354 Stam-echt.

dette alimentaire ne trouve doncsa source que dans le droit privé. L'Etat
pero-cit des contributions pour couvrir les depenses de son service
d'assistance publique, c'est-à dire pour 'se procurer des ressources
particaliéares, lui permettant de réaliser le but special qu'elle
poursuit. Ne pouvant réclamer un equivalent à l'assisté, elle s'adresse,
pour autant que ses revenus généraux ne suffisent pas, aux personnes
auxquelles, étant donnée leur parente avec l'indigent,elle peut
équitablement imposer une charge particuliére.

Il s ensuit que la contribution réclamée par l'Etat se greife en quelque
sorte sur une institution du droit privé : la dette alimentaire des
parents. Or cette institution juridique rentre dans un domaine législatif
particulier, le droit civil. C'est ace droit qu'il appartient de régler la
matière de la dette alimentaire des parents. Le droit public d'assîstance
peut se baser sur cette réglementation pour créer une action Speciale,
en prescrivant le transfert à l'Etat de la prétention qui appartient, en
vertu du droit civil, à l'assisté vis-à-vis de ses plus proches parents.

Le législateur fédéral & procédé ainsi dans la codification du droit
privé. Le code civil ne se home pas à régler les rapports de droit civil
entre i'assisté et les parents débiteurs de la dette alimentaire. Il
n'accorde pas l'action alimentaire uniquement au parent indigent contre
les membres les plus proches de sa famille. Le code a également réglé
le droit de la cofnmunauté de se baser sur les relations de parente
pour en faire découler une dette Speciale. D'après l'art. 329 al. 3 CC,
l'action alimentaire est intentée soit par l'ayant droit lui-meme, seit,
s'il est à la charge de l'assistance officielle, par la corporation
publique tenue de l'assister. Le législateur federal a donc imprime le
caractère d'une institution de droit privé à une action que certains
cantons avaient préoédemment soumise aux règles du droit public.

On pourrait se demander si la Confédération ne' devrait pas aocorder
aux cantons le droit d'élargir, dans l'intérétDerogatorische Kraft des
Bundesrechts. N° 47.

des finances publiques, le cercle des parents astreiuts à la dette
alimentaire. Mais une pareille réserve n'a pas été faite en faveur des
cantons. Elle ne se présume pas. La matière de la dette aljmentaire des
parents a été réglée d'une faoon complète et sans aucune réserve par la
Confédération. Il n'y 3. plus place pour les anciennes dispositions du
droit cantonal qui dérogent au droit fédéral.

La doctrine s'est prononcée contre la faculté des cant0ns d'étendre, dans
leurs lois d'assistanee, le cercle des obligés à la dette alimentaire
(cf . EGGER, comment. art. 328 CC note 2, litt. d ; ROSSEL et MENTHA,
Manuel I p. 388; CURTI-FORRER, comment. art. 328 CC note 2). Le Tribunal
fédérala adoptéla meme solution dans une cause relevant du droit de
poursuite (BO 41 III p. 411 et suiv.).

4. Il n'est point contesté que les recourants ne torubent pas sous le
coup de l'art. 328 CC. Leur parente avec l'assisté est plus éloignée
que celle qui est prise en constdération par le code. Dès lors, ils ne
pouvaient ètre astreints à l'assistance.

Par ces motifs, le Tribunal fédéral pronunce:

Le recours est admis. En conséqnence la decision attaquée est annulée
dans toute son étendue.

47. Urteil vom 20. Oktober 1916 i. S. Eidg. Bank A. G. gegen Kant-umane
der Sparu. Leihkme Bremgarten und Aargau.

Die Kantone sind nicht befugt, die V e r wi r k u n g des

Klagerechts nach Ar t. 2 50 S c 11 K G selbständig zu ordnen.

Bundesrechtwidrigkeit der dahin zielenden Auslegung einer.
aarg. Prozessvorschrift (§ 314 Abs. 2 ZPO).

