234 Bauche-dessen der Mundes-M-

mehrere Wechselverpflichtete, die nicht in demselben Betreibungskreis
wohnen, gleichzeitig betrieben werden, so ist es unmöglich, jedem
Betreibungsbegehren das Original des Wechsels beizulegen. Um in solchen
Fällen die Vorschrift des Art. 177
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 177 - 1 Für Forderungen, die sich auf einen Wechsel oder Check gründen, kann, auch wenn sie pfandgesichert sind, beim Betreibungsamte die Wechselbetreibung verlangt werden, sofern der Schuldner der Konkursbetreibung unterliegt.
1    Für Forderungen, die sich auf einen Wechsel oder Check gründen, kann, auch wenn sie pfandgesichert sind, beim Betreibungsamte die Wechselbetreibung verlangt werden, sofern der Schuldner der Konkursbetreibung unterliegt.
2    Der Wechsel oder Check ist dem Betreibungsamte zu übergeben.
SchKG mit der Wahrung der Interessen
des Wechseleigentümers in Einklang zu bringen, lässt sich kein anderer
Ausweg finden, ais dass der Gläubiger dem ersten Betreibungsbegehren das
Original des Wechsels beilegt und sich vom Betreibungsamt zu Handen der
übrigen Ämter, bei denen er noch das Betreibnngsbegehren stellen will,
Absehriften des -Wechsels mit der schriftlichen Erklärung geben lässt,
dass das Original beim ersten Amte den übrigen Betreibrngsämtern zur
Verfügung stehe.

Dem nach hat die Schuldbetxeibungsu. Konkurskammer erkannt:

Der Rekurs wird abgewiesen.

55. Entscheid vom 18. 311111915 i. S. Meier-Maurer.

Art.. 95 SchKG, 859 und 815 ZGB, 28, 75 und 76 KV. Pfändbarkeit im
Besit'ze des Pfändungsschuldners befindlicher Schuldbriefe und Gülten,
die auf einer ihm selbst gehörenden Liegenschaft haften. ' '

A. In den von den Geschwistern Segesser in Luzern gegen den heutigen
Reknrrenten Ed. Meier-Maurer in Zürich 6 angehobenen Betreibungen N°
11,157 und 421 pfändete das Betreibungsamt Zürich G vier Gültbriefe
über je 5000 Fr. datiert 21. und 22. Januar, 11. und 12. Februar 1911,
haftend die beiden ersten auf dem Hause N° 2 {; Haldenstrasse 33 mit
Anteil Oekonomiegebände N° 2 i (westliche Hälfte), die beiden andern auf
dem Hause N°2 h Haldenstrasse 35 mit Anteil am nämlichen Oekonomiegebäude
(östliche Hälfte) in Luzern,und Konkani-[ammen N° 55. zzz

Kapitalvorgang auf beiden Objekten je 250,000 Fr. bezw. 255,000 Fr. 'Die
genannten Liegenschaften waren früher

