seit Jahren ein Grossteil der Anglikoner Bevölkerung den dortigen
Gottesdienst besucht habe.
Demnach hat das Bundesgericht erkannt :
Der Rekurs wird abgewiesen.
VI. PRESSFREIHEITLIBERTÉ DE LA PRESSE
12. Urteil vom 4. Februar 1916 i. S. Eos-Haden gegen Rabattsparverein
Luzern und Obergericht Luzern.
Art, 55 BV: Die Garantie der Pressfreiheit gilt nicht für Zeitungsartikel,
die wesentlich gewerbliche Zwecke(Reklame) verfolgen. Gegen Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. |
verstossende Beweiswürdlgung ?
A. Unter dem Titel Genossenschaftliches Volksblatt wird in Basel vom
Verband schweiz. Konsumvereine ein alle 14 Tage erscheinendes Blatt
herausgegeben, das jeweilen in einem ersten Teil, von drei oder vier
Seiten, der ganzen Auflage gemeinsame, die Bestrebungen und Interessen
des Gesamtverbandes beschlagende Artikel bringt und anschliessend,
auf Seite 4 oder in einem zweiseitigen Beiblatt, in Form von Inseraten
oder Mitteilungen sich mit den besonderen Verhältnissen der einzelnen
Verbandgenossenschaften befasst. Dieser zweite, besondere Teil hat in
derselben Nummer des Blattes verschiedenen Inhalt; denn er wird nach
Ortsgruppen abgeteilt gedruckt, wobei jede Abteilung an die Mitglieder
aller derjenigen Lokalvereine zur Abgabe gelangt, auf deren Gruppe sich
ihre Publikationen beziehen.Pressfreiheit. N 12. 75
In dem für die Ortsgruppen von Villisau, Wallenstadt, Schüpfen (Kt. Bern),
Einsiedeln und Münster (Kt. Luzern) bestimmten besonderen Teil (Seite 4)
der N° 10 des Genossenschaftlichen Volksblattes vom 8. Mai 1914 erschien
unter M ii n s t e r folgende Publikation :
Konsumgeno ssenschaft Münster und U m g e b u n g. Wir empfehlen :
Emmenthaler, Limburger, Tilsiter, Rahmkäsli, Glar ner Schabzieger,
Aprikosen, Feigen, Zwetschgen, Zwie bein, Bananen, Orangen, Aepfel,
Röstkaffee, gemahlener Kaffee, Rotund Weissweine, Feldund Gartensäme
reien, Geschirrund Bürstenwaren, sämtliche Wasch- artikel.
sodann empfehlen wir unsere Weissund Rotweine.
Alle durch uns bezogenen Artikel sind rückvergütungs berechtigt, darum,
Genossenschaften zu euerm Vorteil, bezieht alles aus dem eigenen Laden.
Was die Krämer von Rabatt sagen:
Der Rabatt ist Schwindel!
Die Spezierer von Hombrechtikon haben sich brü derljch die Hände gereicht
und erliessen in letzter Samstagnummer der Zürichsee-Zeitung folgende
Anzeige und Empfehlung:
Nachstehende Geschäftsinhaber haben beschlossen, von den zur Mode
gewordenen Rabattmarken, sich ' auf Spezereien beziehend, Umgang
zu nehmen.
Wir begründen unser Vorgehen damit, dass bei sol chen Einkaufen den
Kunden keineswegs ein Vorteil geboten wird, denn bekanntlich muss der
Prozentsatz der Rabattmarken auf die Ware geschlagen werden und ist
daher nichts als Blendwerk.
Demgegenüber machen wir das kaufende Publikum auf unsere niedrigst
angesetzten Nettopreise aufmerk sam. Wir empfehlen den Käufern,
Vergleiche anzu stellen und ihren Bedarf da zu decken, wo ihnen wahre
Vorteile geboten werden.
Hombrechtikon, im April 1914.
76 Staatsreeht.
(Folgen die Unterschriften.)
