716 Obligatienenrecht. N° 93.

dem Kläger wesentliche Verfehlungen .Baumanns unhe--

kannt. Auch seine Kenntnis davon, dass Baumann die Kopie des ihm am
7. August erteilten Verweises aus, dem Kopierbuch her-ausgerissen hatte,
steht nicht fest-und es würde sich übrigens hier um nichts besonders-BEv

lastendes handeln. Damit fragt es sich nur noch, chile; , Kläger na ch
seinem Verhör mit Baumann vom man.

gast, von wenn Baumann dem Geschäft fernbljebzsäsu einer Warnung der
Beklagten verpflichtet gewesen wäre,

in welchem Falle übrigens wohl nur noch die durch die

gefälschten Quittungen vom 2. und 8. Oktober bewirkten Schädigungen
hätten vermieden werden können. Hier ist indessen folgendes zu erwägen:
Die Unterschlagung betreffend das Inkasso Tonelli stand für den Kläger
nicht ausser Zweifel und die Mutter Baumanns bot Ersatz der in Frage
stehenden 100 Fr. an, falls ihr Sohn sie ,Wirklich unterschlagen
haben sollte. Wenn unter diesen Umständen der Kläger die Beklagte
nicht besonders von dem Vorfall benachrichtigte, so kann er hiefür mit
Grund geltend machen, er habe zunächst an seine eigenen Interessen als
Geschädigter zu denken gehabt und nicht an bloss mögliche Gefährdungen
Dritter, und die Unterschlagung, deren Baumann verdächtig schien, habe
sich als ein erstmaliger unüberlegter Fehltritt darstellen können,
hinsichtlich dessen eine gewisse Nachsicht zu Gunsten des Fehlbaren
und seiner Angehörigen sich rechtfertigen lasse. Dazu kommt, dass der
Kläger seine Quittungsformulare, wie gesagt, sorgfältig verwahren liess
und ihm der Gedanke fern liegen musste, Baumann könnte sich anderswo
solche Formulare beschaffen und. durch deren Verwendung zu Fälschungen
die Beklagte schädigen. Endlich ist auch in diesem Zusammenhang. auf
das für die Ermöglichung der Schädigung keusch Verhalten der Beklagten
aufmerksam zu machen, wie es im Auflegen der Quittungsformulare am
Schalter und darin liegt, dass Baumann, trotzdem die Quittungen vom
2. und 8. Oktober etwelchen Verdacht erregten, das Geld

Obllgationenrecht. N° 94. 717

ohne weiteres ausbezahlt erhielt. Diese Umstände vermindern nämlieh die
Verantwortlichkeit des Klägers insoweit, als die Beklagte, wenn sie
von ihm Aufwendung jener Sorgfalt verlangt, die zur Vermeidung einer
Schädigung ihrer Interessen erforderlich ist, vor allem selbst diesem
Gebote Genüge leisten muss.

Hienach ist also die Ersatzpflicht des Klägers gànzlich zu verneinen
und die Klage in vollem Umfange

gutzuheissen.

Demnach hat das Bundesgericht erkannt:

Die Berufung des Klägers wird gutgeheissen und unter Aufhebung des
angefochtenen Urteils die Klage in vollem Umfange geschützt. Die Berufung
der Beklagten wird

abgewiesen.

94. Urteil der I. Zivilabteilung vom 4. Dezember 1915 i. S. Meier und
Genossen, Kläger, gegen Konkursmasse der Sparund. Leihkasse Bremgarten,
Beklagte.

Aktir-nrecht. Neuemission von Aktien. Rückforderungsklagc. Wann werden die
Zeichner Aktionäre? Eintragung und Bekanntmachung des die Kapitalserhöhung
anordnenden Beschlusses der Generalversammlung sowie der

vollzogenen Emission. Einrede des Irrtums und des Betruges durch Organe
der Gesellschaft. ·

A. Durch Urteil vom 28. Juni 1915 hat das Obergericht des Kantons
Aargau erkannt:

Das bezirksgerichtliche Urteil ist bestätigt.