Eigentum eines gewissen Monglowsky, der auch die

Gülten errichtet hatte, sind dann aber im Jahre 1914 aus dessen Konkurs
von Meier-Maurer erwerben werden, sodass dieser nunmehr zugleich
Inhaber der gepfändeten Gülten und Eigentümer der darin verschriebenen
Unterplande ist. Nachdem den Geschwistern Segesser die Pfändungsnrkunde
zugestth worden war, stellten sie auf dem Beschwerdewege das Begehren,
es sei das Betreibungsamt Zürich 6 zu verhalten, die gepfändeten Gültcn
durch andere Gegenstände zu ersetzen, indem sie zur Begründung geltend
machten : die Gültbriefe seien tatsächlich wertlos, da der Wert der
verpfändeten Liegenschaften nieht einmal zur Deckung der vorgehenden
Kapitalien ausreiche, nach altem luzemisehem Rechte hätten eben Gülten
in beliebiger Höhe errichtet werden können, eine Belastungsgrenze
habe nicht bestanden. Sie hätten aber überdies auch deshalb nicht
gepfändet werden dürfen, weil sie, nachdem der Pfändungsschuldner selbst
Eigentümer der Unterpfänder geworden sei, kein pfändbares Vermögensobjekt
darstelltemsondern in einem solchen Falle nach Analogie von Art. 28,
75 und 76 KV nur die Liegenschaft selbst gepfändet werden könne.
Die Beschwerde wurde von beiden kantonalen Instanzen g u t g eh ei s
s e n, von der oberen mit der Begründung: die Frage, ob Pfandtite'
auf Liegenschaften, die dem betriebenen Schuldner selbst gehörten,
gepfändet werden könnten, sei von der zürcherischen Praxis für die
sogenannten abbezahlten, aber nicht gelöschten Schuldbriefe des früheren
zürcherisehen Rechts (55 386 und 395 des privatrechtlichen Gesetzbuchs
für den Kanton Zürich) verneint werden (ZR 1 N° 107). Nachdem seither
das Bundesgericht in der Kenkursvererdnung für den Fall des Konkurses den
gleichen Standpunkt eingenommen habe, bestehe kein Anlass, heute anders
zu entscheiden. Ein Grund, etwa Schuldbriefe und Gülten in dieser Bezie-

266 Entscheidungen der Schuldbetreibungs--

hung verschieden zu behandeln, liege nicht vor. Das Begehren der
Beschwerdeführer erweise sich daher schon aus diesem Gesichtspunkt
als begründet.

B. Gegen diesen ihm am 24. Juni 1915 zugestellten Entscheid der kantonalen
Aufsichtsbehörde rekurriert der Piändungsschuldner Meier-Maurer an
das Bundesgericht mit dem Antrage, es sei in Aufhebung desselben die
Beschwerde der Geschwister Segesser vom 29. April 1915 abzuweisen Die
Begründung des Rekurses ist, soweit wesentlich, aus den nachstehenden
Erwägungen ersichtlich. '

Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht

in Erwägung:

1. Streitig ist, ob im Besitze des betriebenen Schuldners befindliche
Pfandtitel auf ihm selbst gehörende Liegenschaften ein pfändhares
Vermögensobjekt bilden. Diese Frage ist im Gegensatz zu den Vorinstanzen
zu besahen Indem das ZGB in Art. 859 gestattet, Schuldbriefe und Gülten,
ohne dass zunächst ein wirkliches Schuldverhältnis zu Grunde läge,
auf den Inhaber oder den Namen des Grundeigeutümers auszustellen,
gibt es dem letzteren die Möglichkeit, über den der Rangstelle des
betreffenden Titels entsprechenden Wertteil der Liegenschaft in den
Formen des Mobiliarsachenrechts zu verfügen, d. h. durch einfache
Begehung des Titels eine dessen Inhalt entsprechende grundversicherte
Forderung mit verbindlicher Wirkung gegenüber den nachgehenden
Grundpfandgläubigern (Art. 813-815 ebenda) zu begründen. Die Errichtung
des Eigentümerbezw. Inhaberpfandtitels hat somit zur Folge, dass die
betreffende Vertquote damit aus dem Immobiliarvermögen herausgehcben und
zum selbständigen Gegenstande des Rechtsverkehrs'gemacht wird, der als
solcher auch der Pfändung unterliegen muss. Gepfändet wird dabei nicht die
im Titel verurkundete Forderung, die erst zur Entstehung kommt, wenn jener
an einen Dritten gelangt, sondern Js...,...und Konkurskammer. N° 55. 26?

