38 . Staatsrecht.

berufener Mitarbeiter des Apothekers, wie ihn die Rekurrenten
selbst schildern, bekannt war. Folglich bestärkt diese Bestimmung,
richtig verstanden, vielmehr die Auffassung, dass nach dem Willen des
Gesetzes auch Gehiilfen anderer Medizinalpersonen mit gleichartiger
Selbständigkeit, wie sie die Bekurrenten wiederum selbst gerade den
Assistenten der Zahnärzte allgemein zuerkennen, ebenfalls patentpflichtig
sein sollen, obschon das Gesetz sie nicht ausdrücklich erwähnt. Und dass
die weitere Bestimmung des § 1, wonach die Patentpflicht voraussetzt,
dass die Verrichtungen einer Medizinalperson gewerbsmässig und gegen
Belohnung besorgt werden, auch die berufsmässige Tätigkeit eines nicht von
den Klienten direkt, sondern von seinem Prinzipal entlöhnten Angestellten
umfasst, ist von der Straikammer im angefochtenen Entscheide und in
ihrer Vernehmlassung auf den Rekurs zutreffend dargetan worden.

Endlich kann der Umstand, dass das Medizinalgesetz erst seit dem
Erlass der regierungsrätlichen Verordnung vom 15. August 1911, die
ausdrücklich auf das Gesetz abstellt und als Akt seiner Vollziehung
auftritt, in diesem Sinne ausgelegt werden zu sein scheint, und dass
speziell die nunmehr beanstandet-e Tätigkeit des Rekurrenten Kutzli über
ein Jahrzehnt geduldet worden ist, gegen die nach dem Gesagten an sich
richtige Gesetzesauslegung und den ihr unbestrittenermassen entsprechenden
Entscheid der Vorinstanz natürlich nicht ins Feld ge-führt werden, da
die Duldung eines rechtswidrigen Zustandes bekanntlich keine Rechte zu
begründen vermag.

Von einer aus Art. 31
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
BV anfechtbaren oder gar gegen die Garantie
des Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV verstossenden Behandlung der Rekurrenten durch die
obergerichtliche Straikammer kann daher nicht die Rede sein.

Demnach hat das Bundesgericht erkannt:

Der Rekurs wird abgewiesen.Ausübung der wissenschaftlichen Berufsarten. N°
6. 39

a Wu vom nam 1916 i. s; W gegen Basel-Landschaft. .

Zuständigkeit des Bundesgerichts für Beschwerden aus Art. 33
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 33 Petitionsrecht - 1 Jede Person hat das Recht, Petitionen an Behörden zu richten; es dürfen ihr daraus keine Nachteile erwachsen.
1    Jede Person hat das Recht, Petitionen an Behörden zu richten; es dürfen ihr daraus keine Nachteile erwachsen.
2    Die Behörden haben von Petitionen Kenntnis zu nehmen.
BV. Art.
31 litt
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
. e und Art. 33 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 33 Petitionsrecht - 1 Jede Person hat das Recht, Petitionen an Behörden zu richten; es dürfen ihr daraus keine Nachteile erwachsen.
1    Jede Person hat das Recht, Petitionen an Behörden zu richten; es dürfen ihr daraus keine Nachteile erwachsen.
2    Die Behörden haben von Petitionen Kenntnis zu nehmen.
BV: Berechtigung der Kantone, einem
eidg. diplomierten Arzte die Berussausiibung auf ihrem Gebiete zum Zwecke
der Unterstützung des Kurptuschertums zu Verbieten. Vor Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV nicht
anfechtbare Anwendung von 5.29 des basellandschattlichen Sanitätsgesetzes
vom 20. Februar 1865.

