214 Entscheidg. der Sehnldbetreihungeu. Kankurskammer. N° 45.
stattzufinden habe, sondern nur, dass deren Zeitpunkt

nicht von einer Verfügung der Aufsichtsbehörde abhängig .

gemacht werden könne. Die Konkursverwaltung hat vielmehr selbst
diesen Zeitpunkt _zu bestimmen. Wenn in ihrem Schosse darüber
Meinungsverschiedenheiten bestehen, so hat sie einen Mehrheitsbeschluss
hierüber zu fassen. Will sie die Verantwortung hiefür, obschon sie durch
den Beschluss der Gläubigerversammlung gedeckt ist, nicht übernehmen,
so steht ihr nur die Möglichkeit offen, die Frage nochmals der
Gläubigerversammlung zur Entscheidung vorzulegen. ss '

Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt:

Der Rekurs wird gutgeheissen und die Entscheide der

kantonalen Instanzen werden aufgehoben, soweit sie eine

Verschiebung der Liegenschaftenverwertungen im Konkurse von J. Felder &
Cie anordnen.Entscheidungen der Zivilkammern. N° 46. 215

Entscheidungen der Zirilkammern. Arrébs des sections cirilss.

46; Urteil der K. Zivilabteilung nem 24. März 1915 i. S. Sehönenberger,
Beklagter, gegen Konkursmasse der Leîhund Sparkasse Esehlikon,_ Klägerin.

Erw. 1 und 2: Akzeptkreditverhältnis zwischen einer Bank als Kreditgeberin
und einem Gewerbetreibenden als Kreditnehmer. Belastung der akzeptierten
Wechsel im Kontokorrent. Zeitpunkt der Belastung. Bedeutung einer schon
im Momente der Akzeptierung stattfindenden Belastung. Deckungspflicht
des Akzeptkreditkunden ? Erw. 3: Analoge Anwendbarkeit des Art. 216
Abs. 3
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 216 - 1 Wenn über mehrere Mitverpflichtete gleichzeitig der Konkurs eröffnet ist, so kann der Gläubiger in jedem Konkurse seine Forderung im vollen Betrage geltend machen.
1    Wenn über mehrere Mitverpflichtete gleichzeitig der Konkurs eröffnet ist, so kann der Gläubiger in jedem Konkurse seine Forderung im vollen Betrage geltend machen.
2    Ergeben die Zuteilungen aus den verschiedenen Konkursmassen mehr als den Betrag der ganzen Forderung, so fällt der Überschuss nach Massgabe der unter den Mitverpflichteten bestehenden Rückgriffsrechte an die Massen zurück.
3    Solange der Gesamtbetrag der Zuteilungen den vollen Betrag der Forderung nicht erreicht, haben die Massen wegen der geleisteten Teilzahlungen keinen Rückgriff gegeneinander.
SchKG auf einen a Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung o.

A. Die Leihund Sparkasse Eschlikon hatte dem Beklagten einen sogenannten
ungedeckten Akzeptkredit eröffnet, d. h. sie pflegte Wechsel zu
akzeptieren und einzulösen, die dieser auf sie zog und an die Ordre
seiner Lieferanten ausstellte. Der Beklagte zahlte seinerseits seine
verfügbaren Gelder in der Regel bei der Leihkasse ein. sowohl die
Zahlungen der Leihkasse als diejenigen des Beklagten wurden im
Kontokorrent gebucht, und zwar diejenigen der Leihkasse erst im
Momente der Einlösung, nicht schon im Momente der Akzeptierung der
Wechsel. Die Semesterrechnungsabschlüsse ergaben jeweilen ein Saldo von
mehreren Hunderttausend Franken zu Lasten des Beklagten. Dieser hatte
der Leihkasse v Faustpfänder übergeben; welcher Art und in welcher Höhe,
ist nicht aus den Akten ersichtlich. -

Am 17. Januar 1912 schrieb die Leihkasse dem B

216 Entscheidungen

klagten am Schlusse eines ein einzelnes Geschäft betreffenden Briefes :

Wir machen Sie darauf aufmerksam, dass wir Sie in Zukunft für unsere
Akzeptationen bei der Annahmserklärung Val. Verfall belasten in laufender
R e c h n u n g.

Der Beklagte gab hierauf keine Erklärung ab, und die Leihkasse belastete
ihm von da an diehetretîenden Beträge schon bei der Akzeptierung der
Tratten. Hiebei ergab sich pro 30. Juni 1912 ein Saldo von 890,613 Fr.
15 Cts. zu Lasten des Beklagten. In diesem Saldo sind inbegriffen :
237,946 Fr. 10 Cts. für nicht eingelöste, teils vor, teils nach dem
30. Juni 1912 fällig gewordene Akzepte.