(Das Bezirksgericht Lenzburg hatte durch Urteil vom

4. Februar 1915 die Klage abgewiesen.) _ B. Gegen das Urteil des
Obergerichts haben die

Kläger die Berufung an das Bundesgericht erklärt, mit

718 Obligationenrecht. N° 94.

dem Antrag, es sei die Klage gutzuheissen und demgemäss zu erkennen:

In Abänderung des Entscheides der Konkursverwaltung seien die Forderungen
der 64 Kläger in dem von den einzelnen Klägern angemeldeten Betrage mit
zusammen 147,475 Fr. samt Zins zu 5% seit 1. Januar 1913 als begründet zu
erklären, im Kollokationsplan zuzulassen und in 5. Klasse zu kollozieren.

Das Bundesgericht zieht i n E r W a g u n g :

1. Die Generalversammlung der Sparund Leihkasse Bremgarten beschloss
am 28. Juli 1912, in Abänderung der Statuten, das Grundkapital
von 300,000 Fr. auf 500,000 Fr. zu erhöhen, und beauftragte den
Verwaltungsrat mit der Emission der 400 neuen Aktien zu 500 Fr.,
deren Einzahlung bis 31. Dezember 1912 geleistet und an einer späteren
Generalversammlung konstatiert werden sollte. Dieser Beschluss, über
den eine notarielle Urkunde aufgenommen wurde, wurde am 14. April 1913
in das Handelsregister eingetragen und am 26. April 1913 im kantonalen
Amtsblatt veröfientlicht. Der wesentliche Teil des Eintrages lautet:
Das Aktienkapital ist auf 500,000 Fr. festgesetzt, be stehend aus 1000
auf den Namen lautenden Aktien von je 500 Fr. Davon sind 300.000 Fr.,
bestehend aus 600 Namenaktien zu 500 Fr., ausgegeben.

Auf Grund der vom Verwaltungsrat erlassenen Prospekte, in denen auf die
stetige, erfreuliche Entwicklung der Kasse und auf wie sich nachträglich
herausstellte, zum Teil gefälschte Bilanzzifi'ern hingewiesen wurde, sind
die neuen Aktien gezeichnet, eingezahlt und ausgegeben worden. An der
Erhöhung des Aktienkapitals sind die 64 Kläger (unter Berücksichtigung
des Agios von 50 bezw. 75 Fr. per Aktie) mit einem Gesamtbetrag von
147,475 Fr. beteiligt. _

Am 1. Juli 1913 fiel die Sparund Leihkasse Brem-

Obiigationenrecht. N° 94. 719

garten in Konkurs. Die Kläger forderten nun ihre Aktieneinzahlungen
zurück und verlangten Kollokation der bezüglichen Beträge in
5. Klasse. Die Konkursverwaltung wies ihre Forderungen ab, worauf sie den
Kollokationsplan gerichtlich anfochten. Sie begründen die Rückforderung
damit, die Kapitalerhöhung sei rechtlich nicht wirksam, weil die Zeichnung
und Einzahlung der neuen Aktien nicht durch Gesellschaftsbeschluss
konstatiert, in das Handelsregister eingetragen und veröffentlicht
worden seien; ferner seien sie durch die unwahren Angaben im Prospekte
des Verwaltungsrates zur Zeichnung und Zahlung verleitet worden und darum
wegen Betruges und Irrtums zur Rückforderung berechtigt. Die kantonalen
Instanzen haben die Klage abgewiesen.