A. Die Zivilprozessordnung für den Kanton Aargau vom 12. März 1900
schreibt über das beschleunigte

356 staat-recht

Verfahren , das für die Kollokationsstreitigkeiten des Art. 250
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 250 - 1 Ein Gläubiger, der den Kollokationsplan anfechten will, weil seine Forderung ganz oder teilweise abgewiesen oder nicht im beanspruchten Rang zugelassen worden ist, muss innert 20 Tagen nach der öffentlichen Auflage des Kollokationsplanes beim Richter am Konkursort gegen die Masse klagen.
1    Ein Gläubiger, der den Kollokationsplan anfechten will, weil seine Forderung ganz oder teilweise abgewiesen oder nicht im beanspruchten Rang zugelassen worden ist, muss innert 20 Tagen nach der öffentlichen Auflage des Kollokationsplanes beim Richter am Konkursort gegen die Masse klagen.
2    Will er die Zulassung eines anderen Gläubigers oder dessen Rang bestreiten, so muss er die Klage gegen den Gläubiger richten. Heisst der Richter die Klage gut, so dient der Betrag, um den der Anteil des Beklagten an der Konkursmasse herabgesetzt wird, zur Befriedigung des Klägers bis zur vollen Deckung seiner Forderung einschliesslich der Prozesskosten. Ein Überschuss wird nach dem berichtigten Kollokationsplan verteilt.
3    ...446
SchKG
gilt, in dem durch § 161 'VII aarg. EG z. ZGB vom 27. März 1911 teilweise
abgeänderten § 314 vor:

angebracht.

Es ist gleichzeitig oder nachträglich, jedoch binnen längstens acht
Tagen, schriftlich zu begründen.

Das Begehren ist mit der Begründung dem Beklagten sofort
zuzustellen. ,

Zugleich ladet der Gerichtspräsident die Parteien auf längstens vierzehn
Tage vor das Bezirksgericht und : fordert sie in der Vorladung auf,
die Beweisurkunden mitzubringen.

Die Verhandlung ist mündlich.

Der Protokollführer nimmt alle wesentlichen Pa1 tel anbringen zu
Protokoll.

lm ursprünglichen Text der Bestimmung war die schriftliche Klagebegründung
nicht vorgesehen, sondern es hatte der Gerichtspräsident das Klagebegehren
sofort der beklagten Partei zuzustellen und die Paiteien gleichzeitig
auf sechs Tage zur mündlichen Verhandlung volzulade11.=

B. Die Rekurrentin, Eidg. Bank A. -G. in Zürich, hat im Konkurse der
Sparund Leihkasse Bremgarten unter

Vorlage eines Buchauszuges über ihren Geschäftsverkehr

init der Gemeinschuldnerin eine Forderung von 42,221 Fr.
50 Cts. angemeldet und hiefür ein Pfandrecht an in ihrem Besitze
befindlichen, der Gemeinschuldnerin gehörenden Wertpapieren
beansprucht. Diese Ansprache ist von der Konkursverwaltung ohne
Angabe von Motiven als unbegründet abgewiesen worden. Hierauf hat die
Bank am 29. November 1913, innert der Frist des Art. 250
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 250 - 1 Ein Gläubiger, der den Kollokationsplan anfechten will, weil seine Forderung ganz oder teilweise abgewiesen oder nicht im beanspruchten Rang zugelassen worden ist, muss innert 20 Tagen nach der öffentlichen Auflage des Kollokationsplanes beim Richter am Konkursort gegen die Masse klagen.
1    Ein Gläubiger, der den Kollokationsplan anfechten will, weil seine Forderung ganz oder teilweise abgewiesen oder nicht im beanspruchten Rang zugelassen worden ist, muss innert 20 Tagen nach der öffentlichen Auflage des Kollokationsplanes beim Richter am Konkursort gegen die Masse klagen.
2    Will er die Zulassung eines anderen Gläubigers oder dessen Rang bestreiten, so muss er die Klage gegen den Gläubiger richten. Heisst der Richter die Klage gut, so dient der Betrag, um den der Anteil des Beklagten an der Konkursmasse herabgesetzt wird, zur Befriedigung des Klägers bis zur vollen Deckung seiner Forderung einschliesslich der Prozesskosten. Ein Überschuss wird nach dem berichtigten Kollokationsplan verteilt.
3    ...446
SchKG, beim
Bezirksgericht Bremgarten gegen die rekursbeklagte Konkursmasse eine
Klage eingereicht, die ausser dem Rechtsbegehren es sei die Beklagte
verpflichtet, die von der Klägerin angemeldete Forderung in den

