692 Obligationenrecht. N° 90.

dauernder Erwerbseinbusse nicht für die ganze voraussichtliche Lebensdauer
der Klägerin zugesprochen wurde. Hiefür lässt sich füglich geltend
machen, dass die Erwerbsfàhigkeit der Klägerin mit zunehmendem Alter sich
verringern wird und dass also, wenn man die dauernde Erwerbseinbusse von
150/0 für die volle mutmassliche Lebensdauer in Ansatz bringen Wollte,
man dann anderseits diese 150/o nicht mehr auf Grund des ganzen bisherigen
Einkommens von 2400 Fr. berechnen könnte, sondern auf Grund eines kleinem
Betrags, der die allmähliche Verminderung mitberücksichtigt. Was die
Einwendung anbelangt, der Geldeswert des Naturaleinkommens der Klägerin
(Kost und Logis) sei zu niedrig bemessen, so handelt es sich um eine
rein tatsächliche Würdigung und es kann auch hier von der beantragten
Beweisabnahme keine Rede sein .....

5. Von der ZuSprechung eines Betrages für nicht ökonomische Nachteile,
namentlich eines Schmerzensgeldes, hat die Vorinstanz mit Recht
abgesehen. Zu berücksichtigen ist hier, dass der Unfall durch ein
Verschulden der Klägerin mitverursacht wurde, anderseits aber der
Werksrnangel sich auf kein Verschulden des Eigentümers zurückführen
lässt,· da dieser den Aufzug regelmässig und noch kurz vor dem Unfalle hat
kontrollieren lassen. Unter solchen Umständen vermag sich die Anwendung
des Art. 47
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 47 - Bei Tötung eines Menschen oder Körperverletzung kann der Richter unter Würdigung der besonderen Umstände dem Verletzten oder den Angehörigen des Getöteten eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen.
OR nicht zu rechtfertigen.

Demnach hat das Bundesgericht erkannt:

Die Berufungen beider Parteien werden abgewiesen und das Urteil des
Obergerichts des Kantons Aargau vom 29. Januar 1915 wird bestätigt.

Obligationenrecht. N° 91. 695

91. Urteil der I. Zivilabteîlung vom 12. November 1915 i. S. Erben Ebert,
Kläger, gegen Grands Magasins J elmoli lt.-G., Beklagte, und Pfleghard &
Häfeli, Litisdenunziaten.

Art. 58 0 G: Ein Haupturteil liegt auch vor, wenn das Urteil die streitige
Schaden ers atzpflicht ,nur g r u n d s à t z i i c h bej aht, die
Bestimmung des Quantitatives aber in ein späteres Schiedsgerichtsverfahren
gehört. Die Haftung aus A r t. 6 7 a 0 R betrifft nicht durch den
Reparaturoder Umbauzu stand des Werkes bewirkte Schädigungen. Vertrag
über B e w a c h u n g eines im U mb au befindlichen Gebäudes. Durch
das Vertragsverhältnis veranlasste ausservertragliche RechtSpflicht
des Eigentümers, die Leute der Bewachuugsgesellschaft vor den mit dem
Umbauzustand verbundenen Gefahren zu bewahren. Verschiedenheit der
Rechtsstellung dieser Personen und der des Publikums im allgemeinen. -

. U 11 f al l des Direktors der Bewachungsgesellschaft durch Absturz
an einer beim Umbau geschaffenen gefährlichen Stelle, als er seinem
daselbst verunglückten Arbeiter zu Hülfe eilen wollte. K a u s a l Z 11
s a m In e n h a n g. Verhältnis zwischen Eigentümer und Bauunternehmer
in Betrefî der Ersatzpflicht. M it v e is c h ul d e n des Geschädigten.

1. Die Beklagte, Grands Magasins Jelmoli A.-G. in Zürich, hat im
Sommer 1908 auf Grund eines mit der Architekturfirma Pkieghard &
Häfeli, Litisdenunziaten im vorliegenden Prozesse, am 31. Januar 1908
abge-schlossenen Vertrages den Umund Erweiterungsbau ihres Geschäftshauses
in Zürich begonnen. Laut diesem Vertrage war die obere Ueberwachung
der Bauausführung Sache der Architekten. Die besondere Bauleitung war
durch einen von ihnen zu bestimmenden Bauführer zu besorgen, als welcher
in der Folge Werner Muth funktionierte. Ferner bestimmte der Vertrag,
dass die Unternehmer die polizeilichen und gesetzlichenVorschriften,
soweit solche für sie in Betracht kämen, zu beobachten

hätten. Die Lieferung und Ausführung der Abbruch-, Erd-

694 Obligationenrecht. N° 91 .

und Maurerarbeiten wurde von Pfleghard & Häfeli in Vertretung der
Beklagten dem Bauunternehmer Lagabia übertragen.

