184 Steat-Brean.

nesipourrait donc pas etre opposè à la recourante si elle croyait devoir
saisir les tribunaux de cette contestation de droit civil.

Il reste ainsi uniquement à rechercher si c'est arbitrairement que
le Conseil d'Etat a admis quela Commune est tenue de conclure, aux
conditions fixées par le règlement, l'abonnement sollicité. Tel n'est
pas lecas. S'iI est vrai

qu'aucnn texte de loi n'impose formellement à la com '

mune cette obligation, d'autre part le Conseil d'Etat était fonde à
tenir compte de la situation spéeiale et privilégiée qui est celle des
Services industriels de la commune et à cousidérer que, bènéficiant d'un
monopole de fait, ils doivent, comme contre-partie, fournir aux habitants
de la localité l'électricité qui leur est nécessaire. Non seulement
les dispositions invoquées des règlements communaux démontrent que la
commune n'est pas dans la position d'un industriel ordinaire et qu'en
vertu de sa qualité de corporation de droit public elle dispose de droits
particuliers (entre autres celui d'assurer par des amendes l'observation
de ses règlements), mais en outre il est conforme al la tend-ance
actuelle qui se manifeste notamment dans la jurisprudence récente du
Tribunal fédéral d'admettre qu'une commune qui entreprencl la proeudtion
et la distribution de l'électricité assume par-là un service public ce
qui implique des devoirs vis-à-vis de la communauté, en toute première
ligne le devoir de permettre aux administrés de se procurer aupres d'elle
l'électricité dont ils ont besoin et qu'elle est seule en mesure de leur
fournir. La recourante objecte que si elle était obligée de faire droit
à n'importe quelle demande d'abonnement elle devrait étendre son réseau
d'une facon désastreuse pour ses finances et qu'elle ne saurait comment
se procurer l'energie nécessaire. Mais le Conseil d'Etat n'a évidemment
pas entendu lui imposer une obligation disproportionnée à ses forces ;
sa decision, dans le cas particulier, ne préjuge nullement celle qu'il
pourrait étre appelé à rendre le jour où la commune aurait des motifs
sérieux de refuser un abon--Gemeindeautonomie. N° 27. 185

nement onéreux pour elle ; il s'est borné à constater qu'en ]'espèce
elle n'a aucune raison valable pour priver dame Francois des avantages
du service public dont elle est chargée et cette maniere de voir échappe
complètement au grief d'arbitraire.

Cela étant, Ie recours doit ètre écarté sans qu'il soit nécessaire de
recherches si en principe les communes peuvent invoquer la liberté du
commerce et de l'indu'strie (contra, BURCKHARDT p. 253), car dans tous les
cas il est evident que dans la mesure où elles assument un service public
elles cessent d'ètre au hénèfice de cette garantie constitutionnelle.

Par ces motifs, le Tribunal fédéral p i o n o n c e :

Le recours est écarté.

VII. GEMEINDEAUTONOMIE

AUTONOMIE COMMUNAssLE

27. Urteil vom 25. Mai 1916 i. S. Weber und Mitbeteiligte gegen
Schafi'hausen.

Legitimation stimmberechtigter Gemeindegenossen als solcher zum
staatsrechtlichen Rekurs wegen Verletzung der verfassungsmässig
garantierten G e m ein d e a u t o n o mie; Rechtsverletzung und
persönliches Interesse, dem kein formelles Recht entspricht. Umfang der
Gemeindeautonomie nach S c h a f f h au 5 er Recht : Anwendungsfall des
Art. 90 Abs. 3 KV.

A. Die V e r f a s s u n g des Kantons Schaffhausen (vom 24. März
1876):enthält folgende Bestimmungen :

1-86 Stats:-Sfizi.

Art. 90. ssDiecemeindenordnen innerhalb der Schran ken der Verfassung
und der Gesetze ihre Angelegeniheiteii selbständig.

