206 Entscheidungen der Schuldbetrelbungs-

tonale de surveillance du 2 juin 1915 annulée ; en conséquence la
reeourante est admise à faire Opposition "au eommandement de payer. si

43. Entscheid vom 16. Juni 1915 i. S. Bollinger.

Die Abtretung bezw. Verpfändung der Rechte aus einem eingetragenen
Eigentumsvorbehalte ist nicht im Eigentumsvorbehaltsregister vorzumerken.

A. Die Firma .] . Lüde's Witwe in Zürich hat in den Jahren 1912-1914 beim
Betreibungsamt Zürich 2 eine Anzahl von Eigentumsvorbehalten zu ihren
Gunsten eintragen lassen. In der Folge trat sie ihre sämtlichen Rechte aus
einem Teil der bezüglichen Verträge an den heutigen Rekurrenten Zollinger
ab. Gestützt hierauf stellte dieser an das Betreibungsamt Zürich 2 das
Begehren, die erfolgte Abtretung im Register über die Eigentumsvorbehalte
einzutragen, bezw. ihn unter der Rubrik Veräusserer bei den betreffenden
Einträgen als Rechtsnachfolger der Firma Lüde's Witwe vorzumerken. Das
Amt lehnte jedoch die verlangte Vormerkung als überflüssig und unzulässig
ab; Die von Zollinger hierüber erhobene Beschwerde wurde von beiden
kantonalen Instanzen abgewiesen, von der oberen Aufsichtsbehörde mit der
Begründung: Der Rekurrent wolle nach seiner Erklärung verhäten, dass in
einem späteren Streite der Richter zu seinen Ungunsten davon ausgehe, die
Vormerkung im Register sei ein konstitutives Erfordernis der Abtretung
und mangels ihrer Vornahme die letztere ungiltig. Alkein nicht darauf
komme es an, ob die Eintragung von diesem Gesichtspunkt aus & nützlich ,
sondern ob sie notwendig oder doch sonst vorgesehen sei. Dies sei mit
der ersten Instanz zu-verneinen. Die Eintragung des Eigentumsvorbehalts
sei allerdings notwendig, damit er wirksam werde und das Eigentum, das'
'una Konkurskammera N° 43. 267

nur bedingt übertragen werden wolle, nicht sofort mit der Übertragung des
Besitzes über-gehe. Dagegen habe sie nicht die Bedeutung, dass derjenige,
zu dessen Gunsten der Vorbehalt laute, der Eigentümer sei und nur er. Sie
sei daher auch in' keiner Weise entscheidend für die Beantwortung der
Frage, ob das vorgemerkte Eigentum sich noch beim Vorgemerkten oder bei
einem Rechtsnachfolger desselben befinde. Massgebend hiefür erscheine
einzig, ob das Eigentumsrecht in einer Weise übertragen

. worden sei, wie Eigentum an Sachen, die sich im Besitze

Dritter befinden, übertragen werden könne (Art. 714
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 714 - 1 Zur Übertragung des Fahrniseigentums bedarf es des Überganges des Besitzes auf den Erwerber.
1    Zur Übertragung des Fahrniseigentums bedarf es des Überganges des Besitzes auf den Erwerber.
2    Wer in gutem Glauben eine bewegliche Sache zu Eigentum übertragen erhält, wird, auch wenn der Veräusserer zur Eigentumsübertragung nicht befugt ist, deren Eigentümer, sobald er nach den Besitzesregeln im Besitze der Sache geschützt ist.
und 924
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 924 - 1 Ohne Übergabe kann der Besitz einer Sache erworben werden, wenn ein Dritter oder der Veräusserer selbst auf Grund eines besonderen Rechtsverhältnisses im Besitz der Sache verbleibt.
1    Ohne Übergabe kann der Besitz einer Sache erworben werden, wenn ein Dritter oder der Veräusserer selbst auf Grund eines besonderen Rechtsverhältnisses im Besitz der Sache verbleibt.
2    Gegenüber dem Dritten ist dieser Besitzesübergang erst dann wirksam, wenn ihm der Veräusserer davon Anzeige gemacht hat.
3    Der Dritte kann dem Erwerber die Herausgabe aus den gleichen Gründen verweigern, aus denen er sie dem Veräusserer hätte verweigern können.
ZGB). Die
Weigerung des Amtes, die verlangte Vormerkung vorzunehmen, sei demnach
begründet.

