282 Entscheidungen der Schuldbetreibungs--

Par ces motifs, la Chambre des Poursuites et des Faillites prononce:

I. Le recoms est admis en ce sens que les déeisions de collocation
prises par l'office sont annulées comme irregulieres en la forme,
l'offiee étant invité à statuer à nouveau en se bornant à admettre ou
à eearter les pretentions formulée par la Banque populaire suisse.

59. Urteil vom 2. August 1915 i. S. Konkursverwaltung Bertschî.

Art. 250 Abs. 3
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 250 - 1 Ein Gläubiger, der den Kollokationsplan anfechten will, weil seine Forderung ganz oder teilweise abgewiesen oder nicht im beanspruchten Rang zugelassen worden ist, muss innert 20 Tagen nach der öffentlichen Auflage des Kollokationsplanes beim Richter am Konkursort gegen die Masse klagen.
1    Ein Gläubiger, der den Kollokationsplan anfechten will, weil seine Forderung ganz oder teilweise abgewiesen oder nicht im beanspruchten Rang zugelassen worden ist, muss innert 20 Tagen nach der öffentlichen Auflage des Kollokationsplanes beim Richter am Konkursort gegen die Masse klagen.
2    Will er die Zulassung eines anderen Gläubigers oder dessen Rang bestreiten, so muss er die Klage gegen den Gläubiger richten. Heisst der Richter die Klage gut, so dient der Betrag, um den der Anteil des Beklagten an der Konkursmasse herabgesetzt wird, zur Befriedigung des Klägers bis zur vollen Deckung seiner Forderung einschliesslich der Prozesskosten. Ein Überschuss wird nach dem berichtigten Kollokationsplan verteilt.
3    ...446
SchKG. Der Anspruch des im Kollokationse prozesse
obsiegenden Klägers auf Deckung seiner Prozesskosten aus dem Prozessgewinn
stellt sich als nachträgliche Forderungseingahe im Sinne von Art.. 251
ebenda dar, die {zu ihrer Berücksichtigung im Verteilungsveriahren
eine vorherige Ergänzung und Neuauflage des Kollokationsplanes
voraussetzt. Wird er abgewiesen, was durch einfa-chen Brief an den
Ansprecher geschehen kann, so ist dagegen nur die Kollokationsklage und
nicht die Beschwerde zulässig.

A. Im Konkurse des '.'Bertschi, gewesenen Notars in Bümplitz, wurde die
Ehefrau des Gemeinschuldners von der Konkursverwaltnng für eine Forderung
von 24,456 Fr. 35 Cts. je zur Hälfte in IV. und V. Klasse kolloziert. Die
heutigen Rekursgegner Habermaeher & Cie, welche ihrerseits im Konkurse
eine laufende Forderung von 930 Fr. 55 Cts. angemeldet hatten, fochten
die Kollokat-ion gemäss Art. 250
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 250 - 1 Ein Gläubiger, der den Kollokationsplan anfechten will, weil seine Forderung ganz oder teilweise abgewiesen oder nicht im beanspruchten Rang zugelassen worden ist, muss innert 20 Tagen nach der öffentlichen Auflage des Kollokationsplanes beim Richter am Konkursort gegen die Masse klagen.
1    Ein Gläubiger, der den Kollokationsplan anfechten will, weil seine Forderung ganz oder teilweise abgewiesen oder nicht im beanspruchten Rang zugelassen worden ist, muss innert 20 Tagen nach der öffentlichen Auflage des Kollokationsplanes beim Richter am Konkursort gegen die Masse klagen.
2    Will er die Zulassung eines anderen Gläubigers oder dessen Rang bestreiten, so muss er die Klage gegen den Gläubiger richten. Heisst der Richter die Klage gut, so dient der Betrag, um den der Anteil des Beklagten an der Konkursmasse herabgesetzt wird, zur Befriedigung des Klägers bis zur vollen Deckung seiner Forderung einschliesslich der Prozesskosten. Ein Überschuss wird nach dem berichtigten Kollokationsplan verteilt.
3    ...446
SchKG auf dein Prozesswege an und siegten
insofern ob, als durch rechtskräftiges Urteil des bernischen Obergerichts
vom 3. Mai 1914 die Forderung der Frau Bertschi in W. und V. Klasse um
je 1005 Fr. herabgesetzt wurde :und Konkurskammer. N° 59. 283

