330 Staatsrecht.

vn. GERICHTSSTAND

FOR

44, Urteil vom 29. September 1.916 i S. Eichenberger, gegen Bern,
event. Solothurn.

N egativer Gerichtsstandsk onflikt. Berechnung der Rekursfrist. -Zur
Beurteilung der B e g e h r e n n a c h A :* t. 1 5 7 Z GB ist im Falle
eines interkantonalen Konfliktes von Bundesrechts wegen der Richter des
Wohnsitzes der beklagten Partei örtlich zuständig.

A. Durch Urteil des Obergerichts des Kantons Solo-; thurn vom
26. November 1909 ist die Ehe des Rekurrenten Siegfried Eichenherger
mit Lina geb. Rubin gemäss Art. 47 des BG über Zivilstand und Ehe vom
24. Dezember 1874 gänzlich geschieden und sind dabei die beiden noch
ganz kleinen Kinder der Ehegatten unter Verpflichtung des Vaters zur
Leistung von Alimentationsbeiträgen der Mutter zugesprochen worden.

Gegenüber diesem Urteil reichte Siegfried Eichenberger im März 1914 von
Bern aus, wo er damals als Fuhrmann in Stellung war, dem Obergericht des
Kantons Solothurn gestützt auf Art. 157 ZGB ein Wiederaufnahmegesuch
mit den Abänderungsbegehren um Zuspruch der beiden Kinder, eventuell
wenigstens des jüngeren derselben, an ihn und entsprechende Neuregelung
der Alimentationsfolgen ein. Mit Entscheid vom 8. April 1914 aber erklärte
sich das Obergericht als zur Beurteilung des Gesuches inkompetent,
indem es in Erwägung zog : Der Art. 157 ZGB lasse ,die Frage offen,
welcher Richter für die darin vorgesehenen Anordnungen zuständig sei. Dies
bestimmesich daher mangels eines abweichenden bundesrechtlichen Vorbehalts
nach dem kantonalen Prozessrecht. Nun gälten nach § 60 soloth. EG 2 ZGB
hinsichtlich der Klagen

Gerichtsstand. N ° 44. 331

des Art. 157 ZGB die Bestimmungen des Scheidungsprozesses. Dazu
gehöre aber, weil prozessrechtlicher Natur, auch die Normierung des
Gerichtsstandes, also Art. 144 ZGB, der für die Scheiduiigsklage den
Richter am Wohnsitze des klagend-en Ehegatten als zuständig erkläre.
Demnach seien hier, da der klagende Ehegatte in Bern wohne, für die
beantragte Revision des früheren Urteils nicht die solothurnischen,
sondern die bernischen Gerichte zuständig.

In der Folge wandte Eichenberger sich anfangs 1916 mit seinem Begehren
an den Richter seines Wohnorts Bern. Der dortige Gerichtspräsident
verweigerte ihm jedoch zunächst das Armenrecht und sodann auch die
Veranstaltung des Sühneversuchs wegen örtlicher Unzuständigkeit. Und
mit Urteil vom 25. Mai 1916 wies der Appellationshof des Kantons Bern
(I. Zivilkammer) die Beschwerde Eichenhergers gegen den letzteren
Entscheid aus wesentlich folgenden Erwägungen ab : Wie der Gerichtshof
schon in der Beschwerde-Zeche Ritter, am 11. Februar 1916, erkannt habe,
sie zur Neuordnung der Elternrechte im Sinne des Art. 157 ZGB derjenige
Richter bezw. dasjenige Gericht zuständig, das das Scheidungs-oder
Trennungsurteil gefällt habe. Allerdings bestimme Art. 157 ZGB selbst
diesen Richter ausdrücklich nicht ; auch fehle eine derartige Bestimmung
sowohl in den übrigen, die Scheidungsklage oder das Scheidungsurteil
regelnden Vorschriften des ZGB, als auch im bern. EG 2. ZGB, dessen
Art. 4
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 4 - Wo das Gesetz das Gericht auf sein Ermessen oder auf die Würdigung der Umstände oder auf wichtige Gründe verweist, hat es seine Entscheidung nach Recht und Billigkeit zu treffen.
nur die einschlägige sachliche Zuständigkeit normiere. Dagegen
lege Art. 144 ZGB, wenn auch nicht speziell für die nach Art. 157 zu
trefienden Anordnungen, so doch allgemein für die Klagen auf Scheidung
oder auf Trennung, und zwar zwingend, die örtliche Kompetenz des Richters
am Wohnort des klagenden Ehegatten fest. Dieser Richter habe demnach
solche Klagen an Hand zu nehmen und im Falle ihrer Begründetheit das
Urteil zu fällen, dessen rechtlicher Charakter und Wirkungen in den
Art. 146 bis
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 4 - Wo das Gesetz das Gericht auf sein Ermessen oder auf die Würdigung der Umstände oder auf wichtige Gründe verweist, hat es seine Entscheidung nach Recht und Billigkeit zu treffen.
und mit

