· 22 staat-recht

Par ces motifs, ' ' le Tribunal fédéral p r o no n c e :

Le recours est écarté.

4. Urteil vom 16. märz 1916 i. s. Greetz gegen Obwalden.

Ausverkauf. Die behördliche Schliessung eines'Geschäfts nach Ablauf der
Zeit, wofür ein Totalausverkauf behufs Geschäftsaufgabe bewilligt worden
war, verstösst gegen Art. 31
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
BV.

A. Der Rekurrent Graetz kam im September 1915 bei der Polizeidirektion
des Kantons Obwalden um die Bewilligung ein, zwecks Liquidation des
von ihm bisher in Samen unterhaltenen Kommissionswarenlagers einen
freiwilligen Ausverkauf wegen Geschäftsaufgabe, im Sinne von Art. 11
litt. a des kantonalen Gesetzes über den Marktund Hausierverkehr vom
30. April 1899, veranstalten zu dürfen. Die Polizeidirektion lehnte nach
eingeholter Weisung des Regierungsrates zunächst das

Gesuch mit Rücksicht auf die gegenwärtige Zeitlage si

ab. Auf ein von Graetz gestelltes Wiedererwägungsbe_ gehren, das damit
begründet war, dass der Gesuchsteller durch die Verhältnisse gezwungen
sei, das Lager in Samen zu liquidieren und sein dortiges Geschäft
aufzugeben, hat sie dann aber im Dezember 1915 das verlangte Patent gegen
Entrichtung einer monatlichen Taxe von 150 Fr. für die Dauer von zwei
Monaten, ablaufend mit dem 14. Februar 1916, unter der Bedingung erteilt,
dass nachher der Verkauf gänzlich eingestellt werde . Am 14. Februar 1916
verlangte darauf Gr'aetz eine Verlängerung der Bewilligung um 30 Tage,
da er innert der eingeräumten Frist seine Waren nicht gänzlich habe
absetzen können, und teilte auf die Antwort der Standeskanzlei, dass
diesem Begehren nicht entsprochen werdenHandelsund Gewerbefreiheit N°
4. 23

könne, am 21. Februar der Polizeidirektion mit, dass er

infolge dessen den Ausverkauf einstellen, dagegen die

Liquidation des Lagers im Wege des gewöhnlichen Verkaufs fortsetzen
und, falls er daran verhindert werden sollte, sich an das Bundesgericht
Wenden werde.

Inzwischen hatte der Regierungsrat am 19. Februar 1916 in Erwägung,
dass Graetz in seinem Patentgesuch ausdrücklich die nachherige gänzliche
Aufgabe des Gre-. schäfts zugesichert habe, wie denn auch nach Art. 11
des Hausiergesetzes ein Ausverkaufspatent nur unter dieser Voraussetzung
habe bewilligt werden dürfen , nachstehenden Beschluss gefasst:

1. Das Gesuch um Verlängerung des Ausverkaufspatents wird abgelehnt.

2. Gestützt auf die seinerzeitigen Erklärungen des Gesuchstellers und
auf Grund der Bedingungen, unter denen das abgelaufene Ausverkaufspatent
erteilt wurde, ist nun auch der gewöhnliche Verkauf im betreffenden
Geschäfte sofort einzustellen.

3. Mitteilung an den Petenten und an die Polizeidirektion, an letztere
zum Zwecke des Vollzugs .

Gestiitzt hierauf forderte die Standeskanzlei den Rekurrenten mit Brief
vom 23. Februar 1916 auf, das Geschäft in Sarnen ungesäumt zu schliessen,
widrigenfalls dies durch die Polizei geschehen werde.

B. Durch Eingabe vom gleichen Tage hat darauf Greetz die staatsrechtliche
Beschwerde an das Bundesgericht ergriffen mit dem Antrage, es sei
der Beschluss des Regierungsrates, soweit damit dem Rekurrenten die
Veräusserung seines Lagers auch in Form des gewöhnlichen Verkaufs
untersagt und die Schliessung seines Ladens angedroht werde,
aufzuheben. Als Beschwerdegrund wird Verletzung von Art. 31
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
und 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV
geltend gemacht. Die nähere Begründung ist, soweit Wesentlich, aus den
nachstehenden Erwägungen ersichtlich.

