128 Entscheidg. der Schuldbetreibungs und Konkurskammer. N° 28.

Die Vorinstanz hätte somit auf das Begehren der Rekurrenten gar nicht
eintreten sollen. Da sie aber immerhin die Einstellung der Betreibung
verweigert hat, so ist ihr Entscheid im Dispositiv zu bestätigen und
lediglich ihre Begründung zu berichtigen.

Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt:

Der Rekurs wird abgewiesen.Entscheidungen der Zivllkammem. N° 29. 129

Entscheidungen der Zirilkammern. 'lrrels des sections civiles.

M

29. Urteil der II. Zivilabteilung vom 3. Februar lle i. S. Meyer, Kläger,
gegen Allgemeine Maschinenund Apperategesellschsft Zürich in Liquidation,
Beklagte.

1. Voraussetzung für die Gutheissung einer Schadenersatzklage aus §
585 der zürcherischen ZPO. 2. Ausländische Patente können in der Schweiz
nicht arrestiert werden.

A. Der Kläger war vom August 1907 bis August 1909 als Mechaniker bei
der Beklagten in Zürich angestellt, die sich unter anderm mit der
Konstruktion einer Stoifmessmaschine beschäftigte, für die sie ein
Patent besass. Schon im Jahre 1908 liess der Kläger in Deutschland von
ihm erfundene Verbesserungen dieser Maschine patentieren ; das Patent
wurde ihm dafür vom deutschen Patentamt vom 11. September 1908 ab ver-

liehen. Am 20. Dezember 1909 erhob die Beklagte gegen

den Kläger Strafklage bei der Bezirksanwaltschaft wegen Diebstahls von
Zeichnungen und Modellen. Nachdem eine am 22. Dezember 1909 beim Kläger
vorgenommene Hausdurchsuchung keinerlei Diebstahlsgegenstände zu Tage
gefördert hatte, wurde die Strafklage am 18. Februar 1910 mit Rücksicht
auf einen inzwischen von der Beklagten gegen den Kläger angestrengten
Zivilprozess über die Rechtsbeständigkeit seines Patentes sistiert.
Auf Begehren der Beklagten erliess der Audienzrichter am 23. Dezember 1909
eine provisorische Verfügung, wonach sämtliche Modelle und Zeichnungen
des Klägers

130 Entscheidungen

für die Stoffmessmaschine mit amtlichem Beschlag belegt wurden. Am
24. Dezember 1909 nahm das Stadtammannamt Zürich III die Zeichnungen und
Modelle in amtliche Verwahrung und untersagte der Firma Schwarz & Cie die
Herausgabe der bei ihr befindlichen StoffmessmaschiueQDurch Verfügung
vom 27. Dezember 1909 bestätigte der Audienzrichter die provisorische
Massnahme, unter dem Vorbehalt, dass die Beklagte eine Kaution von '3000
Fr. leiste, definitiv. Am gleichen Tage erwirkte die Beklagte überdies
einen Arrestbefehl, demzufolge die Patenturkunde des Klägers für eine
Schadenersatzforderung der Beklagten von 2500 Fr. arrestiert wurde. Gemäss
Fristansetzung des Audienzrichters erhob die Beklagte am 6. Januar 1910
Klage gegen den Kläger über die Streitfrage, ob das Patent des Klägers
als Eigentum der Beklagten eventuell nichtig zu erklären sei und die
beschlagnahmten Gegenstände der Beklagten herauszugeben seien. Diese
Klage wurde am 24. März 1910 von der ,ersten Instanz wegen örtlicher
Unzuständigkeit von der Hand gewiesen und dieser Entscheid am 15. Juni
1910 von der I. Appellationskammer des Obergerichts

des Kantons Zürich bestätigt. Mittlerweile hatte die .

