dem Begehren, die Betreibung sei einzustellen Sie machte geltend,
dass die erwähnte Zustellung nach Art. 2 der Erklärung zwischen der
Schweiz und Frankreich betreffend die Übermittlung von gerichtlichen und
aussergerichtlichen Aktenstücken vom 1 Februar 1913 durch Vermittlung
der französischen Staatsanwaltschaft hätte erfolgen müssen.
Die Aufsichtsbehörde des Kantons Basel-Stadt wies die Beschwerde durch
Entscheid vom 12. Juni 1915 mit folgender Begründung ab: Die Erklärung
zwischen der Schweiz und Frankreich vom 1. Februar 1913 bestimme nur
das Verfahren bei Inanspruchnahme der auswärtigen Behörden für eine
Zustellung, schreibe aber diese Inanspruchnahme nicht für alle Fälle
vor. Zudem seien nach Art. 6 der Haager Uebereinkunft betreffend
Zivilprozessrecht vom 17. Juli 1905 in Frankreich Postzustellungen
zulässig, weil die französischen Behörden hiegegen keinen Einspruch
erhoben hätten.
C. Diesen Entscheid hat die Rekurrentin am 19.J uni 1915 unter Erneuerung
ihres Begehrens an das Bundesgericht weder-gezogen-
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht i n E r w ä g u n g :
Die Vorinstanz hat die Beschwerde der Rekurrentin mit Recht
abgewiesen. Nach Art. 6 der Haager Uebereinkunft betreffend
Zivilprozessrecht vom 17. Juli 1905 können Schriftstücke in Zivilsachen im
Auslande durch die Post zugestellt werden, wenn ein besonderes Abkommen
dies zulässt oder der ausländische Staat gegen diese Zustellungsart
nicht Einspruch erhebt.
Nun ist ein solcher Einspruch bisher nur vom Deutschen Re ichs, dagegen
nicht von Frankreich erhoben werden. D ie Vereinbarung vom 1. Februar
1913 zwischen dem Bundesrat und der französischen Regierung will an der
durch Art. 6 der Haager Übereinkunft vorgeschriebenen Zulässigkeit der
Zustellung durch die Post nichtsund Konkurskammer. N° 45. 211
ändern, da sie nach ihrer Einleitung nur den Zweck hat, die gegenwärtig
für die Übermittlung der gerichtlichen oder aussergerichtlichen
Aktenstiicke ...... befolgten Regeln zu vereinfachen . Zudem wird in
Art. 8 der genannten Vereinbarung die Haager Uebereinkunft vorbehalten,
soweit sie nicht durch die Vereinbarung absgeändert ist; diese schliesst
aber nirgends ausdrücklich wie es erforderlich gewesen wäre die Zustellung
durch die Post aus.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.
45. Entscheid vom 10. Juli 1915 i. S. Galliker.
Wenn in einem Konkurse die zweite Gläubigerversammlung es der
Konkursverwaltung überlässt, den Zeitpunkt der Verwertung auszuwählen,
so können die Aufsichtsbehörden hierüber nichts bestimmen.
A. Im Konkurse von Felder & Cie, in Luzern beschloss die zweite
Gläubigerversammlung am 12. November 1914, die Bestimmung des Zeitpunktes
der Verwertung der Aktiven der Konkursverwaltung zu überlassen. Diese nahm
nun die Verwertung einiger Liegenschaften vor. Da das Ergebnis ungünstig
war, so kamen verschiedene Mitglieder der Konkursverwaltung zur Ansicht,
dass die Verwertung einzustellen sei, während andere damit weiterfahren
wollten. Hierauf ersuchte der Präsident der Konkursverwaltung von sich
aus die untere Aufsichtsbehörde, sämtliche Verwertungen von Amtes wegen
wenigstens bis zum 1. Januar 1916 einzustellen.
Durch Entscheid vom 9. April 1915 stellte die untere Aufsichtsbehörde
entsprechend diesem Gesuche die weitern Liegenschaftenverwertungen auf
unbestimmte Zeit
212 Entscheidungen der Schuldhetreibungn-
ein und wies die Konkursverwaltung an, die angekündigten Steigerungen zu
widerrufen mit Ausnahme derjenigen der sog. alten Moserschen Liegenschaft.
B. Gegen diesen Entscheid erhob der Rekurrent F. J. Galliker, Kaminfeger
in Luzern, Beschwerde mit dem Begehren, die Verfügung der untern
Aufsichtsbehörde sei aufzuhehen, soweit sie sich auf die Liegenschaften
Kupferhammer F II und F III in Kai-an., Bleicherstrasse N° 5 und 7'
m Luzern beziehe.
