268 Staatsrecht.

die Worte Extrapreise , Occasion , günstige Gelegenheit darauf
hingewiesen, dass es sich um eine ausnahmsweise günstige Kaufgelegenheit,
um eine Herabsetzung der Preise handle. Das Wort Extrapreise , das sich in
der iettgedruckten Hauptüberschrift befindet, kann auf alle im Inserat
unter besonderer Preisangabe angeführten Waren bezogen werden. Eine
ausdrückliche Angabe der Zeit, für die der Verkauf vorgesehen ist,
enthält das

Inserat allerdings nicht. Allein durch die Begrenzung des Verkaufs auf
bestimmte Warenvorräte, wie sie im Inserate angezeigt ist, wird das
Publikum darauf aufmerksam gemacht, dass der Verkauf nur beschränkte
Zeit dauere, nämlich von der Ankündigung bis zur Erschöpfung der
angegebenen Vorräte. Das Bundesgericht hat sich in diesem Sinne schon
mehrmals ausgesprochen (Entscheide des Bundesgerichts i. S. Dreyfus
gegen St. Gallen vom 19. November 1914, i. S. Nordmann gegen Luzern vom

4. Dezember 1914) und auch im Bericht des Regierungsss

rates, den die Rekurrentin vorgelegt hat, wird dieser Standpunkt
eingenommen. Wollte man übrigens auch in den Worten Grosse Posten
Weisswaren keine genügende Abgrenzung bestimmter Waren sehen, so läge
eine soll-he doch im Angebot von a 2000 Meter prima Wäschestoile und
von 1 Posten Tischtücher und Servietten . Die Angabe Extrapreise
weist ebenfalls auf die zeitlich beschränkte Dauer des Verkaufs hin. '
Demnach hat das Bundesgericht erkannt :

Der Rekurs wird abgewiesen.

Handelsund Gewerbetreiheit. N° 37. 269

37. Urteil vom 7. Dezember 1916 i. S. Speck, gegen Zürich, Regierungsrat.

Zulässigkeit einer Verfügung, wodurch den Kinematographenbesitzern für die
Dauer der Kriegszeit die. Veranstaltung regelmässigle Kindervorstellungen,
auch solcher mit behördlich genehmigtem Programm, untersagt und deren
Zulassung von einer nach freiem Ernmssen zu erteilenden oder verweigernden
Bewilligung in jedem einzelnen Falle abhängig

gemacht wird.

A. Art. 26 der vom Stadtrat Zürich am 5. Juli 1913 erlassenen
Verordnung über Einrichtung und Betrieb von Kinematographen und
Filmverleihgeschäften bestimmt : Die Zulassung von Kindern unter dem
15. Altersjahre zu kinematographisehen Vorstellungen, auch in Begleitung
von Erwachsenen, ist untersagt. Dieses Verbot erstreckt sich nicht auf
besondere Jugendvorstellungen, die vom Schulvorstande bewilligt werden
können. Der Erlass besonderer Vorschriften über solche Veranstaltungen
bleibt vorbehalten. Am 16. Oktober 1914 hat der städ-tische Schulvorstand
im Einverständnis mit der Zentralschulpflege verfügt, dass mit Rücksicht
auf die beson'deren Zeitverhältnisse Bewilligungen zur Abhaltung von
Kindervorstellungen in den züreherischen Kinematographentheatern bis
auf weiteres nicht mehr erteilt werden. Nachdem gestützt hierauf in
der Folge eine Reihe von Gesuchen um Zulassung solcher Veranstaltungen
abschlägig beschieden worden waren, machte im November 1915 der
Kinematographenbesitzer J. Speck in Zürich einen erneuten Versuch, die
Schulbehörden zum Zurückkommen auf ihre Massnahme zu bewegen, indem er das
Begehren stellte, es sei ihm zu gestatten, je an den Samstag Nachmittagen
wieder eine Kindervorstellung unter den früher festgestellten Bedingungen
abzuhalten. Die Konferenz der Präsidenten der städtischen Schulpflegen,
welcher der Schulvorstand die Angelegenheit verlegte, wies ·