Das Klagebegehren wird beim GerichtspräsidentenvDemgatorische Kraft des
Bundesrechts. N° 47. 357

Kollokationsplan aufzunehmen, und zwar als pfandversichert, alles laut
Konkurseingabe vom 5. August 1913 lediglich die Anrufung der von der
Beklagten zu edierenden Konkurseingabe als Beweismittel enthielt.

Am 9. Februar 1914 verfügte der Präsident des Bezirksgerichts
Lenzburg, an das die Prozesse gegen die Konkursmasse der Sparund
Leihkasse Bremgarten verwiesen wurden, die Zustellung der erwähnten
Klageeingabe an die Beklagte und forderte gleichzeitig die Klägerin auf,
binnen acht Tagen eine schriftliche Begründung der Klage einzureichen
. Dieser Aufforderung karndie Klägerin nach, die Beklagte wandte
jedoch in ihrer ebenfalls schriftlich erstatteten Rechtsantwort ein,
die schriftliche Klagebegründung hätte gemäss § 314 Abs. 2 ZPO innert
8 Tagen vom 29. November 1913 an erfolgen sollen und es sei die Klage
wegen Nichteinhaltung dieser Frist von der Hand zu weisen.

Mit Urteil vom 14. Februar 1916 verwarf das Bezirksgericht diesen
formellen Einwand der Beklagten, indem es die Auffassung vertrat, dass
§ 314 Abs. 2 ZPO keine Fatalfrist enthalte, sondern sich als blosse
Ordnungsvorschrift darstelle, deren Nichtbeachtung Rechtsnachteile nur
zur Folge habe, sofern solche vom Richter angedroht Würden. Gleichzeitig
entschied es auch materiell zu Gunsten der Klägerin. Auf Beschwerde der
Beklagten aber hob

' das Obergericht des Kantons Aargau (I. Abteilung) dieses

Urteil mit Entscheid vom 29. April 1916 auf und wies die Klage
angebrachtermassen ab. Seinen Erwägungen ist zu entnehmen : Da die in
§ 314 Abs. 2 ZPO gesetzte Frist im Gesetz selber mit Beginn und Ende
bestimmt sei, also ohne richterliche Festsetzung laufe, sei sie nach §
89 Abs. 2 ZPO nicht erstreckbar, und es fanden deshalb die §§ 90 ff. ZPO
(die von der Möglichkeit der Erstreckung und den Folgen der Versäumnis
der vom Richter gesetzten Fristen handeln) auf sie nicht Anwendung. Die
Bestimmung des § 314 Abs. 2 ZPO über die schriftliche Klagehegründung
stelle, entgegen der Auffas-

