94 Obligationenrecht. N° 11.

tive de causalité qui doit exister entre l'acte et le dommage,
les considérations qui préoèdent conduisent également à exclure la
responsabilite du déiendeur. En effet, d'après la theorie de la causalité
adéquate, à laquelle le Tribunal fédéral parait se rallier dans le
dernier état de sa jurisprudence, on ne doit regarder comme la cause
d'un dommage que les actes qui, d'après les données de l'expé-rience,
étaient généralement propres à amener le résultat dommageable et l'on
doit dénier la qualité de cause (au sens juridique de ce mot) aux
conditions qui ont contribué il est vrai, à la survenanee de 1'eifet,
mais qui objectivement, dans le cours ordinaire des choses, n'étaient
pas de nature à le produire. Or, en l'espece, on peut douter que l'achat
du ilobert par le déiendeur soit meine une condition de Faecident dont
le jeune Gaeng a été la victime car il est à tout le moins possible que
Francis Fontannaz eüt acheté lui-meme ce jouet dont il avait enVie, si
son pere avait refusé de le lui donner et, dans tous les cas, l'acte du
défendeur n'est pas la cause adequate du résultat car, ainsi qu'on l'a
expose cidessus, c'est par un enchainement extraordinaire de circonstances
exceptionnelles que le cadeau fait a son fils par le dekendenr se trouve
relié au dommage subi par le demandeur.

Par ces motifs, Le Tribunal federal prononee:

Le recours principal est admis et le jugement attaqué est reforme
en ce sens que le demandeur est débouté de ses conclusions contre le
déiendeur.Obligationenrecht. N° 12. a.,

12. Urteil der II. Zivilabteilung vom 11. Februar 1915 i. S. Willi,
Kläger, gegen Bürkli, Beklagten.

Entschädigungsbegehren eines Vertragskontrahenten mit der Begründung, der
andere Teil habe ihn absichtlich in den Glauben versetzt oder doch in dem
Glauben belassen. der Vertrag (ein Liegenschaftskauf) sei rechtsgültig,
Während er es in Wirklichkeit wegen mangelnder öffentlicher Beurkundung
nicht war. Anweisung des Schadenersatzanspruchs, weil im konkreten Falle
keine Täuschung stattgefunden hat.

A. Am 11. Juli 1912 Unterzeichneten die Parteien der Kläger als Käufer
und der Beklagte als Verkäufereinen von dem Posthalter Hofstetter, Inhaber
eines Gemeindeschreiberpatentes und alt-Gemeindeschreiber, in Schriftform
verfassten Kaufvertrag über die Liegenschaft Grosshof im Schachen ,
Gemeinde Werther:stein. Nach den Bestimmungen dieses Kaufvertrages waren
an den Kaufpreis von 145,000 Fr. sofort 5000 Fr. zu zahlen. Tatsächlich
zahlte der Kläger dem Beklagten am gleichen oder am darauffolgenden
Tage (die Quittung ist vom 12. Juli datiert, gibt aber dasselbe Datum
irrtümlicherweise auch dem Kaufvertrag ) eine erste Anzahlung von 3400
Fr. und am 15. Juli eine zweite, im Betrage von 1600 Fr-

Bei der dem Abschluss des Vertrages vorangegangenen Besichtigung der
Liegenschaft hatten der Kläger und ein gewisser Küng, der jenem seine
finanzielle Beteiligung an dem Kauf in Aussicht gestellt hatte, darüber
Andeutungen gemacht, dass sie beabsichtigten, in den zum . Grosshof
gehörendenWaldungen Holz zu schlagen. Hierauf hatte sich der Beklagte
-ohne eine bestimmte Zusicherung zu geben =in einer Weise geäussert,
dass der vom Kläger zu Rat gezogene Holzsachverständige Schwander annahm,
es stehe dem Heizen nichts im Wege.

Am 12. Juli nahmen der Kläger und der Beklagte zusammen ein Verzeichnis
der Fahr-habe auf und unterzeichneten es.

96 Obligaticnenrecht. N° 12.

Unterm 2. August unterzeichnete der Kläger vorbehaltlos einen ihm vom
damaligen Elektrizitätswerk Rathausen vorgelegten Vertrag betreffend eine,
seine Liegenschaft in Schachen durchquerende Starkstromleitung.

Am 22. August kaufte der Beklagte als Ersatz für den vermeintlich dem
Kläger verkauften Grosshof das Heimwesen Meiengrüne in der Gemeinde
Neuenkirch und leistete an den Kaufpreis von 88,000 Fr. sofort die im
Vertrag vorgesehene Anzahlung von 4000 Fr. Die Rechtsgültigkeit d i e
s e s , gehörig verurkundeten Vertrages ist nie bezweifelt werden.