270 Staatsrecht.

indessen das Begehren ab. Ebenso beschloss die Zentralschuipflege,
arl die sich Speck darauf wandte, am 13. Januar 1916, am Verbote
regelmässiger Kindervorstellungen grundsätzlich festzuhalten , indem
sie sich hinsichtlich der Begründung der Massnahme der Ansicht des
schulvorstandes anschloss, der in einer Verfügung vom 20. Dezember
1916, womit er den Kinematographenbesitzer die Veranstaltung je einer
Kindervorstellung in der Ferienzeit vom 24. Dezember 1915 bis 3. Januar
1916 unter bestimmten Beschränkungen gestattete, darüber folgendes
ausgeführt hatte : regelmässige, allwöchentlich in den verschiedenen Kinos
der Stadt stattfindende Kindervorstellungen lägen nicht im Interesse der
Schuljugend, auf die ohnehin das unruhige Leben der Grosstadt verwirrend
und zerstreuend einwirke. Dazu komme, dass seit Ausbruch des Krieges
eine gewisse Verwilderung unter einem Teile der städtischen Schuljugend
nicht zu

leugnen sei. Die auffällige Zunahme von Vergehen Schulss

pflichtiger, namentlich von Geiddiebstählen zur Beschaffung von
Genussmitteln (Schleckereien, Zigaretten u. s. w.) rede hiefür eine
deutliche Sprache. Bei Bewilligung regelmässiger Vorstellungen in
den Kinos, zu denen die Kinder ungehindert Zutritt hätten, wiirde
die Gefahr bestehen, dass manche Schüler sich die Mittel dazu auf
nicht einwandfreie Art verschaffen oder doch Auslagen machen würden,
die bei der gegenwärtigen Teuerung und grossen Inanspruchnahme der
öffentlichen Unterstützung ohne Schaden unterbleiben könnten. Die
Schulbehörde habe die Pflicht, solche Erwägungen zu berücksichtigen
und danach zu handeln. Dagegen solle.. nicht bestritten werden, dass
Kinovorstellungen mit gutgewähltern und nicht zu umfangreichem Programm
den Kindern Freude bereiten könnten, wenn sie nicht regelmässig und
häufig besucht, sondern als etwas Besonderes behandelt würden. Von
diesem Gesichtspunkte aus rechtfertige es sich, den Kinobesitzern die
Veranstaltung von Kindervorsteliungen

Handelsund Gewerbetrelheit. N° 37. 271

während der bevorstehenden Festzeit in beschränktem Umfange ausnahmsweise
zu erlauben.

Eine gegen den Beschluss der Zentralsehulpflege beim Stadtrat erhobene
Einsprache hatte keinen Erfolg. Ebenso wurde der an die kantonalen
Behörden (Bezirksstatthalteramt und Regierungsrat) gerichtete Rekurs
verworfen, vom Regierungsrat durch Entscheid vom 25. August 1916 mit
der Begründung : dem Rekurrenten sei zuzugel)cn,v dass die Behörden
auch in Ermessenssachen nicht nach Laune und Willkür verfahren dürften,
sondern ihre Entscheidung nach Recht und Billigkeit zu treffen hätten.
Der Umstand, dass § 26 der städtischen Verordnung die Bewilligung
von Kindervorstellungen in das Ermessen des Schulvorstandes stelle,
entbinde daher die Rekursinstarzen nicht von der Pflicht, die angefochtene
Massnahme nicht nur nach der rechtlichen Seite, sondern auch hinsichtlich
der tatsächlichen Grundlagen nachzuprüfen. Nun liege es aber in der
Natur der Sache, dass die städtischen Srhulbehörden im vorliegenden
Fall mit den in Betracht fallenden Verhälnissen besser vertraut seien
als die Bezirksund kantonalen Instanzen. Der Regierungsrat könnte sich
deshalb nur dann zur Gutheissung des Rekurses entscliliessen, wenn
die Gründe, aus denen der Schulvorstand die Bewilligung regelmässiger
Kindervorstellungen versagt habe, nachgewiesenermassen nicht be-ständen
bezw. nicht stichhaltig wären. Dies sei aber nicht der Fall. Es sei
noterisch, dass sich seit dem Kriege eine gewisse Verwilderung unter der
Jugend bemerkbar gemacht und dass die Vergehen, insbesondere Diebstähle
schulpflichtiger Kinder während dieser Zeit in aufsehenerregendem Masse
zugenommen hätten. Wenn die städtischen Schulbehörden befürchtet-ein
dass bei Zulassung regelmässiger Kindervorstellungen manche Kinder,
deren Eltern unter den gegenwärtigen Verhältnissen nicht gewillt oder
nicht imstande seien, ihnen das Eintrittsgeld zu verabreichen, verlockt
werden könnten, sich dieses auf