das mit dem Besitz des Titels für den Grundeigentümer verbundene Recht,
durch dessen Begehung die leere Piandstelle wie eine bewegliche Sache
zu verwerten, wobei an Stelle der Begehung durch den Schuldner selbst
diejenige durch das Betreibungsamt im Verwertungsverfahren tritt. Wollte
man anders entscheiden und die Pfändbarkeit verneinen, so müsste man
folgerichtig auch die Hingabe von Eigentümerpiandtiteln zu Faustp f an d
als unzulässig erklären, da ja auch hier es vorerst an einem Gläubiger des
Titels fehlt, indem der Faustpfandgläuhiger durch die Verpfändung daran
nicht Gläubigersondern lediglich Pfandrechte erwirbt. Nun schliesst
aber Art. 76 KV die Zulassung einer solchen Verpfändung nicht nur
nicht aus, sondern setzt deren Gültigkeit geradezu voraus. Denn wenn
dieselbe rechtlich nicht möglich wäre, wäre selbstverständlich nicht
nur die durch die erwähnte Vorschrift verbotene separate Versteigerung
der verpfändeten Titel im Konkurs unzulässig, sondernauch die darin
vorgeschriebene Anweisung des Faustpi'andgläuhigers auf den Erlös, der bei
Versteigerung der Liegenschaft auf die betreffende Pfandstelle entfällt,
da dann der Titel mangeis einer gültigen Verfügung des Schuldners
über denselben nach Art. 815
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 815 - Ist ein Grundpfandrecht ohne Vorhandensein eines vorgehenden in späterem Rang errichtet, hat der Schuldner über einen vorgehenden Pfandtitel nicht verfügt, oder beträgt die vorgehende Forderung weniger, als eingetragen ist, so wird bei der Pfandverwertung der Erlös aus dem Pfande ohne Rücksicht auf die leeren Pfandstellen den wirklichen Pfandgläubigern nach ihrem Range zugewiesen.
ZGB bei der Liegenschaitsvenvertung
überhaupt nicht berücksichtigt werden dürfte, sondern die nachgehenden
Grundpfandgläubiger entsprechend verrücken würden. Das Verbot der
separaten Versteigerung verpiändeter Eigentümerpiandtitel hat demnach
seinen Grund nicht etwa darin, dass man einer solchen Verpfändung die
Rechtswirksamkeit absprechen wollte; vielmehr bezweckt es lediglich,
die Schädigung der Chirographargläubiger zu verhindern, die entstehen
würde, wenn bei der Titelgant weniger auf den Titel geboten würde,
als nachher bei der Versteigerung der Liegenschaft auf ihn entfällt,
und so der Faustpfandglänbiger mt einer grösseren Aus fallsforderung,
als nach dem wirklichen Werte der ihm haftenden Sicherheit ge--

WB Entscheide de: senme

rechtfertigt wäre, in der fünften Klasse. kolloziert werden ,müsste
(vergl. den Entscheid ,Sep.-Ausg., 15 N° 59" auf gessen Erwägungen zu
verweisen ist). II:-einem Urteil aus neuester Zeit (in Sachen Tira-vanti
vom 20. Mai 1915 Praxis IV N° 124) hat denn auch das Bundesgericht
ausdrücklich und unter einlässlicher Begründung entschieden, dass
der Grundeigentümer über die von ihm auf seinen Namen oder den Inhaber
errichteten Schuldbriefe und Gülten nicht nur durch Begehung zu Eigentum,
sondern auch in der Form der Verpfändung gültig verfügen könne. Ist dem
so, so müssen dieselben aber auch bei ihm gepfändet werden können. Dass es
dabei im Unterschied zur Verpfändung an einem von ihm selbst ausgehenden
Begehungsakte fehlt, ist nichts, was dem vorliegenden Fall eigentümlich
wäre und die Pfändharkeit ausschliessen könnte, sondern eine Erscheinung,
die er mit jeder anderen Pfändung teilt, indem auch hier überall die
auf Uebertragung des gepiändeten Objekts gerichtete Willenserklärung
des Schuldners durch die dahingehende Verfügung des Betreibungsämtes im
Verwertungsverfahren ersetzt wird. Ebenso geht der Hinweis der Vorinstanz
auf die Art. 28 und 75 KV fehl. Wenn hier bestimmt wird, dass im'Besitze
des Gemeinschuldners befindliche Pfandtitel über auf seiner Liegenschaft
grundversichertc Forderungen nicht als Aktiven der Masse behandelt
werden dürften, sondern zu entkräften seien, so liegt hierin lediglich
die notwendige Konsequenz aus der Vorschrift des Art. 815
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 815 - Ist ein Grundpfandrecht ohne Vorhandensein eines vorgehenden in späterem Rang errichtet, hat der Schuldner über einen vorgehenden Pfandtitel nicht verfügt, oder beträgt die vorgehende Forderung weniger, als eingetragen ist, so wird bei der Pfandverwertung der Erlös aus dem Pfande ohne Rücksicht auf die leeren Pfandstellen den wirklichen Pfandgläubigern nach ihrem Range zugewiesen.
ZGB, wonach,
wenn der Schuldner über einen vorgehenden Pfandtitel nicht verfügt hat ,
bei der Pfandverwertung der Erlös aus dem Pfande ohne Rücksicht auf die
leeren Pi'andstellen den wirklichen Pfandgläuhigern nach ihrem Range
zugewiesen wird , die nachgehenden Pfandgläubiger also vorrücken. Denn
da durch die Konkurseröil'nung der Schuldner die Disposition über sein
Vermögen verliert, ist mit diesem"' Ges. Ausg. 88 I N° 103. Oben,
Seite 236 si". Erw 5.und ges-karessieren N° 55. ' zes

