258 staat-kocht

Hausierhandel fallend erklärt und ebenso die HausierRatentpflicht für auf
direkte Bestellungen erfolgte Warenheferungen von sesshaften Geschäften
nach auswärts Wiederholt verneint (vergl. BBI 1895 I S. 228 Erw. 3
f. ; 1907 IV S. 583 Erw. 2 ; 1909 I S. 782 Ziff. 2 litt. b). Allein
der entscheidende Unterschied des heutigen Tatbestandes gegenüber den
Tatbeständen jener früheren Fälle, speziell demjenigen des im übrigen
durchaus gleichartigen Falles Womi Frey, besteht darin, dass sich
dort der Verkehr der Kunden jeweilen mit der Geschäftsniederlassung
selbst abspielte, während hier eben eine besondere Veranstaltung hiezu
ausserhalb des Geschäftssitzes getroffen worden ist. Die Errichtung
einer Einkaufsstelle vorlie, gender Art entspricht übrigens für den E
i n k a u fs handel völlig der Veranstaltung eines sog. Wanderlagers
beim V e r k a u Î s handel. Wanderlager aber dürfen nach feststehender
bundesrechtlicher Praxis den Beschränkungen des Hausierhandels unterstellt
werden, wie denn speziell das zugerische Marktund Hausiergesetz sie
gleich dem eigentlichen Hausierverkehr als bewilligungsbedürftig und
gebührenpflichtig erklärt. Auch diese Erwägung führt zum Schutze des
angefochtenen Entseheides.

Demnach hat das Bundesgericht erkannt :

Der Rekurs wird abgewiesen.

Handelsund Gewerbetreiheir

35. Urteil vom 3. November 1915 i. S. Magazine zum Globus Aas-. gegen
den Polizeigerichtspräsidenten des Kantons Basel-Stadt.

Art. 4
SR 101 Costituzione federale della Confederazione Svizzera del 18 aprile 1999
Cost. Art. 4 Lingue nazionali - Le lingue nazionali sono il tedesco, il francese, l'italiano e il romancio.
und 31
SR 101 Costituzione federale della Confederazione Svizzera del 18 aprile 1999
Cost. Art. 31 Privazione della libertà - 1 Nessuno può essere privato della libertà se non nei casi previsti dalla legge e secondo le modalità da questa prescritte.
1    Nessuno può essere privato della libertà se non nei casi previsti dalla legge e secondo le modalità da questa prescritte.
2    Chi è privato della libertà ha diritto di essere informato immediatamente, in una lingua a lui comprensibile, sui motivi di tale privazione e sui diritti che gli spettano. Deve essergli data la possibilità di far valere i propri diritti. Ha in particolare il diritto di far avvisare i suoi stretti congiunti.
3    Chi viene incarcerato a titolo preventivo ha diritto di essere prontamente tradotto davanti al giudice. Il giudice decide la continuazione della carcerazione o la liberazione. Ogni persona in carcerazione preventiva ha diritto di essere giudicata entro un termine ragionevole.
4    Chi è privato della libertà in via extragiudiziaria ha il diritto di rivolgersi in ogni tempo al giudice. Questi decide il più presto possibile sulla legalità del provvedimento.
BV. Zulässigeit der polizeilichen Beschränkung
der Ankündigung von Ausverkäuken. Bestimmung des Begriffs solcher
Ankündigungen. Erfordernis der Aufnahme der Begrifisbestimmung in das die
Beschränkung enthaltende Gesetz '? Liegt die Ankündigung eines Ausverkauls
vor auch ohne ausdrückliche Angabe der Zeit, für die er vorgesehen ist ')

A. Die Rekurrentin, die in Basel eine Zweigniederlassung hat und dort
ein Warenhaus betreibt, liess in der basierischen Nationalzeitung vom
29. Juli 1916 ein Inserat erscheinen, worin sie unter Angabe der Preise
zum Verkaufe anbot : Grosse Posten Weisswaren zu

si Extrapreisen, Hemdentuche, Betttuchstofie, Bettbazins,

Bettdamaste, Tischtuchstoffe, Handtuchstoi'fe , Occasion 2000 Meter
Prima Wäschestofie erstklassige Fabrikate von alten Abschlüssen, günstige
Gelegenheit für Ausstattungen , a Occasion 1 Posten Tischtücher und
Servietten . In diesem Inserat erblickte der Polizeigerichtspräsident des
Kantons Basel-Stadt die Ankündi-gung eines Teilausverkaufs und verurteilte
daher die Rekurrentin am 10. August 1916, weil sie vom Polizeidepartement
die für Ausverkäufe erforderliche Bewilligung nicht erhalten hatte, auf
Grund des § 166 Ziff. 3 des baslerischen Polizeistrafgesetzes (Fassung
vom 8. Juni 1916) zu 20 Fr. Busse.