272 Staatsrecht.

unrechtmässigem Wege zu beschaffen, so lasse sich diese Befürchtung
bei der allgemein bekannten Anziehungskraft der Kinos auf die Kinder
nicht als grundles und übertrieben bezeichnen. Auch der weiteren
Erwägung, dass die Kinder bei der herrschenden Teuerung sehr wohl ohne
Kinovorstellungen auskommen könnten und sich durch deren Nichtgestattung
manche überflüssige Ausgabe verhüten lasse, sei die Berechtigung nicht
abzusprechen. Stelle sich demnach die Verweigerung der Bewilligung
regelmässiger Kindervorstellungen während der Kriegsund Teuerungszeit
als eine im Interesse des öffentlichen Wohles liegende Massnahme dar,
so sei sie aber auch mit Art. 31
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
BV vereinbar. Ebenso behaupte der
Rekurrent zu Unrecht, dass es gegen die Rechtsgleichheit verstosse, den
Kmematographenbesitzern sogar Vorstellungen mit besonderem, behördlich
geprüftem Programm zu verbieten, dagegen den Verkauf von Süssigkeiten,
Tabak und Schundliteratur an Kinder und den Besuch von Theater-und
Varietévorstellungen durch sie zu gestatten. Zwischen Theatern und
Varietés einerseits und Kinematographen anderseits bestehe insofern ein
wesentlicher Unterschied, als jene wegen der höheren Eintrittspreise
und der Verlegung der Spielzeit auf die späteren Abendstunden für
die Kinder weniger in Betracht kämen und auch nicht die gleiche
Anziehungskraft auf sie ausübten wie diese. Und bei den gelegentlichen
Ausgaben für Schleckereiwaren und Tabak handle es sich doch weniger um
eine eigentliche Gefahr als um eine blosse Unsitte, deren Bekämpfung
dem Elternhaus und den Lehrern überlassen werden dürfe. Die aus dem
Verkauf von Schundliteratur sich ergebenden schädlichen Folgen endlich,
die allerdings nicht zu leugnen seien, könnten höchstens dazu führen,
dagegen noch energischer einzuschreiten und nötigenfalls neue Vorschriften
zu erlassen : keinesfalls könne darin ein Grund liegen, die zum Schutze
der Jugend erlassenen Bestimmungen über den Betrieb der Kinematographen
weniger streng zu handhaben.

