166 Markenschutz. N° 26.

VI. MARKEN SCHUTZPROTECTION DES MARQUES DE FABRIQUE

26. Urteil der I. Zivilabteilung vom 3. März 1916 i. S. Francesca
Compagna, Kläger, gegen Basler Draguerie Bohny &: Cie. A..-G., Beklagte.

Marke nre cht: Verjährung , besonders betreffend den Anspruch
auf Löschung der Marke. W o r t m ar 1: e ( C a s s a n o -) zur
Bezeichnung von Süssholzprodukten. Frage der U In W a n d l u n g aus
einer Individualzu einer Beschaiienheitshezeichnung. Massgebend das
inländische Recht. Erleichterung des Umwandlungsprozesses durch den
Umstand, dass der Individualname zugleich Ortsname der Gegend ist, woher
die Produkte stammen. K o m b in i e r t e M a r k e , aus wörtlichem
und figürlichem Bestandteil. Bedeutung der Schntzunfähigkeit des erstem
für die Nachahmungsfrage. Klage wegen Gebrauches einer falschen Her-kun
ftsb ezeiehnung : Legitimation (Begriff der Niederlassung des Art. 27
Ziffer 2
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 27 Übertragung und Lizenz - Die Übertragung der Garantie- oder Kollektivmarke sowie die Erteilung von Lizenzen an Kollektivmarken sind nur gültig, wenn sie im Register eingetragen sind.
MSchG). Verhältniss zum Anspruch auf L ö s c h u n g der die
falsche H erkunfts b ezeich nung enthaltenden Marke. C ala b r i a o
ist nicht Herkunftsbezeichnung für calabresischen Süssholzsatt. S c h
a d e n s b e m e s su n g. B eschlagnahme ? Urteils'veröffentlichung'I

1. Der Kläger Baron Francesco Compagna ist Inhaber einer Lakritzenfabrik
in Corrigliano (Süditalien). Seine Erzeugnisse (Süssholzsaitstengel)
sind in Italien markenrechtlich geschützt und zwar durch die Wortmarke
Cassano und eine kombinierte Marke, die aus dem Worte Cassano und
dem Bilde eines Sterns besteht. Die letztere Marke hat der Vater des
Klägers im Jahre 1892 auch in das schweizerische Markenregister unter N°
5988 eintragen lassen und sie ist im Oktober 1912 unter N° 32,151 zu
Gunsten des Klägers erneuert'Markenschutz. N° 26. si 187

worden. Der Wortbestandteil Cassano wird am einen Ende des Stengels,
das fünfzackige Sternbild am andern Ende in die Süssholzmasse eingedrückt.

Die Beklagte, Basler Droguerie Bohny & Cle A. G., hat Süssholzsaftstengcl
verkauft, die teils mit dem, ebenfalls am einen Stengelende eingedruckten
Worte Cassano allein bezeichnet sind, teils in der Weise, dass
ausser diesem Worte noch am andern Stengelende ein Maltheser Kreuz,
bald allein bald auch mit dem darüber befindlichen Bilde einer kleinen
Krone, angebracht ist. Bei andern von der Beklagten vertriebenen Stengeln
findet sich an Stelle des Wortes Cassano das Wort Calabria und die
Beklagte hat für diese Bezeichnungsart im Dezember 1913 die gemischte
Marke Calabria mit Kreuz und Krone unter N° 34,703 eintragen lassen.

Nachdem der Kläger ohne Erfolg auf dem Strafprozesswege gegen die
Beklagte vorgegangen war, hat er gegen sie Zivilklage eingereicht mit
dem Begehren: 1. Es sei festzustellen, dass der Kläger das alleinige
Recht besitzt, zur Kennzeichnung von Süssholzsaft stengeln, die in der
Schweiz vertrieben werden, das Wort Cassano im allgemeinen und die
eingetragene Marke Cassano mit Stern im besondern zu gebrau chen und
es sei demgemäss der Beklagten zu verbieten, fernerhin Lakritzenprodukte
mit der Marke Cassano mit Kreuz und Krone oder mit sonst einer Bezeich
nung, worin das Wort Cassano vorkommt, herzu stellen, zu verkaufen
und zu vertreiben. 2. Es seien die Marken Cassano mit Kreuz und Krone
und die Marke 34,703 Calabria mit Kreuz und Krone als gesetzwidrig
zu erklären und es seien demnach diese Marken gerichtlich zu löschen,
und es seien vorsorglich alle mit dem Wort Cassano oder Calabria be
zeichneten Waren im Geschäfte der Beklagten mit Beschlag zu belegen
und nach ergangenem Urteil zu vemiiésihten. 3. Es sei die Beklagte zu
20,000 Fr. Scha*

168 . Markenschutz. N° 28.

denersatz an den Kläger zu verurteilen nebst 5 % Zins seit Einreichung
dieser Klage; eventuell sei nach ge richtlicher Feststellung des
Umfanges des stattgehabten Verkaufes von seiten der Beklagten von
Lakritzen stengeln mit den rechtswidrigen Marken Cassano

oder Calabria mit Kreuz und Krone und Cassano -

" mit oder ohne andere Nebenhezeichnung dem Kläger eine angemessene
Entschädigungssumme zuzusprechen samt Zins zu 5 % seit ,Einreichung
der Klage. 4. Klä ger sei berechtigt zu erklären, das ergangene Urteil
auf Kosten der Beklagten zu publizieren.

