar Eternitplatten mit keinem
höheren Druck. Auf Grund dieser Besprechung unterbreitete Huenerhofi am
13. November 1913 der Klägerin einen schriftlichen Kostenvoranschlag, ohne
der Klägerin den Namen Meiers bekannt zu geben. In dem Begleitschreiben
schrieb er u. a.: Die hohe Druckleistung der Pumpe von 250 000 kg
Maximaldruck ist mehr als genügend und garantiert vollständig kompakte,
Presslinge; Tagesleistung der Presse bei zwei Mann Bedienung 300-350
Platten . Am 19. November machte Huenerhoff persönlich einen Besuch
bei der Klägerin, um ihr seine Offerte zu erläutern und zu empfehlen ;
dabei übergab er ihr die Zeichnung act. 175, die die projektierte Presse
betrifft und von der Beklagte; angefertigt worden war ; diese Zeichung
trägt den Titeln-

624 Obligationenrecht. N° 99.

Hydraulische Presse für Zementsteine und Platten ; sie ist mit dem
Stempel der Beklagten versehen und von dieser den 15. November 1913
datiert worden. Einen Tag nach dem Besuch des Huenerhofi' richtete
J. Rüttner, der Buchhalter der Klägerin, der zufälligerweise mit M.
A. Meier bekannt war, einen Privatbriek an ,die Beklagte, aus welchem
folgende Stelle hervorzuheben ist : Herr Huenerhott machte uns gestern
seine persönl. Aufwar tung, doch haben uns dessen Auskünfte nicht hin
reichend überzeugen können. Er erzählte unter anderm, dass solche Pressen
schon verschiedentlich geliefert wor den seien, doch seien dieselben
in Spanien montiert wor den, sodass eine Besichtigung ausgeschlossen
sei. Ebenso sprach er von einer Tagesleistung der Presse, welche 300
Stück, was wir unbedingt verlangen, weit übertreffe, sodass meine Herren
seinen Aussagen kaum mehr Glau ben schenken konnten. Leider war ich
im Moment abwe send, habe aber nicht verfehlt, nachdem ich gesehen,
dass Huenerhojk wahrscheinlich mit Ihrem Hause in Verbindung steht,
die Sache bestmöglich zu verteidigen und den Vorschlag gemacht,
mich direkt an Sie zu wen den, indem ich diese Gelegenheit mit Freude
benütze, Ihnen auch einmai einen kleinen Dienst zu erweisen, sofern
meiner gegenwärtigen Firma damit ebenfalls ge dient ist. Ich wende
mich deshalb vertrauensvoll an Sie mit der Anfrage, ob Sie Pressen für
diese Plattengrösse schon erstellt haben und ob Sie eine Tagesleistung
von 300 Stück garantieren können. Zu Ihrer Orientierung diene Ihnen,
dass die Platten aus einem Mörtel folgen der Mischung hergestellt werden
müssen, 1/3 gemahlene Schlacken, 13 Ziegelmehl und 13 Sand und Cement,
die Oberfläche soll gerippt werden und zwar in Quadra ten von IGQ [100 m
m. Die Form der Platte nach unten stehender Skizze. Gleichzeitig haben
wir den Wunsch, diese Platten in farbiger Ausführung zu fabrizieren
und denke ich bei dieser Gelegenheit an die Versuche von Herrn Louis
Streuli Höhn, welche meines Wissens gutObhgationenrecht. N° 99. 635

reussiert haben, wenigstens hinsichtlich Färbung. Dürfte ich Sie
vielleicht um Angabe dieser Adresse bitten, damit ich mich-mit demselben
in Verbindung setzen könnte oder wären Sie in der Lage, diese Vorrichtung
mit der Presse zu offerieren ?

Am 24. November 1913 antwortete die Beklagte dem Büttner u. a. :
Was nun die in Frage stehende Presse betrifit, so haben wir bis anhin
keine für Platten in voriiegendem Format ausgeführt und muss diesbezgl.
in der Aussage des Herrn Huenerhoff ein Irrtum vor liegen. Dagegen wissen
Sie ja selbst, dass wir auf diesem Gebiete derartige Erfahrungen und
Kenntnisse besitzen, die es uns ohne irgendwelche Schwierigkeiten
ohne wei teres ermöglichen, Ihrer w. Firma auch ohne dies, eine
gute, leistungsfähige und zweckentsprechend ausge führte Presse zu
liefern. Wenn Sie also Gelegenheit haben, unsere Offerte, die sich
mit Ihrem Briefe gekreuzt hat, zu unterstützen, so dürfen Sie dies mit
bestem Gewissen und gewiss auch nicht zum Schaden Ihrer W. Firma tun;
die Grösse der Platte spielt im vorliegenden Falle keine Rolle-und
dürfte es Sie interessieren, dass wir gegen wärtig in Unterhandlung
mit einer Schweizerfirrna sind betr. Abänderung eher Platten-Presse
für Platten 1000 2000 mm. Wir kennen auch die Pressen unseren.
ausländischen Konkurrenz sehr wohl und sind über-'"; zeugt, dass die
von uns ofierierte Presse den ausländi Konkurrenz-Maschinen überlegen
ist. Neben der mög lieben grossen Produktion hat unsere Presse den Vor
teil leichter Handhabung bei einem Maximum an Be dienung, was für die
Rentabilität von grosser Bedeutung ist. Eine Leistung von 30 Platten
können wir ohne wei teres garantieren d. h. per stunde, also 300 Platten
bei zehnstündiger Arbeitszeit der Presse pro Tag. In un serer Offerte
haben wir 400 angegeben, welche Leistung jedenfalls noch überschritten
werden wird, sobald die Bedienungsmannschaft gehörig eingearbeitet ist.
Am gleichen Tag, an welchem Büttner der Beklagten ge--