A. Im Jahre 1913 hat sich ein gewisser Emil Schaub von Ramlinsburg
(Kt. Basel-Landschaft), der nicht im Besitze des eidg. Aerztediploms
ist, sich aber Professor nennt und angibt, an ausländischen Hochschulen
ausgebildet und diplomiert zu sein, zum Betriebe eines e Heilinstitutes
in Binningen (Kt. Basel-Landschaft) niedergelassen. Er macht für dieses
Institut ( Prof. Emil Schaubs Heil-Institut -Naturheilkunde, Homöopathie,

,Heilkräuter Binningen bei Basel, Schweiz ) in der dem

Kurpfusehertum eigentümlichen, marktschreierischen Weise mit Broschüren
und Prospekten Reklame, anerbietet insbesondere auch Behandlung
auf brieflichem Wege und scheint einen grossen Zulauf und Zuspruch,
namentlich aus Süddeutschland; zu haben. Da im Kanton Basel-Landschaft
nur die Inhaber des eidg. Diploms den Beruf eines Arztes ausüben dürfen,
ist Schaub von den Gerichten dieses Kantons bereits wiederholt, gemäss
§ 106 des kantonalen Gesetzes über das Sanitätswesen (vom 20. Februar
1865), wegen berufsmässiger Ausübung der Heilkunde ohne Patent, zuerst
mit Geldbussen und dann auch mit Gefangenschaft, bestraft worden. Ferner
hat ihn das Obergericht des Kantons Basel-Landschaft am 8. März 1915
wegen Betrugsversuchs durch Heiratsschwindel zu einem Monat Gefängnis
verurteilt.

Der Rekurrent, Dr. med. E. Betschart, ist eidgenössiseh diplomierter
Arzt. Schon im Jahre 1909 hatte er

40 _ staatsrecht-

von Zürich aus, wo er damals wohnte, laut seiner Mitteilung an die
Sanitätshehörde des Kantons Basel-Landschaft die ärztliche Leitung
des Heilinstitutes von J. N. Jebsen , sowie der physiologischen
Abteilung des chemischen Laboratoriums von J. Will , beide in Binningen,
übernommenund für diese Stellung trotz dem Rate der Sanitätshehörde,
sich mit den genannten Unternehmungen, die kurpiuscherischer Art seien,
nicht einzulassen, Während aktenmässig nicht näher bestimmter Zeit ein
Honorar bezogen. Am 15. März 1914 sodann schrieb er, nachdem er inzwischen
seinen Wohnsitz nach Basel verlegt hatte, der Sanitätshehörde des Kantons
Basel-Landschaft, dass er die ärztliche Leitung des Heil-institutes
von E. Schaub in Binningen übernommen habe. Auch vor diesem Unternehmen
warnte ihn die Sanitätsbehörde sofort, und im Oktober 1915 drohte ihm der
Regierungsrat direkt die nunmehr getroffene und angefochtene Massnahme
an, falls er die Beteiligung am Schaubschen Geschäfte fortsetze. Diese
Vermahnungen hatten jedoch keinen andern Erfolg, als dass Dr. Betschart am
1. Dezember 1915 mit Prof. E. Schaub einen Vertrag wesentlich folgenden
Inhalts abschloss : Schaub verkauft sein Heilinstitut in Binningen
an Betschart, der es unter dem Namen : Prof. Schaubsches Heilinstitut,
Inhaber Dr. Betschart weiterführt. Der Kauf-

_ preis besteht in 50 % der Nettoeinnahmen während der

Dauer von 10 Jahren. Während dieser Zeit bleibt Schaub im Institut als
Sekretär tätig; sein Honorar ist in der vereinbarten Kaufpreissumme
mitinbegriifen. Die vorhandenen Medikamente und Drucksachen übernimmt
Betschart um den Pauschalpreis von 5000 Fr., der durch tägliches
vorhezahlen von 5 Fr. zu entrichten ist. Im Krankheitsfalle hat jeder
der Kontrahenten vollwertigen Ersatz zu stellen ; .im Todesfalle eines
Kontrahenten gehen die Bestimmungen dieses Vertrages auf die Erben über .

B. Mit Beschluss vom 29. Dezember 1915Ausübung der wissenschaftlichen
Berufsarten. N° 6. 41

hat der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft auf den Antrag des
Sanitätsrates in Anwendung von § 29 des Sanitätsgesetzes verfügt:

Dem Dr. E. Betschart m Basel wird das Patent bezw. die Bewilligung zur
Ausübung des ärztlichen Berufes für den Kanton Basel-Land entzogen. .

