76 Obligationenrecht N° 9.

droht hätten, ihre Kapitalien im Falle der Ausführung des Vertrages
zu kündigen. Mit dem Nachweise dessen wäre nur ein für die Beurteilung
der Rechtsgültigkeit des Vertrages unwesentliches Motiv dargetan, das
den Kläger zu seinem Entschlusse, den simulierten Vertrag als nichtig
anzufechten, bestimmt hätte.; trotzdem aber müsste dem Begehren
auf Nichtigerklärung wegen Simulation aus den oben angegebenen
Gründen entsprochen werden. Nicht gegen, sondern eher für dieses
Begehren spricht die ferner als Beweisantrag formulierte Behauptung,
der Beklagte sei bei den Vertragsunterhandlungen vollständig über
die ökonomischen Verhältnisse des Vaters Holdener aufgeklärt worden,
namentlich auch darüber, dass, Verlustsei-reine gegen diesen bestanden
: Deswegen braucht der mit dem vermögenslosen Kläger abgeschlossene
Mietvertrag nicht ernsthaft gemeint gewesen zu sein, umsoweniger als
anderseits gerade die Tatsache der Auspfändung des Vaters Holdener
eine Veranlassung bilden musste, zur Erwirkung des Patentes sich eines
Strohmannes zu bedienen. Die Behauptung endlich, Dritte hätten dem Kläger
die nötigen Mittel zur Erfüllung des Vertrages in Aussicht gestellt, ist
deshalb von der Beweiserhebung ausgeschlossen worden, weildie Vorinstanz
nicht annehmen-Zu können glaubte, dass es sich hiebei um verbindliche
Zusicherungen gehandelt habe. Diese Annahme beruht auf einer für das
Bundesgericht massgebenden Tatbestandswürdigung. Damit stellt sich aber
auch dieser letzte Beweisantrag als unerheblich dar.

Demnach hat das Bundesgericht erkannt :

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil der I. Appellationskammer
des Obergerichts des Kantons Zürich vom 20. Mai 1914 bestätigt.

Obligationenrecht. N° io. 77

10. Urteil der I. Zivilabteiiung vom29. Januar 1915 i. S. Lambert,
Kläger, gegen Gewerbebassnk in Zürich, Beklagte.

A r t. 4 1 O R 11 n d 5 5 Z G B. Schadenersatzklage einer Bank wegen u
nrichtiger lnkorm ati on über eine Aktiengesellschaft, wodurch der Kläger
zur Uebernahme von Aktien bestimmt wurde. Passivlegitimation : Prüfung,
ob der Direktor der Bank, die Auskunft als Organ, oder persönlich erteilt
habe. Frage der o bj ek ten Wid e r r e e h t li c h k e i t der Auskunft
und des Verschuldens der Informantin. K ausalzu s am in enhang : Prüfung,
ob der Kläger, durch die Information oder durch vorherige Bemühungen eines
Dritten bestimmt worden sei, welche Bedeutung den Einwirkungen zukomme,
die nach seiner Verpflichtung zur Uebernahme, aber vor der Bezahlung
der Aktien erfolgten und ob seine Einsichtnahme von den Büchern der
Gesellschaft den Kausalzusammenhang unterbrochen habe. Schadensb emessung:
Reduktion der Ersatzp'ilicht mangels Voraussehbarkeit des Schadens und
wegen Mitverursachuug durch einen Dritten.

1. Die Beklagte, Gewerbebank Zürich, stand in Geschäftsbeziehungen mit der
im Jahre 1910 gegründeten und im September 1913 in Liquidation getretenen
Firma Math. H. Bungartz A.-G. (später Schweizerische Backofenfabrik
A. G. genannt), die sich mit der Herstellung und dem Vertrieb von Oefen,
Herdanlagen usw. beschäftigte. Sie hatte dieser Firma einen Kontokorrent
eröffnet und vermittelte ihr darauf ihren gesamten Zahlungsverkehr ;
namentlich diskontierte sie ihre Kundenwechsel und war Domiziliatin
für ihre Gläubigerwechsel und Anweisungen. Im Jahre 1912 erhöhte die
Firma die in der Folge abkürzungsweise als Backofent'abrik bezeichnet
wird ihr Aktienkapital von 20,000 auf 150,000 Fr. durch Ausgabe von
Aktien im Nominalbetrage von je 500 Fr. Hiebei übernahm die Beklagte
für sich selbst 6 neue Aktien. Ausserdem zahlte sie für Rechnung von
M. H. Bungartz, des Gründers

78 Obligationenrecht. N° 10.

und Direktors der Backofenfabrik, der 160 neue Aktien zu übernehmen hatte,
die gesetzlichen 20 % mit 16,000 Franken ein, wofür ihr Bungartz diese
Aktien verpfändete. Laut vorinstanzlicher Feststellung sicherte damals
der Direktor der Beklagten, Vontobel, dem Bungartz zu, dass er ihm bei
der Plazierung seiner 160 Aktien nach Kräften behilflich sein werde.

