334 Entscheidungen der Schuldbetreihungs-

noch für solche belangt werden, sofern nur die Verjährung vorher
unterbrochen werden ist. Die Folgerungen, welche der Rekurrent aus
der Bestimmung des Art. 585 für die Zulässigkeit der Konkursbetreibung
gegenüber dem einzelnen Gesellschafter ziehen will, gehen daher schon
aus diesem Grunde fehl. Ebenso unbegründet ist der weitere Einwand,
dass den Gesellschaftern nach Auflösung der Gesellschaft nicht mehr
Kaufmannseigensehaft zukomme. Nach der in Art. 585
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 585 - 1 Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte zu beendigen, die Verpflichtungen der aufgelösten Gesellschaft zu erfüllen, die Forderungen einzuziehen und das Vermögen der Gesellschaft, soweit es die Auseinandersetzung verlangt, zu versilbern.
1    Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte zu beendigen, die Verpflichtungen der aufgelösten Gesellschaft zu erfüllen, die Forderungen einzuziehen und das Vermögen der Gesellschaft, soweit es die Auseinandersetzung verlangt, zu versilbern.
2    Sie haben die Gesellschaft in den zur Liquidation gehörenden Rechtsgeschäften zu vertreten, können für sie Prozesse führen, Vergleiche und Schiedsverträge abschliessen und, soweit es die Liquidation erfordert, auch neue Geschäfte eingehen.
3    Erhebt ein Gesellschafter Widerspruch gegen einen von den Liquidatoren beschlossenen Verkauf zu einem Gesamtübernahmepreis, gegen die Ablehnung eines solchen Verkaufs oder gegen die beschlossene Art der Veräusserung von Grundstücken, so entscheidet auf Begehren des widersprechenden Gesellschafters das Gericht.
4    Die Gesellschaft haftet für Schaden aus unerlaubten Handlungen, die ein Liquidator in Ausübung seiner geschäftlichen Verrichtungen begeht.
OR enthaltenen
Umschreibung der Aufgaben und Befugnisse der Liquidatoren steht
ausser Zweifel, dass auch die in Liquidation befindliche Kollektiv-oder
Kommanditgesellschaft noch ein nach kaufmännischer Art geführtes Geschäft
betreibt. Die Gesellschafter, welche die Liquidation besorgen, bleiben
daher so gut Kaufleute, wie sie es vor der Auflösung der Gesellschaft
waren. Ob die Konkui'sbetreibnng gegen sie mangels der genannten
Eigenschaft dann zu verweigern Wäre, wenn an ihrer Stelle andere Personen
als Liquidatoren ernannt werden sind, braucht im vorliegenden Fall
nicht untersucht zu werden, da ieststeht, dass ein solcher Ausschluss des
Rekurrenten hier nicht stattgefunden hat, sondern derselbe in Gemeinschaft
mit anderen Personen als Liquidator der aufgelösten Gesellschaft fungiert.

Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt:

Der Rekurs wird abgewiesen. und Konkurskammer. N° 69. 335

69. Entscheid vom 23. September 1815 i. S. Bauen

Art. 260
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 260 - 1 Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
1    Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
2    Das Ergebnis dient nach Abzug der Kosten zur Deckung der Forderungen derjenigen Gläubiger, an welche die Abtretung stattgefunden hat, nach dem unter ihnen bestehenden Range. Der Überschuss ist an die Masse abzuliefern.
3    Verzichtet die Gesamtheit der Gläubiger auf die Geltendmachung und verlangt auch kein Gläubiger die Abtretung, so können solche Ansprüche nach Artikel 256 verwertet werden.457
SchKG. Rechtsstellung des einzelnen Zessionars bei
Abtretung derselben Massenrechte an mehrere Gläubiger. Verteilung
des Prozessergebnisses, wenn nur einer der Zessionare den Prozess zur
Durchführung des Anspruchs tatsächlich geführt hat. ·

