26 Entscheidungen der Schuldbetreibungs-

damit die Rekurrentin auch die Möglichkeit verwirkt, gegen die Anordnung
eines doppelten Ausrufs nach Art. 141, Abs. 3 Einspruch zu erheben,
da diese Anordnung lediglich die gesetzliche Konsequenz aus der
rechtskräftigen Feststellung des nachgehenden Bangs der Dienstbarkeit
gegenüber den älteren Pfandrechten darstellt. Das die Rekurrentin
nicht durch eine Anzeige nach Art. 249
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 249 - 1 Der Kollokationsplan wird beim Konkursamte zur Einsicht aufgelegt.
1    Der Kollokationsplan wird beim Konkursamte zur Einsicht aufgelegt.
2    Die Konkursverwaltung macht die Auflage444 öffentlich bekannt.
3    Jedem Gläubiger, dessen Forderung ganz oder teilweise abgewiesen worden ist oder welcher nicht den beanspruchten Rang erhalten hat, wird die Auflage des Kollokationsplanes und die Abweisung seiner Forderung besonders angezeigt.
, Abs. 3 SchKG auf die gedachte
Bedeutung des Planes noch besonders hingewiesen worden ist, kann daran
nichts ändern. Wie schon oft ausgesprochen wurde, läuft die Frist zur
Anhebung der Kollokationsklage stets von der öffentlichen Auflegung
des Kollokationsplanes an. Die Unterlassung einer Spezialanzeige nach
Art. 249 Abs. 3
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 249 - 1 Der Kollokationsplan wird beim Konkursamte zur Einsicht aufgelegt.
1    Der Kollokationsplan wird beim Konkursamte zur Einsicht aufgelegt.
2    Die Konkursverwaltung macht die Auflage444 öffentlich bekannt.
3    Jedem Gläubiger, dessen Forderung ganz oder teilweise abgewiesen worden ist oder welcher nicht den beanspruchten Rang erhalten hat, wird die Auflage des Kollokationsplanes und die Abweisung seiner Forderung besonders angezeigt.
SchKG kann höchstens eine Schadenersatzpflicht der
Konkursverwaltung, niemals aber eine Hemmung der Kiagefrist zur Folge
haben.

Anders läge die Sache vielleicht dann, wenn die Eintragung von
Servituten in die kantonalen Servitutenprotokoile, wie dies der
Regierungsrat in Auslegung des Art. 21 des Dienstbarkeitengesetzes
(vgl. Jansen, st. gallisches Privatrecht, 2. Auflage Anmerkung ] zu dem
genannten Artikel) in einem Entscheide aus dem Jahre 1899 verlangt hatte,
jeweilen erst nach eingeholtem Einverständnis der Pfandgläubiger erfolgt
wäre. Da dann die Tatsache, dass die Servitut überhaupt eingetragen ist,
eine Vermutung für die Zustimmung der Pfandgläubiger zur Eintragung
begründen würde und diese ihrerseits ofienbar nur als Einwilligung zu
einer Verschiebung der sich aus dem allgemeinen Prinzip des Art. 53 des
Dienstbarkeitengesetzes ergebenden Rangordnung gedeutet werdenkönnte,
müsste sich alsdann fragen, ob in der blossen Aufführung der dinglichen
Rechte nach ihrer zeitlichen Reihenfolge im Kollokationsplan allein ein
hinreichend deutlicher Hinweis auf ihren Rang erblickt werden könnte
oder ob es nicht zur Feststellung des nachgehenden Bangs der Servitut
gegenüber den älteren Pfandrechten darüber hinaus einer ausdrücklichenund
Konkurskammer. N° 7. · 27

dahingehenden Bemerkung im Plane bedürfte. Diese Frage kann indessen
hier deshalb offen bleiben, weil die Rekurrentin nicht behauptet hat
und auch sonst nicht aus den Akten ersichtlich ist, dass der Eintragung
ihrer Servitut in das Servitutenprotokoll eine Anzeige des

' Servituteuprotokollführers an die Pfandgläubiger im Sinne

des erwähnten regierungsrätlichen Entscheides vorangegangen wäre. _ . .

2. Das Eventualbegehren der Rekurrentm auf Ersatz des durch die
Entwässerungsund Wasserfassungsarbeiten geschaffenen Mehrwerts der
Liegenschaft ist bereits von der Vorinstanz mit zutreffender Begründung
verworfen worden. Es genügt daher, hier auf die letztere

zu verweisen.

Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt :

Der Rekurs wird abgewiesen.

7. Entscheid vom 4. Februar 1915 i. S. Moos-Kaufmann.

Bestätigung des Grundsatzes, wonach die erste Gläubigerversammlung zur
Anordnung der Verwertung von Masseaktiven nur im Falle der Dringlichkeit
und auch dann nur in Bezug auf bewegliche Sachen und Rechte und
lastenfreie Liegenschaften kompetent ist, während bei Liegenschaften,
an denen dingliche Rechte haften, die bei der Versteigerung dem Erwerber
überhunden werden müssten, mit der Verwertung unter allen Umständen bis
nach durchgeführtem Kollokationsverfahren über diese Rechte zugewartet
werden muss.

A. In dem am 2. Oktober 1914. eröffneten Konkurse über den Nachlass des
Wilhelm Moos Veil, gewesenen

Liegenschaftenspekulanten in Zürich, unterbreitete die Schweizerische
Bodenkreditanstalt am 16· Oktober 1914 ·

28 Entscheidungen der Schuldbetreibungs--

dem Konkursamt Aussersihl zu Handen der Gläubiger-

versammlung die Offerte, die mit Hypotheken zu ihren

Gunsten belasteten Liegenschaften des Kridaren (26 an der Zahl) um
den Betrag der darauf haftenden grundversicherten Schulden käuflich zu
übernehmen. Dadurch, so wurde bemerkt, werde bezweckt, die Verwaltungsund
Verwertungskosten zu ersparen : ein weiterer Vorteil erwachse der
Bank nicht. Andererseits bringe sie gegenüber den übrigen Gläubigern,
namentlich den Kurrentgläubigern, ein erhebliches Opfer, indem sie mit
den durch den Wert der Unterpfande nicht mehr gedeckten Beträgen ihrer
grundversicherten Forderungen nicht in der V. Klasse partizipiere,
sondern diese Beträge streiche.

Die am 20. Oktober 1914 abgehaltene erste Gläubigerversammlung beSchloss
auf den Antrag des Konkursamtes mit 24 gegen 9 Stimmen, die Offerte
der Bodenkreditanstalt mit folgenden (von der letzteren akzeptierten)
Zusätzen anzunehmen :

a) die Bodenkreditanstalt verzichtet auf die angemeldeten Forderungen
von 337,404 Fr. 55 Cts. Rückstände von Moos & Picard und 68,188 Fr. 30
Cts. Rückstände von Moos,

b) die Bank hat das Recht, mit der Uebernahme von einzelnen Liegenschaften
zuzu'warten, bis allfällige Ansprüche seitens Dritter daran festgestellt
sind, sisisi c) wenn sie aber Liegenschaften vorher übernimmt, so hat
sie das Konkursamt als Verwalter der Konkursmasse von jeden Ansprüchen
Dritter an denselben irgendwelcher Art zu entlassen und demselben anfällig
daraus erwachsenden Schaden zu ersetzen.

Ueber diesen Beschluss der Gläubigerversammlung beschwerte sich der
heutige Rekurrent Elias Moos Kanimann in Zürich in seiner Eigenschaft
als Konkursgläubiger bei den Aufsichtsbehörden mit dem Antrage, ihn als
über die Befugnisse der ersten Gläubigerversammlung hinausgehend und
unangemessen aufzuheben Beide kantonalen Instanzen wieSen indessen die
Beschwerde ab,und Konkurskarnmer. N° 7. 29