Im Laufe des am 5. August 1912 über die Leihund Sparkasse Eschlikon
eröffneten Konkurses sind auf die von der Leihkasse s. Zt. akzeptierten
Tratten des Beklagten, soweit sie nicht vorher eingelöst worden waren,
bis jetzt 40 % ausbezahlt werden. Die Klägerin erklärt, es sei noch
eine weitere Abschlagszahlung von ca. 30 % zu erwarten, und für
die restierenden ca. 30 % werde ein als vollwertig zu betrachtender
Verlustschein auf die Bürgergemeinde Eschlikon, als fgewwene Inhaberin
der Leihkasse , ausgestellt werden.

Ueber den Beklagten, der nach Ausbruch des Konkurses über die Leihkasse
ebenfalls insolvent geworden war, ist ein privates Nachlassverfahren ,
d. h. ein solches ohne behördliche Bestätigung des Nachlassvertrags
eröffnet worden, wonach er seinen Gläubigern seine sämtlichen Aktiven,
nämlich : Liegenschaften samt allem Inventar, Mobilien, Waren, Guthaben,
Wertschriften und Rechte aller Art zu Eigentum zediert , die Liquidation
aller Aktiven durch eine Liquidationskommission von 5 Mitgliedern erfolgt
und die eingehenden Gelder den Gläubigern pro rata der anerkannten
Forderungen auszubezahlen sind. Die hiebei erforderlichen Prozesse werden
vom Beklagten in seinem eigenen Namen undder Zivilkammem. N° 46. 21?

ohne besondere Vollmacht seitens der Liquidationskommission geführt. Die
Klägerin hat dem Nachlassvertrag zugestimmt. Ob auch alle übrigen
Gläubiger des Beklagten dies getan haben, ist aus den Akten nicht
ersichtlich.

B. Durch Urteil vom l. Februar 1915 hat das Kantonsgericht St. Gallen
über das Rechtsbegehrcn der Klägerin :

a Ist nicht gerichtlich zu erkennen, es habe der Be--

klagte der Klägerschaft eine Kontokorrent-Forderung

von 890,813 Fr. 15 Cts. zuzüglich 5 % Zins seit 1. Juli

1912 als schuld anzuerkennen und zu bezahlen '? erkannt :

Die Klage wird geschützt.

C. Gegen das kantonsgerichtliche Urteil hat der Beklagte rechtzeitig
und in richtiger Form die Berufung an das Bundesgericht ergriffen,
mit dem Antrag auf Reduktion der zugesprochenen Summe.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 1. Die Vorinstanz betrachtet als
Rechtsgrund

( Grundlage) der eingeklagten Forderung den Konto *

korrentvertrag , der zwischen dem Beklagten und der Leihkasse
bestand. Nach ihrer Auffassung begründet schon die Belastung im
Kontokorrent an sich ein Schuldverhältnis ; die Schuldpflicht
entsteht hin-

sichtlich der einzelnen Beträge bereits im Zeitpunkt ihrer

Belastung, und das aus den jeweiligen Belastungen und Gutschriften sich
ergebende Saldo ist nach Abschluss einer jeden Rechnungsperiode ohne
weiteres fällig, (1. h. es genügt, dass die einzelnen Belastungen und
Gutschriften den Bedingungen des Kontokorrentvertrags entsprechen,
und es braucht nicht untersucht zu werden, ob ihnen irgend ein anderes
Rechtsverhältnis als eben dasjenige des Kontokorrentvertrages , zu
Grunde liegt. Da nun im vorliegenden Falle der Beklagte mit der

218 Entscheidungen .

jeweiligen Belastung} der von ihm auf die Leihkasse gezogenen Wechsel
im Momente der Akzeptierung einverstanden war, so folgt daraus -immer
nach der Argumentation der Vorinstanz ohne weiteres seine bezügliche
Schuldpflicht.