Hat sich eine Gemeinde als unfähig erzeigt, ihre Ange legenbeiten
selbständig zu ordnen, so kann dieselbe 'durch'Beschluss des Grossen
Rates vorübergehend unter staatliche Verwaltung gestellt werden.

Eli-streckt sich diese Unfähigkeit nur auf einzelne,

Zweige der Gemeindeverwaltung, so hat der Regierungs. rat die
erforderlichen Massnahmen zu treffen.

Art. 67. Der Regierungsrat wacht über gesetzliche Verwaltung des
Vermögens der Gemeinden und sorgt dafür, dass dasse be ungeschmälert
erhalten bleibt. . . . ... Er genehmigt. . . . die Veranschläge der
Gemeinden.

Diese Verfassungsgrundsätze finden sich auch im G esetz über das
Gemeindewesenvom 9. Juli 1892. Ferner schreibt dieses Gesetz vor :

Art. 23. Der Gemeindeversammlung kommen fol gende Obliegenheiten und
Befugnisse zu : ,

e) Die Festsetzung der jährlichen Voranschiäge;

g) Die Bewilligung von Steuern.

Art. 120. Der Gemeinde ist alljährlich und rechtzeitig der von
der Verwaltungsbehörde bezw. dem Gemeinde ausschuss festzustellende
und zu begutachtende Vor anschlag der Einnahmen und Ausgaben für das
künftige Rechnungsjahr zur Behandlung und Genehmigung vor zulegen. -Der
Reehnungsjorütungskommission kommt die Prüfung dieses Voranschlages
zu. Zeigt dieser Voranschlag einen Ausfall, so ist gleichzeitig ein
Antrag über die Art seiner Deckung, insbesondere darüber vorzulegen,
ob und in welchem Verhältnisse und auf v welchen Zeitpunkt eine Steuer zu
erheben sei. Hierüber hat die Gemeinde gleichzeitig Beschluss zu fassen.
Beschlüsse über Erhebung von Gemeindesteuern unter liegen der Genehmigung
des Regierungsrates.

Art. 136. Bei Erhebung von Gemeindesteuer-n kommen folgende Gmndsätze
in Anwendung:Gemeindesutonomle. N° 27. 'l"

a) Die im jährlichen Büdget aufzuführonden Aus gaben sollen durch die
ordentlichen Einnahmen des gleichen Jahres gedeckt werden. Uebersteigen
die Aus gaben des Voranschlages die Einnahmen desselben, so ist der
Ausfall durch Steuern zu decken. .

B. In der Gemeindeversammlung vom 12. März 1916 genehmigte die
Einwohnergemeinde Schaffhausen den ihr gesetzesgemäss unterbreiteten
Voranschlag pro 1916, der ein Defizit von 934,458 Fr. vorsah, lehnte
jedoch die ihr von den Behörden mit Rücksicht hierauf beantragte Er-höhung
der bisherigen Steueransätze von 3°/oo vom Vermögen und 3 % vom Einkommen
auf 3 1/2 %o und 3 V2 % mit 874 gegen 805 Stimmen ab.

Gegen diesen letzteren Gemeindebeschluss rekurrierte der
Gemeindepräsident, Rechtsanwalt .Frauentelder, an den. Regierungsrat
des Kantons Schaffhausen und stellte in erster Linie das Begehren,
der Regierungsrat möge kraft seines Aufsichtsrechts die von der
Gemeindeversammlung verweigerte Steuererhöhung dekretieren.

MitBeschluss vom 29. März 1916 entschied der Regierungsrat :

Der Rekurs wird in vollem Umfange gutgeheissen und verfügt, dass eine
Steuererhöhung in dem von den städti schen Behörden beantragten Sinne
einzutreten habe, bezw. es wird den Voranschlägen pro 1916 der Stadt
Schaffhausen nur unter der Bedingung die Genehmigung erteilt, dass eine
Steuer von :Il/2% bezw. BMJ/oo erhoben wird.