die obere mit der Begründung: die Zulässigkeit des Beschlusses der
ersten Gläubigerversammlung über das Traktandum werde vom Rekurrenten
zweitinstanzlich nicht mehr angefochten; Ebenso führe er gegen die Art
des Zustandekommens des Beschlusses nichts erhebliches an: auf blosse
Andeutungen, wie der Konkursbeamte dürfte nicht ganz unbefangen gewesen
sein, es dürfte ein Stimmenkauf seitens der Bodenkreditanstalt vorliegen,
obschon er nicht beweisbar sei, könne nicht eingetreten werden. Auch
werde nicht etwa behauptet, dass die Liegenschaften oder einzelne unter
ihnen vom Konkursamt zu niedrig geschätzt worden seien. Vielmehr werde
die Behauptung, dass sich bei einer konkursrechtlichen Versteigerung Viel
mehr erzielen liesse, lediglich darauf gestützt, dass der Krieg rascher,
als man annehme, enden könne und dann ein gewaltiger Aufschwung auf
dem Liegenschaftenmarkt eintreten werde. Auf solche Hoffnungen und
Möglichkeiten könne indessen der Entscheid nicht gegründet werden
: massgebend sei, wie sich die Liquidation nach den gegenwärtigen
Verhältnissen mut 'si masslich vollziehen werde, und da könne nicht
gesagt =' werden, dass die Offerte der Bodenkreditanstalt unangemessen
sei. Nachdem Wilhelm Moos selbst noch s. Z. mit ' einem Vertrage vom
8. April 1914 der Bank Vollmacht erteilt habe, die Liegenschaften auf
Rechnung ihrer For-derungen an ihn zu Preisen zu verkaufen, die durchwegs
erheblich u n t e r der Belassung stünden, dürfe als ausgeschlossen
betrachtet werden, dass bei der Versteigerung im Konkurse ein Vorerlös
über die Belastung hinaus zu erzielen wäre. Eine Verzögerung der
Verwertung wäre daher nicht gerechtfertigt.

B. Gegen den Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde rekurriert
Moos-Kaufmann an das Bundesgericht, indem er den Antrag auf Aufhebung
des angefochtenen Gläubigerversammlungsbeschlusses erneuert.

30 Entscheidungen der Schuldbetrelbungs-

Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht i n E r W ä g u n g :

Gemäss ausdrücklicher Bestimmung des Art. 243
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 243 - 1 Unbestrittene fällige Guthaben der Masse werden von der Konkursverwaltung, nötigenfalls auf dem Betreibungswege, eingezogen.
1    Unbestrittene fällige Guthaben der Masse werden von der Konkursverwaltung, nötigenfalls auf dem Betreibungswege, eingezogen.
2    Die Konkursverwaltung verwertet ohne Aufschub Gegenstände, die schneller Wertverminderung ausgesetzt sind, einen kostspieligen Unterhalt erfordern oder unverhältnismässig hohe Aufbewahrungskosten verursachen. Zudem kann sie anordnen, dass Wertpapiere und andere Gegenstände, die einen Börsen- oder einen Marktpreis haben, sofort verwertet werden.441
3    Die übrigen Bestandteile der Masse werden verwertet, nachdem die zweite Gläubigerversammlung stattgefunden hat.
, Abs. 3 SchKG darf die
Verwertung der zur Konkursmasse gehörenden Aktiven, soweit ansich
nicht ,um Objekte handelt, die einen bestimmten Börsenoder Marktpreis
haben, in der Regel erst nach derzweiten GläubigerV e r s a m m l
u n g stattfinden. Dementsprechend weisen denn auch die Art. 253,
Abs. 2 und 256, Abs. 1 ebenda die Beschlussfassung über die Verwertung
und die Verwertungsmodalitäten der zweiten Gläubigerversammlung zu.
Die erste Gläubigerversammlung ist dazu nur ausnahmsweise, nämlich nur
dann kompetent, wenn die Veräusserung sich als dn'ngliche Massregel im
Sinne von Art. 238
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 238 - 1 Die Gläubigerversammlung kann über Fragen, deren Erledigung keinen Aufschub duldet, Beschlüsse fassen, insbesondere über die Fortsetzung des Gewerbes oder Handels des Gemeinschuldners, über die Frage, ob Werkstätten, Magazine oder Wirtschaftsräume des Gemeinschuldners offen bleiben sollen, über die Fortsetzung schwebender Prozesse, über die Vornahme von freihändigen Verkäufen435.
1    Die Gläubigerversammlung kann über Fragen, deren Erledigung keinen Aufschub duldet, Beschlüsse fassen, insbesondere über die Fortsetzung des Gewerbes oder Handels des Gemeinschuldners, über die Frage, ob Werkstätten, Magazine oder Wirtschaftsräume des Gemeinschuldners offen bleiben sollen, über die Fortsetzung schwebender Prozesse, über die Vornahme von freihändigen Verkäufen435.
2    Wenn der Gemeinschuldner einen Nachlassvertrag vorschlägt, kann die Gläubigerversammlung die Verwertung einstellen.
SchKG darstellt, ihre sofortige Vornahme also zur
Abwendung eines der Masse andernfalls entstehenden Schadens notwendig
ist. Die blosse Tatsache dass durch die Verschiebung der Verwertung
Verwaltungskosten entstehen, was bei Liegenschaften stets der Fall sein
wird, oder dass das Ergebnis einer späteren Verwertung mutmasslicb
kein besseres sein würde, genügt demnach nicht, um die Anordnung
ihrer sofortigen Durchführung durch die erste Gläubigerversammlung zu
rechtfertigen; vielmehr ist ein solcher Beschluss nur dann zulässig,
wenn man es mit Sachen zu tun hat, die einer schnellen Wertverminderung
unterliegen oder einen kostspieligen Unterhalt erfordern, also die
Voraussetzungen eines Notverkaufs nach Art. 243, Abs. 2 vorliegen,
oder wenn nach der Sachlage als nachgewiesen betrachtet werden muss,
dass bei einer Verwertung nach der zweiten Gläubigerversammlung bezw. bei
Ablehnung der der ersten Gläubigerversammlung vorliegenden Kaufofi'erte
einwesentlich geringerer E rl ö s erzielt würde (vgl. JAEGER, Kommentar
zu Art. 238 N° lu. 6,3LUMENSTEIN, Handbuch S. 721, AS 40 III. Teil N°
3; S. II N. 61 *). Dass dies hier zutrefîe, ist nicht dar-