Die Begründung geht, nach einleitender Feststellung der bereits
erwähnten Verhältnisse des E. Schaub, dahin: Schaub habe sich mit
Dr. Betschart in Beziehung gesetzt, um den Anschein zu erwecken, sein
Unternehmen stehe unter richtiger ärztlicher Leitung, und um sich damit
vor weiteren Bestrafungen zu schützen. Betschart finde sich zeitweise
zu den Sprechstunden Schaubs ein, untersuche auch in einzelnen wenigen
Fällen Patienten oberflächlich; in der Hauptsache lasse er aber Schaub
frei handeln. Für seine Mitwirkung erhalte er von Schaub ein vertraglich
festgesetztes Honorar. Dr. Botschaithahe sich früher schon zeitweise
in ähnlicher Weise bei Geschäften kurpfuscherischer Art in Binningen
beteiligt und die mit dem Sanitätsgesetz im Widerspruch stehenden
Unternehmen mit seinem Namen gedeckt. Vorstellungen und Warnungen seien
erfolglos geblieben. Die Beziehungen Dr. Betscharts zu kurpfuscherischen
Unternehmungen, insbesondere zu dem kurpfuscherischen Treiben Schaubs,
seien als höchst verwerfiich und mit den Pflichten eines patentierten
Arztes unvereinbar zu bezeichnen.

Der angerufene § 29 des Sanitätsgesetzes vom 20. Februar 1865 lautet:

Die gänzliche Entziehung eines Patentes wie es gemäss 525 zur Ausübung
irgend eines Zweiges der Heilkunde erforderlich ist kann erfolgen:

a) durch strafgerichtliches Urteil;

b) durch motivierten Beschluss des Regierungsrates auf Antrag des
Sanitätsrates.

C. Gegen den vorstehenden Beschluss des Regierungsrates hat Dr. Betschart
rechtzeitig den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht ergriffen,
mit dem

42 Stats:-echt.

Antrag, der Beschluss sei aufzuheben und der Regierungsrat anzuweisen,
dem Rekurrenten das kantonale Patent bezw. die Bewilligung zur Ausübung
der ärztlichen Praxis für Basel-Land zu erteilen.

Zur Begründung wird geltend gemacht : Der Regierungsrat habe das
Verhältnis zwischen dem Rekurrenten und E. Schaub ganz unrichtig
dargestellt. Der Rekurrent sei tatsächlich der Leiter des Schaubschen
Institutes. Er begebe sich vormittags und nachmittags in das In Astitut,
wo die Patienten nur in seiner Anwesenheit untersucht würden. Als
Anhänger des Naturheilverfahrens hediene er sich des Schaub als eines
in diesem Verfahren bewanderten Assistenten; doch unter-suche er
die Patienten und verschreibe die Rezepte. Es sei kein einziger Fall
îon unrichtiger Behandlung eines Patienten nachgewiesen. Von einem
kurpfuscherischen Unternehmen könne somit keine Rede sein; vielmehr
schliesse die Aufsicht und Leitung des Institutes durch den Rekurrenten
als patentierten Arzt das Kurpfnschertum gerade aus. Unrichtig sei auch,
dass der Rekurrent ein vertraglich festgesetztes Honorar beziehe, da er,
wie dem Regierungsrat noch vor seiner Beschlussfassung mitge-teilt werden
"sei, das Institut'käuflich erworben habe. Der Rekurrent habe weiter
nichts getan, als seinen Beruf ausgeübt, wozu er auf Grund seines Diploms
gemäss Art. 33 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 33 Petitionsrecht - 1 Jede Person hat das Recht, Petitionen an Behörden zu richten; es dürfen ihr daraus keine Nachteile erwachsen.
1    Jede Person hat das Recht, Petitionen an Behörden zu richten; es dürfen ihr daraus keine Nachteile erwachsen.
2    Die Behörden haben von Petitionen Kenntnis zu nehmen.
und Art. 31
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
,BV berechtigt sei. Wenn er sich dabei
einer Pflichtverletzung schuldig gemacht haben sollte -was übrigens
nicht nachgewiesen und auch nicht der Fall sei ,so hätte er hiefür
bloss b estraft werden können, falls einschlägige Strafbestimmungen
bestehen Würden. Die gänzliche Untersagung der Berufsausübnn g aber,
die der Regierungsrat ausgesprochen habe, verstosse ohne weiteres gegen
die erwähnten Verfassungsbestimmungen; sie lasse sich auch aus Art. 31
litt
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
. e BV nicht rechtfertigen. Ferner verletze sie auch den Grundsatz
der Rechtsgleichheit (Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV) und charakterisierte sich als offene
Willkür, indem das imAusübung der wissenschaftlichen Berufsarten. N° 6. 43

