472 Obligationenrecht. N° 71.

créanciers d'exercer tous les droits et actions de leur debisiteur
à l'exception de eeux attachés exelusivement à la personne. Mais le
droit civil federal ne connait pas de dis position semblahle, de sorte
que l'application par analogie du droit francais admise en l'espéee par
l'instance cantonale ne se justifie pas ; en droit suisse en effet, les
eréanciers ne sont pas autorisés à exercer directement lenrs droits sur
les hiens de leur débiteur, et ne peuvent y arriver que par la voie de
l'exécution forcée. Comme en l'espèee les droits que les fils Grangier
pouvaicnt avoir contre leur pere en vel-tu de la gestion d'afiaires
accomplie par eux dans son intérét n'ont été ni cédés, ni saisis en
séquestr'és par le demandeur, l'arrét cantone] doit étre reforme pour
autant qu'il admet partiellcment la demande en application des regles
sur la gestion d'al'l'aires sans mandat.

sf. Enfin il ya lieu de reehercher s'il n'existe pas en la cause en
faveur du demandeur une action directe en enriehissement illégitime contre
Grangier pére, analogue à i'ancienne aciio de in rem verso du droit commun
(voir dans cc sens CROMIE, System des deutschen Privatrechts, xrel. Il,
p. 998 et DERNBUBG, Pandekten II § 14). D'aprés ces deux auteurs, l'acte
juridique aceompli par le gerani en son uom personnel pour lesicompte du
maitre suffit pour autoriser le tiers avec lequel il a traité à réclamer
au maître en tout cas la restitution de ce dont il aurait été enrichi
par le fait qu'une chose s'est trouvée sans autre faire partie de son
patrimoine . Ce raisonnement ne saurait c'ependant trouver d'application
en l'espèee, parce que, méme si l'on part de l'idée qu'à un moment
donné le défendeur est devenu propriétaire des deux vaches aehetées au
demandeur par ses fils, il ne le serait deve-nu que parce que ceux-ci les
luj auraient cédées après les avoir achetées eux mèmes du demandeur. Cela
étant, ce serait au détriment de ses fils et non à celui de Raymond que
Grangier pere a pu se trouver enrichi ; la demande doit per conséquent
etre écartée à ce point de vue également.Obligationenrecht. N ° 72. 473

Par ces motifs,

le Tribunal federal p r o n o n c e :

Le reeours est admis et la demande déclarée mal fonde-e en son entier.

72. Urteil der II. Zivilabteilung vom 27. September 1916 i. S. Bücher,
magerin; gegen Esel-lief und Genossen, Beklagte.

Schadenstiftnng anlässlich einer gemeinsamen unerlaubten Belustigung
mehrerer Personen. Solidarhaftung sämtlicher Teilnehmer. '

A. Am 5. Juni 1911 (Pfingstmontag) waren die drei Beklagten in Begleitung
einer jungen Dame per Automobil in Brig angekommen und in einem Gasthause
abgestiegenf Nach dem gemeinsamen Nachtessen vergnügten sie sich damit,
durch die belebten Strassen zu ziehen und mit einem Blasrohr Knallkugeln,
wie sie von den Automobilisten zum Erschrecken der die freie Fahrt
hindernden Tiere verwendet werden, gegen die Leute auf den Strassen,
an den Fenstern und auf den Balkonen der Wohnhäuser zu Schleudern oder
doch durch einen von ihnen schleudem zu lassen. Nachdem sie sich, was
die Vorinstanz als unumstösslich festgestellt erklärt, auf diese Weise
in verschiedenen Strassen belustigt hatten, schleuderte einer von ihnen
welcher von den Dreien, konnte nicht ermittelt werden -eine Knalikugel
gegen die auf dem Balkon ihrer Wohnung stehende Klägerin. Die Kugel traf
die Klägerin im Gesichte, in der Nähe des rechten Ohres und explodierte
unter starkem Knall. Die Klägerin, die im vierten Monat schwanger war,
musste ohnmächtig weggetragen werden. Nach ärztlichen Expertisen, die
von den kantonalen Instanzen als heweiskräftig

"474 _ Obllgationenreeht. 'Ni72. erachtet Wurden sind, hat dieser Vorfall,
ausser einer

wahrscheinlich bleibenden Verminderung des Höhrof

vermögens, nervöse Störungen verursacht, infolge deren die Klägerin
im Jahre 1911 eine Frühgeburt und zwei Jahre später eine Fehlgeburt
hatte und sogar weitere ernste Folgen bei einer allfälligen spätern
Schwanger-schaft befürchten muss.

