26 Staatsrecht.

kaufs erteilt worden war. Selbst wenn man den Ausführungen im
Patentgesuch des Rekurrenten die Bedeutung einer Zusicherung, nach
Ablauf der Patentdauer' in Sarnen überhaupt nicht mehr zu verkaufen,
beilegen wollte, wäre dies unerheblich, da ein Verzicht auf das durch
Art. 31
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
BV gewährleistete Individualrecht der Gewerbefreiheit nicht
möglich und die Behörde nicht berechtigt ist, einen Erfolg, den auf dem
Wege der einseitigen Verfügung anzustreben ihk Verfassung oder Gesetz
verwehren, dadurch zu erreichen, dass sie sich als Aequivalent für
eine polizeiliche Bewilligung vom Gesuchsteller bestimmte vertragliche
Versprechen geben lässt. (FLEINER, Institutionen des Verwaltungsrechts,
2. Auflage S. 129 f.);

Demnach hat das Bundesgericht erkannt : Der Rekurs wird gutgeheissen
und demgemäss der

damit angefochtene Entscheid des Regierungsrats von Obwalden
vom 19. Februar 1916 aufgehoben.Ausübung der wissenschaftlichen
Berufsarten. N° 5. 27

II. AUSÙBUNG DER WISSEN SCHAFTLICHEN BERUFSARTENEXERCICE DES PROFESSIONS
LIBÉRALES

5. Urteil vom 3. Februar 1916 i. S. Kutzli und Schneider gegen
Zahnärztliche Gesellschaft der Stadt Bern und Jost bezw. Bern.

Art. 31
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
und 33
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 33 Petitionsrecht - 1 Jede Person hat das Recht, Petitionen an Behörden zu richten; es dürfen ihr daraus keine Nachteile erwachsen.
1    Jede Person hat das Recht, Petitionen an Behörden zu richten; es dürfen ihr daraus keine Nachteile erwachsen.
2    Die Behörden haben von Petitionen Kenntnis zu nehmen.
BV. Zulässigkeit der Unterstellung des den Zahnarztberuf
technisch selbständig ausübenden Assistenten eines Zahnarztes unter
das bernische Medizinalgesetz.

A. Der Rekurrent Theodor Kutzli war früher, vom Jahre 1903 an, Assistent
des diplomierten Zahnarztes Gerster in Bern. Seit dem Monat Juli 1912
ist er mit dem gleichen Titel beim Mitrekurrenten Hans Schneider in Bern,
einem ebenfalls diplomierten Zahnarzt, tätig, und zwar als fixbesoldeter
Angestellter desselben, der jedoch zugestandenermassen alle zahnärztlichen
Arbeiten 3 e lbst än dig, in einem von demjenigen Schneiders getrennten
Arbeitszimmer und mit einem besonderen, ihm von Schneider zur Verfügung
gestellten vollständigen Instrumentarium, besorgt.

Da Kutzli kein Zahnarztpatent besitzt, ist er anfangs 1915, auf eine
Strafanzeige der Zahnärztlichen Gesellschaft der Stadt Bern und ihres
Präsidenten Zahnarzt Dr. Wilhelm Jost persönlich, wegen Widerhandlung
gegen das hernische Gesetz über die Ausübung der medizinischen Berufsarten
vom 14. März 1865 und gegen die Verordnung des Regierungsrates betreffend
die Assistenten und Stellvertreter der Aerzte, Zahnärzte und Tierärzte
vom 15. August 1911 dem Polizeirichter überwiesen worden.

28 Staatsrecht.

Das erwähnte Medizinalgesetz enthält folgende Bestimmungen :

§ 1. Die im Kanton Bern anerkannten Medizinal personen sind :

. i. die Aerzte,

2. die Apotheker und ihre Gehiîli'en,

3. die Tierärzte,

4. die Zahnärzte,

5. die Hebammen.

Diese Medizinalpersonen . . . sind befugt, die ver schiedenen Zweige
der_Heilkunde nach Mitgabe dieses Gesetzes und ihrer Patente auszuüben
. . . . Alle andern si Personen, welche gewerbsmässig und gegen Belohnung
o in einen Zweig der Heilkunde einschlagende Verrich-) tungen besorgen,
. . . machen sich der unbefugten Aus) iibung der Heilkunde schuldig.