Genossenschaftsfreundel Merkt ihr was ? Warum · finden sich die Herren
Spezierervzu obiger Mitteilung gezwungen? Weil durch die Eröffnung der
KonsumAblage in Hombrechtikon ihrer Willkür ein Ende be reitet ist. Weil
sie nun einsehen müssen, dass es mit der Geduld der Einwohnerschaft
vorbei ist, indem diese nur noch da ihre Ware bezieht, wo sie direkt
interes-
. siert ist und ein Mitspracherecht hat. Wir können das.
ganze Inserat Wort für Wort unterstützen und freuen uns und sind
von ganzem Herzen dankbar, dass die das Inserat unterzeichneten
Herren Spezierer für uns ungewollt Reklame machen. Denn nur da können
wahre Vorteile geboten werden, wo jede Profitsucht seitens einzelner
ausgeschaltet ist. Nur da sind wahre Vorteile, wo der Spruch gilt: Einer
für alle, alle für einen! Wo es keine Rabattmarken gibt, sondern wo
nach Abzug der Betriebsausgaben der Ueberschuss pro zentual dem Einkauf
jedes Mitgliedes entsprechend unter sämtliche Genossenschafter verteilt
wird. Das zu leisten ist aber nur eine Genossenschaft imstande, wie
unser Konsumverein eine ist!
Gensossenschaitsfreunde! Vergleichen Sie, bitte, un sere Verkaufspreise
mit den früheren der HH. Spezierer vor Eröffnung unserer Ablage, dann
werden Sie auch merken, wo der Hase im Pfeffer liegt, dann wird Ihnen
so recht das Wohlwollen der HH. Händler ihren Mit menschen gegenüber
vor die Augen treten.
Gewiss, die Käufer sollen Vergleiche anstellen, was auch uns freut,
aber nicht nur zwischen den Verkaufs-: preisen, sondern auch zwischen
den Qualitäten der Waren und dann ihren Bedarf da decken, wo ihnen
wahre Vorteile geboten werden.
Auf, ihr Freunde unserer Genossenschaft! Agitiert in allen unserer
Sache noch fernstehenden Familien ! Noch ein energischer stupk und
der Umsatz des Allgemeinen Konsumvereins stäfa erreicht-die Höhe von
200,000 Fr.Pressfreiheit. N° 12. 77
Als Antwort auf obiges Inserat wollen wir zeigen, wo wahre Vorteile zu
erlangen .sind, indem wir unsere Sache durch ein zielbewusstes noch
engeres Zusammenhalten fördern, indem wir unsere ganze Kaufkraft dem
Verein anwenden. Nur da sind wahre Vorteile, wo wir mitbefehlen können;
Das sei unsere Antwort auf obiges Inserat. ·
Merkt euch das, Genossenschaftsfreunde! Und han delt danach!
so lesen wir im Genossenschaftlichen Volksblatt des Konsumvereins
Stäfa. Die Konsumenten von Münster sind gewiss mit uns einig, wenn
wir sagen: de r Rabatt ist Schwindel! . Wegen dieser Publikation erhob
der Rabattsparverein Luzern, der in Münster eine Sektion hat, daselbst
Klage, gestützt auf § 3 des luz. Gesetzes betr. die Handelspolizei
vom 30. Januar 1912, wonach sich wegen Kreditschädigung strafbar
und schadenersatzpflichtig macht, wer zum Zwecke des Wettbewerbes
wider besseres Wissen über das Erwerbsgeschäft eines andern, über die
Person des Inhabers oder Leiters des Geschäftes, über die Waren oder die
gewerblichen Leistungen eines andern Unwahres behauptet oder verbreitet,
das ge eignet ist, den Betrieb des Geschäftes oder den Kredit des Inhabers
zu schädigen oder dessen Kundschaft ab zuleiten. si
Die Klage wurde gegen den in Basel wohnhaften E. Hof-Hadern gerichtet,
der zugestandenermassen in seiner Stellung als Chef der Abteilung
Auskünfte des Verbandes schweiz. Konsumvereine (mit der besonderen
Aufgabe, neugegründeten und schwachen Konsumvereinen durch populär
gehaltene Aufklärungen über Wesen und Wirken der Konsumgenossenschaften im
Genossen-' schaftlichen Volksblatt behilflich zu sein) die Publika-tion
erlassen hatte.