Die Beklagten, die noch am gleichen Abend vom Ehemann der Klägerin zur
Rede gestellt Wurden, leugne ten nicht nur das Schleudern der Knallkugel
gegen die Klägerin, sondern überhaupt den Besitz solcher Kugeln, sowie
eines Blasrohres ab. Sie verliessen Brig am andern ,Morgen, wurden aber
beim Passieren der Schweizergrenze 'zur Leistung einer Barkaution vom
1000 Fr. aufgefordert und kamen dieser Aufforderung nach, um nicht weiter
aufgehalten zu werden.

B. Durch Urteil vom 18. April 1916 hat das Kantonsgericlit Wallis die
auf solidarische Verurteilung der drei Beklagten zur Bezahlung einer
Entschädigung von 10 000 Fr. gerichtete Klage abgewiesen, weil nicht
festgestellt, sei, welcher der drei Beklagten diejenige Knall-kugel
geschleudert habe, von welcher" die Klägerin getroffen wurde. ·

C. Gegen dieses Urteil richtet sich die vorliegende Berufung mit dem
Antrag auf Gutheissung der Klage.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. In tatsächlicher Beziehung ist auf Grund der nicht aktenwidrigen und
daher verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz davon auszugehen,
dass die Beklagten entgegen ihrer Behauptung im Besitze eines zum
Schleudern von Knallkugeln dienenden Blasmhres waren, sieh dessen in der
geschilderten Weise hedienten, und dass es insbesondere einer von ihnen
war, der. diejenige Kugel schleuderte, von welcher die Klägerin getroffen

Obiigationenreeht. N° 72. ss ; 471}

und in der durch die ärztlichen Expertisen festgestellten Weise geschädigt
wurde. ' si

2, _? In rechtlicher Hinsicht steht ausser Frage, dass das_Schleudern
derjenigen Knallkugel, von welcher die Klägerin getroffen wurde, also
die unmittelbar schädigende Handlung, eine schuldhaft widerrechtlichc
Handlung im Sinne der Art. 50
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 50 - 1 Haben mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen, so haften sie dem Geschädigten solidarisch.
1    Haben mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen, so haften sie dem Geschädigten solidarisch.
2    Ob und in welchem Umfange die Beteiligten Rückgriff gegeneinander haben, wird durch richterliches Ermessen bestimmt.
3    Der Begünstiger haftet nur dann und nur soweit für Ersatz, als er einen Anteil an dem Gewinn empfangen oder durch seine Beteiligung Schaden verursacht hat.
il. alt OR war Denn einerseits stellt
die Vorinstanz verbindlich fest, dass die Explosion solcher Knallkugeln
geeignet. ist, die Gesundheit von Menschen, in deren Nähe sie stattfindet,
zu gefährden, was denn auch durch die im vorliegenden Falle tatsäch-lich
eingetretenen Folgen bestätigt wird ; andrerscits bedarf es keiner
Ausführung, dass eine erwachsene Person, welche derartige Knallkugeln
gegen Menschen schleudcrt, sich über die Gefährlichkeit dieser Handlung
Rechenschaft gehen muss. Viderrechtlichkeit und Verschulden erscheinen
im vorliegenden Falle umso grösser. als die Kugel ausschliesslich aus
Mutwillcn. zur Belustigung des Schleudernden und seiner Genossen, gegen
die Klägerin geworfen wurde und der Urheber des W'urfes als Automobilist
mit den Eigenschaften solcher Knallkugeln zweifellos vertraut war.

