56 Obligationenrecht N° 8.

Demnach hat das Bundesgericht erkannt :

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichts des Kantons
Aargau vom 9. Oktober 1915 in allen Teilen bestätigt.

8. Urteil der II. Zivilabteilung vom 8. März 1916 i. S. Schnell und
Baumann, Klägerinnen, gegen Gebrüder Stilli, Beklagte.

Angebliche Schenkungen, Schenkungsversprechen und Erfüllung einer
sittlichen Pflicht .

A. Am 13. Oktober 1913 starb in Turgi der Kaufmann Jakob Stilli. Als
gesetzliche Erben hinterliess er seine beiden Brüder Kaspar Stilli und
Samuel Stilli, die heutigen Beklagten, sowie die beiden Töchter eines
verstorbenen Bruders : die heutigen Klägerinnen. In einem, zehn Tage vor
seinem Tod errichteten Testament hatte Stilli, neben kleinem Legaten' zu
Gunsten wohltätiger Zwecke, der Klägerin N° 1 12,000 Fr. der Klägerin N°
2 5000 Fr. vermacht und im übrigen die gesetzliche Erbfolge bestätigt. _

Ausser den beiden erwähnten Vermächtnissen und vor Verteilung des
übrigen, etwa 60,000 Fr. betragenden Vermögens beanspruchen nun die
beiden Klägerinnen auf Grund zweier angeblicher Schenkungen noch folgende
Aktiven :

(I) die Klägerin N° 1 ein Sechstel eines Guthabens des Erblassers von
30,000 Fr. bei der Firma W. StraubEgloii & C19 in Turgi ;

b) die Klägerin N° 2 zehn, auf den Namen des Erblassers lautende
Anteilscheine der Gewerbekasse Baden im Nominalwert von je 500 Fr.,
mit einem dem Nominal-Obligationenrecht. N° 8. . 57'

wert ungefähr entsprechenden effektiven Wert. Diese Anteilscheine waren
seiner Zeit vom Erblasser als Kaution für eventuelle Verpflichtungen
des Ehemanns der Klägerin bei einer Bank deponiert und erst nach dem
Tode des Erblassers von der Kautionshäftung befreit worden. .

Zur Begründung dieser, von den Beklagten bestrittenen Ansprüche machen
die Klägerinnen geltend :

a) Die Klägerin N° 1 behauptet, der Erblasser habe ihr mündlich
versprochen, ihr noch zu seinen Lebzeiten 5000 Fr. als Erkenntlichkeit
für die ihm von ihr geleisteten treuen Dienste zukommen zu lassen. Sie
habe ihm und auch Drittpersonen ihre Freude hierüber bekundet, jedoch
nach der Art der beabsichtigten Ausführung des. Versprechens nicht
nachgeforscht. Nach dem Tode des Erblassers habe sich herausgestellt,
dass dieser der Firma Straub-Eglofl? & Cle mündlich den Auftrag gegeben
hatte, von seinem Guthaben bei ihr einen Betrag von 5000 Fr. auf einen
der Klägerin zu eröffnenden Konto umzuschrei-r ben, was geschehen
sei. Es steht fest, dass diese Darstellung, soweit sie sich auf die der
Firma Straub-Egloif & Cle erteilte Weisung und deren Ausführung bezieht,
richtig ist; ebenso aber auch, dass die Klägerin bis zum Tode des Stilli
weder von diesem selbst noch von der genannten Firma eine bezügliche
Mitteilung erhalten hatte.

b) die Klägerin N° 2 beruft sich auf ein am 7. Februar 1913 vom
Erblasser an ihren Ehemann gerichtetes Schrei ben, welches folgende
Stelle enthielt :

Die 10 Anteilscheine der Gewerbekasse Baden kannst du bei Wegnahme der
Kantonalbank mir zur freien Uebergabe an Lina zur Unterschrift geben.

Die Klägerin macht geltend, dass die Absicht des Stilli, ihr die zehn
Anteilscheine zu übergeben und auf ihren Namen umzusehreiben, einzig
d e s h a l b nicht mehr ausgeführt werden sei, weil die Titel erst
nach dem Tode des Erblassers frei geworden seien. Dass Stilli der Bank,
bei welcher die Anteilscheine deponiert waren, eine auf

58 Obiigationenrecht. Ns :-

die angebliche Schenkung bezügliche Mitteilung habe zukommen lassen,
hat die Klägerin, soviel aus den Akten ersichtlich ist, nicht behauptet.