Momente eben auch eine Verfügung über die bisher

noch nicht begehenen Pfandtitel auf seiner'Liegenschaft

im Sinne von Art. 815
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 815 - Ist ein Grundpfandrecht ohne Vorhandensein eines vorgehenden in späterem Rang errichtet, hat der Schuldner über einen vorgehenden Pfandtitel nicht verfügt, oder beträgt die vorgehende Forderung weniger, als eingetragen ist, so wird bei der Pfandverwertung der Erlös aus dem Pfande ohne Rücksicht auf die leeren Pfandstellen den wirklichen Pfandgläubigern nach ihrem Range zugewiesen.
ZGB ausgeschlossen. Für die hier zu entscheidende
Frage, ob nicht ausser dem Konkurse,

,solange eine solche Beschränkung der Dispositionsfähig--

keit des Schuldners nicht vorliegt, jene Verfügung an seiner Stelle auch
durch das Betreibungsamt auf Grund vorangegangener Pfändung der Titel
erfolgen könne, ist

. somit aus den zitierten Vorschriften nichts zu entnehmen.

2. Muss demnach die Pfändbarkeit der im Besitze des betriebenen
Schuldners befindlichen Eigentümer-pfandtitel bejaht werden, so folgt
daraus, dass wenn solche vorhanden sind, sie gepfändet werden müssen,
bevor zur Pfändung der Liegenschaft geschritten werden darf. Denn nach
Art. 95 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 95 - 1 In erster Linie wird das bewegliche Vermögen mit Einschluss der Forderungen und der beschränkt pfändbaren Ansprüche (Art. 93) gepfändet. Dabei fallen zunächst die Gegenstände des täglichen Verkehrs in die Pfändung; entbehrlichere Vermögensstücke werden jedoch vor den weniger entbehrlichen gepfändet.207
1    In erster Linie wird das bewegliche Vermögen mit Einschluss der Forderungen und der beschränkt pfändbaren Ansprüche (Art. 93) gepfändet. Dabei fallen zunächst die Gegenstände des täglichen Verkehrs in die Pfändung; entbehrlichere Vermögensstücke werden jedoch vor den weniger entbehrlichen gepfändet.207
2    Das unbewegliche Vermögen wird nur gepfändet, soweit das bewegliche zur Deckung der Forderung nicht ausreicht.208
3    In letzter Linie werden Vermögensstücke gepfändet, auf welche ein Arrest gelegt ist, oder welche vom Schuldner als dritten Personen zugehörig bezeichnet oder von dritten Personen beansprucht werden.
4    Wenn Futtervorräte gepfändet werden, sind auf Verlangen des Schuldners auch Viehstücke in entsprechender Anzahl zu pfänden.
4bis    Der Beamte kann von dieser Reihenfolge abweichen, soweit es die Verhältnisse rechtfertigen oder wenn Gläubiger und Schuldner es gemeinsam verlangen.209
5    Im übrigen soll der Beamte, soweit tunlich, die Interessen des Gläubigers sowohl als des Schuldners berücksichtigen.
SchKG soll das unbewegliche Vermögen erst in letzter
Linie gepiändet werden, wenn das bewegliche ungenügend ist. Dem Begehren
der Beschwerdeführer und heutigen Rekursgegner auf Pfändung anderer
Gegenstände an Stelle der streitigen Gülten könnte demnach nur dann
entsprochen werden, wenn die letzteren zur Deckung der Forderungen, für
die gepfändet worden ist, nicht ausreichten. Wie es sich damit verhält,
ist nicht abgeklärt, da sich die Vorinstanz über die Behauptung der
Beschwerde, dass die Gülten, welche vom Betreihungsamt zum Nominalwerte
geschätzt werden sind, tatsächlich wertlos seien, nicht ausgesprochen
hat und von dem durch sie eingenommenen Standpunkte aus auch nicht
auszusprechen brauchte. Da es sich andererseits dabei nicht um eine
Rechtssondern um eine Tatfrage handelt, deren Beantwortung grundsätzlich
Sache der kantonalen Instanzen ist, ist daher der Rekurs dahin begründet
zu erklären, dass der angefochtene Entscheid aufgehoben und die Sache
zu neuer Beurteilung (Entscheidung über die von den Beschwerden-ihrem
angefochtene Schätzung der gepfändeten Gülten) an die kantonale
Aufsichtsbehörde zurückgewiesen wird.