§ 3. . . . Dem Regierungsrat steht . . . die Erteilung .-) der zur
Ausübung des ärztlichen, des Apothekerund des tierärztlichen Berufes
notwendigen Bewilligungen zu ; dagegen werden diejenigen für die
Apothekergehülfen, :) die. Zahnärzte und die Hebammen von der Direktion s)
der Sanität erteilt. . . _

§ 22. Die Ausübung des zahnärztlichen Berufes be steht in Behandlung der
Krankheiten der Zähne durch . mechanische und örtliche pharmazeutische
Mittel, sowie in der Ersetzung verlorener'Zähne.

§ 25. Wer einer der in den §§ 1 . . . enthaltenen Vorschriften oder den
auf diesem Gesetz beruhenden s) Vollziehungsbestimmungen zuwiderhandelt,
ist strafbar si. und soll dem Richter überwiesen werden.

§ 26. Jede erste VViderhandlung soll mit einer Busse bestraft werden,
welche bis auf 200 Fr. ansteigen kann.

In seinerfernerangerufenen Verordnung vom 15. August 1911, die { sofort
in Kraft erklärt, Später jedoch vorübergehend, nämlich für die Zeit vom
26. Januar 1912

bis 13. März 1913, Wieder ausser Kraft gesetzt worden ist,

hat der Regierungsrat in Anwendung von § 3 des Medi-Ausübung der
wissenschaftlichen Berufsarten. N° 5. 29

zinalgesetzes auf den Antrag der Sanitätsdirektion, unter Androhung
einer Busse von 1 bis 200 Fr. oder Gefangenschaft bis zu drei Tagen
im Widerhandlungsfalle (g 15), 11. a. vorgeschrieben, dass wer als
Assistent bei einem im Kanton Bern praktizierenden Arzte, Zahnarzte
oder Tierarzte in Stellung zu treten beabsichtigt, im Besitze eines
entsprechenden eidgenössischen Diploms (Fachprüfung) sein muss und
unter Vorweisung desselben bei der Sanitätsdirektion die Bewilligung
zur Uebernahme der Assistentenstelle nachzusuchen hat ( §§ 1 und 3).

B. Mit Urteil vom 23. Oktober 1915 hat die Erste Straikammer des
Obergerichts des Kantons Bern, entgegen dem freisprechenden Entscheide des
erstinstanzlichen Polizeirichters von Bern, Theodor Kutzli der unbefugten
Ausübung des Zahnarztberufes, fortgesetzt begangen in Bern seit 27. Januar
1913 bis zum 14. Mai 1915 , und Hans Schneider der Gehülfenschait hierbei
schuldig erklärt und in Anwendung des Medizinalgesetzes, speziell der
§§ 1, 22, 25 und 26, Kutzli polizeilich zu 15 Fr. Busse und Schneider
polizeilich zu 10 Fr. Busse verurteilt. Dagegen hat sie in Bestätigung
des erstinstanzlichen Exit-_ scheides die Zahnärztliche Gesellschaft
der Stadt Bern und ihren Präsidenten Dr. Jost, die als Zivilparteien
Entschädigungsforderungen gestellt und Publikation des Urteils verlangt
hatten, mit diesen sämtlichen Zivil-si anträgen abgewiesen.

Die Begründung. des Urteils geht im Strafpunkte in Zustimmung zu den
Ausführungen eines von den Zivilparteien beigebrachten Rechtsgutachtens
von Prof. Dr. Thormann über die Auslegung des Medizinalgesetzes und
das Verhältnis der regierungsrätlichen Verordnung vom 15. August 1911
hiezu wesentlich dahin : Da im Ernste nicht zweifelhaft sein könne,
dass die von Kutzli an seinen Patienten besorgten Verrichtungen solche
seien, die gemäss § 22 des Medizinalgesetzes in den zahnärztlichen Beruf
einschlagen, so stelle sich die Tätigkeit Kutzlis als Ausübung dieses
Berufes dar. Diese Berufs-