: Diese Auffassung ist rechtsirrtümlieh. Der Kontokorrentvertrag
begründet kein abstrakte-s Schuldverhältnis-, so dass im einzelnen
Falle nicht auf die Frage zurückgekommen werden könnte, ob die
Zustimmung zu einer Belastung wirklich im Sinne der Anerkennung
einer Schuldpfiicht, insbesondere einer unbedingten, erfolgte. Die
Belastungen und Gutschriften sind keine rechtsbegründenden Tatsachen,
sondern nur die buchmässige Darstellung von Rechtsvorgängen. Da nun die
kaufmännische Buchführung lediglich Soll- und Haben -Posten kennt,
so werden vielfach Belastungen und Gutschriften auch zum Zwecke
blosser Vormerkungen, insbesondere behufs Vormerkung bedingter Schulden
oder Forderungen vorgenommen. Der Bucheintrag erfolgt dann unter dem
stillschweigenden Vorbehalt einer Stornierung im Falle des Nichteintritts
der Bedingung. In diesem Sinne findet z. B. regelmässig die Gutschreibung
diskontierter Wechsel seitens der diskontierenden Bank statt, auch wenn
bei der bezüglichen Mitteilung an den Diskontokunden nicht ausdrücklich
beigefügt wurde: Eingang vorbehalten . Gleichwie es nun unzulässig
wäre, der diskontierenden Bank die Stornierung nicht honorierter, dem
Diskontokunden bereits gutgeschriebener Wechsel zu verwehren, ebenso
geht es umgekehrt nicht an, dem Akzeptkreditkunden die Stornierung
derjenigen Akzepte zu versagen, die bei Verfall nicht eingelöst, oder die
sogar schon vor Verfall aus der Zirkulation zurückgezogen wurden. Der
Akzeptkreditvertrag qualifiziert sich rechtlich als ein Mandat ; der
Mandatar aber hat grundsätzlich einen Anspruch auf Ersatz von Auslagen
nur, wenn und insoweit ihm solche tatsächlich erwachsen sind. Fraglich
kann dabei bloss

der Zivilkammern. N° 46. III

sein, ob eine Vorschussoder Deckungspflicht des Mandanten bestehe und
ob daher beim Akzeptkreditvertrag die Stornierung der dem Kreditnehmer
sofort belasteten Akzeptbeträge so lange unterbleiben könne, als
noch die Möglichkeit oder Wahrscheinlichkeit einer Einlösung der
Wechsel vorhanden ist, oder ob die Stornierung im Gegenteil ohne
weiteres beim nächsten Rechnungsabschluss, im Sinne einer Reduktion
des vom Kreditnehmer geschuldeten Rechnungssaldos stattzufinden habe;
ferner, ob die Deckungspflicht, wenn eine solche angenommen wird,
erst im Momente der Fälligkeit der Wechsel oder schon in einem frühem
Zeitpunkt eintrete, beides Fragen, deren Beantwortung sich nicht aus dem
Begriff des Kontokorrentvertrages , sondern aus dem jeweiligenvkonkreten
Kreditverhältnis ergibt.

2. Im vorliegenden Fall deuten nun alle Umstände darauf hin, dass eine
Deckungspflicht des Kreditnehmers, d. h. des Beklagten, überhaupt
nicht bestand. Nicht nur haben nämlich die Parteien übereinstimmend
stets von einem ungedeckten Akzeptkredit gesprochen, sondern es geht
auch aus den bei den Akten liegenden frühem Rechnungsauszügen hervor,
dass die Leihkasse die von ihr akzeptierten Trat ten des Beklagten
seit Jahren anstandslos honorierte, trotzdem der Beklagte beständig
für hunderttausende von Franken ihr Schuldner war. Wenn sie ihn am
17. Januar 1912 am schlusse eines ein einzelnes Geschäft betreffenden
Schreibens darauf aufmerksam machte, dass sie ihn in Zukunft für
ihre Akzeptationen schon bei der Annahmserklärung, Val. Verfall,
in laufender Rechnung belasten werde, so lag darin jedenfalls keine
für den Beklagten erkennbare Aeusserung eines Vertragswillens, gemäss
welchem die Leihkasse von nun an für die von ihr akzeptierten Beträge
stets D e c k u n g verlangen werde, was eine für den Beklagten äusserst
empfindliche, völlige Umgestaltung des Kreditverhältnisses bedeutet
haben Würde. Vielmehr

220 Entscheidungen

konnte der Beklagte die sofortige Belastung der akzeptierten Wechsel
höchstens dahin verstehen, dass der ihm bei der Leihkaase noch zur
Verfügung stehende Kredit sich schon infolge der Akzeptierung, nicht
erst infolge der Einlösung der Tratten, um deren Betrag reduziere.

Bestand demnach keine Deckungspflicht des Beklagten, so sind die ihm vom
17. Januar 1912 an jeweilen bei der Akzeptierung seiner Tratten durch
die Leihkasse belasteten Beträge, soWeit es sich um nicht eingelö
ste Akzepte handelt, von dem Passivsaldo' des Beklagten abzuziehen. Der
eingeklagte (Kontokorrentsaldo reduziert sich daher um 232946 Fr. 10
Cts. auf 652,66? Fr. 5 Cts.