ausserdem wurde Frau Bertschi verurteilt, den Kläger-n 430
Fr. Prozesskosten zu ersetzen. Am 27. März 1915 richtete darauf der
Anwalt der FirmaHabermacher & Cie in Hinhlick auf die bevorstehende
Aufstellung der definitiven Verteilungsliste an den Konkursverwalter eine
als Ansprache überschriebene Eingabe, worin er das. Begehren stellte,
dass der aus der teilweisen Gutheissung der Kollokationsklage gegen Frau
Bei-tschi sich ergebende Prozessgewinn im Sinne von Art. 250 Abs. 3
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 250 - 1 Ein Gläubiger, der den Kollokationsplan anfechten will, weil seine Forderung ganz oder teilweise abgewiesen oder nicht im beanspruchten Rang zugelassen worden ist, muss innert 20 Tagen nach der öffentlichen Auflage des Kollokationsplanes beim Richter am Konkursort gegen die Masse klagen.
1    Ein Gläubiger, der den Kollokationsplan anfechten will, weil seine Forderung ganz oder teilweise abgewiesen oder nicht im beanspruchten Rang zugelassen worden ist, muss innert 20 Tagen nach der öffentlichen Auflage des Kollokationsplanes beim Richter am Konkursort gegen die Masse klagen.
2    Will er die Zulassung eines anderen Gläubigers oder dessen Rang bestreiten, so muss er die Klage gegen den Gläubiger richten. Heisst der Richter die Klage gut, so dient der Betrag, um den der Anteil des Beklagten an der Konkursmasse herabgesetzt wird, zur Befriedigung des Klägers bis zur vollen Deckung seiner Forderung einschliesslich der Prozesskosten. Ein Überschuss wird nach dem berichtigten Kollokationsplan verteilt.
3    ...446
SchKG
in erster Linie zur Deckung der Prozesskosten seiner Auftraggeberin im
Gesamtbetrage von 649 Fr. 05 Cts. (laut beigelegter Aufstellung) und
sodann. soweit noch etwas übrig bleibe, für die sonstige Forderung der
Firma Habermacher & C13 von 1085 Fr. 25 Cts. verwendet Werde; mit Brief
vom 2. November 1914 hatten nämlich Habermacher & Cje ihre ursprünglich
angemeldete Forderung von 930 Fr. 55 Cts. um 154 Fr. 70 Cts

erhöht, worauf der Konkursverwalter von ihnen zunächst Aufschluss über
die Rechnung, aut Grund deren sie zu dieser Erhöhueng kommen, verlangt
hatte, ohne indessen eine Antwort zu erhalten.

Durch Verfügung vom 17. April, dem Anwalte der Firma Habermacher & Cie
brieflich mitgeteilt am 26. April 1915, wies die Konkursverwaltung die
Ansprache in allen Teilen ab : das Begehren um privilegierte Deckung
der anerkannten Forderung von 930 Fr. 55 Cts. aus dem Prozessgewinn,
weil ihm in der provisorischen Verteilungsliste für die vorangegangene
Abschlagsveiteilung bereits grundsätzlich entsprochen werden sei,
die nachträglich angemeldeten 154 Fr. 70 Cts. mangels Ausweises und
den Anspruch auf Ersatz der Prozesskosten, weil diese indem der Frau
Bertschi auferlegten Betrage von 430 Fr. von letzterer erhältlich seien,
der Mehrbetrag aber überflüssige Umtriebe betreffe, für welche die
Masse nicht haftbar gemacht werden könne. Habermacher & Cie betraten
demgegenüber rechtzeitig den Beschwerdeweg, indem sie an dem Be-