Beklagte am 5. Februar 1910 die Arrestanerkennungsklage eingeleitet,
womit sie vom Kläger 2000 Fr. Schadenersatz wegen Verletzung ihrer
Patentrechte forderte. Ferner leitete die Beklagte am 25. Juni 1910 beim
Friedensrichter gegen den Kläger Klage auf Feststellung ihres geistigen
Eigentums an dem Patente des Klägers ein. Nachdem sie am 11. Juli 1910
die Weisung beim Gericht eingereicht hatte, wurde dieser Prozess bis
nach Erledigung der Arrestanerkennungsklage sistiert. Mit Gesuch vom
25. Juni 1910 verlangte die Beklagte vom Audienzrichter Verlängerung der
wisset-glichen Massregel vom 27. Dezember 1909. Diesem Gesuch gab der
Audienzrichter mit Verfügung vom SO.-Juni 1910, die vom Obergericht am
29. Juli 1910 bestätigt wurde, gegen Erhöhung der Kaution der Beklagten
auf 6000 Fr. Folge.der Zivilkammem. N° 29. 131

Da aber die Beklagte die erhöhte Kaution nicht leistete, erklärte
der Audienzrichter am 18. August 1910 die provisorische Massnahme
als dahingefallen und es wurde die Verfügung des Klägers über die mit
Beschlag belegten Gegenstände Wiederhergestellt. Am 3. Mai 1911 wurde die
Arrestan erkennungsklage infolge Riickzugs derBeklagten abgeschrieben und
am 23. Mai 1911 der Abschreibungsbesehluss den Parteien zugestellt. Am
27. Juni 1911 zog die Beklagte auch die Feststellungsklage zurück.

Hierauf leitete der Kiäger am 3. Juli 1911 die vorliegende Klage ein, mit
dem Antrag, die Beklagte sei zu verpflichten, ihm 15,000 Fr. Schadenersatz
samt Zins zu 5 % seit 4. Juli 1911 zu bezahlen. Zur Begründung dieses
Begehrens wies der Kläger zunächst auf die von der Beklagten gegen ihn
erhobene Strafklage hin, durch welche er Widerrechtlich geschädigt werden
sei. Sodann machte er geltend, er sei durch die vorsorgliche Massnahme und
den Arrest tatsächlich und rechtlich verhindert gewesen, über sein Patent
und seine Erfindung zu verfügen und habe daher nicht an ihre Ausbeutung
oder Verwertung denken können, obschon er mehrere Interessenten gehabt
habe. Die Beklagte hat auf Abweisung der Klage geschlossen.

B. Dureh Urteil vom 7. Oktober 1914 hat das Obergerieht des Kantons
Zürich, vor welchem der Kläger seine Schadenersatzfcrderung nur noch im
Betrage von 5000 Fr. aufrecht hielt, die Klage für 1000 Fr. nebst 5 %
Zins seit dem 4. Juli 1911 gutgeheissen.

C. Gegen dieser Urteil haben beide Parteien die Berufung an das
Bundesgericht ergriffen:

a) der Kläger mit dem Antrag, die Klage sei für 5000 Fr. nebst Zins zu
5 % seit 4. Juli 1911 gutzuheissen, unter Kostenund Entschädigungsfolge;

b) die Beklagte mit dem Antrag, die Klage sei, unter Auferlegung aller
Gerichtsund Parteikosten sämtlicher lnstanzen zu Lasten des Klägers,
gänzlich abzuweisen.

132 Entscheidungen

Das Bundesgericht zieht in E r w a g u n g :

1. (Ausführungen darüber, dass die gestützt auf Art. 50 aOR geltend
gemachte Schadenersatzforderung wegen der von der Beklagten eingeleiteten
Strafklage verjährt ist).