6.16 Obligationenrecht. N° 99.

schrieben hatte, hatte Huenerhoif die Beklagte besucht und ihr
bei dieser Gelegenheit zum erstenmal den Namen der Klägerin als die
Reflektantin für die Maschine bezeichnet. Hierauf machte die Beklagte
der Klägerin sofort eine verbindliche Offerte über eine hydraulische
Presse zur Herstellung von Zementplatten in der Grösse 750 750 30 mm,
mit der Bemerkung, diese Presse liefere bei einem Druck von ca 40
kg per cm2 40 Platten in der Stunde, doch könne die Produktion mit
eingeübter Bedienung namhaft erhöht werden. Der Preis der Maschine
wurde auf 11,800 Fr., die Garantiezeit auf 12 Monate festgesetzt und
im übrigen auf die beiliegenden Lieferungsbedingungen des Vereins
Schweiz. Maschinenindustrieller hingewiesen ; am Schluss versicherte
die Beklagte die Klägerin bester Bedienung, indem sie schrieb : Unsere
langjährigen Erfahrungen im Pressenbau bieten Ihnen Gewähr für unsere gute
zweckentsprechende Lieferung . Daraufhin fand ein Besuch des Meier bei
der Klägerin statt. Meier behauptet, es sei dabei auch von dem Druck von
40 kg per cm2 gesprochen worden ; der Direktor der Klägerin sei ebenfalls
der Meinung gewesen, dieser Druck werde genügen. Demgegenüber bestreitet
die Klägerin, dass bei dieser Zusammenkunft über den erforderlichen
Druck gesprochen worden sei. Am 5. Dezember 1913 kam dann zwischen den
Parteien ein Lieferungsvertrag zustande, laut welchem die Klägerin der
Beklagten die Lieferung einer Plattenpresse für Format 750 750 mm mit
Steuerapparat und Presspurnpe nach eingereichter Offerte vom 20. November
zum Preis von 11,800 Fr. ohne Montage, im übrigen nach den Bestimmungen
des Verbandes Schweiz. Maschinenindustrieller mit folgenden Abänderungen
übertrug : 1. Die Beklagte verpflichtet sich zur Lieferung der Anlage
bis längstens 20. Februar 1914 ab Werkstatt und vergütet für jede
Woche verspäteter Lieferung eine Konventionalstrafe von 100 Fr. 2. Die
Konventionalstrafe nimmt auch dann ihren Fortgang, wenn die Pressanlage
nach erfolgterOhngaticnenrecht. N° 99. 0.11

Montage in Folge mangelhafter Konstruktion dem Be triebe nicht übergeben
werden könnte. Die allgemeinen Lieferungsbedingungen, auf die der
Vertrag Bezug nimmt, bestimmen in Ziffer 8: Allgemeine Garantie. Der
Lie ferant übernimmt auf die Dauer von höchstens 12 Mo naten die
allgemeine Garantie für gutes Funktionieren des Objektes, das heisst,
er verpflichtet sich, alle Fehler, die sich Während genannter Frist
nachweisbar zufolge schlechten Materials oder ,mangelhafter Ausführung,
sowie wegen Konstruktionsfehlem geltend machen, so rasch als möglich
auf seine Kosten zu beheben. Etwa ersetzte Bestandteile werden Eigentum
des Lieferanten. Jede weitere Haftung der Lieferanten wird ausgeschlos
sen. Insbesondere werden ausgeschlossen Ansprüche des Bestellers auf
weitergehenden Schadenersatz irgend wel cher Art, auf Wandlung oder
Minderung, Ansprüche aus Beschädigungen, welche durch ungenügende Funda
mente, übermässige Beanspruchung, Einfrieren, man gelhafte Bewachung oder
ungeeignete Bedienung des Objektes, Verwendung ungeeigneter Materialien,
sowie durch chemische Einflüsse und höhere Gewalt mitverur sacht wurden.
Am 8. Dezember 1913 bestätigte die Beklagte den empfangenen Auftrag und
bemerkte in ihrem Schreiben, dass sich die Klägerin mit einer Garantie
der Lieferung der Presse von 30 Platten per Stunde hegnügt habe. Mit
Schreiben vom 9. Dezember 1913 protestierte die Klägerin hiegegen,
indem sie geltend machte,? sie habe den Lieferungsvertrag auf Grund
der Offerte; abgeschlossen, die eine Presse mit einer Mindestleistungi
von 40 Platten per Stunde vorgesehen habe, welche bei' eingeiibter
Bedienung namhaft erhöht werden könne; an dieser Mindestleistung müsse
sie festhalten. In ihrer Ant-wort vom 10. Dezember 1913 führte die
Beklagte die angefochtene Stelle ihres Bestätigungsschreibens auf ein
Missverständnis zurück und erklärte: Wir sind deshalb auch in der Lage,
Ihrem Wunsche gemäss hiemit zu