Am 29. Mai 1912 erstatteten die Rechnungsrevisoren der Backofenfabrik,
F. Madöry und E. Ehrat, deren letzterer Prokurist der Beklagten ist,
einen Bericht, worin die Lage des Geschäftes ungünstig beurteilt, im
besonderen approximativ ein Betriebsdefizit von 38, 400 Fr.

berechnet und ausgeführt wird: Das Defizit könne auch --

nicht durch die laufenden Arbeiten gehoben werden, da in den letzten drei
Monaten noch kein einziger Ofen fertiggestellt und fakturiert worden sei;
trotz der kürzlichen Kapitalerhöhung seien die Betriebsmittel bereits
wieder knapp. Diesen Darlegungen trat der Verwaltungsratspräsident
der Backofenfabrik, Dr. Peitzsch, mit einer Zuschrift an die Revisoren
vom 19. Juni 1912 entgegen, worin deren Ausführungen in entschiedener
Weise als unzutreffend angegriffen und das von ihnen eingeschlagene
Verfahren getadelt wird. Nach diesem Bericht hätten damals einem
Gesellschaftsvermögen von 117,066 Franken Kontokorrentschulden
von 21,641 Fr. entgegengestanden. In der Folge stellte die Zürcher
Treuhandvereinigung im Auftrage der Backofenfabrik einen provisorischen
Abschluss auf den 31. Juli 1912 auf, der sich auf eine kalkulatorische
Nachprüfung der Bucheinträge beschränkte und von einer Kontrolle der
Bestände absah. Hienach wäre auf genannten Zeitpunkt ein Gewinn von 14,620
Fr. erzielt worden. ' Im November 1912 suchte die Backofenfabrik durch
Inserat in der e Neuen Zürcher Zeitung einen kaufmännischen Leiter. Der
Kläger, damals Angestellter der Gotthardwerke in Bodio, machte eine
Offerte, worauf ihm durch ein Finanzierungsbureau die Anstellungsbe--

Obllgationmreeht. N° 10. ss 79

dingungen, namentlich auch das Erfordernis der Kapitalbeteiligung
mitgeteilt wurden. Der Kläger liess es machst, hiebei bewenden. Am
13. Dezember 1912 eruhien dann Direktor Bungartz bei ihm und
suchte ihn bei einer Unterredung in Biasca zu einem Engagement mit
finanzieller Beteiligung zu bestimmen. Er liess ihm den Entwurf eines
Anstellungsvertrages zurück und gab im zugleich als Referenz für die
Backofenfabrik die Beklagte und deren Direktor Vontobel an.

Am gleichen Tage schrieb der Kläger der Beklagten vas folgt: (Ich stehe
im Begriff, mit der Firma Math.

"H. Bungartz A.-G. Zürich 1 in nähere Geschäftsverbin-

{dung zu treten. Diese Firma gibt Sie als Referenz auf, Mind Sie würden
mich deshalb sehr verpflichten, wenn ,Sie mir eingehendere Mitteilungen
über dieses Unterrnehmen machen wollten. Jedenfalls dürfte Ihnen nähevm
darüber bekannt sein, ob sich das Ofensystem der genannten Firma gut
eingeführt hat, und wie es beuroteilt wird. Es wäre für mich deshalb
sehr interessantwenn Sie mir sowohl hierüber, als auch über die Person
ides Herrn Bungartz Angaben machen wollten. Für ihre DBemühungen danke
ich Ihnen im Voraus verbindliehst.

Am 14. Dezember ihrersandte die Beklagte dem Kläger blgende von ihren
Prokuristen Lyrer und Ehrat unteraichnete Auskunft: a Diese Firma verkehrt
mit uns seit ozirka 16 Monaten und hat in dieser Zeit schon grossen
oUmsatz erzielt. Anfangs 1912 wurde das Aktienkapital even 20,000 auf
150,000 Fr. erhöht. Nach den schon ovon verschiedenen Seiten erhaltenen
Informationen i sollen sich ihre Backöfen sehr gut bewahren. Bungartz
tselbst ist ein routinierter Geschäftsmann und guter oVerkäufer. Bis jetzt
hat sich unser Verkehr mit der ,Firma glatt abgewickelt und glauben wir,
sie für eine . Geschäftsverbindung empfehlen zu dürfen. '.

Am 19. Dezember 1912 unterzeichnete dann der Kläger den Anstellungsvertrag
und übersandte ihn der Backofenfabrik. Da es_ ihm möglich wurde,
seine bisherige

80 Obligationenrecht. N° 10.

Stellung früher als anfänglich angenommen zu verlassen, wurde der
Vertragsinhalt in diesem Punkte abgeändert. Die Auswechslung der
endgültigen Vertragsdoppel erfolgte am 30. Dezember 1912. Laut dem
Vertrage stellte die Backofenfabrik den Kläger für drei Jahre fest als
kaufmännischen Direktor an mit einem Anfangsgehait von 6000 Fr. und
Anspruch auf Tantième. Der Kläger hatte bei Tätigung des Vertrages 50
Aktien des Geschäfts zum Nominalwerte von 500 Fr. zu übernehmen.