3. Nun hat allerdings die Klägerin erklärt, sie mache ihre Forderung
eventuell im Sin ne eines Revalierungsanspruchs geltend, d.h. sie
berufe sich auf die Tatsache der bereits erfolgten Auszahlung einer
vorläufigen Konkursdividende von 40 %, sowie auf die zu erwartende
Auszahlung weiterer ca. 30 % durch die Konkursverwaltung und die
wahrscheinliche allmähliche Abzahlung der restierenden 30 % durch
dieBürgergemeinde Eschlikon, "letzteres auf Grund eines auf die
Bürgergemeinde als gewesene Inhaberin der Leihkasse lautenden, als
vollwertig zu betrachtenden Verlustscheins. Die Klägerin begründet
also ihren Anspruch nicht ausschliesslich mit der Tatsache, dass die
eingeklagten Beträge dem Beklagten s. Zt. belastet worden sind, sondern
sie leitet ihn ausserdem aus Zahlungen ab, die sie effektiv für Rechnung
des Beklagten geleistet habe, bezw. die noch zu erwarten seien.

Dieser eventuelle Standpunkt der Klägerin ist nach den Ausführungen in
Erwägung 2 hievor jedenfalls insoweit unhegründet, als die Klägerin heute
schon den Gegenwert der nach ihrer Darstellung zu erwartenden zukünftigen
Abschlagszahlungen verlangt. Für solche zukünftige Absehlagszahlungen
könnte sie höchstens,der Zivilkammern. N° 46. 221

mit Rücksicht auf den dem Beklagten von seinen Gläubigern bewilligten
privaten Nachlassvertrag , Deponierung der darauf entfallenden
Naehlassquote (im Sinne des Art. 210
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 210 - 1 Forderungen unter aufschiebender Bedingung werden im Konkurs zum vollen Betrag zugelassen; der Gläubiger ist jedoch zum Bezug des auf ihn entfallenden Anteils an der Konkursmasse nicht berechtigt, solange die Bedingung nicht erfüllt ist.
1    Forderungen unter aufschiebender Bedingung werden im Konkurs zum vollen Betrag zugelassen; der Gläubiger ist jedoch zum Bezug des auf ihn entfallenden Anteils an der Konkursmasse nicht berechtigt, solange die Bedingung nicht erfüllt ist.
2    Für Leibrentenforderungen gilt Artikel 518 Absatz 3 OR374.
SchKG) verlangen. Ob der Klägerin ein
solchesRecht zustehe, und ob im vorliegenden Fall eine Verurteilung des
Beklagten zur Deponierung der Nachlassquote prozessualisch zulässig,
d. h. ob das bezügliche Begehren als im Klagbegehren eventuell
inbegriffen zu betrachten wäre, braucht indessen hier deshalb nicht
untersucht. zu werden, weil bei analoger Anwendung des Art. 216 Abs. 3
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 216 - 1 Wenn über mehrere Mitverpflichtete gleichzeitig der Konkurs eröffnet ist, so kann der Gläubiger in jedem Konkurse seine Forderung im vollen Betrage geltend machen.
1    Wenn über mehrere Mitverpflichtete gleichzeitig der Konkurs eröffnet ist, so kann der Gläubiger in jedem Konkurse seine Forderung im vollen Betrage geltend machen.
2    Ergeben die Zuteilungen aus den verschiedenen Konkursmassen mehr als den Betrag der ganzen Forderung, so fällt der Überschuss nach Massgabe der unter den Mitverpflichteten bestehenden Rückgriffsrechte an die Massen zurück.
3    Solange der Gesamtbetrag der Zuteilungen den vollen Betrag der Forderung nicht erreicht, haben die Massen wegen der geleisteten Teilzahlungen keinen Rückgriff gegeneinander.

SchKG ein Rückgriff der Klägerin auf die Liquidationsmasse des Beklagten
überhaupt als unzulässig erscheint solange nicht die von der Leihkasse
akzeptierten Tratten des Beklagten sei es durch die Klägerin allein,
sei es teils durch sie, teils durch den Beklagten, voll eingelöst sein
werden. Dass in diesem Sinne entschieden werden müsste, wenn der Beklagte,

ebenso wie die Leihkasse , in Konkurs erklärt wor-. den wäre, bedarf
keinen Ausführung; denn Trassant und

