150 ss Entscheidungen

Urteil aufgeführten drei Merkmale : Heute wie damals fehlt es an einer im
voraus festgesetzten Nachlassquote ; heute wie damals ist der Kridarin die
Verfügung über ihre Aktiven gänzlich entzogen, und heute wie damals sind
diese Aktiven zur ausschlieslichen Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger
bestimmt (ob infolge Abtretung der Gesellschafts-aktiven als
solcher, oder infolge Überlassung des Liquidationsergehnisses , ist
dabei unerheblich). Heute wie damals handelte es sich somit um eine
Gesamtliquidation, die sich vom Konkurse im wesentlichen nur durch den
Namen und das Verfahren, sowie die Nachwirkungen, dagegen nicht durch
die materiellen Verteilungsgrundsätze unterscheidet. Für eine analoge
Anwendung des Art. 213
SR 281.1 Legge federale dell'11 aprile 1889 sulla esecuzione e sul fallimento (LEF)
LEF Art. 213 - 1 Il creditore può compensare il suo credito con quello del fallito verso di lui.
1    Il creditore può compensare il suo credito con quello del fallito verso di lui.
2    La compensazione non ha luogo:
2  quando un creditore del fallito diventi debitore di lui o della massa soltanto dopo la dichiarazione di fallimento;
3  ...
3    La compensazione con crediti derivanti da titoli al portatore può aver luogo se e nella misura in cui il creditore fornisce la prova che ha acquistato i titoli in buona fede prima dell'apertura del fallimento.392
4    In caso di fallimento di una società in accomandita, di una società anonima, di una società in accomandita per azioni, di una società a responsabilità limitata o di una società cooperativa, non si possono compensare le quote non versate del capitale accomandato o del capitale sociale, né gli arretrati dei contributi statutari di una società cooperativa.393
SchKG sprechen deshalb hier genau die nämlichen
Erwägungen, die in dem angeführten Urteil enthalten sind und hier nicht
wiederholt zu werden brauchen.

Eventuell Wäre Art. 214 analog anwendbar. Denn es steht ausser Frage,
dass der Beklagte die beiden bereits minderwertigen Obligationen gerade
zu dem Zwecke erworben hat, um seine Verpflichtungen gegenüber der ihm
' als zahlungsunfähig bekannten Leihkasse nicht voll erfüllen zu
müssen. Es kann deshalb unerörtert bleiben, W el c h e r Zeitpunkt im
vorliegenden Falle demjenigen

der Konkurserölknung gleichzustellen wäre.

' Endlich bedarf es auch in d i e s e m Zusammenhange keiner Entscheidung
der zwischen den Parteien streitigen Frage, ob an Stelle eines Teils der
Subskriptionsschuld des Beklagten (nämlich für die Beträge der beiden
ersten Einzahlungen) eine Darlehnsschuld getreten sei, oder ob die
Subskriptionsschuld noch als solche fortbestehe; ferner ob im letztern
Fall, ausser Art. 213 Abs. 2 (bezw. Art. 214), auch noch Art. 213 A b s. 3
analog anwendbar Wäre. Denn, ob für einen Teil des streitigen Betrages die
Abweisung der Kompensationseinrede speziell mit Rück-sicht auf Art. 213
Abs. 3, oder aber wegen Art. 213 der Zivilkammern. ' N° 32. . 151

Abs. 2 (Ziffer 1 oder 3) erfolgt, macht für das Endresultat keinen
Unterschied.

Demnach hat das Bundesgericht e r k a n nj: : '

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil der I. Appellationskammer
des Ohergerichts des Kantons Zürich vom 25. November 1914 bestätigt.

32. Urteil der II. Zivilabteilung vom 3. März 1915 i. S. Oubasch,
Klägerin, gegen Kinder Martin, Beklagte.

Auslegung einer Stundungsbewiliigung (Erw. 2 und 3). Massgebender
Zeitpunkt für die Beurteilung der Begründetheit oder Unbegründetheit
einer A b e r k e n n u n g s kl a g e, insbesondere hinsichtlich der
Fälligkeit der in Betreibung gesetzten Forderung (Erw. 4).