Am 1. Februar kam der Kläger nach Zürich und hatte dort eine
Unterredung mit Direktor Vontobel, der ihm hiebei nach vorinstanzlieher
Feststellung die schriftliche Auskunft vom 14. Dezember mündlich
bestätigte. Unmittelbar nachher zahlte er der Beklagten in Wertpapieren
25,000 Fr. ein, wogegen ihm 50 voll liberierte Aktien der Backofenfahrik
ausgehändigt wurden.

Bald nach dem Eintritt des Klägers in das Geschäft stellte sich dessen
finanzielle Lage als unhaltbar heraus, und es wurde in der Folge nach
Durchführung einer Buchexpertise die Liquidation beschlossen.

2. Mit der vorliegenden Klage verlangt der Kläger Bezahlung von 25,000
Fr. nebst Zins zu 6 % seit der Liberierung der übernommenen 50 Aktien,
unter Abzug des Betrages, der nach Durchführung der Liquidation über
die Backofenfabrik auf diese Aktien entfallen werde. Zur Begründung
macht der Kläger geltend: Die Beklagte habe ihn durch ihren Direktor mit
dem Brief vom 14. Dezember 1912 und bei der Unterredung vom 1. Februar
1913 Wissentlich falsch informiert, in dem Bestreben, das Privatkonto
des Bungartz bei ihr zu erleichtern und zu diesem Behufe Bungartz bei
der Abstossung der wertlosen Aktien behilflich zu sein. Durch ihre
Information habe sich der Kläger zur Uebernahme der Titel bestimmen
lassen. Sie hatte ihm hienach für den entstandenen Schaden.

Die Beklagte hat jedes Verschulden bestritten und

ität ,. --

sw--

Ohllgationenrecht. N° 10. 81

ihre Schadenersatzpflicht grundsätzlich eventuell der Höhe nach in
Abrede gestellt.

Das zürcherische Handelsgericht hat die Klage mit Urteil vom 26. Juni 1914
im Betrage von 10,000 Fr. nebst Zins zu 5 % von der friedensrichterlichen
Weisung (20. November 1913) an gutgeheissen. Beide Parteien haben hiegegen
die Berufung an das Bundesgericht ergriffen. ss . '

3. Mit Unrecht hat die Beklagte ihre P assivlegitimation bestritten. Die
Anskunftserteilung vom 14. Dezember 1912 trägt die Unterschrift
zweier ihrer Prokuristen und bildet also eine von ihr ausgegangene
Erklärung. Deren eigentlicher Urheber war freilich laut vorinstanzlicher
Feststellung Direkter Vontobel, in dessen Auftrag und nach dessen
Angaben das Schriftstü'ck ansgefertigt wurde. Das bedeutet aber nur,
dass für die Verantwortlichkeit auf das Wissen und den Willen nicht
sowohl der Unterzeichner des Briefes, als ihres Vorgesetzten Vontobel
abzustellen ist, schliesst indessen eine Verantwortlichkeit der Beklagten
nicht aus. Denn auch Vontobel hat bei seinen Weisungen, wenn auch nicht
nach aussen auftretend, als Organ der Beklagten gehandelt, was schon
daraus erhellt, dass er dem Briefe die Firmaunterschrift der Beklagten
geben liess. Auch mit der weitem Behauptung kann die Beklagte nicht
durchdringen, Vontobel habe jedenfalls bei der Unterredung mit dem Kläger
vom 1. Februar 1913 nicht als Organ der Beklagten, sondern als Privatmann
Auskunft gegeben. Die Vorinstanz weist diese Behauptung auf Grund ihrer
für das Bundesgericht massgebenden Würdigung des Beweisergebnisses
als unrichtig zurück. Heute hat die Beklagte namentlich noch geltend
gemacht, der Kläger habe sich selbst (auf Seite IX der Klagesehrift)
dahin ausgesprochen, dass die mündliche Auskunft Vontobels von diesem
persönlich erteilt worden sei. Mag aber auch die angerufene Stelle für
sich allein betrachtet zu

AS 41 Il 1915 8

82 Obllgationenrecht. N° 10.

dieser Auffassung Anlass geben, so ist doch nach dem Begehren und dem
sonstigen Inhalt der Klage klar, das es nicht der Wille des Klägers
sein konnte, zu Gunsten der Beklagten in diesem Punkte gerade das 'für
ihm mögliche Haltbarkeit wichtigste Moment aus der Klagedarstellung
auszuscheiden.

4. Die Beklagte hat die fragliche Auskunft zwx auf Anfrage des Klägers
hin, aber nicht in Ausübung eines von ihr betriebenen Gewerbes noch sonst
gegen Entgelt erteilt. Unter diesen Umständen liegt in ihrer Erteilurg
nicht die Erfüllung einer übernommenen vertraglichen Verpflichtung,
sondern ein ausservertragliches Handeln und für dessen schädigende
Folgen kann eitErsatzpflicht nur auf Grund von Art. 41 H. OR bestehal
(vergl. BGE 30 II S. 267 Erw. 2 ; Revue der Gerichtspraxis 14 Nr. 45,
BECKER, Kommentar zum OR S. 181}. 'Die Parteien haben sich denn selbst
auch lediglich an den Standpunkt der Haftung aus unerlaubter Handlung
gestellt.