' erklären, dass wir für unsere Presse eine Mindestleistung

AS 42 ll _1916 {2

628 s Obligationenrecht. N°_ 99.

von 40 Platten normaler, Ausführung per Stunde über nehmen, welche sich
bei entsprechender eingeübter Be-ss dienungsmaunschaft erheblich erhöhen
lässt. Um wei teren Missverständnissen vorzubeugen, erwähnen wir noch,
dass für gefärbte Platten die Produktion entspre chend der erforderlichen
Mehrarbeit kleiner ausfallen wird und nehmen an, dass Sie diesbezüglich
unserer Auffassung sind. _ si

Nachdem die Presse am 6. März 1914 an die Klägerin abgeschickt.worden
war, teilte diese der Beklagten am 31. März 1914 mit, sie habe mit der
Fabrikation der Platten noch nicht beginnen können, es sei unmöglich,
schöne Platten herzustellen, ohne den Presskopf der Maschine jedesmal
zu reinigen. In der Folge reklamierte die

Klägerin namentlich Wegen der Unmöglichkeit der,

Herstellung farbiger Platten, indem sie geltend machte, dass der
Presskopf nicht nur den Farbüberzug, sondern teilweise die ganze Schicht
mitreisse. In wiederholten Schreiben, in denen die Klägerin auf diese
Verhältnisse zurückkam, behauptete sie, dass die garantierte Leistung
von 400 Platten nie erreicht werden könne. Die Beklagte bestritt,
dass die Maschine an Mängeln leide, machte verschiedene Vorschläge zur
Abhilfe der Betriebsstörungen und stellte im Verlauf der Korrespondenz
namentlich in Abrede, dass sie die Garantie dafür übernommen habe,
dass mit der Presse farbige Platten hergestellt werden könnten. Am
21. Juli 1914 teilte die Klägerin der Beklagten mit, sie habe, nachdem
alle Versuche mit der Maschine nutzlos geblieben seien, den Betrieb
einstellen müssen. Hierauf wurde die Maschine von einem Monteur der
Beklagten untersucht ; dieser konnte sie aber wegen der Mobilisation
nicht mehr vollständig instand setzen, worauf die Klägerin vorschlug,
mit der gänzlichen Instandstellung bis nach dem Krieg zuzuwarten. später
versuchte ein Ingenieur Binkert den Streit zwischen den

Parteien zu schlichten, wobei auch die Frage der Erhöé

hung des Druckes erörtert wurde und die Beklagte auf

,%. e.--Obligationen-echt N' 99. : 629

eine Anfrage der Klägerin mit Brief vom WHAT-ir1915 erklärte, dass
eine Erhöhung des Druckes auf 300 000 kg angängig sei, sie übernehme
aber dafür keine Garantie. Mit Schreiben vom 30. März 1915 teilte die
Klägerin der Beklagten mit, sie schliesse aus einer-von der Beklagten
am Telephon erhaltenen Antwort, sie, die Beklagte, Iehne es ab, an der
Presse noch irgend etwas vorzunehmen ; sie (die Klägerin) werde daher
gerichtlich gegen die Beklagte vorgehen. s