B. Gegen diesen Entscheid hat die A..-G. Magazine zum Globus am 2. Oktober
1916 die staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht ergriffen mit
dem Antrag, der Entscheid sei aufzuheben.

Sie macht geltend, dass die Art. 31
SR 101 Costituzione federale della Confederazione Svizzera del 18 aprile 1999
Cost. Art. 31 Privazione della libertà - 1 Nessuno può essere privato della libertà se non nei casi previsti dalla legge e secondo le modalità da questa prescritte.
1    Nessuno può essere privato della libertà se non nei casi previsti dalla legge e secondo le modalità da questa prescritte.
2    Chi è privato della libertà ha diritto di essere informato immediatamente, in una lingua a lui comprensibile, sui motivi di tale privazione e sui diritti che gli spettano. Deve essergli data la possibilità di far valere i propri diritti. Ha in particolare il diritto di far avvisare i suoi stretti congiunti.
3    Chi viene incarcerato a titolo preventivo ha diritto di essere prontamente tradotto davanti al giudice. Il giudice decide la continuazione della carcerazione o la liberazione. Ogni persona in carcerazione preventiva ha diritto di essere giudicata entro un termine ragionevole.
4    Chi è privato della libertà in via extragiudiziaria ha il diritto di rivolgersi in ogni tempo al giudice. Questi decide il più presto possibile sulla legalità del provvedimento.
und 4
SR 101 Costituzione federale della Confederazione Svizzera del 18 aprile 1999
Cost. Art. 4 Lingue nazionali - Le lingue nazionali sono il tedesco, il francese, l'italiano e il romancio.
BV verletzt seien, und führt
zur Begründung aus : Dagegen, dass die Veranstaltung eines Ansverkaufs
von gewissen Beding--

260 Staatsrecht.

ungen, Bewilligungen und Abgaben abhängig gemacht und dass die
Übertretung der Vorschriften über den Ausverkauf unter Strafe
gestellt werde, sei nichts einzuwenden. Der Grundsatz der Handelsund
Gewerbefreiheit werde aber beeinträchtigt, wenn die Verfügungen über
Ausübung von Handel und Gewerbe so unklar gefasst seien, dass niemand
sich der im Handel und Gewerbe üblichen Angebotsformen bedienen könne,
ohne Gefahr zu laufen,

_ss gebüsst zu werden. Nun könne in Basel der Inhaber eines

Warengeschäftes kaum Reklame machen, ohne sich der Gefahr der
Bestrafung auszusetzen; denn die basierische Gesetzgebung bestimme den
Ausverkaufsbegrifi nicht selbst, sondern überlasse dessen Bestimmung dem
Richter (vgl. Bericht des Regierungsrates zur III. Lesung des Gesetzes
betr. unlautern Wettbewerb). Während früher in der Praxis mit Recht
angenommen worden sei, dass ein Verkauf zu herabgesetzten Preisen nur,
wenn er befristet sei, als Ausverkauf gelten könne, werde jetzt jedes
öffentliche Angebot eines bestimmten Vorrats zu herabgesetzten Preisen
als Ausverkauf betrachtet. Um bestimmen zu können, was das Basler
Gesetz über den unlautern Wettbewerb unter Ausverkauf verstehe, müsse
man vom Zweck des Gesetzes ausgehen. Dieser bestehe in der Bekämpfung
des unlautern Wettbewerbes. Danach könne nur verboten sein, das Wort
Ausverkauf oder einen gleichbedeutenden Ausdruck ohne polizeiliche
Erlaubnis als Grundangabe bei Ankündigungen eines Verkaufs zu billigen
oder herabgesetzt-en Preisen zu verwenden; denn die Grundangabe sei
meistens das unlautere, unwahre Lockmittel für das unwissende Publikum
und die Ursache der Schädigung der Konkurrenten. Nicht jeder Verkauf zu
herabgesetzten Preisen sei somit ein Ausverkauf, insbesondere nieht
ein solcher, der ohne Befristung angekündigt werde (vgl. Bericht
des Regierungsrates zur Ill. Lesung des Gesetzes über den unlautern
Wettbewerb). Allerdings könne auch ein derartiger Verkauf einen unlautern
Wettbewerb bedeuten; damit sei aberHandelsund Gewerbefreiheit. N° 36. 261
'