5. Von den gesetzlichen Voraussetzungen der unerlaubten Handlung
ist zunächst die Widerrechtlichkeit gegeben, indem man auf Grund der
vorinstanzliehen Beweiswürdigung davon auszugehen hat. dass die dem Kläger
erteilte Auskunft in verschiedene. Beziehungen der Wirklichkeit nicht
entsprochen hat: und daher zur Irreführung des Klägers objektieF geeignet
gewesen sei. Zu günstig war zunächst die Angabe, die Baekofenfabrik
habe während der Zeit, da die Beklagte mit ihr geschäftlich verkehrte,
einen grossen Umsatz erzielt. Demgegenüber verweist die Vorinstanz auf
den Revisorenbericht vom 29. Mai 1912, wonach in den Monaten Januar-März
1912 kein einziger Ofen fersi tiggestellt und fakturiert worden sei. Ob
der Inhalt dieses Berichtes durch den beruhigenden Gegenbericht des
Venwaltungsratspräsidenten der Fabrik widerlegt werde, ist eine vom
Bundesgericht nicht nachzuprüfende Beweisi'rag'e. Unvollständig sodann
war die weitere Angabe,

__p i

Uhkizatieixe ,geht. N° 10. 83

das Aktienkapital der Fabrik sei von 20,000 auf 150,000 Franken
erhöht worden. Um zuverlässig zu sein, hätte ihr beigefügt werden
sollen, dass auf die Mehrzahl der Aktien, nämlich auf die von Bungartz
gezeichneten und bei der Beklagten lombardierten 160 Stück, nur 20 %
einbezahlt waren. Endlich entspricht es der Wirklichkeit nicht, wenn
die Beklagte erklärt, ihr Verkehr mit der Fabrik habe sich immer glatt
abgewickelt. Die Vorinstanz stellt demgegenüber fest: dass ein grosser
Teil der der Beklagten zum Diskonto übergebenen Tratten der Backofenfabrik
insofern etwas anormales gehabt habe, als sie schon vor der Entstehung
einer Forderung auf die Kunden gezogen worden seien, dass dies häufige
Prolongationen benötigt habe, dass die Beklagte zahlreiche Anweisungen,
auch in geringem Beträgen, mangels Deckung nicht eingelöst, gegen die
Fabrik einen scharfen Ton angeschlagen und ihr schliesslich Betreibung
angedroht und solche auch angehoben habe. Unter diesen Umständen verdient
aber ein Bankverkchr unmöglich mehr die Bezeichnung glatt.

in allen diesen Beziehungen gibt die dem Kläger erteilte Auskunft -und
zwar sowohl die schriftliche vom 14. Dezember 1912, als die mündliche vom
1. Februar 1913, die laut vorinstanzlicher Feststellung inhaltlich eine
Bestätigung der erstem bildete die geschäftliche Lage der Backofenfahrik
ungenau wieder und zum Teil, was den Bankverkehr anlangt, geradezu in
einer der Wirklichkeit widersprechenden Weise. Man hat es mithin mit
einer objektiv falschen Information zu tun.

Abzuweisen ist der Antrag der Beklagten auf Aktenergänzung durch
Einvernahme von Zeugen darüber, dass die Backofenfabrik zur Zeit,
als der Kläger seine-Aktien erwarb, gut gestanden sei und absolut
zahlungsund lebensfähig gewesen und der Zusammenbruch erst unter der
späteren Geschäftsführung des Klägers erfolgt sei; und ebenso der
weitere Antrag auf Edition der Geschäftsbücher und Anordnung einer
Expertise. Zwar äussert

84 Obligationem-echt. N° 10.

sich die Vorinstanz nicht besonders darüber, ob und in welchem Masse
sich nach jenem Zeitpunkte die Lage des Geschäftes ungünstiger als
vorher gestaltet habe-. Dagegen_beruht ihr Entscheid zweifellos auf der
Annahme, die Fabrik habe sich bereits vorher in solchen finanziellen
Schwierigkeiten befunden, dass mindestens ein teilweiser Verlust des
Aktienkapitals unvermeidbar war. Nur in diesem Sinne lassen sich ihre
Feststellungen auffassen, dass sich bald nach dem Eintritte des Klägers
die Situation der Gesellschaft als unhaltbar herausgestellt habe
(d. h. das die schon vorher bestandene Unhaltbarkeit nunmehr zu Tage
getreten sei ) und dass unbestrittenermassen die 50 Aktien des Klägers
den entsprechenden reellen Gegenwert nicht repräsentierten. Ihre
Auffassung wird durch den Inhalt der Akten nirgends widerlegt, im
Gegenteil durch verschiedene Beweise gestützt, besonders durch den
Revisorenbericht vom 29. Mai 1912 und die Ausführungen der Vorinstanz
über den Bankverkehr der Fabrik mit der Beklagten. Damit fehlt es aber an
den gesetzlichen Voraussetzungen für die Beweisergänzung; dies nicht nur
soweit, als mit ihr dargetan werden Will, dass die erteilte Auskunft den
damaligen Verhältnissen der Gesellschaft entsprochen habe und daher eine
widerrechtliche Handlung der Beklagten ausgeschlossen Sei, sondern auch
soweit hiemit gleichzeitig die Zufügung eines Schadens (unten, Erw. 7)
verneint wird.