332. staatsrecht-

157 ZGB sub marginale C. Urteil des nähern umschrieben seien. Zu
dem so geregelten Scheidungsurteil gehörten aber auch die in Art.157
bezeichneten Anordnungen. Folglich handle es sich dabei nicht um eine
neue, vom Scheidungsoder T rennungsurteil abgesonderte Massnahme,
sondern vielmehr um eine Ergänzung dieses Urteils, das nur für den Fall
erlassen worden sei, dass keine Aenderung der Verhältnisse im Sinne von
Art. 157 _ ZGB eintreten werde. Diese Ansicht entspreche auch durchaus
der Auffassung des Art. 4 EG z. ZGB, der die Anordnungen des Art. 157
ZGB als mit zur Ehescheidung gehörend nenne. Danach aber sei zum Erlass
dieser Anordnungen auch nur derjenige Richter örtlich zuständig, der
das Scheidungsoder Trennungsurteil zu fällen gehabt habe, d. h. es
gelte der Gerichtsstand des Art. 144 ZGB auch für die richterlichen
Anordnungen des Art. 157 ZGB. Dieses Resultat entspreche nicht nur dem
vor Inkrafttreten des ZGB herrschenden Rechtszustand (zu vergl. BGE vom
15. November 1879 i. S. Steiger : A8 5 N° 96), sondern auch am ehesten den
praktischen Bedürfnissen, da der Scheidungsrichter, der am besten einen
Einblick in die Verhältnisse der Litiganten gehabt habe, auch am besten
beurteilen könne, ob die im Zeitpunkt des Scheidungsurteils voraussehbaren
Verhältnisse sich nunmehr derart geändert hätten, dass eine Neuordnung
im Sinne des Art. 157 ZGB am Platze sei (zu vergl. GMiiR, Komm. z. ZGB,
Anm. zu Art.-157). Demnach seien vorliegend die solothumischen Gerichte
für die Beurteilung des Begehrens um Neuordnung der Elternrechte
zuständig.B. Auf Grund des vorstehenden Tatbestandes hat Siegfried
Eichenberger mit Eingabe vom 4. Juli 1916 den staatsrechtlichen Rekurs
an das Bundesgericht ergriffen. Er macht geltend, dass ein negativer
Kompetenzkonflikt vorliege, der ihn zur Beschwerdeführung wegen
Verletzung des Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV berechtige, und stellt den Antrag : Das Urteil
der I. Zivilkammer des bernischen Appellations-üencmsotanq. : :· . BBJ

hofes vom 25. Mai 1916 und der ihm vorgängige Entscheid des
Gerichtspräsidenten II von Bern seien aufzuheben, und es sei der
Gerichtspräsident II von Bern anzuweisen,

dem vom Rekurrenten gestellten Begehren Folge zu

geben... C. Der Appellationshof des Kantons Bern (1. Zivil-

kammer) hat in Beantwortung des Rekurses einfach auf die Begründung
seines angefochtenen Entscheides verwiesen.

