382 Zank-WiN° ,so;

l'époque convenue et que seule l'interdiction d'exportation l'a empèché
de ie faire.

Du moment donc que (: 'est sans aucune faute de Jaquenoud que l'exécntion
du contrat est devenue impossible, la demande de dommages intéréts
iormulée par Huchr doit étre ècartée, tant en vertu de Part. 97 que de
l'art. 11:9 CO. Il est superflu de rechercher si en outra l'attitude
adaptec par le déiendeur en automne 1914 implique renoneiation de sa
part à l'exéeution du marché ; d'ailleurs sur ee point également le
jugement attaqué devrait etre eonfirmé, les constatations de fait en
vertu desquelles l'instanee cantonale a conclu à une telle renonciation
n'étant pas contraires aux pièces du dossier.

si Par ces motifs, le Tribunal fédéral prononce:

Le recours est écarté et le jugement attaqué est confirme.

V. siHAFTPFLICH-TRECHT

RESPONSAB ILITÉ CIV ILE

60. Urteil der II. Zivflebtéflung vom 29. Juni 1916 i. S. Auschitzky,
Klägerin, gegen Mache-M Beklagte.

Art. 1 EHG ; Verschulden des Verunfallten : a) bei Nichtgehraueh des G
el ä n d e r s oder der sonstigen Hilfsmittel, die die Bahnverwaltungen
den Reisenden zur Vermeidung von Unfällen beim A u s s t ei g en
aus den Eisenbahnwagen zur Verfügung stellen ; b ) bei Verlassen des
EiSenbahnWagens ohne auf die T r e p p e n s tu t e n zu achten. ·

A. Am 19. Juli 1912 traf die Klägerin in Gesellschaft.

ihres Ehemannes und zweier Kinder abends mit dem-Haftpfliehtrecht. N°
60. : 383

8.10 Uhr Zug von Montreux her in Spiez ein, wo sie aus-

stieg, um mit dem um 8.36 Uhr abfahrenden Zug der

Thunerseebahn nach Interlaken weiter zu reisen. Nachdem die Klägerin
mit ihrer Familie einen sogenannten AB-Wagen (Wagen mit erster und
zweiter Klasse) der Thunerseebahn bestiegen und sich in einem Coupé
I. Klasse eingerichtet hatte, trat sie wieder auf die Plattform hinaus,
um einem ihrer Kinder, das nach der dem Perron entgegengesetzten seite
abgestiegen war, nachzufolgen. Dabei hielt sie sich mit der linken Hand
an einer Leiste der Türfassung fest, während sie in der andern Hand
einen Gegenstand trug. In dieser Stellung machte sie mit dem rechten
Fuss einen Schritt nach der Treppe, wobei sie den Treppentritt verfehlte,
das Gleichgewicht verlor, mit einer Rechtsdrehung rücklings zu Fall kam
und einen komplizierten Bruch des rechten Unterschenkels erlitt, der
eine Operation in Interlaken und eine längere Nachbehandlung in Bordeaux
erheischte. Im Augenblick des Unkalles waren der Wagen sowie der Perron
des Bahnhofes bereits beleuchtet ; auf der Plattform und der Treppe des
Wagens, der stille stand, herrschte keinerlei Gedränge. In Bezug auf die
Einrichtung der Treppe und der Plattform des Wagens stellt die Vorinstanz
auf Grund des Augenscheins der ersten Instanz und der Expertise fest,
dass der Zutritt zum Seitengang der ersten Klasse durch eine Türe erfolgt,
deren Mitte ca. 55 em. von der Wagenmitte entfernt ist. Nach der Seite der
Puffer hin ist ein Geländer angebracht; die Treppe, die zur anstandslos zu
ökknenden Türe führt, weist günstige Verhältnisse auf und kann weder als
steil noch als gefahrvoll oder sonstwie verfehlt konstruiert bezeichnet
werden. Wagen von grundsätzlich gleicher Konstruktion der Plattformen,
Treppen und Stirnwandsitze sind seit längerer Zeit auch bei andern
Eisenbahnverwaltungen in Betrieb, ohne dass je Klagen über man-.
gelhafte T im oder 'l'reppenanordnung stattgefunden haben. si.

o

384 ' Haftpflichtrecht. N° 60.