Die Klage wird zunächst als eine solche wegen Markenrechtsverletzung
begründet. Dabei nimmt der Kläger das ausschliessliche Recht der
Verwendung des Wortes Cassano für sich in Anspruch; es sei nämlich
Eigenname oder AdeISPràdikat der frühem Herzoge von Cassano gewesen,
die es schon zur Bezeichnung der Erzeugnisse ihrer Süssholzkulturen
verwendet hätten, und die letztern seien dann auf den Vater des Klägers
übergegangen. Im weitem wird darauf abgestellt, dass das Maltheserkreuz,
auch in Verbindung mit der Krone, eine täuschende Nachahmung des
Sternbildes darstelle. Die Calabria-Marke endlich wird wegen unrichtiger
Herkunftsbezeichnung angefochten, indem der von der Beklagten verkaufte
Süssholzsaft nicht kalabresischer Herkunft sei.

Die Vorinstanz hat mit Urteil vom 31. Dezember 1915 die Beklagte bei
der im Prozesse abgegebenen Erklärung, dass sie die Marke cassano
mit Stern des Klägers anerkenne, behaftet, im übrigen aber die Klage
abgewiesen, wobei sie im besondern, entsprechend der Behauptung der
Beklagten, davon ausging, dass das Wort Cassano im Süssholzhandel
Freizeichen geworden sei. In der Berufungsinstanz verlangt der Kläger
sofortige Gutheissung seiner Rechtsbegehren 1, 2 und 4, und hinsichtlich
des Begehrens 3 Rückweisung an die Vorinstanz zur Feststellung des
erlittenen Schadens. Die Beklagte trägt auf Bestätigung des angefochtenen
Urteiävan.Markenschutz. N° 26. I 169

2. Abzuweisen ist zunächst die von der Beklagten erhobene
Verjährungseinred e. Wie die Vorinstanz feststellt, hat die Beklagte
erst im Jahre 1912 aufgehört, Süssholzprodukte mit den vom Kläger
angefochtenen Bezeichnungen zu verkaufen und in ihrem Januar-Katalog
von 1913 hat sie noch die Bezeichnung Cassano-Kreuz verwendet. Bei
der im August 1914 erfolgten Klageeinreichung war also die zweijährige
Verjährungsfrist des Art. 28
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 28 Hinterlegung
1    Jede Person kann eine Marke hinterlegen.
2    Für die Hinterlegung sind beim IGE einzureichen:
a  das Eintragungsgesuch mit Angabe des Namens oder der Firma des Hinterlegers;
b  die Wiedergabe der Marke;
c  das Verzeichnis der Waren oder Dienstleistungen, für welche die Marke beansprucht wird.
3    Für die Hinterlegung müssen die in der Verordnung dafür vorgesehenen Gebühren bezahlt werden.24
4    ...25
MSchG noch nicht abgelaufen. Was das
Begehren um Löschung der Marke Calabria mit Kreuz und Krone anlangt,
so besteht deren Eintragung noch und es kann also von einer Verjährung
dieses Klagenanspruches schlechthin nicht die Rede sein.

3. In der Sache selbst ist vor allem die Einwendung der Beklagten zu
prüfen, das Wort C a ssan o sei Beschaffenheitsbezeichnung und daher
nach Art. 3 Abs. 2
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 3 Relative Ausschlussgründe
1    Vom Markenschutz ausgeschlossen sind weiter Zeichen, die:
a  mit einer älteren Marke identisch und für die gleichen Waren oder Dienstleistungen bestimmt sind wie diese;
b  mit einer älteren Marke identisch und für gleichartige Waren oder Dienstleistungen bestimmt sind, so dass sich daraus eine Verwechslungsgefahr ergibt;
c  einer älteren Marke ähnlich und für gleiche oder gleichartige Waren oder Dienstleistungen bestimmt sind, so dass sich daraus eine Verwechslungsgefahr ergibt.
2    Als ältere Marken gelten:
a  hinterlegte oder eingetragene Marken, die eine Priorität nach diesem Gesetz (Art. 6-8) geniessen;
b  Marken, die zum Zeitpunkt der Hinterlegung des unter Absatz 1 fallenden Zeichens im Sinne von Artikel 6bis der Pariser Verbandsübereinkunft vom 20. März 18834 zum Schutz des gewerblichen Eigentums (Pariser Verbandsübereinkunft) in der Schweiz notorisch bekannt sind.
3    Auf die Ausschlussgründe nach diesem Artikel kann sich nur der Inhaber der älteren Marke berufen.
MSchG nicht schutzfähig.