B. In dem hierauf durchgeführten Polizeistrafverfahren hat das Obergericht
des Kantons Luzern (II.
78 Staatsrecht.
Kammer) mit Urteil vom 14. Juli 1915, in Bestätigung des erstinstanzlichen
Befundes des Amtsgerichts Sursee, E. Hof-Hadorn der Uebertretung des
Handelspolizeigesetzes schuldig erklärt und ihn hiefür unter Verweisung
der Entschädigungsfrage an den Zivilrichter in eine Geld-
busse von 50 Fr., im Nichtbezahlungsfalle in eine ent,
sprechende Gefängnisstrafe, verfällt.
Aus der Begründung dieses Urteils ist hervorzuheben: Die Tatsache,
dass der inkriminierte Artikel im I n s e' r a t e n t e i l des
Genossenschaftlichen Volksbattes stehe und sich unmittelbar an
eine für die Konsumgenossenschaft Münster und Umgebung eingerückte
Warenauskündigung ansehliesse, lasse erkennen, dass es dem Verfasser,
dessen Ausführungen für sich allein, inhaltlich als blosse theoretische
Kritik des Rabattmarkensystems angesehen werden könnten, in erster
Linie nicht darum zu tun gewesen sei, den Lesern des Blattes allgemeine
wirtschaftliche Belehrungen zu geben, sondern vielmehr darum, im
geschäftlichen Interesse der Konsumgenossenschaft Münster und Umgebung,
zu K o n k u r r e n zz w e c k e n , die Vorteile der Mitgliedschaft
des Konsumvereins gegenüber dem Rabattmarkensystem beim Wareneinkauf
in ein günstiges Licht zu setzen und für den Konsumverein geschäftliche
Reklame zu machen. Der Beklagte habe den Artikel gemäss seiner Aufgabe,
neugegründeten oder schwachen Verbandsvereinen mit Rat und Tat zur Seite
zu stehen, in der Absicht veröffentlicht, der Konsumgenossenschaft
Münster und Umgebung geschäftlich etwas aufzuheier und ihr Kunden
zuzuführen. Bei dieser Sachlage aber könne er die Zuständigkeit der
luzernischen Gerichte zur Beurteilung des Falles nicht unter Berufung
auf die verfassungsmässige Garantie der Pressfreiheit (Art. 55
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 55 Mitwirkung der Kantone an aussenpolitischen Entscheiden - 1 Die Kantone wirken an der Vorbereitung aussenpolitischer Entscheide mit, die ihre Zuständigkeiten oder ihre wesentlichen Interessen betreffen. |
|
1 | Die Kantone wirken an der Vorbereitung aussenpolitischer Entscheide mit, die ihre Zuständigkeiten oder ihre wesentlichen Interessen betreffen. |
2 | Der Bund informiert die Kantone rechtzeitig und umfassend und holt ihre Stellungnahmen ein. |
3 | Den Stellungnahmen der Kantone kommt besonderes Gewicht zu, wenn sie in ihren Zuständigkeiten betroffen sind. In diesen Fällen wirken die Kantone in geeigneter Weise an internationalen Verhandlungen mit. |
bestreiten, da nach der bundesgerichtlichen Praxis (AS 36 IN°6 S. 41)