Am 26. Juli 1908 schloss die Beklagte mit der Seenritas A.-G. in Zürich
einen Vertrag ab, wonach diese sich verpflichtete, gegen eine monatliche
Vergütung von 180 Fr. den Gebäudekomplex der Beklagten bis zur Vollendung
der Umbauten während der Nacht durch einen Spezialwächter bewachen
zulassen. Zu dem zu bewachenden Gebäude gehörte auch das nur von einem Hof
aus zugängliche, nach seiner frühem Bestimmung sogenannte Blindenheim .

Am Nachmittag des 26. Oktober 1910 wurden daselbst inwendig der Haustüre
Abbrucharbeiten vorgenommen, dabei eine hier befindliche Steinplatte
entfernt und dadurch unmittelbar hinter der Türschwelle eine Oeffnung
gegen den Keller hinunter geschaffen. Am Abend holte der Wächter Kaspar
der Securitas, wie gewohnt, in der Portierlcge derBeklagten die von ihm
benötigten Schlüssel und trat zwischen 8 und 9 Uhr seinen Rundgang an.
Beim Blindenheim angekommen, öffnete er die verschlos, sene Haustüre und
fiel, als er die Schwelle überschritt, um bei dem in der Nähe befindlichen
Schalter das elektrische Licht anzuzünden, in den Keller hinunter, konnte
dann aber Wieder ins Freie gelangen und um Hilfe rufen. Die Securitas
wurde vom Unfall benachrichtigt und es erschien zuerst deren Adjunkt
Müller, der Kaspar im Hofe des Blindenheims auf einer Bank sitzend
antrat, ihm in ein benachbartes Haus half und dann auf die Suche nach
einem Arzt ging. Unterdessen kam auch der Direktor der Securitas, Ebert,
der ebenfalls von der Sache erfahren hatte, herbeigeeilt. Er schritt,
da er von Kaspar nichts sah noch hörte, auf die ofienstehende Türe des
Blindenheims zu, trat beim Uebersehreiten der Schwelle ebenfalls ins
Leere und fiel in den Keller hinunter. Dabei erlitt er im Gegensatz zu
Kaspar eine schwere Verletzung. si

Obligationenrecht. N ° 91. 695

In der Folge hat Ebert die Beklagte auf Bezahlung von 120,000
Fr. Entschädigung für den Unfall belangt. Der Kläger an dessen
Stelle nach seinem am I. Dezember 1914 erfolgten Tod die Witwe und
seine beiden Kinder getreten sind hat ausgeführt: Die Beklagte hatte
zunächst aus Art. 67 aOR, weil die Herausnahme des Bodens unmittelbar
hinter der Haustüre ohne provisorischen Ersatz oder Einfriedigung, eine
fehlerhafte Anlage oder mangelhafte Unterhaltung des Hauses im Sinne
jenes Artikels darstelle und die Nichtbeieuchtung der Oeffnung ebenfalls
eine mangelhafte Anlage bedeute. Sodann hatte die Beklagte auch aus
Art. 50 ff. aOR: Sie habe eine Gefahr geschaffen, ohne gleichzeitig die
erforderlichen Sicherheitsmassregeln zu treffen und dabei zudem die diese
Massregeln vorschreibenden Bestimmungen der stadtzürcherischen Polizeiund
Baukontrollverordnung übertreten. Durch den Wachs-ertrag mit der Securitas
sei sie ferner verpflichtet gewesen, für alle im Interesse der Wacho rgane
notwendigen Schutzvorrichtungen entweder persönlich zu sorgen oder die
Architekten und Bauunternehmer vom Vachvertrage in Kenntnis zu setzen
und sie aufzulordern, jene Schutzvorrichtungen selbst zu treffen und
die Securitas auf dem Laufenden zu erhalten, was alles 'unterblieben sei.

Die Beklagte hat auf Abweisung der Klage angetragen und hiefür geltend
gemacht : Der Art. 67 aOR tref'fe auf d engegebenen Tatbestand Umbau
eines Hauses nicht zu. Aus Art. 50 aOR hafte die Beklagte nicht, weil sie
die Umbauten einer zuverlässigen Architektur firma, Pfleg-hard & Hàfeli,
und einem zuverlässigen Unternehmer, Lagabia, übergeben habe, sodass sie
keine culpa in eligendo treffe. Auch polizeiliche Vorschriften habe sie
nicht über! reten und ihre Verpflichtung aus dem Wachvertrage habe sich
auf die Bezahlung der vereinbarten Entschädigung beschränkt. Eventuell
müsste die Klage wegen Selbstversehuldens der Organe der Securitas und
des Klägers abgewiesen werden : Der Wächter Kaspar habe

AS 41 u 1915 ste-

696 Obligationenrecht. N° 91.

das Blindenheim im Dunkeln betreten und der Adjunkt si Müller den
Uniallsort verlassen, ohne Vorsichtsmassregeln zu treffen, trotzdem er
gewusst nahe, dass ihm der Kläger nachfolgen werde. Das Verschulden des
Klägers endlich liege darin, dass er sich ebenfalls im Dunkel in einen
Neubau begeben habe, wiewohl er gewusst habe, dass dort täglich grosse
Veränderungen vor sich gingen und unmittelbar vorher Jemand in den Keller
hinunter gefallen sei.