Wahrscheinlich noch im August der genaue Zeitpunkt konnte nicht
festgestellt werden boten der Kläger und Küng den Grosshof , als
dessen Eigentümer sie auftreten, einem gewissen Dahinden zum Kaufe an.
Diesem erklärte der Beklagte, es dürfe auf der Liegenschaft nicht geholzt
werden, er (der Beklagte) lege Recht ein . Dahinden hatte den Eindruck,
dass der Kläger und Küng den Grosshok speziell mit Rücksicht auf den
Wald gekauft hätten.

Am 12. September besichtigte der Holzhändler Rast zusammen mit dem
Kläger und Küng die zum Heimwesen gehörenden Waldungen, aus denen er zur
Herstellung von Telegraphenstangen geeignete T annen kaufen wollte. Als
ihm der Standort der betreffenden Tannen angegeben wurde, sagte Rast
sofort, das sei ja Schutzzone . Der ebenfalls anwesende Beklagte
bestätigte dies, und Rast hatte den Eindruck, dass der Kläger und Küng
infolgedessen etwas verklüpft seien.

Der Beklagte hatte unterdessen den am 11.Juli von den Parteien
unterzeichneten Kaufvertrag zur Ausfertigung auf die Gemeinderatskanzlei
Werthenstein gebracht. Bei dieser oder einer andern Gelegenheit hatte
ihn der Gemeindeschreiber Aregger darauf aufmerksam gemacht, dass die
gesetzliche Beurkundung fehle. Der Beklagte hatte darauf geantwortet,
die VerschreibungObligationenrecht. N° 12. 97

durch alt-Gemeindeschreiber Hofstetter genüge ; er (der Beklagte) habe
sich darüber erkundigt.

Am 23. September wurde der von der Gemeinderatskanzlei ausgefertigte
Kaufbrief namens des Gemeinderates von dessen Vizepräsidenten -der
Beklagte war selber Präsident und vom Gemeindeschreiber unter-_
zeichnet. Am 1. Oktober wurde der Kläger vom Gemeindeschreiber
eingeladen, behufs Ergänzung des Kaufvertrages am 3. Oktober auf der
Gemeinderatskanzlei zu erscheinen. Der Kläger erschien zwar, erklärte
jedoch, den Kaufvertrag nur unter der Bedingung anerkennen zu wollen,
dass der Beklagte ihm entweder eine Holzschlagbewilligung verschaer oder
garantiere, oder aber in eine Reduktion des Kaufpreises einwillige. Darauf
veranlasste der Beklagte den Posthalter Hofstetter ohne Vorwissen des
Klägers zur Anbringung folgenden Nachtrages auf dem Kaufvertrag :

Vorstehender Kaufvertrag vom 11. Juli 1912 um Liegenschaft Grosshcf,
Hochwaldrecht, und Anteil Rohr zwischen den mir bekannten Parteien
Jost Bürkli und Fritz Willi von mir in Gegenwart der Kontrahenten vor
gelesen, entspricht dem Parteiwillen. Es wurde der Ver trag von den
Kontrahenten auch in meiner Gegenwart unterzeichnet und sind die Parteien
darauf aufmerksam gemacht worden, dass wenn auch nicht alle Rechte und
Beschwerden im Kaufvertrag namentlich aufgeführt sind, Käufer dieselben
übernommen hat an Hand der ihm vorgewiesenen Erwerbsakte des Verkäufers.

Schachen, den 7. Oktobersi1912.

Der patentierte Gemeindeschreiber :

sig. Jakob Hofstetter.

Der Kläger weigerte sich, diesen Nachtrag als eine gültige Verurkundung
anzuerkennen, und verlangte in der Folge seine beiden Anzahlungen
von zusammen 5000 Fr. zurück. Der Beklagte bestand zunächst auf der
Gültigkeit des Kaufvertrages und machte ausserdem geltend : 0) er sei
nicht mehr bereichert, denn er habe die vom

AS 41 n _ 1915 7

98 Obligationenrecht. N° 12.

Kläger erhaltenen 5000 Fr. zur Rückgängigmachung des Kaufs der
Liegenschaft Meiengrüne verwendet ; b) erhabe darüber hinaus noch
weitere 4000 Fr. zu demselben Zwecke ausgelegt ; diese Summe müsse ihm
der Kläger, ebenso wie jene 5000 Fr., ersetzen; desgleichen ferner 500
Fr. Provision für die Vermittlung des Verkaufs an den Kläger ; weiterhin
den Schaden, der ihm daraus entstanden sei, dass er im Vertrauen auf
den Vertragsabschluss mit dem Kläger die Obsternte auf dem Grosshof
nicht so verwertet habe, wie er es sonst getan haben würde, u. s. w.,
was alles zusammen einen Schaden von mindestens 15,000 Fr. ausmache.