B. Mit Klage vom 11. Januar 1913 verlangte-die Klägerin, die Beklagte sei,
gestützt auf den in ihrem Betrieb erlittenen Unfall, zur Bezahlung einer
angemessenen Entschädigung zu verurteilen, die sie, die Heilungskosten
nicht inbegriffen, auf insgesamt ca. 50,000 Fr. bezif'ferte, Rektifikation
vorbehalten. Die Klägerin macht hauptsächlich geltend, dass der Unfall
durch die mangelhafte Konstruktion und Beleuchtung des Wagens verursacht
worden sei. Die Beklagte hat auf Abweisung der Klage geschlossen, indem
sie in erster Linie das Vorhandensein eines Betriebsunfalles verneinte
und in zweiter Linie ausschliessliches Selbstverschulden der Klägerin
geltend machte, das darin bestehe, dass die Klägerin die nötige Sorgfalt
beim Absteigen ausser Acht gelassen, äusserst uuzweckmässige Kleider und
Schuhe getragen und ohne triftigen Grund den bereits bestiegenen Wagen
an einer Stelle des Bahnhofes verlassen habe, die nicht zum Aufenthalt
der Reisenden bestimmt gewesen sei.

C. Durch Entscheid vom 27. April 1916 hat der Appellationshof des
Kantons Bern, im Gegensatz zur ersten Instanz, die die Klage gänzlich
abgewiesen hatte, die Klage für den Betrag von 2000 Fr. nebst 5% Zins
seit 22. Oktober 1912 gutgeheissen. Der Appellationshof ging davon aus,
dass nach dem Entscheid des Bundesgerichts i. S. Pärli gegen Compagnie,du
Chemin de fer Viége Zermatt vom 22. März 1911 ein Betriebsunfall vorliege,
dass die Klägerin den Unfall selber verschuldet habe, dass aber dieses
Verschulden nicht die einzige Ursache des Unfalles, sondern der Unfall
daneben auch noch auf die dem Eisenbahnbetrieb eigentümlichen besonderen
Gefahren zurückzuführen sei.

D. Gegen diesen Entscheid haben beide Parteien die Berufung an das
Bundesgericht erklärt :

&) Die Klägerin mit den Anträgen, die Klage sei im vollen Umfang
gutzuheissen und eine erst, nachträglich zum Vorschein gekommene und
dem An--Haftpflichtreclit. N° so. . ;...:

walt übermittelte Rechnung des Dr. sigala vom 30. April i913 zu den Akten
zu erkennen ; unter Kostenfolge aller Instanzen zu Lasten der Beklagten ;

b) Die Beklagte mit dem Ants-age, die Klage sei gänzlich abzuweisen ;
eventuell sei der der Klägerin von der Vorinstanz zugesprochene Betrag
angemessen herabzusetzen, unter Kostenfolge aller lnstanzen zu Lasten
der Klägerin.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

I. Die von den Parteien und der Vorinstanz erörterte Frage, ob der
Unfall, welcher der Klägerin zugestossen ist, einen Eisenbahn b e t r i
e b s unfall darstelle, braucht im vorliegenden Fall nicht entschieden
zu werden, weil jedenfalls S e l 13 st v e r s c h ul d e n vorliegt
und dieses Selbstverschnlden als die alleinige Ursache des Unfalls
erscheint. Nach der auf der Würdigung des Zeugenbeweises beruhenden, mit
den Akten nicht im Widerspruch stehenden und daher für das Bundesgericht
verbindlichen tatsächlichen Feststellung der Vorinstanz ist der Unfall
nicht beim Besteigen des Eisenbahnwagens erfolgt, sondern erst als die
Klägerin, ohne besondere Veranlassung, vor der Abfahrt des Zuges den Wagen
noch einmal verlassen und sich auf das dem Peri-on gegenüberliegende
Schienengeleise begeben wollte. Dass die Klägerin den Wagen ohne einen
mit ihrem Reisezweck in Zusammen-. hang stehenden Grund verlassen hat,
kann ihr zwar nicht zum Verschulden angerechnet werden, da es allgemein
üblich ist, den Zug zum Belegen der Plätze oft schon lange vor der Abfahrt
zu besteigen, ohne dass dem Reisenden deshalb zugemutet werden kann,
den Wagen nicht Wieder zu verlassen. Dagegen ist dieser Umstand deshalb
vonBedeutung, weil daraus erhellt, dass die Klägerin heim Aussteigen
keinen Grund zu irgendwelcher Eile hatte und daher gehalten war, den
Wagen mit der jedem Reisenden zuzumutenden Vorsicht und Sorgfalt zu ver-