2. Nicht verjährt ist dagegen die Klage, soweit sie sich auf die
vorsorgliche Massnahme des Audienzrichters stützt, durch welche
sämtliche Modelle und Zeichnungen des Klägers für die Stoflmessmaschine
mit amtlichem Beschlag belegt worden sind. Diese Beschlagnahme
fiel am 18. August 1910 infolge der Nichtleistung der der Beklagten
auferlegten Kaution dahin, sodass die Einleitung der vorliegenden Klage
am 3. Juli 1911 noch rechtzeitig. d. h. vor Ablauf der Verjährungsfrist
von einem Jahr erfolgte. In der Sache fragt es sich, ob die in § 585
der zürcherischen ZPO vorgesehene Kaution schon verfallen sei, wenn
die Verfügung sich nachträglich als unbegründet herausstellt, und die
Gegenpartei einen Schaden nachweist, oder ob dazu der Nachweis eines
Verschuldens desjenigen erforderlich sei, der die Massnahme erwirkt
hat. Da es sieh hierbei um die Auslegung kantonalen Rechts handelt, ist
das Bundesgericht an die Auffassung der Vorinstanz gebunden, wonach die
vorsorgliche Massnahme nur dann zur Grundlage einer Schadenersatzklage
gemacht werden kann, wenn sie in schuldhafter Weise erwirkt worden
ist. Die Vorinstanz hat diese Frage zwar nicht besonders erörtert;
daraus, dass sie als allgemeine Voraussetzung für die Zusprechung der
Klage ein Verschulden annimmt, muss aber geschlossen werden, dass diese
Voraussetzung auch für die Gutheissung der Schadenersatzklage aus §
585 der zürcherischenZPO gelten soll. In concreto liegt nun aber ein
solches Verschulden der Beklagten nicht vor. Die vorsorgliche Massnahme
wurde seiner Zeit von ihr sofort nach Einleitung der Strafklage gegen
den Klägerder Zivilkammern. N° 29. 133

nachgesucht. Dabei handelte es sich um die Ergreifung eines Rechtsmittels,
welches die zürcherische Zivilprozessordnung der Beklagten zur
Geltendmachung des von ihr behaupteten Rechtsanspmches an die I'Hand
gab. In der Benutzung dieses prozessualischen Mittels lag nichts
unerlaubtcs; sie bildete vielmehr unter den gegebenen Umständen neben
dem Arrest die einzig wirksame Massnahme zur Wahrung der Interessen der
Beklagten. Dass die Beklagte delos gehandelt habe, nimmt die Vorinstanz
denn auch selber nicht an ; dagegen erblickt sie in der Erwirkung der
provisorischen Verfügung ein fahrlässiges Verschulden der Beklagten, weil
der heigezogene Experte dargetan habe, dass das Patent des Klägers keinen
Eingrifi in die Patentrechte der Beklagten enthalte und die Beklagte dies
vermöge ihrer Fachkenntnis hätte einsehen sollen. Dieser Auffassung kann
jedoch nicht beigcpflichtet werden; wenn auch der Experte zum Schluss
gelangt ist, dass das Patent des Klägers in keinem wesentlichen Punkte
als eine unzulässige Nachahmung der Patente der Beklagten bezeichnet
werden könne, so schliesst dies doch die Möglichkeit einer sachlich
begründeten a n d e r n Auffassung nicht aus.

3, _ Soweit sich die Klage auf den von der Beklagten erwirkten Arrest
stützt, fragt es sich in erster Linie, ob er überhaupt geeignet gewesen
sei, eine Behinderung des Klägers in der Verfügung über sein Patentrecht
nach sich zu ziehen. Diese Frage kann nicht schon des-halb verneint
werden, weil als Arreslgegenstand in der Arreslurkunde eine Patenturkunde
genannt ist. Mit Ari-est können allerdings nur diejenigen pfändharen
Gegenstände (einschliesslich Forderungen und Rechte) beslegt werden, die
einen Vermögenswert besitzen, während es sich bei einer Patenturkunde um
eine blosse Beweisurkunde handelt, die als solche keinen Vermögenswert,
keine selbständige Bedeutung hat, sondern demjenigen gehört, dem der
PatentausPruch zusteht. Im vorliegen-