In der Begründung dieses Entscheides wird die Kompetenz des
Regierungsrates auf die Art. 67 und 90 Abs. 3 KV und auf Art. 120 des
Gemeindegesetzes gestützt und materiell wesentlich ausgeführt : Die Stadt
Schaffhausen arbeite seit dem Jahre 1909 mit zum Teil ganz erheblichen
Defiziten, die allerdings bis zum Jahre 1914 durch eine vorhanden
gewesene grössere Steuerreserve hätten gedeckt werden können. Seit 1914
sei nun aber diese Steuerreserve ' aufgezehrt, und es habe bereits ein
ungedecktes Defizit

188 ' Staatsrecht.

des Jahres 1914 von 60,834 Fr. 08 Cts. in die Rechnung pro 1915
hinübergenommen werden müssen. Seither hätten sich die Verhältnisse
nicht gebessert. N ach mutmasslicher Schätzung schliesse auch das Jahr
1915 mit einem Defizit von über 100,000 Fr. ab, und der Voranschlag für
1916 ergebe unter Einrechnung dieses Fehlbetrages ein Anstei-

gen des Defizits auf 242,011 Fr., wobei die von der Ge-. _

meisinde abgelehnte Erhöhung des Steuerfusses bereits berücksichtigt
sei, während das Defizit ohne dieselbe um weitere 100,000 Fr. wachsen
würde. Schon in seinem Geschäftsbericht pro 1914 habe der Stadtrat die
Schaffung neuer Einnahmen als für die Erhaltung geordneter Verhältnisse
im Gemeindewesen unerlässlich bezeichnet. Und im Büdgetbericht pro 1916
leiste er mit zwingender Logik den Nachweis, dass nur eine Steuererhöhung
die notwendige Sanierung des städtischen Fi-nanzhaushaltes bringen
könne, und dass eine solche Steuererhöhung nicht weiter hinausgeschoben
werden dürfe, wenn der gute Kredit der Stadt erhalten werden und deren
gesunde Weiterentwicklung garantiert sein solle. Wenn auch die durch
den Krieg geschaffenen ausserordentlichen Zeitverhältnisse das Büdget
bis zu einem gewissen Gerade ungünstig beeinflussten, so stehe doch,
nach Ansicht auch des Stadtrates, zweifellos fest, dass ein dauerndes
Missverhältnis zwischen Einnahmen und Ausgaben vorliege. Es sei daher nach
den in Art. 136 litt. a des Gemeindegesetzes aufgestellten Grundsätzen
eine Steuererhöhung vorzunehmen. Die Gemeindeversammlung vom 12. März
1916 habe sich durch die Verwertung der ihr beantragten Steuererhöhung,
die übrigens zur Deckung des Defizits bei weitem nicht hingereicht hätte,
in be-

wussten Gegensatz zu jenen Steuergrundsätzen gesetzt-

Der Regierungsrat hätte deshalb unter allen Umständen, auch ohne
dass ein Rekurs erfolgt wäre, die Pflicht gehabt, den Voranschlag
mit der Auflage, eine genügende steuer zu erheben, an den Stadtrat
zurückzuweisen. Nun habe er aber bereits die Voranschläge der
Stadtgemeinde proGemeindeauton'omie. N° 27. 189