270 Entscheidungen der Schuldhetreibungs-

Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt:

Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen begründet erklärt.

56. Entscheid vom 14. 311111915 i. S. Basler Kantonalbank.

Die Vorschrift des Art. 586
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 586 - 1 Die Betreibung für die Schulden des Erblassers ist während der Dauer des Inventars ausgeschlossen.
1    Die Betreibung für die Schulden des Erblassers ist während der Dauer des Inventars ausgeschlossen.
2    ...530
3    Prozesse können mit Ausnahme von dringenden Fällen weder fortgesetzt noch angehoben werden.
, Abs. 1 ZGB schliesst für die Dauer des
öfientlichen Inventars jede Betreibung der Erbinasse oder der Erben für
Schulden des Erblassers aus, also auch diejenige auf Grundpfandverwertung
zum Zwecke der Begründung des Pfandrechts an den Mietund Pachtzinsen
der verpfändeten Liegenschaft nach Art. 806
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 806 - 1 Ist das verpfändete Grundstück vermietet oder verpachtet, so erstreckt sich die Pfandhaft auch auf die Miet- oder Pachtzinsforderungen, die seit Anhebung der Betreibung auf Verwertung des Grundpfandes oder seit der Eröffnung des Konkurses über den Schuldner bis zur Verwertung auflaufen.
1    Ist das verpfändete Grundstück vermietet oder verpachtet, so erstreckt sich die Pfandhaft auch auf die Miet- oder Pachtzinsforderungen, die seit Anhebung der Betreibung auf Verwertung des Grundpfandes oder seit der Eröffnung des Konkurses über den Schuldner bis zur Verwertung auflaufen.
2    Den Zinsschuldnern gegenüber ist diese Pfandhaft erst wirksam, nachdem ihnen von der Betreibung Mitteilung gemacht oder der Konkurs veröffentlicht worden ist.
3    Rechtsgeschäfte des Grundeigentümers über noch nicht verfallene Miet- oder Pachtzinsforderungen sowie die Pfändung durch andere Gläubiger sind gegenüber einem Grundpfandgläubiger, der vor der Fälligkeit der Zinsforderung Betreibung auf Verwertung des Unterpfandes angehoben hat, nicht wirksam.
ZGB.