B. Durch Urteil vom 27. Oktober 1914 hat das Obergericht des Kantons
Luzern über die Rechtsfrage : Hat der Beklagte die klägerische
Forderung von 5000 Fr. anzuerkennen und zu bezahlen nebst Verzugszins zu
5% seit 12. Juli 1912 von 3400 Fr. und seit 15. Juli 1912 von 1600 Fr. ?

oder

1. Hat Kläger und Widerbeklagter den Beklagten und VViderkläger mit
15,000 Fr. zu entschädigen und nach Verrechnung der Summe von 5000
Fr. mit der Klage forderung dem Beklagten 10,000 Fr. nebst Zins hievon
zu 5% seit 5. November 1912 zu bezahlen '?

2. Ist die Klage abzuweisen '? erkannt :

Die Klage und die beklagtische Widerklage seien ab gewiesen. . .

Dieses Urteil ist im wesentlichen folgendermassen begründet :

a) in Bezug auf die Klage: Es handle sich um eine Bereicherungsklage im
Sinne des Art. 63
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 63 - 1 Wer eine Nichtschuld freiwillig bezahlt, kann das Geleistete nur dann zurückfordern, wenn er nachzuweisen vermag, dass er sich über die Schuldpflicht im Irrtum befunden hat.
1    Wer eine Nichtschuld freiwillig bezahlt, kann das Geleistete nur dann zurückfordern, wenn er nachzuweisen vermag, dass er sich über die Schuldpflicht im Irrtum befunden hat.
2    Ausgeschlossen ist die Rückforderung, wenn die Zahlung für eine verjährte Schuld oder in Erfüllung einer sittlichen Pflicht geleistet wurde.
3    Vorbehalten bleibt die Rückforderung einer bezahlten Nichtschuld nach Schuldbetreibungs- und Konkursrecht.
OR. Der Kaufvertrag vom 11. Juli 1912 sei allerdings
rechtsungültig (wird näher ausgeführt). Nun habe sich aber der Kläger
über die Ungültigkeit dieses Kaufvertrages nie im Irrtum befunden. Also
sei die Bereicherungsklage nach Art. 63 Abs. 1 ausgeschlossen. Uebrigens
sei der Beklagte,Ob'igationenrecht. N° 12. 99

nachdem er für die Rückgängigmachung des Kaufs der Liegenschaft Meiengrüne
9000 Fr. habe zahlen müssei , nich is mehr bereichert. Die Klage müsste
deshalb eventuell gestützt auf Art. 64
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 64 - Die Rückerstattung kann insoweit nicht gefordert werden, als der Empfänger nachweisbar zur Zeit der Rückforderung nicht mehr bereichert ist, es sei denn, dass er sich der Bereicherung entäusserte und hierbei nicht in gutem Glauben war oder doch mit der Rückerstattung rechnen musste.
OR abgewiesen werden.

b) Ir Bezug auf die Widerklage : diese sei abzuweisen, weil der Beklagte
den ihm erwachsenen Schaden durch seine hartnäckige Ausserachtlassung der
gesetzlichen Vorschriften über die Verurkundung der Liegenschaftskäufe
mitverschuldet habe. .

C. Gegen dieses Urteil hat der Kläger rechtzeitig und in richtiger
Form die Berufung an das Bundesgericht ergriffen, mit dem Antrag auf
Gutheissung der Klage unter Abweisung der Widerklage.

Der Beklagte hat sich der Berufung anzuschliessen erklärt, mit dem
Antrag :

Es sei dem Widerkläger J. Bürkli seine wider-klage weise geltend gemachte
Entschädigung mit 5000 Fr. gut zu sprechen und mit der Kiageforderung
zu verrechnen.

In der heutigen Verhandlung hat der Beklagte seine Anschlussberufung
dahin erläutert, dass er die Widerklage nur insoweit aufrechterhalte,
als nicht, in Uebereinstimmung mit der Vorinstanz, schon die Klage
abgewiesen werden sollte.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Der Beklagte hat zwar sowohl in seinen Rechtsschriften vor
den kantonalen Instanzen, als auch in seinem heutigen Vortrag vor
Bundesgericht die meisten der vom Kläger behaupteten Voraussetzungen des
eingeklagten Bereicherungsanspruchs, insbesondere die Unverbindlich-keit
des Kaufvertrages vom 11. Juli 1912 und das Vorliegen einer Bereicherung,
bezw. das Nochvorhandensein einer solchen, bestritten. Auch hat er
seine Anschlussherufung vom 12. Januar 1915 heute ausdrücklich dahin
erläutert, dass er die Widerklage nur insoweit aufrechterhalte, als
nicht in Uebereinstimmung mit der Vorinstanz

100 Obligationenrecht. N° 12.

sein, des Beklagten Standpunkt schon in Bezug auf die si-

Ki a g e gutgeheissen werden sollte ; m. a. W· er beantragt in erster
Linie Abweisung der Klage als solcher, d. h. ohne Rücksicht auf seine
angebliche Gegenforderung, und nur eventuell verstellt er diese, auf
5000 Fr. reduzierte Gegenforderung zur K o m p e n s a t i o n.