134 Entseheidun gen

den Falle darf jedoch ohne weiteres angenommen werden, dass tatsächlich
nicht nur die Patenturkunde, sondern auch der Patentanspruch mit Arrest
belegt worden ist. Die in der Arresturkunde enthaltene Bezeichnung des
Arrestgegenstandes als Patenturkunde ist lediglich auf eine ungeschickte
Ausdrucksweise zurückzuführen, indem es sich dabei ähnlich wie bei
Ansprüchen aus Lebensversicherungen verhält, wo von einer Verpfändung der
der Police gesprochen zu werden pflegt, obschon damit immer nur die
Verpfändung des Versicherungseinspruches gemeint ist. Die Beklagte hat
denn auch laut Arrestbekehl nicht nur die Arrestierung der Patentnrkunde,
sondern auch des e Patente-s überhaupt verlangt. Es fragt sich dagegen,
ob der Arrest darum nicht gültig gewesen sei, weil er sich auf ein
deutsches Patent bezogen habe. Nach Art. 272
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 272 - 1 Der Arrest wird vom Gericht am Betreibungsort oder am Ort, wo die Vermögensgegenstände sich befinden, bewilligt, wenn der Gläubiger glaubhaft macht, dass:476
1    Der Arrest wird vom Gericht am Betreibungsort oder am Ort, wo die Vermögensgegenstände sich befinden, bewilligt, wenn der Gläubiger glaubhaft macht, dass:476
1  seine Forderung besteht;
2  ein Arrestgrund vorliegt;
3  Vermögensgegenstände vorhanden sind, die dem Schuldner gehören.
2    Wohnt der Gläubiger im Ausland und bezeichnet er keinen Zustellungsort in der Schweiz, so ist das Betreibungsamt Zustellungsort.
SchKG wird der Arrest von
der zuständigen Behörde des Ortes, wo das Verniögenstück sich befindet,
bewilligt. Ob als sitz des Patentrechtes, das, obwohl immateriali, doch in
seinen Folgen in die Aussenwelt tritt und daher auch lokalisiert ist, der
on zu betrachten sei, wo das Patent erteilt werden ist oder wo es ausgeübt
wird u. s. W., braucht hier nicht untersucht zu werden. Jedenfalls ist
das Patent in dem Lande gelegen, in welchemund für welches es erteilt
worden ist. Bei dieser Sachlage war die zürcher Behörde zur Arrestierung
des Patents des Klägers nicht berechtigt (vgl. AS 38 H S. 702 H., Kennen,
Handbuch des deutschen Patentrechtes S. 64 und 885. Aus dem Patent und
Industrierecht I S. 35, Die Immate-rialgiiter im internationalen Recht
in Zeitschrift für internationales Privatund Strafrecht VI S. 245 f.;
siehe auch die im Blatt für Patent-, Musterund Zeichenwesen II S. 358
abgedruckte Entscheidung des ungarischen Patentamtes). Der Kläger
hatte daher den Arrest auf dem Wege der Beschwerde ohne weiteres als
ungesetzlich anfechten können, mit der Folge, dass er hätte aufgehoben
werden müssen. Nach der Praxis desder Zivilkammern. N° 29. 135

Bundesgerichts steht nun aber ein Anspruch aus Art.'273 SchKG dem
Geschädigten nur dann zu, wenn der Schaden von ihm nicht durch Massnahmen,
die ihm zugemutet werden dürfen, hätte abgewendet werden können (vgl. As
25 II S. 98). Zu diesen Massnahmen gehörte im vorliegenden Falle in
erster Linie die Ergreifung der Beschwerde gegen den ungesetzlichen
Arrest. Da der Kläger dies unterlassen hat, hat er es somit einzig
sich zuzuschreiben, wenn ihm aus dem Arrest ein schaden entstanden sein
sollte. Es könnte sich höchstens fragen, ob nicht auch bei Ergreifung
der Beschwerde der Klä--

ger in der Verfügung über seine Erfindung gehindert

gewesen wäre, nämlich für die Zeit zwischen der Arrestnahme und der
Aufhebung des Arrestes. Da das Beschwerdeverkahren im allgemeinen rasch
durchgeführt zu werden pflegt, hätte es sich dabei aber nur um eine ganz
kurze zeitweilige Behinderung handeln können. Der Kläger hat auch bei
Begründung der Klage auf diesen Zeitraum kein besonderes Gewicht gelegt,
sodass von einer Berücksichtigung des darauf eventuell entfallenden
Schadens Umgang zu nehmen ist.