6. Mit der Vorinstanz muss ferner das Verhalten der Beklagten als
schuldhaft und zwar mindestens als grobfahrlässig gelten. Hier fällt
zunächst in Betracht, dass der Kläger die Auskunft in Hinsicht auf
eine für ihn sehr wichtige finanzielle Entschliessung, die Frage, ob er
sich mit einem bedeutenden Betrage an einem industriellen Unternehmen
beteiligen wolle, einverlangte und dass die Beklagte laut Feststellung
der Vorinstanz und wie übrigens nicht bestritten, dies wusste, also die
vom Kläger in seiner Anfrage vom 4. Dezem-

" ,_._-,

Obligationenrecht N° 10. 85

ber 1912 gebrauchte Wendung in nähere Geschäftsverbindung treten
nicht etwa als Anknüpfung einer gewöhnlichen Geschäftsverbindung,
die wenigstens vorläufig kein wesentliches Risiko in sich schliessen
würde, auffasste. Wenn unter solchen Umständen die Beklagte sich zur
Erteilung einer Auskunft freiwillig herbeiliess, so musste sie dann
hiebei jenen Grad von Aufmerksamkeit und Gewissenhaftigkeit aufwenden,
den derAnfragende in Anbetracht der Wichtigkeit der Sache von ihr erwarten
und verlangen konnte. Anderseits ergibt sich aus der vorinstanzlichen
Beweiswürdigung, dass die Beklagte recht gut in der Lage war, zuverlässige
Auskunft zu verschaffen, weil sie zu der Backofenfabrik nicht nur in rein
bankkundenmässigen, sondern auch in andern finanziellen Beziehungen stand,
selbst Aktien dieses Unternehmens erworben und die Aktien des Direktors
der Fabrik belehnt hatte, was alles ihr eine ausreichende Orientierung
ermöglichte. Statt nun aber von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen
und ihren Bericht dementsprechend abznfassen, hat sie ihm laut dem unter
Erwägung 5 gesagten einen der Wirklichkeit durchaus widersprechenden
Inhalt gegeben. Dabei ist namentlich, auf Grund der vorinstanzlichen
Tatbestandsfestsetzung-betrachtet, völlig unverständlich, wie sie
dazu kommen konnte, die Abwicklung ihres bisherigen Verkehrs mit der
Fabrik als glatt zu bezeichnen. Sodann lässt sich nicht ersehen, was
sie zu der, mindestens übertriebenen Angabe berechtigte, die Fabrik
habe bereits einen grossen Absatz erzielt. Dass sie ferner bei der
Nennung des Aktienkapitals die ihr nach vorinstanzlicher Feststellung
genau bekannte Tatsache der Einzahlung von blos 20 % unerwähnt liess,
gereicht ihr ebenfalls zum Verschulden : Der Zweck einer klaren, jeden
Irrtumrdes Adressaten ausschliessenden Information erforderte, auf diese
naheliegende Tatsache hinzuweisen, statt es darauf ankommen zu lassen,
ob der

Kläger die Unvollstäudigkeit der Auskunft bemerken

86 Obiigatieneureciit. N° ....

und sich noch besonders beim Handelsregister erkundigen
werde. Berücksichtigt man. im weitem, dass nach den tatbeständlichen
Ausführungen der Vorinstanz der Direktor der Beklagten dem Direktor
der Backofenfabrik, Bungartz, seine Mitwirkung bei der Plazierung der
verpf'ande-ten Aktien zugesichert hatte, dass die Beklagte bei der Fabrik
bereits stark engagiert und es ihr darum zu tun war, der Fabrik durch
Zuführung von flüssigen Mitteln eine Verminderung des Engagements zu
ermöglichen und dass endlich der Beklagten eine Abstossung der Position
des vermögenslosen Bungartz wünschenswert sein musste, so liegt der
Schluss nahe, das Verhalten der Beklagten sei nicht bloss auf grobe
Fahrlässigkeit, sondern auf Arglist zurückzuführen.

7. Aus der unerlaubten Handlung der Beklagten ist ferner dem Kläger ein
Schaden erwachsen. Sein Vermögen hat sich um die Differenz zwischen
den bezahlten 25,000 Fr. und dem geringem Wert der erworbenen Aktien
vermindert. Zitkermässig steht dieser Minderwert zur Zeit noch nicht
fest, er scheint aber recht erheblich zu sein. Nach einer Erklärung des
Liquidators der Backofenfabrik wäre sogar das Aktienkapital voll-ständig
verloren und damit die Aktien des Klägers wertlos.