Er machte geltend, dass er Gülten besitze, die auf den erwähnten
Liegenschaften bestehen, und dass er als Hypothekargläubiger-durch die
Verschiebung der Liegenschaftenverwertung geschädigt werde. Ausserdem
wies er darauf hin, dass in Beziehung auf die Liegenschaften Kupferhammer
F II und III bereits die erste Steigerung stattgefunden habe.
Die obere Aufsichtsbehörde des Kantons Luzern hiess die Besehwrrde am
25. Mai 1915 teilweise gut und wies die Konkursverwaltung an, die zweite
Steigerung in Beziehung auf die Liegenschaften Kupferhammer F H und III
unverzüglich anzuordnen.
Aus der Begründung des Entscheides ist folgendes hervorzuheben: Die
Verfügung der untern Aufsichtsbehörde sei angemessen. Sie sei auch
nicht gesetzwidrig, soweit "sie sich nicht auf Liegenschaften beziehe,
die nicht schon
auf die erste Steigerung gebracht worden seien , denn
Art. 270 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 270 - 1 Das Konkursverfahren soll innert einem Jahr nach der Eröffnung des Konkurses durchgeführt sein.468 |
|
1 | Das Konkursverfahren soll innert einem Jahr nach der Eröffnung des Konkurses durchgeführt sein.468 |
2 | Diese Frist kann nötigenfalls durch die Aufsichtsbehörde verlängert werden. |
nötigenfalls die ordentliche Frist für die Durchführung des Konkurses zu
verlängern. Dagegen müsse nach Art. 258 Abs. 3
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 258 - 1 Der Verwertungsgegenstand wird nach dreimaligem Aufruf dem Meistbietenden zugeschlagen. |
|
1 | Der Verwertungsgegenstand wird nach dreimaligem Aufruf dem Meistbietenden zugeschlagen. |
2 | Für die Verwertung eines Grundstücks gilt Artikel 142 Absätze 1 und 3. Die Gläubiger können zudem beschliessen, dass für die erste Versteigerung ein Mindestangebot festgesetzt wird.456 |
der Liegenschaften innerhalb von zwei Monaten nach der ersten stattfinden.
C. Diesen ihm am 30. Juni 1915 zugestellten Entscheid hat der Rekurrent
am 5. Juli 1915 an das Bundesgericht weitergezogen mit dem Begehren,
die Verfügung der untern Aufsichtsbehörde sei aufzuheben. und
Konkurskammer. N' 45. 213
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammcr zieht i n E r w ä g u n g :
Nach dem Beschluss der Gläubigcniersammlung vom 12. November 1914
ist es Sache der Konkursvemaltung, zu bestimmen, wann die Verwertung
vorgenommen werden soll. Dieser Beschluss ist in Rechtskraft erwachsen.
Er beruht auf Art. 253
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 253 - 1 Die Konkursverwaltung erstattet der Gläubigerversammlung einen umfassenden Bericht über den Gang der Verwaltung und über den Stand der Aktiven und Passiven. |
|
1 | Die Konkursverwaltung erstattet der Gläubigerversammlung einen umfassenden Bericht über den Gang der Verwaltung und über den Stand der Aktiven und Passiven. |
2 | Die Versammlung beschliesst über die Bestätigung der Konkursverwaltung und, gegebenen Falles, des Gläubigerausschusses und ordnet unbeschränkt alles Weitere für die Durchführung des Konkurses an. |
n b e s c h r ä 11 k t alles Weitere für die Durchführung des Konkurses
anordnct, also 11. a. die Art und Weise der Verwertung zu regem hat. Die
Gläubigerversammlung hätte den Zeitpunkt der Verwertung selbst bestimmen
können. Nachdem sie es aber nicht getan, sondern ihre Kompetenz in
dieser Beziehung der Konkursverwaltung delegiert hat, kann sich diese
der Verpflichtung zur Beschlussfassung nicht einfach dadurch entziehen,
dass sie die Entscheidung der Aufsichtsbehörde anruft. Vielmehr hat
ein jeder Gläubiger das Recht, zu verlangen, dass der Beschluss der
Gläubigerversammlung beachtet und-ausgeführt werde. Die Aufsichtsbehörden
können Beschlüsse der zweiten Gläubiger-Versammlung, die sich auf Art. 253
Abs. 2 sehKGsz stützen, zudem nur soweit aufheben oder abhndern, als
dadurch gesetzliche Parteirechte oder zwingende Verfahrensvorschriften
verletzt werden. Dagegen sind sie nicht befugt, über Beschwerden wegen nur
u n a n g e m e s s ene r Anordnungen der zweiten Gläubigerversammlung
zu entscheiden (vgl. AS Sep.-Ausg. 9 N° B*), und somit können sie noch
Viel weniger solchen Anordnungen gegen-über aus Zweckmässigkeitsgründen
von Amtes wegen eingreifen.