1914 und 1915 wegen Nichtübereinstimmung mit den Rechnungsgrundsätzen
des Gemeindegesetzes beanstanden müssen und sie jeweilen nur mit
dem ausdrücklichen Vorbehalt genehmigt, dass das Missverhältnis
zwischen Ausgaben und Einnahmen durch geeignete Massnahmen ins
Gleichgewicht gebracht werde. Da die Einwohnergem'einde trotzdem die
von den städtischen Behörden beantragte bescheidene Steuererhöhung
nicht angenommen habe, könne sich der Regierungsrat diesmal mit der
blossen Rückweisung des Voranschlages nicht begnügen, sondern halte
sich nicht nur für berechtigt, sondern sogar für verpflichtet, aktiv
einzugreifen. Damit das in Art. 120 festgelegte Genehmigungsrecht den ihm
durch die Verfassung und das Gemeindegesetz offenbar zugedachten Zwecken
vollständig genüge, müsse daraus für den Regierungsrat gegebenenfalls auch
die Befugnis abgeleitet werden können, über die blosse Niehtgenehmigung
eines Gemeindebeschlusses hinaus diesen Beschluss von sich aus mit den
Grundsätzen des Gemeindegesetzes in Einklang zu bringen. Denn es lasse
sich sehr wohl der Fall denken, dass trotz erfolgter Nichtgenehmigung
eine Gemeinde nicht dazu zu bringen sei, ihre Beschlüsse so zu ändern,
dass sie den gesetzlichen Bestimmungen Genüge leisteten, Während doch
anderseits von einer Unfähigkeit zur ordentlichen Selbstverwaltung
noch nicht gesprochen werden könne. In einem solchen Falle wäre der
Regierungsrat, sofern sich sein Genehmigungsrecht auf die blosse Befugnis
zur Nichtgenehmigung beschränken würde, faktisch nicht mehr in der
Lage, die ihm durch Art. 67 KV überbundene Verantwortung zu tragen und
dafür zu sorgen, dass das Vermögen der Gemeinden ungeschmälert erhalten
bleibe. Da die Selbstverwaltung der Gemeinden ausdrücklich an die durch
das Gemeindegesetz gezogenen Schranken gebunden sei, der Beschluss der
Stadtgemeinde Schaffhausen vom 12. März 1916 aber die in Art. 136 litt. a
dieses Gesetzes aufgestellten steuergrundsätze offensichtlich verletze,
so könne der Regie-

190 Staat'lrecht.

rungsrat die Gemeinde jedenfalls. entgegen ihrem Beschlusse dazu
anhalten, diesen Bestimmungen nachzuleben; denn die Gemeindeautenomie
könne unmöglich so weit gehen, zwar alle Ausgaben zu bewilligen, die
zur Deckung derselben nötigen Einnahmen aber zu verweigern.

C. Gegen den vorstehenden Beschluss des Regie.

rungsrates haben Heinrich Weber, Metallarbeiter-Sekretär, Franz Lehner
und Gottfried Meier-Lang als stimmberechtigte Aktivbürger der Gemeinde
Schaffhausen rechtzeitig den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht
ergriffen und beantragt, der Beschluss sei wegen willkürlicher
Verfassungsund Gesetzesverletzung aufzuheben. Zur Begründung wird geltend
gemacht : Das in Art. 90 KV (Art. 2 des Gemeindegesetzes) anerkannte Recht
der Selbstverwaltung der Gemeinden, welches gemäss Art. 23 litt. e und ;;
des Gemeindegesetzes die Befugnis der Gemeindeversammlung zur Festsetzung
der jährlichen Voranschläge und zur Bewilligung von Steuern umfasse,
gelte, so lange eine Gemeinde nicht wegen Unfähigkeit durch Beschluss
des Grossen Rates unter staatliche Vormundschaft gestellt werde. Das
Oberaufsichtsrecht gebe dem Regierungsrat nicht die Kompetenz, direkt
an Stelle der Gemeindeversammlung zu handeln. Wenn der Voranschlag einer
Gemeinde ein ungedecktes Defizit aufweise, so könne er Vorbehalte machen
oder den Voranschlag an die Gemeinde zurückweisen mit der Auflage,
Einnahmen und Ausgaben in Einklang zu bringen. Weigere sich dann die
Gemeinde, dieser Auflage nachzukommcn, so werde sich die Frage ihrer
Bevormundung erheben; einmals aber könne der Regierungsrat, so lange eine
Gemeinde selbständig sei, ohne deren Begrüssung einfach die Gemeindesteuer
festsetzen. Zudem stehe im vorliegenden Falle nirgends geschrieben, dass
das allerdings nicht unbeträchtliche ungedeckte Defizit des Voranschlages
der Einwohnergemeinde Schaffhausen pro 1916 nur auf dem Wege der erhöhten
direkten GemeindesteuerGemeindeautonomle. N° 27. 191

