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Wären. Das Betreibungsamt wäre gemäss Art. 100 SchKG verpflichtet gewesen,
dafür zu sorgen, dass, sofern das Patent einen Ertrag geben konnte,
dies durch die Arrestierung nicht verhindert worden wäre. Auch dies
zu erreichen hat der Kläger versäumt; er würde daher den Schaden durch
seine eigene Unterlassung veranlasst haben.

Demnach hat das Bundesgericht erkannt :

Die Berufung der Beklagten wird gutgeheissen, die Berufung des Klägers
abgewiesen und, in Aufhebung der Urteils der I. Appellationskammer
des Ohergerichts des Kantons Zürich vom 'T. Oktober 1914, die Klage
abgewiesen.

30. Urteil der II. Zivilabteilung vom 18. Februar 1915 i. S. Zürcher
Lagerhaus lt.-G., Klägerin, gegen Konkursmasse Baumann & G'", Beklagte.

für den Konkursfall stipulierter' prozentualer Zuschlag zu einer Forderung
; im Konkursnicht anzuerkennen.

A. Die seither in Konkurs erklärte Firma Baumann & Cie hatte am
13. November 1911 Waren bei der Klägerin faustpfändlich hinterlegt. Die
Faustpiandverschreibung enthielt als Abs. 5 und 6 folgende Bestimmungen :

Für den Fall, dass sich die Zürcher Lagerhaus A. -G. veranlasst sehen
sollte, ihre Forderung rechtlich gel tend zu machen, wird dieselbe
berechtigt erklärt, neben den Gerichtsund Parteikosten noch eine Gebühr
von fünf vom Hundert des, rechtlich geltend gemachten Betrages als
Entschädigung für Mühewalt zu beziehen.

Zur nämlichen Entschädigung ist die Zürcher La gerhaus A.-G. auch
berechtigt, wenn die Forderung imder Zivilkammem. N° 30. 137

Konkurs oder einer gerichtlichen Liquidation oder im Verwertungsverkahren
geltend gemacht werden müsste.

Gestützt auf diese Vertragsbestimmung beansprucht die Klägerin, im Konkurs
der genannten Firma ausser für ihre unbestrittene Darlehensforderung von
129,070 Fr. 75 noch für einen weitern Betrag von 6453 F. 55 (:S %jener
Forderung) kolloziert zu werden, und zwar als Pfandgläubigerin. Die
Konkursverwaltung hat sich dessen geweigert.

B. Durch Urteil vom 9. Dezember 1914 hat das Obergericht des Kantons
Zürich (Rekurskammer) die auf Zulassung der streitigen Fordrung gerichtete
Klage abgeWiesen.

C. Gegen dieses Urteil hat die Klägerin rechtzeitig und in richtiger
Form die Berufung an das Bundesgericht ergrifl'en, mit dem Antrag auf
Gutheissung der Klage. Die Beklagte hat Abweisung der Berufung beantragt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Würde der geforderte Zuschlag von 5% als Entschädigung für
Mühen-alt betrachtet, als was er in Abs. 6 der vorliegenden F
austpfandverschreibnng durch Hinweis auf Abs. 5 von den Kontrahenten
b ez e i c h :; e t werden ist, so würde es sich um eine erst nach
der Eröffnung des Konkurses entstandene Forderung handeln, die schon
aus diesem Grunde keine Konkursi'ordernng wäre (da der Konkurs nur die
Liquidierung der im Momente seiner Eröffnung vorhandenen Aktiven und
Passiven des Gemeinsehuldners bezweckt), und die zudem auch durch die
Vorschrift des Art. 208
SR 281.1 Loi fédérale du 11 avril 1889 sur la poursuite pour dettes et la faillite (LP)
LP Art. 208 - 1 L'ouverture de la faillite rend exigibles les dettes du failli, à l'exception toutefois de celles qui sont garanties par des gages sur les immeubles du failli. Le créancier peut faire valoir, outre le capital, l'intérêt courant jusqu'au jour de l'ouverture et les frais.373
1    L'ouverture de la faillite rend exigibles les dettes du failli, à l'exception toutefois de celles qui sont garanties par des gages sur les immeubles du failli. Le créancier peut faire valoir, outre le capital, l'intérêt courant jusqu'au jour de l'ouverture et les frais.373
2    Les créances non échues qui ne portent pas intérêt sont réduites de l'escompte au taux du 5 pour cent.
SchKG von der Teilnahme am Konkurse ausgeschlossen
wäre. Nach dieser Gesctzesbestimmung kann der Gläubiger, neben der
i'lauptforderung und den Zinsen bis zum Konkurseröffnungstagc, nur noch
die Betreibungskosten , also nicht auch die Kosten seiner Vertretung
im Konkurse, geltend machen. Dabei handelt es sich, wie bei allen

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Vorschriften über das Konkursverfahren, sowie denjenigen über den
Umfang der Kohlcursrnasse einerseits und die Bezeichnung der im
Konkursé zuzulassenden Forderungen anderseits, um einen mit Rücksicht
auf ,D r i t t e aufgestellten 'RechtSsatz, der als solcher der
Parteidisposition entzogen ist. 2. Nun sprechen allerdings eine
Anzahl von der Klägerin geltend gern-echter Umstände, wie übrigens
schon die in Aussicht genommene Berechnung der streitigen Gebühr nach
einem Prozentsatz der Hauptforderung, eher zugunsten der Annahme, dass
der wirkliche Parteiwille' nicht sowohl auf eine Entschädigung für die
Interessenvertretung im Konkurse, als vielmehr auf die Vergütung einer
Prämie für das mit dem Konkurs verbundene Verlustrisiko gerichtet 'war. In
diesem Falle aber steht einer Zulassungder eingeklagten Forderung als
Konkursforderung wiederum ein zwingender Grundsatz des Konkursrechtes
entgegen, nämlich der Grundsatz, dass alles dem Gemeinschuldner im
Momente der Konkurseröfinung gehörende Vermögen zur Deckung s o l c h
e r Forderungen bestimmt "ist, die auch 0 h n e den Konkurs bestehen
würden. 'Der von der Klägerin beanspruchte Zuschlag ist nach ihrer
eigenen Sachd'arstellung etwas, worauf sie ohne den Konkurs kein Recht
haben würde und was sie sich gerade zu dem Zwecke hat versprechen
lassen, um im Konkurse mehr zu erhalten, als das Gesetz vorsieht. Es
handelt sich also um nichts anderes als den Versuch einer Umgehung der
gesetzlichen Vorschriften über die Verteilung der Konkursmasse, bezw. um
die Schaffimg eines vom Gesetze nicht gewollten Konkursprinilegs zugunsten
eines Pfandgläu-

