118 Staatsrecht.

II. HANDELSUND GEWERBEFREIHEIT

LIBERTÉ DU COMMERCE ET DE L'INDUSTRIE

19. Urteil vom 2. Juni 1916 i. S. Arnold gegen Regierungsrat Zug.
Verfügung der Administrativbehörde, durch welche den Wirken befohlen
wird, ihre Wirtschaften während der Dauer des Krieges zu einer bestimmten
Stunde zu schliessen, obwohl das kantonale Wirtschaftsgesetz eine solche
Polizeistunde

nicht vorsieht. Angebliche Verletzung der Gewerbetreiheit und des
Grundsatzes der Gewaltentrennung.

A. Durch Beschluss vom 13. August 1914, veröffentlicht im kantonalen
Amtsblatt vom 15. August 1914, hat der Regierungsrat des Kantons Zug in
Anbetracht der derzeitigen schwierigen Verhältnisse verfügt :

1. sämmtliche Wirtschaften sind abends spätestens um 11 Uhr zu
schliessen. _

2. Uebertretuugen dieser Anordnung werden gegenüber dem Wirt mit 5 bis 50
Fr. und gegenüber dem Gast, der auf Mahnung des Wirtes oder der Polizei
die Wirtschaft nicht verlässt, mit 3 bis 20 Fr. gebüsst.

3. Dieser Beschluss tritt sofort in Kraft.

Gestützt hierauf hat das Polizeiamt Zug die heutige Rekurrentin Frau
Aloisia Arnold, Wirtin zum Baarerhof in Zug, wegen zu späten Offenhaltens
ihrer Wirtschaft mit einer Busse von 10 Fr. belegt. Frau Arnold zog diese
Verfügung zunächst an den Einwohnerrat Zug und sodann an den Regierungsrat
weiter.Beide wiesen indessen ihren Rekurs ab, der Regierungsrat durch
Entscheid vom 18. April 1916 mit der Begründung: durch den Rapport

des Polizisten Steiner in Verbindung mit der Vernehm--Handelsund
Gewerbefreiheit. N° 19. 119

lassung des Einwohnerrats sei festgestellt, dass die _Gebüsste in
der Nacht vom 1. auf den 2. Januar 1916 ihre Wirtschaft erst nach der
erlaubten Stunde geschlossen und dass sie auch früher schon sich in
gleicher Weise vergangen habe. Die Einvernehme weiterer Zeugen hierüber
sei überflüssig. Ebenso gehe die Einwendung, dass der Einwohnerrat
Zug zur Büssung nicht zuständig gewesen sei, fehl, da die Handhabung
des Beschlusses vom 13. August 1914 vom Regierungsrat ausdrucklich den
Einwohnerräten übertragen worden sei.

B. Durch Eingabe vom 26. April 1916 hat darauf Frau Arnold gegen
den vol-erwähnten Entscheid des Regierungsrats die staatsrechtliche
Beschwerde an das Bundesgericht ergriffen, mit dem Antrage, ihn wegen
Verletzung von Art. 31
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
und 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV sowie des Grundsatzes der Gewaltentrennung
aufzuheben. Nach der _zugerischen Verfassung (Art. 33-35, 41, 45 ff.) so
führt sie aus, stehe das Recht der Gesetzgebung ausschliesslich dem Kan
tonsrat und dem Volke zu. Der Regierungsrat sei lediglich Verwaltungsund
Vollziehungsbehörde. Nun schreibe

aber das geltende zugerische Wirtschaftsgesetz von 1882

eine Polizeistunde weder unmittelbar vor noch ermächtige es die Regierung,
sie einzuführen. Durch den Beschluss vom 13. August 1914 habe sich
somit der Regierungsrat gesetzgeberische Befugnisse angemasst und einen
Willkürakt begangen. Zugleich habe er damit Art. 31
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
BV verletzt, indem
nach diesem Beschränkungen des Wirtschaftsgewerbes im Interesse der
öffentlichen Wohlfahrt nur im Wege der Gesetzgebung erfolgen konnten.
Der begangene Übergriff sei umso oi'iensmhthcher als der Entwurf eines
neuen Wirtschaftsgesetzes, durch den u. a. auch die Polizeistunde hätte
eingeführt werden sollen, in der Volksabstimmung vom 7. Februar 1915
nicht zum wenigsten gerade deshalb, verworfen worden sei. _ C. -Der
Regierungsrat des Kantons Zug stellt in seiner Vernehmlassung, worin er
auf Abweisung des Re-{

120 Staatsrecht.

kurses schliesst, fest, dass der angefochtene Beschluss vom 13. August
1914 nur für die Dauer des Krieges und der dadurch geschaffenen
ausserordentlichen Verhältnisse gelte. Man habe es demnach dabei nicht
mit einem Gesetz oder einer gesetzesgleichen Anordnung, sondern mit einer
Massnahme von beschränkter zeitlicher Wirksamkeit zu tun, die nach Art. 47
litt. b und d der KV in den Zuständigkeitskreis der Regierung falle,
so dass die von der Rekurrentin angerufenen Verfassungsgrundsätze ss
nicht verletzt seien.