358 Staatsrecht.

sung des Bezirksgerichts, nicht eine blosse Ordnungsvorschrift dar,
deren Missachtung ohne Nachteil geschehen könne ; denn es wäre eine
mehr als beträchtliche , nicht ' zu vermutende Gedankenlosigkeit des
Gesetzgebers gewesen, bei der neuen Redaktion des § 314 Beginn und
Ende der Frist im Gesetze zu nennen und trotzdem diese Frist nicht als
Fatalfrist im Sinne des § 89 ZPO gelten lassen zu wollen. Demnach sei die
als Klage bezeichnete Eingabe der Klägerin vorn 29. November 1913, da
sie (wie näher ausgeführt wird) selber keine rechtsgenügliche Begründung
enthalte, vom Standpunkte des kantonalen Prozessreehts aus in der Tat
aus formellen Gründen von der Hand zu weisen. Dieser Entscheid verstosse
nicht etwa gegen die Praxis des Bundesgerichts, wonach die Anhebung
der Klage nach Art. 242
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 242 - 1 Die Konkursverwaltung trifft eine Verfügung über die Herausgabe von Sachen, welche von einem Dritten beansprucht werden.
1    Die Konkursverwaltung trifft eine Verfügung über die Herausgabe von Sachen, welche von einem Dritten beansprucht werden.
2    Hält die Konkursverwaltung den Anspruch für unbegründet, so setzt sie dem Dritten eine Frist von 20 Tagen, innert der er beim Richter am Konkursort Klage einreichen kann. Hält er diese Frist nicht ein, so ist der Anspruch verwirkt.
3    Beansprucht die Masse bewegliche Sachen, die sich im Gewahrsam oder Mitgewahrsam eines Dritten befinden, oder Grundstücke, die im Grundbuch auf den Namen eines Dritten eingetragen sind, als Eigentum des Schuldners, so muss sie gegen den Dritten klagen.
und 250
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 250 - 1 Ein Gläubiger, der den Kollokationsplan anfechten will, weil seine Forderung ganz oder teilweise abgewiesen oder nicht im beanspruchten Rang zugelassen worden ist, muss innert 20 Tagen nach der öffentlichen Auflage des Kollokationsplanes beim Richter am Konkursort gegen die Masse klagen.
1    Ein Gläubiger, der den Kollokationsplan anfechten will, weil seine Forderung ganz oder teilweise abgewiesen oder nicht im beanspruchten Rang zugelassen worden ist, muss innert 20 Tagen nach der öffentlichen Auflage des Kollokationsplanes beim Richter am Konkursort gegen die Masse klagen.
2    Will er die Zulassung eines anderen Gläubigers oder dessen Rang bestreiten, so muss er die Klage gegen den Gläubiger richten. Heisst der Richter die Klage gut, so dient der Betrag, um den der Anteil des Beklagten an der Konkursmasse herabgesetzt wird, zur Befriedigung des Klägers bis zur vollen Deckung seiner Forderung einschliesslich der Prozesskosten. Ein Überschuss wird nach dem berichtigten Kollokationsplan verteilt.
3    ...446
SchKG ein der kantonalreehtlichen
Normierung entzogener bundesrechtlicher Begriff sei, dem die erste,
den Prozess einleitende Handlung des Klägers entspreche. Denn es sei
vorliegend ganz selbstverständlich und auch nicht bestritten, dass
mit der Einreichung der das Klagebegehren iormulierenden Eingabe vom
29. November 1913 im Sinne des Art. 250
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 250 - 1 Ein Gläubiger, der den Kollokationsplan anfechten will, weil seine Forderung ganz oder teilweise abgewiesen oder nicht im beanspruchten Rang zugelassen worden ist, muss innert 20 Tagen nach der öffentlichen Auflage des Kollokationsplanes beim Richter am Konkursort gegen die Masse klagen.
1    Ein Gläubiger, der den Kollokationsplan anfechten will, weil seine Forderung ganz oder teilweise abgewiesen oder nicht im beanspruchten Rang zugelassen worden ist, muss innert 20 Tagen nach der öffentlichen Auflage des Kollokationsplanes beim Richter am Konkursort gegen die Masse klagen.
2    Will er die Zulassung eines anderen Gläubigers oder dessen Rang bestreiten, so muss er die Klage gegen den Gläubiger richten. Heisst der Richter die Klage gut, so dient der Betrag, um den der Anteil des Beklagten an der Konkursmasse herabgesetzt wird, zur Befriedigung des Klägers bis zur vollen Deckung seiner Forderung einschliesslich der Prozesskosten. Ein Überschuss wird nach dem berichtigten Kollokationsplan verteilt.
3    ...446
SchKG iristgemäss die Anhebung
der Klage erfolgt sei. Damit sei aber nicht zugleich entschieden, dass
der kantonale Richter die Behandlung der Klage nicht deswegen verweigern
dürfe, weil die Klagepartei eine spätere, weitere kantonalrechtliche
V e r f a h r e n s bestimmung ausser Acht gelassen habe. Eine solche
Missachtung des kantonalen Prozessrechts bestehe nun vor liegend
unbestreitbar darin, dass die schriftliche Klagebegründung nicht innert
der durch 5314 ZPO bestimmten Frist eingereicht worden sei. Folglich
müsse die Klage angebrachterniassen abgewiesen werden, worin freilich da
die Frist zur Anfechtung des Kollokationsplanes längst verstrichen sei
zugleich die materielle Klageabweisung liege. C. Gegen den vorstehenden
Entscheid des Obergerichts hat die Eidg. Bank A.-G. rechtzeitig den
staats-Derogatorische Kraft des Bundesrechts. N° 47. 359

rechtlichen Rekurs an das Bundesgericht ergriffen, mit dem Antrag,
dieser Entscheid . sei wegen Verletzung. der Garantie des Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.