A. Im Konkurse über Adolf Meyer Spörri in Basel trat. das Konkursamt
Basel-Stadt am 9. Februar 1911 den Anspruch der Konkursmasse gegen Henri
F. Wegmann in London auf Zahlung von 34,65? Fr. 80scts.-v im Sinne von
Art. 260
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 260 - 1 Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
1    Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
2    Das Ergebnis dient nach Abzug der Kosten zur Deckung der Forderungen derjenigen Gläubiger, an welche die Abtretung stattgefunden hat, nach dem unter ihnen bestehenden Range. Der Überschuss ist an die Masse abzuliefern.
3    Verzichtet die Gesamtheit der Gläubiger auf die Geltendmachung und verlangt auch kein Gläubiger die Abtretung, so können solche Ansprüche nach Artikel 256 verwertet werden.457
SchKG an verschiedene Konkursgläubiger, worunter die Ehefrau
des Gemeinschuldners, Mina Meyer-Spòrri und deren Tochter Mina Martha
Jucker, ab. Gestützt hierauf legte Mina Martha Jucker am 4. August 1913
für einen Teil des abgetretenen Anspruchs von 5000 Fr. auf ein Guthaben
des Wegmann an das Gasund Wasserwerk Basel-Stadt im Betrage von 3717
Fr. 90 Cts. Arrest und leitete, da der Arrestschuldner gegenüber der
Arrestbetreibung Rechtsvorschlag erhob, gemäss Art. 278
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 278 - 1 Wer durch einen Arrest in seinen Rechten betroffen ist, kann innert zehn Tagen, nachdem er von dessen Anordnung Kenntnis erhalten hat, beim Gericht Einsprache erheben.
1    Wer durch einen Arrest in seinen Rechten betroffen ist, kann innert zehn Tagen, nachdem er von dessen Anordnung Kenntnis erhalten hat, beim Gericht Einsprache erheben.
2    Das Gericht gibt den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme und entscheidet ohne Verzug.
3    Der Einspracheentscheid kann mit Beschwerde nach der ZPO482 angefochten werden. Vor der Rechtsmittelinstanz können neue Tatsachen geltend gemacht werden.
4    Einsprache und Beschwerde hemmen die Wirkung des Arrestes nicht.
SchKG Klage
ein. Dieselbe wurde geschützt und Wegmann rechtskräftig zur Zahlung
der eingeklagten 5000 Fr. nebst Zinsen an die Konkursmasse Meyer-Spörri
verurteilt, worauf Mina Martha Jucker am 5. Oktober 1914 die Pfändung
des Guthabens an das Gasund Wasserwerk, dessen Betrag inzwischen bei
der Gerichtskasse zu Handen des Berechtigten deponiert werden war,
erwirkte. Da der Arrestschuldner anlässlich des Pfändungsvollzuges
behauptete, dass er die gepfändete Forderung schon vor der Arrestlegung
an seine Tante Frau Lichtensteiger Dürler in Triest abgetreten habe,
kam es in der Folge noch zu einem Widerspruchsverfahren, das indessen
ebenfalls zu Gunsten der Masse ausging, indem die Vindikation der Frau
Lichtensteiger sowohl von den kantonalen Instanzen als vom Bundesgericht,
von letzterem durch Urteil vom 19. Juni 1915 abgewiesen wurde.

336 Entscheidungen der Schuldbetreibungs-

Am 16. Juni 1915, drei Tage bevor dieses Urteil erging, hatte
inzwischen der heutige Rekurrent Franz Bauer in Basel, der im
Betreibungsverfahren gegen Frau Mina Meyer-Spörri deren Forderung an
ihren Ehemann laut Verlustsehein vom 22. Dezember 1911 sowie die Rechte
aus der ihr vom Konkursamt am 9. Februar 1911 ausgestellten Abtretung
ersteigert hatte, als Inkassomandatar der Konkursmasse Meyer-Spörri
ebenfalls einen Arrest auf das Depositum zu Gunsten Wegmanns bei der
Gerichtskasse erwirkt. Gestützt hierauf und die im Anschluss eingeleitete
Arrestbetreibung verlangte er in der Folge vom Betreibungsamt, dass er bei
der Verteilung des arrestierten Betrages ebenfalls berücksichtigt werde
und das entsprechende Betreifnis erhalte. Das Konkursamt Basel-Stadt,
an das das Depositum vom Betreibungsamt abgeliefert worden war, teilte
jedoch dasselbe ganz der Pfändungsgläubigerin Mina Martha Jucker auf
Rechnung ihrer Konkursforderung zu, da nur sie im Sinne des Art. 260
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 260 - 1 Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
1    Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
2    Das Ergebnis dient nach Abzug der Kosten zur Deckung der Forderungen derjenigen Gläubiger, an welche die Abtretung stattgefunden hat, nach dem unter ihnen bestehenden Range. Der Überschuss ist an die Masse abzuliefern.
3    Verzichtet die Gesamtheit der Gläubiger auf die Geltendmachung und verlangt auch kein Gläubiger die Abtretung, so können solche Ansprüche nach Artikel 256 verwertet werden.457