Das Bundesgericht zieht i n E r W a g u n g :

1. Art. 31 litt
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
. c BV, auf den sich die Rekurrentin u. a. zur
Begründung ihrer Beschwerde beruft, bezieht sich nur auf die sogenannte
Bedürfnisklausel, d. h. die Beschränkung der Z a hl der Wirtschaften nach
Massgabe des öffentlichen Bedürfnisses, nicht auf andere Einschränkungen,
welche den Wirten aus polizeilichen Gründen in der Ausübung ihres Gewerbes
auferlegt sswerden, wie eine solche hier in Frage steht. Massgebend
hiefür ist litt. e des nämlichen Artikels. Diese beschränkt sich aber
darauf, zu erklären, dass derartige Verfügungenx gewerbepclizeilicher
Natur zulässig seien, sofern sie den Grundsatz der Gewerbefreiheit' selbst
nicht verletzen. Ueber die Form, in der sie zu erlassen sind, wird darin
nichts bestimmt. Die Behauptung der Rekurrentin, dass schon nach Art. 31
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.

BV die Polizeistunde nur durch Ge-setz bezw. auf Grund gesetzlicher
Ermächtigung hätte eingeführt werden können, hält demnach nicht Stich.

2. Ebenso geht die Berufung auf den Grundsatz der Gewaltentrennung
fehl. Freilich ist richtig, dass das geltende kantonale Virtschaftsgesetz
keine Bestimmungen über den Abendschluss der Wirtschaften enthält. Da es
sich dabei offenbar nicht um ein Uebersehen handeln kann, ist anzunehmen,
dass der Gesetzgeber eine dahingehende Beschränkung für nicht notwendig
oder dochHandelsund Gewerbefreiheit. N° 19. 121

nicht zweckmässig erachtete und deshalb davon absehen wollte ; eine
Administrativverfügung, die den Wirten allgemein und d a u e r n d die
Verpflichtung auferlegen würde, ihre Wirtschaften zu einer bestimmten
Stunde zu schliessen, müsste daher in der Tat wohl als Uebel-griff in
das Gebiet der Gesetzgebung und damit als Verstoss gegen das erwähnte
Vertassungsprinzip bezeichnet werden. Dagegen wird dadurch nicht
ausgeschlossen, dass die Verwaltungsbehörde, gestützt auf die ihr
zustehende Polizeigewalt, eine solche 'Massregel vorübergehend trifft,
wenn sie sich infolge ausserordentlicher Ereignisse im Interesse der
öffentlichen Ordnung und Sicherheit als notwendig oder doch dringend
wünschbar er-

weist. Nur damit hat man es aber nach der Erklärung des

Regierungsrats, dass die durch den Beschluss vom13.August1914 eingeführte
Polizeistunde lediglich für die Dauer des Krieges gelten und mit dessen
Beendigung ohne weiteres wieder dahinfallen solle, heute zu tun. Da
andererseits Art. 47 litt. b KV unter den Befugnissen des Regierungsrats
ausdrücklich die Erhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, (1. h. die
Ausübung der Pohzeigewalt aufführt, kann demnach davon, dass sich
der letztere durch den streitigen Beschluss in Widerspruch mit dem
imW'irtschaftsgesetz ausgesprochenenWillen des Gesetzgebers gesetzt habe,
nicht die Rede sein. Ausschliesslich aus diesem Widerspruch wird aber in
der Beschwerdeschrift der angebliche Kompetenzübergriff des Regierungsrats
hergeleitet. Andere Momente, welche einen solchen begründen würden,
werden nicht angeführt. Insbesondere wird nicht etwa geltend gemacht,
dass der Regierungsrat durch sein Vorgehen sachlich den Rahmen des
Art. 47 litt. b KV überschritten habe, d. h. dass ernstliche aus der
Kriegslage hervorgehende Gründe der öffentlichen Ordnung und Sicherheit,
welche die Einführung der Polizeistunde als Ausnahmemassregel in dem
oben erwähnten Sinne rechtfertigen Würden, nicht vorliegen. Die Frage,
ob und inwieweit das Bundes-

123 Staatsrecht. '

gericht den Beschluss nach dieser Richtung nachzuprüfen befugt wäre,
kann daher offen bleiben.

Demnach hat das Bundesgericht erkannt :

Der Rekurs wird abgewiesen.

20. Urteil vom 17. Juli 1916 i. S. Landsmann gegen St. Gallen,
Regierungsrat.

Zulässigkeit kantonaler Gesetzesbestimmungen, durch die der Handel mit
Stickereiramschwaaren zwecks Fernhaltung moralisch nicht einwandfreier
Personen polizeilichen Beschränkungen insbes. der Patentpflicht
unterworfen wird. Kognition des Bundesgerichts inbezug auf die Frage,
ob das Patent zu Recht verweigert werden sei.