Die Vorinstanz lässt die Frage offen, ob Cassano überhaupt je ein
markenfähiger Personalname gewesen sei, dessen sich der Kläger und
vor ihm sein Vater, weil Rechtsnachfolger der Herzoge von Cassano ,
als Individualzeichen hätten bedienen können. Sie stellt darauf ab,
dass das Wort, wenn je einmal Eigenname, dann doch jedenfalls in der
Schweiz zur Sachbezeichnung geworden sei, und zwar ohne dass der Kläger
oder sein Rechtsvorgänger diesen Umwandlungsprozess in der erforderlichen
Weise aufgehalten hätten.

Mit der Vorinstanz ist hier davon auszugehen, dass es darauf ankommt,
ob Cassano in der Schweiz Frei-. zeichen sei und dass sich dies wiederum
nach dem schweizerischen Rechte beurteilt und auf Grund der Verhältnisse,
wie sie sich hinsichtlich der Bedeutung und Verwendung des Wortes in
der schweizerischen

Verkehrsauffassung gebildet haben. Es lässt sich hiefür

einfach auf die Ausführungen verweisen, die den in Betracht kommenden
Bestimmungen der internationalen Konvention vom 20. März 1883 (Art. 6
und Ziffer 4 des

170 _ 'Markenschutz. N° 26.

Schlussprotokolles) durch die bundesgerichtlichen Entscheidungen
i. S. Société Parisienne d'Aniline gegen die Basler Chemische Fabrik
Bindschedler (EB 22 auf S. 466 f. Erw. 5) und i. S. de Bodt & Cle gegen
die Filatures et Filteries Réunies (EB 39 II auf S. 354 f. Erw. 2) gegeben
wurde, sowie auf die Ausführungen im Bundesgerichtsentscheide i. S. Ten
Hope gegen die National Starch Cie (EB 39 II auf S. 116 i. Erw. 4)
über die Freizeicheneigenschaft in internationaler Hinsicht. Danach
ist die Auffassung des Klägers zu verwerfen, er könne in der Schweiz
schon deshalb Markenrechtsschutz für das Wort Cassano beanspruchen,
weil es in Italien als Marke eingetragen und gerichtlich als schutzfähig
anerkannt worden sei. Die Frage ist vielmehr vom schweizerischen Richter
selbständig auf Grund des für die Verwendung des Wortes in der Schweiz
wesentlichen Sachverhaltes zu prüfen.

In t a t s ä c hl i c h e r Beziehung hat sich hiebei die Vorinstanz, wie
seinerzeit das Basler Strafgericht bei der strafrechtlichen Beurteilung
des Falles, auf die Meinungsäusserungen zahlreicher Fachkundiger der
Droguerieund Kolonialwarenbranche aus verschiedenen SchWeizerstädten
gestützt. Von'den Angefragten hatte sich die grosse Mehrheit (27 unter
37) dahin ausgesprechen, dass das Wort Cassano schon seit längerer Zeit,
25 bis 30 Jahre, als Bezeichnung für eine gute Qualität Süssholzsaft
gelte, und zwar, wie die meisten von ihnen erklären, sowohl für solchen,
der aus Süditalien, als für solchen, der aus Frankreich, Spanien
oder sogar Deutschland stamme. Einige unter dieser Mehrheit wollen
hauptsächlich süditalienischen Süssholzsaft darunter verstanden wissen
wollen, namentlich den aus der Gegend der Stadt Cassano in Calabrien
herrührenden, woselbst sich besonders renommierte Süssholzkulturen
befanden. Demgegenüber hält eine kleine Minderheit das Wort Cassano als
Bezeichnung der Erzeugnisse eines bestimmten Fabrikanten in Calabrien. Die
Vorinstanz legt unter

Markenschutz. N° 26. Î 171

diesen Auskünften besonders der vom Verbande Schweizerischer Konsumvereine
erteilten grössere Bedeutung bei, die dahin lautet, dass Cassano
die Bezeichnung für eine gute Qualität Süssholzsaft bilde, wobei im
Grosshandel darunter italienisches Fabrikat, im Kleinhandel aber schon
seit mehreren Jahren ein Fabrikat irgend welcher Provenienz verstanden
werde. Endlich verweist die Vorinstanz auf eine Anzahl Preislisten
verschiedener Basler Firmen aus den Jahren 1868, 1885 und 1893, worin
unter der Rubrik Süssholz von Echt Cassano , Facon Cassano , cassano
fein u. s. w. gesprochen wird.