A. Die Beklagten sind Gläubiger von 21 Gülten im Gesamtbetrag von 150,000
Fr., die auf einem Haus in Luzern haften. Sie erwarben sie am 29. November
1910bei der Teilung des Nachlasses ihres Vaters, während ihre Mutter
das Haus zu Eigentum übernahm und sich verpflichtete, die Söhne bis zu
ihrem 17. Altersjahr zu erziehen, wegegen sie selbstverständlich das
Vermögen ihrer Kinder nutzniessen könne. Mit dieser Nutzniessung
erhielt sie aber nicht zugleich das Recht zur Verwaltung ; Vielmehr
wurde den Kindern ein Vormund bestellt, der die Gültzinsen einzuziehen,
daraus eine Bankschuld der Beklagten von 114,000 Fr. zu verzinsen und
nur den Ueberschuss an die Mutter abzuliefern hatte. Diese verheiratete
sich in der Folge wieder ; wann, ergibt sich nicht aus den Akten. Nach
dem 1. Januar 1912 blieb die Vormundschaft einfach bestehen, ohne dass
untersucht wurde, ob ihre Aufrechterhaltung durch die Umstände geboten
sei. Der Vormund der Beklagten betrieb

AS M ll! 1915 . H

152 Entscheidungen

deren Mutter, nunmehrige Frau Nemeth, noch im Januar 1913 für die Zinsen
pro 1912 (die im November und Dezember 1912 verfallen waren), wie er
sie schon für diejenigen pro 1911 betrieben hatte. Die Schuldnerin erhob
keinen Rechtsversehlag, unter-liess aber die Bezahlung. Am 28. März 1913
verkaufte sie die Liegenschaft an die Klägerin. Aus dem Kaufvertrag sind
folgende Bestimmungen zu erwähnen:

Die Käuferin Frau Dr. Cubasch verpflichtet sich, am Tage der Fertigung
den pro 1911 verfallenen Zins von den Gülten Ziffer 1-21 im Betragevon
6750 Fr. an Herrn Rud. Zünd als Vormund der Kinder des Herrn Martin
Grüter sel. in baar zu bezahlen.

Dagegen wird von Herrn Rud. Zünd namens Kinder Grüter auf das sub 28
Februar 1913 gestellte Begehren um s o f o 1 t i g e Bezahlung des
Zinses pro 1912 und der Tilgung der Gülten Ziffer 17-21 von zusammen
10,000 Fr. (letzeres auch bei einem Wiederverkauf durch heutige Käuferin)
nebst Marchzins verzichtet.

Die Käuferin verpflichtet sich ferner, die Zinsen pro 1912 u. ff. bis
zur nächsten Ausdienung der Gülten bis spätestens 1. Juli nach deren
Verfall bezahlen zu wollen und bei Verspätung der bezüglichen Zahlung
für den Kinder den Grüter dadurch entstehenden Schaden von

V1 % Mehrzins auf 114,00() Fr. unbedingt aufkommen _

zu wollen.

Diese Vertragsbestimmungen waren das Resultat von Unterhandiungen nicht
nur zwischen der Klägerin als Käuferin und der Mutter der Beklagten als
Verkäuferin, sondern namentlich auch zwischen diesen beiden einerseits
und dem Vormund der Beklagten anderseits. Der Vormund hatte ursprünglich
nicht nur sofortige Zahlung der Zinsen pro 1911 und 1912, sondern auch
die Abzahlung des Kapitals der drei letzten Gülten von zusammen 10,000
Fr. verlangt, wozu die Mutter der Beklagten nach dem Erbteilungsvertrag
verpflichtet gewesen wäre. Später hatte er verlangt, dass wenigstens
der Klägerinder Zivilkammern. N° 32. 153

die Verpflichtung überbundeu werde, im Falle eines Weiterverkaufs jene
Abzahlung zu leisten. Schliesslich hatte er sich mit der sofortigen
Zahlung der ,Zinsen pro 1911 und dem Versprechen betreffend die Zinsen pro
1912 H. und betreffend den Strafzins (Wie in Ziff. 4 und 5 des Vertrages
in der vom Vormund verlangten Fassung stipuliert) begnügt.