30 Staatsrecht.

ausübung durch jemand, der kein Patent besitze, sei aber, entgegen der
Auffassung der Angeschuldigten, unerlaubt nicht nur, wenn sie auf eigene
Rechnung erfolge; denn das Medizinalgesetz wolle das Publikum vor der
Berufsausübung durch Unkundige schützen, und aus diesem Gesichtspunkte
sei es natürlich vollständig gleichgültig, ob ein Unkundiger auf eigene
oder fremde Rechnung Patienten behandle. Demnach ,komme auf das Wirtsc
h af tli ch e Verhältnis zwischen den beiden Angeschuldigten, darauf,
ob Kutzli wirtschaftlich selbständiger Geschäftsteilhaber oder bloss
unselbständiger Angestellter des Zahnarztes Schneider gewesen sei, gar
nichts an. Massgebend sei vielmehr einzig, ob sich die Tätigkeit Kutzlis
als Ausübung des Zahnarztberufes oder als blosse Gehülfentätigkeit bei
der Ausübung des Berufes durch Schneider darstelle. Dagegen nehme das
Medizinalgesetz darauf Rücksicht, ob in t e ch n i s ch e r Hinsicht eine
selbständige oder eine bloss unselbständige Berufsausübung vorliege. Es
verlange allerdings für blosse Gehülfen der Medizinalpersonen kein
Patent, unterscheide aber dabei den Gehülfen (Assistenten ) vom
Meister technisch, nicht wirtschaftlich. Wer einem Zahnarzte bei seinen
Operationen die Instrumente zureiche und reinige, Plemhen mische usw.,
sei ein technischer Gehülfe und brauche ebensowenig ein Patent, wie eine
Krankenschwester oder ein Wärter; wer aber in einem besondern Zimmer,
mit besonderen Instrumenten und bhne Aufsicht Zähne ziehe, plombiere usw.,
der übe technisch selbständig den Zahnarztberuf aus und bedürfe daher des
Patentes, wenn er auch wirtschaftlich bloss Angestellter eines Zahnarztes
sei. Hieran andere der Umstand nichts, dass dem patentierten Prinzipal
gegenüber dem angestellten Assistenten ein Kontrollrecht bezw. eine
Kontrollpflicht zustehe; denn mit der Verantwortlichkeit des Prinzipals
für die Tätigkeit des Angestellten sei der ratio des Medizinalgesetzes
nicht Genüge geleistet, indem dieses Gesetz dem Publikum nicht eine
Entschädigungsforderung gegenüber

Ausübung der wissenschaftlichen Berufsarten. N° 5. 31

dem Prinzipal sichern, sondern, soweit möglich, eine fach-

und sachgemässe Behandlung seitens der einen Mediana]beruf ausübenden
Personen garantieren wolle. Grundsätzlich unerheblich sei ferner
auch, dass Kutzli offenbar durchaus über die nötigen Kenntnisse und
Fähigkeiten zur Ausübung des Zahnarztberufes vertüge und sogar in diesem
Berufe besonders geschickt zu sein scheine, da das Medizinalgesetz
eine gesetzliche, für den Richter bindende Vermutung dafür schaffe,
dass nicht patentierte Personen zur Ausübung medizinischer Berufsarten
nicht befähigt seien. Endlich falle das wirtschaftliche Verhältnis
der beiden Angeschuldigten auch nicht etwa für die Frage in Betracht,
ob eine gewerbsmässige und gegen Belohnung erfolgende Berufsausübung
vorliege. Denn dies sei in gleicher Weise der Fall, ob das Honorar an den
Assistenten oder an den Prinzipal bezahlt werde, da die Gewerbsmässigkeit
schon gegeben sei, wenn die Berufsausübung überhaupt in der Meinung
geschehe, dass dafür ein Entgelt geleistet werde, gleichviel zu wessen
Gunsten. Demnach sei die Schuldfrage gegenüber beiden Angeschuldigten
im Sinne einer Viderhandlung gegen das Medizinalgesetz selbst und zwar
für Kutzli als Haupttäter und für Zahnarzt Schneider als Gehülfen
bei diesem Delikt zu bejahen; dagegen könne die regierungsrätliche
Verordnung vom 15. August 1911 schon deswegen hier nicht in Frage
kommen, weil sie zur Zeit, als Kutzli bei Zahnarzt Schneider als
Assistent eingetreten sei, nicht in Kraft gestanden habe. Bei der
Strafzumessung sei als strafschärfend die Tatsache zu berücksichtigen,
dass Kutzli seine widerrechtliche Berufsausübung während längerer Zeit
fortgesetzt habe, wobei jedoch wegen der Verjährung nur die Tätigkeit
vom 27. Januar 1913 an in Betracht falle, als strafmildernd hingegen,
dass sich die Angeschuldigten offenbar in gutem Glauben befunden hätten,
indem sie sehr wohl hätten annehmen dürfen, dass die seit dem Jahre 1903
unangefochtene gebliebene Tätigkeit Kutzlis auch fernerhin

