358 _ Entscheidungen der Schuldbetreibungs-

oder Werkzeuge beanspruchen, die notwendig sind, das--

mit er seinen Beruf konkurrenzfähig in der Weise aus--

üben kann, dass er den für sich und seine Familie notwendigen
Lebensunterhalt zu bestreiten imstande ist. Nun hat, nach dem oben
Ausgeiührten, die Konkursmasse anerkannt, dass der Rekurrent als
Lohnarbeiter sein Auskommen nicht finden könnte. Sodann bestreitet das
Konkursamt nicht, dass der Rekurrent einzelne der ihm rechtskräftig
überlassenen Gegenstände ohne den Motor gar nicht benutzen könnte, und
gibt selbst zu, dass alle vom Rekurrenten noch beanSprnchten Gegenstände
mit Inbegriff des Elektromotors zum rationellen und konkurrenzfähigen
Betriebe seines Gewerbes notwendig seien.

Somit sind alle Voraussetzungen für die Überlassung der vom Rekurrenteu
beanspruchten Gegenstände gegeben. Dabei hat es selbstverständlich die
Meinung, dass der Rekurrent nicht gleichzeitig auch noch die ihm vom
Konkursamt ofierierten 50 Fr. beanspruchen kann.

Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt :

Der Rekurs wird als begründet erklärt und der Entscheid der
Aufsichtsbehörde'des Kantons St. Gallen in dem Sinne aufgehoben, dass
die vom Rekurrenten als Kompetenzstücke angesprochenen Gegenstände diesem
zu überlassen sind.

. 75. Entscheid vom 7. Oktober 1915 i. S. Hîbbert und. Genossen.

Art. 19
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 19 - Die Beschwerde an das Bundesgericht richtet sich nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200529.
SchKG. Weiterziehung des Entscheides einer kantonalen
Aufsrchtshehörde über eine Schätzung.

A. Die Rekurrenten Robert Hibbert in Basel und Genossen, als Gläubiger
der Schweiz. Drahtund Gum -und Konkurskammer. N' 75. 359

miwerke in Altdorf, denen eine Nachlassstundung bewilligt worden ist,
oder einige unter ihnen führten bei der Aufsichtsbehörde des Kantons
Uri Beschwerde gegen die vom Sachwalter auf Grund eines Gutachtens
des Ingenieurs Sonderegger in Niederuzwil vorgenommene Schätzung der
Aktiven. Sie beantragten eine höhereSchätzung auf Grund einer neuen
Expertise. -

Die kantonale Aufsichtsbehörde wies die Beschwerde durch Entscheid vom
11. September 1915 ab. Sie wies darauf hin, dass Ingenieur Sonderegger
ein anerkannter, unparteiische-r Fachmann sei, dass seine Schätzungen
auf kaufmännischer Grundlage beruhen und sich auf den Betriebs-_ nicht
auf den Liquidationswert beziehen. Sodann wird festgestelit, dass das
Gutachten mit andern von Suhner in Brugg und Schacherer in Mannheim im
allgemeinen übereinstimme. Endlich werden die vorgenommenen Abschreibungen
ais angemessen bezeichnet.

C. Diesen Entscheid haben die Rekurrenten am 27. September 1915 an das
Bundesgericht weitergezogen mit dem Begehren, die Schätzung sei als
nicht angemessen aufzuheben und durch eine neue zu ersetzen, welche
durch mehrere unabhängige Experten vorzunehmen ist.

Sie bestreiten die Eignung Sondereggers, Suhners und Schacherers
zur Beurteilung des Wertes der Aktiven und die Unparteilichkeit
Sondereggers. Ferner bezeich-. ' nen sie die Schätzungen als unangemessen
und behaupten insbesondere, der gegenwärtige Marktpreis für Alt-kupier
sei nicht berücksichtigt worden. Endlich machen sie es der kantonalen
Aufsichtsbehörde zum Vorwurf, dass sie keine Sachverständigen beigezogen
habe.

Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht . in E r w ä g u n g :
Die Weiterziehung des Entscheides einer kantonalen

Aufsichtsbehörde an das Bundesgericht ist nur wegen Gesetzwidrigkeit
zulässig. Die Rekurrenten behaupten