B. Durch Urteil vom 5. November 1915 hat das Obergericht lies Kantons
Aargau über das Rechtsbe,gehren der Klägerinnen :

Es sei richterlich festzustellen und die Beklagten haben anzuerkennen :

1. Gegenüber der Klägerin Elise Baumann:

Dass die Gutschrift von 5000 Fr., welche die Firma}

W. Straub-Egloff & Cie in Turgi, Ende Juli 1913 im Auftrag des
gemeinsamen Erblassers der Parteien, Hm Jakob Stilli sei., Kaufmann,
in Turgi, zu Gunsten der Klägerin machte, rechtsgültig ist und dass
somit diese Forderung Eglofi & Cie samt Zins seit Ende Juli 1913 s der
Klägerin allein zusteht.

2. Gegenüber der Klägerin Lina Baumann :

Dass die zehn stammanteilseheine der Gewerbekasse Baden, a 500
Fr. nominell, N° 885, 886, 1539, 1540, 1541, 2427, 2428, 2429, 2430 und
4588, die zur Zeit bei der Zürcher Kantonalbank als Amtskaution für Hrn
. Fritz Baumann hinterlegt sind. ,durch Schenkung Eigen tum der Klägerin
geworden sind und dass somit den Beklagten keine Rechte daran zustehen.

erkannt : Die Klage wird abgewiesen.

C. Gegen dieses Urteil haben die Klägerinnen rechtzeitig die Berufung
ergriffen, mit dem Antrag auf Gutheissung der Klage, eventuell Rückweisung
der Sache an die kantonale Instanz zur Aktenergänzung.

D. Die Beklagten haben Nichteintreten, eventuell Abweisung der Berufung
und Bestätigung des angefochtenen Urteils beantragt.

In Erwägung:

1. In der Sache selbst ist der Vorinstanz vor allem darin beizupflichten,
dass zu Gunsten der Klägerin Lina B a u m a n n weder eine Schenkung
von Hand zu Hand} ___ __

Ohllgatlonenreeht. N° 8. 59

noch ein verbindliches Schenkungsversprechen vorliegt, eine Schenkung
von Hand zu Hand deshalb nicht, wei! im Briefe des Erblassers vom
7. Februar 1913 nur eine Schenkungs a b s i c h t geäussert worden war,
ein verbindliches Schenkungs v e r s p r e c h e n deshalb nicht, weil
Jakob Stilli sich ausdrücklich die freie Uebergabe an Lina , d. h. die
F r e i h e i t der Uebergabe vorbehalten hatte, und weil überdies die
Annahmeerklärung der angeblich Beschenkten fehlen würde.

2. Was die Schenkung betrifft, die Jakob Stilli zu Gunsten der Klägerin
E l i s e s c h o c h (bisherige Witwe Baumann) vorgenommen haben
soll, so ist zunächst dieAnnahme einer Schenkungvon Hand z u H a n d
deshalb abzulehnen, weil Jakob Stilli der Klägerin nie mitgeteilt hat,
dass er ihr von seinem Guthaben an Straub-Egloff & Cle einen Betrag
von 5000 Fr. schenken wolle, und weil infolgedessen die Klägerin
eine solche Offerte weder ausdrücklich noch stillschweigend annehmen
konnte, was nach Art. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 1 - 1 Zum Abschlusse eines Vertrages ist die übereinstimmende gegenseitige Willensäusserung der Parteien erforderlich.
1    Zum Abschlusse eines Vertrages ist die übereinstimmende gegenseitige Willensäusserung der Parteien erforderlich.
2    Sie kann eine ausdrückliche oder stillschweigende sein.
OR nötig gewesen wäre, um einen Vertrag, als
welcher nach Art. 242 und 244 auch die Schenkung erscheint, zustande zu
bringen. Ueberdies würde die für das E r f ü l l u n g sgeschäft (die
Forderungsabtretung) nach Art. 165 nötige F o r m fehlen (vergl. OSER,
Note 4 a zu Art. 242). Was vorliegt, ist lediglich eine von Stilli an
Straub-Egloff & Cie erteilte A n w e i s u n g, deren Annahme aber der
Klägerin von Straub Eglofi & Cie nie angezeigt worden ist, sodass die
Klägerin einen Zahlungsanspruch gegen die genannte Firma gemäss Art. 468
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 468 - 1 Der Angewiesene, der dem Anweisungsempfänger die Annahme ohne Vorbehalt erklärt, wird ihm zur Zahlung verpflichtet und kann ihm nur solche Einreden entgegensetzen, die sich aus ihrem persönlichen Verhältnisse oder aus dem Inhalte der Anweisung selbst ergeben, nicht aber solche aus seinem Verhältnisse zum Anweisenden.
1    Der Angewiesene, der dem Anweisungsempfänger die Annahme ohne Vorbehalt erklärt, wird ihm zur Zahlung verpflichtet und kann ihm nur solche Einreden entgegensetzen, die sich aus ihrem persönlichen Verhältnisse oder aus dem Inhalte der Anweisung selbst ergeben, nicht aber solche aus seinem Verhältnisse zum Anweisenden.
2    Soweit der Angewiesene Schuldner des Anweisenden ist und seine Lage dadurch, dass er an den Anweisungsempfänger Zahlung leisten soll, in keiner Weise verschlimmert wird, ist er zur Zahlung an diesen verpflichtet.
3    Vor der Zahlung die Annahme zu erklären, ist der Angewiesene selbst in diesem Falle nicht verpflichtet, es sei denn, dass er es mit dem Anweisenden vereinbart hätte.