Wenn nun der kantonale Richter auf Grund dieses für das Bundesgericht
massgcbenden Tatbestandes zu der Auffassung gelangt ist, das Wort Cassano
sei Frei--

zeichen, so lässt sich gegen diese Würdigung vom

bundesgerichtlichen Standpunkte aus nichts einwenden. Freilich wäre
es rechtsirrtümlich, die Freizeicheneigenschaft schon deshalb als
ausgewiesen zu halten, weil der überwiegende Teil der angefragtcn
Branchekundigen sie bejaht und nur eine Minderheit sich für den
individuellen Charakter des Wortes ausspricht. Zum wirklichen,
schutzunfähigen Qualitätszeichen ist eine frühere Personalbezeichnung
erst dann geworden, wenn die Erinnerung an ihre anfängliche Bedeutung dem
Sprachgebrauch der betreffenden Verkehrskreise derart entschwunden ist,
dass die Bezeichnung sich einer Bückwandlung trotz darauf gerichteter
Bestrebungen als unzugänglich erweist. In diesem Sinne sieht nun aber
offenbar die Vorinstanz die Sachlage an. Sie stellt sich die Frage, ob
der Kläger in der Schweiz hinreichend gegen die (angeblich) rechtswidrige
Benützung seiner Vortmarke aufgetreten sei und kommt zu ihrer Verneinung,
mil der tatsächlich zutreffenden Begründung: die von ihm angeführten drei
Urteile des Genfer Zivilgerichtes vermöchten solches nicht darzutun;
denn sie erklärten lediglich die kombinierte Marke Cassano mit Stern
als geschützt, nicht aber auch das Wort Cassano allein, und bildeten daher

172 ' Markenschutz. N° 26.

keinen Beweis dafür, dass sie die längst vorher eingetretene
Generalisierung des Wortes zu, einer Sachbezeichnung in der Schweiz
aufgehalten und rückgängig gemacht hätten. Hiernach will zweifellos
die Vorinstanz in den Angaben Jener kleinen Minderheit der angekragten
Fachkenner auch keinen hinreichenden Beweis dafür sehen, dass die
Auffassung des Wortes als Personalbezeichnung noch mit genügender
Stärke im Verkehr lebe, um einen dem Abschluss nahen Umwandlungsprozess
hintanzuhalten Jene Branchekundigen konnten in der Tat zu ihrer Ansicht
deshalb gelangt sein, weil sie gerade von der Marke des Klägers und
seiner Stellung als Fabrikanten besondere Kenntnis hatten und bei ihrem
Urteil wesentlich darauf ,abstellten; daneben sind aber vor allem auch
die den Gebrauch des Wortes betreffenden allgemeinen Verhältnisse des
Marktes zu berücksichtigen. Von der Auffassung des kantonalen Richters
abzuweichen, rechtfertigt sich jedenfalls dann nicht, wenn man im weitem
noch den bedeutsamen Umstand in Betracht zieht, dass das Wort Cassano
als Personalmarke an sich schon eine abgesehwäehle Bezeichnungskraft
besitzt und der Gefahr, dem Gemeingebrauch anheimzufallen, in erhöhtem
Masse ausgesetzt war. Es bildet nämlich gleichzeitig den Namen einer in
Calabrien (Provinz Cossenza) gelegenen Stadt, die von jeher durch ihre
Süssholzkulturen bekannt ist. Insofern war es also besonders geeignet,
zunächst zur Herkunftsbezeichnung für die aus diesen Kulturen stammenden
Süssholzprodukte und auf diesem Umwege zur Sachbezeichnung für eine
bessere Qualität solcher Produkte zu werden. Unter diesem Einflusse
musste aber naturgemäss von Anfang an der individuelle Charakter des
Wortes als angebliches Bezeichnungsmittel für die gerade vom Kläger und
seinen Rechtsvorgängern herrührenden Erzeugnisse leiden, um so mehr,
als diese aus der gleichen Gegend stammen.

4. Geniesst das Wort Cassano , weil Freizeichen,Markenschutz. N° 26. 173

keinen gesetzlichen Schutz, so gewinnt das im weitem auch für die
Kombinationsmarke C. a s s a n o mi t St e r n Bedeutung. Diese ist
freilich an sich, als Verbindung eines Wortund eines Bildelementes
schutzfähig. Aber da die Verwendung des Wor'tbestandteiles jedermann
freisteht, erschöpft sich der individuelle, des Schutzes teilhafte
Charakter der Marke in der Besonderheit der Verbindung beider Bestandteile
und in der Eigenart des bildlieben unter ihnen, also des Sternmotives
in seiner konkreten Ausgestaltung. Nur in diesem Sinne lässt sich die
Beklagte bei ihrer Anerkennung der Marke Cassano mit Stern behaften,

nachdem sie die Schutzfähigkeit des Wortes Cassano ausdrücklich
bestritten hat.