SchKG vorgegangen sei. Bauer betrat demgegenüber rechtzeitig den
Beschwerdeweg, indem er geltend machte : gemäss Art. 260 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 260 - 1 Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
1    Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
2    Das Ergebnis dient nach Abzug der Kosten zur Deckung der Forderungen derjenigen Gläubiger, an welche die Abtretung stattgefunden hat, nach dem unter ihnen bestehenden Range. Der Überschuss ist an die Masse abzuliefern.
3    Verzichtet die Gesamtheit der Gläubiger auf die Geltendmachung und verlangt auch kein Gläubiger die Abtretung, so können solche Ansprüche nach Artikel 256 verwertet werden.457
SchKG sei
das Ergebnis der Verfolgung des Anspruchs unter alle Gläu-biger, an welche
die Abtretung stattgefunden habe, nach dem unter ihnen bestehenden Range
zu verteilen. Die Tatsache, dass Fräulein Jucker für sich allein geklagt
habe, sei unerheblich. Da es sich bei der Abtretung des Art. 260
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 260 - 1 Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
1    Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
2    Das Ergebnis dient nach Abzug der Kosten zur Deckung der Forderungen derjenigen Gläubiger, an welche die Abtretung stattgefunden hat, nach dem unter ihnen bestehenden Range. Der Überschuss ist an die Masse abzuliefern.
3    Verzichtet die Gesamtheit der Gläubiger auf die Geltendmachung und verlangt auch kein Gläubiger die Abtretung, so können solche Ansprüche nach Artikel 256 verwertet werden.457
SchKG
nicht um eine wirkliche Zession, sondern um eine blosse Prozessvollmacht
handle, könne die Geltendmachung des Anspruchs bei mehrfacher Abtretung
nur durch die Gesamtheit der Abtretungsgläubiger erfolgen. Gehe ein
einzelner Zessionar dennoch unzulässig-er Weise allein und ohne die
übrigen zu benachrichtigen vor, so könne er daraus keine Vorrechte
herleiten; vielmehr sei anzunehmen, dass er damit als Geschäftsführer
für die Gesamtheit der Zessionare gehandelt habe. Es müsse daher auch im
vorliegenden Falle der von Mina Martha Jueker erstrittene Betrag allen
Gläubigern, die:-

und Konkurskammer. N° 69. Iris-

seiner Zeit die Abtretung des Anspruchs gegen Wegmann verlangt und
erhalten hätten, zukommen.

Die kantonale Aufsichtsbehörde schloss sich indessen der Rechtsaullassung
des Konkursamtes an und wies demgemäss durch Entscheid vom 25. August
1915 die Beschwerde ab. Die von der Beschwerdegegnerin bestrittene
Legitimation des Beschwerdeführers zur Beschwerde wurde von ihr mit der
Begründung beiaht, dass die aus der Abtretung nach Art. 260 fliessenden
Befugnisse sich als Akzessorium der Konkursforderung, zu Gunsten deren
die Abtretung erfolgt sei, darstellten und daher im Falle der Zession
dieser Forderung ipso jure mit ihr auf den Erwerber übergingen

B. Gegen diesen Entscheid rekurriert Bauer an das Bundesgericht, indem er
auf dem in seiner Beschwerde an die kantonale Aufsichtsbehörde vertretenen
Standpunkte beharrt

Die Sclmldbetreibungsund Konkurskammer zieht in Erwägung :

Nach feststehender Praxis des Bundesgerichts und éihereinstimmender
Meinung der Doktrin hat die Abtretung nach Art. 260
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 260 - 1 Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
1    Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
2    Das Ergebnis dient nach Abzug der Kosten zur Deckung der Forderungen derjenigen Gläubiger, an welche die Abtretung stattgefunden hat, nach dem unter ihnen bestehenden Range. Der Überschuss ist an die Masse abzuliefern.
3    Verzichtet die Gesamtheit der Gläubiger auf die Geltendmachung und verlangt auch kein Gläubiger die Abtretung, so können solche Ansprüche nach Artikel 256 verwertet werden.457
SchKG nicht den
Charakter einer zivilrechtlichen Zession, sondern lediglich denjenigen
eines Prozessmaudats. Der Gläubiger, dem sie ausgestellt wird, wird
dadurch nicht zum Träger des abgetretenen Anspruchs, sondern erhält
lediglich die Befugnis, ihn als Vertreter und Beauftragter der Masse, aber
auf eigene Gefahr und mit privilegiertem Anrecht auf das Ergebnis geltend
zu machen. Das den Zessionaren in Art. 260 Abs. 2 eingeräumte Privileg
vorzugsweiser Befriedigung aus dem Prozessgewinn ist demnach keine Folge,
die sich schon aus der Abtretung als solcher ergäbe, sondern es bildet die
Prämie für die Übernahme des Risikos, das mit der Prozessführung verbunden
ist. Es steht daher nur denjenigen Zessionaren zu, die den Prozess zur
Durchführung des Anspruchs tatsächlich geführt haben. Nur unter

