TO Entscheidungen der Schifldbetreibungs--

3. Entscheid vom 27. Januar 1915 i. S. Regierungsrat des Kantons Thurgau.

Der Entscheid, wodurch eine kantonale Aufsichtsbehörde den Staat
verpflichtet, dem' Stellvertreter eines Betreibungsbeamten oder an seiner
Stelle demjenigen, der ihm ein Bureau zur Verfügung gestellt hat, eine
Bureauentschädigung zu bezahlen, unterliegt der Weiterziehung an das '
Bundesgericht nicht.

A. Im Juli 1913 wurde der damalige Betreibungsbeamte von Steckborn
H. Labhart, der Zugleich Friedensrichter war, in seinem Amte eingestellt
und seine Stellvertretung dem Betreibungsbeamten Ribi in Ermatingen
übertragen. Dieser benutzte hieiür das Bureau des bisherigen Beamten
Labhart weiter bis zum 6. Juni 1914, als das Amt von einem neugewählten
Beamten übernommen wurde.

Gestützt hierauf verlangte Labhart von Bibi einen Mietzins im Betrage
von 250 Fr. Als Bibi diese Zahlung verweigerte, erhob Labhart Beschwerde
beim Bezirksgerichtspräsidium Steckborn als untererAufsichtsbehörde.
Dieses erklärte sich jedoch für unzuständig und trat auf die Beschwerde
nicht ein. Auf Grund eines Rekurses von Labhart wies aber die obere
Aufsichtsbehörde des Kantons Thurgau durch Entscheid vom 18. August 1914
die Sache zu materieller Behandlung an die untere Aufsichtsbehörde zurück,
indem sie auskiihrte : Die Bestellung des Rekursbeklagten Ribi zum
ausserordentlichen stellver treter des Betreibungsheamten des Kreises
Steckborn ist seinerzeit durch das Bezirksgerichtspräsidium Steck
born als untere Aufsichtsbehörde über Schuldbeirei bung und Konkurs
erfolgt. Gleich wie die Bezeichnung der Stellvertretung, so fällt auch
die Erledigung von Streitigkeiten, die sich aus diesem ausserordentlichen
stellvertretungsverhältnis ergeben, in die Kompetenzund Konkurskammer,
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der Aufsichtsbehörden, also erstinstanzlich in die Kom petenz des
Bezirksgerichtepräsidenten. Eine solche Streitigkeit ist nun die in
concreto vorliegende.

Die untere Aufsichtsbehörde verpflichtete nun den Staat Thurgau, dem
Labhart für die Benutzung seines Bureaus eine Entschädigung von 250
Fr. zu bezahlen.

Diesen Entscheid zog der Regierungsrat des Kantons Thurgau weiter an
die obere kantonale Aufsichtsbehörde, mit dem Gesuch, der Entscheid sei
aufzuheben. Er bestritt in formeller Beziehung die Kompetenz der untern
Aufsichtsbehörde und in materieller Beziehung die Entschädigungspflicht.
.

Die obere Aufsichtsbehörde setzte durch Entscheid vom 14. November 1914
die von der untern festgesetzte Entschädigung auf 200 Fr. herab.

B. Gegen diesen Entscheid hat der Regierungsrat des Kantons Thurgau die
betreibungsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht ergriffen mit dem
Antrage, der Entscheid sei wegen Gesetzwidrigkeit aufzuheben. Seinen
Ausführungen ist folgendes zu entnehmen : Die kantonale Aufsichtsbehörde
habe auch darüber entschieden, oh einem Friedensrichter oder dessen
Stellvertreter eine Bureauentschädigung zukomme. Hiezu sei sie auf
jeden Fall nicht zuständig gewesen. Soweit sich der Entscheid sodann
auf die Entschädigung für das Betreihungsamtsbureau beziehe, verletze
er Bundesrecht. Unter dem Gesetze, auf das die Aufsichtsbehörde die
Zusprechung einer Entschädigung stütze, könne nur ein eidgenössisches
Gesetz, nämlich der Gebührentarif zum SchKG, verstanden sein. Dieser setze
alle Ansprüche des Betreibungsbeamten fest. Wenn nun eine Aufsichtsbehörde
über die darin vorgesehenen Gebühren hinaus einem Betreibungsbeamten
noch weitere Zuwendungen auf Kosten des Fiskus machen wolle, so handle
es sich um eine Verletzung des Gebührentarifs. '

C. Die kantonale Aufsichtsbehörde hat zum Rekurse

12 Entscheidungen der Schuldb etreibungs-

bemerkt, dass ihr Entscheid sich nur auf die Entschädigung für Benützung
des Bureaus von Labhart zu betreibungsamtlichen Funktionen beziehe.

Die Schnldbetreibungsund Konkurskammer zieht in Erwägung:

Die hetreibungsrechtliche Beschwerde an das Bundesgerieht ist nur zulässig
gegenüber solchen Entscheidungen kantonaler Aufsichtsbehörden, die auf
der Anwendung des eidgenössischen Betreibungsrechtes beruhen oder beruhen
sollen, und sie kann nur auf Verletzung von Bundesrecht gestützt werden.