beseitigt werden könne. Es seien vielmehr noch eine ganze Anzahl
anderer Heilmittel denkbar, z. B. Abgaben für besondere Leistungen der
Gemeinde, grössere Leistungen der Gemeindeunternehmungen, geringere
Abschreibungen etc., ganz abgesehen von der Reduktion der Ausgaben.
Durch die angefochtene Verfügung des Regierungsrates werde der
Gemeinde in offenkundiger Verletzung des Art. 90 KV und der Art. 2
und 23 des Gemeindegesetzes das Wichtige Recht genommen, ihr Büdget
selbständig aufzustellen. Diese Verfügung sei ferner auch materiell
nicht gerechtfertigt ; denn die entgegen dem Voranschlage o h n e
Defizit abschliessende Rechnung der Einwohnergemeinde Schaffhausen
pro 1915 ergebe, dass ganz wohl ohne Steuererhöhung ausgekommen werden
könne. Darin, dass der Regierungsrat sich nicht die Mühe genommen habe,
diese Tatsache festzustellen, liege ebenfalls eine Willkür.

D. Der Regierungsrat hat Abweisung des Rekurses beantragt. Er bestreitet
in erster Linie die Aktivlegitnnation der Rekurrenten, weil sie im
kantonalen Verfahren nicht als Partei beteiligt gewesen seien und durch
den angefochtenen Entscheid auch nicht in ihren verfassungsmässigen
Individualrechten verletzt würden, indem das als verletzt bezeichnete
Recht der ökonomischen Selbstverwaltung ohne Zweifel nur der Gemeinde
als Gesamtheit zustehe. Materiell hält er an der Begründung seines

Entscheides fest.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Die Aktivlegitimation der Rekurrenten wird vom Regierungsrat zu
Unrecht bestritten. Der in Art. 90 schaflh. KV ausgesprochene Grundsatz
der Gemeindeautonomie hat u n m i t t el b a r allerdings nur Bezug auf
die staatsrechtliehe Stellung der Gemeinde selbst. Allein m i t t e 1
b a r berührt er auch die Individualrechtssphäre vor allem derjenigen
Gemeindegenossen, die

192 ' Stantsrecht.