C. Der Regierungsrat von Obwalden beruft sich in seiner Vernehmlassung,
in der er auf Abweisung des

24 Staatsrecht.

Rekurses schliesst, zur Begründung des angefochtenenEntscheides darauf,
dass nach Art. 11 litt. a des

kantonalen Hausiergesetzes der freiwillige Ausverkauf _

überhaupt nur bei nachweisbar gänzlicher Aufgabe des Geschäftes bewilligt
werden dürfe und dass es einer Umgehung der Bestimmung gleichkäme,
wenn ein Petent, der aus diesem Grunde ein Ausverkaufspatent erwirkt
habe, nach Ablauf der Patentdauer sein Geschäft im gewöhnlichen
Verkauf weiterführen könnte. Es habe dem Rekurrenten freigestanden,
für die Liquidation seines Warenlagers in Samen entweder den Weg des
gewöhnlichen Vertriebs oder denjenigen des amtlich bewilligten, an die
gänzliche Geschäftsaufgabe geknüpiten Ausverkaufs zu wählen. Nachdem
er sich für das letztere entschieden und die an die Patenterteilung
geknüpfte Be-dingung nachheriger gänzlicher Einstellung des Verkaufs ohne
Widerspruch akzeptiert habe, könne er sich gegenüber der angefochtenen
Schlussnahme, welche die Durchführung dieser Bedingung bezwecke, nicht
auf Art. 31
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
BV berufen. Ebensowenig liege eine Verletzung von Art. 4
ebenda vor, da der Rekurrent nicht anders behandelt worden sei als andere
Bürger unter analogen Verhältnissen. '

Das Bundesgericht zieht i n E r w ä g u n g :

Nach feststehender Praxis derBundesbehörden schliesst die den
Kantonen durch Art. 31 litt
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
. e BV vorbehaltene Kompetenz zum
Erlasse gewerbSpolizeilicher Vorschriften auch das Recht in sich, die
Veranstaltung von Ausverkäuien, d. h. des Verkaufs von Warenbeständen
unter Ankündigung besonderer Preisermässigungen auf vorübergehende
Zeit, an die Einholung einer vorherigen behördlichen Bewilligung und die
Erfüllung bestimmter sachlicher Voraussetzungen zu knüpfen. Die Frage, ob
die Kantone dabei soweit gehen können, diese besondere Verkaufsmodalität
nur im Falle der GeschäftsaufgabeHandelsund Gewerbefreihelt. N° 4. 25

zuzulassen, wie das das obwaldnische Marktund Hausiergesetz tut,
braucht im vorliegenden Falle nicht entschieden zu werden, da, auch wenn
man sie hejahen wollte, der angefochtene Entscheid in dem Gegenstand
der Beschwerde bildenden Teile nicht geschützt werden könnte. Eine
Einschränkung der freien Ausübung von Handel und Gewerbe auf Grund
der Art. 31 litt. e ist auf alle Fälle nur aus poliz eilich en Gründen
zulässig, als welche hier nur der Schutz des Publikums vor auf Täuschung
berechneten Machenschaften und der redlichen Gewerbetreibenden vor
iiloyaler Konkurrenz in Betracht fallen können (Bb) 1909 IV S. 97
ff.; AS 38 I S. 72 si. E 3). Nur soweit die zur Reglementierung der
Ausverkaufe bestimmten Massnahmen diesem Zwecke dienen, sind sie
demnach mit Art. 31
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
BV vereinbar. Hat ein Gewerbetreibender zwecks
Erlangung der Ausverkaufsbewilligung unwahre Angaben über Grund und
Zweck des Ausverkaufs oder andere für die Beurteilung seines Gesuchs
wesentliche Tatsachen gemacht, so ist die Behörde zweifellos berechtigt,
unter Rücknahme der Bewilligung ihn an der weiteren Fortsetzung des
Ausverkaufs eventuell mit Gewalt zu hindern, sowie ihn-

strafrechtlich zur Verantwortung zu ziehen, sofern die

die Materie regelnden gesetzlichen Bestimmungen hie-für die erforderliche
Grundlage bieten. Unter keinen Umständen kanu sie ihm deshalb, wie
dies der angefochtene Entscheid bezweckt, die Ausübung seines Gewerbes
überhaupt untersageu, d. h. auch den regulären Verkauf seiner Waren
verbieten, da eine solche Verfügung, welche

auf die Unterdrückung eines an sich nicht zu beanstané denden
Geschäftsbetriebs hinausläuft, offensichtlichüber

den Kreis der nach Art. 31 litt. e zulässigen polizeilichen

Masisnahmen iii'n'aüsgéhtund einen Eingriff in den Grund:,

satz der Gew'erbefreiheit selbst darstellt. (Bbl 1903 III S. 948 f.} Daran
ändert der Umstand nichts, dass das Ausverkaufspatent dem Rekurrenten
nur unter der Bedingung nachheriger gänzlicher Einstellung des Ver-