OR nicht erwerben konnte. Ebensowenig sind endlich die Voraussetzungen
des Art. 112 Abs. 3
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 112 - 1 Hat sich jemand, der auf eigenen Namen handelt, eine Leistung an einen Dritten zu dessen Gunsten versprechen lassen, so ist er berechtigt, zu fordern, dass an den Dritten geleistet werde.
1    Hat sich jemand, der auf eigenen Namen handelt, eine Leistung an einen Dritten zu dessen Gunsten versprechen lassen, so ist er berechtigt, zu fordern, dass an den Dritten geleistet werde.
2    Der Dritte oder sein Rechtsnachfolger kann selbständig die Erfüllung fordern, wenn es die Willensmeinung der beiden andern war, oder wenn es der Übung entspricht.
3    In diesem Falle kann der Gläubiger den Schuldner nicht mehr entbinden, sobald der Dritte dem letzteren erklärt hat, von seinem Rechte Gebrauch machen zu wollen.
OR erfüllt ; denn eine Mitteilung der Klägerin an
Straub-Eglofi & C'e, dass sie sich als deren Gläübigerin betrachte,
hat nicht stattgefunden und hätte, weil die Klägerin von der Verfügung
des Stilli nichts W u s s t e, auch nicht stattfinden k ö n n e n.

Im wäre auch fraglich, ob Stilli durch jene Anweisung Wirklich
eine Schenkung unter Lebenden voll--

. 60 Obligationenrecht. _N° 8.

ziehen W o l l t e (in dem Sinne, dass die Klägerin noch zu seinen
Lebzeiten Geld bei Straub-Eglofl & Cie solle erheben können), oder er
nicht vielmehr glaubte, auf dieseWeise eine Verfügung v o 11 T 0 d e s w
e g e n vornehmen zu können, eine Verfügung, die mangels Beobach-tung
der gesetzlichen Form ungültig war, und die er dann später, unter
gleichzeitiger Erhöhung des Betrags, durch das gültige Vermächtnis von
12,000 Fr. ersetzte.

3. Liegt demnach keine Schenkung von Hand zu Hand vor, so fehlt
andrerseits auch ein gültiges Scheukungs v e r s p r e c h e n. Zwar
ist es aktenwidrig, wenn die Vorinstanz feststellt, dass Stilli der
Klägerin nach deren eigener Darstellung nie etwas von einer Absicht,
ihr noch zu seinen Lebzeiten 5000 Fr. zu

schenken, gesagt habe ;denn auf Seite 4 der Klagschrift '

war eine bezügliche Behauptung ausdrücklich aufgestellt worden. Allein,
abgesehen davon, dass ein Beweis für die Richtigkeit dieser Behauptung
nicht vorliegt und ein di r e k t e r Beweis auch erst in der Replik
a n g et r a g e n wurde, fällt als ausschlaggebend in Betracht,
dass jenes angebliche Schenkungsversprechen jedenfalls der in Art. 243
Abs. 1 vorgeschriebenen S (: hr i f t l i c hkeitsiorm ermangelte, eine
Vollziehung des SchenkungsverSprechens (im Sinne des Art. 243 A b 3. 3)
aber aus denselben Gründen nicht angenommen werden kann, die dazu führten,
das,Vorliegen einer Schenkung von Hand zu Hand zu verneinen.

