von einer Irreführung oder einem wesentlichen Irrtum die Rede sein,
sondern die Klägerin hat dann die Forderung auf die Gefahr hin,
dass sie verj ährt und daher wertlos sei, erworben. Hiefür spricht
namentlich das Missverhältnis zwischen dem hohen Betrag der Forderung
und dem geringen für sie bezahlten Preise und ferner der Umstand, dass
(laut den oben wiedergegebenen Stellen aus der Korrespondenz) beiden
Vertragsunterhandlungen die Möglichkeit einer eingetretenen Verjährung
der abzutretenden Forderung von beiden Seiten erwähnt wurde. Im übrigen
kann hier auf die diesen Punkt betreffenden Ausführungen der Vorinstanz
verwiesen werden, um so mehr, als es sich bei der Würdigung, wie weit
die Klägerin Bedenken haben mochte, ob sie nicht eine verjährte Forderung
erwerbe, wesentlich um eine Tatfrage handelt. War aber die Klägerin beim
Vertragsabschluss in einer die nachherige Anfechtung ausschliessenden
Weise über die Möglichkeit, eine verjährte Forderung zu erwerben,
aufgeklärt, so kann auch die Aufnahme der Bemerkung in den Vertrag,
dass sich die Forderung auf Pfandausfallsscheine stütze , nicht mehr
dahin schliessen lassen, die Klägerin habe der Ueberzeugung sein müssen,
eine unverjährte Forderung zu erwerben. --
4. soweit die Vertragsanfechtum nicht in Beziehung steht zu den
betreibungsrechtlichen Normen über Pfandausiallschein, kommt keine
Verletzung von Bundesrecht in Betracht. Es handelt sich um eine
unter dem frühern z ü r c h e r i s c h e n R e ch t e begürndete
Grundpfandzinsforderung. Nach diesem Rechte entscheiden sich. die
weiter ausgeworfenen Fragen, ob die Forderung bei der Abtretung
deshalb wirklich verjährt gewesen sei, weil sie eine Zinsund
keine Kapitalforderung darstelle und weil der Schuldner im Ausland
nicht habe belangt werden können. Wenn die Vorinstanz in letzterer
Hinsicht Art. 153 Ziff. 6 aOR anwendet, so kann dies nur im Sinne der
Anwendung als subsidiär-es kantonales Recht geschehen sein (5 1089 des
zürch. PR).Obligationenrechr. N° 36. 259
Von der Entscheidung der genannten kantonalrechtlichen Fragen betreffend
die Verjährung hängt aber in diesen Punkten ausschliesslich die
behauptete Anfechtbarkeit des Abtretungsaktes ab. Auch dieser an sich
untersteht übrigens dem zürcherischen Rechte, trotzdem er erst nach dem
1. Januar 1912 erfolgte (Art. 198 21013 und Art. 28 SchT 2. ZGB). Das
gilt namentlich auch insofern, als es sich um eine Anfechtung wegen
Willensmängeln handelt (BGE 41 II S. 598).
Demnach hat das Bundesgericht erkannt :
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Kantonsgerichts Graubünden
vom 26. Oktober 1915 bestätigt.
36. Urteil der 1. Zivilabteilung vom 16. Juni 1916 i. S. Singer, Kläger
und Berufungskläger, gegen Spörri, Beklagter und Berufungsbeklagter.