A. Auf Begehren der Basler Kantonalbank in Basel erliess das
Betreihungsamt Basel-Stadt am 14. Mai 1915 gegen die Erbmasse
der Frau Sattler-Jenny in Basel einen Zahlungsbefehl auf
Grundpfandverwertung. Derselbe wurde vom Erbschaftsamte des Kantons
Basel-Stadt namens der Erbmasse rechtzeitig auf dem Beschwerdeweg
mit der Begründung angefochten, dass die Erben Sattler-Jenny das
öffentliche Inventar verlangt hätten und während der Dauer desselben
eine Betreibung gegen die Erben oder die Erbmasse nach Art. 586
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 586 - 1 Die Betreibung für die Schulden des Erblassers ist während der Dauer des Inventars ausgeschlossen.
1    Die Betreibung für die Schulden des Erblassers ist während der Dauer des Inventars ausgeschlossen.
2    ...530
3    Prozesse können mit Ausnahme von dringenden Fällen weder fortgesetzt noch angehoben werden.

ZGB ausgeschlossen sei. Die Basler Kantonalbank, zur Vernehmlassung
eingeladen, beantragte Abweisung der Beschwerde, indem sie ausîfihrte,
der Wortlaut der angeführten Gesetzesstelle scheine allerdings jedwede
Betreibung während des öffentlichen Inventars anszuschliessen. Eine
nähere Prüfung der in Betracht kommenden Verhältnisse müsse indessen zum
Schlusse führen, dass dies nicht der 'wirkliche Wille des Gesetzes sein
könne. Der Zweck des Art. 586 sei, den Erben eine ungestörte Orientierung
über die Verbindlichkeiten der Erbschaft zu ermöglichen. Hiezu genüge
es aber völlig, wenn die kurzfristigen Betreibungsarten (auf Pfändung,
Kon--und Konkurskammer. N° 56. 271--

kurs und Pfandverwertung) untersagt würden, bei denen. übrigens die
Gläubiger an der sofortigen Einleitung der Betreibung auch kein Interesse
hätten, weil sie durch deren Unterlassung kein Vorrecht verloren. Bei
der Betreibung auf Grundpfandverwertung seien die Fristen so lange,
dass durch deren Anhebung die Erben in ihrer Entschlussfreiheit offenbar
kaum beeinträchtigt würden. Ihre Interessen seien hinreichend gewahrt,
wenn die Verwertung des Unterpfandes während der Inventur ausgeschlossen
werde. Andererseits hätte die wörtliche Interpretation des Gesetzes die
bedenkliche Folge, dass damit dem Grundpfandgläubiger für die Dauer des
Inventars verunmöglicht würde, das ihm gemäss Art. 806
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 806 - 1 Ist das verpfändete Grundstück vermietet oder verpachtet, so erstreckt sich die Pfandhaft auch auf die Miet- oder Pachtzinsforderungen, die seit Anhebung der Betreibung auf Verwertung des Grundpfandes oder seit der Eröffnung des Konkurses über den Schuldner bis zur Verwertung auflaufen.
1    Ist das verpfändete Grundstück vermietet oder verpachtet, so erstreckt sich die Pfandhaft auch auf die Miet- oder Pachtzinsforderungen, die seit Anhebung der Betreibung auf Verwertung des Grundpfandes oder seit der Eröffnung des Konkurses über den Schuldner bis zur Verwertung auflaufen.