* Ges.-Aug. 25 I Nr. 110.und Konkurskammer. N° 7. 31

getan. Auch die Vorinstanz behauptet es nicht. Vielmehr hat sie
die Beschwerde des Rekurrenten ausschliesslich deshalb abgewiesen,
weil nicht angenommen werden könne, dass die Versteigerung nach der
zweiten Gläubigerversammlung einen höheren als den jetzt von der Bodenk
rsiedi-tanstal-t angebotenen XMPP-eis erbringen wende Die Verwertung der
streitigen Liegenschaften kann dem nach nicht als dringliche Massregel
im Sinne von Art. 238
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 238 - 1 Die Gläubigerversammlung kann über Fragen, deren Erledigung keinen Aufschub duldet, Beschlüsse fassen, insbesondere über die Fortsetzung des Gewerbes oder Handels des Gemeinschuldners, über die Frage, ob Werkstätten, Magazine oder Wirtschaftsräume des Gemeinschuldners offen bleiben sollen, über die Fortsetzung schwebender Prozesse, über die Vornahme von freihändigen Verkäufen435.
1    Die Gläubigerversammlung kann über Fragen, deren Erledigung keinen Aufschub duldet, Beschlüsse fassen, insbesondere über die Fortsetzung des Gewerbes oder Handels des Gemeinschuldners, über die Frage, ob Werkstätten, Magazine oder Wirtschaftsräume des Gemeinschuldners offen bleiben sollen, über die Fortsetzung schwebender Prozesse, über die Vornahme von freihändigen Verkäufen435.
2    Wenn der Gemeinschuldner einen Nachlassvertrag vorschlägt, kann die Gläubigerversammlung die Verwertung einstellen.
SchKG angesehen und es muss der sie anordnende
Beschluss der ersten Gläubigerversammlung schon darum als gesetzwidrig
aufgehoben werden.

Derselbe könnte übrigens auch noch aus einem anderen Grunde nicht
aufrechterhalten werden. Wie das Bundesgericht schon in dem Urteile in
Sachen Schweiz. Volksbank vom 17. Januar 1914 (AS M III. Teil N° 3, vgl.
ferner ebenda N° 14 E. 2) ausgeführt hat, ist eine vorzeitige Verwertung
auch unter den Voraussetzungen des Art. 238 nur in Bezug auf bewegliche
Sachen und iastenfreie Liegenschaften statthaft. Liegenschaften, an denen
Pfandrechte oder andere beschränkte dingliche Rechte geltend gemacht
werden, die nach Art. 259 in Verbindung mit den Art. 135 und 208 dem
Erwerber der Liegenschaft, überbunden werden müssen, können auf alle
Fälle erst verwertet werden, nachdem der Bestand oder Nichtbestand dieser
Rechte im Kollokationsverfahren festgestellt ist, weil es andernfalls der
Masse unmöglich wäre, einen dem wahren Werte des Objekts entsprechenden
Erlös zu erzielen bezw. zu beurteilen, ob das für den Fall eines
Freihandverkaufs gemachte Angebot dem wahren Werte entspricht. Da es
sich vorliegend, wie aus der Offerte der Bodenkreditanstalt und dem
Beschlusse ,der Gläubigerversammlung selbst unzweideutig hervorgeht,
um solche belastete Liegenschaften handelt, erscheint die Verwertung
vor durchgeführtem Kollokationsverfahren demnach auch abgesehen von der
Frage ihrer Dringlichkeit als unzulässig. _