Nach weiterer erfolgloser Korrespondenz leitete die Klägerin im Juni
1915 die vorliegende Klage beim Handelsgericht des Kantons Zürich gegen
die Beklagte ein, mit den Begehren um Wandelung des Kaufes, Rückzahlung
des bereits entrichteten Kaufpreises von 9275 Fr. samt Zinsen seit der
Zahlung, Schadenersatz im Betrag von 11,700 Fr. zuzüglich Zinsen von der
Klageeinreichung an, sowie Leistung einer Konventionalstrafe von 100
Fr. für jede Woche seit dem 20. Februar 1914 bis Zur Inbetriebsetzung
einer neuen Anlage. Die Klägerin machte unter Hinweis auf ein von
ihr zu den Akten gelegtes Privatgutachten geltend, dass die Maschine
die von der Beklagten übernommenen Garantien nicht erfülle. Nicht nur
sei die garantierte Tagesleistung nicht zu erzielen, sondern es sei
überhaupt unmöglich, mit der Presse richtige, fehlerfreie Zementplatten,
insbesondere farbige, herzustellen, und zwar sei diese Unmöglichkeit
die Folge von Konstruktionsfehlern der Maschine. Die Beklagte schloss
auf Abweisung der Klage und verlangte Widerklageweise Bezahlung des noch
nicht geleisteten Teils des Kaufpreises von 3061 Fr. 35 Cts. nebst Zins.
Die Beklagte bestreitet, nicht vertragsgemäss erfüllt zu haben; die von
ihr der Klägerin gelieferte Presse sei tadellos konstruiert gewesen und
habe, wie es in der Offerte angegeben gewesen sei, einen Druck von 40 kg
per cma aufgewiesen. Es könne damit auch die im Vertrag genannte Leistung
erreicht werden. Ob mit der Presse auch die Fabrikation farbiger Platten
möglich sei, '

630 National-echt. N ° 99.

sei irrelevant, da sie dafür niemals Garantie übernommen habe. Eventuell
bestreitet die Beklagte ihre Schadenersatzpflicht deshalb, weil nach
den lieferungshedingungen der Maschinenindustriellen, die im Vertrag
als massgehend erklärt worden seien, eine solche Haftung nicht bestehe
und weil die Beklagte jedenfalls kein Verschulden treffe.

B. Das Handelsgericht des Kantons Zürich hat über die von den Parteien
aufgestellten Behauptungen betreffend die Mangelhaitigkeit der gelieferten
Presse eine technische Expertise erhoben, deren Ergebnis, soweit es zur
Entscheidung des Prozesses von Bedeutung ist, wie folgt zusammengefasst
werden kann : Konstruktiv entspreche die Maschine den Anforderungen,
die an sich an eine solche gestellt werden müssten. Auch die garantierte
Tagesleistung von 400 Platten könne erreicht werden, wie die Versuche
ergeben hätten. Jedoch sei keine der bei den Versuchen der Experten
gepressten Platten brauchbar gewesen ; entweder sei die Masse am Presskopt
hängen geblieben, oder die gepressten Platten seien beim Ausstossen in
Folge unrichtigen Funktionierens der Ausstossvorrichtung oder wegen
ungenügender Pressung beschädigt worden. Der von der Presse erzeugte
Druck von ca 43 kg per cmss sei zu gering, da er nicht im Stande sei,
das Material während der Pressung unter dem Presskopf so zu verschieben,
dass eine gleichmässig gepresste Masse hervorgehc. Das sog. Fliessen
des Materials dürfte nur bei wesentlich grösserem Druck erfolgen. Zur
Erzielung eines Druckes von 100-150 kg auf den cm 2, Wie er in andern
Fabriken gebräuchlich sei, müsste der Gesamtdruck der Presse auf 560
000-800 000 kg gesteigert werden. Nun habe die Beklagte eine Erhöhung des
Druckes bloss bis auf 300 000 kg als angängig erklärt, dabei aber eine
Garantie für diese Möglichkeit abgelehnt. In einem von der Vorinstanz
weiterhin eingehalten Ergänzungsgutachten wird zur Vermeidung des Klebens
des Pressmaterials am Presskopf Anwendung höhern Druckes empfohlen, was

Obngafioucin'eeht. N° 99. M

aber die Presse samt Pumpe wie solche vorliegt nicht

oder nicht in genügendem Mass erlaube.

C. Durch Urteil vom 20. Juni 1916 hatdas Handelsgericht des Kantons Zürich
die Klage abgewiesen und die Widerklage gutgeheissen. Die Vorinstanz ging
davon aus, eine Garantie dafür, dass mit der Presse auch farbige Platten
hätten hergestellt werden können, habe die Beklagte nicht übernommen. Das
Begehren um Wandelung könne also nicht damit begründet werden, dass die
Fabrikation farbiger Steine nicht möglich sei. Richtig sei zwar, dass
die Presse auch zur Herstellung gewöhnlicher, nicht farbiger Platten,
nicht tauglich sei. Dies ergehe sich aber aus dem zu geringen Druck der
Presse von nur 30-40 kg per cm 2, wofür die Beklagte nicht verantwortlich
sei weil sie bei der Konstruktion nicht freie Hand gehabt habe, sondern
der Druck im Vertrag auf 30-46 kg per cm = festgelegt gewesen sei. Die
Beklagte habe auch nicht wissen müssen, dass der mit der Presse erzielte
Druck von 40 kg auf den cm2 bei weitem nicht ausreichend sei, um tadellose
Platten zu erzielen. Welcher Druck hiefür erforderlich sei, hänge von den
Eigenschaften des zu pressenden Materials ab ; dieses zu kennen sei wohl
die Klägerin, nicht aber die Beklagte als Maschinenfabrikantin zensiert
gewesen. Da aber _der vertraglich in Aussicht genommene Druck erreicht
und die Presse im übrigen, abgesehen von einigen kleinem Aussetzungen,
saehgemäss gebaut sei, müsse das Begehren um Wandelung des Kaufes
abgewiesen-werden und damit auch der Anspruch auf Schadenersatz und
Konventionalstrafe