Ebenso hat das Obergericht des Kantons Solothurn, dem gleichfalls
Gelegenheit zur Vernehmlassung geboten werden ist, sich mit dem Hinweis
auf seinen Entscheid

vom 8. April 1914 begnügt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Da der Rekurrent den formell allein angefochtenen Entscheid der
bernischen Gerichtsbehörden nicht an sich beanstandet, sondern lediglich
wegen des dadurch geschaflenen negativen Kompetenzkonfliktes Beschwerde
führt, so umfasst seine Anfechtung in Wirklichkeit auch noch den
Entscheid des solothurnischen Obergerichts vom 8. April 1914. Hiegegen ist
prozessualisch nichts einzuwenden. Insbesondere läuft in einem solchen
Falle die gesetzliche Beschwerdefrist leststehendermassen (vergl aus
neuerer Zeit AS 40 I N° 2 Erw. 2 S. 14) erst von der Eröffnung oder
Mitteilung der späteren der sich widersprechenden Entscheidungen an
und ist demnach vorliegend mit der rechtzeitigen Erhebung des Rekurses
gegenüber dem bernischen Entscheide gewahrt.

2. In der Sache selbst fragt es sich zunächst, ob der Gerichtsstand
für die Begehren im Sinne des Art. 157 ZGB wonach bei Veränderung der
einem Ehescheidungsoder Trennungsurteil zugrunde liegenden Verhältnisse
hinsichtlich der Elternrechte oder der persönlichen Verhältnisse der
Eltern zu den Kindern der Richter auf Begehren der Vormundschaftsbehörde
oder von Vater s

334 staat-kecke

oder Mutter die erforderlichen Anordnungen zu treffen hat unmittelbar b
u n d e s r e c h t I i c h geregelt sei. Nun führt der Zusammenhang
dieser Bestimmung die selbst den Richter nicht näher bezeichnet,
auf Art., 144 ZGB, der für die Klage auf Scheidung oder Trennung der
Ehe den Richter am Wohnsitze des klagenden Ehegatten als anständig
erklärt. Hieraus ergeben sich für den Gerichtsstand der Begehren nach
Art. 157 zwei mögliche Losungen, je nachdem die Behandlung dieser
Beach:-en als eine Wiederaufnahme des früheren seheiäungspgrozesses,
eine Art Nachverfahren hiezu, oder aber als ein nachträglicher neuer
Prozess über eine Scheidungsfolge und damit als ein Scheidungsprozess im
weiteren Sinne aufgefasst wird. Die erste Auffassung würde dazu führen,
die Begehren entsprechend dem vorliegenden Entscheide der bernischen
Gerichte vor den e h e m a l i g e n Scheidungsriehter als solchen
zu verweisen. Nach der zweiten dagegen würden sie selbständig unter
die Norm des Art. 144 fallen und Wären deshalb, wie vorliegend das
Obergericht des Kantons Solothurn angenommen hat, vom g e g e n W a
r t i g e n schejdungsrichter, d.h. vom Richter am Wohnsitze der sie
stellenden Partei imZeitpunkte ihrer Geltendmachung, zu beurteilen.
Allein keine dieser beiden Lösungen hält einer näheren . Prüfung stand. '

· Gegen die Zuständigkeit des ehemaligen Scheidungsi'lchters sprechen
ähnliche Erwägungen, wie bei der Frage des Gerichtsstandes für das
Scheidungshegehren nach vorgängiger Trennung der Ehe gemäss Art. 148
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
ZGB,
die das Bundesgericht mit Urteil vom 25. Mai 1916 i. S. Kettmann (AS 42
I N° 23 Erw. 2 S. 157 ff.) im Sinne der Ablehnung des Tremiungsrichters
beantwortet hat. Denn hier handelt es sich ebenfalls um ein prozessualisch
neues Verfahren, mit Begehren, die unter Umständen im Scheidungsprozess
noch nicht gestellt worden sind, und mit einem gegenüber demjenigen des
Seheidungsurteils neuen Tatbestand, dessen wesentliche Veränderung der
Art. 157Gerichtsstand. N° 41.