Au Grund dessen ist zu prüfen, ob die Beklagte die kombinierte Marke der
Klägerin insoweit verletzt habe, als sie Süssholzsaftstengel in den Handel
brachte, die mit der Bezeichnung Cassano und Kreuz, mit oder ohne Krone,
versehen waren. Dass sie nämlich diese Bezeichnung auch als Marke habe
eintragen lassen, ist unrichtig und der im Klagebegehren 2 gestellte
Antrag auf Löschung einer Marke Cassano mit Kreuz und Krone entbehrt
daher schon der erforderlichen tatsächlichen Grundlage.

Nun weist die angefochtene Bezeichnung zunächst in Hinsicht auf die
Anordnung der beiden Bestandteile und damit im Gesamteindruck eine
gewisse Aehnlichkeit mit der kombinierten Marke des Klägers insofern auf,
als der Wortbestandteil ebenfalls am einen Ende des Stengels und das
bildliche Element in der gleichen Längslinie am entgegengesetzten Ende
angebracht ist. Es wären hier verschiedene andere Anordnungen denkbar,
(z. B. eine unmittelbare Zusammenstellung beider Elemente), was die
Unterscheidharkeit bedeutend heben

sissxyùrde, ohne dass wohl praktische Schwierigkeiten der

Ausführung entgegenständen. Aber auch abgesehen davon nähert sich das
Kreuzhild der Beklagten dem

174 Markenschutz. No 26.

Sternbild des Klägers derart, dass unter den gegebenen Umständen eine
Verwechslungsmöglichkeit im markenrechtlichen Sinne (Art. 6 Abs. 2
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 6 Hinterlegungspriorität - Das Markenrecht steht demjenigen zu, der die Marke zuerst hinterlegt.

MSchG) besteht. Beide Figuren bieten eine gewisse Uehereinstimmung
insofern dar, als sie sich in einer kreisförmigen Vertiefung befinden
und auch der lineare Charakter sich ähnelt. Sodann kommt auf der Ware
das Bild vielfach nur mangelhaft und verschwommen zur Darstellung,
wie die bei den Akten liegenden Exemplare zeigen. Ferner hat man es
mit Bezeichnungen zu tun, die nicht etwa nur für den Grosshandel und
die dabei beteiligten fachkundigen Kreise berechnet sind, sondern auch
für ein Publikum von Konsumenten, bei dem man nur ein verhältnismässig
geringes Unterscheidungsvermögen voraussetzen darf (vgl. BE 39 II
S. 358). Und endlich ist namentlich noch zu erwägen, dass, nachdem das
Wort Cassano als mögliches Unterscheidungsmerkmal ausser Acht zu bleiben
hat, die Unterscheidharkeit wesentlich nur noch vom bildlichen Bestandteil
abhängt. Berücksichtigt man dies alles, so lässt sich nicht sagen, dass
die Beklagte bei der Wahl ihrerBezeichnung hinreichend darauf bedacht
gewesen sei, sie von der des Klägers in einem den Anforderungen des
redlichen Wettbewerbes entsprechenden Masse abweichend zu gestalten,
was ihr bei der grossen Zahl Formen und Ideen, die für eine solche
individuelle Gestaltung zur Verfügung stehen, ein leichtes gewesen wäre
(vgl. den genannten Entscheid a. a. D.). Das Anbringen der Krone neben
dem Kreuz wirkt freilich auf eine bessere Unterscheidharkeit hin, aber
doch nur in untergeordneter Weise, um so mehr als die Krone auf der Ware
ebenfalls nur selten richtig zur Wiedergabe gelangt. Nach alledem muss
also der Beklagten die Verwendung der Bezeichnung Cassano mit Kreuz ,
samt oder ohne Krone, verboten und in diesem Sinne der die genannte
Bezeichnung betreffende Teil der Klagebegehren geschützt werden.

5. Das Begehren um Löschung der zu Gunsten derMarkenschutz. N° 26. 175

Beklagten eingetragenen Marke C a l a b ri a m i t Kreuz und Krone (N°
34,703) wird vomKiäger darauf gestützt, dass das Wort eine falsche H
e rkunftsbezeiehnung darstelle, weil die damit versehenen Erzeugnisse
nicht aus Süssholzsaft calabrischer Provenienz bestanden.