nicht gesagt, dass ein Ausverkauf vorliege, weil ein solcher

Verkauf zu ermässigten Preisen oft aus andern Gründen

als um einen Ausverkauf herbeizuführen veranstaltet

werde, nämlich wegen allgemein bevorstehendem Sinken

der Preise, wegen besonders günstigem Einkauf, wegen des

Verhandenseins von Resten oder eines über-mässig grossen

Lagers. Im vorliegenden Fall habe nun die Rekurrentin

weder einen Ausverkauf, noch einen Verkauf zu ermässig-

ten Preisen beabsichtigt, sondern sie sei durch zufällig

günstigen Einkauf der Händler in die Lage gekommen,

einen Teil ihres Lagers zu besondern Preisen als Occa-

sion anzubieten. Wenn derartige Verkäufe den Ausver-

kaufen gleichgestellt werden wollten, so müsste dies zum

mindesten deutlich gesagt sein. Aber eine solche Gleich--

stellung wolle das Gesetz mit Grund nicht. Die Angabe

der Preise allein, auch in relativer Form (ermässigter

Preis, Rabatt, Occasion usw.) , dürfe nicht von Vor-

schriften abhängig gemacht werden, da sie im Handel gar nicht entbehrt
werden könne. Geschähe dies doch,

so handelte es sich um eine unerträgliche Bindung, von

der aus es nur ein Schritt zur amtlichen Preisfestsetzung

und Preisregulierung wäre: ein Ziel, das offenbar dem Prinzip der
Bundesverfassung schnurstracks zuwiderliefe .

Allerdings könne durch Verkäufe mit herabgesetzten

Preisen dasselbe Ziel wie durch Ausverkäufe erreicht werden, nämlich
ein besonderes Herzudrängen des Publikums.

Denselben Erfolg erreiche man aber auch durch geschickte Reklame, ohne
dass man sich strafbar mache. Nur das unlautere Gebahren müsse bestraft
werden; strafbar sei

also bloss der, der unter unwa h ren Angaben einen Ver-

kauf zu herabgesetzten Preisen ankündige. Das Inserat der Rekurrentin
enthalte nun keine Zeitbestimmung. Nur bei den grossen Posten Weisswaren
, also nicht einmal

bei einer bestimmten Warenmenge, werde sodann von Extrapreisen gesprochen.

In dem von der Rekurrentin vorgelegten Bericht gibt

262 Staatsrecht.

der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt zu, dass der Mangel einer
gesetzlichen Definition des Ausverkaufshegnils zu einem Zustand der
Rechtsunsicherheit führe, da dann die erwähnte Begrifisbestimmung
dem Ermessen des einzelnen Polizeigerichtspräsidenten anheimgestellt
sei. Ferner erklärt er, die Ankündigung, dass der Preis irgend einer
Ware ermässigt werde, sei nur dann eine Ausverkaufsankündiguug, wenn
der Vorteil für einen konkreten Warenvorrat gewährt werde.

C. Der Polizeigerichtspräsident hat die Abweisung des Rekurses
beantragt. Seinen Ausführungen ist folgendes zu entnehmen : Der
wirtschaftliche Vorgang beim Ausverkauf bestehe darin, dass der Kaufmann
einen bestimmten Warenvorrat schneller und vollständiger, als es Bedarf
und Nachfrage normalerweise ermöglichen, wegschaffen wolle. Um diesen
Zweck zu erreichen, müsse er öffentlich eine günstige Kaufgelegenheit
ankündigen und mitteilen, dass ein Warenlager soweit als möglich binnen
kurzer Frist von einem bestimmten Zeitpunkt an geräumt werden solle. Als
solche Ankündigung stelle sich das Inserat der Rekurrentin dar. Sie
gebe darin an, dass eine. aussergewöhnlich günstige Gelegenheit zum
Kaufen vorliege. Das Angebot gelte vom 29. Juli 1916 an und zwar nur auf
beschränkte Zeit,_nämlich bis der letzte Meter der angegebenen Mengen
verkauft sein werde. Alle Merkmale der Teilausverkaufsankündigung seien
daher gegeben, die aussergewöhnlich günstige Gelegenheit, das bestimmt
abgegrenzte Varenlager und die ZeitbescliränKung (vgl. Urteil des
Appellationsgerichts i. S. Dreyfus vom 14. Februar 1916).