' Selbst wenn aber angenommen werden wollte, dass der Arrest vom Kläger
nicht hätte angefochten werden können, so stände doch damit noch nicht
fest ,dass eine Verhinderung des Klägers, sein Patent zu verwerten,
wirklich stattgefunden habe. Dem Schuldner gegenüber äussert die
Arrestierung die nämlichen Rechtswirkungen, wie die definitive Pfändung,
mit der einzigen Ausnahme der Bestimmung des Art. 277
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 277 - Die Arrestgegenstände werden dem Schuldner zur freien Verfügung überlassen, sofern er Sicherheit leistet, dass im Falle der Pfändung oder der Konkurseröffnung die Arrestgegenstände oder an ihrer Stelle andere Vermögensstücke von gleichem Werte vorhanden sein werden. Die Sicherheit ist durch Hinterlegung, durch Solidarbürgschaft oder durch eine andere gleichwertige Sicherheit zu leisten.481
SchKG (vgl. Deo-Ein
Komm. zu Art. 271
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 271 - 1 Der Gläubiger kann für eine fällige Forderung, soweit diese nicht durch ein Pfand gedeckt ist, Vermögensstücke des Schuldners, die sich in der Schweiz befinden, mit Arrest belegen lassen:469
1    Der Gläubiger kann für eine fällige Forderung, soweit diese nicht durch ein Pfand gedeckt ist, Vermögensstücke des Schuldners, die sich in der Schweiz befinden, mit Arrest belegen lassen:469
1  wenn der Schuldner keinen festen Wohnsitz hat;
2  wenn der Schuldner in der Absicht, sich der Erfüllung seiner Verbindlichkeiten zu entziehen, Vermögensgegenstände beiseite schafft, sich flüchtig macht oder Anstalten zur Flucht trifft;
3  wenn der Schuldner auf der Durchreise begriffen ist oder zu den Personen gehört, welche Messen und Märkte besuchen, für Forderungen, die ihrer Natur nach sofort zu erfüllen sind;
4  wenn der Schuldner nicht in der Schweiz wohnt, kein anderer Arrestgrund gegeben ist, die Forderung aber einen genügenden Bezug zur Schweiz aufweist oder auf einer Schuldanerkennung im Sinne von Artikel 82 Absatz 1 beruht;
5  wenn der Gläubiger gegen den Schuldner einen provisorischen oder einen definitiven Verlustschein besitzt;
6  wenn der Gläubiger gegen den Schuldner einen definitiven Rechtsöffnungstitel besitzt.
2    In den unter den Ziffern 1 und 2 genannten Fällen kann der Arrest auch für eine nicht verfallene Forderung verlangt werden; derselbe bewirkt gegenüber dem Schuldner die Fälligkeit der Forderung.
3    Im unter Absatz 1 Ziffer 6 genannten Fall entscheidet das Gericht bei ausländischen Entscheiden, die nach dem Übereinkommen vom 30. Oktober 2007473 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen zu vollstrecken sind, auch über deren Vollstreckbarkeit.474
SchKG N° 6). Nach Art. 96
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 96 - 1 Der Schuldner darf bei Straffolge (Art. 169 StGB212) ohne Bewilligung des Betreibungsbeamten nicht über die gepfändeten Vermögensstücke verfügen. Der pfändende Beamte macht ihn darauf und auf die Straffolge ausdrücklich aufmerksam.213
1    Der Schuldner darf bei Straffolge (Art. 169 StGB212) ohne Bewilligung des Betreibungsbeamten nicht über die gepfändeten Vermögensstücke verfügen. Der pfändende Beamte macht ihn darauf und auf die Straffolge ausdrücklich aufmerksam.213
2    Verfügungen des Schuldners sind ungültig, soweit dadurch die aus der Pfändung den Gläubigern erwachsenen Rechte verletzt werden, unter Vorbehalt der Wirkungen des Besitzerwerbes durch gutgläubige Dritte.214
SchKG ist aber der Schuldner
in der Verfügung über das gepfändete Vermögensstück nicht gänzlich
eingestellt; er muss nur dazu die Einwilligung des Betreibungsheamten
einholen. Eine der wichtigsten Arten der Verwertung des Patents, die
Erteilung von Lizenzen, wäre dem Kläger daher nicht genommen gewesen,
vorausgesetzt bloss, dass die Lizenzgebühren dem Betreihungsamt
abgeliefert worden