R ück weisungsantrag als einziger Berufungs antra g: Frage seiner
Gültigkeit. Schadenersatzklage wegen Nichterfüllung eines K au fv
e r t r a g e s. Unzulässigkeit wegen mangelnder Fristansetzung nach
Art. 107
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 107 - 1 Wenn sich ein Schuldner bei zweiseitigen Verträgen im Verzuge befindet, so ist der Gläubiger berechtigt, ihm eine angemessene Frist zur nachträglichen Erfüllung anzusetzen oder durch die zuständige Behörde ansetzen zu lassen. |
|
1 | Wenn sich ein Schuldner bei zweiseitigen Verträgen im Verzuge befindet, so ist der Gläubiger berechtigt, ihm eine angemessene Frist zur nachträglichen Erfüllung anzusetzen oder durch die zuständige Behörde ansetzen zu lassen. |
2 | Wird auch bis zum Ablaufe dieser Frist nicht erfüllt, so kann der Gläubiger immer noch auf Erfüllung nebst Schadenersatz wegen Verspätung klagen, statt dessen aber auch, wenn er es unverzüglich erklärt, auf die nachträgliche Leistung verzichten und entweder Ersatz des aus der Nichterfüllung entstandenen Schadens verlangen oder vom Vertrage zurücktreten. |
Nichtanwendb arkeit der Ziffern 1 und 2 des Art. 108
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 108 - Die Ansetzung einer Frist zur nachträglichen Erfüllung ist nicht erforderlich: |
|
1 | wenn aus dem Verhalten des Schuldners hervorgeht, dass sie sich als unnütz erweisen würde; |
2 | wenn infolge Verzuges des Schuldners die Leistung für den Gläubiger nutzlos geworden ist; |
3 | wenn sich aus dem Vertrage die Absicht der Parteien ergibt, dass die Leistung genau zu einer bestimmten oder bis zu einer bestimmten Zeit erfolgen soll. |
Fix g e s c h ä t e s. Späteres Dahintallen des Vertrages mit Erlass
eines staatlichen A u s s u h r --
verbotes.
1. Durch Vertrag vom 4. Juli (brieflich bestätigt den 5. Juli) 1915
verkaufte der Beklagte dem Kläger 5000 kg Garn Louisiana Cops in
verschiedenen Nummernsi von denen der Kläger eine auszuwählen hatte. Am
14. Juli entschied sich dieser für die Sorte N° 32 zum Preise von 3
Fr. 29 Cts. das Kilo. Die Ware war lieferbar August a. c., eventuell
ein kleineres Quantum im Juli, bei sofortiger Nummerneinteilung
. Nachträglich, durch Briefe vom
240 Obligationenreeht. N° 36.
9. und 12. Juli, wurde noch vereinbart, dass beide Kontrabenten ihrer
Verpflichtungen enthoben seien, wenn die Einfuhr fremder Garne nicht
möglich sein sollte, dass bei Schweizer Garnen Streik und ungenügende
Rohstoff versorgung vorbehalten bleibe und dass Grundbedingung für das
abgeschlossene Geschäft die Möglichkeit der Ausfuhr aus der Schweiz sei. ·
Am 6.August erkundigte sich der Kläger, bis wann der Beklagte liefern
könne, worauf ihm dieser am 10. August antwortete, dass er vom Spinner
noch keine nähern Lieferungsangaben habe. Am 21 . August erhielt der
Kläger eine Teillieferung von 1189,8 kg. Am 14. September ersuchte
er den Beklagten, die Ablieferung des Bestes zu beschleunigen, und
am 11. Oktober forderte er ihn auf, prompt zu liefern, ansonst er ihn
für alle Folgen verantwortlich machen müsse. Der Beklagte erwiderte am
13. Oktober, er müsse jede Verantwortlichkeit ablehnen, da seit Juli
jede Garnzufuhr aus Italien und England ausgeschaltet sei. In seiner
Antwort vom 14. Oktober bemerkte der Kläger, dass von einem Mangel an
Baumwolle in der Schweiz zur Zeit noch nicht die Rede gewesen sei und
dass man jedes Quantum solcher hier bekommen könne; er mache den Bek
agten neuerdings für alle Folgen der Nichtlieferung verantwortlich.