Dass der Kläger durch deren Erwerb geschädigt worden ist, bestreitet
denn auch die Beklagte im Ernste nicht, wohl aber stellt sie den
Kausalzusamrnenhang zwischen ihrem Handeln und dem eingetretenen Schaden
in Abrede. In dieser Beziehung lässt sich zunächst ihrer Auffassung nicht
beipflichten, dass bereits Bungartz den Kläger bei der Besprechung vom
13. De. zember 1912 endgültig für die Uebernahme der Aktien gewonnen
habe. Zwar muss damals nach den Akten Bungartz, der, wie die Vorinstanz
erklärt, über eine geläufige und gewandte Redegabe verfügt, bereits
einen erheblichen Einfluss in dem Sinne auf den Kläger ausgeübt haben,
dass dieser-nicht nur den Abschluss eines

Obligationenrecht. N° 10. 87

Anstellungsvertrages mit der Backofenfabrik wünschte, sondern auch
disponirt war, sich zur Erreichung dessen zu einer finanziellen
Beteiligung bei der Fabrik zu verpflichten. Allein damit war
nach der ganzen Sachlage doch nur eine gegenteilige Beweggründe
zurückdrängende Geneigtheit für die spätere Eingebung dieser Verpflichtung
geschafi'en. Zum eigentlichen Entschlusse bedurfte es noch der Einwirkung,
wie sie die nachherigen Angaben der Beklagten als Auskunftsgeberin auf
ihn ausübten, und diese Einwirkung bildet das für das Zustandekommen
der vertraglichen Bindung bestimmende Moment. Hiefür spricht vor allem,
dass der Kiàger, nachdem ihm Bungartz als Referenz die Beklagte und
ihren Direktor Vontobel bezeichnet hatte, sich sogleich an diese um
Auskunftserteilung wandte und dass er gleich nach Empfang der Auskunft
den Vertrag (in seiner ersten Fassung) unterzeichnete. Aber auch darin
tritt die determinierende Wirkung des Handelns der Beklagten zu Tage,
dass sich der Kläger, bevor er das Geld bezahlte, am 1. Februar 1913
noch einmal an die Beklagte wandte und sich von ihr den Inhalt ihrer
schriftlichen Mitteilung zur Sicherheit noch mündlich bestätigen
siiiess. Zu Unrecht behauptet die Beklagte, diese Besprechung sei
deshalb, weil die Parteien den (endgültigen) Vertrag schon vorher,
am 30. Dezember 1912 unterzeichnet hatten, ohne ursächliche Bedeutung
für den Willensentschluss des Klägers gewesen und daher bei der Frage
ihrer Verantwortlichkeit auszuschalten. Darauf erwidert die Vorinstanz
zutreffend, dass der Kläger trotzdem unter den gegebenen Umständen
die Zahlung hätte verweigern und einem Klaganspruch der Fabrik unter
Berufung auf Art. 28 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 28 - 1 Ist ein Vertragschliessender durch absichtliche Täuschung seitens des andern zu dem Vertragsabschlusse verleitet worden, so ist der Vertrag für ihn auch dann nicht verbindlich, wenn der erregte Irrtum kein wesentlicher war.
1    Ist ein Vertragschliessender durch absichtliche Täuschung seitens des andern zu dem Vertragsabschlusse verleitet worden, so ist der Vertrag für ihn auch dann nicht verbindlich, wenn der erregte Irrtum kein wesentlicher war.
2    Die von einem Dritten verübte absichtliche Täuschung hindert die Verbindlichkeit für den Getäuschten nur, wenn der andere zur Zeit des Vertragsabschlusses die Täuschung gekannt hat oder hätte kennen sollen.
OR die Einrede hätte entgegenhalten können,
die Beklagte habe ihn durch absichtliche Täuschung zum Vertragsabschluss
verleitet und die Fabrik habe diesen Willensmangel gekannt. Nicht
beipflichten lässt sich auch der Ansicht der Beklagten, die kausale
Wirkung ihres Handelns sei

88 Obligationenrecht. N° 10.

dadurch ausgeschlossen werden, dass der Kläger die,

Bücher der Backofeniabrik eingesehen und von der günstigen Zwischenbilanz
auf den 31. Juli Kenntnis genommen habe. Naeh vorinstanzlicher
Feststellung war zur kritischen Zeit aus den Büchern kein klares Bild über
den Zustand. der Gesellschaft zu gewinnen und die mass-" gehende Bilanz
auf den 31. Dezember 1912 wurde erst viel später, gegen Ende März. 1913,
fertiggestellt. Sollte daher überhaupt der Kläger von der Möglichkeit
der Büchereinsicht Gebrauch gemacht haben, wofür ein be-

' stimmter Nachweis fehlt, so ist doch jedenfalls anzunehmen, dass
dies für seinen Entschluss zur Eingebung des Vertrages und namentlich
zur Leistung der Zahlung nicht ausschlaggebend gewesen sei. Gerade was
die Zahlung anlangt, erhellt das Gegenteil wiederum daraus, dass der
Kläger es für nötig befunden hat, noch einmal die Auskunft der Beklagten
einzuholen. Der in diesem Punkte gestellte Antrag auf Aktenergänzung
ist daher ebenfalls zu verwerten.