D. Gegen diesen Entscheid hat die Klägerin rechtzeitig und formrichtig
die Berufung an das Bundesgericht ergriflen, mit dem Antrag, die Klage
sei gutmheissen und die Widerklage abzuweisen, eventuell seien die Akten
zur Beweisergänzung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Beklagte hat
auf Abweisung der Berufung und Bestätigung des angefochtenen Entscheider
geschlossen,

632 Obligationenrecht; N' 99.

Das Bundesgericht zieht in E r W ä g u n g :

1. Obfder zwischen den Parteien am 5. Dezember 1913 abgeschlossene
Lieferungsvertrag 'mit dem Handelsgericht als ein Kaufvertrag oder aber
in Anlehnung an die bisherige Praxis des Bundesgerichts (vergl. AS 24
II s. 545 und 793, 26 II S. 584 und 29 II S. 48) als ein Werkvertrag
aufzufassen sei, kann dahin gestellt bleiben, da dieser Frage für
die Entscheidung des Prozesses keine aussehlaggebende Bedeutung
zukommt. Auf Grund des Lieferungsvertrages hat die Beklagte jedenfalls
die Verpflichtung übernommen, der Klägerin eine Presse zu erstellen
und zu liefern, mit der im Tag ungefähr 400 gewöhnliche Zementplatten
(auch solche mit glatter Oberfläche) fabriziert werden können. In
ihrem Brief an Huenerhoif hatte die Klägerin verlangt, dass mit der
Maschine eine Tagesproduktion von 250400 Zementplatten erzielt werden
könne, worauf die Beklagte in ihrer Offerte vom 20. November 1913 der
Klägerin denn auch ausdrücklich eine Leistungsfähigkeit der Presse von
40 Platten per Stunde zusicherte. Dass die Beklagte damit bewusst eine
Garantie übernahm, ergibt sich mit Bestimmtheit aus ihrem unmittelbar
nach Vertragssehluss an die Klägerin gerichteten Bestätigungsschreiben
vom 8. Dezember 1.913, worin sie den Vertrag dahin erläuterte, sie habe
davon Notiz genommen, dass die Klägerin sich mit einer Garantie von 30
Platten pro stunde zufrieden gebe. Ebenso antwortete die Beklagte auf
den sofortigen Protest der Klägerin hin am 10. Dezember, ihre Garantie
von bloss 30 Platten pro Stunde beruhe auf einem Irrtum ; sie sei in der
Lage, zu erklären, dass sie für ihre Presse eine Mindestleistung von 40
Platten normaler Ausführung pro Stunde übernehme . 'Der von der Beklagten
'vor'Handelsgeric'ht ein genommene Standpunkt", sie habe dabei nur rauhe
Platten für Dachs und nicht Zementplatten für Trottoirbelag

Obligatlonenreeht.' N' es. 633

mit glatter Oberfläche gemeint, ist unbegründet, da der von Huenerhoii
an die Beklagte gerichteteBrief die von der Klägerin gemachte Angabe
enthält, dass auch die Herstellung von Trottoirplatten d. h. von Platten
mit glatter Oberfläche in Frage komme. Uebrigens hat M. H. Meier von
der beklagten Firma vor Vertragsabschluss die Fabrikate der Klägerin in
ihrem Geschäft in Bern in Aus-· gensehein genommen.

Auf Grund der tatsächlichen, auf das Expertengutachten gestützten
Feststellungen der Vorinstanz steht nun fest, dass mit der gelieferten
Presse überhaupt keine brauchbaren d. h. fehlerfreien Zementplatten
hergestellt werden können, wenn auch an sich die Pressung von 40 Stück
in der Stunde möglich sein sollte. Unter diesen Umständen entspricht
die Maschine den erwähnten vertraglichen Zusicherungen nicht. Die
Beklagte kann nicht etwa den Standpunkt einnehmen, sie habe nur für eine
Leistungsfähigkeit der Maschine von 40 Platten per Stunde und nicht auch
für-die Qualität des Fabrikates Garantie übernommen. Einmal widerspräche
eine solche Auslegung der vertraglichen Zusicherung den Grundsätzen
von Treu und Glauben im Verkehr, da stillschweigende Voraussetzung
der Garantie hinsichtlich der quau-_ titativen Leistungsfähigkeit
natürlich die Möglichkeit war, brauchbare d. hl fehlerfreie, mittleres
Kaufmannsgut darstellende Ware zu fabrizieren; jedenfalls hätte der
Ersteller, wenn er Wirklich nur für die quantitative und nicht auch für
die qualitative Leistungsfähigkeit der Presse hätte garantieren wollen,
dies ausdrücklich erklären sollen. Dazu kommt, dass die" Beklagte in
der unmittelbar nach Vertragsschluss von ihr herbeigeführten Erörterung
über die Bedeutung ihrer Zusicherung in ihrem'Brief vom 10. Dezember 1913
erklärte, sie übernehme die Garantie für eine Mindestleistung von 4()Plat
v tennor'maler'A-u'sführung, worin eine ausdrücklicheZusiche'r'ung auch
hinsichtlich der Qualität derzu erstellenden Ware liegt; Ist'aber davon
auszugehen, dass