338 Entscheidungen der Schuldbetreibungs-

dieser Voraussetzung lässt es sich auch innerlich rechtfertigen; die
blosse Tatsache der Stellung des Abtretungsbegehrens vermag eine solche
Bevorzugung vor den übrigen Konkursgläubigern unmöglich zu begründen. Dass
das Gesetz in Art. 260 Abs. 2 von der Verteilung des Ergebnisses unter
die Gläubiger, an welche die Abtretung stattgefunden. hat , spricht,
steht dieser Folgerung, welche das Bundesgericht schon in einem früheren
Urteile in Sachen Spörri (AS Sep.-Ausg. 16 N° 44 *) gezogen hat, nicht
entgegen. Indem der Gesetzgeber sich dieser Ausdrucksweise bediente,
dachte er offenbar nur an den Fall, wo die verschiedenen Zessionare von
der Abtretung auch wirklich durch Durchführung des Prozesses Gebrauch
gemacht, also alle geklagt haben. Die Frage, wie es sich verhalte,
wenn nur einzelne unter ihnen klagend vorgegangen sind, wird vom Gesetz
nicht ge.regelt. Sie kann im Hinblick auf die Natur der Abtretung nach
Art. 260 nur in dem oben vertretenen Sinne gelöst werden. ' '

Ob die Zessionare von der Anhebung des Prozesses Kenntnis hatten
bezw. von dem klagenden Zessionar zur Teilnahme an der Prozessführung
aufgefordert worden sind oder ob der letztere ohne ihr Wissen vorgegangen
ist, macht dabei keinen Unterschied. Wie das Bundesgericht schon
wiederholt ausgesprochen hat, hat die Stellung des Abtretungsbegehrens
durch mehrere Gläubiger, entgegen der Behauptung des Rekurrenten, nicht
etwa zur Folge, dass der abgetretene Anspruch von ihnen nur gemeinsam
geltend gemacht werden könnte, sondern erhält auch in diesem Falle jeder
der Zessionare ein selbständiges Prozessführungsrecht, kann also für sich
allein und ohne Mitwirkung der andern vorgehen. Eine Verpflichtung, die
übrigen Zessionare in den Streit zu rufen, bezw. zum Anschluss an die
Klage aufzufordern, besteht für ihn nicht (vergl. AS Sep.-Ausg. 10 N°
40 Erw. 2,

* Ges.-Ausg. 39 l N° 81.und äunkurskammer, N° 69. 339

il N° 32 Erw. 2*, JAEGER, Kommentar zu Art. 260 N°3 e)." An dieser
Rechtslage wollte auch durch das mit der Konkursverordnung eingeführte
Formular N° 7 nichts eändert werden. Wenn hier unter den Bedingungen
der Abtretung bestimmt wird, dass falls hinsichtlich der gleichen
Massenrechte mehrere Abtretungen an verschiedene Gläubiger erfolgt
seien, letztere in einem allfälligen Prozessverkahren als Streitgenossen
aufzutreten hätten, so ist der Sinn dieses Vorbehalts lediglich der,
dass sich der beklagte Anspruchsgegner die getrennte

'Belangung durch die einzelnen Zessionare nicht gefallen

zu lassen braucht und gegenüber einer solchen die Bildung einer
streitgenossenschaft verlangen kann. Dagegen sollte damit nicht gesagt
werden, dass das in der Abtretung liegende Prozessmaudat von den mehreren
Mandataren überhaupt nur gemeinsam ausgeführt werden könne. bezw. dass
die Prozesstührung durch einen allein den vorherigen förmlichen Abstand
der übrigen von der Teilnahme am Prozesse vor-aussetze-