32 Staatsrecht.

geduldet würde, sowie ferner auch, dass Kutzli zur Aus-

übung-des Zahnarztherufes tatsächlich unzweifelhaft befähigt sei. ss
C. Gegen das vorstehende Urteil der obergerichtlichen .Strafkammer haben
Kutzli und Schneider rechtzeitig den staatsrechtlichen Rekurs an das
Bundesgericht ergriffen und beantragt, es sei dieses Urteil hinsichtlich _
ihrer grundsätzlichen strafrechtlichen Schuldigerklärung und Verurteilung
zu Bussen und Staatskosten aufzuheben. Sie beschweren sich über Verletzung
des Grundsatzes der Handelsund Gewerbefreiheit, weil die Strafkammer
die Tätigkeit Kutzlis zu Unrecht als ohne Patentbesitz verboten
erachte, und über Rechtsverweige, rung als Verletzung der Garantie der
Rechtsgleichheit, weil sie das Medizinalgeseiz geradezu willkürlich
ausgelegt habe. Dieses Gesetz bezeichne, wird zur Begründung wesentlich
ausgeführt, in § 1 als Medizinalpersonen ausdrücklich nur die Gehülien
der Apotheker, nicht aber diejenigen der übrigen Medizinalpersonen,
insbesondere nicht die Gehülfen der Zahnärzte. Als Gehülfe aber müsse
auch der Zahnarzt- Assistent betrachtet werden; denn auch über ihm
stehe trotz seiner relativen Selbständigkeit das Kontrollrecht _und die
Kontrollpflicht seines Prinzipals, und das unterscheide ihn nicht nur
wirtschaftlich, sondern auch rechtlich vom selbständig praktizierenden
Zahnarzt. Dass das Medizinalgesetz nur diesen letzteren im Auge habe,
ergebe sich schon daraus, dass es das Patent für die gewerbsmässige
Ausübung des Zahnarztberufes vorschreibe, da ein Beruf g ewe rh smässig
nur vom wirtschaftlich Selbständigen betrieben werde. Wenn die Gehülfen
der Apotheker als Medizinalpersonen erklärt worden seien, so sei dies
deshalb verständlich, weil für sie der Natur der Sache nach strengere
Vorschriften geboten gewesen seien. Uebrigens nehme der Apothekergehülfe
eine ganz ähnliche Stellung ein, wie der Zahnarztassistent. Es sei ein
alltäglicher Fall, dass er bei Krankheit oder sonstiger Verhinderung
desAusübung der wissenschaftlichen Beruksarten. N° 5. 33

Prinzipals ohne jede Aufsicht und Kontrolle die Apotheke führe. Wenn
aber das Gesetz diese relativ durchaus selbständig arbeitende
Hülfsperson des Apothekers als Gehülie bezeichne, so werde man auch
dem Zahnarztassistenten die'Qualifikation eines Gehülfen im Sinne des
Gesetzes nicht versagen können. Und wenn dies richtig sei, so falle der
Zahnarztassistent als Gehülfe eben nicht . unter die im Gesetz erwähnten
Medizinalpersonen. Die gegenteilige Auffassung der Strafkammer sei auch
dem Sprachgebrauch, überhaupt dem, was man landauf und landab, speziell
im Kanton Bern, unter einem Zahnarztassistenten verstehe, zuwider;
dieser gelte überall als Hülisperson des Zahnarztcs. So sei denn auch
das seit 50 Jahren in Kraft stehende Medizinalgesetz stets ausgelegt
worden, und es habe einer besonderen Verordnung des Regierungsrates
bedurft, um die Zahnarztasslstenten als Medizinalpersonen und damit
als patentpflichtig zu erklären, und zwar einer Verordnung, die ihren
Geltungsbereich unmissvcrständlich auf Assistentenverhältnisse beschränke,
die n ach ihrem Inkrafttreten begründet würden. Die Straikammer übersehe
namentlich, dass der Begrijf der wirtschaftlichen Selbständigkeit
schlechterdings nicht von demjenigen der technischen Selbständigkeit
zu trennen und dass eine technische Selbständigkeit ohne rechtliche und
damit wirtschaftliche Selbständigkeit begrifi'lich gar nicht zu denken
sei. Der ZahnarztPrinzipal habe das Recht, die Grenze der technischen
Selbständigkeit des angestellten Assistenten zu bestimmen, diesem
in technischer Beziehung Weisungen zu erteilen und seine Arbeiten
zu kontrollieren und gegebenenfalls, insbesondere bei technischer
Unfähigkeit, das Anstellungsverhältnis aufzulösen, und er habe auch
die Pflicht zur Ausübung dieser Rechte, indem er für die Berufsarbeiten
des Assistenten verantwortlich sei. Diese Verantwortlichkeit sei nicht
unwesentlich, wie das angefochtene Urteil annehme, sondern sie ermögliche
es gerade, den Assistenten nicht als Medizinalperson zu er-