Bekanntmachungen, die gewerbliche Z W e ck e verfolgten, dieser Garantie
nicht unterständen. Massgebend für die Kompetenzfrage sei somit einzig
dasPressfreiheit. N° 12. 79
kantonale Strafrecht, und dieses führe zur Bejahung der Frage mit
Rücksicht auf den Begehungsort der eingeklagten Kreditschädigung, der
im Kanton Luzern anzunehmen sei, wo die Kundschaft der angeblich geschä-
digten Geschäfte vom fraglichen Artikel Kenntnis erss halten habe. Nur
bei dieser Annahme lasse sich ein wirksamer Schutz der luzernischen
Geschäftswelt gegen kreditschädigende Aeusserungen von Konkurrenten
erreichen. Materiell sodann sei die Behauptung des Artikels: Rabatt
ist Schwindel, nach §3 des Handelspolizeigesetzes strafbar, da sie
offenbar geeignet sei, auf den Geschäftsbetrieb der Handelsleute, welche
Rabattmarken ausgäben, eine kreditschädigende Wirkung auszuüben, und da
der Beklagte wider besseres Wissen gehandelt, indem er keinen berechtigten
Grund zu der Annahme gehabt habe, dass mit der Ausgabe von Rabattmarken
allgemein, und insbesondere bei den Geschäftsinhabern, auf welche die
Leser des Genossenschaftlichen Volksblattes in Münster und Umgebung
den Artikel naturgemäss in erster Linie hätten beziehen müssen, bloss
ein Scheinvortei] für die Kunden verknüpft sei. Die vom Beklagten zum
Beweis für die Richtigkeit dieser Annahme verlangte Aktenvervollständigung
durch Einvernahme der einzelnen Mitglieder des Rabattsparvereins Münster
über die seit ihrem Beitritt zum Verein vorgenommenen Preiszuschläge
könnte keine wesentliche Aenderung der Beweislage zu seinen Gunsten
bewirken. Denn eslägen bereits unterschriftliche Erklärungen der
Mitglieder des Rabattsparvereins Münster bei den Akten, wonach die
Unterzeichner die Waren seit Einführung des Rabattsystems zu gleichen
Preisen wie vorher verkauften. Diese Erklärungen bildeten, wenn auch keine
förmlichen Beweismittel, sodoch Indizien dafür, dass sich die betreffenden
Geschäftsleute bei mündlicher Einvernahme nicht anders äussem Würden,
abgesehen davon, dass selbst gegenteilige Aussagen im Zeugenverbör die
Ueberzeugung des Richters nicht zu ändern vermöchten, dass der Be--
80 staatsrecht-
klagte, indem er ohne besondere tatsächliche Anhaltspunkte für die
Richtigkeit seiner Behauptung in Bezug auf den Geschäftsbetrieb der
Mitglieder des Rabattsparvereins Luzern, speziell derjenigen in Münster,
ganz allgemein den Rabatt als Schwindel bezeichnet, diesen Geschäftsleuten
gegenüber wider besseres Wissen eine kreditschädigende Anschuldigung
erhoben habe.
C. Gegen dieses Strafurteil des Obergerichts hat Hof-Hadern rechtzeitig
den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht ergriffen und beantragt,
das Urteil sei aufzuhehen.