Bei dieser Sachlage hätte das Bundesgericht in der Tat, wie der Beklagte
erwartet, über die Begründetheit der Klage als solcher zu entscheiden,
und nur, wenn die Klage als solche begründet erscheinen würde, hätte es
auf die Viderklage einzutreten, die übrigens heute bloss noch eine
Kompensationseinrede ist. Nun ergibt sich aber aus der Rechtskrage ,
wie sie den kantonalen Instanzen vorlag, dass der Beklagte niemals den
Zuspruch des vollen Betrags seiner Widerklage verlangt hat, sondern
lediglich Verrechnung der Summe von 5000 Fr. mit der Klageforderung und
Zuspruch der die Klageforderung übersteigende-n 10,000 Fr. nebst Zins
hievon . Der Beklagte hat also vor den kantonalen Instanzen, -nicht etwa
nur eventuell, sondern schlechthin, ohne jeden Vorbehalt, einen Teil
seiner Viderklag'lorderung dazu zu verwenden erklärt, um ihn mit der
Klagfordernng zu verrechnen. Darin aber liegt, da die Verrechnung eine
Form der Zahlung ist, eine Anerkennung der Klagi'orderung als solcher,
und zwar eine vorbehaltlose Anerkennung. Dem-entsprechend ist denn auch,
entgegen sonstiger Gepflogenheit und offenbar absichtlich, bei der
Formulierung desjenigen Teils der Rechtsfrage , der den Standpunkt des
Beklagten kennzeichnen soll, die Unterfrage Ist die Klage abzuweisen '?
nicht an die Spitze, sondern an zweite Stelle, hinter die den Zuspruch
jener 10,000 Fr. betreffende Frage gesetzt worden, womit wiederum zu
erkennen gegeben wurde, dass der Beklagte die Abweisung der Klage nur
auf Grund der von ihm vorgenommenen V e r r e c h n u n g verlange,
d. h. dass er die Kiagfon derung als solche anerkenne.

Dass die, offenbar vom Gericht I. Instanz formulierteObligationenrecht. N°
12. 101

Rechtsfrage auch wirklich dem Rechtsstandpnnkt der Parteien, insbesondere
des Beklagten entsprach, ergibt sich sowohl aus der Formulierung der
Rechtsbegehren im friedensrichterlichen Weisungsschein, als auch aus dem
vom Beklagten selber an den Schluss seiner Rechtsantwort und Widerklage
gestellten Begehren , sowie aus der Begründung dieses Begehrens in
den Ausführungen der erwähnten Bechtsschrift, sub IX ..... (wird näher
ausgeführt).

Es liegt somit in der Tat eine mehrfache Anerkennung der Klaglorderung
vor, bei welcher der Beklagte zu behaften ist.

2. Was die Widerklage betrifft, so kann dafür keine andere rechtliche
Grundlage in Betracht kommen, als Art. 41 ff
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
1    Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
2    Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt.
. OR. Insbesondere ist eine
Anwendung des Art. 28 auf den vorliegenden Fall deshalb ausgeschlossen,
' weil der Beklagte ja nicht behauptet, durch Täuschung seitens des
Klägers zum Abschluss eines für ihn (den Beklagten) nachteiligen,
an sich rechtsgültigen Vertrags veranlasst werden zu sein, an den er
wegen jener Täuschung nicht gebunden sein wolle, sondern im Gegenteil :
der Kläger habe ihn zum Abschluss eines u r. g ü l t i g e n Vertrages
verleitet oder doch in den Glauben versetzt, bezw. absichtlich in dem
Glauben belassen, dass der Vertrag gültig sei. Dadurch soll der Kläger
den Beklagten zu Massnahmen veranlasst haben, die dieser sonst nicht
getroffen haben würde, und aus denen ihm ein Schaden entstanden sei;
mit andern Worten, der Beklagte verlangt, wegen culpa in contrahend'o
des Klägers, Ersatz des negativen Vertragsin teresses.

Darnach hätte der Beklagte vor allem zu beweisen gehabt, dass der
Kläger ihn in der angegebenen Weise g et a u s c h t habe, und erst in
zweiter Linie wäre zu untersuchen gewesen, wie hoch sich das negative
Vertragsinteresse des Beklagten stellte, d. 11. Ob und welcher Schaden
ihm aus jener Täuschung entstanden sei.