Ob der Rekurrent den Beschluss der Gläubiger-versamm-

32 Entscheidungen der Schuldbetreibungs--

lung ausdrücklich aus diesen Gesichtspunkten angefochten hat, ist
unerheblich, da das Bundesgericht denselben, nachdem einmal dagegen
Beschwerde erheben worden ist, frei auf seine Gesetzmässigkeit zu
prüfen befugt und nicht an die vom Beschwerdeführer geltend gemachten
Besehwerdegründe gebunden ist.

Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt:

Der Rekurs wird. begründet erklärt und der damit angefochtene Beschluss
der ersten Gläubigerversammlung im Konkurse über den Nachlass des Wilhelm
Moos-Weil vom 20. Oktober 1914 aufgehoben.

8. Arrét du 4 février 1915 dans la cause Winkelmann.

Execution d'un séquestre. Reeeurs dirige contre des actes antérieurs de
l'Office. Renonciation du créancier au séquestre des ebjets spécifiés
dans l'ordonnance et templacement de ces objets par d'autres, déterminés
d'un commun accord avec le débiteur.

A. Charles Matthey, à la Ville de Paris à Neu 'chàtel, se disant
créancier d'Albert Winkelmann pour un capital de 142 fr., avec intérèts
au 5 % dès le ler janvier 1908, s'adressa, le matin du 24 novembre 1914,
à l'office des poursuites du Val-de-Travers, pour obtenir le séquestre
des effets que Winkelmann, en ce moment aux Verrières, allait emporter
en France. L'office transmit cette demande au Président du Tribunal ;
eelui-ei répondit par telephone qu'il autorisait le séquestre, moyennant
Observation des restrictions de l'art. 92 LP "quant à I'insaisissahilite
de certains objets, et sous réserve de l'ordonnance

-à rendre conformément à l'art. 274 LP.

Là-dessus, l'office, également par telephone, invita

l'e agent de poursuites des Verrières, Barbezat, à pro-

cédel; au séquestre des malles de Winkelmann, en lui re

.und Konkurskammer. N° 8. ' 33

commandant de respecter l'art. 92 LP. Barhezat. finit par prendre
possession d'une somme de 145 fr. qui faisait partie de l'argent que
Winkelmann portail: sur lui ; puis, comme Winkelmann protestait contre
ces prdcédés, il pria le prepose de se rendre lui-meme aux Verrières.

Le préposé y arriva dans le courant de i'après-midi, porteur de
l'ordonnance écrite de séqnestre, laquelle indi-

,quait comme objets à séquestrer : Effets d'habillements

(sous réserve de l'art. 92 LP) ainsi que toutes valeurs pouvant se
trouver dans les cofires du débiteur, actuel lement en gare des Verrières
et prèts à ètre expèdiés à destination de Paris. si

Après avoir tente, entre le créancier et le débiteur, tous deux presents,
un arrangement qui n'ahoutit pas, le préposé, à teneur dn procès verbal,
frappa de séqnestre la somme de 250 fr., en billets de banque francais
et en

especes. Cette somme se compose tout d'abord des 145 fr.

dont l'agent de poursuites Barbezat avait pris possession le matin, puis,
comme ce montant était insuffisant pour couvrir la créance en capital,
intéréts et frais, le préposé avait inVité Winkelmann à lui verser un
complément de 105 fr. Aux dires du préposé, Winkelmann lui remit ce
eomplément spontanément ; Winkelmann, de son cöté, explique : M. le
prépose voulut saisir ma valise, et, comme mon linge m'aurait fait
déiaut, je consentis à lui remettre la somme de 105 fr ; en échange,
il me remit une quittance de 250 kr. Cette quittance est reproduite
sur le preces-verba] de séquestre.