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Das baselstädtische Gesetz über den unlautern

Wettbewerb vom 8. Juli 1916 stellt zum Zwecke der Be.

kämpfnng eines solchen Wettbewerbs im Geschäftsleben sowohl represslve
als auch präventive Vorschriften auf.

Handelsund Gestaden-einein N° Zn. Bis-s Zu den zuletztgenannten gehören
in der Hauptsache die Bestimmungen der §§ 8 17die die Ankündigung oder
Veranstaltung von Ausverkäufen von einer polizeilichen Bewilligung
abhängig machen. Es handelt sich also bei dem erwähnten Gesetze nicht um
die Festsetzung einer Gewerbesteuer oder des Patentzwangs für Ausverkäufe,
sondern, abgesehen von den Bestimmungen über die zeitliche Zulässigkeit
der Ausverkäuie, um die Anordnung einer präventiven polizeilichen
Kontrolle, die den umlautern Wettbewerb verhüten soll. Das Gesetz macht
dabei einen Unterschied zwischen Totalund Teilausverkäufen, unterwirit
aber beide der erwähnten Polizeiaufsicht.

Die Rekurrentin gibt nun von vornherein zu, dass der Erlass solcher
Präventivvorschriften sowohl für 'l'otalals auch für Teilausverkäufe an
sich mit-der verfassungsmässigen Garantie der Handelsund GeWerbefreiheit
nicht im Widerspruch steht. Damit stellt sie sich auf den Boden,
auf dem sich die bundesgei'ichtliche Praxis bei der Beurteilung der
Verfassungsmässigkeit einer polizeilichen Beschränkung der Ausverkäufe von
Anfang an bewegt hat. Wie im grundlegenden Entscheid des Bundesgerielites
in Sachen der Rekurrentin gegen St. Gallen vom 21. Juni 1912 (AS 38 I
S. 72 ff. Erw. 3) ausgeführt wird, ist eine polizeiliche Einschränkung des
Handels nach Art. 31 litt
SR 101 Costituzione federale della Confederazione Svizzera del 18 aprile 1999
Cost. Art. 31 Privazione della libertà - 1 Nessuno può essere privato della libertà se non nei casi previsti dalla legge e secondo le modalità da questa prescritte.
1    Nessuno può essere privato della libertà se non nei casi previsti dalla legge e secondo le modalità da questa prescritte.
2    Chi è privato della libertà ha diritto di essere informato immediatamente, in una lingua a lui comprensibile, sui motivi di tale privazione e sui diritti che gli spettano. Deve essergli data la possibilità di far valere i propri diritti. Ha in particolare il diritto di far avvisare i suoi stretti congiunti.
3    Chi viene incarcerato a titolo preventivo ha diritto di essere prontamente tradotto davanti al giudice. Il giudice decide la continuazione della carcerazione o la liberazione. Ogni persona in carcerazione preventiva ha diritto di essere giudicata entro un termine ragionevole.
4    Chi è privato della libertà in via extragiudiziaria ha il diritto di rivolgersi in ogni tempo al giudice. Questi decide il più presto possibile sulla legalità del provvedimento.
. e BV nicht nur mit Rücksicht auf das Interesse
der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit, sondern auch zum
Zwecke der 'Wahrung von Treu und Glauben als zulässig anzusehen. Dabei
hat das Bundesgericht im Anschluss an die frühere Praxis des Bundesrates
darauf hingewiesen, dass der Ausverkauf besonders dazu geeignet sei und
auch sehr häufig dazu benutzt werde, das kauflustige Publikum zu täuschen,
indem es in den Glauben versetzt werde, gute Ware zu besonders billigein
Preise zu erhalten, Während in Wirklichkeit entweder die Ware minderwertig
oder der dabei versprochene Rabatt von vornherein bei der Festsetzung
des angeblichen Normalpreises berücksichtigt worden sei. Dieser Gefahr
will nun-.