ZGB ja voraussetzt. Und auch materieil steht-danach nicht etwa eine
Berichtigung des früheren Urteils. als solchen in Frage, sondern
vielmehr der Ersatz einer zufolge Veränderung des ihr zugrunde liegenden
Tatbe-standes nach Zweck und Inhalt hinfällig gewordenen früheren
Anordnung durch eine dieser Veränderung angepasste neue Anordnung. Zudem
ist das Argument des bernischen Appellationshoies mit der besonderen
Eignung des früheren Richters für die Würdigung der veränderten
Verhältnisse nach der einschlägigen Erwägung des Buudesgerichts
i. s. Kottmann überhaupt nicht schlüssig. Die Zuständigkeit des
gegenwärtigen Scheidungsrichters sodann könnte angesichts des Umstandes-,
dass der Gerichtsstand am Wohnsitze des Kia g ers , wie ihn Art. 144 ZGB
vorsieht (vergl. auch Art. 312 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 312 - Die Kindesschutzbehörde entzieht die elterliche Sorge:423
1  wenn die Eltern aus wichtigen Gründen darum nachsuchen;
2  wenn sie in eine künftige Adoption des Kindes durch ungenannte Dritte eingewilligt haben.
ZGB für die Vaterschaftsklage),
durchaus Singular-er Natur ist, indem aller Regel nach der Wohnsitz des
Beklagten den Gerichtsstand bestimmt, jedenfalls nur angenommen werden,
wenn für die Ausdehnung jener Singul'aren Gerichtsstandsordnung auf
die Begehren nach Art. 157 ZGB unabweisbare sachliche Gründe vorlägen.
Dies ist jedoch nicht der Fall. Während bei der Ehescheidung die
persönlichen Interessen der Ehegatten im Vordergrunde stehen, sind
für die Gestaltung der Elternrechte in erster Linie die Interessen der
Kinder massgebend. Es. handelt sich dabei wesentlich um eine Massnahme
der Kinderfürsorge, die ihrer Natur nach mit der Ehescheidung nichts zu
tun hat, sondern hiezu nur insofern in Beziehung steht, als durch die
Auflösung des Ehebancles der Eltern stets eine besondere Verfügung über
die familienrechtliche Stellung der Kinder hinsichtlich der elterlichen
oder vormundschaitliehen Gewalt nötig gemacht wird. Es mag daher
zweckmässig sein, diese durch das Scheidungsurteil bedingte Verfügung im
Scheidungsverfahren selbst, als Akzessorium des Scheidungsdispositivs,
zu treffen. Dagegen gilt die gleiche Zweckmässigkeitserwägung nicht auch
für die Zuweisung einer späteren

i

336 ' Staatsrecbt.

Neuordnung dieses Kindesrechtsverhältnisses, wie Art. 157 ZGB
sie vorsieht, an den dannzumal gegebenen Scheidungsrichter als
solchen. Vielmehr liegt es gewiss näher, diese selbständig zu treffende
Massnahme der Kinderfürsorge demjenigen Richter zu übertragen, der
ihrer eigenen Natur am besten entspricht. Das ist aber der Richter des
Wohnsitzes der b e k l a g t e n Partei. Denn die'Begehren nach Art. 157
ZGB sind gegen den Inhaber

der abzuändernden Gewalt über die Kinder (Elternteil

oder Vormundschaftsbehörde) zu richten und gehören deshalb mangels einer
abweichenden Sonderbestimmung vor den allgemeinen Gerichtsstand dieses
die Kinder rechtlich vertretenden Gewaltinhabers.