AS di [li 1915 is

136 Entscheidungen

wären. Das Betreibungsamt wäre gemäss Art. 100
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 100 - Das Betreibungsamt sorgt für die Erhaltung der gepfändeten Rechte und erhebt Zahlung für fällige Forderungen.
SchKG verpflichtet gewesen,
dafür zu sorgen, dass, sofern das Patent einen Ertrag geben konnte,
dies durch die Arrestierung nicht verhindert worden wäre. Auch dies
zu erreichen hat der Kläger versäumt; er würde daher den Schaden durch
seine eigene Unterlassung veranlasst haben.

Demnach hat das Bundesgericht erkannt :

Die Berufung der Beklagten wird gutgeheissen, die Berufung des Klägers
abgewiesen und, in Aufhebung der Urteils der I. Appellationskammer des
Obergerichts des Kantons Zürich vom 7. Oktober 1914, die Klage abgewiesen.

30. Urteil der II. Zivilabteilung vom 18. Februar 1915 i. S. Zürcher
Lagerhaus A..-G., Klägerin, gegen Konkursmasse Baumann & ci, Beklagte.

für den Konkursfall stipulierter prozentualer Zuschlag zu einer Forderung
; im Konkurs nicht anzuerkennen

A. Die seither in Konkurs erklärte Firma Baumann & Cle hatte am
13. November 1911 Waren bei der Klägerin faustpiändlich hinterlegt. Die
Faustplandverschreibung enthielt als Abs. 5 und 6 folgende Bestimmungen :

Für den Fall, dass sich die Zürcher Lagerhaus A. -G. veranlasst sehen
sollte, ihre Forderung rechtlich gel tend zu machen, wird dieselbe
berechtigt erklärt, neben den Gerichtsund Parteikosten noch eine Gebühr
von fünf vom Hundert des. rechtlich geltend gemachten Betrages als
Entschädigung für Mühewalt zu beziehen.

Zur nämlichen Entschädigung ist die Zürcher La gerhaus A.-G. auch
berechtigt, wenn die Forderung imder Zivilkammern. N° 30. 13?

Konkurs oder einer gerichtlichen Liquidation oder im Verwertungsverfahren
geltend gemacht werden müsste.

Gestützt auf diese Vertragsbestimmung beansprucht die Klägerin, im Konkurs
der genannten Firma ausser für ihre unbestrittene Darlehensforderung von
129,0?0 Fr. 75 noch für einen weitem Betrag von 6453 F. 55 (=5 %jener
Forderung) kolloziert zu werden, und zwar als Pfandgläubigerin. Die
Konkursverwaltung hat sich dessen geweigert.

B. Durch Urteil vom 9. Dezember 1914 hat das Obergericht des Kantons
Zürich (Rekurskammer) die auf Zulassung der streitigen Fordrung gerichtete
Klage abgeWiesen.