2. Die Klage ist ihrer rechtlichen Natur nach eine Condictio causa
data causa non secuta; sie fordert eine Leistung (Einzahlung auf die
gezeichneten Aktien) zurück, weil sich die Voraussetzung, an welche
die Zeichnung geknüpft gewesen sei, dass die Kläger auf Grund ihrer
Zeichnungen wirklich Aktionäre der Sparund Leihkasse Bremgarten werden,
nicht erfüllt habe. Von der Entscheidung darüber, ob diese Voraussetzung
in concreto eingetreten, oder ob sie dahingefallen sei, hängt somit
das Schicksal der Klage ab: Sind die Kläger, gemäss der Zeichnung,
Aktionäre geworden, so ist eine Rückforderung der Einzahlung schlechthin
ausgeschlossen (vgl. auch Art. 629 Abs. 3
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 629 - 1 Die Gesellschaft wird errichtet, indem die Gründer in öffentlicher Urkunde erklären, eine Aktiengesellschaft zu gründen, darin die Statuten festlegen und die Organe bestellen.
1    Die Gesellschaft wird errichtet, indem die Gründer in öffentlicher Urkunde erklären, eine Aktiengesellschaft zu gründen, darin die Statuten festlegen und die Organe bestellen.
2    In diesem Errichtungsakt zeichnen die Gründer die Aktien und stellen fest, dass:
1  sämtliche Aktien gültig gezeichnet sind;
2  die versprochenen Einlagen dem gesamten Ausgabebetrag entsprechen;
3  die gesetzlichen und statutarischen Anforderungen an die geleisteten Einlagen im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Errichtungsakts erfüllt sind;
4  keine anderen Sacheinlagen, Verrechnungstatbestände oder besonderen Vorteile bestehen als die in den Belegen genannten.325
3    Wird das Aktienkapital in ausländischer Währung festgelegt oder werden Einlagen in einer anderen Währung geleistet als derjenigen des Aktienkapitals, so sind die angewandten Umrechnungskurse in der öffentlichen Urkunde anzugeben.326
OR). Haben sie dagegen jene
rechtliche Stellung nicht erlangt, so erweisen sich die von ihnen
geleisteten Einzahlungen nachträglich als Zuwendungen an das Vermögen
der Gesellschaft, die

eines rechtmässigen Grundes entbehren, und daher

gemäss Art. 62
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 62 - 1 Wer in ungerechtfertigter Weise aus dem Vermögen eines andern bereichert worden ist, hat die Bereicherung zurückzuerstatten.
1    Wer in ungerechtfertigter Weise aus dem Vermögen eines andern bereichert worden ist, hat die Bereicherung zurückzuerstatten.
2    Insbesondere tritt diese Verbindlichkeit dann ein, wenn jemand ohne jeden gültigen Grund oder aus einem nicht verwirklichten oder nachträglich weggefallenen Grund eine Zuwendung erhalten hat.
OR zurückgefordert werden können. 3. Es ist also die
rechtliche Wirkung der Aktienzeichnung und der an sie anschliessenden
Vorgänge zu prüfen, und hiebei, da die Kläger sich auf die mangelnde
Eintragung und Publikation der vollzogenen Emission berufen, insbesondere
zu untersuchen, Welche Anforde-

720 Obligationenrecht. N° 94.

rungen das Gesetz in dieser Beziehung stellt, damit nach einer
beschlossenen Kapitalerhöhung Zeichnung und Einzahlung von neuen Aktien
wirksam und unwiderruflich werden.

4. _ DieBestimrnungen des OR über die Aktienzeichnung beziehen sich
zunächst auf den Fall der Gründung. Ihnen ist u. a. zu entnehmen,
dass nach dem Schluss der Aktienzeichnung eine Generalversammlung der
Aktionäre nach Massgabe des Art. 618 die Tatsache der vollständigen
Zeichnung des Grundkapitals und der gesetzlichen Minimaleinzahlung zu
konstatieren hat, ferner dass diese beiden Tatsachen bei der Anmeldung
zur Eintragung der Gesellschaft ins Handelsregister bescheinigt sein
müssen, und dass die Entstehung der Aktiengesellschaft als juris-tische
Person durch die Beobachtung dieser Vorschriften bedingt ist, indem
einerseits die Aktiengesellschaft erst durch die Eintragung in das
Handelsregister Persönlichkeit erwirbt (Art. 623), und andererseits die
Eintragung nur auf Grund jener Bescheinigung erwirkt werden kann (Art.
622 Ziff. 1 und 2). Aus dem Zusammenhang dieser Bestimmungen folgt also,
dass bei der Gründung der Aktiengesellschaft der Zeichner unmöglich
Aktionär werden kann, bevor die Tatsache der erforderlichen Zeichnung des
Grundkapitals und der gesetzlichen Minimaleinzahlung darauf in gehöriger
Form festgestellt und ins Handelsregister eingetragen worden ist.