Handelsund Gewerbeireihelt. N' 37. . 273

B. Gegen diesen Entscheid des Regierungsrats richtet sich die vorliegende
staatsrechtliche Beschwerde des .) . Speck, mit der beantragt wird,
es sei in Aufhebung jenes sowie der vorangegangenen Beschlüsse der
,Präsidentenkonferenz und der Zentralschulpflege festzustellen, dass der
Rekurrent berechtigt sei, je am Samstag Nach-mittag Kindervorstellungen
abzuhalten und die Bewilligung hiezu ohne Gründe, die in dem vorgegebenen
Programm liegen, nicht verweigert werden dürfe. Als Beschwerdegrund
wird Verletzung von Art. 31
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
und 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV geltend gemacht. Auf die nähere
Begründung, die sich im Wesentlichen mit den im angefochtenen Entscheid
des Regierungsrats behandelten Vorbringen deckt, wird soweit nötig,
in den nachstehenden Erwägungen Bezug genommen werden.

C. Der Regierungsrat des Kantons Zürich hat auf Abweisung der Beschwerde
angetragen.

Das Bundesgericht zieht in E r w ä g u n g :

1. Vlit seinem an die städtischen Schulbehörden gerichteten Gesuche
beweckte der Rekurrent, die Bewilligung zur regelmässigen Veranstaltung
von Kindervorstellungen in seinem Kinematographentheater an den
Samstag Nachmittagen zu erhalten. Die vom Stadtrat, Statthalteramt und
Regierungsrat bestätigte Abweisung dieses Gesuchs durch die Schulbehörden
kommt demnach nicht einem gänzlichen Verbote jeder Kindervorstellung
gleich. Vielmehr ist dadurch nur die Erteilung einer generellen
Bewilligung für die regelmässige Abhaltung solcher Vorstellungen abgelehnt
und deren Zulassung von einer besonderen Prüfung in jedem einzelnen
Falle abhängig gemacht worden, wobei sich die Behörde das . Recht
'vorbehielt, hiefür nicht nur den Inhalt der Vorstellung, sondern auch
die Opportunität der Veranstaltung von anderen Gesichtspunkten aus in
Betracht zu ziehen. Dementsprechend hat denn auch der Schulvorstand noch

274 staatsrecht-

n a c h dem ablehnenden Bescheide der PräsidentenkonTerenz den
zürcherischen Kinematographenbesitzerii die Veranstaltung je einer
Kindervorstellung Während der Zeit vom 24. Dezember 1915 bis 3. Januar
1916 gestattet. Ferner darf aus dem Umstande, dass die Behörden sich
für ihr Vorgehen wesentlich auf die ausserordentlichen Verhältnisse
der Kriegszeit, die dadurch bedingte schlechte wirtschaftliche Lage
mancher Bevölkerungsschichten und Gefahr einer Verwilderung der Jugend,
berufen haben, geschlossen werden, dass der gefasste Beschluss nur
vorübergehenden Charakter haben und nur solange gelten soll, als jene
ausserordentlichen Verhältnisse fortdauern, wie dies übrigens in der
Schlussfolgerung des regierungsrätlichen Entscheides, dass das Verbot
regelmässiger Kindervorstellungen w 'n h r e n d d e r g e ge n w ä rt
ig en Kriegsund Teuerungszeit durch Rücksichten des öffentlichen Vohls
gerechtfertigt sei, deutlich zum Ausdruck kommt. Fasst man die Massnahme
so auf, als inhaltlich beschränkt auf die Veranstaltung regelmässiger
Kindervorstellungen und zeitlich auf den Kriegszustand, so ist sie aber
bundesrechtlich nicht anfechtbar.

Freilich ist richtig, dass das Bundesgericht in dem Urteile in Sachen Held
gegen Neuenburg (AS 40 l N° 56 S. 179 ff.) ein von den neuenburgisclien
Behörden gegenüber den Kinematographenbesitzer;i crlasscnes allgemeines
Betriebsverbot, das lediglich mit der durch den Krieg herbeigeführten
schlechten wirtschaftlichen Lage und der daraus für die Behörden sich
ergebenden Verpflichtung, die Bevölkerung vor überflüssigen Ausgaben
zu bewahren, begründet wurde, als verfassungswidrig aufgehoben hat. Die
Erwägung, von der es hiebei ausging, nämlich dass ein solches Vorgehen auf
eine unzulässige Bevormundung hinauslaufe und den Rahmen der den Kantonen
durch Art. 31 litt
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
. 8 BV vorbehaltenen Befugnisse überschreite, trifft
aber da, wo zum Schutze der Jugend getroffene Massnahmen in Frage stehen,
nicht zu. Der Jugend gegenüber hat der Staat als OrganisationHandel und
Gewerbetreihait. N° 37. 275