A8 3.2 l 19:6 3

34 Staatsrecht.

klären; denn mit Rücksicht hierauf könne dem Pfuschertum mit
der Behandlung des Prinzipals als Medizin-ilperson hinreichend
entgegengetreten werden. Endlich werde auch daran festgehalten, dass
der angestellte Assistent den Zahnarztberuf nicht gewerbsmässig und
gegen Belohnung ausübe. Diese beiden Begriffe seien zufolge ihrer
Nebeneinanderstellung nicht identisch. Gewerbsmassig bedeute also etwas
anderes als gegen Entgelt, nämlich als Gewerbe. Ein Gewerbe betreibe
aber nur der wirtschaftlich selbständige Prinzipal. Und gegen Belohnung
arbeite der Assistent nicht, weil er sein Entgelt nicht vom Patienten
für seine Verrichtung, sondern als Salär vom Prinzipal erhalte. Das
komme, entgegen der Ansicht der Strafkammer, weder tatsächlich noch
rechtlich auf das gleiche heraus. Ueberdies sei noch zu bemerken, dass
das Medizinalgesetz als Zex generali.; gegenüber der regierungsrätlichen
Verordnung vom 15. August 1911 als der lea: Specialis für die Regelung
der Assistentenverhältnisse vorliegend überhaupt nicht mehr in Frage
kommen könne, dass aber diese Verordnung selbst, wie die Straikammer
zutreffend feststelle, auf das Assistentenverh'altnis zwischen Kutzli
und Schneider keine Anwendung finde und dass deshalb das angefochtene
Straiurteil der gesetzlichen Grundlage enthehre. ss

D. Die obergerichtliche Straikammer hat in ihrer Vernehmlassung an
der Begründung des angefochtenen Urteils in allen Teilen festgehalten
und ergänzend bemerkt, die Ausdrucksweise gewerbsmässig und gegen
Belohnung in § 1 des Medizinalgesetzes habe sicherlich nicht den
ihr von den Rekurrenten heigelegten Sinn. Nach Doktrin und Praxis sei
gewerbsmässig eine Tätigkeit, die mit der Absicht der Wiederholung
und gleichzeitig zum Zwecke vorgenommen werde, sich daraus eine
Einnahmequelle zu verschaffen. Der Wortlaut des Gesetzes sei daher
gewissermassen tautologisch; es habe dabei mit dem Wort gewerbsmässig
mehr das Erfordernis der auf Wiederholung gerichteten Absicht, und mit
dem Aus-Ausübung der wissenschaftliehen Berufsarten. N° 5. 35

druck gegen Belohnung speziell das Moment der Entgeltlichkeit betont
werden wollen. Unter keinen Umständen habe der Gesetzgeber die Ausübung
der Heilkunde nur dann als patentpi'lichtig erklären wollen, wenn sie
von einem wirtschaftlich Selbständigen als Gewerbe betrieben werde.

Die Zahnärztliche Gesellschaft der Stadt Bern und ihr Präsident Dr. Jost,
denen ebenfalls Gelegenheit zur Vernehmlassung gegeben worden ist,
haben Ahweisung des Rekurses beantragt. Ihre Ausführungen entsprechen
im wesentlichen der Begründung des angefochtenen Urteils.