Am 11. Juli 1913 betrieb der Vormund die Klägerin mit Zahlungsbefehl
Nr. 5787 des Betreibungsamtes Luzern auf Bezahlung der Zinsen pro 1912
im Betrage von 6750 Fr., sowie des Strafzinses im Betrage von 285 Fr.,
nebst 5% Verzugszins seit 10. Juli 1913 ab 7035 Fr. Die Klägerin erhob
Reehtsvorschlag und protestierte auch in einem Schreiben an den Vormund
gegen die Anhebung der Betreibung. Der Vormund antwortete ihr darauf am
12. Juli, die Betreibung sei gerechtfertigt, weil die Klägerin auf den
bestimmten Termin vom 1. Juli nicht Zahlung geleistet habe, und fügte
bei : Ihre Reklamation ist umsoweniger begründet, Weil vom Verfall der
Gültenzinsen bis dato bereits ein halbes Jahr verstrichen ist und wir
durch die hypothekarisch gesicherte Abmaehung bereits entgegengekommen
sind und uns zu weiteren Konzessionen nicht verstehen können.

Am 22. Januar-' 1914 wurde den Beklagten für die am 11. Juli gegen
die Klägerin eingeleitete Betreibung die provisorische Rechtsöffnung
bewilligt.

B. Am 11. Dezember 1913 hatte unterdessen der Vormund der Beklagten die
Klägerin mit Zahlungsbefehl Nr. 10,357 des Betreibungsamtes Luzern auch
für die Zinsen pro 1913 im Betrage von 6750 Fr. nebst Verzugszins à 5%
seit 11. Dezember 1913 betrieben. Nachdem die Klägerin auch gegen diese
Betreibung Rechtsverschlag erhoben hatte, wurde den Beklagten dafür am
7. März 1914 ebenfalls die provisorische Rechtsötfnung bewilligt.

Auf diese zweite Betreibung bezieht sich die vorliegende Klage, mit dem
Begehren um Aberkennung der in

154 Entscheidungen

Betreibung gesetzten Forderung, weil diese zur Zeit der Anhebung der
Betreibung noch nicht fällig gewesen sei. Die Beklagten bestreiten in
diesem Prozess, dass die Bestimmungen des Kaufvertrages vom 28. März
1913 für sie verbindlich seien ; namentlich aber bestreiten sie, dass
darin eine Stundung der Gültzinsen enthalten sei ; vielmehr sei nur der
Strafzins versprochen worden für den Fall, dass nicht bis spätestens
am 1. Juli nach den Verialltagen, an denen nichts geändert worden sei,
bezahlt werde. ' ,

C. Durch Urteil vom 25. November 1914 hat das Obergericht des Kantons
Luzern die Klage abgewiesen, weil die der Betreibung zu Grunde liegende
Forderung, wenn sie auch bei Anhebung der Betreibung noch nicht fällig
gewesen sei, dies doch noch vor der zweitinstanzlichen Beurteilung der
Klage geworden sei, was vom Standpunkte des kantonalen Prozessr'echts
genüge.

D. Gegen dieses Urteil hat die Klägerin rechtzeitig und in richtiger
Form die Berufung an das Bundesgericht ergriffen, mit dem Antrag auf
Gutheissung der Klage.

Die Beklagten haben Abweisung der Berufung bean--

tragt. _ Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Auf die Berufung ist einzutreten, weil eine Stundungsoder
Fälligkeitsvereinbaruug streitig ist, die seit dem Inkrafttreten des
ZGB abgeschlossen wurde und daher auch (1 a n n nach dem neuen Recht zu
beurteilenist, wenn sie sich auf eine altrechtliche Forderung bezieht ;
denn es handelt sich dabei um eine neue juristische Tatsache im Sinne
des Art. 1 Abs. 3 Scth.

2. Mit Recht hat die Vorinstanz in der Bestimmung · des Kaufvertrages
vom 28. März 1913, dass die Klägerin die Zinsen pro 1912 und folgende
Jahre bis spätestens 1. Juli nach deren Verfall zu bezahlen habe,
eineder Zivilksmmem. N° 32. 155