C. Gegen dieses Urteil hat die Klägerin rechtzeitig und in richtiger
Form die Berufung an das Bundesgericht ergrifl'en, mit dem Antrag auf
Gutheissung der Klage. Die Beklagte hat Abweisung der Berufung beantragt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Würde der geforderte Zuschlag von 5% als Entschädigung für Mühewalt
betrachtet, als was er in Abs. 6 der vorliegenden Faustpfandverschreibung
durch Hinweis auf Abs. 5 von den Kontrahenten b e:: e i c h ;; e t
werden ist, so würde es sich um eine erst nach der Eröll'nung des
Konkurses entstandene Forderung handeln, die schon aus diesem Grunde
keine Konkursi'orderung wäre (da der Konkurs nur die Liquidierung
der im Momente seiner Eröffnung vorhandenen Aktiven und Passiven des
Gemeinschuldners bezweckt), und die zudem auch durch die Vorschrift
des Art. 208
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 208 - 1 Die Konkurseröffnung bewirkt gegenüber der Konkursmasse die Fälligkeit sämtlicher Schuldverpflichtungen des Schuldners mit Ausnahme derjenigen, die durch seine Grundstücke pfandrechtlich gedeckt sind. Der Gläubiger kann neben der Hauptforderung die Zinsen bis zum Eröffnungstage und die Betreibungskosten geltend machen.372
1    Die Konkurseröffnung bewirkt gegenüber der Konkursmasse die Fälligkeit sämtlicher Schuldverpflichtungen des Schuldners mit Ausnahme derjenigen, die durch seine Grundstücke pfandrechtlich gedeckt sind. Der Gläubiger kann neben der Hauptforderung die Zinsen bis zum Eröffnungstage und die Betreibungskosten geltend machen.372
2    Von noch nicht verfallenen unverzinslichen Forderungen wird der Zwischenzins (Diskonto) zu fünf vom Hundert in Abzug gebracht.
SchKG von der Teilnahme am Konkurse ausgeschlossen
wäre. Nach dieser (}esetzesbestimmung kann der Gläubiger, neben der
lflauptiorderung und den Zinsen bis zum Konkurseröl'lnungstage, nur noch
die Betreibungskosten , also nicht auch die Kosten seiner Vertretung
im Konkurse, geltend machen. Dabei handelt es sich, wie bei allen
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 41 III 129
Datum : 01. Januar 1914
Publiziert : 31. Dezember 1915
Quelle : Bundesgericht
Status : 41 III 129
Sachgebiet : BGE - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Gegenstand : 128 Entscheidg. der Schuldbetreibungs und Konkurskammer. N° 28. Die Vorinstanz hätte