Das Bundesgericht zieht i n E r w a g u n g :

1. Das bernische Medizinalgesetz vom 14. März 1865 zählt die Zahnärzte,
im Einklang mit der heutigen Bundesgesetzgebung (BG vom 21. Dezember 1886
betreffend Ausdehnung des BG über die Freizügigkeit des Medizinalpersonais
in der schWeiz. Eidgenossenschait vom 19. Dezember 1877 auf die
Zahnärzte), zu den Medizinalpersonen, deren Berufsausübung die Kantone
gemäss Art. 33
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 33 Petitionsrecht - 1 Jede Person hat das Recht, Petitionen an Behörden zu richten; es dürfen ihr daraus keine Nachteile erwachsen.
1    Jede Person hat das Recht, Petitionen an Behörden zu richten; es dürfen ihr daraus keine Nachteile erwachsen.
2    Die Behörden haben von Petitionen Kenntnis zu nehmen.
BV von einem Beiähigungsausweis abhängig machen dürfen,
dessen Erwerb nunmehr bundesrechtlich (durch bundesrätliche Verordnung für
die eidg. Medizinalprüfungen, zur Zeit vom 29. November 1912) geregelt
ist. Die Bestrafung der beiden Rekurrenten wegen der Betätigung des
einen (Kutzli) als Assistent des andern (Zahnarzt Schneider) verstösst
daher nicht gegen die Garantie des Art. 31
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
BV, dessen Grundsatz
mit Bezug auf die Ausübung der wissenschaftlichen Berufsarten durch
Art. 33 eingeschränkt wird-; sofern jene Betätigung Kutzlis mit der
oder-gerichtlichen Strafkammer als Besorgung von Verrichtungen eines
Zahnarztes im Sinne des bernischen Medizinalgesetzes aufzufassen ist. Nun
erweist sich die in erster Linie zu prüfende Einwendung der Rekurrenten,
dass nach dem vorliegenden Tatbestand überhaupt nicht das Medizinalgesetz,
sondern einzig die ihm gegenüber

35 si staatsrecht-

als ler: specialis für die Regelung der Assistentenverhältnisse zu
betrachtende regierungsrätliche Verordnung vom 15. August 1911 in Betracht
fallen könne, als geradezu unverständlich. Denn wie die Strafkammer
zutreffend festgestellt hat und die Rekurrenten selbst anerkennen,
will jene Verordnung nur auf diejenigen Assistentenverhältnisse
Anwendung finden, deren Begründung in die Zeit ihrer Wirksamkeit
fällt, während der Rekurrent Kutzli seine Stellung beim Rekurrenten
Schneider unbestrittenermassen in einem Zeitpunkt übernommen hat,
in welchem die Verordnung nicht in Kraft stand. Somit kann es sich
'bei diesem Assistentenverhältnis Vielmehr nur um die Anwendbarkeit des
Medizinalgesetzes selbst handeln, die das angefochtene Urteil bejaht hat.

2. Diesem Entscheide der obergerichtlichen Strafkammer, den das
Bundesgericht aus dem Gesichtspunkte des Art. 31
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
BV frei nachzuprü'fen
hat, ist unbedenklich

. beizupilichten. Das Medizinalgesetz bezweckt allgemein, das Publikum vor
den Gefahren der Heiltätigkeit (mit Einschluss der Heilmittelabgobe) durch
Personen, denen die Befähigung hiezu mangelt, zu schützen. Diesen Zweck
verfolgt es insbesondere mit der Vorschrift des § 1, wowonach zur Ausübung
der Verrichtungen einer der darin anerkannten Medizinalpersonen der Besitz
eines den Befähigungsausweis bildenden Patentes erforderlich ist. Folglich
besteht die Patentpflicht sinnund zweckgemäss unzweifelhaft für jedermann,
der solche Verrichtungen in e i g e n e r P e r s o n tatsächlich
ausübt, ohne Rücksicht daraiz-f, oh er dies auf eigene Rechnung oder im
Dienste eines Dritten tut. Patentpilichtig ist mit andern Worten, wie
das angefochtene Urteil zutreffend ausführt, die technisch selbständige
Ausübung der Verrichtungen eines gesetzlich anerkannten Medizinalberuies,
mag sie auch in wirtschaftlich unselbständiger Stellung erfolgen.