Am 20. Oktober erliess der schweizerische Bundesrat für Baumwolle ein
Ausfuhrverbot. Darauf teilte am 21. Oktober der Beklagte dem Kläger
mit, dass er sich zufolge dieses Verbotes genötigt sehe, den Vertrag zu
annullieren. -
2. Im vorliegenden Prozess hat nunmehr der Kläger den Beklagten auf
Bezahlung von 2324 Fr. nebst Zins zu 5 % seit dem 23. Oktober 1915
(Tag der Mahnung) belangt. Der eingeklagte Kapitalbetrag stellt den
Schaden dar, der dem Kläger dadurch entstanden sei, dass er mangels
rechtzeitiger Lieferung des Beklagten einen Weiterverkauf der Ware an
die Firma Alois Dub in Warnsdorf, der zu dem höhern Preise von 3 Fr. 90
Cts.Obligationenreeht. N° 36. 3241
das Kilo abgeschlossen worden sei, nicht habe effektieren können. Übrigens
hätte die Ware von ihm auch anderweitig ebenso vorteilhaft abgesetzt
werdeii können. Der Beklagte sei in Verzug gewesen und daher
schadenersatzpilichtig. Er hätte die Ware vor dem 20. Oktober liefern
können ; Baumwolle sei bis dahin in der Schweiz genügend erhältlich
gewesen. Eine Fristansetzung nach Art. 107
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 107 - 1 Wenn sich ein Schuldner bei zweiseitigen Verträgen im Verzuge befindet, so ist der Gläubiger berechtigt, ihm eine angemessene Frist zur nachträglichen Erfüllung anzusetzen oder durch die zuständige Behörde ansetzen zu lassen. |
|
1 | Wenn sich ein Schuldner bei zweiseitigen Verträgen im Verzuge befindet, so ist der Gläubiger berechtigt, ihm eine angemessene Frist zur nachträglichen Erfüllung anzusetzen oder durch die zuständige Behörde ansetzen zu lassen. |
2 | Wird auch bis zum Ablaufe dieser Frist nicht erfüllt, so kann der Gläubiger immer noch auf Erfüllung nebst Schadenersatz wegen Verspätung klagen, statt dessen aber auch, wenn er es unverzüglich erklärt, auf die nachträgliche Leistung verzichten und entweder Ersatz des aus der Nichterfüllung entstandenen Schadens verlangen oder vom Vertrage zurücktreten. |
nachdem der Beklagte selbst erklärt habe, dass er nicht liefern werde
und könne.
Der Beklagte hat auf Abweisung der Klage angetragen. Seine anfängliche
Einwendung, der Vertrag sei durch Abtretung auf einen S. Haas
übergegangen und der Beklagte daher nicht passiv legitimiert, hat er
in der Folge fallen lassen. Im übrigen bestreitet er die behauptete
Schadenersatzpflicht : Er sei nicht in Verzug gewesen und der Kläger
habe ihm keine Erfüllungsfrist angesetzt. Der Beklagte habe alles
getan, urn-die Ware zu beschaffen und sie namentlich sofort nach dem
Kaufabschlusse bei einer Firma in Winterthur bestellt. Die Lieferung sei
aber wegen des eingetretenen Mangels an Baumwolle weder von dieser Firma
noch anderwärts erhältlich gewesen. Es habe also für ihn Unmöglichkeit der
Erfüllung bestanden und jedenfalls treffe ihn kein Verschulden. Even-tuell
bestreite er die Klageforderung ihrer Höhe nach.
Das Handelsgericht des Kantons Zürich hat die Klage durch Entscheid vom
17. März 1916 abgewiesen, mit der Begründung : Die Parteien seien einig,
dass der Vertrag durch das Ausfuhrverbot vom 20. Oktober dahingefallen
sei. Da ferner die Ware nach der eigenen Darstellung des Klägers noch
erhältlich gewesen wäre, hätte sich der
Kläger eindecken sollen, um Schadenersatz den Mehrbetrag, den er bei
anderweitigem Bezuge auslegen musste beanspruchen zu können. Von einem
solchen Deckungskauf erwähne aber der Kläger nichts und die Klageforderung
sei daher ungenügend substanziiert.
3. In seiner Berufungserklärung stellt der Kläger kein Begehren auf
sofortige Gutheissung der Klage, son--
242 Obligationenrecht. N° 36.
dem er beschränkt sich darauf, die Aufhebung des angefochtenen Urteils
und die Rückweisung der Sache zu neuer Behandlung und Beurteilung an
die Vorinstanz zu verlangen.
Laut dem Entscheide des Bundesgerichtes i. S. Baumgartner gegen Vogt-Gut
A..-G. vom 10. März 1916 ist eine derartige, eines Hauptantrages auf
Gutheissung der Klage entbehrende Berufungserklärung dann als gültig
anzusehen, wenn es nach den Umständen ausgeschlossen ist, dass das
Bundesgericht auf Grund der vorliegenden Akten ohne vorangegangene
Rückweisung zu einer sofortigen Zusprechung der Klage gelangen würde.