634 Obligatiomnrecht. N° 99.

die von der Klägerin zugesicherte Leistungsfähigkeit der Maschine
nicht. erreicht werden kann, so ist damit prinzipiell die Grundlage für
die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche als gegeben zu betrachten.

2. Trotzdem hat die Vorinstanz die Klage mit der Begründung abgewiesen,
die Fehlerhaftigkeit der produzierten Ware sei in der Hauptsache auf zu
geringe Druckleistung der Maschine zurückzuführen; in dieser Beziehung
sei aber der Beklagten keine freie Hand gelassen, sondern der Druck im
Lieferungsvertrag bestimmt angegeben werden. Dieser Auffassung kann
nicht beigepilichtet werden. Grundsätzlich muss angenommen werden,
dass der Ersteller einer Maschine, der dem Besteller eine bestimmte
Leistungsfähigkeit derselben zugesichert hat, damit die volle Haftung
für die von ihm gewählte Konstruktion und Ausführung übernimmt. Treten
später an der Maschine konstruktive Mängel auf, so kann er sich nicht
darauf berufen, die von ihm gewählte Konstruktion oder Ausführung
beruhe auf Wünschen, Angaben, ja sogar auf Anweisungen des Bestellers,
es sei denn, er habe diesen Wünschen gegenüber Verwahrung eingelegt,
oder es ergehe sich aus einer vernünftigenBetrachtung, der Besteller sei
davon ausgegangen, die Befolgung seiner Wünsche schliesse die Garantie
aus, oder es habe sich um Angaben gehandelt, die für die zu Wählende
Konstruktion die t a t s ä c h l i c h e Grundlage bilden. Dass die
Klägerin hinsichtlich des nötigen Druckes der Maschine der Beklagten
eine Anweisung erteilt oder auch nur einen Wunsch geäussert, oder
etwa die Angabe gemacht habe, es sei nur ein Druck von 200 000 kg
nötig, trifft aber nach den Akten hier nicht zu. Die Klägerin hat sich
weder dem Huenerhoil noch der Beklagten gegenüber überhaupt je über die
Druckverhältnisse ausgesprochen. Nach demim faktischen Teil festgestellten
Tatbestand hat Huenerhofi lediglich gestützt auf Erkundigungen, die er
bei Dritten eingezogen hatte, angenommen, es genüge ein Druck van 40
bezw. 200 000 kg. Huenerhofi hat dann diese Angaben

WWMM N' 99. M

dem Meier weitergegeben und ihm zugleich mitgeteilt, sie beruhten
nur auf vorläufigen Annahmen seinerseits. Dass aber Meier mit der
Klägerin über diese Druckverhältnisse unterhandelt habe, ist ebenfalls
unerwiesen geblieben. Angesichts des Umstandes, dass die Klägerin bis zum
Abschluss des Lieferungsvertrages keine Pressmaschine besass, sondern
bei Herstellung der Zementplatten immer das Gussverkahren praktiziert
hatte, ist auch nicht wahrscheinlich, dass die Klägerin der Beklagten
diesbezügliche Angaben hätte machen können. Die Beklagte hat denn auch
in der heutigen Verhandlung ihre Behauptung, es sei anlässlich ihrer
Zusammenkunftmit der Klägerin auch von dem Druck gesprochen werden,
ausdrücklich fallen gelassen. Der Druck von 200 000 kg ist vielmehr der
Klägerin von der Beklagten in ihrer Zeichnung vom 15. November und in
ihrer Offerte vom 20. November vorgeschlagen worden. Dass die Klägerin
sich späterin einem an die Firma Gebrüder Sulzer in Winterthur gerichteten
Schreiben über den Preis einer Maschine von einem Maximaldruck von 200
OOOkg erkundigte, kann nicht gegen diese Auffassung ins Feld geführt
werden, da sich die Klägerin dabei auf die Angaben der Beklagten in
ihrem Plan vom 15. November 1913 stützte. Ist aber der Beklagten in
Tat und Wahrheit von der Klägerin eine bestimmte Konstruktion nicht
vorgeschrieben werden, sondern hat die Beklagte von sich aus eine
Maschine mit einem bestimmten Druck offeriert und dabei zugleich eine
Leistungsfähigkeit der Presse von 40 Platten normaler Ausführung in der
Stunde garantiert, so lässt ihr Angebot keine andere Auslegung zu, als
dass sie dafür einstehen wollte, dass die Maschine von 200 000 kg Druck
die zugesicherte Leistung ergeben werde. Dieser Garantie gegenüber,
die auch noch nach Bestellung der offerierten Maschine ausdrücklich
bestätigt wurde, enthält die Druckangabe nur eine Beschreibung der
Maschine und nicht eine die Garantie abändernde oder gar aufhebende
vertragliche Einigung, so dass sich die Beklagte nicht auf den