5. Im vorliegenden Fall handelt es sich jedoch um Zeichnungen nicht zum
Zwecke der Gründung der Aktiengesellschaft, welche ja bereits besteht
und die juristische Persönlichkeit nicht erst zu erwerben braucht,
sondern zum Zwecke der Erhöhung ihres Grundkapitals. Die Erhöhung des
Grundkapitals bedeutet eine Abänderung ihrer Verfassung (der Statuten)
; deshalb bedarf der diese Erhöhung dekretierende Beschluss, gleich wie
jeder andere Beschluss der Generalversammlung, der irgend eine Abänderung
der Bestimmungen der Statuten zum Gegenstande hat, abgesehen von den
übrigen in Art. 626 genanntenOhügaüonenrecht. N° 94... 721

Formalitäten, der Eintragung in das Handelsregister, und bleibt, so lange
diese nicht erfolgt ist, wirkungslos (Art. 626 Abs. 3, vergl. auch §
277 des deutschen HGB).

Aber mit dem von der Generalversammlung gefassten Beschluss, das
Aktienkapital in einem bestimmten Umfang zu erhöhen (welcher Beschluss
sich, wie bemerkt, als eine Unterart der Statutenänderung darstellt),
und dessen gehöriger Verurkundung und Eintragung ist natürlich die
projektierte Kapitalserhöhung noch nicht perfekt. Sie wird es erst im
Moment, wo die neue Emission vollzogen ist, woraus folgt, dass eine
Eintragung und Publikation, welche anzeigt, das Aktienkapital sei auf
diese oder Jene Summe wirklich erhöht werden, unzulässig ist, bis und
so lange nicht die Tatsache, dass das neue Aktienkapital vollständig
gezeichnet und mit mindestens 20 % einbezahlt worden sei (Art. 618),
gehörig festgestellt, und dem Handelsregister nach Vorschrift des Art. 622
Ziff. 1 und 2 bescheinigt werden kann. Erst mit dieser Vollendung der
Emission ist die Statutenänderung, welche der Erhöhungsbeschluss zum
Gegenstand hatte, ins Leben getreten, und erst dann darf daher die
Aktiengesellschaft die neue Summe als ihr Aktienkapital bezeichnen
(vgl. SIEGMUND, Handbuch für Handelsregisterführer S. 293 ff. und die
dort zitierte bundesrechtliche Praxis).

6. Die überragende Bedeutung der t a t s a c h l i c h erfolgten
Kapitalserhöhung gegenüber dem dieselbe erst anordnenden Beschluss
der Generalversammlung hat nun dazu geführt, Art. 626 direkt auf
jene anzuwenden, und in dem daselbst genannten Erhöhungsbeschluss
(weitere Emission ) geradezu den Beschluss zu erblicken, kraft dessen
die Generalversammlung nach Massgabe des Art. 618 die Feststellung
der gehörig-er-

folgten Zeichnung und Einzahlung des erhöhten "Aktienkapitals
trifft. Diesen Standpunkt nimmt uberemstimmend die schweizerische
Rechtsliteratur ein, _vgl. STRÄULI, Veränderungen des Grundkapitals der
Aktiengesellschaften, in Zeitschrift für schweiz. Recht 11. Folge

722 Obligationenrecht. N° 94.

Bd. 14 S. 27 f., SIEGMUND, Handbuch S. 296, ZIMMERMANN, Die Jahresbiianz
der Aktiengesellschaft S. 103 f., ja es wird vielfach gar nicht für
notwendig gehalten, den blossen Erhöhungsbeschluss für sich allein
einzutragen (SIEGMUND, a. a. O.). Auf ähnlichem Boden steht bekanntlich
das deutsche HGB, welches nicht nur die Eintragung des auf Abänderung
der Statuten gerichteten Beschlusses ins Handelsregister (& 2?7),
sondern auch die Eintragung der vollzogenen Erhöhung des Grundkapitals
ausdrücklich fordert, und bestimmt, dass bevor die erfolgte Erhöhung
in das Handelsregister eingetragen sei, Aktien und Interimsscheine auf
das zu erhöhende Kapital nich t ausgegeben werden können (è 287), wonach
also solche vorzeitig ausgegebene Aktien als nichtig zu betrachten sind
(S'rnvn, Komm. zu § 287, Anm. 1). Hiebei ist aber zu beachten, dass es zur
Feststellung der erfolgten Erhöhung des Grundkapitals eines Beschlusses
der Generalversammlung nicht bedarf, vielmehr Sache des Vorstandes und
des Aufsichtsrates ist, diese Tatsache anzumelden (EUR 284), welche
Anmeldung mit der Eintragung des von der Generalversammlung gefassten
Erhöhungsbeschlusses verbunden werden kann. , -