3. Nun ist freilich dieser sachgemässe Gerichtsstand bundesrechtlich
nicht ausdrücklich festgelegt. Es liesse sich deshalb die Auffassung
vertreten, der Bundesgesetzgeber habe die durch Art. 157 ZGB gestellte
Gerichtsstandsfrage überhaupt nicht entscheiden, sondern die Ordnung
dieses Gerichtsstandes den Kantonen überlassen wollen, in deren
Kompetenzbereich sie, weil prozessualer Natur, an sich fällt. Allein
wenn dem auch so wäre was hier unörertert bleiben kann , so müsste doch
für ,die

. durch die Verschiedenheit der einschlägigen kantonalen

Vorschriften bedingten Konfliktsfälle eine bundesrechtliche Kollisionsnorm
bestehen, die richtigerweise im Sinne der vorstehenden Erwägung zu
bestimmen sein wird. Um einen solchen Konfliktsfall aber handelt
es sich vorliegend, da die Entscheidungen der beiden beteiligten
Kantone tatsächlich in einem Widerspruch zu einander stehen, der in der
Verschiedenheit des beiderseitigen Prozessrechts begründet ist und auf
dem Boden dieser

kantonalen Rechtsordnungen nicht gelöst werden kann. .

Denn weder die eine noch die andere der beiden Entscheidungen ist aus dem
Gesichtspunkte des kantonalen Rechts zu beanstanden. Vielmehr lässt sich
einerseits aus § 60 soloth. EG z. ZGB, der für die Klagen nach Art. 157
ZGB auf die Bestimmungen über den Scheidungsprozess

Gerichtsstand. N° 44. 337'

verweist, sehr wohl mit dem solothurnischen Obergericht
folgern, dass der kantonale Gesetzgeber damit nicht nurdie
bezüglichen Verfahrensvorschriften des EG selbst, sondern auch die
Scheidungsgerichtsstandsnorm des. Art. 144 ZGB als massgebend erklärt
habe. Und anderseits ist auch die Annahme. der bernischen Gerichte,
dass der Art. 144 ZGB die Anordnungen nach Art. 157 mitumlasse, auf
Grund des bernischen Prozessrechts, das den örtlichen Gerichtsstand
für jene Anordnungen nicht besonders regelt und jedenfalls eine der
fraglichen Annahme direkt widersprechende Vorschrift nicht enthält,
nicht anfechtbar. Es gilt daher, wenigstens für den vorliegenden
Kollisionsfall, kraft eidgenössischen Rechts der Gerichtsstand des
Wohnsitzes der geschiedenen Ehefrau.

4. Diese Lösung des Gerichtsstandskonfliktes führt jedoch nicht ohne
weiteres zur Gutheisung des Rekurses im Sinne der Aufhebung des einen
oder anderen der sich gegenüberstehenden kantonalen Entscheide,
da der Rekurrent in den beiden bisherigen Verfahren nicht vor dem
danach zuständigen Richter geklagt, sondern sich in Solothurn an den
ehemaligen Scheidungsrichter als solchen und in Bern an den Richter
seines eigenen Wohnsitzes als damaligen Scheidungsrichter gewandt hat.
Dagegen darf immerhin angenommen werden, dass auch der nach dem Gesagten
zutreffende Gerichtsstand sich entweder im Kanton Bern oder im Kanton
Solothurn befindet. Denn die geschiedene Ehefrau des Rekurrenten hat sich,
soviel die Akten erkennen lassen, seit der Scheidung in allerdings häufig
gewechselten Dienststellen im Kanton Bern aufgehalten, und wenn keiner
dieser zunächst in Betracht fallenden Aufenthalte auf Berner Gebiet den
Erfordernissen des Wohnsitzbegriffes mit denen es in einem solchen Falle
richtigerweise nicht sehr streng zu nehmen sein wird -genügen sollte,
so wäre auf das letzte eheliche Domizil der Parteien im Kanton Solothurn
als gemäss Art. 24
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 24 - 1 Der einmal begründete Wohnsitz einer Person bleibt bestehen bis zum Erwerbe eines neuen Wohnsitzes.
1    Der einmal begründete Wohnsitz einer Person bleibt bestehen bis zum Erwerbe eines neuen Wohnsitzes.
2    Ist ein früher begründeter Wohnsitz nicht nachweisbar oder ist ein im Ausland begründeter Wohnsitz aufgegeben und in der Schweiz kein neuer begründet worden, so gilt der Aufenthaltsort als Wohnsitz.
ZGB fortdauernden VVohnsitz der Frau zurückzugeben. Die
Gerichte der Kantone ss