3. Nun konnte allerdings keinem der drei Beklagten nachgewiesen werden,
dass gerade cr es war, der diejenige Knallkugel geschleudert hat,
von welcher die Klägerin getroffen wurde. Auch ist es der Natur der
Sache nach ausgeschlossen, dass die Kugel etwa von zweien oder allen
dreien z u s n m m e n geschleudert worden war. Wäre also als schuldhaft
rechtswidriges Verhalten einzig das S c h l e u d c r n der einzelnen
Kugel zu betrachten. so würde es gegenüber jedem der drei Beklagten an
dem Beweise einer schuldhaft rechtswidrigen Handlung fehlen.

Indessen ist das ganze Verhalten der Beklagten an dem in Betracht
kommenden Abend zu würdigen. Wenn auch. nicht bewiesen werden konnte, dass
die drei Beklagten. sich der zum Schleudern der Knallkugcln bestimmten

476 Obllgationenreeht. N° 72.

Blasrohres abwechselnd bedienten, so ist doch festgestellt, dass sie nach
gemeinsamem Naehtessen zusammen die Strassen des Städtchens durchzogen,
dass überall, wo sie hinkamen, mit dem Blasrohr geschossen Wurde und dass
sie sich an der Wirkung dieses schiessens , insbesondere an dem dadurch
hei andern Leuten verursachten Schreck, gemeinsam ergötzten, dass sie
dann auch, nachdem die Klägerin getroffen worden war, zusarnmenblieben,
das Schleudern von Knallkugeln ge-meinsam ableugneten, am andern Morgen
Brig gemeinsam verliessen und beim Passieren der Schweizergrenze die
verlangte Kaution von 1000 Fr. leisteten, ohne dass auch nur ein einziges
Mal der Eine oder Andere von ihnen durch Nennung des Urhebers des auf die
Klägerin abgegebenen Schusses die Gemeinsamkeit mit den beiden Andern
abgelehnt hätte. Das Verhalten der Beklagten in a c h dem Schleudern
derjenigen Knallkugel, von welcher die Klägerin getroffen wurde,
darf allerdings nur als ein J n diz für die schon vorher bestandene
Gemeinschaftlichkeit des Handelns gewürdigt werden ; in diesem Sinne
aber wird dadurch bestätigt, was sich schon aus den Feststellungen der
Vorinstanz über die Artrund Weise des Auftretens der Beklagten vo r dem
Vorfall mit der Klägerin ergibt, nämlich dass sie sich zum mindesten
stillschweigend dahin verständigthatten, die Leute in den Strassen,
an-den Fenstern und auf den Balkonen der Wohnhäuser durch das Abfeuern
von Knallkugeln zu erschrecken und sich selber, sowie ihre Begleiterin,
an der Wirkung dieses mntwilligen Spiels zu erfreuen. _ Unter diesen
Umständen erscheint das Verhalten eines jeden der Beklagten als kausal
für die unmittelbar durch das Schleudern der einzelnen Knallkugeln
herbeigeführten Wirkungen und also insbesondere für diejenigen schädlichen
Wirkungen, die bei der Klägerin eingetreten-Sind. Durch die Teilnahme
an der gemeinsamen Vergnügung, durch die aufmunternde Zustimmung zu den
einzelnenObiigationenrecht. N° 72. l 4? Î