Richtig ist nun nach den Feststellungen des kantonalen

102 Obligationenrecht. N° 12.

Richters, dass der Kläger die Unverbindlichkeit des am 11. Juli 1912
zwischen ihm und dem Beklagten abgeschlossenen Kaufvertrages kannte, und
ebenso dürfte es auch richtig sein, dass er den Kauf trotzdem gehalten
haben würde, falls sich dieser als für ihn vorteilhaft herausgestellt,
insbesondere falls sich seine ursprüngliche Annahme, es lasse sich auf
dem gekauften Grundstück in erheblichem Masse Holz schlagen, bestätigt
hätte. Nach den Akten scheint der Grund für den Rücktritt des Klägers
in der Tat darin gelegen zu haben, dass er und sein Partner Küng sich
in ihrer Erwartung, Holz schlagen zu können, getäuscht sahen. Richtig
ist endlich auch, dass die Unmöglichkeit, in dem erhofften Masse Holz zu
schlagen, den Kläger nicht berechtigt haben würde, von dem Vertrage z u
r ü c k z u t r e t e n , falls dieser gültig zustande gekommen gewesen
wäre; denn der Beklagte hatte dem Kläger im Verträge und, soviel aus
den Akten ersichtlich ist, auch mündlich in Bezug auf die Möglichkeit
des Holzschlages nichts zugesichert Dagegen ist es nicht richtig, dass
der Kläger den Beklagten in den Glauben versetzt oder absichtlich in dem
Glauben belassen habe, der Vertrag sei gültig oder werde doch von ihm
(dem Kläger) als verbindlich betrachtet und daher auf alle Fälle gehalten
werden. Küng hat im Gegenteil bezeugt, dass der Kläger den Beklagten
vor dem Verschreiben auf die Unfähigkeit des Posthalters Hofstetter,
als Urkundsperson zu funktionieren, aufmerksam gemacht hatte, dass
aber der Kläger antwortete, das habe jetzt nichts zu sagen , das Gesetz
sei noch nicht in Kraft getreten . Freilich erklärt die Vorinstanz,
die Zeugenqualität des Küng sei, weil der Genannte dem Kläger für
den fraglichen Liegenschaftskauf finanzielle Hülfe zugesichert habe,
nicht einwandfrei. Indessen findet sie doch, der Zeugenbeweis mit Küng
sei von wesentlicher Bedeutung , und sie hat darauf auch tatsächlich
insofern abgestellt, als sie daraus geschlossen hat, dass der Kläger
die Unverbindliehkeit des bloss von Hofstetter

Obligationenrecht. N° 12. 103

verurkundeten Vertrages ka n nt e. Hat sie aber darnach die Zeugenaussage
des Küng als glaubwürdig betrachtet, wenn es galt, daraus einen S c
h l u s s zu ziehen, so hat sie auch die vor ihm d i r e k t bezeugte
Tatsache, d. in. eben die Tatsache, aus welcher sie jenen Schluss zog,
als feststehend betrachten müssen, und es hat also auch das Bundesgericht
davon auszugehen, dass der Kläger den Beklagten auf die Unfähigkeit
Hofstetters zur Beurkundung des Vertrages aufmerksam gemacht hatte, dass
aber der Beklagte sich nicht belehren liess. Im übrigen geht auch aus
der Zeugenaussage des Gemeindeschreibers Aregger, dessen Glaubwürdigkeit
von keiner Seite bezweifelt wurde, deutlich hervor, dass der Beklagte
trotz aller Aufklärungsversuche nicht von dem Glauben abzubringen war,
Hofstetter sei als alter Gemeindeschreiber zur Beurkundung des Vertrages
befähigt, Sein Irrtum ist also nicht auf eine Täuschung seitens des
Klägers zurückzuführen.

Darin endlich, dass der Kläger Anzahlungen auf den Kaufpreis leistete,
mit dem Elektrizitätswerk Rathausen einen Vertrag betreffend Durchführung
einer Starkstromleitung abschloss, ein Verzeichnis der auf dem Gut
befindlichen Fahrhabe aufnahm, den bewaldeten Teil der Liegenschaft in
Begleitung eines Holzhändlers besichtigte und auch einen Weiterverkauf
des Heimwesens ins Auge fasste, lag ebenfalls keine Täuschung des
Beklagten über die Rechtsverbindlichkeit des mit diesem abgeschlossenen
Kaufvertrages oder über seine (des Klägers) Absichten. Nicht nur
bestehen nämlich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger zu d e m
Zwecke als Eigentümer oder als zukünftiger Eigentümer aufgetreter-sei
und die Anzahlungen an den Kaufpreis geleistet habe, um den Beklagten
dadurch in Sicherheit zu wiegen, sondern es ergibt sich im Gegenteil
aus seinem ganzen Verhalten, dass er den Kauf ernstlich zu halten
beabsichtigte, bis er am 12. September die Schwierigkeiten entdeckte,
die dem in Aussicht genommenen Holzschlag entgegenstanden.