BV aufzuheben und das Obergerieht anzuweisen, die Kollokationsklage
materiell zu behandeln.

Sie beanstandet als willkürlich sowohl die Annahme, dass
ihre Eingabe vom 28. November 1913 mit dem Hinweis auf die
vorausgegangene Forderungsanmeldung keine genügende Begründung des
Kollokationskiagebe-gehrens enthalte, als ferner auch die Auffassung,
dass einem solchen Begehren, wenn es nicht spätestens innert acht
Tagen schriftlich begründet. werde, keine Folge zu geben sei. In
letzterer Hinsicht lässt sie wesentlich ausführen : Die Verwirkung
des Klagerechts bei Nichteinhaltung der Frist des § 314 Abs. 2ZPO sei
weder ausdrücklich angedroht, noch aus dem Zusammenhang des Gesetzes
abzuleiten. Vielmehr werde Sie durch den Umstand ausgeschlossen, dass das
beschleunigte Verfahren gemäss § 314 ZPO mündlich sei. dass insbesondere
auch eine mündliche Klageanhebung genüge. Denn wenn der Gesetzgeber eine
schriftliche Begründung als für die Wirksamkeit der Klage unerlässlich
gewollt hätte, so hätte er eine solche doch wohl schon für die erste
Rechtsverkehr (Klageanhebung) vorgeschrieben, Dass die Bestimmung in § 314
Abs. 2 ZPO als blosse Ordnungsvor-schrift zum Zwecke der Schailung einer
schriftlichen Grundlage für das im übrigen mündliche Verfahren gedacht
sei, ergebe sich denn auch aus verschiedenen Voten der grossrätlichen
Beratung dieser Gesetzesrevision und einem vorgelegten Rechtsgutachten
des Grossratsmitgliedes Fürsprech Dr. Bollag in Baden. Uebrigens wäre die
Bestimmung in ihrer streitigen Auslegung geradezu bundesrechtswidrig ;
denn danach müsste, falls das Klagebegehren am ersten Tage der Frist
angebracht würde, zur Vermeidung der Klageverwirkung spätestens am
neunten Tage die schriftliche Klagebegründung einge-

,reicht werden, während das Bundesrecht eine zehntätige

Klagefrist gewähre-

36° ' Staatsreeht.

D. Die Konkursverwaltung der Rekursbeklagten wendet sich in ihrer
Vernehmlassung namentlich gegen die Behauptung des Rekurses, dass schon
die Klageeingabe vom 29. November 1913 eine genügende Begründung des
Klagebegehrens enthalten habe.

Das Obergericht des Kantons Aargau (I. Abteilung) hat auf Gegenbemerkungen
verzichtet.

Das Bundesgericht zieht i n E r W ä g u n g :