Die Entscheidungen der kantonalen Instanzen sind somit aufzuheben,
soweit dadurch die Verwertung der Liegenschaften verschoben wird.
Damit ist nicht gesagt, dass die Verwertung nun sofort
* Ges.-Ausg. 32 I S. 206 li. E. 2.
214 Entscheidg. der Schuldbetreihungsu. Konkurskammer. N° 45.
stattzufinden habe, sondern nur, dass deren Zeitpunkt
nicht von einer Verfügung der Aufsichtsbehörde abhängig ,
gemacht werden könne. Die Konkursverwaltung hat vielmehr selbst
diesen Zeitpunkt zu bestimmen. Wenn in ihrem Schosse darüber
Meinungsverschiedenheiten bestehen, so hat sie einen Mehrheitsbesehluss
hierüber zu fassen. Will sie die Verantwortung hiefür, obschon sie durch
den Beschluss der Gläubigerversammlung gedeckt ist, nicht übernehmen,
so steht ihr nur die Möglichkeit offen, die Frage nochmals der
Gläubigerversammlung zur Entscheidung vorzulegen. '
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt:
Der Rekurs wird gutgeheissen und die Entscheide der
kantonalen Instanzen werden aufgehoben, soweit sie eine
Verschiebung der Liegenschaftenverwertungen im Konkurse von J. Felder &
('.ie anordnen.
Entscheidungen der Zivilkammem. N° 46. 215
Entscheidungen der Zirilkammern. Arréts des sectiuns civiles.
46. Urteil der II. Zivilabteilung vom 24. März 1915 i. S. Sehönenberger,
Beklagter, gegen Konkursmasse der Leihund Sparkasse Oliisehiikcnl
Klägerin.
Erw. 1 und 2: Akzeptkreditverhältnis zwischen einer Bank als Kreditgeberin
und einem Gewerbetreibenden als Kreditnehmer. Belastung der akzeptierten
Wechsel im Kontokorrent. Zeitpunkt der Belastung. Bedeutung einer schon
im Momente der Akzeptierung stattfindenden Belastung. Deckungspflicht
des Akzeptkreditkunden ? Erw. 3: Analoge Anwendbarkeit des Art. 216
Abs. 3
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 216 - 1 Wenn über mehrere Mitverpflichtete gleichzeitig der Konkurs eröffnet ist, so kann der Gläubiger in jedem Konkurse seine Forderung im vollen Betrage geltend machen. |
|
1 | Wenn über mehrere Mitverpflichtete gleichzeitig der Konkurs eröffnet ist, so kann der Gläubiger in jedem Konkurse seine Forderung im vollen Betrage geltend machen. |
2 | Ergeben die Zuteilungen aus den verschiedenen Konkursmassen mehr als den Betrag der ganzen Forderung, so fällt der Überschuss nach Massgabe der unter den Mitverpflichteten bestehenden Rückgriffsrechte an die Massen zurück. |
3 | Solange der Gesamtbetrag der Zuteilungen den vollen Betrag der Forderung nicht erreicht, haben die Massen wegen der geleisteten Teilzahlungen keinen Rückgriff gegeneinander. |
A. Die Leihund Sparkasse Eschlikon hatte dem Beklagten einen sogenannten
ungedeckten Akzeptkredit eröfinet, d. h. sie pflegte Wechsel zu
akzeptieren und einzulösen, die dieser auf sie zog und an die Ordre
seiner Lieferanten ausstelite. Der Beklagte zahlte seinerseits seine
verfügbaren Gelder in der Regel bei der Leihkasse ein. Sowohl die
Zahlungen der Leihkasse als diejenigen des Beklagten wurden im
Kontokorrent gebucht, und zwar diejenigen der Leihkasse erst im
Momente der Einlösung, nicht schon im Momente der Akzeptierung der
Wechsel. Die Semesterrechnungsabschlüsse ergaben jeweilen ein Saldo von
mehreren Hunderttausend Franken zu Lasten des Beklagten. Dieser hatte
der Leihkasse Faustpfänder übergeben; welcher Art und in welcher Höhe,
ist nicht aus den Akten ersichtlich. -
Am 17. Januar 1912 schrieb die Leihkasse dem B