104 Obiigationenrecht. N° 12.

Bis dahin hatte er offenbar ebenso wie noch andere Leute in Werthenstein,
z. B. der Gemeindeschreiber Aregger, nichts davon gewusst, dass die
betreffenden Waldungen in der Schutzzone lagen. Vom 12. September an
tat aber der Kläger nichts mehr, was auf eine feste Absicht, der Kauf
zu halten, hindeuten konnte. Im Gegenteil stellte er nun die Bedingung
, dass der Beklagte ihm eine Holzschlagbewilligung verschaffe oder
garantiere, oder aber den Kaufpreis reduziere ; mit andern Worten :
er verlangte, dass der Beklagte auf den Vertrag, so wie er abgeschlossen
war, verzichte, und machte ihm zugleich eine Offerte zum Abschluss eines
and ern Vertrages.

Uebrigens hatte der Beklagte damals die Liegenschaft Meiengrüne bereits
gekauft und auch die Anzahlung von 4000 Fr. schon geleistet. Es fehlt also
auch der K a u s a l z u s a m m e n h a n g zwischen der Unsicherheit, in
welcher der Beklagte vielleicht noch eine Zeitlang schwebte, einerseits,
und dem von ihm geltend gemachten Schaden anderseits. Dass aber der Kläger
verpflichtet gewesen wäre, den Beklagten vor dem Ankauf der Meiengrüne zu
W a r n en , trifft schon deshalb nicht zu, Weil nicht festgestellt ist,
dass der Kläger über die Absichten des Beklagten unterrichtet war; und
weil er im Zweifel annehmen durfte, dass der Beklagte sich in Bezug auf
den Ankauf einer Ersatzliegenschaft nicht definitiv binden werde, solange
noch Zweifel über die Perfektion des Verkaufs der Liegenschaft Grosshof
bestehen konnten. Wenn der Beklagte, der als Gemeindepräsident schon seit
vielen Jahren selber einer Fertigungsbehörde verstand und also über einige
Erfahrung in Fragen des Immobiliarverkehrs, insbesondere betreffend die
gesetzliche Beurkundungsform, verfügen musste, von seinem Glauben an die
Rechtsgültigkeit des mit dem Kläger abgeschlossenen Kaufvertrages nicht
abliess und sogar wähnte-, das Erfordernis der Beurkundung noch nach
drei Monaten ohne Wissen und Willen seines Gegenkontrahenten nachholen
zu können, so hat er den daraus entstandenen

Obligationenrecht. N° 13. 105

schaden nur sich selber zuzuschreiben. Die Widerklage ist somit
abzuweisen.

Demnach hat das Bundesgericht erkannt :

In Gutheissung der Berufung und in Abweisung der Anschlussberufung wird

a) davon Vermerk genommen, dass die Klage anerkannt ist und daher der
Beklagte dem Kläger 5000 Fr nebst Zins zu 5% seit 12. Juli 1912 von 3400
Fr. und seit 15. Juli 1912 von 1600 Fr. zu bezahlen hat ;

b) die Widerklage abgewiesen. '

13. Urteil der I. Zivilabteilung vom 12. Februar 1915 i. S. Frei, Kläger
und Widerbeklagter, gegen die Brauerei Tiefbmnnen ,A.-G. in Liquidation,
Beklagte und Widerklägerin.

Gemis ch t er Vertrag, wonach eine Brauerei der Gegenpartei den Betrieb
eines Bi erdepo ts in der Weise übergibt, dass hinsichtlich des zu
beziehenden Bieres ein Lieferungs-, hinsichtlich der Depoteinrichtungen
ein Mie tund hinsichtlich {dem Uebernehmer auferlegter besonderer
Verpflichtungen ein Dienstverhältniss begründet wird. Frage, ob die
Auflösbarkeit des Dienstdie des ganzen Vertragverhältnisses in sich
schliesst. Die Ve rgütung nach Art. 338
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 338 - 1 Mit dem Tod des Arbeitnehmers erlischt das Arbeitsverhältnis.
1    Mit dem Tod des Arbeitnehmers erlischt das Arbeitsverhältnis.
2    Der Arbeitgeber hat jedoch den Lohn für einen weiteren Monat und nach fünfjähriger Dienstdauer für zwei weitere Monate, gerechnet vom Todestag an, zu entrichten, sofern der Arbeitnehmer den Ehegatten, die eingetragene Partnerin, den eingetragenen Partner oder minderjährige Kinder oder bei Fehlen dieser Erben andere Personen hinterlässt, denen gegenüber er eine Unterstützungspflicht erfüllt hat.211
aOR (der Lohn nach Art. 319
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 319 - 1 Durch den Einzelarbeitsvertrag verpflichtet sich der Arbeitnehmer auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Leistung von Arbeit im Dienst des Arbeitgebers und dieser zur Entrichtung eines Lohnes, der nach Zeitabschnitten (Zeitlohn) oder nach der geleisteten Arbeit (Akkordlohn) bemessen wird.
1    Durch den Einzelarbeitsvertrag verpflichtet sich der Arbeitnehmer auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Leistung von Arbeit im Dienst des Arbeitgebers und dieser zur Entrichtung eines Lohnes, der nach Zeitabschnitten (Zeitlohn) oder nach der geleisteten Arbeit (Akkordlohn) bemessen wird.
2    Als Einzelarbeitsvertrag gilt auch der Vertrag, durch den sich ein Arbeitnehmer zur regelmässigen Leistung von stunden-, halbtage- oder tageweiser Arbeit (Teilzeitarbeit) im Dienst des Arbeitgebers verpflichtet.