Der Kläger begründet nun seine Berufung damit, der Standpunkt der
Vorinstanz, er hätte sich, um auf Schadenersatzklagen zu können,
eindecken sollen, sei rechtlich unhaltbar, und daher sei die Sache
an die Vorinstanz zurückzuweisen, um aufgdie Beweisanträge des Klägers
einzutreten . Diese Beweisanträge gehen vor allem dahin, es sei Alois Dub,
dem der Kläger nach seiner Behauptung die Ware weiterverkauft hat, über
diesen Weiterverkauf als Zeuge abzuhören und zur Vorlegung des darüber
abgeschlossenen schriftlichen Vertrages zu verhalten (S. 3 der Klage). Die
Beweisanträge bezwecken also die tatsächliche Begründung des vom Kläger
eingenommenen Rechtsstandpunktes, dass er zu einem Deckungskaufe
nicht verpflichtet gewesen sei, sondern als Schadenersatz
die Differenz zwischen Ankaufsund Weiterverkaufspreis beanspruchen
könne. Von diesem Rechtsstandpunkte aus lässt sich die Klage in der Tat
erst nach Durchführung jenes Beweisverfahrens zusprechen, da der Beklagte
den Weiterverkauf als solchen und die Bedingungen, zu denen er erfolgt
sein soll, bestritten hat (S. 9 der Antwort). Insoweit ist also eine
Gutheissung der Klage ohne vorherige Rückweisung ausgeschlossen (Art. 82
Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 107 - 1 Wenn sich ein Schuldner bei zweiseitigen Verträgen im Verzuge befindet, so ist der Gläubiger berechtigt, ihm eine angemessene Frist zur nachträglichen Erfüllung anzusetzen oder durch die zuständige Behörde ansetzen zu lassen. |
|
1 | Wenn sich ein Schuldner bei zweiseitigen Verträgen im Verzuge befindet, so ist der Gläubiger berechtigt, ihm eine angemessene Frist zur nachträglichen Erfüllung anzusetzen oder durch die zuständige Behörde ansetzen zu lassen. |
2 | Wird auch bis zum Ablaufe dieser Frist nicht erfüllt, so kann der Gläubiger immer noch auf Erfüllung nebst Schadenersatz wegen Verspätung klagen, statt dessen aber auch, wenn er es unverzüglich erklärt, auf die nachträgliche Leistung verzichten und entweder Ersatz des aus der Nichterfüllung entstandenen Schadens verlangen oder vom Vertrage zurücktreten. |
gestellte Rückweisungsantrag ein gültigerObligationenrecht. N° 36. ( 243
Berufungsantrag und das gegnerische Nichteintretenssi
begehren unbegründet.
4. Dagegen kann der gestellte Rückweisungsantrag sachlich nicht
zugesprochen werden und er bedarf überhaupt keiner nähern Prüfung;
dies deshalb, nicht, weil er sich nach der Lage des Falles als für
die Beurteilung des Klagebegehrens unerheblich darstellt. In der Tat
muss dieses Begehren schon auf Grund der jetzigen Aktenlage abgewiesen
werden, weil der Kläger, wie der Beklagte mit Recht geltend macht,
eine Fristansetzung nach Art. 107
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 107 - 1 Wenn sich ein Schuldner bei zweiseitigen Verträgen im Verzuge befindet, so ist der Gläubiger berechtigt, ihm eine angemessene Frist zur nachträglichen Erfüllung anzusetzen oder durch die zuständige Behörde ansetzen zu lassen. |
|
1 | Wenn sich ein Schuldner bei zweiseitigen Verträgen im Verzuge befindet, so ist der Gläubiger berechtigt, ihm eine angemessene Frist zur nachträglichen Erfüllung anzusetzen oder durch die zuständige Behörde ansetzen zu lassen. |
2 | Wird auch bis zum Ablaufe dieser Frist nicht erfüllt, so kann der Gläubiger immer noch auf Erfüllung nebst Schadenersatz wegen Verspätung klagen, statt dessen aber auch, wenn er es unverzüglich erklärt, auf die nachträgliche Leistung verzichten und entweder Ersatz des aus der Nichterfüllung entstandenen Schadens verlangen oder vom Vertrage zurücktreten. |
Schadenersatzanspruch, wie er ihn einklagt, nicht hat erlangen können.