Handlungen, aus denen sich diese Vergnügung zusammensetzte, durch das
Fortsetzen des gemeinsamen Rundgangs, nachdem schon mehrere Kugeln
geschleudert waren, durch dieses ihr ganzes Verhalten haben auch
diejenigen beiden Beklagten, die nicht selber die unmittelbar schädigende
Handlung begangen haben, eine Mitarsache dieser Schädigung gesetzt. Jene
unmittelbar schädigende Handlung das Schleudern einer Knallkugel auf
eine dem schleudernden völlig unbekannte Dame, durch einen nicht etwa
betrunkenen oder sonstwie des Vernunftgebrauchs berauhten Erwachsenen
liesse sich im vorliegenden Falle ohne den in der Gemeinsamkeit der
Belustigung liegenden Ansporn überhaupt nicht erklären. Es erscheint denn
auch als ausgeschlossen, dass irgend-einer von den Beklagten, wenn er
allein gewesen Wäre, auf den Gedanken gekommen wäre, sich auf diese Weise
die Zeit zu vertreiben. Ist aber demnach die Billigung und Aufmanterung,
die der unmittelbare Urheber der Schädigung bei seinen Genossen fand, eine
notwendige Voraussetzung jener ,unmittelbar schädigenden Handlung gewesen,
so rechtfertigt es sich in der Tat, hier eine gemeinsame Verschuldung
des Schadens im Sinne von Art. 60
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 60 - 1 Der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung verjährt mit Ablauf von drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zehn Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.35
1    Der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung verjährt mit Ablauf von drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zehn Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.35
1bis    Bei Tötung eines Menschen oder bei Körperverletzung verjährt der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung mit Ablauf von drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zwanzig Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.36
2    Hat die ersatzpflichtige Person durch ihr schädigendes Verhalten eine strafbare Handlung begangen, so verjährt der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung ungeachtet der vorstehenden Absätze frühestens mit Eintritt der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung. Tritt diese infolge eines erstinstanzlichen Strafurteils nicht mehr ein, so verjährt der Anspruch frühestens mit Ablauf von drei Jahren seit Eröffnung des Urteils.37
3    Ist durch die unerlaubte Handlung gegen den Verletzten eine Forderung begründet worden, so kann dieser die Erfüllung auch dann verweigern, wenn sein Anspruch aus der unerlaubten Handlung verjährt ist.
alt = 50 neu OR anzunehmen. Es verhält
sich damit ähnlich, wie mit der Beteiligung an einem Raufhandel, auf
welche jene Gesetzesbestimmung bereits in einem ältern Urteile des
Bundesgeriehts (AS 25 II S. 823) angewendet worden ist. Ob hiehei,
mit dem angeführten Urteile (vergl. auch BGE 31 II S. 252) von ein er
gemeinsamen schuldhaften Handlung , als welche der Raufhandel erseheine,
oder aber von einer ganzen Reihemit einander im Zusammenhang stehenden,
einzelnen unerlaubten Handlungen gesprochen wird, ändert nichts an
dem Umstande-, dass in einem solchen Falle das Handeln eines jeden
Teilnehmers als eine Mitursaehe der eintretenden Schädigung erscheint,
selbst wenn nur Einer von ihnen der Urheber der unmittelbar schädigenden
Handlung gewesen sein kann. Im Gegensatz zu der unter