kraft ihres Stimmrechts in Gemeindeangelegenheiten zur Ausübung
der Selbstverwaltung der Gemeinde berufen sind, insoweit, als der
angeblich verfassungswidrige Eingriff in diese Selbstverwaltung der
Gemeindeversammlung vorbehaltene Kompetenzen beschlägt und demnach eine
Beeinträchtigung jener Gemeindegenossen in ihren staatsbürgerlichen
Rechten zur Folge hätte. Dies ist aber bei den hier als verletzt
bezeichneten Befugnissen der Büdgetiestsetzung und Steuerbewilligung
gemäss Art. 23 litt. e und g des schaffh. Gemeindegesetzes der Fall. Die
Rekurrenten sind deshalb jedenfalls in ihrer angerufenen Eigenschaft
als stimmherechtigte Aktivhürg e r der Gemeinde Schaffhausen wegen
angeblicher Rechtsverletzung im Sinne des Art. 1 ?8 Ziff. 2 OG zur
Beschwerdeführung legitimiert. Unter diesen Umständen kann dahingestellt
bleiben, ob das Beschwerderecht gegenüber der regierungsrätlichen
Steuerverfügung nicht auch denjenigen Gemeindegenossen, die, ohne
Aktivbürger zu sein, als steuerpflichtige Einw o h n e r an der
verfassungsmässigen Festsetzung der Gemeindesteuern interessiert
sind, schon wegen dieses persönlichen Interesses zuerkannt werden
müsste. Bemerkt sei in dieser Hinsicht nur, dass auch ein solches
Interesse, dem kein formelles Recht entspricht, in der neueren Praxis
schon wiederholt als zur Beschwerdelegitimation genügend erachtet
worden ist (vergl. z. B. AS 32 I N° 45 Erw. 2 S. 309 und die dortige
Verweisung, sowie auch AS 34 I N° 77 Erw. 2 infine S. 473 [74 mit den
dortigen Verweisungen). Ferner kann der Umstand, dass die Rekurrenten im
Verfahren vor dem Regierungsrat individuell noch nicht beteiligt waren,
abgesehen von der Frage, ob die Legitimation zum staatsrechtlichen Rekurs
nicht überhaupt selbständig zu beurteilen sei, schon deswegen nichts
verschlagen, weil ihr Rechtsstandpunkt damals von der Einwohnergemeinde
Schaffhausen selbst verfechten wurde und sie, so lange dies geschah,
keine Veranlassung zum persönlichen Auftreten hatten.Gemeindeantonomie. N°
27. 193

2. Materiell aber erweist sich der Rekurs als offenbar unbegründet. Die
Rekurrenten übersehen, dass Art. 90 KV gegenüber dem Grundsatze,
wonach die Gemeinden innerhalb der Schranken der Verfassung und der
Gesetze ihre Angelegenheiten selbständig ordnen (Abs. 1), nicht nur
die Möglichkeit der Bevormundung einer Gemeinde, in der Form ihrer
Stellung unter staatliche Verwaltung durch Beschluss des Grossen Rates,
wegen allgemeiner Unfähigkeit zur Selbstverwaltung, vorbehält (Abs. 2),
sondern daneben noch für den Fall, dass sich diese Unfähigkeit nur auf
einzelne Zweige der Gemeindeverwaltung erstreckt, es dem Regierungsrat zur
Pflicht macht, die erforderlichen Massnahmen zu treffen (Abs. 3). Zu
den Zweigen der Gemeindeverwaltung im Sinne dieser letzteren Bestimmung
gehört nun gewiss der hier in Frage stehende Finanzhaushalt. Der
Regierungsrat hat daher gemäss Art. 90 Ab 5. 3 KV einzuschreiten, wenn
eine Gemeinde als unfähig erscheint, den ihr speziell mit Bezug auf den
Finanzhaushalt obliegenden Verpflichtungen nachzukommen Und zwar liegen
in seiner Kompetenz nach der allgemeinen Fassung der fraglichen Bestimmung
nnzweifelhaft auch direkte Anordnungen, sofern solche nach seinem Ermessen
erforderlich sind. Danach aber ist die hier streitige Massnahme aus dem
für die Ko' gnition des Bundesstaatsgerichtshofes auf diesem Gebiete des
kantonalen Verwaltungsrechts allein in Betracht fallenden Gesichtspunkte
der Garantie des Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV schlechterdings nicht zu beanstanden. Denn
nach den Erwägungen des angefochtenen Regierungsratsbeschlusses steht
tatsächlich fest, dass der Voranschlag der Einwohnergemeinde Schaffhausen
für das Jahr 1916 auch bei Berücksichtigung des von den Rekurrenten jenen
Erwägungen gegenüber einzig relevierten Umstandes, dass die Rechnung pro
1915 ohne das büdgetierte Defizit von 100,000 Fr. abgeschlossen hat,
noch ein erhebliches Defizit aufweist, das die Gemeinde entgegen der
ausdrücklichen Vorschrift in § 136 litt. a des Gemeindegesetzes wiederum