Zunächst liege, wird zur Begründung'wesentlich ausgeführt, eine Verletzung
der Garantie der Pressfreiheit
vor. Es handle sich beim streitigen Artikel nicht um -
ein Inserat zu gewerblichen Zwecken, sondern um eine
helehrende Aufklärung, wie solche nach Anlage und
Zweckbestimmung des Genossenschaftlichen _ Volksblattes auch in
dessen besonderen Teil aufgenommen würden. Diese Auffassung sei umsomehr
gerechtfertigt, als der fragliche Text, mit Ausnahme der Ueberschrift
und des Schlussatzes, ja nur aus einer andern Zeitung zum Abdruck gelangt
sei und überdies eine mehr historisch-referierende Wiedergabe konkreter
Vorgänge enthalte, die entschieden zulässig sei und nicht als Inserat
bezeichnet werden könne. Aber auch, wenn es sich um ein eigentliches
Inserat handeln würde, wäre nicht einzusehen, warum dem Rekurrenten
nicht der Schutz der Pressfreiheit zugebilligt werden sollte; denn
die Erwägungen, welehe nach der bundesgerichtlichen Praxis (Urteil
vom 24. Juni 1909 i. S. Richter: AS 35 I N° 59 S. 347) den fliegenden
Gerichtsstand für andere Presserzeugnisse ausschlössen, galten auch
hier. Gerade im vorliegenden Falle hätte, wenn die Kompetenzerklärung des
luzernischen Obergerichts berechtigt wäre, der Rekurrent in mindestens
fünf Kantonen verklagt werden können, was eine unzulässige Häufung von
Klagen wegen des gleichen angeblichen Deliktes darstellen wiirde. Die
AuffassungPressfreiheit. N° 12. 81
des Obergerichts, nur bei Annahme der Kompetenz der Luzerner Gerichte sei
ein wirksamer Schutz der luzemischen Geschäftswelt gegen kreditschädigende
Aeusserungen von Konkurrenten erreichbar, sei insofern nicht zu treffend,
als auch im Kanton Basel-Stadt ein Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
existiere, das eine der. vorliegenden ähnliche Straibestimmung enthalte.
Sodann liege eine Rechtsverweigerung darin, dass der Antrag des
Rekurrenten auf Einvernahme der Mitglieder des Rabattsparvereins Münster
als Zeugen abgelehnt worden sei, denn wie sich aus zwei .vorgelegten
Erklärungen ergebe, hätten die kantonalen Gerichte, falls sie dem Antrag
Folge gegeben hätten, zu einer andern Auffassung über die Frage der
Preiserhöhungen seit Einführung des Rabattes in Münster kommen miissen.
D. Der Rabattsparverein Luzern hat im Sinne der Begründung des
angefochtenen Urteils auf Abweisung des Rekurses antragen lassen.
Staatsanwaltschaft und Obergericht des Kantons Luzern haben sich diesem
Antrage ohne besondere Gegenbemerkungen angeschlossen.
Das Bundesgericht zieht .in Erwägung:
1. Der Rekurrent beruft sich zu Unrecht auf Verletzung der Garantie
der Pressfreiheit (Art. 55
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 55 Mitwirkung der Kantone an aussenpolitischen Entscheiden - 1 Die Kantone wirken an der Vorbereitung aussenpolitischer Entscheide mit, die ihre Zuständigkeiten oder ihre wesentlichen Interessen betreffen. |
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1 | Die Kantone wirken an der Vorbereitung aussenpolitischer Entscheide mit, die ihre Zuständigkeiten oder ihre wesentlichen Interessen betreffen. |
2 | Der Bund informiert die Kantone rechtzeitig und umfassend und holt ihre Stellungnahmen ein. |
3 | Den Stellungnahmen der Kantone kommt besonderes Gewicht zu, wenn sie in ihren Zuständigkeiten betroffen sind. In diesen Fällen wirken die Kantone in geeigneter Weise an internationalen Verhandlungen mit. |