478 Obligationenrecht. N° 72.

den Teilnehmern bestehenden Regresspklicht ist ihre Haftung gegenüber
dem G e s c h a d i g t e 11 davon unabhängig, ob die Tätigkeit des
Einen oder des Andernset-was mehr oder etwas weniger zum Eintritt des
Schadens beigetragen und ob sie in dieser Richtung unmittelbar oder
bloss mittelbar eingewirkt hat. Nach der angeführten Gesetzesbestimmung
(Art. 60
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 60 - 1 Der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung verjährt mit Ablauf von drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zehn Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.35
1    Der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung verjährt mit Ablauf von drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zehn Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.35
1bis    Bei Tötung eines Menschen oder bei Körperverletzung verjährt der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung mit Ablauf von drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zwanzig Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.36
2    Hat die ersatzpflichtige Person durch ihr schädigendes Verhalten eine strafbare Handlung begangen, so verjährt der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung ungeachtet der vorstehenden Absätze frühestens mit Eintritt der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung. Tritt diese infolge eines erstinstanzlichen Strafurteils nicht mehr ein, so verjährt der Anspruch frühestens mit Ablauf von drei Jahren seit Eröffnung des Urteils.37
3    Ist durch die unerlaubte Handlung gegen den Verletzten eine Forderung begründet worden, so kann dieser die Erfüllung auch dann verweigern, wenn sein Anspruch aus der unerlaubten Handlung verjährt ist.
alt = 50 neu OR) haften dem Geschädigten sogar d a n 11 alle
gleich, wenn deutlich zwischen einem Anstifter (der nur mittelbar
einwirkte, aber doch eine Hauptrolle gespielt hat), einem Urheber
(der unmittelbar eingewirkt und ebenfalls eine Hauptrolle gespielt hat)
und einem Gebülfen (der bloss eine untergeordnete Rolle gespielt hat)
unterschieden werden kann. A fortiori müssen sie also d ann Alle gleich
haften, wenn (wie dies bei Raufhändeln und auch im vorliegenden Falle
zutrifit} eine glatte Ausscheidung nach Anstiftern, Urhebern und Gehülfen
deshalb unmöglich ist, weil sämtliche Teilnehmer einander gewissermassen
gegenseitig angestiitet und unterstützt haben, wobei jeder von ihnen
den eingetretenen Schaden als eine mögliche Folge seiner Tätigkeit in
Verbindung mit derjenigen seiner Genossen voraussehen konnte.

cl. Gegen diese Auslegung des Art. 60
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 60 - 1 Der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung verjährt mit Ablauf von drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zehn Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.35
1    Der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung verjährt mit Ablauf von drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zehn Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.35
1bis    Bei Tötung eines Menschen oder bei Körperverletzung verjährt der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung mit Ablauf von drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zwanzig Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.36
2    Hat die ersatzpflichtige Person durch ihr schädigendes Verhalten eine strafbare Handlung begangen, so verjährt der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung ungeachtet der vorstehenden Absätze frühestens mit Eintritt der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung. Tritt diese infolge eines erstinstanzlichen Strafurteils nicht mehr ein, so verjährt der Anspruch frühestens mit Ablauf von drei Jahren seit Eröffnung des Urteils.37
3    Ist durch die unerlaubte Handlung gegen den Verletzten eine Forderung begründet worden, so kann dieser die Erfüllung auch dann verweigern, wenn sein Anspruch aus der unerlaubten Handlung verjährt ist.
alt = 50 neu OR, d. 11. gegen
dessen Anwendung auf einen Fall, in welchem zwar die unmittelbar
schädigende Handlung nur von e i n e r Person begangen werden konnte,
jedoch eine gegenseitige Aufmunterung und Unterstützung stattgefunden
hat, spricht nicht etwa der Umstand, dass bei der Revision des OR die
Aufnahme einer dem § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB ähnlichen Bestimmung abgelehnt
werden ist. Einmal nämlich hatte der Bundesrat die Beifügung der Worte
und zwar auch dann, wenn sich nicht ermitteln lässt, wer von mehreren
Beteiligten den Schaden durch seine Handlung verursacht hat (am Schlusse
des ersten Absatzes des heutigen Art. 50) ausdrücklich damit begründet
(Botschaft 1905, S. 15), dass diese Beifügung dem Sinne des bisherigen
Art. 60 ent-Obligatlonenrecht. N° 72. s 479

spreche . Sodann ist im Nationalrate die Streichung

dieser vom Bundesrate vorgeschlagenen Beifügung nicht etwa damit
begründet werden, dass sie materiell zu weit ,gehe, sondern bloss damit
(vergl. Sten. Bull. Nationalrat