Akzeptant sind zweifellos Mitverpfiichtete im Sinne des Art. 216
cit. Was aber die Frage der analogen Ge. setzesanwendung betrifft,
so muss sie hier deshalb bejaht werden, weil der in Art. 216 Abs. 3
enthaltene Grundsatz nicht mit Rücksicht auf die konkursrechtliche
Form der Liquidierung der beiden insolventen Massen, sondern mit
Rücksicht auf die materiellen Interessen des gemeinsamen Gläubigers
aufgestellt worden ist. Es wollte vermieden werden, dass die Masse des
regressberechtigten Mitverpflichteten die Bestrebungen des Gläubigers,
auch gegenüber der Masse des andern Mitverpflichteten einen Teil seiner
Forderung zu liquidieren, durch sofortige Ausübung ihres Regressrechts
durchkreuze ; der Gläubiger soll nach der Absicht des Gesetzgebers durch
den ei n e n seiner Schuldner nicht daran gehindert werden können, sich
aus der Masse des andern insoweit zu befriedigen, als es die vorhandenen
Aktiven und die Rücksicht auf die übrigen, zu _ihm in keinem Schuldver--

222 Entscheidungen

hältnis stehenden Gläubiger gestattet. Diese ratio legis trifft aber
zweifellos auch dann zu, wenn über die beiden Mitverpflichteten oder über
den einen von ihnen nicht der Konkurs, sondern ein Nachlassverfahren
mit Vermögensabtretung eröffnet worden ist, und gleichviel ob es
sich dabei um einen privaten oder einen gerichtlichen Nachlassvertrag
handelt. Während bei einem gewöhnlichen Nachlassvertrag, d. h. einem
solchen mit im voraus bestimmter und mehr oder weniger gesicherter
Nachlassquote, vielleicht die Erwägung Platz greifen könnte, dass die
Regressnahme seitens eines Mitverpflichteten des Nachlass-Schuldners den
Interessen des gemeinsamen Gläubigers nicht entgegenstehe, da er nach
den Bestimmungen des Nachlassvertrages ja doch nur den der Nachlassquote
entsprechenden Teil seiner Forderung gegenüber dem Nachlass-Schuldner
liquidieren könne, dieser Teil aber dank den im Nachlassvertrag
enthaltenen Kautelen gesichert sei, ist dagegen unbestreitbar, dass bei
einem Nachlassvertrag mit u nh e s tim 111 t e r Dividende durch die
Zulassung von Regressansprüchen das Endergebnis der Liquidation ebenso

ungünstig beeinflusst würde, wie bei einem Konkurse. -

Die Bestimmung des Art. 216 Abs. 3
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 216 - 1 Wenn über mehrere Mitverpflichtete gleichzeitig der Konkurs eröffnet ist, so kann der Gläubiger in jedem Konkurse seine Forderung im vollen Betrage geltend machen.
1    Wenn über mehrere Mitverpflichtete gleichzeitig der Konkurs eröffnet ist, so kann der Gläubiger in jedem Konkurse seine Forderung im vollen Betrage geltend machen.
2    Ergeben die Zuteilungen aus den verschiedenen Konkursmassen mehr als den Betrag der ganzen Forderung, so fällt der Überschuss nach Massgabe der unter den Mitverpflichteten bestehenden Rückgriffsrechte an die Massen zurück.
3    Solange der Gesamtbetrag der Zuteilungen den vollen Betrag der Forderung nicht erreicht, haben die Massen wegen der geleisteten Teilzahlungen keinen Rückgriff gegeneinander.
SchKG ist daher in der Tat auf
den Nachlassvertrag mit Vermògensablretung , der auch schon in andern
Beziehungen dem Konkurse gleichgestellt wurde (vergl. BGE ci!) III S. 303
H., sowie die Urteile vom 25. Februar 1915 i. S. Iselin gegen Leihund
Sparkasse Steckborn in Liquidation und vom 18. März 1915 i. S. Leihund
Sparkasse Aadorf in Liquidation gegen Oswald *), analog anzuwenden, was
im vorliegenden Falle dazu führt, den eingeklagten Revalierungsanspruch
nicht nur hinsichtlich der zu erwartenden zukünftigen Zahlungen der
Klägerin oder der Bürgergemeinde Eschlikon, sondern auch bezüglich der
bereits ausgezahlten 40 % abzuweisen. Im Gegensatz zur Vorinstanz kann
nämlich darin, dass die Klägerin ihren