360 Entscheidungen der Schuldhetreibungs--

aber nicht, dass der angefochtene Entscheid eine Gesetzesverletzung
enthalte, und in der Tat kann auch eine solche nicht vorliegen. Über
die bei einer Schätzung zu beobachtenden Grundsätze schreibt das Gesetz,
wie sich aus Art. 97
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 97 - 1 Der Beamte schätzt die gepfändeten Gegenstände, nötigenfalls mit Zuziehung von Sachverständigen.
1    Der Beamte schätzt die gepfändeten Gegenstände, nötigenfalls mit Zuziehung von Sachverständigen.
2    Es wird nicht mehr gepfändet als nötig ist, um die pfändenden Gläubiger für ihre Forderungen samt Zinsen und Kosten zu befriedigen.
SchKG der hier analog anzuwenden ist ergibt, nichts
anderes vor, als dass dabei nötigenfalls Sachverständige beizuziehen
seien. Eine Gesetzesverletzung läge also in Schätzungssachen nur dann
vor, wenn der Beamte oder saehwalter ohne genügende Sachkenntnis und
ohne Zuziehung von Sachverständigen eine Schätzung vorgenommen hat oder
eine solche Schätzung von der nicht sachkundigen Aufsichtsbehörde ohne
Expertise überprüft werden ist. Im vorliegenden Fall hat sich aber
der Sachwalter unbestrittenermassen auf eine Expertise gestützt. Die
Vorinstanz war nun durch keine hundesrechtliche Vorschrift verpflichtet,
zur Überprüfung der Schätzung des sachwaltets ein neues Gutachten
einzuholen, nachdem sie zur Überzeugung gekommen War, dass der Experte
Sonderegger sachVerständig' sei und die gegen das Gutachten erhobenen
Einwendungen, die sich nur gegen seine Person und seine Zuverlässigkeit
richteten, aber nicht geltend mach-ten, dass er nach irgend einer
gesetzlichen Vorschrift als Experte überhaupt nicht funktionieren könne,
unbegründet seien. Ob diese Überzeugung gerechtfertigt sei, kann das
Bundesgericht nicht untersuchen, da es sich dabei im wesentlichen um
Beurteilung von tatsächlichen und nicht von Rechtsfragen handelt. Der
Entscheid der Vorinstanz über die Einwendungen gegen die Person
des Experten und über die Schlüssigkeit des Gutachtens ist für das
Bundesgericht massgebend und die Anordnung einer neuen Schätzung auf
Grund einer ()bercxpertise durchaus ausgeschlossen.

Demnach hat die fs'chuldbetreibuugsu. Konkurskammer erkennt: Aus den
Rekurs wird nicht eingetreten. und Kontos stammen N° 76. 531

76. Acri-ed du 20 octobre III-E dass la cause Meyer.

En cas de saisie d'objets faisant partie d'un ensemble ver-du avec réserve
de propriété pour nn prix global, les autorités de poursuite ne sont pas
fondées à exiger du vendeur qu'il indique quelle est la partie du prix
global et des acomptes payés afferente aux objets saisis; le vendeur
n'est tenu d'indiquer que le solde redù sur le prix total.

Par contrat du 30 avrjl 1914 Edmond Meyer fils, maison Au bon mobilicr a
is Chaux-de-Fonds, a veudn un mobilier au sieur Vaucher pour le prix
global de 3250 .fr. Le prix des divers mcubles n'est détaillé que
comme suit:

Les meubles de la chambre à concher l r. 1450

salle à manger . . . 1250 Un divan . . . . . , . . . . . 258 Un
tapis de table, rideaux, storcs . . . 300

Total . Fr. 3250

(Je mobilier a été vendu sous paote de réserve de pn priété, lequel a
été réguliéremcnt inscrit.

Ensuite de poursuite contre Vaucher, les meubies suiVnnts ont été saisis:
dans la chambre à coucher l'armoire à giace, dans la salle a manger,
tous les meubles indiqués au contrat, enfin le djvan et 2 stores.

se fondant sur la circulaire 29 de la Chambre des Poursuites et
des Faillites du Tribunal federal du 31 mars 1911, l'Office de la
chaux-de-F0nds a invite Meyer à lui indiquer dans les 5 jours le prix
de. vente des'objets saisis et le solde redü par l'acheteur.

Meyer a porté-plainte contre cette mesure; il dit qu'il a recu 445
tr. d'acornptes sur le prix global des menbles, mais qu'il ne saurait
etre tenu et qu'il lui est d'ailleurs impossible d'indiquer le prix de
vente de chacun des meubles saisis.

Confirmant une decision de l'autorité inférieure, l'auto-

si rité cantonale de surveillance a déclaré la plainte mal

AS 41 il] 1915 26
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 41 III 358
Datum : 07. Oktober 1915
Publiziert : 31. Dezember 1915
Quelle : Bundesgericht
Status : 41 III 358
Sachgebiet : BGE - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Gegenstand : 358 _ Entscheidungen der Schuldbetreibungs- oder Werkzeuge beanspruchen, die notwendig


Gesetzesregister
SchKG: 19 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 19 - Die Beschwerde an das Bundesgericht richtet sich nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200529.
97
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 97 - 1 Der Beamte schätzt die gepfändeten Gegenstände, nötigenfalls mit Zuziehung von Sachverständigen.
1    Der Beamte schätzt die gepfändeten Gegenstände, nötigenfalls mit Zuziehung von Sachverständigen.
2    Es wird nicht mehr gepfändet als nötig ist, um die pfändenden Gläubiger für ihre Forderungen samt Zinsen und Kosten zu befriedigen.
Stichwortregister
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