Warum, nach dem Einwande der Rekurrenten, der Begriff der
wirtschaftlichen Selbständigkeit schlechterdings nicht von demjenigen der
technischen Selbständig-Ausübung der wissenschaftlichen Berufsarten. N°
5. 3?

keit zu trennen und die technische Selbständigkeit ohne rechtliche und
damit wirtschaftliche Selbständigkeit gar nicht zu denken sein sollte,
ist nicht einzusehen. Vielmehr kann jedenfalls technische Selbständigkeit
ohne wirtschaftliche Selbständigkeit sehr wohl bestehen; denn die
Fähigkeit, bestimmte Verrichtungen ohne fremde _ technische Mithülfe zu
besorgen, hängt doch in keiner Weise von der wirtschaftlichen Stellung
der hiezu lie-' fähigten Person ab. Richtig ist nur, dass die durch den
Patentbesitz gesetzesgemäss ausgewiesene technische Selbständigkeit als
Medizinalperson die r e c h tl i c h e Selbständigkeit zur Ausübung der
betreffenden Verrichtungen im Sinne des Medizinalgesetzes verleiht. Damit
ist aber nicht ohne weiteres auch die wir 1; s c h a Î tl i c h e
Selbständigkeit verknüpft, da eine patentierte Medizinalperson ja auch in
einem Anstellungsverhältnis technisch selbständig beruilich tätig sein
kann. Der Umstand, dass dieses wirtschaftliche Abhängigkeitsverhältnis
dem Prinzipal die rechtliche Möglichkeit gibt, die Berufstätigkeit des
Angestellten zu beeinflussen, schliesst keineswegs aus, dass dieser
tatsä chli ch worauf es für die Frage seiner Unterstellnng unter das
Medizinalgesetz nach dem Gesagten allein ankommt Verrichtungen ausübt,
welche das Gesetz den patentierten Medizinalpersonen vorbehält. Und auch
die. rechtliche Verantwortlichkeit des Prinzipals für den Angestellten
kann, wie die Strafkammer mit Recht angenommen hat, nach der erwähnten
ratio des Medizinalgesetzes nicht dazu führen, den solche Verrichtungen
ausübenden Angestellten selbst vom Gesetze auszunehmen. sisi Dieser
sinnund zweckgemässen Gesetzesauslegung _ halten die Rekurrenten ferner
zu Unrecht den Text des Gesetzes entgegen. Wenn EUR). bei den Apothekern
allein auch die Gehülfen als patentpflichtige Medizinaipersonen
aufführt, so erklärt sich dies ungezwungen daraus, dass zur Zeit des
Gesetzeserlasses Speziell der Apothekergeht-die als häufig zu durchaus
selbständiger Tätigkeit

38 , Staatsrecht.

berufener Mitarbeiter des Apothekers, wie ihn die Rekurrenten
selbst schildern, bekannt war. Folglich bestärkt diese Bestimmung,
richtig verstanden, vielmehr die Auffassung, dass nach dem Willen des
Gesetzes auch Gehülfen anderer Medizinalpersonen mit gleichartiger
Selbständig-keit, wie sie die Rekurrenten wiederum selbst gerade den
Assistenten der Zahnärzte allgemein zuerkennen, ebenfalls patentpflichtig
sein sollen, obschon das Gesetz sie nicht ausdrücklich erwähnt. Und dass
die weitere Bestimmung des § l, wonach die Patentpflicht voraussetzt,
dass die Verrichtungen einer Medizinalperson gewerbsmässig und gegen
Belohnung besorgt werden, auch die berufsmässige Tätigkeit eines nicht von
den Klienten direkt, sondern von seinem Prinzipal entlöhnten Angestellten
umfasst, ist von der Straikammer im angefochtenen Entscheide und in
ihrer Vernehmlassung auf den Rekurs zutreffend dargetan worden.

Endlich kann der Umstand, dass das Medizinalgesetz erst seit dem
Erlass der regierungsrätlichen Verordnung vom 15. August 1911, die
ausdrücklich auf das Gesetz abstellt und als Akt seiner Vollziehung
auftritt, in diesem Sinne ausgelegt worden zu sein scheint und dass
speziell die nunmehr beanstandete Tätigkeit des Rekurrenten Kutzli
über ein Jahrzehnt geduldet werden ist, gegen die nach dem Gesagten
an sich richtige Gesetzesauslegung und den ihr unbestritten-ermessen
entsprechenden Entscheid der Vorinstanz natürlich nicht ins Feld geführt
werden, da die Duldung eines rechtswidrigen Zustandes bekanntlich keine
Rechte zu begründen vermag.

Von einer aus Art. 31
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
BV anfechtbaren oder gar gegen die Garantie
des Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV verstossenden Behandlung der Rekurrenten durch die
obergerichtliche Straikammer kann daher nicht die Rede sein.