838 Staatsrecht.

Bern und Solothurn sind daher pflichtig, ein vom Rekurrenten am Wohnsitze
seiner geschie. d e n e n E h e f r a u eingereichtes Begehren nach Art.

157 ZGB trotz der abweichenden kantonalen Regelung des betreffenden
Gerichtsstandes zur Beurteilung entgegen zunehmen. In diesem Sinne ist
der Rekurs abzuweisen...

Demnach hat das Bundesgericht erkannt :

Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.

VIII. DEROGATORISCHE KRAFT DES BUNDESRECHTS'

FORCE DÉROGATOIRE DU DROIT FEDERAL

45. Urteil vom 14. September 1916 i. S. Continental-Caoutchouc &
Guttapercha-Compagnie Hannover, gegen Züricthhergerichtf).

Art. 23 Ziff. 3
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 23 - Die Kantone bezeichnen die richterlichen Behörden, welche für die in diesem Gesetze dem Richter zugewiesenen Entscheidungen zuständig sind.
, 307
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 307 - 1 Der Entscheid über den Nachlassvertrag kann mit Beschwerde nach der ZPO552 angefochten werden.
1    Der Entscheid über den Nachlassvertrag kann mit Beschwerde nach der ZPO552 angefochten werden.
2    Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung, sofern die Rechtsmittelinstanz nichts anderes verfügt.
und 315
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 315 - 1 Das Nachlassgericht setzt bei der Bestätigung des Nachlassvertrages den Gläubigern mit bestrittenen Forderungen eine Frist von 20 Tagen zur Einreichung der Klage am Ort des Nachlassverfahrens, unter Androhung des Verlustes der Sicherstellung der Dividende im Unterlassungsfall.
1    Das Nachlassgericht setzt bei der Bestätigung des Nachlassvertrages den Gläubigern mit bestrittenen Forderungen eine Frist von 20 Tagen zur Einreichung der Klage am Ort des Nachlassverfahrens, unter Androhung des Verlustes der Sicherstellung der Dividende im Unterlassungsfall.
2    Der Schuldner hat auf Anordnung des Nachlassgerichts die auf bestrittene Forderungen entfallenden Beträge bis zur Erledigung des Prozesses bei der Depositenanstalt zu hinterlegen.
SchKG. Bundesrechtswidrigkeit kantonaler
Gesetzesvorschriftep, durch die die Weiterziehung von Entscheiden über
Bestätigung oder Aufhebung eines Nachlassver'trages von einem bestimmten
Streitwert abhängig gemacht wird.

A. Die Continental Caoutchouc & Guttapercha Compagnie Hannover, Filiale
Zürich, war Gläubigerin des Moritz Reichner in Zürich für eine Summe
von 336 Fr. 80 Cts. oder 336 Mk. 80 Fig., als diesem am 24. Februar
1915 ein Nachlassvertrag bewilligt wurde, wonach er an seine Gläubiger
insgesamt 40 % ihrer Forderungen, zahlbar 10 % dreissig Tage nach
Genehmigung des Vertrages, der Rest in drei gleichen Raten jeweilen zwei
MonateDerogatorische Kraft des Bundesrechts.