1909, S. 496), dass die vorgeschlagene neue R e d a k tion nicht
zu billigen sei. Namentlich aber fällt in. Betracht, dass im
vorliegenden Falle in der Tat auch ohne eine dem § 830 Abs. 1 Satz 2
BGB entsprechende Gesetzesbestimmung die Solidarhaftung zu bejahen ist.
Denn das Verhalten der Beklagten stellt sich nicht nur der als die
Teilnahme an einer Veranstaltung, in deren Verlauf eine in einem gewissen
Kausalzusammenhang dazu stehende einzelne, nicht beabsichtigte unerlaubte
Handlung vorgekommen ist (wie z. B. die fahrlässige Tötung eines Menschen
anlässlich einer Treibjagd : vergl. Komm und ENGELMANN bei STAUDINGER
Anm. 3 & zu § 830 BGB, sowie 0ERTMANN, Recht der schuld-verhältnisse,
erste Aufl. S. 567, zweite Aufl. 'S. 1089) ; sondern die Beklagten hatten
sich von Anfang an zu dem Zwecke verbunden, um sich durch eine ganze
Anzahl u n e rl a u b t e r Handlungen zu belustigen. Es hat also jeder
Yen ihnen die einzelnen unerlaubten Handlungen und damit auch diejenige,
durch welche allerdings wider Erwarten eine Schädigung bewirkt worden ist,
gewollt und mitverschuldet.

Zu demselben Ergebnis waren übrigens in ähnlichen Fällen
(vergl. einerseits SOURDAT, Responsabilité l NO 474, andrerscits
Reichsger. in Zivilsachen 23 S. 331) schon die französische und die
deutsche Rechtsprechung auf Grund des französischen Code civil gelangt,
der nicht nur keine Erweiterung der Haftung im Sinne des § 830 Abs. 1 Satz
2, BGB, sondern sogar überhaupt keine dem § 830 BGB und dem Art. 60
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 60 - 1 Der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung verjährt mit Ablauf von drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zehn Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.35
1    Der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung verjährt mit Ablauf von drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zehn Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.35
1bis    Bei Tötung eines Menschen oder bei Körperverletzung verjährt der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung mit Ablauf von drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zwanzig Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.36
2    Hat die ersatzpflichtige Person durch ihr schädigendes Verhalten eine strafbare Handlung begangen, so verjährt der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung ungeachtet der vorstehenden Absätze frühestens mit Eintritt der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung. Tritt diese infolge eines erstinstanzlichen Strafurteils nicht mehr ein, so verjährt der Anspruch frühestens mit Ablauf von drei Jahren seit Eröffnung des Urteils.37
3    Ist durch die unerlaubte Handlung gegen den Verletzten eine Forderung begründet worden, so kann dieser die Erfüllung auch dann verweigern, wenn sein Anspruch aus der unerlaubten Handlung verjährt ist.
alt =
50 neu OR entsprechende Bestimmung über die Haftung mehrerer Teilnehmer
an einer unerlaubten Handlung aufwies, vielmehr als hier in Betracht
kommend nur den in Art. 1382 aut--

,gestellten allgemeinen Grundsatz der Haftung für uner --

480 _ Obligationen-echtN° 72.

laubte Handlungen enthielt. Dieselbe Entscheidung war endlich vom
Reichsgericht auch auf Grund des gemeinen Rechts getroffen wurden
(Reichsger. in Zivilsachen 23 S. 160 f.).

Demnach ist die vorliegende Klage grundsätzlich gutzuheissen, ohne dass
zu der Frage Stellung genommen zu werden braucht, ob diese Lösung, auch
abgesehen von dem festgestellten mittelbaren Kausalzusammenhang zwischen
dem Verhalten eines jeden der drei Beklagten und dem eingetretenen
Schaden, deshalb geboten wäre, weil die Klägerin sich in einer durch
die Beklagten geschaffenen B e w e i s n o t l a g e befindet.