B. Gegen diesen Entscheid rekurriert Zoilinger an das Bundesgericht,
indem er sein Beschwerdebegehren erneuert.

Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht i n E r w ä g u n g :

Die Frage, ob die Abtretung bezw. Verpfändung der Rechte aus einem
Eigentumsvorbehalte im Eigentumsvorbehaltsregister vorzumerken sei,
ist vom Bundesgericht bereits vor einiger Zeit im Anschluss an eine
Anregung der baselstädtischen Aufsichtsbehörde auf entsprechende Ergänzung
der bestehenden Verordnung vom 19. Dezember 1910 behandelt worden. Die
Schuldbetreibungs und Konkurskammer hat sie damals in ablehnende-m Sinne
beantwortet, indem sie in ihrem Bescheide vom 20. Mai 1915 an die genannte
Aufsichtsbehörde ausführte: die Zulassung solcher Vormerkungen würde einen
präjudiziellen Entscheid darüber voraussetzen, 01) und inwiefern überhaupt
die Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt abgetreten bezw. verpfändet werden
könnten, da ie nach den Voraussetzungen, die für die Giltigkeit einer
solchen Abtretung bezw. Verpfändung verlangt werden, sich natürlich auch
die Formalien, welche für die Bewilligung ihrer Vormerkung im Register

208 s Entscheidungen der Schuldbetreibungs--

zu erfüllen wären, verschieden gestalten müssten. Nun sei aber jene
Vortrage keineswegs ohne weiteres liquid und könne, weil nicht dem
Verfahrenssondern dem materiellen Recht angehörend, nicht van den
Aufsichtsbehörden, sondern nur von den ordentlichen Gerichten gelöst
werden. Es erscheine daher geboten, mit der Ergänzung der Verordnung
nach der angedeuteten Richtung zuzuwarten, bis durch die Gerichtspraxis
hierüber Klarheit geschaffen sei. Wesentliche Nachteile dürften sich
daraus kaum ergeben. Denn wenn die Rechte aus dem Eigentumsverbehalt
überhaupt abgetreten bezw. verpfändet werden könnten, so sei die
Abtretung bezw. Verpfändung bei Erfüllung der übrigen materiellen
Vor-aussetzungen offenbar auch ohne Vormerkung im Register giltig, da
der Eintrag im letzteren lediglich Täuschungen über die Kreditwürdigkeit
des Käufers verhindern, (1. h. publik machen soile, dass die gekauften
Sachen nicht sein Eigentum seien. Die Verweigerung der Vormerkung könnte
daher höchstens die nachteilige Folge haben, dass der ursprünglich
Eingetragene den Eintrag unbereehtigter Weise gegen den Willen seines
Zessionars löschen lassen könnte. Derartige Unredlichkeiten dürften aber
immerhin selten vorkommen und sie zu verhindern, könne nicht der Zweck
des Registers sein.