264 , ' Staatltecht. --

gerade auch das Basler Gesetz, das den unlautern'Wettbewerb zu bekämpfen
bestimmt ist, mit seiner polizeilichen Regelung der Ausverkäufe begegnen.

Die Rekurrent'm behauptet nun aber, dass dieses Gesetz deshalb die
Garantie der Handelsund Gewerbefreiheit verletze, weil es keine Bestimmung
des Begriffs des Ausverkaufs enthält. Dem st. gallischen Nachtragsgesetz
zum Gesetz über den Marktverkehr und das Hausieren vom

23. November 1894 hat die Rekurrentin seinerzeit einen solchen Vorwurf
nicht gemacht, obwohl auch dieses Gesetz eine eigentliche Umschreibung
des Ausverkaufsbegrifies nicht gibt, sondern sich in dieser Beziehung
vom Basler Gesetz nur dadurch unterscheidet, dass es in den Begriff
des freiwilligen Ausverkauis ausdrücklich sogenannte Reklame-,
Gelegenheits. und andere vorübergehende Massenverkäufe zu reduzierten
Preisen einschliesst. Der Standpunkt der Rekurentin wird in diesem
Punkte aller-

dings durch den Bericht des Regierungsrates zur dritten ss Lesung des
Gesetzes in gewissem Sinne unterstützt; allein"

es kann doch nicht gesagt werden, dass der in Frage stehende Mangel
einer Begriffsbestimmung eine unerträgliche Rechtsunsicherheit zur Folge
habe, die mit dem Grundsatze der Handelsund Gewerbefreiheit unvereinbar
wäre. Der Begriff des Ausverkaufs ist keineswegs so unbestimmt, dass die
Behörden bei der Anwendung der Vorschriften der §§ 8-17 des 'Gesetzes
notwendig zur Willkür getrieben würden. Die Geschäftsund VerkehrsSprache,
der der Ausdruck entstammt, versteht darunter bestimmte Formen des
Warenverkaufs, die sich vom normalen Handel unterscheiden. Der Gesetzgeber
konnte daher, ohne der Willkür Tür und Tor zu öffnen, die Auffindung der
Merkmale, die den Ausverkauf vom gewöhnlichen Verkauf unterscheiden,
den mit der Anwendung des Gesetzes betrauten Behörden überlassen, wie
er ja überhaupt bei seinen Regeln allgemein an bestimmte, der Sprache
des täglichen Lebens oder der Wissenschaft entnommene, genügend bekannte
Begriffe anknüpft, ohne

Handelsund Gewerbefreiheit N° 36. 265

jedesmal eine Definition damit zu verbinden. Die Behörden, denen die
Anwendung des Gesetzes obliegt, werden sich bei der Auslegung des
Ausverkaufsbegrifies nicht nur an die Bedeutung des Wortes in der
Sprache des täglichen Lebens halten, sondern dabei auch Grund und
Zweck des Gesetzes und seiner einzelnen, den Ausverkauf regelnden
Vorschriften berücksichtigen. Übrigens könnte schon deswegen nicht
von einer unerträglichen Rechtsunsicherheit gesprochen werden, weil
die Rekurrentin ja selbst erklärt, jetzt werde jedes öffentliche
Angebot eines bestimmten Warenvorrats zu herabgesetzten Preisen als
Ausverkaufsankündigung betrachtet. Danach besteht also eine feste Praxis
in dieser Beziehung.

2. Es fragt sich somit nur noch, ob der Polizeigerichtspräsident dem
Begriff des Ausverkaufs einen Tatbestand unterstellt habe, der auch bei
weitestgehender Gesetzesauslegung nicht als Ausverkauf angesehen werden
kann, und daher aus diesem Grunde die Verfassungsgarantie der Handels-und
Gewerbefreiheit und der Rechtsgleichheit verletzt sei.