später, entrichten sollte. Da Reichner der Continental Caoutchouc
&. Guttapercha-Compagnie die zweite. und dritte Rate nicht rechtzeitig
zukommen liess, verlangte diese am 28. Oktober 1915 beim Bezirksgericht
Zürich als erstinstanzlicher Nachlassbehörde gestützt auf Art. 315
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 315 - 1 Das Nachlassgericht setzt bei der Bestätigung des Nachlassvertrages den Gläubigern mit bestrittenen Forderungen eine Frist von 20 Tagen zur Einreichung der Klage am Ort des Nachlassverfahrens, unter Androhung des Verlustes der Sicherstellung der Dividende im Unterlassungsfall.
1    Das Nachlassgericht setzt bei der Bestätigung des Nachlassvertrages den Gläubigern mit bestrittenen Forderungen eine Frist von 20 Tagen zur Einreichung der Klage am Ort des Nachlassverfahrens, unter Androhung des Verlustes der Sicherstellung der Dividende im Unterlassungsfall.
2    Der Schuldner hat auf Anordnung des Nachlassgerichts die auf bestrittene Forderungen entfallenden Beträge bis zur Erledigung des Prozesses bei der Depositenanstalt zu hinterlegen.
SchKG
die Aufhebung des Nachlassvertrages in Bezug auf ihre Forderung. Das
Bezirksgericht wies indessen durch Beschluss vom 23. Februar 1916 das
Begehren ab, weil es für glaubhaft gemacht ansah, dass der Schuldner die
rechtzeitige Entrichtung der Ratenan die Gesuchstellerin nur infolge
eines Versehens unterlassen habe und eine einfache Mahnung zu deren
Herbeiiührung genügt hätte, nach richtiger Auslegung des Art. 315 aber
der einfache Verzug des Schuldners zur Aufhebung des Nachlassvertrages
nicht ausreiche, sondern dazu eine schuldhafte Säumnis erforderlich sei.

Auf einen gegen diesen Beschluss gerichteten Rekurs der Continental
Caoutchouc & Guttapercha Compagnie trat die "I. Appellationskammer des
zürcherisehen Obergerichts am 15. März 1916 mit der Begründung nicht
ein, dass Rekurse gegen Erledigungsheschlüsse der Bezirksgerichte nach §
334 Zifî. 6 der zürcherischen ZPO nur bei einem Streitwerte von über 600
Fr. zulässig seien und dieses Erfordernis hier, weil sich die verlangte
Aufhebung des Nachlassvertrages nur auf die Forderung der Rekurrentin
erstrecken könne, nicht erfüllt sei. Daran änderten die Vorschriften
der Art. 307
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 307 - 1 Der Entscheid über den Nachlassvertrag kann mit Beschwerde nach der ZPO552 angefochten werden.
1    Der Entscheid über den Nachlassvertrag kann mit Beschwerde nach der ZPO552 angefochten werden.
2    Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung, sofern die Rechtsmittelinstanz nichts anderes verfügt.
und 315 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 315 - 1 Das Nachlassgericht setzt bei der Bestätigung des Nachlassvertrages den Gläubigern mit bestrittenen Forderungen eine Frist von 20 Tagen zur Einreichung der Klage am Ort des Nachlassverfahrens, unter Androhung des Verlustes der Sicherstellung der Dividende im Unterlassungsfall.
1    Das Nachlassgericht setzt bei der Bestätigung des Nachlassvertrages den Gläubigern mit bestrittenen Forderungen eine Frist von 20 Tagen zur Einreichung der Klage am Ort des Nachlassverfahrens, unter Androhung des Verlustes der Sicherstellung der Dividende im Unterlassungsfall.
2    Der Schuldner hat auf Anordnung des Nachlassgerichts die auf bestrittene Forderungen entfallenden Beträge bis zur Erledigung des Prozesses bei der Depositenanstalt zu hinterlegen.
SchKG, wonach inden Kantonen, wo eine
obere Nachlassbehörde bestehe, der Entscheid über die Bestätigung oder
Aufhebung des Nachlassvertrages an diese weitergezogen werden könne,
nichts. Da von Bundeswegen keine Verpflichtung zur Errichtung einer
zweiten Instanz bestehe, stehe es den Kantonen auch frei, eine solche
nur beschränkt, d. h. bei Erreichung einer bestimmten Berufungssumme
zuzulassen und müssten daher die zitierten Artikel so ausgelegt werden,
dass g334 der ZPO unverändert neben ihnen gelte. § 16 des kantonalen Aus--
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 42 I 330
Datum : 01. Januar 1915
Publiziert : 31. Dezember 1916
Quelle : Bundesgericht
Status : 42 I 330
Sachgebiet : BGE - Verfassungsrecht
Gegenstand : 330 Staatsrecht. vn. GERICHTSSTAND FOR 44, Urteil vom 29. September 1.916 i S.