An dieser Auffassung ist festzuhalten. Insbesondere darf die Befürchtung
nach wie vor als grandios angesehen werden, dass die Abtretung mangels
Vormerkung im Eigentumsvorbehaltsregister als ungültig erklärt werden
könnte. Die Entstehungsgeschichte des Art. 715
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 715 - 1 Der Vorbehalt des Eigentums an einer dem Erwerber übertragenen beweglichen Sache ist nur dann wirksam, wenn er an dessen jeweiligem Wohnort in einem vom Betreibungsbeamten zu führenden öffentlichen Register eingetragen ist.
1    Der Vorbehalt des Eigentums an einer dem Erwerber übertragenen beweglichen Sache ist nur dann wirksam, wenn er an dessen jeweiligem Wohnort in einem vom Betreibungsbeamten zu führenden öffentlichen Register eingetragen ist.
2    Beim Viehhandel ist jeder Eigentumsvorbehalt ausgeschlossen.
ZGB lässt keinen Zweifel
darüber, dass die Eintragungspllieht nur im Interesse der Publizität des
Eigentumsvorbehalts vorgesehen werden ist, um ihn für Dritte, die mit dem
Käufer in Verkehr treten wollen, erkennbar zu machen und sie vor Irrtümern
über die wirkliche Vermögenslage des letztem zu bewahren. Die Eintragung
bezweckt demnach lediglich festzustellen, dass die Sachen, auf die sie
sich bezieht, nicht im Eigentum des Käufersund Konkurskammer. N° 44. 209

stehen. Eine weitere Be deutung hat sie nicht. Insbesondere begründet
sie keine Vermutung dafür, dass die als Veräusse1er bezw. Berecht'gter
aus dem Vorbehalt eingetragene Person wirklich Eigentümer sei. Von diesem

Gesichtspunkt aus genügt es aber vollständig, wenn die

Begründung des Eigentumsvorbehalts im Register eingetragen wird,
während für die Vormerkung der Abtretung der Rechte aus demselben kein
Bedürfnis besteht. Nachdem andererseits auch der Text des Art. 715 keine
Anhaltspunkte dafür bietet, dass man die Eintragungepflicht auch hierauf
habe erstrecken wollen, darf es daher füglich als ausgeschlossen gelten,
dass die Gerichte die Gütigkeit einer solchen Abtretung von der Vormerkung
im Register abhängig machen könnten, so dass kein Anlass besteht, die
letztere trotz der ihr im übrigen entgegenstehenden Bedenken im Sinne
der Ausführungen des Rekurrenten aus diesem Grunde -zur Vermeidung eines
dem Zessionar andernfalls drohenden Rechtsver- lustes zuzulassen.

Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt :

Der Rekurs wird abgewiesen.

44. Entscheid vom 29. Juni 1915 i. S. Ohrist-Eisenring.

Art. 66
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 66 - 1 Wohnt der Schuldner nicht am Orte der Betreibung, so werden die Betreibungsurkunden der von ihm daselbst bezeichneten Person oder in dem von ihm bestimmten Lokale abgegeben.
1    Wohnt der Schuldner nicht am Orte der Betreibung, so werden die Betreibungsurkunden der von ihm daselbst bezeichneten Person oder in dem von ihm bestimmten Lokale abgegeben.
2    Mangels einer solchen Bezeichnung erfolgt die Zustellung durch Vermittlung des Betreibungsamtes des Wohnortes oder durch die Post.
3    Wohnt der Schuldner im Ausland, so erfolgt die Zustellung durch die Vermittlung der dortigen Behörden oder, soweit völkerrechtliche Verträge dies vorsehen oder wenn der Empfängerstaat zustimmt, durch die Post.122
4    Die Zustellung wird durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt, wenn:
1  der Wohnort des Schuldners unbekannt ist;
2  der Schuldner sich beharrlich der Zustellung entzieht;
3  der Schuldner im Ausland wohnt und die Zustellung nach Absatz 3 nicht innert angemessener Frist möglich ist.123
5    ...124
SchKG. Zulässigkeit der Zustellung von Betreibnngsurkunden in
Frankreich durch die Post.

A. In einer Arrestbetreibung gegen die Rekurrentin Witwe Marie
Christ-Eisenring in Gagny bei Paris stellte dieser das Betreibungsamt
Basel-Stadt durch die Post am 28 April 1915 die Mitteilung des
Verwertungsbegehrens zu.