Daraus würde an sich noch nicht folgen, dass die Beklagte zur L ö s
c h u n g der Marke die Rechtsbeständigkeit der Eintragung im übrigen
vorausgesetzt gehalten sei, sondern lediglich, dass sie die Marke zur
Bezeichnung kei n er andern Erzeugniss e verwenden dürfe, als der aus
calabrischem Süssholzsafte hergestellten. Es kann sich also nur fragen,
ob die Beklagte von diesem Gesichtspunkte aus betrachtet die Bestimmungen
über die Herkunftsbezeichnungen (Art. 18
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 18 Lizenz
1    Der Markeninhaber kann die Marke für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie beansprucht wird, ganz oder teilweise und für das gesamte Gebiet oder einen Teil der Schweiz anderen zum Gebrauch überlassen.
2    Die Lizenz wird auf Antrag eines Beteiligten in das Register eingetragen. Sie erhält damit Wirkung gegenüber einem später erworbenen Recht an der Marke.
if. MSchG) übertreten habe.

Hiebei ist im Gegensatz zur Auffassung der Beklagten dem Kläger die L
e g i t im a t i o 11 zur Klage zuzugestehen. Freilich hat er seinen
persönlichen Wohnsitz in Neapel, nicht in Calabrien; aber in dieser
Provinz (in

Corigliano Calabro) befinden sich nach den Akten die

Süssholzkuituren und die Fabrikationseinrichtungen, aus denen seine
Erzeugnisse herrühren. Damit ist das erforderliche eigene Interesse
an der Verhinderung missbrauchlicher Verwendung der behaupteten
Herkunftsbezeichnung gegeben. Wenn Art. 27 Ziff. 2
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 27 Übertragung und Lizenz - Die Übertragung der Garantie- oder Kollektivmarke sowie die Erteilung von Lizenzen an Kollektivmarken sind nur gültig, wenn sie im Register eingetragen sind.
des MSchG verlangt,
dass der Produzent, um klagen zu können, in der betreffenden Gegend
niedergelassen sein müsse, so darf dieser Ausdruck nicht zu eng,
im sinne eines persönlichen Domiziles des Geschäftsinhabers ausgelegt
werden. Abzustellen ist vielmehr auf die geschäftliche Niederlassung,
wobei sich deren Vorhandensein wiederum wesentlich nach wirtschaftlichen,
nicht rechtlichen Momenten bestimmt ; vor allem also ist darauf zu sehen,
dass die Erzeugnisse des Klägers zu denen gehören, die durch ihre Herkunft
aus der fraglichen Gegend einen besondern Ruf geniessen.

176 Markenschutz. N° 26.

S a ehli c h liegt dagegen die vom" Kläger behauptete Rechtsverletzung
nicht vor. Aus dem Gutachten der _ zwei Fachkundigen, auf das die
Vorinstanz abstellt und gegen dessen Richtigkeit sich bundesrechtlich
nichts einwenden lässt, ergibt sich, dass in den Handelskreisen
und in der Fachliteratur unter ea labresis chem S ü s sh o lz satt
(réglisse de Calabre) jede Sorte (Süd-) italienischen Süssholzsaftes
verstanden wird, solcher calabrischer, sizilianischer oder sonstiger
italienischer Herkunft, sodass das streitige Wort Calabria = lediglich
zur Unterscheidung von nicht italienischem Safte zu dienen Vermag und
also nur in diesem weitem Sinne als eigentliche Herkunftsbezeiclinung
gelten kann. Nun wird aber laut Feststellung der Vorinstanz das von
der Beklagten mit der Calabria Marke versehene Erzeugnis von einem
Fabrikanten in Sizilien hergestellt, sodass die gebrauchte Bezeichnung
ihrer Handelsbedeutung nach der Wirklichkeit nicht widerspricht,
abgesehen davon, dass nach der Angabe des genannten Fabrikanten das von
ihm verarbeitete Süssholz aus Calabrien stammen würde.

Endlich lässt sich auch nicht sagen, die Beklagte habe durch ihre
Calabria-Marke, wenigstens insofern in die Rechtssphäre des Klägers
eingegriifen, als jene Marke als bildlichen Bestandteil ebenfalls das
Maltheser-Kreuz mit der Krone enthält. Wenn dieser Bestandteil oben bei
Prüfung der Bezeichnung Cassano mit Kreuz und Krone als unzulässig
erklärt wurde, weil er dem Sternbilde des Klägers täuschend ähnlich sehe,
so ist dies doch wesentlich in Rücksicht darauf geschehen, dass wegen
der Freizeicheneigenschaft des Wortes Cassano als schuizfähiges und für
die Unterscheidbarkeit geeignetes Element nur noch das Sternbild übrig
blieb. Hier aber hat nun die Beklagte dadurch, dass sie in ihre Marke
das Wort Calabria aufnahm dessen Gültigkeit als Markenbestandteil der
Kläger nicht bestreitet gegenüber der CassancmarkeMarkenschutz. N° 26. 177

des Klägers ein Unterscheidungsmerkmal von solcher Deutlichkeit
aufgestellt, dass die bestehende Aehnlichkeit zwischen den bildlichen
Elementen (dem Stern des Klägers und dem Kreuz mit der Krone der
Beklagten) zu einer Verwechslung nicht mehr führen kann.