Nun ist der Polizeigerichtspräsident nach seiner Vernehmlassung davon
ausgegangen, dass die Ankündigung eines Ausverkaufs im Sinne des Gesetzes
über den unlautern Wettbewerb dann vorliege, wenn für eine beschränkte
Zeit eine aussergewöhnlich günstige Kauf :gelegenheit bekannt gemacht
werde. Dabei handelt es sich nach der Auffassung des genannten Richters
um einen Teilausverkauf, wenn nicht das ganze Warenlager, sondern nur ein
bestimmt (z. B. nach Ort oder Warengattung) abgegrenzter Teil des Lagers
zu ausnahmsweise günstigem Verkaufe ausgeboten wird. Der Standpunkt des
Polizeigerichtspräsidenten stimmt im wesentlichen

' mit demjenigen überein, den die Regierung in dem von

der Rekurrentin selbst vorgelegten Bericht eingenommen hat. Insbesondere
hat es die Regierung darin abgelehnt, die Verwendung des Ausdruckes
Ausverkauf zu einem wesentiichen Merkmal einer Ausverkaufsankündigung zu :

A5 42 I _ 1916 18

268 Steam-echt.

machen. Wie der Polizeigerichtspräsident mit Recht ausgeführt hat, ist
der Zweck jeder Ankündigung einer ausnahmsweise günstigen Kaufgelegenheit
auf beschränkte ' Zeit der, einen Warenvorrat schneller, als es Bedarf
und Nachfrage der Konsumenten normalerweise ermöglichen, abzusetzen,
und zwar sowohl dann, wenn das ganze Lager eines Geschäftes in der
genannten Weise ver-äussert werden soll, als auch dann, wenn nur der
besondere Verkauf bestimmter einzelner Waren in Frage steht. Durch eine
Ankündigung der erwähnten Art wird die Kauflust des Publikums während der
angegebenen Zeit künstlich gesteigert, indem es dazu verleitet wird, die
bekannt gemachte, nur für vorübergehende Zeit gewährte, besonders günstige
Kaufgelegenheit auch für seine künftigen voraussichtlichen Bedürfnisse
zu benutzen. Hiedurch wird für die in Frage stehende Zeit eine über den
normalen Bedarf hinausgehende Nachfrage herbeigeführt. Der ner-

male Handel wird damit zurückgedrängt und es werden ss

Schwankungen in die Preisverhältnisse gebracht, die die ruhige Entwicklung
des Verkehrs stören (vgl. KOHLER, Der unlautere Wettbewerb S. 199
ff.). Dazu kommt, dass, wie schon unter Ziff. 1 ausgeführt worden ist,
solche Ankündigungen einer günstigen Kaufgelegenheit auf kurze Zeit leicht
unwahr sein und damit zu einer Täuschung des Publikums führen können. Aus
diesen Gründen lässt sich vom Standpunkt des Art. 31
SR 101 Costituzione federale della Confederazione Svizzera del 18 aprile 1999
Cost. Art. 31 Privazione della libertà - 1 Nessuno può essere privato della libertà se non nei casi previsti dalla legge e secondo le modalità da questa prescritte.
1    Nessuno può essere privato della libertà se non nei casi previsti dalla legge e secondo le modalità da questa prescritte.
2    Chi è privato della libertà ha diritto di essere informato immediatamente, in una lingua a lui comprensibile, sui motivi di tale privazione e sui diritti che gli spettano. Deve essergli data la possibilità di far valere i propri diritti. Ha in particolare il diritto di far avvisare i suoi stretti congiunti.
3    Chi viene incarcerato a titolo preventivo ha diritto di essere prontamente tradotto davanti al giudice. Il giudice decide la continuazione della carcerazione o la liberazione. Ogni persona in carcerazione preventiva ha diritto di essere giudicata entro un termine ragionevole.
4    Chi è privato della libertà in via extragiudiziaria ha il diritto di rivolgersi in ogni tempo al giudice. Questi decide il più presto possibile sulla legalità del provvedimento.
oder des Art. 4
SR 101 Costituzione federale della Confederazione Svizzera del 18 aprile 1999
Cost. Art. 4 Lingue nazionali - Le lingue nazionali sono il tedesco, il francese, l'italiano e il romancio.

BV gegen die Begriffsbestimmung des Polizeigerichtspräsideuten nichts
einwenden ; insbesondere ist nicht einzusehen, weshalb ein Unterschied
gemacht werden müsste, je nachdem der Ausnahmeverkauf auf einen besonders
günstigen Einkauf zurückzuführen ist oder nicht. Klar ist allerdings,
dass nicht jede Ankündigung herabgesetzter Preise in Beziehung auf
einzelne Warengattungen als Bekanntmachung eines Ausverkaufs im Sinne
des Gesetzes über den unlautern Wettbewerb angesehen werden dürfte;
allein das hat der Polizeigeriehtspräsident auch nicht getan. Entgegen
der Auffassung der Rekurrentin führt