Mit der Vorschrift des Art. 250
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 250 - 1 Ein Gläubiger, der den Kollokationsplan anfechten will, weil seine Forderung ganz oder teilweise abgewiesen oder nicht im beanspruchten Rang zugelassen worden ist, muss innert 20 Tagen nach der öffentlichen Auflage des Kollokationsplanes beim Richter am Konkursort gegen die Masse klagen.
1    Ein Gläubiger, der den Kollokationsplan anfechten will, weil seine Forderung ganz oder teilweise abgewiesen oder nicht im beanspruchten Rang zugelassen worden ist, muss innert 20 Tagen nach der öffentlichen Auflage des Kollokationsplanes beim Richter am Konkursort gegen die Masse klagen.
2    Will er die Zulassung eines anderen Gläubigers oder dessen Rang bestreiten, so muss er die Klage gegen den Gläubiger richten. Heisst der Richter die Klage gut, so dient der Betrag, um den der Anteil des Beklagten an der Konkursmasse herabgesetzt wird, zur Befriedigung des Klägers bis zur vollen Deckung seiner Forderung einschliesslich der Prozesskosten. Ein Überschuss wird nach dem berichtigten Kollokationsplan verteilt.
3    ...446
SchKG, dass ein Gläubiger, der den
Kollokationsplan anfechten will, binnen zehn Tagen seit der öffentlichen
Bekanntmachung der Auflegung beim Konkursgericht Klage anzuheben hat,
ist nach feststehender Praxis (vergl. die Verweisungen in AS 42 II
N° 16 Erw. 4 S. 102) die Klageanhebung als bundesrechtlicher Begriff
eingeführt, und zwar, wie das Obergericht zutreffend angibt, im Sinne
derjenigen Parteihandlung, die gemäss dem kantonalen Prozessrecht das
Verfahren einleitet. Danach hat der Kollokationskläger der die bezeichnete
Handlung innert der bundesgesetzlichen Frist vornimmt, Anspruch darauf,
dass seine Klage als rechtsgültig angehoben anerkannt werden muss, auch
wenn jene Handlung dem kantonalprozessualen Begriff der Klageanhebung
nicht entsprechen sollte.-Der Art. 250
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 250 - 1 Ein Gläubiger, der den Kollokationsplan anfechten will, weil seine Forderung ganz oder teilweise abgewiesen oder nicht im beanspruchten Rang zugelassen worden ist, muss innert 20 Tagen nach der öffentlichen Auflage des Kollokationsplanes beim Richter am Konkursort gegen die Masse klagen.
1    Ein Gläubiger, der den Kollokationsplan anfechten will, weil seine Forderung ganz oder teilweise abgewiesen oder nicht im beanspruchten Rang zugelassen worden ist, muss innert 20 Tagen nach der öffentlichen Auflage des Kollokationsplanes beim Richter am Konkursort gegen die Masse klagen.
2    Will er die Zulassung eines anderen Gläubigers oder dessen Rang bestreiten, so muss er die Klage gegen den Gläubiger richten. Heisst der Richter die Klage gut, so dient der Betrag, um den der Anteil des Beklagten an der Konkursmasse herabgesetzt wird, zur Befriedigung des Klägers bis zur vollen Deckung seiner Forderung einschliesslich der Prozesskosten. Ein Überschuss wird nach dem berichtigten Kollokationsplan verteilt.
3    ...446
SchKG beschränkt also, indem
er selbst nicht nur die Frist, sondern im Rahmen des. kantonalen
Prozessrechts auch die Form der Anhebung der Kollokationsklage bestimmt,
die den Kantonen durch Art. 25
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 25
Ziiî. 1 SchKG zugewiesene Aufgabe der
Regelung des beschleunigten Verfahrens dahin, dass die Kantone wohl
die Prozesseinleitungund den weitem Prozessgang zu normieren haben,
an die Missachtung dieser Normen jedoch nicht selbständig die Folge der
Verwirkung des Klagerechts knüpfen dürfen. Deren Eintritt ist vielmehr
ausschliesslich davon abhängig, oh die kantonalrechtlich vorgesehene
Prozesseinleitungshandlung, die dem bundesrechtlichenDerogatorische
Kraft. des Bundesrechts. N° 47. 361