2    Den Zinsschuldnern gegenüber ist diese Pfandhaft erst wirksam, nachdem ihnen von der Betreibung Mitteilung gemacht oder der Konkurs veröffentlicht worden ist.
3    Rechtsgeschäfte des Grundeigentümers über noch nicht verfallene Miet- oder Pachtzinsforderungen sowie die Pfändung durch andere Gläubiger sind gegenüber einem Grundpfandgläubiger, der vor der Fälligkeit der Zinsforderung Betreibung auf Verwertung des Unterpfandes angehoben hat, nicht wirksam.
ZGB zustehende
Pfandrecht an den Mietzinsen der verpfändcten Liegenschaft zur Geltung
zu bringen. Die daraus sich ergebende Schädigung wäre umso empfindlicher,
als die Inventur regelmässig erhebliche Zeit in Anspruch nehme und zudem,
wenn im Anschluss an sie die Erben die amtliche Liquidation verlangten,
die Unmöglichkeit, Betreibung anzuheben und sich dadurch die Rechte
aus Art. 806
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 806 - 1 Ist das verpfändete Grundstück vermietet oder verpachtet, so erstreckt sich die Pfandhaft auch auf die Miet- oder Pachtzinsforderungen, die seit Anhebung der Betreibung auf Verwertung des Grundpfandes oder seit der Eröffnung des Konkurses über den Schuldner bis zur Verwertung auflaufen.
1    Ist das verpfändete Grundstück vermietet oder verpachtet, so erstreckt sich die Pfandhaft auch auf die Miet- oder Pachtzinsforderungen, die seit Anhebung der Betreibung auf Verwertung des Grundpfandes oder seit der Eröffnung des Konkurses über den Schuldner bis zur Verwertung auflaufen.
2    Den Zinsschuldnern gegenüber ist diese Pfandhaft erst wirksam, nachdem ihnen von der Betreibung Mitteilung gemacht oder der Konkurs veröffentlicht worden ist.
3    Rechtsgeschäfte des Grundeigentümers über noch nicht verfallene Miet- oder Pachtzinsforderungen sowie die Pfändung durch andere Gläubiger sind gegenüber einem Grundpfandgläubiger, der vor der Fälligkeit der Zinsforderung Betreibung auf Verwertung des Unterpfandes angehoben hat, nicht wirksam.
zu sichern, auch noch während jener andauern würde. Es sei
daher Art. 586
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 586 - 1 Die Betreibung für die Schulden des Erblassers ist während der Dauer des Inventars ausgeschlossen.
1    Die Betreibung für die Schulden des Erblassers ist während der Dauer des Inventars ausgeschlossen.
2    ...530
3    Prozesse können mit Ausnahme von dringenden Fällen weder fortgesetzt noch angehoben werden.
ZGB in Uebereinstimmung mit der ihm zu Grunde liegenden
ratio dahin zu interpretieren, dass darunter nurdie Betreibung auf
Pfändung, Konkurs oder Faustpiandverwertung, nicht diejenigen auf
Grundpfandverwertung falle.