der Gesellschaft eine besondere Aufgabe, diejenige der E r zie h u
n g, die sich nicht auf die Vermittlung von Wissen und Bildung durch
Einrichtung von Schulen und Aufstellung des Schulzwangs beschränkt,
sonde n auch auf anderen Gebieten zur Geltung kommen kann, wo
Erziehungspilicht'und Erziehungsrecht denEltern und . der Familie nach
den Umständen nicht ausreichen. Wenn Staat oder Gemeinde von diesem
Gesichtspunkte aus dazu: kommen, die Veranstaltung regelmässiger
Vorstellungen für Kinder in den Kinematographen zu untersagen, so
handelt es sich demnach dabei nicht um einen Eingriff, der bestimmt
ist, die volkswirtschaftlichen Einwirkungen eines bestimmten Gewerbes
zu korrigieren, sondern um eine zur Sicherung der Durchführung jener
besonderen Aufgabe des Gemeinwesens bestimmte und durch den Vorbehalt
des Art. 31 litt. e gedeckte polizeiliche Massregel, die nur dann
als der erwähnten Verfassungsnorm zuwiderlaufend angefochten werden
könnte, wenn es ihr an der tatsächlichen Grundlage fehlen, ernsthafte
und haltbare Erwägungen erzieherischer Natur, welche sie rechtfertigen,
also nicht vorliegen wurde-n.Die Wurdlgung dieser Frage kommt aber in
erster Linie den kantonalen Behörden zu. Das Bundesgericht könnte deshalb
ihren Entscheid nur aufheben, wenn die von ihnen angeführten Gründe
offenbar uiizutrefi'end oder zur Begrundung der getroffenen Massnahme
unzureichend waren. Dies kann aber hier nach den in den Beschlüssen der
Zentralschulpflege, des Stadtrats, Stattlialteraiiits und Re-gierungsrats
enthaltenen Ausführungen unmoglich gesagt werden. Soweit darin erklärt
wird, dass die Vergehen, namentlich Gelddiebstähle Schulpflichtiger in
der setz-ten Zeit auifällig zugenommen hätten, hat man es mit ,einer rein
tatsächlichen Feststellung zu tun, die ohne weiteres hinzunehmen ist. Da
klar ist, dass die regelmäss1ge Abhaltung von Kindervorstellungen einen
Anreiz zu deren häutigem Besuche bilden müsste, ist demnach auch gegen
die Schlussfolgerung, dass damit die Versuchung, Sich das

276 Staatsrecht

Geld dazu auf unrechtmässige Weise zu verschaffen, und die
Gefahr einer noch grösseren Kriminalität geschaffen würde, nichts
einzuwenden. Ebenso muss das Urteil, darüber, ob die Ausgaben für den
Besuch des Kinematographen als nützlich oder überflüssig zu betrachten
seien, den dazu vorab berufenen Schulbehörden überlassen werden. Wenn
diese gefunden haben, der Lehrgehalt solcher Vorstellungen sei nicht
derart, dass er die mit deren regelmässigen Besuch verbundenen Auslagen
zu rechtfertigen vermöchte, so hat das Bundesgericht keinen Anlass,
einen anderen Standpunkt einzunehmen.

2. Die weitere Rüge rechtsungleicher Behandlung ist bereits vom
Regierungsrat in bundesrechtlich nicht anfeehtbarer Weise zurückgewiesen
worden. Es kann daher zu deren Widerlegung einfach auf seine Ausführungen,
die sich zum Teil mit den Erwägungen des früheren hundesgerichtlichen
Urteils in Sachen des heutigen Rekurrenten (AS 39 I N° 2 S. 12
ff.) decken, verwiesen werden.