AS 42 l 19l6 is

194 staatsrecht-

nicht durch eine entsprechende Steuererhöhung zu decken beschlossen hat,
nachdem sie vom Regierungsrat bereits in den beiden Vorjahren erfolglos
eingeladen worden war, der erwähnten Gesetzesvorschrift nachzuleben. Und
wenn der Regierungsrat unter diesen Umständen die Gemeinde als zur
selbständigen Herbeiführung des gesetzesgemässen Zustandes ihres
Finanzhaushaltes unfähig und deshalb die direkte Anordnung der den
Verhältnissen angemessenen Steuererhöhung als erforderlich erachtet
hat, so kann darin jedenfalls eine Willkür nicht gefunden werden. '
Vielmehr lag diese Massnahme bei der gegebenen Situation wohl nahe,
da die streitige Steuererhöhung von den zuständigen Gemeindebehörden
befürwortet und von der das Budget genehmigenden Gemeindeversammlung
selbst nur mit schwacher Mehrheit abgelehnt worden war.

Demnach hat das Bundesgericht erkannt:

Der Rekurs wird abgewiesen.Elgentumsgarantie. N° 28. 195

VIII. EIGENTUMSGARANTIE

GARANTIE DE LA PROPRIÉTÉ

28. Urteil vom 6. Juli 1916 i. S. Baumann, und Mitbeteiligte' si gegen
Aargau, Regierungsrat.

Eigentumsgarantie. Keine Verletzung durch eine Verfügung der
Administrativbchörde, welche gestützt auf eine gesetzliche Bestimmung
im Interesse des Naturschutzes das Fischen in einzelnen Gewässerteilen
entgegen bestehenden Fisehereirechten untersagt. Kognition des
Bundesgerichts in Bezug auf die Frage, ob die vom Gesetz geforderten
tat-sächlichen Voraussetzungen für eine solche Beschränkung vorhanden
seien.

A. Durch Dekret vom 25. März 1907 hat der Grosse Rat des Kantons
Aargau gestützt auf Art. 96 Abs. 2 der KV und das Gesetz über Strassen-,
Wasserund Hochbau Vom 23. März 1859 beschlossen, es sei der Lauf der Aare
von der Kantonsgrenze oberhalb Aarau bis Stilli auf Grund des vom Bunde
genehmigten generellen Projektes zu korrigieren. Bei der Ausführung der
Korrektion hat sich unterhalb der Stadt Aarau gegen Biberstein zwischen
dem linken Aareufer und dem Fabrikkanal der Jura-ZementFabriken, beim
sog. Rüchlig, eine Insel oder richtiger eine Halbinsel gebildet, die durch
einen Damm vom linksseitigen Ufer der Aare abgegrenzt ist. Diese Halbinsel
ist vor einigen Jahren auf Ansuchen der aargauischen naturfarschenden
Gesellschaft als Reservation in dem Sinne erklärt worden, dass darauf
jegliche Ausübung der Jagd Verboten wurde. Am 13. Dezember 1915 hat
sodann die Finanzdirektion des Kantons Aargau infolge eines Begehrens
der Jura-Zement-Fabriken, die inzwischen Eigentümer der durch Marken
vom öffentlichen Eigentum abge-
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 42 I 185
Datum : 24. Mai 1916
Publiziert : 31. Dezember 1916
Quelle : Bundesgericht
Status : 42 I 185
Sachgebiet : BGE - Verfassungsrecht
Gegenstand : 184 Steat-Brean. nesipourrait donc pas etre opposè à la recourante si elle croyait


Gesetzesregister
BV: 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
OG: 1
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
gemeinde • regierungsrat • gemeindegesetz • kv • gemeindeversammlung • aargau • frage • gemeindeautonomie • bundesgericht • deckung • verfassung • entscheid • stimmberechtigter • rechtsverletzung • persönliches interesse • mais • weiler • obliegenheit • jura • innerhalb
... Alle anzeigen