6. Eine Schadenersatzpfli cht kommt nach dem Gesagten einzig insoweit
in Frage, als die Beklagte ihrer Cass'anobezeichnung das Bild des
Maltheser-Kreuzes mit oder ohne Krone beigefügt und dadurch die
klägerische Marke Cassano mit Stern verletzt hat. Ob und in welchem
Masse der Kläger dadurch tatsächlich geschädigt werden sei und auch
im übrigen die Voraussetzungen für eine Ersatzpilicht bestehen, hat
die Vorinstanz von ihrem Standpunkte aus, wonach sie die Verwendung
des Kreuzbildes als zulässig erklärte, nicht zu prüfen gehabt. Nach der
Aktenlage fehlt die Möglichkeit, die erforderlichen Feststellungen sofort
verzunehmen, sodass in dieser Beziehung die Sache zu neuer Behandlung und
Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen werden muss (Art. 822
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 27 Übertragung und Lizenz - Die Übertragung der Garantie- oder Kollektivmarke sowie die Erteilung von Lizenzen an Kollektivmarken sind nur gültig, wenn sie im Register eingetragen sind.
OG).

7. Dagegen lassen sich die Begehren um Bes c h l a g n a h m e der
beanstandeten Ware und um Veröffentlichung des Urteils ohne weiteres
erledigen. lm erstern Punkte ergibt sich nämlich aus den Akten, dass
die Beklagte, als der Kläger ihre Bezeichnung Cassano mit Kreuz ,
samt oder ohne Krone, beanstandete, sogleich den fernem Verkauf von
mit diesen Bezeichnungen versehenen Erzeugnissen eingestellt hat. Es
darf angenommen werden, dass sie nun auch in Nachachtung des jetzigen
Urteils die allfällig noch in ihrem Besitze befindliche Ware mit den
fraglichen Bezeichnungen entweder überhaupt nicht mehr in den Verkehr
bringe oder dann _doch nur nach Entfernung des daran zu beanstandenden
Kreuzbildes. Eine besondere vorsorgliche Verfügung des Richters
rechtfertigt sich also nicht. Für die Urteilsveröifentlichung fehlt es
an dem erforderlichen Interesse des Klägers. Es sind

AS 42 n _ 1916 ' ra

178 Markenschutz. N°? 26.

keine genügenden Gründe zu ersehen, wonach diese Vorkehr nötig und
geeignet wäre, eine zukünftige Schädigung des Klägers zu vermeiden,
nachdem die Beklagte ja das Kreuzbild schon seit langem nicht mehr in
unzulässiger Weise verwendet hat.

Demnach hat das Bundesgericht erkannt :

1. Die Beklagte wird bei ihrer Anerkennung der klagerischen Marke Casrano
mit Stern behaftet.

2. In Abänderung des angefochtenen Entscheides Wird das lilagebegehren
1 in dem Sinne gutgelaeissen, dass der Beklagten verboten wird,
Lakritzenprodnktc mit der Bezeichnung Cassano und einem Kreuz mit oder
ohne Krone herzustellen und .zu vertreiben.

3. Hinsichtlich des Klagehegehrens 3 wird lie Sache an die Vorinstanz
zurückgewiesen zu neuer Beurieilung des Begehrens auf Ersatz
desjenigen Schadens, der dem Kläger aus der rechtswidrigen Nachahmung
der klüger-ischen Marke Cassano mit Stern durch die Beklagte im Sinne
von Ziffer '). hievor entstanden ist.

4. Im übrigen wird die Berufung abgewiesen.Versieherungsvertragsrecht,
N° 27. 179

V I l. VERS ICHERUNGSVERTRAGSRECHTCONTRAT D'ASSURANCE

27. Urteil der 11. Zivila'bteilung vom 17. April 1916 i. s. La Nationale,
Beklagte, gegen Biermann, Kläger.

Nichtanwendbarkeit ausländischer Kriegsbestimmungen auf einen in der
Schweiz abgeschlossenen Lebensversicherungsvertrag.

A. Die Beklagte, eine in der Schweiz konsessionicrte französische
Versichernngsgesellschaft, hat am 21. März 1900 mit dem, damals
in der Schweiz, gegenwärtig in Deutschland wohnhaften Kläger einen
Lebensversicherungsvertrag für die Summe von 100,000 Fr. abgeschlossen.