Stun dung erblickt, in dem Sinne, dass die Klägerin jene Zinsen, die
sonst im November und Dezember fällig gewesen wären, erst am 1. Juli des
darauffolgenden Jahres zu bezahlen habe. Die Festsetzung dieses Datums hat
dem Zusammenhang nach nicht etwa nur den Sinn, dass, w e n n die Zinsen
nicht bis spätestens am 1. Juli bezahlt seien, dann der S t r a f zi n s
von % % geschuldet werde; sondern die Klägerin verpflichtete sich e r s t
e n s zur Zahlung der Zinsen bis spätestens 1. Juli und , d. h. z w eit
e n s zur Entrichtung des Strafzinses im Falle der Nichteinhaltung des
neuen Fälligkeitstermins. Das Versprechen der Zahlung bis spätestens
1. Juli hatte somit eine selbständige Bedeutung. Dass aber durch
den Gebrauch des Wortes spätestens auf ein Fortbestehen des frühem
Verfalltages hingewiesen werden wollte, ist nicht anzunehmen; vielmehr
sollte dadurch offenbar nur die Bestimmtheit und Unwiderruflichkeit des
neuen Termins zum Ausdruck gebracht werden. Unwesentlich ist sodann,
dass nicht ausdrücklich beigefügt wurde, die Klägerin brauche die Zinsen
nicht v o r dem 1. Juli zu zahlen. Stundungen werden erfahrungsgemäss oft
nur in der Form zum Ausdruck gebracht, dass der Schuldner verspricht,
bis zu einem spätern als dem ursprünglichen Termin zu zahlen, und dass
der Gläubiger dieses Versprechen vorbehaltlos entgegennimmt, worin
eben die Gewährung einer weitern Zahlungsfrist zu erblicken ist. Im
vorliegenden Falle kommt hinzu, dass es in demselben Kaufvertrage
heisst, der Vormund der Beklagten verzichte auf s 0 f o r t i g e
Bezahlung des Zinses pro 1912 . Darin lag in Bezug auf die Zinsen pro
1912 eine ausdrückliche Stundung, die im Zusammenhang mit dem von der
Gläubigerschaft entgegengenommenen Versprechen der Schuldnerin, bis
spätestens 1. Juli ) zahlen zu wollen, nur dahin verstanden werden kann,
dass bis z u m 1. J uli gestundet werde. Ebenso muss es sich dann aber
auch mit den Zinsen pro 1913 verhalten,

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in Bezug auf welche d a s s e l b e Versprechen der Zahlung bis
spätestens 1. Juli abgegeben und entgegengenommen wurde.

Dafür, dass die Bestimmung betreffend Zahlung der Zinsen bis spätestens
1. Juli in der Tat den Sinn einer Stundung hatte, spricht sodann auch
das Zeugnis des Dr. Waldls, der beim Kaufvertrag als Urkundsperson zu
funktionieren hatte und in jener Bestimmung ein Entgegenkommen an Frau
Dr. Cubasch erblickte, eine Erleichterung , weicher als Gegenleistung
der Klägerin das strakzinsverspreehen gegenüberstehe-

3. Der Auslegung der erwähnten Vertragsbestimmungen in diesem Sinne
steht der Umstand nicht entgegen, dass die Beklagten bei dem Kaufvertrag
über die

Liegenschaft nicht Vertragspartei waren. Jene, die Ver-.

zinsung der Gülten betreffenden Vertragsbestimmungen stellen sich
als solche zu Gunsten eines Dritten dar, die nach der Willensmeinung
der Kontrahenten (vergl. Art. 112 Abs. 2 UR) auch vom Dritten sollten
angerufen werden können, und die denn auch von den Beklagten insoweit
angerufen werden sind, als es galt, daraus R e c h t e abzuleiten
(nämlich das Recht auf den strafzins und das Recht zur Eintreihung
der Zinsen ohne Vermittlung der Mutter der Beklagten). Es geht aber
selbstverständlich nicht an, dass die Beklagten einerseits aus jenen im
Kaufvertrag enthaltenen Bestimmungen über die Gültzinsen für sich Rechte
ableiten, anderseits der Klägerin die Ableitung von Rechten aus diesen
nämlichen Verstragsbestimmungen verwehren wollen.