4. ?Vas endlich denjenigen Standpunkt der Klägerin betrifft, wonach es
sich bei der Schenkung der 5000 Fr. um die Erfüllung einer sittlichen
Pflicht (im Sinne der Art. 239 Abs. 3
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 239 - 1 Als Schenkung gilt jede Zuwendung unter Lebenden, womit jemand aus seinem Vermögen einen andern ohne entsprechende Gegenleistung bereichert.
1    Als Schenkung gilt jede Zuwendung unter Lebenden, womit jemand aus seinem Vermögen einen andern ohne entsprechende Gegenleistung bereichert.
2    Wer auf sein Recht verzichtet, bevor er es erworben hat, oder eine Erbschaft ausschlägt, hat keine Schenkung gemacht.
3    Die Erfüllung einer sittlichen Pflicht wird nicht als Schenkung behandelt.
und 63 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 63 - 1 Wer eine Nichtschuld freiwillig bezahlt, kann das Geleistete nur dann zurückfordern, wenn er nachzuweisen vermag, dass er sich über die Schuldpflicht im Irrtum befunden hat.
1    Wer eine Nichtschuld freiwillig bezahlt, kann das Geleistete nur dann zurückfordern, wenn er nachzuweisen vermag, dass er sich über die Schuldpflicht im Irrtum befunden hat.
2    Ausgeschlossen ist die Rückforderung, wenn die Zahlung für eine verjährte Schuld oder in Erfüllung einer sittlichen Pflicht geleistet wurde.
3    Vorbehalten bleibt die Rückforderung einer bezahlten Nichtschuld nach Schuldbetreibungs- und Konkursrecht.
OR) handeln würde,
so genügt wiederum die Feststellung, dass ein Uebergang der 5000 Fr. aus
dem Vermögen des Jakob Stilli in dasjenige der Klägerin zu Lebzeiten
des erstem nicht stattgefunden hat, und dass es also jedenfalls an der
E rf üllung der angeblichen sittlichen Pflicht fehlt. Ausserdem haben
die Vorinstanzen zutreffend aus-abstatten-stecke N° 9. 61

geführt, dass eine sittliche Pflicht des Jakob Stilli, der

Klägerin ausser allem, was sie schon zu seinen Lebzeiten an e Lohn ,
Lohnzulage , Unterhalt und Geschenken von ihm erhalten hatte, und neben
dem Vermächtnis von 12,000 Fr., noch weitere 5000 Fr. zukommen zu lassen,
nicht bestand. si

Demnach hat das Bundesgericht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichts des Kantons
Aargau vom 5. November 1915 bestätigt.

9. Ari-è':de la pe Section civile du 24 mar: 1916 dans la cause
Demoiselles Genoa:]. contre Row-inez.

Paiement prétendu de deux sommes de 2000 fr.; production d'une seule
quittance; fardeau de la preuve.

Jean-Baptiste Rouvinez a vendu à Marceline et Innocente Genoud,
pour le prix de 7900 fr., les marchandises existant dans son magasin à
Vissoie. Des difi'icultés se sont élevées au sujet du paiement du prix et
un proeès s'est engagé. Les demoiselies Genoud prétendent avoir fait deux
paiements de 2000 fr. chacun, l'un suivant reeu du 30 septembre 1912,
I'autre par billet de change du 18 septembre 1912 négocie par Rouvinez
à la Caisse hypothécaire. Rouvinez a reconnu avoir touché l'argent
du billet en question, mais afürme que c'est comme correspectif de
ce paiement qu'il a délivré le recu de 2000 fr. Les demoiselles Genond
seraient ainsi encore débitrices envers lui de' 2000 fr., tandis qu'elles
prétendent ne plus rien lui devoir. .