B. Par plainte du 25 novembre 1914, Winkelmann eonclut à l'annulation
pure et simple du séquestre, celuiei ayant été pratique sur des valeurs
qui n'étaient pas indiquées dans l'ordonnance de séquestre.

Les deux instances cantonales ont écarté la plainte de Winkelmann. La
decision de l'antorité supérieure est motivée de la maniére suivante :
Les autorités de surveillanee peuvent statuer seulement sur l ' e X è
e u t i o n de l'ordennance de séquestre par l'Office des poursuites.

AS 41 lll 1915 3
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 41 III 27
Datum : 04. Februar 1915
Publiziert : 31. Dezember 1915
Quelle : Bundesgericht
Status : 41 III 27
Sachgebiet : BGE - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Gegenstand : 26 Entscheidungen der Schuldbetreibungs- damit die Rekurrentin auch die Möglichkeit


Gesetzesregister
SchKG: 238 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 238 - 1 Die Gläubigerversammlung kann über Fragen, deren Erledigung keinen Aufschub duldet, Beschlüsse fassen, insbesondere über die Fortsetzung des Gewerbes oder Handels des Gemeinschuldners, über die Frage, ob Werkstätten, Magazine oder Wirtschaftsräume des Gemeinschuldners offen bleiben sollen, über die Fortsetzung schwebender Prozesse, über die Vornahme von freihändigen Verkäufen435.
1    Die Gläubigerversammlung kann über Fragen, deren Erledigung keinen Aufschub duldet, Beschlüsse fassen, insbesondere über die Fortsetzung des Gewerbes oder Handels des Gemeinschuldners, über die Frage, ob Werkstätten, Magazine oder Wirtschaftsräume des Gemeinschuldners offen bleiben sollen, über die Fortsetzung schwebender Prozesse, über die Vornahme von freihändigen Verkäufen435.
2    Wenn der Gemeinschuldner einen Nachlassvertrag vorschlägt, kann die Gläubigerversammlung die Verwertung einstellen.
243 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 243 - 1 Unbestrittene fällige Guthaben der Masse werden von der Konkursverwaltung, nötigenfalls auf dem Betreibungswege, eingezogen.
1    Unbestrittene fällige Guthaben der Masse werden von der Konkursverwaltung, nötigenfalls auf dem Betreibungswege, eingezogen.
2    Die Konkursverwaltung verwertet ohne Aufschub Gegenstände, die schneller Wertverminderung ausgesetzt sind, einen kostspieligen Unterhalt erfordern oder unverhältnismässig hohe Aufbewahrungskosten verursachen. Zudem kann sie anordnen, dass Wertpapiere und andere Gegenstände, die einen Börsen- oder einen Marktpreis haben, sofort verwertet werden.441
3    Die übrigen Bestandteile der Masse werden verwertet, nachdem die zweite Gläubigerversammlung stattgefunden hat.
249
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 249 - 1 Der Kollokationsplan wird beim Konkursamte zur Einsicht aufgelegt.
1    Der Kollokationsplan wird beim Konkursamte zur Einsicht aufgelegt.
2    Die Konkursverwaltung macht die Auflage444 öffentlich bekannt.
3    Jedem Gläubiger, dessen Forderung ganz oder teilweise abgewiesen worden ist oder welcher nicht den beanspruchten Rang erhalten hat, wird die Auflage des Kollokationsplanes und die Abweisung seiner Forderung besonders angezeigt.
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
abweisung • anmerkung • antrag zu vertragsabschluss • ausführung • ausstand • berechnung • beschränktes dingliches recht • bewegliche sache • bewilligung oder genehmigung • bundesgericht • dienstbarkeit • ei • eigenschaft • entscheid • errichtung eines dinglichen rechts • ersetzung • ertrag • erwachsener • frage • freihandverkauf • frist • gläubigerversammlung • indien • kauf • kaufmann • kollokationsklage • kollokationsplan • konkursamt • konkursbeamter • konkursmasse • konkursverwaltung • marktpreis • mass • mehrwert • opfer • planauflage • rang • rechtsbegehren • regierungsrat • schaden • vermutung • versteigerung • verwaltungskosten • veröffentlichung • vorinstanz • vorteil • vorzeitige verwertung • weiler • wert • wiese • zahl