A. Nach Art. 1 bis 3 des st. gallischen Gesetzes über
Stickereiramschgeschäfte vom 17. Mai 1911 bedarf, wer den Anund Verkauf
von Stickereiramschwaren (Ramsch in Stickereien, PIattstichwaren,
Rideaux, Stoffen, Garnen u. s. w.) gewerbsmässig betreiben will, eines
Patentes, das vom Regierungsrat auf 'das Gutachten des Gemeinderats und
des'Bezirksammanns, jedoch nur an solche Bewerber erteiit wird die
für eine klaglose Führung des Geschäftes volle Gewähr bieten . Jeder
nach Massgabe des Gesetzes Patentpflichtige hat über Anund Verkauf
ordnungsmässig Buch zu führen : die Bucheinträge sollen die Daten
des Anund Verkaufs, die Anund Verkaufsweise, die möglichst genaue
Bezeichnung der Waren und die Namen der Verkäufer und Käufer enthalten
: Verkaufspreise und Käufer können in besondere Bücher eingetragen
werden. Nicht im Handelsregister eingetragene Patentpflichtige haben sich
für die Buchführung bei der Staatskanzlei zu beziehender Formulare zu
bedienen (Art. 4). Zwecks Überwachung der Beachtung des Gesetzes ist der
Bezirksammann berechtigt, selbst oder durchHandelsund Gewerbefreiheit. N°
20. 128

von ihm bezeichnete F achexperten in die Bücher und deren Unterlagen
Einsicht zu nehmen und in den Geschäftsräumen und Warenlagern Nachschau
zu halten : immerhin soll eine solche Untersuchung nur aus erheblichen
Gründen angeordnet werden ; die Einsicht in die Ve rkaufsbiicher kann
nur im Strafnntersuchungsveriahren verlangt werden (Art. 5). Für das
Patent, dessen Dauer ein Jahr beträgt, ist eine Gebühr von 25 bis 100
Fr. an die Staatskasse zu entrichten (Art. 7). Übertretungen des Gesetzes
werden, somit sie nicht den Tatbestand eines im Strafgesetz unter Strafe
gestellten Verbrechens oder Vergehens enthalten, mit Geldstrafe bis auf
500 Fr., in schweren Fällen oder im Rückialle mit Geldstrafe bis auf 2000
Fr., allein oder in Verbindung mit Gefängnis bis auf drei Monate bestraft
(Art. 8).

B. Gestützt auf diese Bestimmumgen hat der Regierungsrat von st. Gallen
durch Entscheid vom-10. Juni 1916 ein Gesuch der heutigen Rekurrentin
Frau Ghana Landsmann geb. Feigelsohn in St. Gallen um Erteilung des
Stickereiramschhandelspatents entsprechend dem Antrage des Stadtrats
St. Gallen mit der Begründung ahgewiesen, dass die Gesuchstellerin bereits
zweimal in den Jahren 1912 und 1913 wegen Übertretung des Hauses-gesetzes,
und ihr mit ihr zusammenlebender Ehemann _ Georg Landsmann dreimal wegen
Übertretung des nämlichen Erlasses sowie des Ramschgesetzes vorbestraft
ser ss und daher die Voraussetzungen von Art. 2 des Gesetzes für die
Patenterteilung nicht vorliegen.

C. Gegen diesen Entscheid hat Frau Ghana Landsmann geb. Feigelsohn
die staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht ergriffen mit
dem Antrage, er sei aufmheben und es sei der Rekui'rentin der Handel
in billigen Stickereicn und Stickereitehlstreiten zu gestatten. Als
Beschwerdegrund wird Verletzung von Art. 31
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
BV und des Grundsatzes der
Rechtsgleichheit geltend gemacht und ausgeführt : das ,st. gallische
Gesetz vom 17. Mai 1911 versetze der bundesrechtlich gewährleisteten
Gewerbe-
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 42 I 118
Datum : 01. Juni 1916
Publiziert : 31. Dezember 1916
Quelle : Bundesgericht
Status : 42 I 118
Sachgebiet : BGE - Verfassungsrecht
Gegenstand : 118 Staatsrecht. II. HANDELSUND GEWERBEFREIHEIT LIBERTÉ DU COMMERCE ET DE L'INDUSTRIE


Gesetzesregister
BV: 4 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
31
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
regierungsrat • bundesgericht • dauer • frage • kv • gewaltentrennung • entscheid • staatsrechtliche beschwerde • geldstrafe • ghana • handel und gewerbe • bedürfnis • nacht • gemeinderat • schriftstück • sachverhalt • beschwerdeschrift • unternehmung • gemeindeparlament • polizei
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