Durch Entscheid vom 24. Juni 1915 hiess die kantonale Aufsichtsbehörde die
Beschwerde gut, und hob dem.gemäss die angefochtene Betreibung auf. Die
Ausführungen der Kantonalbank, so wird in den Motiven eiklärt, seien
zwar an sich gewiss beachtenswert ; sie könnten aber trotzdem nicht zur
Abweisung der Beschwerde führen, da der Wortlaut des Gesetzes so klar
und bestimmt sei, dass eine einschränkende Interpretation desselben in
dem von der Kantonalbank vertretenen Sinne unmöglich .erscheine. Mit
den gleichen Erwägungen, welche in der Beschwerdeanthrt geltend gemacht
würden, müsste man
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 41 III 264
Datum : 18. Januar 1915
Publiziert : 31. Dezember 1915
Quelle : Bundesgericht
Status : 41 III 264
Sachgebiet : BGE - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Gegenstand : 234 Bauche-dessen der Mundes-M- mehrere Wechselverpflichtete, die nicht in demselben


Gesetzesregister
SchKG: 95 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 95 - 1 In erster Linie wird das bewegliche Vermögen mit Einschluss der Forderungen und der beschränkt pfändbaren Ansprüche (Art. 93) gepfändet. Dabei fallen zunächst die Gegenstände des täglichen Verkehrs in die Pfändung; entbehrlichere Vermögensstücke werden jedoch vor den weniger entbehrlichen gepfändet.207
1    In erster Linie wird das bewegliche Vermögen mit Einschluss der Forderungen und der beschränkt pfändbaren Ansprüche (Art. 93) gepfändet. Dabei fallen zunächst die Gegenstände des täglichen Verkehrs in die Pfändung; entbehrlichere Vermögensstücke werden jedoch vor den weniger entbehrlichen gepfändet.207
2    Das unbewegliche Vermögen wird nur gepfändet, soweit das bewegliche zur Deckung der Forderung nicht ausreicht.208
3    In letzter Linie werden Vermögensstücke gepfändet, auf welche ein Arrest gelegt ist, oder welche vom Schuldner als dritten Personen zugehörig bezeichnet oder von dritten Personen beansprucht werden.
4    Wenn Futtervorräte gepfändet werden, sind auf Verlangen des Schuldners auch Viehstücke in entsprechender Anzahl zu pfänden.
4bis    Der Beamte kann von dieser Reihenfolge abweichen, soweit es die Verhältnisse rechtfertigen oder wenn Gläubiger und Schuldner es gemeinsam verlangen.209
5    Im übrigen soll der Beamte, soweit tunlich, die Interessen des Gläubigers sowohl als des Schuldners berücksichtigen.
177
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 177 - 1 Für Forderungen, die sich auf einen Wechsel oder Check gründen, kann, auch wenn sie pfandgesichert sind, beim Betreibungsamte die Wechselbetreibung verlangt werden, sofern der Schuldner der Konkursbetreibung unterliegt.
1    Für Forderungen, die sich auf einen Wechsel oder Check gründen, kann, auch wenn sie pfandgesichert sind, beim Betreibungsamte die Wechselbetreibung verlangt werden, sofern der Schuldner der Konkursbetreibung unterliegt.
2    Der Wechsel oder Check ist dem Betreibungsamte zu übergeben.
ZGB: 586 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 586 - 1 Die Betreibung für die Schulden des Erblassers ist während der Dauer des Inventars ausgeschlossen.
1    Die Betreibung für die Schulden des Erblassers ist während der Dauer des Inventars ausgeschlossen.
2    ...530
3    Prozesse können mit Ausnahme von dringenden Fällen weder fortgesetzt noch angehoben werden.
806 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 806 - 1 Ist das verpfändete Grundstück vermietet oder verpachtet, so erstreckt sich die Pfandhaft auch auf die Miet- oder Pachtzinsforderungen, die seit Anhebung der Betreibung auf Verwertung des Grundpfandes oder seit der Eröffnung des Konkurses über den Schuldner bis zur Verwertung auflaufen.
1    Ist das verpfändete Grundstück vermietet oder verpachtet, so erstreckt sich die Pfandhaft auch auf die Miet- oder Pachtzinsforderungen, die seit Anhebung der Betreibung auf Verwertung des Grundpfandes oder seit der Eröffnung des Konkurses über den Schuldner bis zur Verwertung auflaufen.
2    Den Zinsschuldnern gegenüber ist diese Pfandhaft erst wirksam, nachdem ihnen von der Betreibung Mitteilung gemacht oder der Konkurs veröffentlicht worden ist.
3    Rechtsgeschäfte des Grundeigentümers über noch nicht verfallene Miet- oder Pachtzinsforderungen sowie die Pfändung durch andere Gläubiger sind gegenüber einem Grundpfandgläubiger, der vor der Fälligkeit der Zinsforderung Betreibung auf Verwertung des Unterpfandes angehoben hat, nicht wirksam.
815
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 815 - Ist ein Grundpfandrecht ohne Vorhandensein eines vorgehenden in späterem Rang errichtet, hat der Schuldner über einen vorgehenden Pfandtitel nicht verfügt, oder beträgt die vorgehende Forderung weniger, als eingetragen ist, so wird bei der Pfandverwertung der Erlös aus dem Pfande ohne Rücksicht auf die leeren Pfandstellen den wirklichen Pfandgläubigern nach ihrem Range zugewiesen.
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
schuldner • erbe • betreibungsamt • kantonalbank • stelle • inventar • versteigerung • kv • dauer • bundesgericht • geschwister • vorinstanz • erbmasse • original • frage • betreibung auf pfändung • basel-stadt • betreibungsbegehren • weiler • eigentum
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