* Oben S. 149 f. und S. 172 f.der Zivilkammern. N° 46. 223

Anspruch nicht auf Art. 216 Abs. 3
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 216 - 1 Wenn über mehrere Mitverpflichtete gleichzeitig der Konkurs eröffnet ist, so kann der Gläubiger in jedem Konkurse seine Forderung im vollen Betrage geltend machen.
1    Wenn über mehrere Mitverpflichtete gleichzeitig der Konkurs eröffnet ist, so kann der Gläubiger in jedem Konkurse seine Forderung im vollen Betrage geltend machen.
2    Ergeben die Zuteilungen aus den verschiedenen Konkursmassen mehr als den Betrag der ganzen Forderung, so fällt der Überschuss nach Massgabe der unter den Mitverpflichteten bestehenden Rückgriffsrechte an die Massen zurück.
3    Solange der Gesamtbetrag der Zuteilungen den vollen Betrag der Forderung nicht erreicht, haben die Massen wegen der geleisteten Teilzahlungen keinen Rückgriff gegeneinander.
SchKG stützt , kein Grund fürdie
Nichtanwendung dieses Artikels, bezw. für die Nichtentseheidung
der Frage seiner analogen Anwendbarkeit gefunden werden. Abgesehen
davon, dass es Sache des Richters ist, auf die nach den Grundsätzen
des Prozessrechts zu berücksichtigenden Tatsachen und innerhalb der
Rechtsbegehren der Parteien die zutreffenden Gesetzesbestimmungen
anzuwenden, ist namentlich nicht einzusehen, inwiefern die Klägerin
ihren Anspruch auf die angeführte Gesetzesbestimmung hätte stützen
kön-n en. Art. 216 Abs. 3
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 216 - 1 Wenn über mehrere Mitverpflichtete gleichzeitig der Konkurs eröffnet ist, so kann der Gläubiger in jedem Konkurse seine Forderung im vollen Betrage geltend machen.
1    Wenn über mehrere Mitverpflichtete gleichzeitig der Konkurs eröffnet ist, so kann der Gläubiger in jedem Konkurse seine Forderung im vollen Betrage geltend machen.
2    Ergeben die Zuteilungen aus den verschiedenen Konkursmassen mehr als den Betrag der ganzen Forderung, so fällt der Überschuss nach Massgabe der unter den Mitverpflichteten bestehenden Rückgriffsrechte an die Massen zurück.
3    Solange der Gesamtbetrag der Zuteilungen den vollen Betrag der Forderung nicht erreicht, haben die Massen wegen der geleisteten Teilzahlungen keinen Rückgriff gegeneinander.
SchKG ist ja nicht die das Regressrecht des
Akzeptkreditgebers begründende-sondern im Gegenteil eine dessen Ausübung
erschwerende Gesetzesvorschriit. Dadurch aber, dass eine Partei sich
auf eine ihr entgegenstehende Gesetzesbestimmung nicht beruft, kann sie
selbstverständlich weder dem Gegner die Anrufnng dieser Gesetzesbestimmung
verwehren, noch den Richter von deren Anwendung entbinden.

4. Auf Grund der vorstehenden Erwägungen ist die eingeklagte Forderung
um den Betrag der dem Beklagten belasteten , von der Leihkasse
nicht eingelösten Wechsel zu reduzieren, also die Klage für den Betrag
von 652,667 Fr. 5 Cts. (gleich der eingeklagt-en Summe abzüglich der
nicht eingelösten Akzepte) gutzuheissen. Diese Gutheissung erfolgt
aber im Sinne des unbestrittenermassen dem Beklagten bewilligten
privaten Nachlassvertrages , d. h. die Klägerin hat für den ihr
heute zugesprochenen Betrag nur die sich ergebende Nachlassquote
zu beanspruchen. In diesem Sinne war denn auch offenbar der von der
Vorinstanz ausgesprochene Schutz der Klage verstanden, obwohl das
von ihr geschützte Klagbegehren, ausser auf Anerkennung , auch auf
Zahlung des eingekiagten Betrages lautete.

Demnach hat das Bundesgericht erkannt:

In teilweiser Gutheissung der Berufung und in Abän-

224 Entscheidungen

derung des angefochtenen Urteils wird die der Klägerin vom Beklagten
geschuldete Summe, unter Vorbehalt ihrer Reduktion infolge des dem
Beklagten bewilligten Nachlassvertkagesi und unter Vorbehalt der
Verwertung der Faustpfänder, auf 652,667 Fr. 5 Cts. festgesetzt.