Kanten Basel-Land blühende Gewerbe der Kurpfuscherei trotz längst
bestehender gesetzlicher Handhabe bisher nur vereinzelt durch Verhängung
von Geldbussen verfolgt worden sei und der Rekurrent überdies für
ein behauptetes Verschulden einer fremden Person haftbar gemacht
werde, Während ihm selbst weder eine Gesetzesverletzung, noch eine
Pflichtverletzung vorgeworfen werden könne.

D. Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft hat Abweisung des
Rekurses beantragt. Aus seiner V ernehmlassung ist, ausser den schon
früher erwähnten Tatsachen, noch hervorzuheben: Die letzte, gegen Schaub
geführte Strafuntersuchung, die vorläufig zu dessen Verurteilung durch
das Polizeigericht Arlesheim zu 10 Tagen Gefängnis (Urteil vom 25. Januar
1916) geführt habe, habe ergeben, dass der Rekurrent das gesetzwidrige
Treiben Schaubs mit seinem Namen und seinem Aerztediplom zu decken suche,
dass Schaub in der Hauptsache nach wie vor selbst schalte und walte und
dass der Rekurrent nur die stelle eines Strohmannes einnehme. Soviel
dem Regierungsrat bekannt sei, habe sich der Rekurrent bis jetzt in
anderweitiger Weise in Binningen oder sonst im Kanton Baselland als Arzt
nicht betätigt. Bei der von ihm behaupteten käuflichen Uebernahme des
Heilinstitutes Schaubs handle es sich wieder um ein Manöver der beiden;
tatsächlich sei die Liegenschaft, die Schaub in Binningen besitze und
in der-en seine Patienten empfange, noch nicht an den fRekurrentén
übergegangen. Aus Art. 33
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 33 Petitionsrecht - 1 Jede Person hat das Recht, Petitionen an Behörden zu richten; es dürfen ihr daraus keine Nachteile erwachsen.
1    Jede Person hat das Recht, Petitionen an Behörden zu richten; es dürfen ihr daraus keine Nachteile erwachsen.
2    Die Behörden haben von Petitionen Kenntnis zu nehmen.
BV könne nicht"-'giefo'lgert werden,
dass das eidg. Aerztediplom allein zur unserbung oder Beibehaltung
der Bewilligungfffürdie Aus"übung des ärztlichen Berufes ohne
weiteresund"unter allen Umständen berechtige. Vielmehr Eseieiispotkenbaä
wie auch schon entschieden werdenäsei'; kantö'naleisse's'tirnmungen,
wonach einem Arzte, Vder'l'sich'pilichtwidri'g' benehme oder
sonst sich desfärztlichen Berufes iunwürdi-'g zeige, das Patent
bezw.'fdie'Bewillifgung' zur Ausübung

44 _ Staatsrecht.

der ärztlichen Praxis vorübergehend oder dauernd entzogen werden könne,
hundesrechtlich nicht zu beanstan-

den." Und so stehe speziell auch 529 des basellandschaftlichen
Sanitätsgesetzes mit dem Bundesrecht jedenfalls dann nicht in Widerspruch,
wenn seine Anwendung sich auf Fälle beschränke, wo schwerwiegende
Verfehlungen oder krasse Pflichtverletzungen in Frage standen. Dies aber
sei hier nnbestreitbar der Fall; denn heutzutage müsse die Beteiligung an
einem Unternehmen der Kurpfuscherei schlimmster Art, die dem Volke direkt
und indirekt so grosse gesundheitliche und andere Schadigungen bringe,
als mit den Pflichten und der Würde eines wissenschaftlich gebildeten
Arztes Völlig unvereinbar und ein derartiger Gelderwerb als krasse
Verfehlung bezeichnet werden. '