Aber auch abgesehen von den erwähnten Bestimmungen des Kaufvertrages
liegt eine Stundung der Gültzinsen bis zum 1. Juli vor. Aus den Akten
ergibt sich nämlich, dass jene Vertragsbestimmungen nichts anderes waren
als die von den Beklagten selbst, bezw. von ihrem Vormund formulierten
Bedingungen für den Verzicht der Beklagten auf gewisse Rechte, die sie
gegenüber der Verkäuferin besassen und deren rücksichtslose Ausübung
dender Zlvllkammern. N° 32. 157

Verkauf der Liegenschaft bedeutend erschwert, wenn nicht geradezu
verunmöglicht hätte. Im Kaufvertrage sowohl als in der dem
Vertragsabschluss vorangegangenen Korrespondenz zwischen dem Vormund
und der Hypothekarkanzlei, bezw. dem als Urkundsperson funktionierenden
Dr. Waldis, wurden einander wiederholt ge-, genübergestellt: einerseits
der Verzicht des Vormunds auf die Abzahlung von Gülten im Betrage von
10,000 Fr. (worauf die Beklagten nach dem Erbteilungsveitrag zwischen
ihnen und ihrer Mutter im Falle des Verkaufs der Liegenschaft ein Recht
gehabt hätten), sowie der Verzicht auf sofortige Bezahlung der fälligen
Zinsen pro 1912, anderseits das Versprechen der Klägerin, die fäl-

'ligen Zinsen pro 1911 sofort, und die Zinsen pro 1912 ff.

bis spätestens 1. Juli bezahlen zu wollen, sowie das Versprechen
des Strafzinses für den Fall der Nichteinhaltung dieses Termins. Der
Vormund der Beklagten hat selber diejenige Vertragsbestimmung formuliert,
aus welcher sich die Stundung der Zinsen pro 1912 il. bis 1. Juli 1913
ff. ergibt, und kann daher nicht den Standpunkt einnehmen, es handle
sich dabei um eine res inter alias acta.

Dass übrigens der Vormund jene Vertragsbestimmung in der Tat im Sinne
einer für die Beklagten verbindlichen Stundung aufgefasst hat, ergibt sich
aus seinem ganzen Verhalten gegenüber der Klägerin seit dem 1. Juli 1913,
insbesondere aus dem Zuwarten mit der ersten Betreibung bis zum 10. Juli,
sowie aus seinem Briefe vom 12. Juli, wo er die am 10. Juli erfolgte
Betreibung damit rechtfertigt, dass die Klägerin auf den bestimmten
(d. li. vereinbarten) Termin vom 1. Juli nicht Zahlung leistete , und wo
er von den Konzessionen spricht, die er 11 a me 11 s d e r B e k l a
g t e n im Kaufvertrage gemacht habe (weil wir durch die hypothekarisch
gesicherte Abmachung bereits entgegengekommen sind und uns zu weitem
Konzessionen nicht verstehen können ).

4. Waren somit die streitigen Zinsen pro 1913 bis

158 Entscheidungen

1. Juli 1914 gestundet, so waren die Beklagten nicht herechtigt, dafür
schon am 11. Dezember 1913 Betreibung anzuheben, wie sie es mit derjenigen
Betreibung getan haben, auf welche sich die vorliegende Aberkennungsklage
bezieht. Allerdings ist die Fälligkeit seither eingetreten und war sie
schon im Momente der vor-instanzlichen Beurteilung der Klage (25. November
1914) gegeben. Auch war es eine Frage des kantonalen Prozessrechts,
ob dieser letzere Umstand noch in zweiter Instanz berücksichtigt werden
durfte. Vom Standpunkte des Bundesrechtes aus vermag dagegen der erst nach
Einleitung der Betreibung erfolgte Eintritt der Fälligkeit die Abweisung
der Aberkennungsklage nicht zu rechtfertigen. Diese ist keine g e w ö
h n lie h e Feststellungsklage, mittels deren eine Feststellung über
den Bestand einer Forderung in irgend einem vom kantonalen Prozessrecht
zu bestimmenden Zeitpunkt erwirkt werden könnte; sondern ihr Ziel ist
durch das SchKG gegeben und besteht in der Aufhebung der Wirkungen des
zahlungsbefehls. Zu entscheiden ist daher im Aberkennungsprozesse nicht,
ob die streitige Forderung im Momente der Klaganhebung oder des Urteils
(oder der Litiskontestation ) bestand oder besteht, sondern, ob der Z
a hl u n g s b e f e h l begründet war, (1. h. (vergl. Art. 69 Ziff. 3)
ob im Momente seines Erlasses die in Betreibung gesetzte Forderung und
das Recht, sie auf dem Betreibungswege geltend zu machen , bestand,
also u. a. 01) die Forderung zur Zeit der Anhebung der Betreibung fällig
war. Nur wenn und insoweit diese letztere Voraussetzung zutriflt, darf
die Abcrkennungsklage abgewiesen und der Gläubiger dadurch in die Lage
versetzt werden, die Betreibung fortzusetzen.