szs Obligationen-sehn N° 99,

Standpunkt stellen kann, sie sei dadurch, dass sie eine Maschine von
200 000 kg versprochen und auch tatsächlich geliefert habe, ihrer
vertraglichen Verpflichtung nachgekommen. Anders würde es sich nur
dann verhalten, wenn die Klägerin ohne weiteres erkannt hätte oder
hätte erkennen müssen, dass dieser Druck für ihre Bedürfnisse nicht
genüge, weil sie dann nach Treu und Glauben verpflichtet gewesen Wären,
die Beklagte auf ihr Versehen aufmerksam zu machen. Diese Voraussetzung
trifft aber deshalb nicht zu, weil, wie bereits hervorgehoben worden ist,
die Klägerin noch keine Erfahrungen in der Herstellung von Zementplatten
mittelst Pressmaschine hesass. Im Gegensatz zur Vorinstanz kann auch
nicht gesagt werden, die Beklagte habe den erforderlichen Druck darum
nicht kennen müssen, weil dieser von den Eigenschaften des zu pressenden
Materials abhänge. Abgesehen davon, dass es angesichts der von der
Beklagten übernommenen Garantie ihre Sache gewesen wäre, sich über diese
für die Konstruktion der Maschine angeblich fundamentale Voraussetzung
zu erkundigen, übersicht die Vorinstanz, dass sowohl dem Huenerhoff als
auch der Beklagten (letzterer durch den Brief Rüttners vom 20. November
1913) die Zusammensetzung des zu verarbeitenden Materials genau angegeben
worden war. Dass aber die Beklagte von den Druckverhältnissen deshalb
keine Kenntnis habe haben können, weil der Druck nicht nur von den
Eigenschaften, sondern auch vonder der Beklagten gänzlich unbekannt
gewesenen M i s c h u n g der zu verarbeitenden Materialien abhänge,
kann nicht berücksichtigt werden, weil es sich dabei um einezum erstenmal
in der heutigen Verhandlung geltend gemachte n e u e und nicht bewiesene
ss Behauptung handelt. Aus der Antwort, welche die Sachverständigen sub
5 auf die Expertenfrage der Beklagten. gegeben haben, müsste übrigens
eher auf das Gegenteil

geschlossen und angenommen werden, dass der Druck

von 200 000 kg überhaupt, bei Verwendung welcher

Ohngatiouenrecht. "N° 99. 037

Mischung immer, zur garantiemässigen Herstellung der Zementplatten
nicht genügt.

Da nun die Expertise feststellt, dass zur Herstellung eines brauchbaren
Fabrikats eine Erhöhung des Drucks der Presse auf mindestens 600 000
kg Gesamtdruck nötig wäre, nach der eigenen Zugabe der Beklagten aber
eine Druckerhöhung auf höchstens 300 000 kg möglich ist, steht fest,
dass die Presse auch durch Abänderungen nicht in den vertragsmässigen
Zustand gesetzt werden kann. Daraus folgt, dass die Klägerin die Presse
zurückbieten kann und dass das auf Rücknahme der Maschine und Rückzahlung
des Kaufpreises durch die Beklagte gerichtete erste Klagebegehren
grundsätzlich gutzuheissen und die Widerklage abzuweisen ist. Hiegegen
kann sich die Beklagte nicht auf die allgemeinen ' Lieferungsbedingungen
des Vereins Schweiz. Maschinenindustrieller berufen. Einmal ist die in
Betracht kommende Bestimmung des Art. 8 durch die im Lieferungsvertrag
mit der Klägerin enthaltene Abmachung einer Konventionalstrafe von
100 Fr. für jede Woche verspäteter Ablieferung ausdrücklich abgeändert
worden; sodann ist diese Bestim- mung überhaupt nicht anwendbar, weil
sie, wie aus ihrer Ueberschrift hervorgeht, nur die Allgemeine Garantie
in Bezug auf Konstruktion oder Ausführung betrifft, wähs rend es sich bei
der Zusicherung einer gewissen Leistungsfähigkeit der Presse (40 Platten
in der Stunde) um eine b e s o n d e r e vertragliche Garantie handelt,
für die der Lieferant unter allen Umständen zu haften hat.