E. Wegen Verletzung des Art. 33
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 33 Petitionsrecht - 1 Jede Person hat das Recht, Petitionen an Behörden zu richten; es dürfen ihr daraus keine Nachteile erwachsen.
1    Jede Person hat das Recht, Petitionen an Behörden zu richten; es dürfen ihr daraus keine Nachteile erwachsen.
2    Die Behörden haben von Petitionen Kenntnis zu nehmen.
BV hat Dr. Betschart mit gleicher
Begründung wie beim Bundesgericht auch beim B undesrat staatsrechtlichen
Rekurs erhoben. Ueber die dadurch aufgeworfene Kompetenzfrage haben
die beiden Behörden sich gemäss Art. 194
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 33 Petitionsrecht - 1 Jede Person hat das Recht, Petitionen an Behörden zu richten; es dürfen ihr daraus keine Nachteile erwachsen.
1    Jede Person hat das Recht, Petitionen an Behörden zu richten; es dürfen ihr daraus keine Nachteile erwachsen.
2    Die Behörden haben von Petitionen Kenntnis zu nehmen.
OG im Sinne der nachstehenden
Erwägung 1 verständigt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Das Bundesgericht ist zur Beurteilung des Rekurses in dessen
ganzem Umfange kompetent. Auch die Beschwerden über Verletzung des
Art. 33
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 33 Petitionsrecht - 1 Jede Person hat das Recht, Petitionen an Behörden zu richten; es dürfen ihr daraus keine Nachteile erwachsen.
1    Jede Person hat das Recht, Petitionen an Behörden zu richten; es dürfen ihr daraus keine Nachteile erwachsen.
2    Die Behörden haben von Petitionen Kenntnis zu nehmen.
BV unterstehen seit Erlass des Organisationsgesetzes für die
Bundesrechtspflege vom 22. März 1893 ständiger Praxis gemäss (vergl. den
grundlegenden Entscheid i. S. Curti: AS 22 N0154 Erw.2if. 8.924 ff.) der
bundesgerichtlichen Kognition. Hierüber kann heute jedenfalls kein
Zweifel mehr obwalten, nachdem zufolge der OrganisationsgesetzNovelle
vom 6. Oktober 1911 die Rechtssprechung auch mit Bezug auf Art. 31
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
BV
von den politischen Bundesbehörden auf das Bundesgericht übergegangen ist.

2. Was zunächst die tatsächliche GrundlageAusübung der wissenschaftlichen
Berufsarten. N° 6. ss 45

des angefochtenen Beschlusses betrifft, so wäre gegen die Annahme des
Regierungsrates, dass es sich beim Verhältnis des Rekurrenten zu Schaub
lediglich darum handle, das kurpfuscherische Gebahren dieses letzteren
mit dem Namen des diplomierten Arztes zu decken, nach Lage der Akten selbt
dann nichts einzuwenden, wenn dem Staatsgerichtshof die freie Nachprüfung
dieser tatsächlichen Feststellung der kantonalen Verwaltungsbehörde
zustande, während das Gericht hievon überhaupt nur abgehen dürfte, falls
sie als offenbar unbegründet, direkt aktenwidrig erscheinen würde. Für
die regierungsrätliche Auffassung spricht nämlich von vornherein die
unbestrittene Tatsache, dass sich der Rekurrent schon früher mit Bezug
auf andere kurpfuscherische Institute in gleicher Weise hergegeben hat,
in Verbindung mit dem Umstande, dass der Kurpfuscher Schaub wegen sei-ner
Konflikte mit der Sanitätspolizei unzweifelhaft danach trachtete, sich
durch Verschieben des Rekurrenten vor weiteren Verfolgungen sicher zu
stellen. Namentlich aber erwecken die Zeugenaussagen, auch des Rekurrenten
selbst, in der vom Regierungsrat angerufenen neuesten Strafuntersuchung
gegen Schaub den bestimmten Eindruck, dass der Betrieb des Schanbschen
Heilinstitutes unter der angeblichen Leitung des Rekurrenten gegenüber
früher sachlich unverändert weitergeht, indem sein Zweck nach wie vor
in der Abgabe der Schaubschen Heilmittel, im wesentlichen auf Grund
der Besichtigung des Harns und der Befragung der Patienten über ihre
persönlichen Verhältnisse, besteht und der Rekurrent dabei eine rein
äusserliche Rolle spielt. (Insbesondere dürfte die erfahrungsgemäss kaum
unbedeutende briefliche Behandlung, über deren Durchführung sich der
Rekurrent überall ausschweigt, wohl immer noch direkt und ausschliesslich
von Schaub besorgt werden.) Und eine Aenderung dieser Sachlage bedingt
auch der nachträglich vereinbarte Verkauf des Heilinstitutes v an den
Rekurrenten schon deswegen

46 Staatsrecht.

nicht, weil der betreffende Vertrag seinem Inhalte und den übrigen
Umständen nach unverkennbar ein blosses Scheingeschäft darstellt.