Die strikte Beobachtung des Grundsatzes, dass die Voraussetzungen für. die
Gutheissung oder Abweisung einer Aberkennungsklage nach dem Zeitpunkte
der Einleitung der Betreibung zu beurteilen sind, rechtfertigt sich von
dem bereits Gesagten abgesehen , namentlich auch

-s--kder Zivilkammrrn. N° 32. 159

mit Rücksicht auf die im SchKG £estgesetztenZahlungsfristen. Die
dem Schuldnerdurch diese Fristen gewährte Rechts-wohltat soll nicht
dadurch ver'eitelt werden können, dass der Gläubiger die Betreibung
vor der Fälligkeit seiner Forderung anhebt und darauf spekuliert, dass
die Fälligkeit im Laufe des AberkennungsProzesses eintreten werde und
dann nach dem kantonalen Prozessrecht noch berücksichtigt werden müsse
oder dürfe. Aueh soll es einem Gläubiger nicht ermöglicht werden, auf
diese Weise andern Gläubigern, die korrekterweise die Fälligkeit ihrer
Forderungen abwarten, zuvor-zukommen

5. Aus den Ausführungen in den Erwägungen 2 und 3, wonach die streitigen
Gültzinsen bis zum 1. Juli 1914 gestundet waren, ergibt sich zugleich,
dass die Verzugszinsforderung für die Zeit vom 11. Dezember 1913 bis zum
1. Juli 1914 unbegründet ist, und dass also ein Teil der in Betreibung
gesetzten Forderung nicht nur bei Erlass des Zahlungsbefehls nicht
fällig war, sondern sogar überhaupt nicht existiert. Für diesen Teil der
in Betreibung gesetzten Forderung hätte daher die Aberkennungs-klage
auch abgesehen von den Ausführungen in Erwägung 4 hievor gutgeheissen
werden müssen.

Demnach hat das Bundesgericht erkannt:

Die Berufung wird begründet erklärt, das angefochtene Urteil aufgehoben
und die Aberkennungskiage bezüglich der mit Zahlungsbefehl Nr. 10,357
des Betreibungsamts Luzern vom 11. Dezember 1913 in Betreibung gesetzten
Forderung von 6750 Fr. nebst 5% Zins seit 11. Dezember 1913 gutgeheissen.
Informazioni decisione   •   DEFRITEN
Documento : 41 III 151
Data : 03. marzo 1915
Pubblicato : 31. dicembre 1915
Sorgente : Tribunale federale
Stato : 41 III 151
Ramo giuridico : DTF - Diritto delle esecuzioni e del fallimento
Oggetto : 150 ss Entscheidungen Urteil aufgeführten drei Merkmale : Heute wie damals fehlt


Registro di legislazione
LEF: 213
SR 281.1 Legge federale dell'11 aprile 1889 sulla esecuzione e sul fallimento (LEF)
LEF Art. 213 - 1 Il creditore può compensare il suo credito con quello del fallito verso di lui.
1    Il creditore può compensare il suo credito con quello del fallito verso di lui.
2    La compensazione non ha luogo:
2  quando un creditore del fallito diventi debitore di lui o della massa soltanto dopo la dichiarazione di fallimento;
3  ...
3    La compensazione con crediti derivanti da titoli al portatore può aver luogo se e nella misura in cui il creditore fornisce la prova che ha acquistato i titoli in buona fede prima dell'apertura del fallimento.392
4    In caso di fallimento di una società in accomandita, di una società anonima, di una società in accomandita per azioni, di una società a responsabilità limitata o di una società cooperativa, non si possono compensare le quote non versate del capitale accomandato o del capitale sociale, né gli arretrati dei contributi statutari di una società cooperativa.393
Parole chiave
Elenca secondo la frequenza o in ordine alfabetico
convenuto • tutore • madre • casale • precetto esecutivo • termine • tribunale federale • numero • ufficio d'esecuzione • azione di disconoscimento del debito • quesito • interesse • parte contraente • giorno determinante • comportamento • posto • interesse di mora • decisione • rivendita • lettera
... Tutti