8. Mit Grund hat endlich die Vorinstanz die Beklagte zum E rs atz nicht
des vollen, sondern nur eines Teiles des Schadens .verurteilt. Nach

, allgemeiner Lebenserfahrung durfte nämlich die Beklagte füglich
voraussetzen, der Kläger werde sich in der für ihn so wichtigen
Angelegenheit nicht mit ihrer Auskunft begnügen, sondern zur Sicherheit
noch anderweitige Informationen einziehen und' er werde auf diese Weise
dazu geführt, ihrer eigenen Auskunft keine entscheidende Bedeutung
mehr beizulegen. Insofern letzteres gegen Erwarten unterblieb,
war der eingetretene schaden für die Beklagte nicht voraussehbar. In
diesem Umfange ist also das schuldhafte Handeln der Beklagten nicht die
Schadensursache im Rechtssinne und es verliert damit nach dem Grundsatze,
der adäquaten Verursachung für die Haftung der Beklagten entsprechend an
Wichtigkeit. Sodann steht ihm nach dem oben Ausgeführten als Mitursaehe
der Umstand zur Seite, dass der Kläger durch Obligationenrecht. N° 10. 89

die Einwirkung des Bungartz zur Vornahme der Rechtshandlungen, die den
Schaden nach sich zogen, bereits sehr disponiert war, worin ein nach
Art. 44 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 44 - 1 Hat der Geschädigte in die schädigende Handlung eingewilligt, oder haben Umstände, für die er einstehen muss, auf die Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens eingewirkt oder die Stellung des Ersatzpflichtigen sonst erschwert, so kann der Richter die Ersatzpflicht ermässigen oder gänzlich von ihr entbinden.
1    Hat der Geschädigte in die schädigende Handlung eingewilligt, oder haben Umstände, für die er einstehen muss, auf die Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens eingewirkt oder die Stellung des Ersatzpflichtigen sonst erschwert, so kann der Richter die Ersatzpflicht ermässigen oder gänzlich von ihr entbinden.
2    Würde ein Ersatzpflichtiger, der den Schaden weder absichtlich noch grobfahrlässig verursacht hat, durch Leistung des Ersatzes in eine Notlage versetzt, so kann der Richter auch aus diesem Grunde die Ersatzpflicht ermässigen.
OR von der Beklagten nicht zu 'verantwortender Umstand
liegt. Endlich darf noch berücksichtigt werden, dass wenn auch die
beklagte Gesellschaft nach Art. 55
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 55 - 1 Die Organe sind berufen, dem Willen der juristischen Person Ausdruck zu geben.
1    Die Organe sind berufen, dem Willen der juristischen Person Ausdruck zu geben.
2    Sie verpflichten die juristische Person sowohl durch den Abschluss von Rechtsgeschäften als durch ihr sonstiges Verhalten.
3    Für ihr Verschulden sind die handelnden Personen ausserdem persönlich verantwortlich.
ZGB durch das Verhalten Vontobels
als ihres Organes verpflichtet wurde, man immerhin bei der Frage,
inwieweit das schuldenhafte Handeln ein organschaftliches und nicht rein
persönliches des Handelnden sei, eher einen strengen Massstab anlegen
muss. Würdigt man die Bedeutung dieser Momente in ihrer Gesamtheit,
so erweist sich der Vorentscheid auch insofern als den Verhältnissen
angemessen, als er die Beklagte trotz der Schwere ihres Verschuldens
den schaden nur zum geringem Teile, zu 25, tragen lässt.

Der genaue Schadensbetrag ist erst ieststellbar, wenn die Liquidation der
Backofenfabrik über die Höhe des auf die Aktien entfa lenden Betrefinisses
die erforderliche Klarheit geschaffen haben wird. Dem hat die Vorinstanz
dadurch Rechnung getragen, dass sie den Kläger verpflichtet, der Beklagten
gegen Bezahlung der ihm zugesprochenenv 10,000 Fr. einen entsprechenden
Teil seiner Aktien, also 10,000 Fr. nominal, zu überlassen. Dieses
Verfahren erledigt in zweckmässiger Weise die Schadenersatzfrage endgültig
und es lässt sich gesetzlich, wie die Vorinstanz zutreffend bemerkt,
auf den Art. 43
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 43 - 1 Art und Grösse des Ersatzes für den eingetretenen Schaden bestimmt der Richter, der hiebei sowohl die Umstände als die Grösse des Verschuldens zu würdigen hat.
1    Art und Grösse des Ersatzes für den eingetretenen Schaden bestimmt der Richter, der hiebei sowohl die Umstände als die Grösse des Verschuldens zu würdigen hat.
1bis    Im Falle der Verletzung oder Tötung eines Tieres, das im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten wird, kann er dem Affektionswert, den dieses für seinen Halter oder dessen Angehörige hatte, angemessen Rechnung tragen.27
2    Wird Schadenersatz in Gestalt einer Rente zugesprochen, so ist der Schuldner gleichzeitig zur Sicherheitsleistung anzuhalten.
OR stützen. '