7. Es unterliegt nun zwar keinem Zweifel, dass auch nach schweizerischem
Recht mit der Eintragung des die Kapitalserhöhung beschlagenden
Statutenänderungsbeschlusses zugewartet werden kann, bis die beschlossene
Erhöhung durchgeführt und darnach auch ihrerseits zur Eintragung und
Publikation reif geworden ist. Nicht beizutreten ist dagegen der Ansicht,
dass Art. 626 überhaupt nicht sowohl den Statutenänderungsbeschluss (mit
welchem die weitere Emission angeordnet wird), als vielmehr einen die
vollzogene Emission feststehenden Beschluss im Auge habe. Dass in Art. 626
der die Kapitalserhöhung dcsi kretierende Statutenändemngsbeschluss
gemeint ist, ergibt sich nicht bloss aus dem Zusammenhang dieses Artikels
mit den vorhergehenden Bestimmungen, sondern direkt aus seinem Wortlaut,
indem er den Beschluss betreffend

Obligationenrecbt. N° 94. 723

die Erhöhung des Aktienkapitals in Verbindung mit jedem irgend
eine a n d e r e Abänderung der Statuten betreffenden Beschlusse
der Generalversammlung aniührl, und damit dessen Eigenschaft als
Unterart der Statutenänderung hervor-hebtWeil und soweit der Beschluss
der Generalversammlung, es sei das Aktienkapital zu erhöhen, eine
Abänderung der Statuten bedeutet, ist er, gleich allen übrigen die
Statuten abändernden Beschlüssen, an die Formalitäten gebunden, die
Art. 626 für diese aufstellt. Dass dagegen die Tatsache der geschehenen
Zeichnung und Einzahlung von der Generalversammlung beschlossen , und ein
solcher Beschluss an die in Ari. {326 genannten Kautelen gebunden werden
müsse, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen, und ohne gesetzliche Anordnung
auch nicht zu vermuten; denn die Feststellung dieser Tatsachen bedarf
nicht sowohl einer Wille-Wansscrung der Generalversammlung ( welche ja
bereits durch den Kapitalserhöhungsbeschluss zu Tage getreten ist), als
vielmehr einer blossen Verifikation. Die E i n t r a g u n g derselben
ins Handelsregister geschieht nach Art. 622 Ziff. 1 und 2 auf Grund
einer Bescheinigung, welche nicht etwa von der Generalversammlung sondern
von den Mitgliedern der Verwaltung einzureichen ist (vergl. auch HGB §
284 in Verbindung mirs 274). Auch der Sprachgebrauch stimmt mit dieser
Auffassung überein, nach welchem man zu beschliessen pflegt nicht, was
geschehen ist, sondern was geschehen soll. Nun spricht frei-lich Art. 618
von der Pflicht der Generalversammluug, durch Beschluss festzustellen,
dass das Aktienkapital vollständig gezeichnet, und dass mindestens 20 %
aus jede Aktie einbezahlt seien. Allein diese, auf die Errichtung der
erst werdenden Aktiengesellschaft bezügliche Bestimmung darf nicht ohne
weiteres auf die Vorgänge bei der Kapitalserhöhung angewendet werden,
und zwar schon deshalb nicht, weil es ja dort die Zeichner selbst sind,
welche den F eststellungsbeschluss fassen, Während es sich bei der
Kapitalserhöhung um eine Schlussnahme der

724 Obllgationenrecht. N° 94.

Generalversammlung der bereits bestehenden Aktiengesellschaft handelt,
bei der eine Mitwirkung der Zeichner der neuen Aktien schlechterdings
ausgeschlossen ist. Diese letzteren können erst an der Generalversammlung
teilnehmen, nachdem sie Aktionäre geworden sind, und das kann nicht
geschehen, bevor der Beschluss über die Kapitalserhöhung wirksam
geworden ist.