Das derart feststehende Verhalten des Rekurrenten qualifiziert der
Regierungsrat ferner mit Recht als groben Verstoss gegen die berufliche
Pflicht des patentierten Arztes. Das Erfordernis eines besonderen
BefähigungsauSweises für die Ausübung des Arztberufes bezweckt gerade
die Bekämpfung des Kurpfuschertums, indem damit die Anwendung der
ärztlichen Heilkunde denjenigen Personen vorbehalten werden soll, die
durch Wissenschaftliche und praktische Ausbildung für eine sachgemässe
und erspriessliche Berufstätigkeit Gewähr bieten. Dieser Zweck des
Befähigungsausweises wird aber in sein Gegenteil verkehrt, wenn ein
Arzt sein Patent dazu hergibt, eine ärztliche Betätigung, die jenen
Voraussetzungen nicht entspricht, zu ermöglichen. Denn in diesem Falle
wirkt das Patent nicht als Garantie gegen das Kurpfuschertum, sondern
vielmehr als Deckmantel dafür.

3. Der § 29 des basellandschaftlichen Sanitätsgesetzes vom 20. Februar
1865, auf dessen litt. b der Regierungsrat sich in rechtlicher Hinsicht
stützt, hat die gänzliche Entziehung des im vorangehenden § 25
vorgesehenen kantonalen Patentes im Auge. Dieser Massnahme entspricht
nach der heutigen Rechtsordnung (BG betr. die Freizügigkeit des
Medizinalpersonals in der schweiz. Eidgenossenschait vom 19. Dezember
1877, welches die früheren kantonalen Patente durch das eidg. Aerztediplom
ersetzt hat) der Entzug der auf Grund des eidg. Diploms erlangten
Bewilligung zur Berufsausübung im Kantonsgebiet, wie das Dispositiv des
Regierungsratsbeschlusses die gesetzesgemässe Fassung des Patententzuges
richtig erläutert. Nun scheinen allerdings die Voraussetzungen, unter
denen der Regierungsrat laut § 29 litt. b des Sanitätsgesetzes durch
motivierten Beschluss auf Antrag des Sanitätsrates diese Bewilligung
entziehen kann, nicht besonders bestimmt zu sein. Jedenfalls ent-

a nmuwa W......-Ausübung der wissenschaftlichen Berufsarten. N° 6. 47,

hält das Sanitätsgesetz selbst eine nähere Vorschrift hierüber
nicht, und der Regierungsrat hat auch eine anderweitige einschlägige
Gesetzesbestimmung nicht angerufen. Allein dieser Umstand macht die
fragliche Kompetenznorm nicht etwa illusorisch, sondern es ist daraus
nur zu schliessen, dass der Gesetzgeber deren Anwendung völlig dem
Regierungsrat selber anheimstellen wollte und dass dieser daher jeweilen
nach eigenem pflichtgemässem Ermessen zu entscheiden hat, ob in einer
gegebenen beruflichen Verfehlung eines Arztes nach Art und Umständen
erhebliche Gründe zu finden seien, um den administrativen Entzug der
dem betreffenden Arzte erteilten Bewilligung der Berufsausübnng zu
rechtfertigen. Hiezu war aber das erörterte Verhalten des Rekurrenten, die
nach dem früher Gesagten im Missbrauch seines Diploms zur Begünstigung
des Kurpfuschertums liegende grobe Verletzung seiner Pflicht, an
sich geeignet. Gegen den angefochtenen Beschluss des Regierungsrates
ist somit auf dem Boden des kantonalen Rechts, dessen Anwendung das
Bundesgericht übrigens nicht frei, sondern nur aus dem Gesichtspunkte
der Garantie des Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV nachzuprüfen hat, grundsätzlich nichts
einzuwenden. Die Behauptung des Rekurrenten, dass das kantonale Recht
nur die Bestrafung des Kurpfuschertums selbst vorsehe, die ihm gegenüber
nicht in Frage kommen könne, geht fehl; denn für die hier streitige
Administrativmassnahme bietet, sofern sie sachlich gerechtfertigt ist,
§ 29 litt. b des Sanitätsgesetzes, wie ausgeführt, eine hinreichende
gesetzliche Grundlage. Bedenken könnte vorliegend nur die uneingeschränkte
Fassung des regierungsrätlichen Beschlussesdispositivs erwecken. Doch
lässt dessen Begründung ohne weiteres erkennen, dass dem Rekurrenten
die Bewilligung zur Berufsausübung im Kanton Basel-Landschaft nicht
schlechthin , sondern nur zu dem Zwecke entzogen sein soll, um ihm die
Deckung kurpfuscherischer Unternehmungen von der Art des Schaubschen
Heilinstitutes mit seinem Namen