Demnaeh hat das Bundesgericht erkannt:

Beide Berufungen werden abgewiesen und das Urteil des Handelsgerichts
des Kantons Zürich vom 26. Juni 1914 wird bestätigt.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 41 II 77
Datum : 01. Januar 1914
Publiziert : 31. Dezember 1915
Quelle : Bundesgericht
Status : 41 II 77
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : 76 Obligationenrecht N° 9. droht hätten, ihre Kapitalien im Falle der Ausführung


Gesetzesregister
OR: 28 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 28 - 1 Ist ein Vertragschliessender durch absichtliche Täuschung seitens des andern zu dem Vertragsabschlusse verleitet worden, so ist der Vertrag für ihn auch dann nicht verbindlich, wenn der erregte Irrtum kein wesentlicher war.
1    Ist ein Vertragschliessender durch absichtliche Täuschung seitens des andern zu dem Vertragsabschlusse verleitet worden, so ist der Vertrag für ihn auch dann nicht verbindlich, wenn der erregte Irrtum kein wesentlicher war.
2    Die von einem Dritten verübte absichtliche Täuschung hindert die Verbindlichkeit für den Getäuschten nur, wenn der andere zur Zeit des Vertragsabschlusses die Täuschung gekannt hat oder hätte kennen sollen.
43 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 43 - 1 Art und Grösse des Ersatzes für den eingetretenen Schaden bestimmt der Richter, der hiebei sowohl die Umstände als die Grösse des Verschuldens zu würdigen hat.
1    Art und Grösse des Ersatzes für den eingetretenen Schaden bestimmt der Richter, der hiebei sowohl die Umstände als die Grösse des Verschuldens zu würdigen hat.
1bis    Im Falle der Verletzung oder Tötung eines Tieres, das im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten wird, kann er dem Affektionswert, den dieses für seinen Halter oder dessen Angehörige hatte, angemessen Rechnung tragen.27
2    Wird Schadenersatz in Gestalt einer Rente zugesprochen, so ist der Schuldner gleichzeitig zur Sicherheitsleistung anzuhalten.
44
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 44 - 1 Hat der Geschädigte in die schädigende Handlung eingewilligt, oder haben Umstände, für die er einstehen muss, auf die Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens eingewirkt oder die Stellung des Ersatzpflichtigen sonst erschwert, so kann der Richter die Ersatzpflicht ermässigen oder gänzlich von ihr entbinden.
1    Hat der Geschädigte in die schädigende Handlung eingewilligt, oder haben Umstände, für die er einstehen muss, auf die Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens eingewirkt oder die Stellung des Ersatzpflichtigen sonst erschwert, so kann der Richter die Ersatzpflicht ermässigen oder gänzlich von ihr entbinden.
2    Würde ein Ersatzpflichtiger, der den Schaden weder absichtlich noch grobfahrlässig verursacht hat, durch Leistung des Ersatzes in eine Notlage versetzt, so kann der Richter auch aus diesem Grunde die Ersatzpflicht ermässigen.
ZGB: 55
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 55 - 1 Die Organe sind berufen, dem Willen der juristischen Person Ausdruck zu geben.
1    Die Organe sind berufen, dem Willen der juristischen Person Ausdruck zu geben.
2    Sie verpflichten die juristische Person sowohl durch den Abschluss von Rechtsgeschäften als durch ihr sonstiges Verhalten.
3    Für ihr Verschulden sind die handelnden Personen ausserdem persönlich verantwortlich.
BGE Register
30-II-258
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
beklagter • vorinstanz • fabrik • schaden • aktienkapital • bundesgericht • frage • weisung • unternehmung • monat • brief • verhalten • wille • tag • prokurist • leiter • information • auskunftspflicht • zins • vater • weiler • unerlaubte handlung • handelsgericht • sucht • beweisantrag • mass • mitwirkungspflicht • revisionsstelle • unterschrift • wissen • nominalwert • zusicherung • bewilligung oder genehmigung • angabe • nichtigkeit • vertragsinhalt • vertragsabschluss • unrichtige auskunft • kommunikation • zahl • zahlung • wirkung • sorgfalt • entscheid • ermässigung • kapitalbeteiligung • arbeitnehmer • prüfung • ausgabe • begründung des entscheids • beginn • beendigung • annahme des antrags • berechnung • verlust • voraussetzung • anschreibung • beurteilung • auflage • produktion • falsche angabe • antrag zu vertragsabschluss • bescheinigung • wertpapier • haftung aus unerlaubter handlung • empfang • deckung • betriebsmittel • simulation • friedensrichter • willensmangel • zeitung • absichtliche täuschung • kausalzusammenhang • tantieme • liquidator • kenntnis • urheber • minderheit • grobe fahrlässigkeit • zwischenbilanz • strohmann • kontokorrent • stelle • aktiengesellschaft • verurteilter • liberierung • zahlungsverkehr • erwachsener • wert • errichtung eines dinglichen rechts • inserat • umsatz • zeuge • geld
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