' 3. Mit den Rechtsbegehren 2 und 3 verlangt die Klägerin Ersatz des
ihr infolge der nicht richtigen Erfüllung der Beklagten entstandenen
Schadens sowie Bezahlung der vereinbarten Konventionalstrafe. Dass die
Klägerin gestützt auf die allgemeinen Lieferungsbedingungen des Vereins
Schweiz. Maschinenindustrieller zur Geltend' machung von Schadenersatz
nicht berechtigt sei, trifft aus den oben angeführten Gründen nicht
zu. Ebenso kann,

638 Obligatiomruht. N° 99.

nach der ganzen Sachlage das Verschulden der Beklagten an der nicht
richtigen Erfüllung nicht bestritten werden, so dass das Begehren 2
grundsätzlich begründet ist. Da die Klägerin auf Grund besonderer
vertraglicher Abmachung prinzipiell auch zur Geltendmachung der
vereinbarten Konventionalstrafe berechtigt ist, kann daher nur fraglich
sein, ob die Klägerin beide Ansprüche kumulativ oder aber nur alternativ
gelwnd machen d. h. neben dem Ersatz des ihr durch das Vaschulden der
Beklagten entstandenen Schadens noch die Bezahlung der Konventionalstrafe
verlangen könne, Geier ob sie entweder nur den vollen, wenn auch den
Betrag der Vertragsstrafe übersteigenden schaden oder aber bloss die
Konventionalstrafe zu fordern berechtigt sei. Dies kann jedoch dahin
gestellt bleiben, da zur ziiiermässigen Festsetzung des von der Klägerin
behaupteten Schadens in den Akten jegliche Anhaltspunkte fehlen und die
Sache aus diesem Grund gemäss Art. 82 Ziff. 2 OG zur Aktenverollständigung
und neuen Entscheidung über die Begehren 2 und 3 an das kantonale Gericht
zurückgewiesen werden muss.

Demnach hat das Bundesgericht erkannt;

Die Berufung wird gutgeheissen, das Urteil des Handelsgerichts
des Kantons Zürich vom 20. Juni 1916 aufgehoben und die Sache zur
Aktenvervollständigung und neuen Entscheidung im Sinne der Motive an
die Vorinstanz zurückgewiesen.

Obhutienenmht. N° 100. 639

100. Urteil der II. Zivilssbteilung vom 14. Dezember 1915
i. S. Krankenkasse Bidet-isf Beklagte,

gegen stample Kläger.

Haftung einer als Genossenschaft konstituierten Krankenkasse für die
Verbindlichkeiten einer von ihr unter besonderm Namen und nach Massgabe
besonderer Statuten v betriebenen, jedoch keine Rechtspersönlichkeit
bezitzenden Pensionskasse .

A. Die Arbeiter der Papierfabrik Biberist hatten seit Jahren eine Kranken
Unterstützungskasse. Am 16. Februar 1908 wurde den statuten dieser
Kasse ein Nachtrag beigefügt, dessen hier in Betracht kommende §§
1 und 2 lauteten:

§ 1. F ür ältere Arbeiter und Arbeiterinnen, welche 25 und mehr Jahre
ununterbrochen in der Papierfabrik gearbeitet haben und die infolge
Krankheit oder Invalidität nicht mehr fähig sind, ihre Arbeit zu
verrichten, wird eine Altersund Pensionskasse gegründet, deren rechtliche
Verhältnisse durch nachstehende Bestimmungen geregelt werden. -

§ 2. Wer Anspruch auf Pension erheben will, hat von einem Vereinsarzt ein
Zeugnis einzureichen, auf welches hin Vorstand und Direktion gemeinsam
über die Pensionierung entscheiden.

Am 14. Dezember 1913 konstituierte sich die Kasse als Genossenschaft unter
dem Namen Krankenkasse der Arbeiter und Arbeiterinnen der Papierfabrik
Biberist . Laut § 20 der von der Papierfabrik genehmigten Statuten
gab die Fabrik der Kasse die Zusicherung, ihr bis auf weiteres einen
jährlichen Beitrag von 1000 Fr. zuzuwenden . Nach § 52 bildeten die
angehängten Statuten der Altersund Pensionskasse einen integrierenden
Teil der Statuten der Genossenschaft . Den statuten der Krankenkasse
waren in der Tat an Stelle des frihrern Nachtrags besondere statuten
der Altersund Pensionskasse
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 42 II 622
Datum : 13. Dezember 1916
Publiziert : 31. Dezember 1916
Quelle : Bundesgericht
Status : 42 II 622
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : 622 Obligationenrecht. N° 99. 99. Urteil der II. fivilehteilug vom 13. Dezember


Gesetzesregister
OG: 82
Stichwortregister
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