Gesetzesregister
BV: 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
SchKG: 23 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 23 - Die Kantone bezeichnen die richterlichen Behörden, welche für die in diesem Gesetze dem Richter zugewiesenen Entscheidungen zuständig sind.
307 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 307 - 1 Der Entscheid über den Nachlassvertrag kann mit Beschwerde nach der ZPO552 angefochten werden.
1    Der Entscheid über den Nachlassvertrag kann mit Beschwerde nach der ZPO552 angefochten werden.
2    Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung, sofern die Rechtsmittelinstanz nichts anderes verfügt.
315
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 315 - 1 Das Nachlassgericht setzt bei der Bestätigung des Nachlassvertrages den Gläubigern mit bestrittenen Forderungen eine Frist von 20 Tagen zur Einreichung der Klage am Ort des Nachlassverfahrens, unter Androhung des Verlustes der Sicherstellung der Dividende im Unterlassungsfall.
1    Das Nachlassgericht setzt bei der Bestätigung des Nachlassvertrages den Gläubigern mit bestrittenen Forderungen eine Frist von 20 Tagen zur Einreichung der Klage am Ort des Nachlassverfahrens, unter Androhung des Verlustes der Sicherstellung der Dividende im Unterlassungsfall.
2    Der Schuldner hat auf Anordnung des Nachlassgerichts die auf bestrittene Forderungen entfallenden Beträge bis zur Erledigung des Prozesses bei der Depositenanstalt zu hinterlegen.
ZGB: 4 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 4 - Wo das Gesetz das Gericht auf sein Ermessen oder auf die Würdigung der Umstände oder auf wichtige Gründe verweist, hat es seine Entscheidung nach Recht und Billigkeit zu treffen.
24 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 24 - 1 Der einmal begründete Wohnsitz einer Person bleibt bestehen bis zum Erwerbe eines neuen Wohnsitzes.
1    Der einmal begründete Wohnsitz einer Person bleibt bestehen bis zum Erwerbe eines neuen Wohnsitzes.
2    Ist ein früher begründeter Wohnsitz nicht nachweisbar oder ist ein im Ausland begründeter Wohnsitz aufgegeben und in der Schweiz kein neuer begründet worden, so gilt der Aufenthaltsort als Wohnsitz.
144  146bis  148  157  312
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 312 - Die Kindesschutzbehörde entzieht die elterliche Sorge:423
1  wenn die Eltern aus wichtigen Gründen darum nachsuchen;
2  wenn sie in eine künftige Adoption des Kindes durch ungenannte Dritte eingewilligt haben.
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
ehegatte • ehe • bundesgericht • weiler • scheidungsurteil • frage • streitwert • entscheid • schuldner • wiese • mutter • treffen • beklagter • vater • bewilligung oder genehmigung • richterliche behörde • kantonales recht • kantonsgericht • zuständigkeit • wohnsitz
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