Begriff der Klageanhebung entspricht, innert der bundesgesetzlichen
Klagefrist erfolgt. Trifft diese Voraussetzung zu, so ist die Klage
von Bundesrechts wegen gültig angehoben und kann deshalb nicht
wegen Ausserachtlassung weiterer kantonaler Verfahrensvorschriften
als unwirksam erklärt werden. Dagegen steht es den kantonen frei,
die Einhaltung solcher Vorschriften durch Androhung anderweitiger
Säumnisfolgen (Disziplinarmassnahmen oder Kostenauflagen) zu sichern. _
Nach aargauischem Recht nun ist die Klagean hebung im Sinne des Art. 250
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 250 - 1 Ein Gläubiger, der den Kollokationsplan anfechten will, weil seine Forderung ganz oder teilweise abgewiesen oder nicht im beanspruchten Rang zugelassen worden ist, muss innert 20 Tagen nach der öffentlichen Auflage des Kollokationsplanes beim Richter am Konkursort gegen die Masse klagen.
1    Ein Gläubiger, der den Kollokationsplan anfechten will, weil seine Forderung ganz oder teilweise abgewiesen oder nicht im beanspruchten Rang zugelassen worden ist, muss innert 20 Tagen nach der öffentlichen Auflage des Kollokationsplanes beim Richter am Konkursort gegen die Masse klagen.
2    Will er die Zulassung eines anderen Gläubigers oder dessen Rang bestreiten, so muss er die Klage gegen den Gläubiger richten. Heisst der Richter die Klage gut, so dient der Betrag, um den der Anteil des Beklagten an der Konkursmasse herabgesetzt wird, zur Befriedigung des Klägers bis zur vollen Deckung seiner Forderung einschliesslich der Prozesskosten. Ein Überschuss wird nach dem berichtigten Kollokationsplan verteilt.
3    ...446

SchKG unzweifelhaft, wie auch das Obergericht annimmt, schon in der
Anbringung des Klagebegehrens beim Gerichtspräsidenten, geniass §. 314
Ab s. 1 ZPO, zu erhlicken. Folglich kann die weitere Vorschrift des §
314 Ab s. 2 ZPO, wonach das Klagebegehren binnen längstens acht Tagen
schriftlich zu begründen ist, nicht mehr als Erfordernis zur Wahrung des
Klagerechts in Betracht fallen. Die Annahme des Obergerichts, dass die
Klage der Rekurrentm wegen Nichteinhaltung dieser Vorschrift von der. Hand
zu weisen sei, ist mit Art. 250
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 250 - 1 Ein Gläubiger, der den Kollokationsplan anfechten will, weil seine Forderung ganz oder teilweise abgewiesen oder nicht im beanspruchten Rang zugelassen worden ist, muss innert 20 Tagen nach der öffentlichen Auflage des Kollokationsplanes beim Richter am Konkursort gegen die Masse klagen.
1    Ein Gläubiger, der den Kollokationsplan anfechten will, weil seine Forderung ganz oder teilweise abgewiesen oder nicht im beanspruchten Rang zugelassen worden ist, muss innert 20 Tagen nach der öffentlichen Auflage des Kollokationsplanes beim Richter am Konkursort gegen die Masse klagen.
2    Will er die Zulassung eines anderen Gläubigers oder dessen Rang bestreiten, so muss er die Klage gegen den Gläubiger richten. Heisst der Richter die Klage gut, so dient der Betrag, um den der Anteil des Beklagten an der Konkursmasse herabgesetzt wird, zur Befriedigung des Klägers bis zur vollen Deckung seiner Forderung einschliesslich der Prozesskosten. Ein Überschuss wird nach dem berichtigten Kollokationsplan verteilt.
3    ...446
SchKG nicht vereinbar. Demnach verstösst
der obergerichtliche Entscheid gegen den In Art. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 2 Zweck - 1 Die Schweizerische Eidgenossenschaft schützt die Freiheit und die Rechte des Volkes und wahrt die Unabhängigkeit und die Sicherheit des Landes.
1    Die Schweizerische Eidgenossenschaft schützt die Freiheit und die Rechte des Volkes und wahrt die Unabhängigkeit und die Sicherheit des Landes.
2    Sie fördert die gemeinsame Wohlfahrt, die nachhaltige Entwicklung, den inneren Zusammenhalt und die kulturelle Vielfalt des Landes.
3    Sie sorgt für eine möglichst grosse Chancengleichheit unter den Bürgerinnen und Bürgern.
4    Sie setzt sich ein für die dauerhafte Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen und für eine friedliche und gerechte internationale Ordnung.
Ueb.-Best. 2. BV
niedergelegten, von der Rekurrentin neben dem ausdrücklich erwähnten
Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV wenigstens der Sache nach mitangerufenen Grundsatz der
demgatorischen Kraft des Bundesrechts gegenuber dem kantonalen Recht und
ist aus diesem Grunde aufzuheben. Es bedürfen deshalb die Ausführungen
des Rekurses, nach denen die streitige Auslegung des § 314 Abs. 2 ZPO
auch schon im Zusammenhang des kantonalen Prozessrechts unhaltbar wäre,
keiner Erörterung...