dass der fragliche Zeitungsartikel gewerbliche Zwecke verfolge, ist
nicht zu beanstanden. Es handelt sich dabei um den wirtschaftlichen
Konkurrenzkampf zwischen den Konsumgenossenschaften _ und den sog. freien
Spezierern in der Gegend der Gemeinde Münster. Denn die in dem Artikel
zum Abdruck gebrachte, durch Einleitung und Nachsatz des Rekurrenten
mit der inkrirninierten Aeusserung verstärkte Publikation aus dem
Genossenschaftlichen Volksblatt des Konsumvereins Stäfa enthält eine
ausdrückliche wenn auch in der Form einer allgemeinen Erörterung über die
AS 42 l _ 1916 8
82 Staatsrecht.
Vorteile des Warenbezugs bei den genossenschaftlich organisierten
Konsumvereinen, statt bei den anderweitigen Spezierern mit oder ohne
Rabattsystem, begründete R eklame für den Allgemeinen Konsumverein
Stäia. Heisst es doch in der Publikation nach jener allgemeinen
Erörterung: ( Auf, ihr Freunde unserer Ge nossenschaft ! Agitiert in allen
unserer Sache noch fern stehenden Familien! Noch ein energischer Stupf und
der Umsatz des Allgemeinen Konsumvereins Stäfa er reicht die Höhe von
200,000 Fr. . . . Und die Wiedergabe dieser Reklame irn unmittelbaren
Anschluss an eine Warenempfehlung der Konsumgenossenschaft Münster
und Umgebung kann schlechterdings nur als Reklametätigkeit für diesen
örtlichen Konsumverein, in seiner Konkurrenzstellung gegenüber den dem
Rabattsparverein Luzern angehörenden Spezierern der Gegend, aufgefasst
werden. Sie hezweckte, wie das obergerichtliche Urteil zutrefiend
sagt, der Konsumgenossenschaft Münster und Umgebung geschäftlich
etwas aufzuheier und ihr Kunden zuzuführen. Für diesen Reklamezweck
zeugt neben dem Inhalt unverkennbar auch die ganze Anordnung und die
typographische Ausgestaltung .des Artikels. Auf solche Presserzeugnisse
erstreckt sich aber die verfassungsmässige Garantie der Pressfreiheit
ihrem Sinn und Wesen nach nicht. Denn bei ihnen steht im Vordergrunde
nicht das durch diese Garantie geschützte id e al e Interesse an der
Freiheit der Meinungsäusserung in der Presse um ihres grundsätzlichen
Wertes willen; überwiegend und entscheidend für ihre Bedeutung ist
vielmehr das m a t e r i e 11 e Interesse an der Benutzung der Presse
zu Erwerbszwecken, das als solches unter den verfassungsmässigen Schutz
der Handelsund Gewerbefreiheit fällt. Es liegt kein Grund vor, von
diesem Standpunkt der bisherigen, vom Obergericht mit Recht angerufenen
bundesgerichtlichen Praxis (AS 36 I N° 6 Erw. 1 S. 41 und die dortige
VerWeisung; zustimmend BURCKHARDT, Kommentar zu BV, 2. Aufl., S. 529)
abzugeben. FolglichPressireiheit. N° 12. 83
trifft die aus der Garantie der Pressfreiheit abgeleitete
bundesrechtliche Gerichtsstandsbeschränkung für Pressdelikte, das
Verbot des sog. fliegenden Gerichtsstandes, auf welches sich der
Rekurrent beruft, im vorliegenden Falle überhaupt nicht zu. Es wäre
hier der Natur der Sache nach offenbar auch nicht gerechtfertigt,
die Strafverfolgung im Kanton Luzern deswegen auszuschliessen, weil
sich daselbst weder der Wohnort des Rekurrenten noch der Druckort des
eingeklagten Presserzeugnisses befindet. Denn wenn eine Strafverfolgung
wegen unlauteren Wettbewerbes, wie sie vorliegend in Frage steht,
nicht auch an dem 'Orte möglich wäre, wo das Vergehen seine Wirkung
auszuüben bestimmt war und tatsächlich ausgeübt hat, so könnte bei der
ungleichen Entwicklung der kantonalen Gesetzgebung auf diesem Gebiete
unter Umständen der in einem Kanton gewährte Rechtsschutz durch das
Mittel der auswärtigen Presse illusorisch gemacht werden.
2. Auch die Beschwerde über Rechtsverweigerung entbehrt der
Begründung. Die damit angefochtene obergerichtliche Beweiswürdigung kann,
wenn sie auch materiell diskutierbar sein mag, doch jedenfalls nicht
als willkürlich bezeichnet werden, und es ist deshalb die Ablehnung der
danach überflüssigen Aktenergänzung, die
der Rekurrent verlangt, aus dem Gesichtspunkte der Ga-
rantie des Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. |
Demnach hat das Bundesgericht erkannt :
Der Rekurs wird abgewiesen.