Im vorliegenden Falle kommt nun aber die Anwendung eidgenössischen
Rechtes in keiner Beziehung in Frage. Ob dem Stellvertreter eines
Betreibungsbeamten oder an seiner Stelle direkt demjenigen, der ihm ein
Bureau zur Verfügung gestellt hat, vom Staate für die Inanspruchnahme
des Bureaus eine Entschädigung zu bezahlen sei. ist eine Frage der
Organisation des Betreibungsamtes, die nach Art. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 2 - 1 In jedem Betreibungskreis besteht ein Betreibungsamt, das vom Betreibungsbeamten geleitet wird.
1    In jedem Betreibungskreis besteht ein Betreibungsamt, das vom Betreibungsbeamten geleitet wird.
2    In jedem Konkurskreis besteht ein Konkursamt, das vom Konkursbeamten geleitet wird.
3    Jeder Betreibungs- und Konkursbeamte hat einen Stellvertreter, der ihn ersetzt, wenn er in Ausstand tritt oder an der Leitung des Amtes verhindert ist.
4    Das Betreibungs- und das Konkursamt können zusammengelegt und vom gleichen Beamten geleitet werden.
5    Die Kantone bestimmen im Übrigen die Organisation der Betreibungs- und der Konkursämter.
SchKG Sache der Kantone
ist. Der Gebührentarif zum SchKG regelt das Verhältnis des Stellvertreters
zum ordentlichen Betreibungsbeamten oder zum Staate in Beziehung auf
die Frage der Entschädigung nicht; er setzt lediglich die Gebühren und
Entsehädigungen fest, die von den P a r t ei e n im Betreihungsund
Konkursverfahren zu entrichten sind, und schliesst keineswegs aus,
dass ein Kanton über die im Tarif vorgesehenen Gebühren hinaus dem
Betreibungsbeamten oder seinem Stellvertreter noch weitere Entschädigungen
zuerkennt. Es gibt ja auch Kantone, die ihre Betreibungsund Konkursbeamten
fest besolden und dafür die Gebühren für ' sich beziehen, und diese
Regelung steht nicht im Widerspruch mit dem Gebührentarif.

Ob die untern und obern kantonalen Aufsichtsbehörde-n sodann zuständig
seien, über solche Fragen der kantonalen Organisation zu entscheiden
und insbesondere den Staat in konkreten Fällen zu Entschädigungen an
die Betrei-und Konkurskammer. N° 4. 13

bungsbeamten oder deren Stellvertreter zu verpflichten, ist ebenfalls
eine Frage des kantonalen Staatsrechtes, die sich der Überprüfung
des Bundesgerichtes als Oberaufsichtshehörde im Schuldbetreibungs und
Konkurswesen entzieht.

Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt:

Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.

4. Sentenza. 30 gennaio 1915 nella causa'Delnotaro.

La circostanza che certi beni del debitore furono da esso ceduti ad un
terzo non esclude il loro pignoramento, sulla proprietà di questî beni
(e quindi anche sulla validità della vendita) dovendo decidere il giudice
a norma degli art. 106109 LEF.

A. Con precetti esecutivi 16 gennaio e 19 febbraio 1914 Delnotaro
Giuseppe chiedeva alle debitrici Maria ed Assunta Tagliaferri in Coglio
il pagamento di 316,10 fr. con interessi e spese. Le debiti-ici avendo
ritirata l'opposizione interposta, il creditore domandava la proseeuzione
dell'esecuzione. L'ufficiale di esecuzione di Vallemaggia, recatosi al
domicilio delle dehitrici ed avendo esse dichiarato di non possedere
bene qualsiasi perchè con istromento vitalizio 25 aprile 1913 avevano
ceduto ogni loro sostanza & certo Salucci Auguste, invece di procedere al
pignoramento, stendeva 1'11 luglio 1914" verbale di questa dichiarazione e
rilasciava al creditore atto di pignoramento infruttuoso quale certificate
di carenza di beni a sensi dell'art. 115 LEF.

B. Contro questo provvedimento il creditore si aggravava presse l'Autorità
cantonale di vigilanza domandando :

a) che detto atto di carenza di beni fosse annullato ;
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 41 III 10
Datum : 27. Januar 1915
Publiziert : 31. Dezember 1915
Quelle : Bundesgericht
Status : 41 III 10
Sachgebiet : BGE - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Gegenstand : TO Entscheidungen der Schifldbetreibungs-- 3. Entscheid vom 27. Januar 1915 i. S.


Gesetzesregister
SchKG: 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 2 - 1 In jedem Betreibungskreis besteht ein Betreibungsamt, das vom Betreibungsbeamten geleitet wird.
1    In jedem Betreibungskreis besteht ein Betreibungsamt, das vom Betreibungsbeamten geleitet wird.
2    In jedem Konkurskreis besteht ein Konkursamt, das vom Konkursbeamten geleitet wird.
3    Jeder Betreibungs- und Konkursbeamte hat einen Stellvertreter, der ihn ersetzt, wenn er in Ausstand tritt oder an der Leitung des Amtes verhindert ist.
4    Das Betreibungs- und das Konkursamt können zusammengelegt und vom gleichen Beamten geleitet werden.
5    Die Kantone bestimmen im Übrigen die Organisation der Betreibungs- und der Konkursämter.
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
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