Handels und Gewerbetreiheit. N° Bis 267

die verfassungsmässige Garantie der ilandelsund Gewerbefreiheit und der
Rechtsgleichheit keineswegs dazu, den Begriff des Ausverkauis nach nem
Gesetze über den unlautern Wettbewerb auf solche Ankündigungen eines
Verkaufs zu herabgesetzten Preisen zu beschränken, die unwahre Angaben,
insbesondere auch über den Grund der Veranstaltung, enthalten, und alle
solche Ankündigungen unbeschränkt zu dulden, sofern sie den wahren Grund
des besondern Verkaufs angeben. Den Behörden würde eine unmögliche Aufgabe
zugemutet, wenn man von ihnen in jedem einzelnen Falle eine Entscheidung
darüber verlangen wollte, ob die gemachten Angaben auf Wahrheit beruhten
(vgl. BGE 38 I S. 73 i.). V om Standpunkt aus, dass soweit möglich
hierüber eine Prüfung stattfinden müsse, erscheint zudem die Aufstellung
des Erfordernisses einer polizeilichen Bewilligung gerechtfertigt. Das
Basler Gesetz über den nnlautern Wett-· bewerb geht denn auch offenbar
davon aus, dass vor Erteilung der Bewilligung eine gewisse Überprüfung
der Wahrheit der gemachten Angaben stattfinden solle; es Will damit nur
in unlauterer Weise angekündigte Ausverkäufe ganz unterdrücken, reelle
Teilausverkäufe aber wenigstens zweimal im Jahre gestatten und zwar
ohne irgendwelche Taxauflage, wenn der Verkauf nicht über drei Wochen
dauert. Übrigens ist darauf hinzuweisen, dass die Rekurrentin in ihrem
Inserate den Grund der angeblichen günstigen 'Verkaufsgelegenheit im
allgemeinen nicht angegeben hat; lediglich in Beziehung auf die prima
Wäschestofi'e wird angedeutet, dass es sich um Einkäufe aus der Zeit
vor dem Kriege handle.

3. Das Inserat der Rekurrentin kann nun wohl ohne Zwang als Ankündigung
eines Teilausverkaufs, die der polizeilichen Beschränkung unterliegt,
aufgefasst werden. Wie sich aus dem Inserat ohne weiteres ergibt,
wird darin nicht das ganze Warenlager des Basler Geschäftshauses zum
Verkaufe ausgebaten, sondern nur gewisse Teile (einzelne Warenposten)
dieses Lagers. Sodann wird durch

268 * Staatsrecht.

die Worte Extrapreise, Occasion , günstige Gelegenheit darauf
hingewiesen, dass es sich um eine ausnahmsweise günstige Kaufgelegenheit,
um eine Herabsetzung der Preise handle. Das Wort Extrapreise , das sich in
der fett-gedruckten Hauptüberscbrift befindet, kann auf alle im Inserat
unter besonderer Preisangabe angeführten Waren bezogen werden. Eine
ausdrückliche Angabe der Zeit, für die der Verkauf vorgesehen ist,
enthält das Inserat allerdings nicht. Allein durch die Begrenzung des
Verkaufs auf bestirmnteWarenvorräte, wie sie im Inserate angezeigt
ist, wird das Publikum darauf aufmerksam gemacht, dass der Verkauf nur
beschränkte Zeit dauere, nämlich von der Ankündigung bis zur Erschöpfung
der angegebenen Vorräte. Das Bundesgericht hat sich in diesem Sinne schon
mehrmals ausgesprochen (Entscheide des Bundesgerichts i. S. Dreyfus
gegen St. Gallen vom 19. November 1914, i. S. Nordmann gegen Luzern
vom 4. Dezember 1914) und auch im Bericht des Regierungsrates, den die
Rekurrentin vorgelegt hat, wird dieser Standpunkt eingenommen. Wollte man
übrigens auch in den Worten Grosse Posten Weisswaren keine genüge de
Abgrenzung bestimmter Waren sehen, so läge eine solche doch im Angebot
von a 2000 Meter prima Wäschestoike und von 1 Posten Tischtücher und
Servietten . Die Angabe a Extrapreise weist ebenfalls auf die zeitlich
beschränkte Dauer des Verkaufs hin.

Demnach hat das Bundesgericht erkannt :

Der Rekurs wird abgewiesen.