B. Hiegegen erhob die Rekurrentin Beschwerde mit

AS li lll 1915 15
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 41 III 206
Datum : 02. Juni 1915
Publiziert : 31. Dezember 1915
Quelle : Bundesgericht
Status : 41 III 206
Sachgebiet : BGE - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Gegenstand : 206 Entscheidungen der Schuldbetrelbungs- tonale de surveillance du 2 juin 1915


Gesetzesregister
SchKG: 66
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 66 - 1 Wohnt der Schuldner nicht am Orte der Betreibung, so werden die Betreibungsurkunden der von ihm daselbst bezeichneten Person oder in dem von ihm bestimmten Lokale abgegeben.
1    Wohnt der Schuldner nicht am Orte der Betreibung, so werden die Betreibungsurkunden der von ihm daselbst bezeichneten Person oder in dem von ihm bestimmten Lokale abgegeben.
2    Mangels einer solchen Bezeichnung erfolgt die Zustellung durch Vermittlung des Betreibungsamtes des Wohnortes oder durch die Post.
3    Wohnt der Schuldner im Ausland, so erfolgt die Zustellung durch die Vermittlung der dortigen Behörden oder, soweit völkerrechtliche Verträge dies vorsehen oder wenn der Empfängerstaat zustimmt, durch die Post.122
4    Die Zustellung wird durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt, wenn:
1  der Wohnort des Schuldners unbekannt ist;
2  der Schuldner sich beharrlich der Zustellung entzieht;
3  der Schuldner im Ausland wohnt und die Zustellung nach Absatz 3 nicht innert angemessener Frist möglich ist.123
5    ...124
ZGB: 714 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 714 - 1 Zur Übertragung des Fahrniseigentums bedarf es des Überganges des Besitzes auf den Erwerber.
1    Zur Übertragung des Fahrniseigentums bedarf es des Überganges des Besitzes auf den Erwerber.
2    Wer in gutem Glauben eine bewegliche Sache zu Eigentum übertragen erhält, wird, auch wenn der Veräusserer zur Eigentumsübertragung nicht befugt ist, deren Eigentümer, sobald er nach den Besitzesregeln im Besitze der Sache geschützt ist.
715 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 715 - 1 Der Vorbehalt des Eigentums an einer dem Erwerber übertragenen beweglichen Sache ist nur dann wirksam, wenn er an dessen jeweiligem Wohnort in einem vom Betreibungsbeamten zu führenden öffentlichen Register eingetragen ist.
1    Der Vorbehalt des Eigentums an einer dem Erwerber übertragenen beweglichen Sache ist nur dann wirksam, wenn er an dessen jeweiligem Wohnort in einem vom Betreibungsbeamten zu führenden öffentlichen Register eingetragen ist.
2    Beim Viehhandel ist jeder Eigentumsvorbehalt ausgeschlossen.
924
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 924 - 1 Ohne Übergabe kann der Besitz einer Sache erworben werden, wenn ein Dritter oder der Veräusserer selbst auf Grund eines besonderen Rechtsverhältnisses im Besitz der Sache verbleibt.
1    Ohne Übergabe kann der Besitz einer Sache erworben werden, wenn ein Dritter oder der Veräusserer selbst auf Grund eines besonderen Rechtsverhältnisses im Besitz der Sache verbleibt.
2    Gegenüber dem Dritten ist dieser Besitzesübergang erst dann wirksam, wenn ihm der Veräusserer davon Anzeige gemacht hat.
3    Der Dritte kann dem Erwerber die Herausgabe aus den gleichen Gründen verweigern, aus denen er sie dem Veräusserer hätte verweigern können.
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
vormerkung • eigentumsvorbehalt • eigentum • eigentumsvorbehaltsregister • betreibungsamt • witwe • frage • zessionar • bundesgericht • die post • zahl • bewilligung oder genehmigung • verwertungsbegehren • richterliche behörde • voraussetzung • wille • erste instanz • frankreich • materielles recht • weiler
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