284 Entscheidungen der Schuidbetreibungs-

gehren auf Deckung ihrer Prozesskostenforderung aus dem Prozessgewinne
festhielten und verlangten, es sei der Konkursverwalter zu verhalten,
demselben in der Verteilungsliste zu entsprechen, und festzustellen,
dass sie den von Frau Bei-tschi erhältlichen Betrag der Masse nur soweit
zu erstatten hätten, als er nicht durch die Spesen des dafür gegen
die .Genannte angehobenen Betreibungsverfahrens aufgezehrt werde. Der
Konkursverwaiter, zur Vernehmlassung eingeladen, beantragte, auf die
Beschwerde nicht einzutreten bezw. sie abzuweisen, da die Verfügung
vom 17. April 1915, weil es sich dabei um die Abweisung nachträglich
angemeldeter Forderungsansprüche handle, nur mittelst gerichtlicher Klage
nach Art. 250, Abs. 1 und 2 und nicht durch Beschwerde hätte angefochten
werden können.

Mit Entscheid vom 29. Juni, zugestellt 5. Juli 1915 hiess die kantonale
Aufsichtsbehörde die Beschwerde irn Sinne der Erwägungen gut. ln den
letztern wird ausgeführt : streitig sei, ob der Konkursverwalter die
von der Beschwerdeführerin behufs Aufnahme in den Kollokationsplan
eingereichte Kostenansprache von 649 Fr. (}5 Cts. schlechtweg habe
ahweisen dürfen. Dies sei zu verneinen. Da sich das Begehren auf Ersatz
der Prozesskosten nach Art. 250 Abs. 3 als eine erst nachträglich
im Laufe des Verfahrens entstandene, zur ursprünglichen Ansprache
des Kollokationsklägers hinzukommende Forderung darstelle, durch die
der Anteil der übrigen Gläubiger herabgesetzt werde, müsse darüber im
Kollokationsverfahren entschieden werden, d. h. es sei der entsprechende
Betrag im berichtigten Kellekationsplan ausznsetzen und durch Neuauflage
desselben den Mitgliiubigern die Gelegenheit zu bieten, die Eragliehe
Forderung im Prozesswege zu bestreiten. Verweigere die Konkursverwaltung
wie hier eine solche Ergänzung und Neuauflage des Kollckationsplanes,
so sei dagegen nur der Weg der Beschwerde und nicht der Klage nach
Art. 250 Abs. l und 2 gegeben. Denn:.... .e; =, .. -

-kc.-und Konkurskammer. N° 59. 285

Kollekationsklage könne eben nur gegenüber einem öffentlich ausgelegten
und bekannt gemachten Kollokationsplane erhoben werden. Die Beschwerde sei
daher dahin begründet zu erklären, dass der Kordiursverwalter angewiesen
werde, im Sinne der vorstehenden Erwägungen vorzugehen. si

B. Gegen diesen Entscheid rekurriert Notar Hans Born in Bern
als ansseramtlicher Konkursverwalter im Konkurse Bertschi an das
Bundesgericht, indem er auf den in seiner Beschwerdeantwort an die
kantonale Aufsichtsbehörde enthaltenen Anträgen und Vorbringen beharrt.

Die Schuidhetreibungsund Konkurskammer zieht i n E r W ä g u n g :