Unter Berufung auf das französische Kriegsdekret vom 27. September
1914 verweigert sie einerseits die Annahme der am 21. März 1915 fällig
gewordenen, vom Kläger gehörig angebotenen und am 12. Juli 1915 bei der
Gerichtskasse Basel-Stadt hinterlegten Jahresprämje von 2700 Fr. und
erklärt sie andrerseits im voraus, dass sie, falls während des Krieges
der Versicherungsfall eintreten sollte, die Versicherungssumme nicht
auszahlen, wohl aber dem Kläger, bezw. seinen Hinterbliebenen reservieren
Würde.

Die in Betracht kommenden Bestimmungen des erwähnten französischen
Kriegsdekrets lauten:

Art. 1: A raison de l'état_de guerre et dans l'intérét de la defense
nationale, tout commerce avec les sujets des empires d'Allemagne et
d'Autriche-Hongrie ou les personnes y résidant, se trouve et demeure
interdit.

Art. 2: Est nul et non avenu comme contraire à
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 42 II 166
Datum : 03. März 1916
Publiziert : 31. Dezember 1916
Quelle : Bundesgericht
Status : 42 II 166
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : 166 Markenschutz. N° 26. VI. MARKEN SCHUTZPROTECTION DES MARQUES DE FABRIQUE 26.


Gesetzesregister
MSchG: 3 
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 3 Relative Ausschlussgründe
1    Vom Markenschutz ausgeschlossen sind weiter Zeichen, die:
a  mit einer älteren Marke identisch und für die gleichen Waren oder Dienstleistungen bestimmt sind wie diese;
b  mit einer älteren Marke identisch und für gleichartige Waren oder Dienstleistungen bestimmt sind, so dass sich daraus eine Verwechslungsgefahr ergibt;
c  einer älteren Marke ähnlich und für gleiche oder gleichartige Waren oder Dienstleistungen bestimmt sind, so dass sich daraus eine Verwechslungsgefahr ergibt.
2    Als ältere Marken gelten:
a  hinterlegte oder eingetragene Marken, die eine Priorität nach diesem Gesetz (Art. 6-8) geniessen;
b  Marken, die zum Zeitpunkt der Hinterlegung des unter Absatz 1 fallenden Zeichens im Sinne von Artikel 6bis der Pariser Verbandsübereinkunft vom 20. März 18834 zum Schutz des gewerblichen Eigentums (Pariser Verbandsübereinkunft) in der Schweiz notorisch bekannt sind.
3    Auf die Ausschlussgründe nach diesem Artikel kann sich nur der Inhaber der älteren Marke berufen.
6 
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 6 Hinterlegungspriorität - Das Markenrecht steht demjenigen zu, der die Marke zuerst hinterlegt.
18 
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 18 Lizenz
1    Der Markeninhaber kann die Marke für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie beansprucht wird, ganz oder teilweise und für das gesamte Gebiet oder einen Teil der Schweiz anderen zum Gebrauch überlassen.
2    Die Lizenz wird auf Antrag eines Beteiligten in das Register eingetragen. Sie erhält damit Wirkung gegenüber einem später erworbenen Recht an der Marke.
27 
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 27 Übertragung und Lizenz - Die Übertragung der Garantie- oder Kollektivmarke sowie die Erteilung von Lizenzen an Kollektivmarken sind nur gültig, wenn sie im Register eingetragen sind.
28
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 28 Hinterlegung
1    Jede Person kann eine Marke hinterlegen.
2    Für die Hinterlegung sind beim IGE einzureichen:
a  das Eintragungsgesuch mit Angabe des Namens oder der Firma des Hinterlegers;
b  die Wiedergabe der Marke;
c  das Verzeichnis der Waren oder Dienstleistungen, für welche die Marke beansprucht wird.
3    Für die Hinterlegung müssen die in der Verordnung dafür vorgesehenen Gebühren bezahlt werden.24
4    ...25
OG: 822
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
beklagter • vorinstanz • weiler • bestandteil • frage • herkunftsbezeichnung • charakter • bundesgericht • zahl • minderheit • sachbezeichnung • mass • vater • einwendung • schaden • richtigkeit • sachverhalt • ware • rechtsbegehren • deutschland • freizeichen • stelle • zins • italienisch • entscheid • kenntnis • angabe • eintragung • kopie • kauf • hersteller • zuschauer • wirkung • markenschutz • benutzung • genf • richterliche behörde • begründung des entscheids • dauer • beendigung • nichtigkeit • voraussetzung • niederlassungsbewilligung • anschreibung • beurteilung • beginn • antrag zu vertragsabschluss • bewilligung oder genehmigung • umfang • ausmass der baute • bescheinigung • verwechslungsgefahr • strafgericht • versicherungsfall • wille • schweizerisches recht • markenregister • gemeingebrauch • rechtsverletzung • legitimation • fabrik • zivilgericht • leben • verurteilung • basel-stadt • teilhaftung • gesamteindruck • kleinhandel • sorte • wortmarke • spanien • kreis • frankreich • wissen • sprachgebrauch • schutzmassnahme
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