8. Muss aber nach dem Gesagten davon ausgegangen werden, dass Art. 626 den
die Kapitalserhöhung und die damit verbundene Statutenänderung anordnenden
Beschluss der Generalversammlung, und nicht einen, nach Art. 618 zum Zweck
der Errichtung der Gesellschaft vorgenommenen Feststellungsbeschluss
der an der Zeichnung Beteiligten im Auge habe, so entfällt damit auch
die Berechtigung, aus dem Abs. 3 des Art. 626 den Rechtssatz abzuleiten,
dass die beschlossene Emission so lange wirkungslos bleibe, als nicht ein
die Durchführung derselben konstatierender Generalversammlungsbeschluss im
Handelsregister eingetragen worden ist. Freilich darf (wie oben bemerkt)
die Kapitalserhöhung, als Vollendete Tatsache, erst eingetragen und
publiziert werden, nachdem die in Art. 618 bezeichneten Erfordernisse
der vollständigen Zeichnung und der erforderlichen Minimaleinzahlung
erfüllt sind.Allein das Gesetz schreibt weder vor, dass die Feststellung
dieser Tatsache nur durch Generalversammlungsbeschluss im Sinne von
Art. 626 erfolgen könne, noch dass etwa Aktien, die vor der Eintragung
der tatsächlich durchgeführten Emission ausgegeben würden, nichtig
seien. Im Gegensatz zum deutschen HGB § 287, bezeichnet das OR in
Art. 623 nur die vor der Eintragung d e 1" G e s e ] l s c h a f t
ins Handelsregister ausgegebenen Aktien als nichtig, d. h. diejenigen,
welche vor der Entstehung der Aktiengesellschaft als juristische Person
ausgegeben wurden.

9. Wird von diesen Erwägungen ausgegangen, so ergibt sich für die
Entscheidung der vorliegenden Streitsache : Auf Grund des regelrecht
gefassten und eingetra--Obligaiionenrecht. ' N° 94. 725

genen Beschlusses der Generalversammlung der Beklagten waren die Organe
derselben ermächtigt, die beschlossene Emission durchzuführen, also
die Zeichnungen und Einzahlungen auf das zu erhöhende Aktienkapital
entgegenzunehmen. Wenn sie dies taten, und dagegen durch Uebergabe
der entsprechenden Titel die Zeichner in den Stand setzten, sich zur
Teilnahme an künftigen Generalversammlungen und zum Bezug von Dividenden
zu legitimieren, so bekundeten sie im Namen der Aktiengesellschait
die Annahme der Zeichnungen und die Aufnahme der Zeichner in die
Gesellschaft. Damit sind die Zeichner Aktionäre geworden, und die
Voraussetzungen, unter welchen Zeichnung und Einzahlung geschehen,
erfüllt, und zwar auch dann, wenn die tatsächlich vollzogene Emission
noch nicht im Handelsregister eingetragen war; denn im Unterschied zum
deutschen Aktienrecht (5. Erw. 6 oben) bestimmt das eidg. OR nicht, dass
vor jener Eintragung neue Aktien nicht ausgegeben werden können. Diesem
Rechtszustand kann de lege ferenda mit guten Gründen entgegengetreten
werden, de lege Zaia lässt sich daran nicht wohl ändern. Das OR hat die
Virkungen der Aktienzeichnung im Falle der Erhöhung des Aktienkapitals
einer bereits bestehenden Aktiengesellschaft eben nicht erschöpfend
geordnet; eine Ausfüllung der Lücke durch analoge Anwendung der auf die
Errichtung der Gesellschaft bezüglichen Normen begegnet, so nahe sie auf
den ersten Blick liegen mag, erheblichen Bedenken : sie liegen einmal in
der wesentlichen Verschiede'nheit, welche die gesamte rechtliche Situation
der Kapitalserhöhung, trotz mancher Analogien, gegenüber der Errichtung
der Aktiengesellschaft im allgemeinen aufweist, und sodann insbesondere
darin, dass zum Mindesten die Nichtigkeit der v o r der Eintragung der
vollzogenen Emission ausgegebenen Aktien ausdrücklich im Gesetze hätte
ausgesprochen werden müssen. Zu einem Analogieschluss auf Nichtigkeit
des Rechtsgeschäfte darf sich der Richter, mit Rücksicht auf den guten
Glauben und die Sicherheit des

'?26 Obligationenrecht. N° 95.