Zunächst hat man es nicht etwa mit einem Fixgeschäft zu tun und
insofern war eine Fristansetzung gesetzlich erforderlich : Wenn der
Vertrag bestimmt, die Ware sei lieferbar August a. c., eventuell
ein kleines Quantum im Juli . . . , so wird damit Weder im Sinne von
Art. 108
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 108 - Die Ansetzung einer Frist zur nachträglichen Erfüllung ist nicht erforderlich: |
|
1 | wenn aus dem Verhalten des Schuldners hervorgeht, dass sie sich als unnütz erweisen würde; |
2 | wenn infolge Verzuges des Schuldners die Leistung für den Gläubiger nutzlos geworden ist; |
3 | wenn sich aus dem Vertrage die Absicht der Parteien ergibt, dass die Leistung genau zu einer bestimmten oder bis zu einer bestimmten Zeit erfolgen soll. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 190 - 1 Ist im kaufmännischen Verkehr ein bestimmter Lieferungstermin verabredet und kommt der Verkäufer in Verzug, so wird vermutet, dass der Käufer auf die Lieferung verzichte und Schadenersatz wegen Nichterfüllung beanspruche. |
|
1 | Ist im kaufmännischen Verkehr ein bestimmter Lieferungstermin verabredet und kommt der Verkäufer in Verzug, so wird vermutet, dass der Käufer auf die Lieferung verzichte und Schadenersatz wegen Nichterfüllung beanspruche. |
2 | Zieht der Käufer vor, die Lieferung zu verlangen, so hat er es dem Verkäufer nach Ablauf des Termines unverzüglich anzuzeigen. |
der Lieferung deren gänzliche Vornahme noch im August zu einem
wesentlichen Vertragsbestandteil erhoben, so, dass eine verspätete
Lieferung keine wirkliche Erfüllung mehr zu bilden vermöchte (EB 41 II
S. 677). Ebensowenig liegt einer der in den Ziffern 1 und 2 des Art. 108
erwähnten Ausnahmefälle vor. Namentlich trifft die Ziffer 1 nicht zu:
Der Beklagte ist freilich wiederholt ohne Erfolg zur Ablieferung der
Ware aufgefordert werden; aber damit wird noch keineswegs ein Verhalten
des Schuldners im Sinne der Ziffer 1 dargetan, wegen dessen sich eine
Fristansetzung als unnütz erweisen Würde. Auf die Mahnungen des
Klägers hat der Beklagte zu erkennen gegeben, dass er sich um die
Lieferung bemühe, und zur Rechtfertigung der ausstehenden Erfüllung
auf die Schwierigkeit der Beschaffung der Ware hingewiesen. Eine
Lieferungs-verweigerung lag also nicht vor.