47. Urteil der II. Zivilabteilung vom 20. Mai 1915 i. S. Tüaranü, Kläger;
gegen Konkursmasse Felder & Cie, Beklagte.

Klage des Faustpfandbesitzers von Eigentümeroder Inhabergülten
gegen die Konkursmasse des Grundeigentümers auf Anerkennung des
vo'm Kläger beanspruchten Rechts auf die Mietzinse der belasteten
Liegenschaft, welches Recht er in erster Linie auf eine Abtretung
seitens des Gemein-schuldners, in zweiter Linie auf Art. 806
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 806 - 1 Ist das verpfändete Grundstück vermietet oder verpachtet, so erstreckt sich die Pfandhaft auch auf die Miet- oder Pachtzinsforderungen, die seit Anhebung der Betreibung auf Verwertung des Grundpfandes oder seit der Eröffnung des Konkurses über den Schuldner bis zur Verwertung auflaufen.
1    Ist das verpfändete Grundstück vermietet oder verpachtet, so erstreckt sich die Pfandhaft auch auf die Miet- oder Pachtzinsforderungen, die seit Anhebung der Betreibung auf Verwertung des Grundpfandes oder seit der Eröffnung des Konkurses über den Schuldner bis zur Verwertung auflaufen.
2    Den Zinsschuldnern gegenüber ist diese Pfandhaft erst wirksam, nachdem ihnen von der Betreibung Mitteilung gemacht oder der Konkurs veröffentlicht worden ist.
3    Rechtsgeschäfte des Grundeigentümers über noch nicht verfallene Miet- oder Pachtzinsforderungen sowie die Pfändung durch andere Gläubiger sind gegenüber einem Grundpfandgläubiger, der vor der Fälligkeit der Zinsforderung Betreibung auf Verwertung des Unterpfandes angehoben hat, nicht wirksam.
ZGB
stützt. Rechtliche Natur der Klage (Kollokationsklage ?). Unzulässigkeit
der Abtretung, soweit es sich um die erst nach der Konkurseröflnung
beginnenden Mietzinsperioden handelt. Recht des Faustpfandgläubigers,
die Mietzinse als Akzessorien der ihm verpfändeten Gülten, soweit
erforderlich, zu seiner eigenen Deckung zu verwenden; Anwendbarkeit
des Art. 76 der Konkursverordnung; Möglichkeit der Verpfändung von
Eigentiimer-oder Inhabergrundpfandtiteln oder Inhaberobligationen durch
den Grundeigentümer, bezw. den Titelschuldner selbst.

A. Dem Kläger stand gegen die am 1. Dezember 1913 in Konkurs erklärte
Firma Felder & C eine unbestrittene Darlehensforderung von 260,000
Fr. zu. Zur Sicherheit für diese Forderung nebst verschiedenen Zinsposten
hatte

ihm die genannte Firma laut Anleihensund Pfand '

vertrag vom 9. Juni 1913 u. a. 41 Gülten im Betrage von zusammen 410,000
Fr. als Pfand übergeben. Diese in den Jahren 1895-1910 errichteten
Gülten hafteten auf einer, der Verpfänderin gehörenden Liegenschaft in
Luzern ; ob sie auf den Inhaber oder auf die Grundeigenss tümerin selbst
lautete-n, ergibt sich nicht aus den Akten ;der Zivilkammern. N° 47. 225

weitere Grundpfandrechte hefteten auf jener Liegenschaft nicht. Der
Vertrag enthielt sodann noch folgende, für den vorliegenden. Prozess
wesentliche Bestimmung : Die Schuldnerschafttritt dem Gläubiger sämtliche
Mie-t zinse ab der Hauptliegensehaft in der Neustadt ab ..... Diese
abgetretenen Mietzinse werden verwendet zur Deckung des Anleihenszinses.

Im Konkurs meldete der Kläger seine Darlehensiorderung an und fügte bei,
dass ihm dafür die erwähnten Gülten fanstpfändlich eingesetzt worden
und dass ihm sodann zur Deckung der Anleihenszinse sämtliche Mietzinse
rechtsförmlich abgetreten worden seien.

Die Konkursverwaltung anerkannte die angemeldete Hauptforderung, sowie
das beanspruchte Pfandrecht an den Gülten, traf dagegen in Bezug auf
die Mietzinse folgende Verfügung : Das geltend gemachte Anspruchs recht
auf nach der Konkurseröifnung (1. Dezember 1913) fällige Mietzinse wird
weggewiesen, weil unzu lässig (Art. 806
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 806 - 1 Ist das verpfändete Grundstück vermietet oder verpachtet, so erstreckt sich die Pfandhaft auch auf die Miet- oder Pachtzinsforderungen, die seit Anhebung der Betreibung auf Verwertung des Grundpfandes oder seit der Eröffnung des Konkurses über den Schuldner bis zur Verwertung auflaufen.
1    Ist das verpfändete Grundstück vermietet oder verpachtet, so erstreckt sich die Pfandhaft auch auf die Miet- oder Pachtzinsforderungen, die seit Anhebung der Betreibung auf Verwertung des Grundpfandes oder seit der Eröffnung des Konkurses über den Schuldner bis zur Verwertung auflaufen.
2    Den Zinsschuldnern gegenüber ist diese Pfandhaft erst wirksam, nachdem ihnen von der Betreibung Mitteilung gemacht oder der Konkurs veröffentlicht worden ist.
3    Rechtsgeschäfte des Grundeigentümers über noch nicht verfallene Miet- oder Pachtzinsforderungen sowie die Pfändung durch andere Gläubiger sind gegenüber einem Grundpfandgläubiger, der vor der Fälligkeit der Zinsforderung Betreibung auf Verwertung des Unterpfandes angehoben hat, nicht wirksam.
ZGB).