i i

l

25 Staatsrecht.

kaufs erteilt worden war. Selbst wenn man den Ausführungen im
Patentgesuch des Rekurrenten die Bedeutung einer Zusicherung, nach
Ablauf der Patentdauer' m Samen überhaupt nicht mehr zu verkaufen,
beilegen wollte, wäre dies unerheblich, da ein Verzicht auf das durch
Art. 31
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
BV gewährleistete Individualrecht der Gewerbefreiheit nicht
möglich und die Behörde nicht berechtigt ist, einen Erfolg, den auf dem
Wege der einseitigen Verfügung anzustreben ihr Verfassung oder Gesetz
verwehren, dadurch zu erreichen, dass sie sich als Aequivalent für
eine polizeiliche Bewilligung vom Gesuchsteller bestimmte vertragliche
Versprechen geben lässt. (FLEINER, Institutionen des Verwaltungsrechts,
2. Auflage S. 129 f.);

Demnach hat das Bundesgericht erkannt :

Der Rekurs wird gutgeheissen und demgemäss der damit angefochtene
Entscheid des Regierungsrats von Obwalden vom 19. Februar 1916
aufgehoben.Ausübung der wissenschaftlichen Berufsarten. N° 5. 27

II. AUSÜBUNG DER WISSENSCHAFTLICHEN BERUFSARTEN_EXERCICE DES PROFESSIONS
LLBÉRALES

5. Urteil vom 3. Februar 1916 i. S. Kutzli und Schneider gegen
Zahnärztliche Gesellschaft der Stadt Bern und Jost bezw. Bern.

Art. 31
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
und 33
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 33 Petitionsrecht - 1 Jede Person hat das Recht, Petitionen an Behörden zu richten; es dürfen ihr daraus keine Nachteile erwachsen.
1    Jede Person hat das Recht, Petitionen an Behörden zu richten; es dürfen ihr daraus keine Nachteile erwachsen.
2    Die Behörden haben von Petitionen Kenntnis zu nehmen.
BV. Zulässigkeit der Unterstellung des den Zahnarztberuf
technisch selbständig ausübenden Assistenten eines Zahnarztes unter
das bernische Medizinalgesetz.

A. Der Rekurrent Theodor Kutzli war früher, vom Jahre 1903 an, Assistent
des diplomierten Zahnarztes Gerster in Bern. Seit dem Monat Juli 1912
ist er mit dem gleichen Titel beim Mitrekurrenten Hans Schneider in Bern,
einem ebenfalls diplomierten Zahnarzt, tätig, und zwar als fixbesoldeter
Angestellter desselben, der jedoch zugestandenermassen alle zahnärztlichen
Arbeiten 5 elbst äu dig, in einem von demjenigen Schneiders getrennten
Arbeitszimmer und mit einem besonderen, ihm von Schneider zur Verfügung
gestellten vollständigen Instrumentarium, besorgt.

Da Kutzli kein Zahnarztpatent besitzt, ist er anfangs 1915, auf eine
Strafanzeige der Zahnärztlichen Gesellschaft der Stadt Bern und ihres
Präsidenten Zahnarzt Dr. Wilhelm Jost persönlich, wegen Viderhandlung
gegen das bernische Gesetz über die Ausübung der medizinischen Berufsarten
vom 14. März 1865 und gegen die Verordnung des Regierungsrates betreffend
die Assistenten und Stellvertreter der Aerzte, Zahnärzte und Tierärzte
vom 15. August 1911 dem Polizeirichter überwiesen werden.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 42 I 22
Datum : 16. März 1916
Publiziert : 31. Dezember 1916
Quelle : Bundesgericht
Status : 42 I 22
Sachgebiet : BGE - Verfassungsrecht
Gegenstand : · 22 staat-recht Par ces motifs, ' ' le Tribunal fédéral p r o no n c e : Le recours


Gesetzesregister
BV: 4 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
31 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
33
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 33 Petitionsrecht - 1 Jede Person hat das Recht, Petitionen an Behörden zu richten; es dürfen ihr daraus keine Nachteile erwachsen.
1    Jede Person hat das Recht, Petitionen an Behörden zu richten; es dürfen ihr daraus keine Nachteile erwachsen.
2    Die Behörden haben von Petitionen Kenntnis zu nehmen.
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
ausverkauf • regierungsrat • bundesgericht • schneider • zahnarzt • obwalden • bedingung • monat • gesuchsteller • assistent • entscheid • tag • veranstalter • unternehmung • kauf • dauer • handel und gewerbe • weisung • digeste • gesuch an eine behörde
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BBl
1903/III/948