48 Staatsrecht.

und Diplom zu verunmöglichen. Es ist nicht daran zu zweifeln, dass der
Regierungsrat, falls sich der Rekurrent

.in Zukunft einmal in glaubhaft einwandfreier Weis e im Kanton beruflich
sollte betätigen wollen, auf den angefochtenen Beschluss zurückkäme und
der rechtmässigen Benützung seines Diploms durch den Rekurrenten keine
Schwierigkeiten machen würde.

4. Nun erhebt sich aber zufolge der Beschwerde des Rekurrenten über
Verletzung der Art. 33 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 33 Petitionsrecht - 1 Jede Person hat das Recht, Petitionen an Behörden zu richten; es dürfen ihr daraus keine Nachteile erwachsen.
1    Jede Person hat das Recht, Petitionen an Behörden zu richten; es dürfen ihr daraus keine Nachteile erwachsen.
2    Die Behörden haben von Petitionen Kenntnis zu nehmen.
und Art. 31
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
BV, die das Hauptargument des
Rekurses bildet, noch die Frage, ob der Beschluss des Regierungsrates
nicht trotz seiner kantonalrechtlichen Zulässigkeit als gegen B un de
srecht verstossend aufzuheben sei. Auch in dieser Hinsicht erscheint
jedoch der Rekurs als unbegründet. Als Inhaber des eidg. Aerztediploms
ist der Rekurrent allerdings im Besitze eines gemäss Art. 33 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 33 Petitionsrecht - 1 Jede Person hat das Recht, Petitionen an Behörden zu richten; es dürfen ihr daraus keine Nachteile erwachsen.
1    Jede Person hat das Recht, Petitionen an Behörden zu richten; es dürfen ihr daraus keine Nachteile erwachsen.
2    Die Behörden haben von Petitionen Kenntnis zu nehmen.
BV
für die ganze Schweiz gültigen Befähigungsausweises zur Ausübung des
ärztlichen Berufes, allein dieser Ausweis berechtigt zur Zulassung
als praktizierender Arzt in sämtlichen Kantonen nur in Hinsicht
auf die wissenschaftliche (technische) Ausbildung. Dagegen ist
es den Kantonen durch Art. 33
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 33 Petitionsrecht - 1 Jede Person hat das Recht, Petitionen an Behörden zu richten; es dürfen ihr daraus keine Nachteile erwachsen.
1    Jede Person hat das Recht, Petitionen an Behörden zu richten; es dürfen ihr daraus keine Nachteile erwachsen.
2    Die Behörden haben von Petitionen Kenntnis zu nehmen.
BV nicht verwehrt, die Bewilligung
zur Ausübung der ärztlichen Praxis noch an andere Voraussetzungen,
namentlich solche der moralischen und sittlichen Qualifikation der
Bewerber, zu knüpfen, die nur nicht so weit gespannt werden dürfen,
dass dadurch die verfassungsmässig gewährleistete Freizügigkeit
tatsächlich aufgehoben würde (vergl. in diesem Sinne schon AS 29 N°
60 Erw. 2 S. 280 f., mit den dortigen Verweisungen auf die frühere
Praxis, und seither noch das Urteil vom 8. März 1905 i. S. Favre gegen
Bern, Erw. 3). Da die ärztliche Berufstätigkeit im allgemeinen den
Charakter eines Gewerbes, d.h. einer Betätigung zu Erwerbszwecken,
hat, so müssen solche anderweitigen Voraussetzungen der Berufsausübung
sich als gewerbepolizeiliche Beschränkungen, welche die Eigenart des
ärztlichen Berufes im öffentlichen Interesse erfordert, aus Art. 31
litt. e BVAusübung der wissenschaftlichen Berufsarten. N° 6. 49