B. Gegen diese Verfügung richtet sich die vorliegende, innerhalb der
Frist des Art. 250
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 250 - 1 Ein Gläubiger, der den Kollokationsplan anfechten will, weil seine Forderung ganz oder teilweise abgewiesen oder nicht im beanspruchten Rang zugelassen worden ist, muss innert 20 Tagen nach der öffentlichen Auflage des Kollokationsplanes beim Richter am Konkursort gegen die Masse klagen.
1    Ein Gläubiger, der den Kollokationsplan anfechten will, weil seine Forderung ganz oder teilweise abgewiesen oder nicht im beanspruchten Rang zugelassen worden ist, muss innert 20 Tagen nach der öffentlichen Auflage des Kollokationsplanes beim Richter am Konkursort gegen die Masse klagen.
2    Will er die Zulassung eines anderen Gläubigers oder dessen Rang bestreiten, so muss er die Klage gegen den Gläubiger richten. Heisst der Richter die Klage gut, so dient der Betrag, um den der Anteil des Beklagten an der Konkursmasse herabgesetzt wird, zur Befriedigung des Klägers bis zur vollen Deckung seiner Forderung einschliesslich der Prozesskosten. Ein Überschuss wird nach dem berichtigten Kollokationsplan verteilt.
3    ...446
SchKG eingereichte Klage, die von den Parteien und
den Vorinstanzen als Kollokationsanfechtungsklage behandelt werden
ist, mit der Rechtsfrage : Hat die Beklagte ausser dem anerkannten
Anspruchsrechte des Klägers auf die vor der Konkurseröffnung über
J. Felder & Cie verfalle nen Mietzinse ab der Nenstadtliegenschait der
Gemein sehuldnerin auch sein ausschliessliches Anspruchsrecht auf die
n a c h der Konkurseröfinung (1. Dezember 1913) fälligen Mietzinse
anzuerkennen ?

In der mündlichen Verhandlung vor I. Instanz hat der Kläger das in der
Rechtsfrage erwähnte ausschliessliche Anspruchsrecht , ausser aus
der Abtretung vom 9. Juni 1913, auch noch (im Sinne eines Pfandrechts)
aus Art. 806
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 806 - 1 Ist das verpfändete Grundstück vermietet oder verpachtet, so erstreckt sich die Pfandhaft auch auf die Miet- oder Pachtzinsforderungen, die seit Anhebung der Betreibung auf Verwertung des Grundpfandes oder seit der Eröffnung des Konkurses über den Schuldner bis zur Verwertung auflaufen.
1    Ist das verpfändete Grundstück vermietet oder verpachtet, so erstreckt sich die Pfandhaft auch auf die Miet- oder Pachtzinsforderungen, die seit Anhebung der Betreibung auf Verwertung des Grundpfandes oder seit der Eröffnung des Konkurses über den Schuldner bis zur Verwertung auflaufen.
2    Den Zinsschuldnern gegenüber ist diese Pfandhaft erst wirksam, nachdem ihnen von der Betreibung Mitteilung gemacht oder der Konkurs veröffentlicht worden ist.
3    Rechtsgeschäfte des Grundeigentümers über noch nicht verfallene Miet- oder Pachtzinsforderungen sowie die Pfändung durch andere Gläubiger sind gegenüber einem Grundpfandgläubiger, der vor der Fälligkeit der Zinsforderung Betreibung auf Verwertung des Unterpfandes angehoben hat, nicht wirksam.
ZGB abgeleitet.

C. Durch Urteil vom 18. März 1915 hat das Obergericht des Kantons Luzern
erkannt :

AS . Ill 1915 16
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 41 III 215
Date : 24. März 1915
Published : 31. Dezember 1915
Source : Bundesgericht
Status : 41 III 215
Subject area : BGE - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Subject : 214 Entscheidg. der Sehnldbetreihungeu. Kankurskammer. N° 45. stattzufinden habe,


Legislation register
SchKG: 210  216  250
ZGB: 806
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defendant • question • savings bank • lower instance • debtor • current account • measure • federal court • coverage • hamlet • receivership • assets • cantonal legal court • pledge • decision • prosecutional dividend • authorization • condition • priority notice • money
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