Demnach hat das Bundesgericht erkannt :

Der Rekurs wird abgewiesen..Freizügigkeit der wissenschaftlichen
Berufsarten. N° 38. 277

II. FREIZÜGIGKEIT DER WISSENSCHAFTLICHEN BERUFSARTENEXERCICE DES
PROFESSIONS LIBÉRALES

38. Urteil vom 22. Dezember 1916 i. S. Eofstetter-Leu gegen Aargau,
Obergericht.

Art. 33
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 33 Petitionsrecht - 1 Jede Person hat das Recht, Petitionen an Behörden zu richten; es dürfen ihr daraus keine Nachteile erwachsen.
1    Jede Person hat das Recht, Petitionen an Behörden zu richten; es dürfen ihr daraus keine Nachteile erwachsen.
2    Die Behörden haben von Petitionen Kenntnis zu nehmen.
, 31
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
BV und Art. 5
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
Uebergangsbestimmungen zur BV. Unzulässigkeit
der Ausdehnung der durch das kantonale Anwaltsgesetz vorgesehenen
Kautionspflieht, auf das Auftreten in einem bestimmten vereinzelten
Falle seitens eines ausserkantonalen Anwalts.

A. Der Rekurrent Dr. Hofstetter-Leu, der in Hochdorf den Beruf eines
Fürsprechs ausübt, ist von dem ebenda ansässigen Josef Hurni beauftragt
worden, ihn in dem von Rosa Konrad und deren Sohn Josef Konrad gegen
ihn als Beklagten beim Bezirksgericht Bremgarten anhängig gemachten
Vaterschaftsprozesse zu vertreten. Da das Bezirksgericht Bremgarten
erklärte, dem Rekurrenten als ausserkantonalen Anwalt das Auftreten
nur nach vorheriger Beibringung einer Bewilligung des aargauischen
Obergerichts gestatten zu können, richtete der Rekurrent am 13. November
1916 an dieses unter Beilegung einer Bescheinigung der Ohergeriehtskanzlei
Luzern über den Besitz des luzernischen Advokatenpatents das Gesuch, ihm
die fragliche Bewilligung und zwar ohne Kaution zu erteilen, indem die
Auflage einer solchen Wegen eines einzelnen Falles nicht gerechtfertigt
erscheine. Die Anwalts-kommission des Obergerichts antwortete ihm jedoch
am 14. November 1916, dass sie-diesem Begehren nicht entsprechen könne,
da sie nicht befugt sei, Ausnahmen von der durch das Gesetz und das darauf
bezügliche Kreisschreiben des Ohergerichts allgemein aufgestellten Kan-
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 42 I 269
Datum : 07. Dezember 1916
Publiziert : 31. Dezember 1916
Quelle : Bundesgericht
Status : 42 I 269
Sachgebiet : BGE - Verfassungsrecht
Gegenstand : 268 Staatsrecht. die Worte Extrapreise , Occasion , günstige Gelegenheit darauf


Gesetzesregister
BV: 4 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
5 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
31 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
33
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 33 Petitionsrecht - 1 Jede Person hat das Recht, Petitionen an Behörden zu richten; es dürfen ihr daraus keine Nachteile erwachsen.
1    Jede Person hat das Recht, Petitionen an Behörden zu richten; es dürfen ihr daraus keine Nachteile erwachsen.
2    Die Behörden haben von Petitionen Kenntnis zu nehmen.
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
veranstalter • regierungsrat • bundesgericht • dauer • samstag • inserat • bewilligung oder genehmigung • entscheid • frage • aargau • tabak • kantonale behörde • teuerung • stelle • beschwerdegrund • gemeinde • umfang • rechtsgleiche behandlung • rechtsanwalt • widerrechtlichkeit
... Alle anzeigen