Verkehrs, ohne Not nicht entschliessen. Geht es aber hiernach nicht an,
die vor der Eintragung der erfoi n Kapitalserhöhung ausgegebenen Aktien
nach Analo e von Art. 623 als nichtig zu erklären, so fehlt damit au
die Grundlage für die angestellte Bereicherungsklage. '

10. Die Einrede des Irrtums und Betruges endlich erledigt sich, wie
die Vorinstanzen zutreffend angenommen haben, durch die Erwägungen,
denen das Bundesgericht mit Bezug auf Aktienzeichnungen in konstanter
Praxis, insbesondere in dem Urteil vom 16. Februar 1906 in Sachen
Darmstädter gegen Chemische Fabrik Schlieren (BGE 32 II S. 102 f.),
gefolgt ist. Danach ist die Rückforderung von Aktieneinzahlungen wegen
Täuschung der Aktionäre durch Organe der Gesellschaft ausgeschlossen.

Demnach hat das Bundesgericht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichts des Kantons
Aargau vom 28. Juni 1915 hestätigt.

95. Ari-St de la Ire Section civile du 11 décembre 1915 dans la' cause
Gauthier et conscrts contre Canton.

Bail à loyer: L'obligation du preneur d'utiliser les locaux loués n'existe
que dans certains cas particuiiers, notamment lorsque les locaux sont
aménagés spécialement pour le commerce en vue duquel ils sont loués et
qu'une clientèle Particulière est attachée à ces locaux en raison de
leur situation et du genre de commerce auquel ils sont destinés.

A. Francois-Eugene Gauthier, père, a exploité pendant un certain nombre
d'années un commerce de chapellerie dans un immeuble lui appartenant,
situé rue deObligationen-echt N° 95. 727

ia Balance n° 5, à La Chaux de-Fonds. En 1904, Gauthier

remit ssson commerce à dame Blum, qui lui paya, outre la valeur des
marchandises se trouvant en niagasin, la somme de 10 000 fr. Par contrat
du 28 janvier 1909, dame Blum ceda, à son tour, son commerceà Francois
Canton, négociant à La Chaux de Fonds. Le contrat portait, sous Chiffre
III : M. Canton paiera à Mme Blum pour prix de l'installation et de
la reprise du commerce une sommeeonvenue de 10 000 fr. ; à cette somme
il y a lieu d'ajouter le prix des marchandises tel qu'il résultera de
l'inventaire qui sera dressé. Le 30 mars 1909, Gauthier père conclut
avec Canton un contrat de bail d'une durée de 5 années, allant du 30
avril 1909 au 30 avril 1914. Le prix de location était fixé à 3400
fr. par année. Comme objet du hail Le contrat indique : Le bailleur
remet au preneur, qui accepts, à l'usage de m aga sin et a t e 1 i e r
Coté de sa maison, rue de la Balance 5, composé d'un magasin .au plain
pied ainsi qu'une chambre et cuisine à l'usage de bureau, le premier
étage à l'usage de magasins et atelier.

Le 15 septembre 1912, Canton conclut avec ia Société du Théàtre de La
Chaux de Fonds un contrat de bail por:tant sur des locaux situés dans
la maison n° 25, rue Leopold Robert, a La Chaux-de-Fonds, à l'usage de
magasin, atelier et logement . Le hail devait commencer le 15 septembre
1912 pour finir le 30 avril 1912. Canton ouvrit son nouveau magasin le 5
octobre 1922. Néanmoins il continua à exploiter régulièrement sou magasin
de la rue de la Balance jusqu'au mois d'avril 1913. A cette époque, il
se mit à liquider les marchandises qui se trouvaient dans ce magasin. Le
26 mars 1913, il avait obtenu de la Préiecture du district de La Chaux
de-Fonds l'autorisation de procéder à une liquidation générale dans le
délai du 1er avril 1913 au 1er avril 1914. A partir de janvier 1914,
Canton cessa presque complètement l'exploitation du magasin de la rue
de la Balance, avisant le public par des affiches que le magasin est
transféré 29 rue Leopold Robert 29, au Casino .

AS M n 1915 .48
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 41 II 717
Date : 04. Dezember 1915
Published : 31. Dezember 1915
Source : Bundesgericht
Status : 41 II 717
Subject area : BGE - Zivilrecht
Subject : 716 Obligatienenrecht. N° 93. dem Kläger wesentliche Verfehlungen .Baumanns unhe--


Legislation register
OR: 62  629
BGE-register
32-II-96
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drawing • corporation • stock • defendant • drawer • nullity • federal court • error • supervisory board • flower • fraud • hamlet • collocational plan • receivership • incorporation • aargau • certification • doubt • decision • knowledge
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