Gemäss Art. 250 Abs. 3
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 250 - 1 Ein Gläubiger, der den Kollokationsplan anfechten will, weil seine Forderung ganz oder teilweise abgewiesen oder nicht im beanspruchten Rang zugelassen worden ist, muss innert 20 Tagen nach der öffentlichen Auflage des Kollokationsplanes beim Richter am Konkursort gegen die Masse klagen.
1    Ein Gläubiger, der den Kollokationsplan anfechten will, weil seine Forderung ganz oder teilweise abgewiesen oder nicht im beanspruchten Rang zugelassen worden ist, muss innert 20 Tagen nach der öffentlichen Auflage des Kollokationsplanes beim Richter am Konkursort gegen die Masse klagen.
2    Will er die Zulassung eines anderen Gläubigers oder dessen Rang bestreiten, so muss er die Klage gegen den Gläubiger richten. Heisst der Richter die Klage gut, so dient der Betrag, um den der Anteil des Beklagten an der Konkursmasse herabgesetzt wird, zur Befriedigung des Klägers bis zur vollen Deckung seiner Forderung einschliesslich der Prozesskosten. Ein Überschuss wird nach dem berichtigten Kollokationsplan verteilt.
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SchKG ist der Betrag, um den infolge der
Gutheissung der Kellohationsklage der

Anteil des unterlegenen Beklagten an der Konkurs-

masse herabgesetzt wird (Prozessgewinn), in erster Linie dem
Kollokationskläger bis zur vollen Deckung seiner Forderung mit Einschluss
der Prozesskosten o zuzuweisen : ein allfälliger Ueberschuss wird nach
Massgabe des berichtigten Kollokationsplanes verteilt . Soweit damit
dem Kläger für seine ursprünglich angemeldete und im Kollckationsplan
zugelassene Forderung ein Vorrecht auf den betreffenden Betrag zuerkannt
wird, handelt es sich um eine einfache Verteilungsope-ration, die in der
Verteilungsliste vorzunehmen und gegebenenfalls durch Beschwerde gegen
diese an die Aufsichtsbehörde zu erzwingen ist. Dagegen hat man es bei dem
Anspruche auf Ersatz der Prozesskosten mit einer neuen Forderung zu tun,
die zu der im Kollokationsplan anerkannten des Klägers hinzutritt und
deren Berücksichtigung im Verteilungsverfahren daher die vorangegangene
rechtskräftige Feststellung ihres Bestandes gegenüber den übrigen
Gläubiger-n voraussetzt. Will die Konkursverwaltung dem dahingehenden Be-

' 286 Entscheidungen der Schuldbetreibungs-

gehren nachkommen und auch die Prozesskosten des Klägers zur Deckung
aus dem Prozessgewinn zulassen, so hat sie daher, wie die Vorinstanz
zutreffend ausführt, vorerst den Kollokationsplan entsprechend zu
ergänzen, die Ergänzung öffentlich bekannt zu machen und so den
übrigen Gläubigern Gelegenheit zu geben, die Zulassung gerichtlich
anzufechten. Solange dies nicht geschehen und der ergänzte Plan nicht
rechtskräftig geworden ist, darf die Verteilung des Prozessgewinns
nicht vorgenommen werden. Daraus folgt indessen noch nicht, wie der
angefochtene Entscheid anzunehmen scheint, dass auch für die Abweisung der
Forderung die nämlichen Förmlichkeiten beachtet werden müssten. Denn die
öffentliche Bekanntmachung des Kollokationsplanes hat lediglich zum Zweck,
die Bestreitungsrechte der einzelnen Gläubiger gegenüber der Zulassung
unbegründeter Ansprachen durch die Konkursverwals tung zu wahren, sie ist
daher überflüssig, wenn eine Ansprache schon von der Konkursverwaltung
abgewiesen wird, da in diesem Falle ein Interesse der übrigen Gläubiger,
von der betreffenden Verfügung Kenntnis zu erhalten, nicht besteht,
sondern es genügt, wenn dieselbe dem abgewiesenen Ansprecher eröffnet
wird. Von dieser Ueberlegung ausgehend schreiben denn auch Art. 251 Abs. 3
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 251 - 1 Verspätete Konkurseingaben können bis zum Schlusse des Konkursverfahrens angebracht werden.
1    Verspätete Konkurseingaben können bis zum Schlusse des Konkursverfahrens angebracht werden.
2    Der Gläubiger hat sämtliche durch die Verspätung verursachten Kosten zu tragen und kann zu einem entsprechenden Vorschusse angehalten werden.
3    Auf Abschlagsverteilungen, welche vor seiner Anmeldung stattgefunden haben, hat derselbe keinen Anspruch.
4    Hält die Konkursverwaltung eine verspätete Konkurseingabe für begründet, so ändert sie den Kollokationsplan ab und macht die Abänderung öffentlich bekannt.
5    Der Artikel 250 ist anwendbar.