rev. OR) kann auch in der blossen Gewährung einer Erwerbsmöglichkeit
bestehen. Bildet die Begehung eines Sittlichkeitsdeiik tes durch den
Dienstpflichtigen einen Grund zur Vertragsauflösung nach Art. 346
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 346 - 1 Das Lehrverhältnis kann während der Probezeit jederzeit mit einer Kündigungsfrist von sieben Tagen gekündigt werden.
1    Das Lehrverhältnis kann während der Probezeit jederzeit mit einer Kündigungsfrist von sieben Tagen gekündigt werden.
2    Aus wichtigen Gründen im Sinne von Artikel 337 kann das Lehrverhältnis namentlich fristlos aufgelöst werden, wenn:
a  der für die Bildung verantwortlichen Fachkraft die erforderlichen beruflichen Fähigkeiten oder persönlichen Eigenschaften zur Bildung der lernenden Person fehlen;
b  die lernende Person nicht über die für die Bildung unentbehrlichen körperlichen oder geistigen Anlagen verfügt oder gesundheitlich oder sittlich gefährdet ist; die lernende Person und gegebenenfalls deren gesetzliche Vertretung sind vorgängig anzuhören;
c  die Bildung nicht oder nur unter wesentlich veränderten Verhältnissen zu Ende geführt werden kann.

aOR? Treffen die Voraussetzungen von Art. 356
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 356 - 1 Durch den Gesamtarbeitsvertrag stellen Arbeitgeber oder deren Verbände und Arbeitnehmerverbände gemeinsam Bestimmungen über Abschluss, Inhalt und Beendigung der einzelnen Arbeitsverhältnisse der beteiligten Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf.
1    Durch den Gesamtarbeitsvertrag stellen Arbeitgeber oder deren Verbände und Arbeitnehmerverbände gemeinsam Bestimmungen über Abschluss, Inhalt und Beendigung der einzelnen Arbeitsverhältnisse der beteiligten Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf.
2    Der Gesamtarbeitsvertrag kann auch andere Bestimmungen enthalten, soweit sie das Verhältnis zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern betreffen, oder sich auf die Aufstellung solcher Bestimmungen beschränken.
3    Der Gesamtarbeitsvertrag kann ferner die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien unter sich sowie die Kontrolle und Durchsetzung der in den vorstehenden Absätzen genannten Bestimmungen regeln.
4    Sind an einem Gesamtarbeitsvertrag auf Arbeitgeber- oder Arbeitnehmerseite von Anfang an oder auf Grund des nachträglichen Beitritts eines Verbandes mit Zustimmung der Vertragsparteien mehrere Verbände beteiligt, so stehen diese im Verhältnis gleicher Rechte und Pflichten zueinander; abweichende Vereinbarungen sind nichtig.
Ab s. 2 rev. OR für die
Zulässigkeit des Konkurrenzverbotes beim Bierdepothalter zu ? Welche
Bedeutung hat die Liquidation eines Geschäftes für den Veiterbestand
eines von seinem Inhaber bedungenen K on k u r r e n 2 V e r b o t e s ?

1. Am 19. Mai 1909 schlossder Kläger Frei mit der Beklagten, der im
Laufe des Prozesses, am 7. August 1913
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 41 II 95
Datum : 11. Februar 1915
Publiziert : 31. Dezember 1915
Quelle : Bundesgericht
Status : 41 II 95
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : 94 Obligationenrecht. N° 11. tive de causalité qui doit exister entre l'acte et