bigers, der ohne dieses Privileg vielleicht genötig wäre, für .

den Mehrhetrngseiner Forderung über den Wert des Pfandes hinaus,
wie alle übrigen nicht voll gedeckten Piandgläubiger, mit der ihm
zukommmenden Dividende verlieh zu nehmen, oder der doch in a_n d e r
n Konkursen Verluste erlitten hat oder einmal erleiden könnte, wofür,
der Zivilkammern. N° 30. 139

er sich nun in diesem Konkurse nachträglich oder zum voraus schadlos
halten möchte. Dass'ein derartiger Versuch der Umgehung zwingender
Gesetzesvorschriften unzulässig ist, bedarf keiner Ausführung.

3. Wenn endlich noch geltend gemacht wurde, die beanspruchte Vergütung
sei dazu bestimmt, die Kosten einer längern Lagerung der Pfänder
zu decken, so handelt es sich auch hiebei nicht um eine vom Gesetze
zugelassene Konkursforderung, sondern entweder (insoweit ein zwischen
der Klägerin undder Konkursverwaltung zustande gekommeuer neuer
Hinterlegungsvertrag anzunehmen wäre) um eine M a s s a s c h ul d,
die als solche (vergl. JAEGER, Note 3 zu Art. 262) sogar vor den
Konkurskosten zu decken Wäre und daher der Kollokation nicht bedarf,
oder aber (gieichwie beider Entschädigung für Mühewalt ) um eine
Entschädigung für Interessenwahrung im Konkurse, die nach Art. 208
eben-falls nicht zu den Konkursforderungen gehört.

4. Ob und inwieweit ein Anspruch, wie der von der Klägerin erhobene,
ausserhalb oder nach Schluss des Konkursverfahrens gegenüber dem
Gemeinschuldner p e r s ö n l i c h geltend gemacht werden könne, braucht
in diesem Prozesse, der ausschliesslich ein Kollokationsstreit ist,
nicht entschieden zu werden.

Ebenso kann auf Grund der vorstehenden Erwägungen unerörtert bleiben,
ob die vorliegende Kollokationsklage auch mit Rücksicht auf Art. 2
SR 210 Code civil suisse du 10 décembre 1907
CC Art. 2 - 1 Chacun est tenu d'exercer ses droits et d'exécuter ses obligations selon les règles de la bonne foi.
1    Chacun est tenu d'exercer ses droits et d'exécuter ses obligations selon les règles de la bonne foi.
2    L'abus manifeste d'un droit n'est pas protégé par la loi.
ZGB
oder 20 OR, oder wegen paulianischer Anfechtbarkeit der in Betracht
kommenden Vertragsbcstimmung, abgewiesen werden müsste.

Demnach hat das Bundesgericht erkannt :

Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Urteil des Obergerichts
des Kantons Zürich bestätigt.
Information de décision   •   DEFRITEN
Document : 41 III 136
Date : 18 février 1915
Publié : 31 décembre 1915
Source : Tribunal fédéral
Statut : 41 III 136
Domaine : ATF - Droit des poursuites et de la faillite
Objet : 136 Entscheidungen Wären. Das Betreibungsamt wäre gemäss Art. 100 SchKG verpflichtet


Répertoire des lois
CC: 2
SR 210 Code civil suisse du 10 décembre 1907
CC Art. 2 - 1 Chacun est tenu d'exercer ses droits et d'exécuter ses obligations selon les règles de la bonne foi.
1    Chacun est tenu d'exercer ses droits et d'exécuter ses obligations selon les règles de la bonne foi.
2    L'abus manifeste d'un droit n'est pas protégé par la loi.
LP: 208
SR 281.1 Loi fédérale du 11 avril 1889 sur la poursuite pour dettes et la faillite (LP)
LP Art. 208 - 1 L'ouverture de la faillite rend exigibles les dettes du failli, à l'exception toutefois de celles qui sont garanties par des gages sur les immeubles du failli. Le créancier peut faire valoir, outre le capital, l'intérêt courant jusqu'au jour de l'ouverture et les frais.373
1    L'ouverture de la faillite rend exigibles les dettes du failli, à l'exception toutefois de celles qui sont garanties par des gages sur les immeubles du failli. Le créancier peut faire valoir, outre le capital, l'intérêt courant jusqu'au jour de l'ouverture et les frais.373
2    Les créances non échues qui ne portent pas intérêt sont réduites de l'escompte au taux du 5 pour cent.
Répertoire de mots-clés
Trié par fréquence ou alphabet
tribunal fédéral • défendeur • créance dans la faillite • procédure de faillite • masse en faillite • administration de la faillite • frais de poursuite • nombre • décision • bilan • dividende • ouverture de la faillite • entrepôt • office des poursuites • action en contestation de l'état de collocation • valeur • dommage • couverture • gage • hors
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