Demnach hat das Bundesgericht erkannt:

Der Rekurs wird gutgeheissen und das Urteil des Obergerichts des Kantons
Aargau vom 29. April 1916 in allen ss Teilen aufgehoben. . A5 42 i -wie u
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 42 I 355
Datum : 20. Oktober 1916
Publiziert : 31. Dezember 1916
Quelle : Bundesgericht
Status : 42 I 355
Sachgebiet : BGE - Verfassungsrecht
Gegenstand : 354 Stam-echt. dette alimentaire ne trouve doncsa source que dans le droit privé.


Gesetzesregister
BV: 2 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 2 Zweck - 1 Die Schweizerische Eidgenossenschaft schützt die Freiheit und die Rechte des Volkes und wahrt die Unabhängigkeit und die Sicherheit des Landes.
1    Die Schweizerische Eidgenossenschaft schützt die Freiheit und die Rechte des Volkes und wahrt die Unabhängigkeit und die Sicherheit des Landes.
2    Sie fördert die gemeinsame Wohlfahrt, die nachhaltige Entwicklung, den inneren Zusammenhalt und die kulturelle Vielfalt des Landes.
3    Sie sorgt für eine möglichst grosse Chancengleichheit unter den Bürgerinnen und Bürgern.
4    Sie setzt sich ein für die dauerhafte Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen und für eine friedliche und gerechte internationale Ordnung.
4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
SchKG: 25 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 25
242 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 242 - 1 Die Konkursverwaltung trifft eine Verfügung über die Herausgabe von Sachen, welche von einem Dritten beansprucht werden.
1    Die Konkursverwaltung trifft eine Verfügung über die Herausgabe von Sachen, welche von einem Dritten beansprucht werden.
2    Hält die Konkursverwaltung den Anspruch für unbegründet, so setzt sie dem Dritten eine Frist von 20 Tagen, innert der er beim Richter am Konkursort Klage einreichen kann. Hält er diese Frist nicht ein, so ist der Anspruch verwirkt.
3    Beansprucht die Masse bewegliche Sachen, die sich im Gewahrsam oder Mitgewahrsam eines Dritten befinden, oder Grundstücke, die im Grundbuch auf den Namen eines Dritten eingetragen sind, als Eigentum des Schuldners, so muss sie gegen den Dritten klagen.
250
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 250 - 1 Ein Gläubiger, der den Kollokationsplan anfechten will, weil seine Forderung ganz oder teilweise abgewiesen oder nicht im beanspruchten Rang zugelassen worden ist, muss innert 20 Tagen nach der öffentlichen Auflage des Kollokationsplanes beim Richter am Konkursort gegen die Masse klagen.
1    Ein Gläubiger, der den Kollokationsplan anfechten will, weil seine Forderung ganz oder teilweise abgewiesen oder nicht im beanspruchten Rang zugelassen worden ist, muss innert 20 Tagen nach der öffentlichen Auflage des Kollokationsplanes beim Richter am Konkursort gegen die Masse klagen.
2    Will er die Zulassung eines anderen Gläubigers oder dessen Rang bestreiten, so muss er die Klage gegen den Gläubiger richten. Heisst der Richter die Klage gut, so dient der Betrag, um den der Anteil des Beklagten an der Konkursmasse herabgesetzt wird, zur Befriedigung des Klägers bis zur vollen Deckung seiner Forderung einschliesslich der Prozesskosten. Ein Überschuss wird nach dem berichtigten Kollokationsplan verteilt.
3    ...446
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
frist • tag • beklagter • aargau • bundesgericht • kollokationsplan • rechtsbegehren • beginn • verwirkung • klagefrist • beschleunigtes verfahren • konkursmasse • not • kollokationsklage • ordnungsvorschrift • konkursverwaltung • mündliches verfahren • entscheid • verfahren • autonomie
... Alle anzeigen