Gesetzesregister
OR: 41 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
1    Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
2    Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt.
63 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 63 - 1 Wer eine Nichtschuld freiwillig bezahlt, kann das Geleistete nur dann zurückfordern, wenn er nachzuweisen vermag, dass er sich über die Schuldpflicht im Irrtum befunden hat.
1    Wer eine Nichtschuld freiwillig bezahlt, kann das Geleistete nur dann zurückfordern, wenn er nachzuweisen vermag, dass er sich über die Schuldpflicht im Irrtum befunden hat.
2    Ausgeschlossen ist die Rückforderung, wenn die Zahlung für eine verjährte Schuld oder in Erfüllung einer sittlichen Pflicht geleistet wurde.
3    Vorbehalten bleibt die Rückforderung einer bezahlten Nichtschuld nach Schuldbetreibungs- und Konkursrecht.
64 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 64 - Die Rückerstattung kann insoweit nicht gefordert werden, als der Empfänger nachweisbar zur Zeit der Rückforderung nicht mehr bereichert ist, es sei denn, dass er sich der Bereicherung entäusserte und hierbei nicht in gutem Glauben war oder doch mit der Rückerstattung rechnen musste.
319 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 319 - 1 Durch den Einzelarbeitsvertrag verpflichtet sich der Arbeitnehmer auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Leistung von Arbeit im Dienst des Arbeitgebers und dieser zur Entrichtung eines Lohnes, der nach Zeitabschnitten (Zeitlohn) oder nach der geleisteten Arbeit (Akkordlohn) bemessen wird.
1    Durch den Einzelarbeitsvertrag verpflichtet sich der Arbeitnehmer auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Leistung von Arbeit im Dienst des Arbeitgebers und dieser zur Entrichtung eines Lohnes, der nach Zeitabschnitten (Zeitlohn) oder nach der geleisteten Arbeit (Akkordlohn) bemessen wird.
2    Als Einzelarbeitsvertrag gilt auch der Vertrag, durch den sich ein Arbeitnehmer zur regelmässigen Leistung von stunden-, halbtage- oder tageweiser Arbeit (Teilzeitarbeit) im Dienst des Arbeitgebers verpflichtet.
338 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 338 - 1 Mit dem Tod des Arbeitnehmers erlischt das Arbeitsverhältnis.
1    Mit dem Tod des Arbeitnehmers erlischt das Arbeitsverhältnis.
2    Der Arbeitgeber hat jedoch den Lohn für einen weiteren Monat und nach fünfjähriger Dienstdauer für zwei weitere Monate, gerechnet vom Todestag an, zu entrichten, sofern der Arbeitnehmer den Ehegatten, die eingetragene Partnerin, den eingetragenen Partner oder minderjährige Kinder oder bei Fehlen dieser Erben andere Personen hinterlässt, denen gegenüber er eine Unterstützungspflicht erfüllt hat.211
346 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 346 - 1 Das Lehrverhältnis kann während der Probezeit jederzeit mit einer Kündigungsfrist von sieben Tagen gekündigt werden.
1    Das Lehrverhältnis kann während der Probezeit jederzeit mit einer Kündigungsfrist von sieben Tagen gekündigt werden.
2    Aus wichtigen Gründen im Sinne von Artikel 337 kann das Lehrverhältnis namentlich fristlos aufgelöst werden, wenn:
a  der für die Bildung verantwortlichen Fachkraft die erforderlichen beruflichen Fähigkeiten oder persönlichen Eigenschaften zur Bildung der lernenden Person fehlen;
b  die lernende Person nicht über die für die Bildung unentbehrlichen körperlichen oder geistigen Anlagen verfügt oder gesundheitlich oder sittlich gefährdet ist; die lernende Person und gegebenenfalls deren gesetzliche Vertretung sind vorgängig anzuhören;
c  die Bildung nicht oder nur unter wesentlich veränderten Verhältnissen zu Ende geführt werden kann.
356
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 356 - 1 Durch den Gesamtarbeitsvertrag stellen Arbeitgeber oder deren Verbände und Arbeitnehmerverbände gemeinsam Bestimmungen über Abschluss, Inhalt und Beendigung der einzelnen Arbeitsverhältnisse der beteiligten Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf.
1    Durch den Gesamtarbeitsvertrag stellen Arbeitgeber oder deren Verbände und Arbeitnehmerverbände gemeinsam Bestimmungen über Abschluss, Inhalt und Beendigung der einzelnen Arbeitsverhältnisse der beteiligten Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf.
2    Der Gesamtarbeitsvertrag kann auch andere Bestimmungen enthalten, soweit sie das Verhältnis zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern betreffen, oder sich auf die Aufstellung solcher Bestimmungen beschränken.
3    Der Gesamtarbeitsvertrag kann ferner die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien unter sich sowie die Kontrolle und Durchsetzung der in den vorstehenden Absätzen genannten Bestimmungen regeln.
4    Sind an einem Gesamtarbeitsvertrag auf Arbeitgeber- oder Arbeitnehmerseite von Anfang an oder auf Grund des nachträglichen Beitritts eines Verbandes mit Zustimmung der Vertragsparteien mehrere Verbände beteiligt, so stehen diese im Verhältnis gleicher Rechte und Pflichten zueinander; abweichende Vereinbarungen sind nichtig.
Stichwortregister
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