rechtfertigen lassen ; denn soweit die wissenschaftlichen Berufsarten als
Gewerbe anzusprechen sind, bildet Art. 33
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 33 Petitionsrecht - 1 Jede Person hat das Recht, Petitionen an Behörden zu richten; es dürfen ihr daraus keine Nachteile erwachsen.
1    Jede Person hat das Recht, Petitionen an Behörden zu richten; es dürfen ihr daraus keine Nachteile erwachsen.
2    Die Behörden haben von Petitionen Kenntnis zu nehmen.
BV, wie der Rekurrent richtig
annimmt, im Verhältnis zu Art. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 3 Kantone - Die Kantone sind souverän, soweit ihre Souveränität nicht durch die Bundesverfassung beschränkt ist; sie üben alle Rechte aus, die nicht dem Bund übertragen sind.
} BV nicht eine Ausnahme, sondern eine
Spezialbestimmung, deren Vorbehalt eines Beiähigungsausweises insoweit
ebenfalls eine schon nach Art. 31 litt. e zulässige Beschränkung der
Gewerbeausübung darstellt. Als sanitätspolizeiliche Massnahme gemäss
§ 29 des Sanitätsgesetzes aber kann der angefochtene Ausschluss des
Rekurrenten von der Berufsausübung im Kanton

Basel-Landschaft vor Art. 31
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
BV unzweifelhaft bestehen.

Das bereits gewürdigte Verhalten jenes erscheint aus dem Gesichtspunkte
der allgemeinen Wohlfahrt, welche die Sanitätspolizei zu wahren hat,
als derart bedenklich, dass es durch die Garantie der Gewerbefreiheit
nicht gedeckt sein kann. Auch wird mit dem Verbot der Berufsausübung bei
solchem Verhalten nicht etwa die verfassungs mässige Freizügigkeit der
Aerzte tatsächlich illusorisch gemacht, da gewiss angenommen werden
darf, dass eidgenössisch diplomierte Aerzte, die sich, gleich dem
Bekurrenten, in Missachtung der Pflichten ihres Berufes und Standes mit
dem Kurpfuschertum einlassen, doch nur vereinzelt zu finden sein werden.

Demnach hat das Bundesgericht erkannt:

Der Rekurs wird abgewiesen.

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Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 42 I 39
Datum : 01. Januar 1915
Publiziert : 31. Dezember 1916
Quelle : Bundesgericht
Status : 42 I 39
Sachgebiet : BGE - Verfassungsrecht
Gegenstand : 38 . Staatsrecht. berufener Mitarbeiter des Apothekers, wie ihn die Rekurrenten


Gesetzesregister
BV: 3 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 3 Kantone - Die Kantone sind souverän, soweit ihre Souveränität nicht durch die Bundesverfassung beschränkt ist; sie üben alle Rechte aus, die nicht dem Bund übertragen sind.
4 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
31 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
33
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 33 Petitionsrecht - 1 Jede Person hat das Recht, Petitionen an Behörden zu richten; es dürfen ihr daraus keine Nachteile erwachsen.
1    Jede Person hat das Recht, Petitionen an Behörden zu richten; es dürfen ihr daraus keine Nachteile erwachsen.
2    Die Behörden haben von Petitionen Kenntnis zu nehmen.
OG: 194
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
regierungsrat • arzt • basel-landschaft • bundesgericht • patient • richtigkeit • honorar • verhalten • stelle • frage • verhältnis zwischen • unternehmung • strafuntersuchung • dauer • assistent • hauptsache • wille • kantonales recht • gesetzmässigkeit • widerrechtlichkeit
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