Da unbestrittencrmassen die gerichtliche Feststellung

des Anspruchs gegen Wegmann und der Eingang des

entsprechenden Betrages einzig dem Vorgehen der Zessionarin Mina
Martha Jucker zu verdanken ist und dle übrigen Zessionare dazu nichts
beigetragen haben, hat somit das Konkursamt mit Recht diesen Betrag,
der den Prozessgewinn im Sinne von Art. 260 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 260 - 1 Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
1    Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
2    Das Ergebnis dient nach Abzug der Kosten zur Deckung der Forderungen derjenigen Gläubiger, an welche die Abtretung stattgefunden hat, nach dem unter ihnen bestehenden Range. Der Überschuss ist an die Masse abzuliefern.
3    Verzichtet die Gesamtheit der Gläubiger auf die Geltendmachung und verlangt auch kein Gläubiger die Abtretung, so können solche Ansprüche nach Artikel 256 verwertet werden.457
SchKG darstellt,
ausschliesslich der Genannten zugewiesen und ist der diese Verfügung
schützende Entscheid der Vorinstanz zu bestätigen. Die Frage, ob der
Rekurrent mit der Konkurstorderung der Frau Meyer-Spörri als Akzessorium
auch die Rechte aus der dieser ausgestellten Abtretung habe erwerben
können oder ob nicht der Mandatscharakter der Abtretung nach Art. 260
jede Übertragung der aus derselben sich ergebenden Befugnisse an einen
Dritten ausschliesse, selbst wenn sie im Zusammen-

ss * Ges.-AÎsg. 33 11 N° 48, 34 11 N° 42.340 Entscheidungen der
Schuldbetreibungs--

hang mit der Zession der betreffenden Konkursforderung geschieht
(vergl. in diesem Sinne das bereits zitierte Urteil in Sachen Spörri
Erw. 2), sodass die Beschwerde auch schon wegen mangelnder Legitimation
des Rekurrenten zu verwerten wäre, braucht daher nicht erörtert zu
werden. -

Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt :

Der Rekurs wird abgewiesen.

70. Arràt du 24 septembre 1915 dans la cause Clerc,

Art. 158 LP. Si les objets saisis ensuite d'une réquisition fondée
sur un acte d'insuffisance de gage ne sont pas réalisés, le créancier
perdant doit, après l'expiration du délai d'un mois prévu à ['a]. 2 de
l'art. 158, faire notifier au débiteur un nouveau commandement de payer
avant de requérir une nouvelle saisie.

A. Le ler juillet 1912, Xavier Clerc, magasinier à Fribourg et Jean
Eggimann, comptahle a Payerne, ont fonde une société en nom collectif
qui avait pour but I'achat d'immeubles sis à Estavayer le Lac.

Par acte notarié du 3 juillet, Clerc et Eggimann se reconnurent
débiteurs solidaires d'un compte de credit qui leur était ouvert par
la Banque populaires suisse à Fribourg jusqu'à concurrenee de 12 000
fr. Cet emprunt était garanti par une hypothèqsiue en second rang sur
l'immeuble sis à Estavayer. En outre, il int cautionné par la Société
des mater-jeux à Fribourg.

La Société Clerc & Cle étaut tombée en faillite, 1a Bauque popuiaire
ouvrit une poursuite en réalisation de gege contre X. Clerc, La vente aux
enchères des immeuhles d'Estavayer eui lieu le 9 juin 1914 ; elle Iaissa
un découvert de 7474 ir, 20 pour lequel un certificat d'insuffisance de
gege fut delier à la. Banque populaire le ler juillet 1914.

lund Konkurskammer. N° 70. 341

La banque poursuivit Clerc pour le montani resié impayé ei obtin'r le
9 juillet 1914la saisie de plusiems objets qui fur-ent revendiqués par
la Société des matériaux à Fribourg. Cette revendication ne fut pas
contestée. Le 31 juillet l'office des poussuites de la Broye saisit en
outre le prix de location dü ps r la Société des materiaux à Clerc du
12 mars 1914 au 9 juin 1914.

Le 9 juillet 1915, la Société des materie-ux, subrogée aux droits cle
la Banque popuiaire, a fait notifier à Clerc un avis de saisie pour la
sommc de 74.75 fr. 80. La saisie fut pratique ie le 15 juillet 1915 sur
1. chillîonuière, I cauapé et le salajre du débiieur.