244 Obligalionenrecht. N° 36.
Die Unterlassung der Fristansetzung hatte zur Folge, dass dem Kläger stets
nur das ordentliche Recht des Käufers auf Realeriüllung, auf Lieferung
des gekauften Games, zustand und dass er daher nicht auf die nachträgliche
Lieferung verzichten und statt dessen einen Schadenersatzanspruch geltend
machen konnte, weder wie es sein Wille zu sein scheint -einen Anspruch
auf Ersatz des aus der Nichterfüllung entstandenen Schadens (Leistung
des positiven Vertragsinteresses), noch einen Schadenersatzanspruch
auf Grund einer Vertragsrücktrittserklärung (Leistung des negativen
Vertragsinteresses). Das Recht auf Schadenersatz in der einen und der
andern Form setzt laut Art. 107
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 107 - 1 Wenn sich ein Schuldner bei zweiseitigen Verträgen im Verzuge befindet, so ist der Gläubiger berechtigt, ihm eine angemessene Frist zur nachträglichen Erfüllung anzusetzen oder durch die zuständige Behörde ansetzen zu lassen. |
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1 | Wenn sich ein Schuldner bei zweiseitigen Verträgen im Verzuge befindet, so ist der Gläubiger berechtigt, ihm eine angemessene Frist zur nachträglichen Erfüllung anzusetzen oder durch die zuständige Behörde ansetzen zu lassen. |
2 | Wird auch bis zum Ablaufe dieser Frist nicht erfüllt, so kann der Gläubiger immer noch auf Erfüllung nebst Schadenersatz wegen Verspätung klagen, statt dessen aber auch, wenn er es unverzüglich erklärt, auf die nachträgliche Leistung verzichten und entweder Ersatz des aus der Nichterfüllung entstandenen Schadens verlangen oder vom Vertrage zurücktreten. |
Ansetzung einer Frist zur Realert'üllung voraus. Die auf Bezahlung
einer Schadenersatzsumme gerichtete Klage ist somit abzuweisen. Ein
solcher Anspruch des Klägers ist nicht entstanden und kann auch nicht
mehr entstehen, nachdem infolge des bundesrätlichen Ausfuhrverbotes
vom 20. Oktober 1915 der Kautvertrag nach übereinstimmender Annahme
der Parteien dahingei'allen ist, womit die spätere Ansetzung einer
Erfüllungsfrist unmöglich wurde.
Der Standpunkt der Vorinstanz, dass der Kläger wegen Unterlassung eines
Deckungskautes nicht schadenersatzberechtigt sei und deshalb mit seiner
Klage abgewiesen werden müsse, braucht nach-diesen Ausführungen nicht
mehr geprüft zu werden.
Demnach hat das Bundesgericht erkannt : Die Berufung wird abgewiesen
und das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 17. März 1916
bestätigt.Obligationenrecht. N° 37. I245
37. Urteil der I. Zivilabteilung vom 80. Juni 1916 i. S. Hellfritz,
Kläger und Berufungskläger gegen Schränli-Bucher, Beklagten
u. Berufungsheklagten.
Unfall ein es An ge stellte n bei einer Arbeit, die er für seinen Ge s
chäft sh er rn bei einem D ritt en "errichtete. K on ku rrenz der An s
prüche, die der Verletzte gegen die Versichern ngsge sellschaft, bei der
der Geschäftsherr seine An gestellten gegen Unfall versichert hatte,
und gegen jenen Dritten aus A r t. 6? aOR geltend macht. Wirkung der
teilweisen Befriedigung des einen Anspruches auf den andern. Inwiefern
ist der Verletzte verpflichtet, sich einer die Invalidität vermindernden
0 p e r ati o n zu unterziehen '.7 Kein Ersatz für K ost en der O peration
und der zugehörigen Spit alb chandlun g bei Nichtvoruahme der Operation.
1. Der Kläger Helliritz arbeitete am 21. Mai 1909 als Angestellter
des Gärtners Fritz Dové in Luzern im Garten der Villa des Beklagten
Schrämli. Als er sich
hiebei auf einen hervorstehenden Stein der Gartenmauer stützen wollte,
kam er zu Fall und verletzte sich am rech--
. ten Knie. Für den daraus entstandenen Schaden belangte
er zunächst seinen Arbeitgeber Dove auf Ersatz, wurde aber mit seiner
Klage von beiden kantonalen Instanzen abgewiesen. Hernach klagte er die
Unfallund Haltpflichtversicherung ,A.-Gr. Zürich ein, bei der Dove
seine Arbeiter gegen Unfall versichert hatte. In diesem Pro-ss zesse
hat die Vorinstanz, das Obergericht des Kantons Luzern, durch Urteil vom
20. Januar 1916 die Versicherungsgesellsehaft verhalten, dem Kläger eine
Halbjahresrente von 14 Fr. 16 Cts. für dauernde Invalidität und einen
Restanzbetrag von 78 Fr. 75 Cts. für vorübergehende Arbeitsunfähigkeit
zu bezahlen. Inzwischen hatte der Kläger auch den heutigen Beklagten
auf Schadenersatz belangt und zwar aus Art. 67 aOR und auf Bezahlung
Von 2500 Fr. samt Zins zu 5% vom Tage des Unfalls an. Das Obergericht
hat diese Klage zweitinstanzlieh