Gesetzesregister
SchKG: 96 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 96 - 1 Der Schuldner darf bei Straffolge (Art. 169 StGB212) ohne Bewilligung des Betreibungsbeamten nicht über die gepfändeten Vermögensstücke verfügen. Der pfändende Beamte macht ihn darauf und auf die Straffolge ausdrücklich aufmerksam.213
1    Der Schuldner darf bei Straffolge (Art. 169 StGB212) ohne Bewilligung des Betreibungsbeamten nicht über die gepfändeten Vermögensstücke verfügen. Der pfändende Beamte macht ihn darauf und auf die Straffolge ausdrücklich aufmerksam.213
2    Verfügungen des Schuldners sind ungültig, soweit dadurch die aus der Pfändung den Gläubigern erwachsenen Rechte verletzt werden, unter Vorbehalt der Wirkungen des Besitzerwerbes durch gutgläubige Dritte.214
100 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 100 - Das Betreibungsamt sorgt für die Erhaltung der gepfändeten Rechte und erhebt Zahlung für fällige Forderungen.
208 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 208 - 1 Die Konkurseröffnung bewirkt gegenüber der Konkursmasse die Fälligkeit sämtlicher Schuldverpflichtungen des Schuldners mit Ausnahme derjenigen, die durch seine Grundstücke pfandrechtlich gedeckt sind. Der Gläubiger kann neben der Hauptforderung die Zinsen bis zum Eröffnungstage und die Betreibungskosten geltend machen.372
1    Die Konkurseröffnung bewirkt gegenüber der Konkursmasse die Fälligkeit sämtlicher Schuldverpflichtungen des Schuldners mit Ausnahme derjenigen, die durch seine Grundstücke pfandrechtlich gedeckt sind. Der Gläubiger kann neben der Hauptforderung die Zinsen bis zum Eröffnungstage und die Betreibungskosten geltend machen.372
2    Von noch nicht verfallenen unverzinslichen Forderungen wird der Zwischenzins (Diskonto) zu fünf vom Hundert in Abzug gebracht.
271 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 271 - 1 Der Gläubiger kann für eine fällige Forderung, soweit diese nicht durch ein Pfand gedeckt ist, Vermögensstücke des Schuldners, die sich in der Schweiz befinden, mit Arrest belegen lassen:469
1    Der Gläubiger kann für eine fällige Forderung, soweit diese nicht durch ein Pfand gedeckt ist, Vermögensstücke des Schuldners, die sich in der Schweiz befinden, mit Arrest belegen lassen:469
1  wenn der Schuldner keinen festen Wohnsitz hat;
2  wenn der Schuldner in der Absicht, sich der Erfüllung seiner Verbindlichkeiten zu entziehen, Vermögensgegenstände beiseite schafft, sich flüchtig macht oder Anstalten zur Flucht trifft;
3  wenn der Schuldner auf der Durchreise begriffen ist oder zu den Personen gehört, welche Messen und Märkte besuchen, für Forderungen, die ihrer Natur nach sofort zu erfüllen sind;
4  wenn der Schuldner nicht in der Schweiz wohnt, kein anderer Arrestgrund gegeben ist, die Forderung aber einen genügenden Bezug zur Schweiz aufweist oder auf einer Schuldanerkennung im Sinne von Artikel 82 Absatz 1 beruht;
5  wenn der Gläubiger gegen den Schuldner einen provisorischen oder einen definitiven Verlustschein besitzt;
6  wenn der Gläubiger gegen den Schuldner einen definitiven Rechtsöffnungstitel besitzt.
2    In den unter den Ziffern 1 und 2 genannten Fällen kann der Arrest auch für eine nicht verfallene Forderung verlangt werden; derselbe bewirkt gegenüber dem Schuldner die Fälligkeit der Forderung.
3    Im unter Absatz 1 Ziffer 6 genannten Fall entscheidet das Gericht bei ausländischen Entscheiden, die nach dem Übereinkommen vom 30. Oktober 2007473 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen zu vollstrecken sind, auch über deren Vollstreckbarkeit.474
272 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 272 - 1 Der Arrest wird vom Gericht am Betreibungsort oder am Ort, wo die Vermögensgegenstände sich befinden, bewilligt, wenn der Gläubiger glaubhaft macht, dass:476
1    Der Arrest wird vom Gericht am Betreibungsort oder am Ort, wo die Vermögensgegenstände sich befinden, bewilligt, wenn der Gläubiger glaubhaft macht, dass:476
1  seine Forderung besteht;
2  ein Arrestgrund vorliegt;
3  Vermögensgegenstände vorhanden sind, die dem Schuldner gehören.
2    Wohnt der Gläubiger im Ausland und bezeichnet er keinen Zustellungsort in der Schweiz, so ist das Betreibungsamt Zustellungsort.
277
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 277 - Die Arrestgegenstände werden dem Schuldner zur freien Verfügung überlassen, sofern er Sicherheit leistet, dass im Falle der Pfändung oder der Konkurseröffnung die Arrestgegenstände oder an ihrer Stelle andere Vermögensstücke von gleichem Werte vorhanden sein werden. Die Sicherheit ist durch Hinterlegung, durch Solidarbürgschaft oder durch eine andere gleichwertige Sicherheit zu leisten.481
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
beklagter • bundesgericht • schaden • zeichnung • vorsorgliche massnahme • vorinstanz • zins • weiler • frage • nichtigkeit • schadenersatz • tag • schuldner • erfinder • entscheid • rechtsmittel • weisung • bewilligung oder genehmigung • gewicht • bilanz • schweizerische zivilprozessordnung • aufhebung • sicherstellung • begründung des entscheids • betreibung auf pfändung • betreibungskosten • vertragspartei • erfindungspatent • gesuch an eine behörde • kantonales rechtsmittel • hindernis • lagergebäude • bescheinigung • fachkenntnis • arrestgegenstand • bezogener • arresturkunde • richtigkeit • arrestbefehl • erste instanz • feststellungsklage • kantonales recht • konkursmasse • friedensrichter • benutzung • hausdurchsuchung • wiese • eigentum • diebstahl • konkursverwaltung • lebensversicherung • deutschland • patentanspruch • wesentlicher punkt • lizenz • betreibungsamt • zivilprozess • mechaniker • ungarisch
... Nicht alle anzeigen