SchKG und 69 KV eine Ergänzung und Neuauflage des Kollokationsplanes
nur für die Zulassung nachträglicher Konkurseingaben vor, woraus sich
0 contrario ergiebt, dass sie zu deren Abweisung nicht erforderlich
ist, sondern diese in der gewöhnlichen Form, welche in Art. 34 ebenda
für die Mitteilungen der Aemter vorgesehen ist, d. h. durch einfachen
rekommandierten Brief an den betreffenden Gläubiger, geschehen kann. Indem
der Konkursverwalter im vorliegenden Falle den Rekursgegnern in dieser
Form mitteilte, dass ihre Prozesskostenforderung abgewiesen werde, hat
er demnach dem Gesetze in allen Teilen genügt; ein Mehreres konnte von
ihmund Konkurskammer. N° 59. 287

nicht verlangt werden. Wollten sich die Rekursgegner damit nicht zufrieden
geben und die Koliokation ihrer Kostenansprache erzwingen, so hatten
sie hiezu gemäss Art. 251 Abs. 4
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 251 - 1 Verspätete Konkurseingaben können bis zum Schlusse des Konkursverfahrens angebracht werden.
1    Verspätete Konkurseingaben können bis zum Schlusse des Konkursverfahrens angebracht werden.
2    Der Gläubiger hat sämtliche durch die Verspätung verursachten Kosten zu tragen und kann zu einem entsprechenden Vorschusse angehalten werden.
3    Auf Abschlagsverteilungen, welche vor seiner Anmeldung stattgefunden haben, hat derselbe keinen Anspruch.
4    Hält die Konkursverwaltung eine verspätete Konkurseingabe für begründet, so ändert sie den Kollokationsplan ab und macht die Abänderung öffentlich bekannt.
5    Der Artikel 250 ist anwendbar.
und 250
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 250 - 1 Ein Gläubiger, der den Kollokationsplan anfechten will, weil seine Forderung ganz oder teilweise abgewiesen oder nicht im beanspruchten Rang zugelassen worden ist, muss innert 20 Tagen nach der öffentlichen Auflage des Kollokationsplanes beim Richter am Konkursort gegen die Masse klagen.
1    Ein Gläubiger, der den Kollokationsplan anfechten will, weil seine Forderung ganz oder teilweise abgewiesen oder nicht im beanspruchten Rang zugelassen worden ist, muss innert 20 Tagen nach der öffentlichen Auflage des Kollokationsplanes beim Richter am Konkursort gegen die Masse klagen.
2    Will er die Zulassung eines anderen Gläubigers oder dessen Rang bestreiten, so muss er die Klage gegen den Gläubiger richten. Heisst der Richter die Klage gut, so dient der Betrag, um den der Anteil des Beklagten an der Konkursmasse herabgesetzt wird, zur Befriedigung des Klägers bis zur vollen Deckung seiner Forderung einschliesslich der Prozesskosten. Ein Überschuss wird nach dem berichtigten Kollokationsplan verteilt.
3    ...446
SchKG klagend vorzugehen. Die
Aufsichtsbehörde-n sind zur Beurteilung des dahingehenden Begehrens
nicht zuständig. Sie hätten nur angerufen werden können, wenn sich die
Konkursverwaitung geweigert hätte, überhaupt eine Entscheidung über
die Ansprache zu treffen oder die getroffene Entscheidung an formellen
Mängeln litte, was nach dem Gesagten nicht der Fall ist. Gegenüber
der formrichtig erfolgten Ahweisung der Ansprache war wie gegenüber
jeder andern Kollokationsverfügung nur der Weg der gerichtlichen Klage
nach Art. 250 zulässig. Die Weisung der Vorinstanz, durch die die
Konkursverwaltung angewiesen wird, die Kostenforderung der Rekursgegner
in den Kollokationsplan aufzunehmen und diesen sodann neu aufzulegen,
ist demnach nicht haltbar und gesetzwidrig. Ist dem so, so muss aber
auch der Konkursverwalter befugt sein, sich gegen dieselbe zur Wehrezu
setzen, da damit der Masse eine ungünstigere prozessuale Rechtsstellung
zugewiesen wird, als ihr von Gesetzeswegen zukommt, und er mit dem
Rekurse nicht seine persönlichen interessen, sondern diejenigen der
Gläubigergesamtheit gegenüber einer ungesetzlichen Begünstigung der
Sonderinteressen eines einzelnen Gläubigers verficht. Der Rekurs
ist daher dahin gutzuheissen, dass in Aufhebung des angefochtenen
Entscheides das Beschwerdebegehren der Rekursgegner vom 28. April 1915
wegen Unzuständigkeit der Aufsichtsbehörden abgewiesen wird.

Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt :

Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen begründet

,erklärt.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 41 III 282
Datum : 02. August 1915
Publiziert : 31. Dezember 1915
Quelle : Bundesgericht
Status : 41 III 282
Sachgebiet : BGE - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Gegenstand : 282 Entscheidungen der Schuldbetreibungs-- Par ces motifs, la Chambre des Poursuites


Gesetzesregister
SchKG: 250 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 250 - 1 Ein Gläubiger, der den Kollokationsplan anfechten will, weil seine Forderung ganz oder teilweise abgewiesen oder nicht im beanspruchten Rang zugelassen worden ist, muss innert 20 Tagen nach der öffentlichen Auflage des Kollokationsplanes beim Richter am Konkursort gegen die Masse klagen.
1    Ein Gläubiger, der den Kollokationsplan anfechten will, weil seine Forderung ganz oder teilweise abgewiesen oder nicht im beanspruchten Rang zugelassen worden ist, muss innert 20 Tagen nach der öffentlichen Auflage des Kollokationsplanes beim Richter am Konkursort gegen die Masse klagen.
2    Will er die Zulassung eines anderen Gläubigers oder dessen Rang bestreiten, so muss er die Klage gegen den Gläubiger richten. Heisst der Richter die Klage gut, so dient der Betrag, um den der Anteil des Beklagten an der Konkursmasse herabgesetzt wird, zur Befriedigung des Klägers bis zur vollen Deckung seiner Forderung einschliesslich der Prozesskosten. Ein Überschuss wird nach dem berichtigten Kollokationsplan verteilt.
3    ...446
251
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 251 - 1 Verspätete Konkurseingaben können bis zum Schlusse des Konkursverfahrens angebracht werden.
1    Verspätete Konkurseingaben können bis zum Schlusse des Konkursverfahrens angebracht werden.
2    Der Gläubiger hat sämtliche durch die Verspätung verursachten Kosten zu tragen und kann zu einem entsprechenden Vorschusse angehalten werden.
3    Auf Abschlagsverteilungen, welche vor seiner Anmeldung stattgefunden haben, hat derselbe keinen Anspruch.
4    Hält die Konkursverwaltung eine verspätete Konkurseingabe für begründet, so ändert sie den Kollokationsplan ab und macht die Abänderung öffentlich bekannt.
5    Der Artikel 250 ist anwendbar.
Stichwortregister
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konkursverwaltung • kollokationsplan • deckung • mass • weiler • brief • beschwerdeantwort • vorinstanz • kollokationsklage • angewiesener • notar • entscheid • ersetzung • bruchteil • bern • persönliches interesse • forderung • berechnung • konkursdividende • vorrecht
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