5. Was die Höhe des der Klägerin zuzusprechenden Schadenersatzes betrifft,
so fällt in Betracht, dass zwar ein Vermögensschaden zifi'ermässig
nicht nachgewiesen ist, dass jedoch die von der Vorinstanz verbindlich
festgestellte, auf das Treffen der Knallkugel und deren Explosion
zurückzuführende Körperschädigung offenbar erhebliche Auslagen verursacht
hat, und dass die konkreten Umstände, insbesondere das den Beklagten zur
Last fallende schwere Verschulden, ihr ganzes frivoles Verhalten und
das Fehlen jeden Verschuldens auf Seite der Klägerin, eine Anwendung
"der Art. 54
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 54 - 1 Aus Billigkeit kann der Richter auch eine nicht urteilsfähige Person, die Schaden verursacht hat, zu teilweisem oder vollständigem Ersatze verurteilen.
1    Aus Billigkeit kann der Richter auch eine nicht urteilsfähige Person, die Schaden verursacht hat, zu teilweisem oder vollständigem Ersatze verurteilen.
2    Hat jemand vorübergehend die Urteilsfähigkeit verloren und in diesem Zustand Schaden angerichtet, so ist er hierfür ersatzpflichtig, wenn er nicht nachweist, dass dieser Zustand ohne sein Verschulden eingetreten ist.
und 55
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 55 - 1 Der Geschäftsherr haftet für den Schaden, den seine Arbeitnehmer oder andere Hilfspersonen in Ausübung ihrer dienstlichen oder geschäftlichen Verrichtungen verursacht haben, wenn er nicht nachweist, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat, um einen Schaden dieser Art zu verhüten, oder dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten wäre.30
1    Der Geschäftsherr haftet für den Schaden, den seine Arbeitnehmer oder andere Hilfspersonen in Ausübung ihrer dienstlichen oder geschäftlichen Verrichtungen verursacht haben, wenn er nicht nachweist, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat, um einen Schaden dieser Art zu verhüten, oder dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten wäre.30
2    Der Geschäftsherr kann auf denjenigen, der den Schaden gestiftet hat, insoweit Rückgriff nehmen, als dieser selbst schadenersatzpflichtig ist.
alt OR rechtfertigen. Indem das Bundesgericht
diese Umstände. wie Art. 51 vorsieht, frei würdigt, gelangt-es dazu,
der Klägerin eine Entschädigung von insgesamt 4000 Frzuzusprechen .

Demnach hat das Bundesgericht erkannt:

Die Berufung wird gutgeheissen, das Urteil des Kantonsgerichts Wallis
vom 18. April 1916 aufgehoben, und die Beklagten werden solidarisch
zur Zahlung von 4000 Franken nebst 5% Zins seit Inverzugsetzung an die
Klägerin verurteilt.Ubfigafioneurecnt. N° 73. , im

?3. Urteil der I. Zivilabteilung vom 29. September 1916 i. S. Munzinger
& Cie, Beklagte und Berufungsklägerin, gegen die Gesellschaft Saphir,
Klägerin und Berufungsbeklagte.

Art. 4 des Bundesratsbeschlusses vom 2 7. N o V e m b e r 1 9 1 5
betreffend Verkauf von Butter und Käse. Prüfung, ob nach den vorhandenen
Indizien ein Verkauf 2 um Zwecke der Ansfuh r abgeschlossen Werden
sei. Ein Verkauf zum Zwecke einer erst nach Aufhebung des Art. 4 zu
bewirkenden Ausfuhr ist nicht verboten. Verkauf der Ware als k l a u
s e l f r e i .

I. Die Klägerin, die Gesellschaft Saphir , eine Vereinigung von Müncheder
Fettraffinerien und Margariniabriken, hat am 12. Januar 1915 von der
Beklagten, der Firma Munzinger & Cie in Zürich,15,000 Kg. Kokosfett
zum Preise von 266 Fr. die 100 Kg. ab Basel, Lieferzeit : prompt ,
gekauft. Als Zahlungshedingungen wurde vereinbart : gegen sofortiges
Bankakkreditiv beim Schweiz. Bankverein, Zürich, zahlbar netto Kassa gegen
Duplikatfraehtbriei oder Ueberweisungsschein . Der Kaufabschluss trägt
mit Bleistift noch die Bemerkung klauselfrei . Am 17. Januar schrieb
die Klägerin der Beklagten, sie habe den Fakturabetrag für die gekaufte
Kokosbutter, klauselfreie Qualität , beim Schweiz. Bankverein in Zürich
zur Verfügung der Beklagten gestellt, woselbst er ihr gegen Aushändigung
eines Lagerscheines über die Ware ausgehändigt werde. Die Beklagte
antwortete mit Brief vom 22. Januar und stellte den Versand der Ware
für die nächsten Tage in Aussicht, worauf die Klägerin am 24. Januar
erwiderte, die Kokosbutter komme nicht zum Versand, sondern solle im
Lagerhaus der Schweiz. Bundesbahnen in Zürich eingelagert werden. Am
29. Januar schrieb die Beklagte, die Klägerin habe die Vertragsbedingungen
nicht eingehalten, weil sie.