Handelsund Gewerbefreiheit. N° 37. 269

37. Urteil vom 7. Dezember 1916 i. S. Speck, gegen Zürich, Regierungsrat.
Zulässigkeit einer Verfügung, wodurch den Kinematographenbesitzern für die
Dauer der Kriegszeit die. Veranstaltung regelmässiger Kindervorstellnngen,
auch solcher mit behördlich genehmigtem Programm, untersagt und deren Zu--

lassung von einer nach ireiemErmessen zu erteilenden oder
verweigerndenBewilligung in jedem einzelnen Falle abhängig

gemacht wird.

A. Art. 26 der vom Stadtrat Zürich am 5. Juli 1913 erlassenen
Verordnung über Einrichtung und Betrieb von Kinematographen und
Filrnverleihgeschäften bestimmt : Die Zulassung von Kindern unter dem
15. Altersjahre zu kinematographischen Vorstellungen, auch in Begleitung
von Erwachsenen, ist untersagt. Dieses Verbot erstreckt sich nicht auf
besondere Jugendvorstellungen, die vom Schulvorstande bewilligt werden
können. Der Erlass besonderer Vorschriften über solche Veranstaltungen
bleibt vorbehalten. Am 16. Oktober 1914 hat der städtische Schulvorstand
im Einverständnis mit der Zentralschulpflege verfügt, dass mit Rücksicht
auf die besonxderen Zeitverhältnisse Bewilligungen zur Abhaltung von
Kindervorstellungen in den zürcherischen Kinematographentheatern bis
auf weiteres nicht mehr erteilt werden. Nachdem gestützt hierauf in
der Folge eine Reihe von Gesuchen um Zulassung solcher Veranstaltungen
abschlägig beschieden worden waren, machte im November 1915 der
Kinematographenbesitzer J. Speck in Zürich einen erneuten Versuch, die
Schulbehörden zum Zurückkommen auf ihre Massnahme zu bewegen, indem er das
Begehren stellte, es sei ihm zu gestatten, je an den Samstag Nachmittagen
wieder eine Kindervorstellung unter den früher festgestellten Bedingungen
abzuhalten. Die Konferenz der Präsidenten der städtischen Schulpflegen,
welcher der Schulvorstand die Angelegenheit verlegte, wies ·
Informazioni decisione   •   DEFRITEN
Documento : 42 I 259
Data : 28. luglio 1916
Pubblicato : 31. dicembre 1916
Sorgente : Tribunale federale
Stato : 42 I 259
Ramo giuridico : DTF - Diritto costituzionale
Oggetto : 258 staat-kocht Hausierhandel fallend erklärt und ebenso die HausierRatentpflicht


Registro di legislazione
Cost: 4 
SR 101 Costituzione federale della Confederazione Svizzera del 18 aprile 1999
Cost. Art. 4 Lingue nazionali - Le lingue nazionali sono il tedesco, il francese, l'italiano e il romancio.
31
SR 101 Costituzione federale della Confederazione Svizzera del 18 aprile 1999
Cost. Art. 31 Privazione della libertà - 1 Nessuno può essere privato della libertà se non nei casi previsti dalla legge e secondo le modalità da questa prescritte.
1    Nessuno può essere privato della libertà se non nei casi previsti dalla legge e secondo le modalità da questa prescritte.
2    Chi è privato della libertà ha diritto di essere informato immediatamente, in una lingua a lui comprensibile, sui motivi di tale privazione e sui diritti che gli spettano. Deve essergli data la possibilità di far valere i propri diritti. Ha in particolare il diritto di far avvisare i suoi stretti congiunti.
3    Chi viene incarcerato a titolo preventivo ha diritto di essere prontamente tradotto davanti al giudice. Il giudice decide la continuazione della carcerazione o la liberazione. Ogni persona in carcerazione preventiva ha diritto di essere giudicata entro un termine ragionevole.
4    Chi è privato della libertà in via extragiudiziaria ha il diritto di rivolgersi in ogni tempo al giudice. Questi decide il più presto possibile sulla legalità del provvedimento.
Registro DTF
38-I-66
Parole chiave
Elenca secondo la frequenza o in ordine alfabetico
vendita di liquidazione • concorrenza sleale • inserzione • organizzatore • tribunale federale • consiglio di stato • casale • durata • basilea città • biancheria • quesito • commercio e industria • verità • lingua • volontà • vita • condizione • decisione • autorizzazione o approvazione • commerciante
... Tutti