M Haitpflichtrecht. N° 60.--

lassen. In dieser Beziehung steht nun auf Grund der tatsächlichen
Feststellung der Vorinstanz fest, dass sich die Klägerin, als sie auf
die Plattform des Wagens hinausgetreten war, mit der linken Hand an
einer Leiste der Türfassung festhielt und in der rechten Hand einen
Gegenstand trug. In dieser Stellung machte sie mit dem rechten Fuss
einen Schritt nach der Treppe, wobei sie den Treppentritt verfehlte, das
Gleichgewicht verlor, mit einer Rechtsdrehung zu Fall kam und rücklings
die Treppe hinunterstürzte. Gestützt hierauf ist davon aus- angehen,
dass die Klägerin sich beim Aussteigen lediglich mit der linken Hand
an einer Leiste der hiefür gar nicht eingerichteten und auch nicht
geeigneten Türfassung festgehalten und mit der rechten Hand selbst
die zur Erleichterung des Einund Aussteigens am Wagen angebrachten
Vorrichtungen nicht benutzt, sondern in dieser Hand einen Gegenstand
(nach der Aussage des Zeugen Kopf einen Blumenstrauss) getragen
hat. In dem von der Vorinstanz zitierten Fall Pärli, in welchem der
Verunglückte beim Aussteigen sich ebenfalls nur an der Türfassung
festgehalten hatte, hat nun das Bundesgericht bereits erkannt, dass
in dem Nichtgebrauch des Geländers und der sonstigen Hilfsmittel, die
die Bahnverwaltungen den Reisenden zur Vermeidung-von Unfällen beim
Aussteigen zur Verfügung stellen, ein Verschulden des Verunglückten zu
erblicken sei. An dieser Auffassung ist im vorliegenden Fall umsomehr
festzuhalten, als die Klägerin sich beim Absteigen darüber Rechenschaft
geben musste, dass das Verlassen des Wagens nach der Seite der Geleise
hin mit grössern Schwierigkeiten verbunden zu sein pflegt, als das
Absteigen auf der Seite des hiezu hergerichteten Perrons, und daher
verpflichtet war, beim Hinuntersteigen auf der Treppe besondere Vorsicht
zu beobachten. Erschwerend fällt sodann in Betracht, dass die Klägerin
nicht notgedrungen an der Benützung des Geländers mit der rechten Hand
verhindert war, wie es etwa beim Verlassen des Wagens mit Gepäck der
Fall sein.Hattpflichmcm. N° so. 387

kann, sondern dass sie die rechte Hand aus freien Stücken, durch Tragen
eines heim Aussteigen gänzlich überflüssigen Gegenstandes, nicht frei
hatte. Hiezu kommt, dass die Klägerin, nach ihrer eigenen Darstellung
(des übrigens gar nicht anders erklärbaren Unfalles) in der heutigen
Verhandlung, beim Betreten der Treppe nicht auf die Treppenstufen gesehen
hat, sondern mit dem Fuss ins Leere getreten ist. Darin ist ein weiteres
für den Unfall kausales Verschulden der Klägerin zu erblicken, welches
nicht damit entschuldigt werden kann, dass die Klägerin als Ausländerin
mit der Einrichtung der Wagen auf den schweizerischen Eisenbahnen nicht
vertraut gewesen sei, da es sich dabei um die Ausserachtlassung einer
jedermann zuzumutenden elementaren VorsichtSmassregel handelt. Das
Bundesgericht hat denn auch schon in einem früheren Fall in Sachen Lier
gegen S. B. B. vom 20. November 1913 die Klage wegen eines ähnlichen
Verschuldens des Verunfallten abgewiesen, obschon in jenem Falle die
nähern Verumständungen des Unfalles für den Verunglückten bedeutend
günstigere waren als hier. Damals lag die-Sache so, dass der Verunfallte
den Zug, in welchem er sich befand und welcher fahrplanmässig nur e in
e M i n u t e Aufenthalt hatte, notgedrungen, d. h. weil er nach" einer
andern Richtung weiterfahren wollte, verlassen musste. Dabei wurde er auf
der Wagentreppe durch den Rock einer vor ihm aussteigenden Mitreisenden
an der Abschätzung der Vertikaldistanz zwischen dem untersten Trittbrett
und dem Perron gehindert und dadurch zu einem Fehltritte veranlasst, der
den Bruch seines rechten Schienund Wadenbeins zur Folge hatte. Obschon
der Verunfallte in diesem Falle, im Gegensatz zur heutigen Klägerin,
sein Augenmerk auf die Treppe gerichtet hatte und den Fehltritt nur
deshalb tat, weil er momentan an der Abschätzung der Distanz zwischen dem
untersten Trittbrett und dem Perron gehindert war, nahm das Bundesgericht
an, dass er mit dem Absteigen solange hätte zuwarten sollen, bis die
vor ihm abstei-

388 'HaftpflichtreCht. N° 60.

gende Frau das unterste Trittbrett verlassen gehabt hätte und ihm die
Abschätzung der in Frage kommenden Distanz möglich gewesen wäre. Im
Gegensatz zur Auffassung der Beklagten kann aber ein Verschulden der
Klägerin nicht auch darin gefunden werden, dass sie unzweckmässjg
gekleidet und beschuht gewesen sei, da diese Behauptungen von der
Vorinstanz als nicht erwiesen bezeichnet worden sind.