B. Le 13 juillet 1915, Clerc a recouru contre cet avis à l'autorité
de surveillauee des offices de poursuite et de faiilite du canton de
Fribourg. Le recouraut prétend que la créance de 7475 fr. constituaut
une dette de la Société Clerc et Eggimann, il ne peut etre poursuivi
personnellement de ce chef. Il allègue en outre que la poursuite intentée
en 1914 étant tombée, il aurait fallu en ouvrir une nouvelle.

C. Par decision du 19 aoüt 1915 l'autorité de surveiilance a renvoyé
le recouranl à se pourvoir devant le juge competent. Elle a considére
que le recourant n'avait pas koumj la preuve de la péremption de la
poursuite et que la question de savoir si Clerc était ou non débiteur
de la Société des matériaux relevait exclusivement du juge.

D. Xavier Clerc a recouru en temps utile au Tribunal fédéral contre
cette decision.

Statuant sur ces faits et considérant e n d r o i t :

...2. L'avis de saisie du 9 juillet 1915 et la saisie du

15 juillet doivent ètre annuiés pour les motiks sujvants :

La réquisition de saisie de la Société des materiaux est basée sur un
acte d'insuffisance de gage qui a été délivré le 1er juillet 1914 au
créancier poursuivant, conformément à l'art. 158 LP, et qui a abouti
aux saisies des 9 et 31 juil-
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 41 III 335
Datum : 19. Juni 1915
Publiziert : 31. Dezember 1915
Quelle : Bundesgericht
Status : 41 III 335
Sachgebiet : BGE - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Gegenstand : 334 Entscheidungen der Schuldbetreihungs- noch für solche belangt werden, sofern


Gesetzesregister
OR: 585
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 585 - 1 Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte zu beendigen, die Verpflichtungen der aufgelösten Gesellschaft zu erfüllen, die Forderungen einzuziehen und das Vermögen der Gesellschaft, soweit es die Auseinandersetzung verlangt, zu versilbern.
1    Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte zu beendigen, die Verpflichtungen der aufgelösten Gesellschaft zu erfüllen, die Forderungen einzuziehen und das Vermögen der Gesellschaft, soweit es die Auseinandersetzung verlangt, zu versilbern.
2    Sie haben die Gesellschaft in den zur Liquidation gehörenden Rechtsgeschäften zu vertreten, können für sie Prozesse führen, Vergleiche und Schiedsverträge abschliessen und, soweit es die Liquidation erfordert, auch neue Geschäfte eingehen.
3    Erhebt ein Gesellschafter Widerspruch gegen einen von den Liquidatoren beschlossenen Verkauf zu einem Gesamtübernahmepreis, gegen die Ablehnung eines solchen Verkaufs oder gegen die beschlossene Art der Veräusserung von Grundstücken, so entscheidet auf Begehren des widersprechenden Gesellschafters das Gericht.
4    Die Gesellschaft haftet für Schaden aus unerlaubten Handlungen, die ein Liquidator in Ausübung seiner geschäftlichen Verrichtungen begeht.
SchKG: 260 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 260 - 1 Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
1    Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
2    Das Ergebnis dient nach Abzug der Kosten zur Deckung der Forderungen derjenigen Gläubiger, an welche die Abtretung stattgefunden hat, nach dem unter ihnen bestehenden Range. Der Überschuss ist an die Masse abzuliefern.
3    Verzichtet die Gesamtheit der Gläubiger auf die Geltendmachung und verlangt auch kein Gläubiger die Abtretung, so können solche Ansprüche nach Artikel 256 verwertet werden.457
278
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 278 - 1 Wer durch einen Arrest in seinen Rechten betroffen ist, kann innert zehn Tagen, nachdem er von dessen Anordnung Kenntnis erhalten hat, beim Gericht Einsprache erheben.
1    Wer durch einen Arrest in seinen Rechten betroffen ist, kann innert zehn Tagen, nachdem er von dessen Anordnung Kenntnis erhalten hat, beim Gericht Einsprache erheben.
2    Das Gericht gibt den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme und entscheidet ohne Verzug.
3    Der Einspracheentscheid kann mit Beschwerde nach der ZPO482 angefochten werden. Vor der Rechtsmittelinstanz können neue Tatsachen geltend gemacht werden.
4    Einsprache und Beschwerde hemmen die Wirkung des Arrestes nicht.
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
zessionar • konkursamt • bundesgericht • basel-stadt • liquidator • konkursmasse • konkursforderung • requisition • wasserwerk • rang • auflösung der gesellschaft • mass • frage • betreibungsamt • legitimation • entscheid • rechtslage • streitgenossenschaft • ehegatte • begründung des entscheids
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