Demnach hat das Bundesgericht erkannt:

Der Rekurs wird abgewiesen.Ausübung der wissenschaftlichen Berufsarten. N°
6. 39

6.Win vom um 1916 i; s. Seinem gegen Basel-Landschaft. .

Zuständigkeit des Bundesgerichts für Beschwerden aus Art. 33
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 33 Petitionsrecht - 1 Jede Person hat das Recht, Petitionen an Behörden zu richten; es dürfen ihr daraus keine Nachteile erwachsen.
1    Jede Person hat das Recht, Petitionen an Behörden zu richten; es dürfen ihr daraus keine Nachteile erwachsen.
2    Die Behörden haben von Petitionen Kenntnis zu nehmen.
BV. -Art.
31 litt
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
. c und Art. 33 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 33 Petitionsrecht - 1 Jede Person hat das Recht, Petitionen an Behörden zu richten; es dürfen ihr daraus keine Nachteile erwachsen.
1    Jede Person hat das Recht, Petitionen an Behörden zu richten; es dürfen ihr daraus keine Nachteile erwachsen.
2    Die Behörden haben von Petitionen Kenntnis zu nehmen.
BV: Berechtigung der Kantone, einem
eidg. diplomierten Arzte die Berufsausübung auf ihrem Gebiete zum
Zwecke der Unterstützung des Kurpiuschertums zu verbieten. Vor Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.

BV nicht anfechtbare Anwendung von, 5, 29 des basellandschaftlichen
Sanitätsgesetzes vom 20. Februar 1865.

A. Im Jahre 1913 hat sich ein gewisser Emil Schaub von Ramlinsburg
(Kt. Basel Landschaft), der nicht im Besitze des eidg. Aerztediploms
ist, sich aber Professor nennt und angibt, an ausländischen Hochschulen
ausgebildet und diplomiert zu sein, zum Betriebe eines e Heilinstitutes
in Binningen (Kt. Basel-Landschaft) niedergelassen. Er macht für dieses
Institut ( Prof. Emil Schaubs Heil-Institut Naturheilkunde, Homöopathie,
Heilkränter Binningen bei Basel, Schweiz) in der dem Kurpfuschertum
eigentümlichen, marktschreierischen Weise mit Broschüren und Prospekten
Reklame, anerbietet insbesondere auch Behandlung auf brieflichem Wege und
scheint einen grossen Zulauf und Zuspruch, namentlich aus Süddeutschland,
zu haben. Da im Kanton Basel-Landschaft nur die Inhaber des eidg. Diploms
den Beruf eines Arztes ausüben dürfen, ist Schaub von den Gerichten
dieses Kantons bereits wiederholt, gemäss 5106 des kantonalen Gesetzes
über das Sanitätswesen (vom 20. Februar 1865), wegen berufsmässiger
Ausübung der Heilkunde ohne Patent, zuerst mit Geldbussen und dann auch
mit Gefangenschaft, bestraft worden. Ferner hat ihn das Obergericht des
Kantons Basel-Landschaft am 8. März 1915 wegen Betrugsversuchs durch
Heiratsschwindel zu ,einem Monat Gefängnis verurteilt.

Der Rekurrent, Dr. med. E. Betschart, ist eidgenössisch diplomierter
Arzt. Schon im Jahre 1909 hatte er
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 42 I 27
Datum : 19. Februar 1916
Publiziert : 31. Dezember 1916
Quelle : Bundesgericht
Status : 42 I 27
Sachgebiet : BGE - Verfassungsrecht
Gegenstand : 26 Staatsrecht. kaufs erteilt worden war. Selbst wenn man den Ausführungen im Patentgesuch


Gesetzesregister
BV: 4 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
31 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
33
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 33 Petitionsrecht - 1 Jede Person hat das Recht, Petitionen an Behörden zu richten; es dürfen ihr daraus keine Nachteile erwachsen.
1    Jede Person hat das Recht, Petitionen an Behörden zu richten; es dürfen ihr daraus keine Nachteile erwachsen.
2    Die Behörden haben von Petitionen Kenntnis zu nehmen.
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
assistent • schneider • zahnarzt • belohnung • apotheke • basel-landschaft • bundesgericht • busse • weiler • regierungsrat • frage • arzt • richtigkeit • patient • autonomie • kontrollpflicht • wiederholung • zivilpartei • verurteilter • kontrollrecht
... Alle anzeigen