2. Fraglich kann unter diesen Umständen nur seinob das Verhalten
der Klägerin als die einzige Ursache des Unfalles aufzufassen sei,
oder oh daneben auch ein Verschulden der Beklagten vorliege bezw. der
Unfall auch noch auf die dem Eisenbahnbetrieb eigentümliche be-sondere
Betriebsgefahr zurückzuführen sei. Zum Verschulden hat die Klägerin der
Beklagten hauptsächlich angerechnet, dass der Wagen und der Bahnhof im
Zeitpunkt des Unfalles ungenügend beleuchtet und der Wagen unzweckmässig
konstruiert gewesen sei. Nach den tatsächlichen und für das Bundesgericht
verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz, die zum Teil auf das
ven der ersten Instanz eingeholte Expertengutachten abgestellt hat,
txt-eilen jedoch diese Behauptungen der Klägerin nicht zu, sodass, da
andere die'Beklagte belastende Momente nicht nachgewiesen worden sind,
von einem Verschulden der Bahn nicht gesprochen werden kann. Ebenso
liegt aber auch keine Konkurrenz von Selbstversehulden der Klägerin
und Betriebsgefahr vor, wie die Vorinstanz angenommen hat. Eine solche
Ursachenkonkurrenz hat das Bundesgericht gewöhnlich nur dann als gegeben,
erachtet, wenn der Verunglückte das Opfer der

besondern Eile und Wucht geworden war, mit der beim, '

Eisenbahnbetrieb schwere Massen auf Schienengeleisenv fortbewegt
werden. Im vorliegenden Falle befand sich. aber der Zug im Momente des
Unfalles noch gar nicht in, Bewegung; sodass diese Gefahr noch nicht
gesetzt war.. Es kann aber auch nicht gesagt werden, dass die Klä-gerin
beim Absteigen vom Wagen von dem besonderen Haftpflichtrecht. N°
ei. .' 389

Hastgefühle befallen gewesen sei, das sich erfahrungsgemäss den meisten
Personen, die mit dem Eisenbahnbetrieh in Berührung kommen, leicht
mitzuteilen pflegt. Denn die Klägerin verliess den Wagen nicht, um noch
schnell vor der Weiterreise irgendwelche dringende Veranstaltungen zu
treffen, sondern sie tat es ohne besondere Veranlassung, wahrscheinlich
nur, um sich bis zur Abfahrt des Zuges noch ein wenig draussen
aufzuhalten. Bei dieser Sachlage bestand aber ,für sie beim Verlassen
des Wagens keine Veranlassung zu irgendwelcher Ueberstürzung. Da endlich
auch in der blossen Anlage der normal gebauten Wagentreppe, auf der
die Klägerin verunglückte, keinerlei dem Eisenbahnbetrieb vor allen
andern Betrieben eigentümliche Betriebsgefahr gefunden werden kann, ist
daher die Klage wegen ausschliesslichen Selbstverschuldens der Klägerin
gänzlich abzuweisen.

Demnach hat das Bundesgericht erkannt:

Die Berufung der Klägerin wird abgewiesen, diejenige der Beklagten
gutgeheissen und in Aufhebung des Urteils des Appellationshofes des
Kantons Bern vom 27. April 1916 die Klage gänzlich abgewiesen.

61. Urteil der II. Zivilabteilung vom 5. Juli 1916 i. S. Rey,
Kläger, gegen Grossherzogl. bed. staat-seiswa Beklagte.
Elektrizitätshaftpflieht. Herabsetzung der Entschädigung sissbsiei
leichtem Selbstversehulden des Verletzten. s A. Anlässlich der
Elektrifizierung der von der-Be-

klagten betriebenen Wiesenthalbahn hatten die mit der Erstellung der
Überleitung betreuten Siemens-Schuekert-fl
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 42 II 382
Datum : 28. Juni 1916
Publiziert : 31. Dezember 1916
Quelle : Bundesgericht
Status : 42 II 382
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : 382 Zank-WiN° ,so; l'époque convenue et que seule l'interdiction d'exportation l'a


Gesetzesregister
EHG: 1
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