ein unbestätigtes statt eines bestätigten Bankakkreditivs
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 42 II 473
Datum : 26. September 1916
Publiziert : 31. Dezember 1916
Quelle : Bundesgericht
Status : 42 II 473
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : 472 Obligationenrecht. N° 71. créanciers d'exercer tous les droits et actions de


Gesetzesregister
OR: 50 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 50 - 1 Haben mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen, so haften sie dem Geschädigten solidarisch.
1    Haben mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen, so haften sie dem Geschädigten solidarisch.
2    Ob und in welchem Umfange die Beteiligten Rückgriff gegeneinander haben, wird durch richterliches Ermessen bestimmt.
3    Der Begünstiger haftet nur dann und nur soweit für Ersatz, als er einen Anteil an dem Gewinn empfangen oder durch seine Beteiligung Schaden verursacht hat.
54 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 54 - 1 Aus Billigkeit kann der Richter auch eine nicht urteilsfähige Person, die Schaden verursacht hat, zu teilweisem oder vollständigem Ersatze verurteilen.
1    Aus Billigkeit kann der Richter auch eine nicht urteilsfähige Person, die Schaden verursacht hat, zu teilweisem oder vollständigem Ersatze verurteilen.
2    Hat jemand vorübergehend die Urteilsfähigkeit verloren und in diesem Zustand Schaden angerichtet, so ist er hierfür ersatzpflichtig, wenn er nicht nachweist, dass dieser Zustand ohne sein Verschulden eingetreten ist.
55 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 55 - 1 Der Geschäftsherr haftet für den Schaden, den seine Arbeitnehmer oder andere Hilfspersonen in Ausübung ihrer dienstlichen oder geschäftlichen Verrichtungen verursacht haben, wenn er nicht nachweist, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat, um einen Schaden dieser Art zu verhüten, oder dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten wäre.30
1    Der Geschäftsherr haftet für den Schaden, den seine Arbeitnehmer oder andere Hilfspersonen in Ausübung ihrer dienstlichen oder geschäftlichen Verrichtungen verursacht haben, wenn er nicht nachweist, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat, um einen Schaden dieser Art zu verhüten, oder dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten wäre.30
2    Der Geschäftsherr kann auf denjenigen, der den Schaden gestiftet hat, insoweit Rückgriff nehmen, als dieser selbst schadenersatzpflichtig ist.
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SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 60 - 1 Der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung verjährt mit Ablauf von drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zehn Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.35
1    Der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung verjährt mit Ablauf von drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zehn Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.35
1bis    Bei Tötung eines Menschen oder bei Körperverletzung verjährt der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung mit Ablauf von drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zwanzig Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.36
2    Hat die ersatzpflichtige Person durch ihr schädigendes Verhalten eine strafbare Handlung begangen, so verjährt der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung ungeachtet der vorstehenden Absätze frühestens mit Eintritt der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung. Tritt diese infolge eines erstinstanzlichen Strafurteils nicht mehr ein, so verjährt der Anspruch frühestens mit Ablauf von drei Jahren seit Eröffnung des Urteils.37
3    Ist durch die unerlaubte Handlung gegen den Verletzten eine Forderung begründet worden, so kann dieser die Erfüllung auch dann verweigern, wenn sein Anspruch aus der unerlaubten Handlung verjährt ist.
BGE Register
31-II-248
Stichwortregister
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