Le Tribunal de première instanee a admis le point de vue des demoiselles
Genoud, par le motif que Rouvinze n'a pas fourni la preuve, qui lui
incombait, que le rec'u du 30 septembre avait trait à l'argent touché
à Ia banque.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 42 II 56
Datum : 08. März 1916
Publiziert : 31. Dezember 1916
Quelle : Bundesgericht
Status : 42 II 56
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : 56 Obligationenrecht N° 8. Demnach hat das Bundesgericht erkannt : Die Berufung


Gesetzesregister
OR: 1 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 1 - 1 Zum Abschlusse eines Vertrages ist die übereinstimmende gegenseitige Willensäusserung der Parteien erforderlich.
1    Zum Abschlusse eines Vertrages ist die übereinstimmende gegenseitige Willensäusserung der Parteien erforderlich.
2    Sie kann eine ausdrückliche oder stillschweigende sein.
63 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 63 - 1 Wer eine Nichtschuld freiwillig bezahlt, kann das Geleistete nur dann zurückfordern, wenn er nachzuweisen vermag, dass er sich über die Schuldpflicht im Irrtum befunden hat.
1    Wer eine Nichtschuld freiwillig bezahlt, kann das Geleistete nur dann zurückfordern, wenn er nachzuweisen vermag, dass er sich über die Schuldpflicht im Irrtum befunden hat.
2    Ausgeschlossen ist die Rückforderung, wenn die Zahlung für eine verjährte Schuld oder in Erfüllung einer sittlichen Pflicht geleistet wurde.
3    Vorbehalten bleibt die Rückforderung einer bezahlten Nichtschuld nach Schuldbetreibungs- und Konkursrecht.
112 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 112 - 1 Hat sich jemand, der auf eigenen Namen handelt, eine Leistung an einen Dritten zu dessen Gunsten versprechen lassen, so ist er berechtigt, zu fordern, dass an den Dritten geleistet werde.
1    Hat sich jemand, der auf eigenen Namen handelt, eine Leistung an einen Dritten zu dessen Gunsten versprechen lassen, so ist er berechtigt, zu fordern, dass an den Dritten geleistet werde.
2    Der Dritte oder sein Rechtsnachfolger kann selbständig die Erfüllung fordern, wenn es die Willensmeinung der beiden andern war, oder wenn es der Übung entspricht.
3    In diesem Falle kann der Gläubiger den Schuldner nicht mehr entbinden, sobald der Dritte dem letzteren erklärt hat, von seinem Rechte Gebrauch machen zu wollen.
239 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 239 - 1 Als Schenkung gilt jede Zuwendung unter Lebenden, womit jemand aus seinem Vermögen einen andern ohne entsprechende Gegenleistung bereichert.
1    Als Schenkung gilt jede Zuwendung unter Lebenden, womit jemand aus seinem Vermögen einen andern ohne entsprechende Gegenleistung bereichert.
2    Wer auf sein Recht verzichtet, bevor er es erworben hat, oder eine Erbschaft ausschlägt, hat keine Schenkung gemacht.
3    Die Erfüllung einer sittlichen Pflicht wird nicht als Schenkung behandelt.
468
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 468 - 1 Der Angewiesene, der dem Anweisungsempfänger die Annahme ohne Vorbehalt erklärt, wird ihm zur Zahlung verpflichtet und kann ihm nur solche Einreden entgegensetzen, die sich aus ihrem persönlichen Verhältnisse oder aus dem Inhalte der Anweisung selbst ergeben, nicht aber solche aus seinem Verhältnisse zum Anweisenden.
1    Der Angewiesene, der dem Anweisungsempfänger die Annahme ohne Vorbehalt erklärt, wird ihm zur Zahlung verpflichtet und kann ihm nur solche Einreden entgegensetzen, die sich aus ihrem persönlichen Verhältnisse oder aus dem Inhalte der Anweisung selbst ergeben, nicht aber solche aus seinem Verhältnisse zum Anweisenden.
2    Soweit der Angewiesene Schuldner des Anweisenden ist und seine Lage dadurch, dass er an den Anweisungsempfänger Zahlung leisten soll, in keiner Weise verschlimmert wird, ist er zur Zahlung an diesen verpflichtet.
3    Vor der Zahlung die Annahme zu erklären, ist der Angewiesene selbst in diesem Falle nicht verpflichtet, es sei denn, dass er es mit dem Anweisenden vereinbart hätte.
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
erblasser • weiler • beklagter • tod • sittliche pflicht • schenkung von hand zu hand • schenkungsversprechen • aargau • vorinstanz • kantonalbank • wert • kaufmann • schenker • bundesgericht • richtigkeit • sicherstellung • bewilligung oder genehmigung • weisung • entscheid • nichtigkeit
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