Die erste Instanz hat in Anwendung von 5239 Abs. 2 der kantonalen
ZPO beschlossen, zunächst lediglich auf die Frage der grundsätzlichen
Schadenersatzpflicht der Beklagten einzutreten und die des Schadensumfangs
bei Seite zu lassen. Durch Vorurteil vom 3. November 1913 hat sie dann
die Beklagte verpflichtet, dem Kläger den durch den Unfall vom 26. Oktober
1910 entstandenen Schaden zur Hälfte zu ersetzen. Dieses Urteil ist
vom Obergericht durch den nunmehr von beiden Parteien angefochtenen
Entscheid vom 9. Juli 1915 bestätigt worden. Am 27. August haben die
Parteien vereinbart, dass, falls das Bundesgericht als Berufungsinstanz
die grundsätzliche Schadenersatzpflicht der Beklagten bestätige, über die
Frage des Schadensumfanges die Vorinstanz als Schiedsgericht entscheiden
solle. Die letztere hat sich zur Uebernahme des Schiedsrichteramtes
bereit erklärt.

2. Die Berufung ist zulässig, namentlich auch insofern, als das
angefochtene Urteil ein Haupturteil nach Art. 58
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 47 - Bei Tötung eines Menschen oder Körperverletzung kann der Richter unter Würdigung der besonderen Umstände dem Verletzten oder den Angehörigen des Getöteten eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen.
OG bildet. Freilich
erledigt es das auf Bezahlung einer Schadenersatzsumme lautende
Klagebegehren nicht endgültig, sondern spricht bloss, als Vorurteil
des zürcherischen Prozessrechts, in grundsätzlicher Weise aus, dass die
Beklagte für die Hälfte des entstandenen, aber nach seiner Höhe noch
nicht festgestellten Schadens einzustehen habe. Allein die ziffermässige
Bestimmung des Schadens, die zur endgültigen richterlichen Erledigung
der Streitsache noch erforderlich ist, sofern es bei der grundsätzlichen
Behaftung der_..-. __

Obligationenrecht. N° 91. 697

Beklagten verbleibt, wird das Bundesgericht als Be--

rufungsinstanz nicht mehr beschäftigen, nachdem für die Beurteilung
dieses Punktes schiedsgerichtliche Zuständigkeit begründet worden
ist. Damit genügt das jetzt angefochtene Urteil den Erfordernissen des
Haupturteils. Zu diesen gehört nicht, dass das Urteil das Streitver-hältan
in allen Beziehungen erledige, sondern nur, dass die Erledigung in einer
Weise erfolge, die eine erneute Inanspruchnahme des Bundesgerichts als
Berufungsinstanz, um das Streitverhältnis noch in anderweitiger Beziehung
zu beurteilen, ausschliesst (vergl. BGE 26 II S. 112, 30 II S. 458 und
37 II S. 339);

3. Zu verneinen ist die Schadenersatzpflicht der Beklagten zunächt
insofern, als sie auf den Ar t. 6 7 a OR gestützt werden will. Der
Unfall ist nicht dadurch verursacht werden, dass das Gebäude, als dessen
Eigentümerin die Beklagte haften soll, während seiner bisherigen Benutzung
a mangelhaft unterhalten oder fehlerhaft angelegt gewesen wäre und
dies weiter geblieben sei, sondern dadurch, dass es in den Umbauzustand
gebracht wurde und dass ihm dabei zur Ermöglichung der bezweckten
Umänderung vorübergehend jene gefahrdrohende Beschaffenheit gegeben werden
musste, wonach sich unmittelbar hinter der Haustüre eine Oefînung nach dem
Keller zu befand. Auf diesen Tatbestand trifft der Art. 67 nicht zu. Er
bezieht sich auf Schädigungen, die aus dem gewöhnlichen Zustand des Werkes
hervorgehen, nicht auf solche, die durch eine mit dem Reparaturzustand
verbundene Unvollständigkeit oder Unbenutzbarkeit bedingt sind. Allerdings
kann im letzterem Falle die Verpflichtung bestehen, Dritte gegen die durch
diesen vorübergehenden Zustand geschaffenen Gefahren durch Hinweis darauf
oder durch Sicherheitsmassnahmen zu schützen ; allein diese Verpflichtung
ergibt sich alsdann nicht aus der besondern Haftung des Werkeigentümers,
sondern aus den allgemeinen Grundsätzen der Art. 50 ff. aOR (vergl. BGE
38 II S. 73 f.).

698 Obligationenrecht. N° 91 .

4. Der Berufung der Kläger auf den Art. 50 aOR kann die Beklagte nicht
einfach mit dem Hinweis darauf begegnen, sie habe die Ausführung der
Umbauarbeiten einer Architekturund einer Bauunternehmerfirma über.
geben, die beide als tüchtig und zuverlässig anerkannt seien. Daraus folgt
allerdings, dass die erwähnte Verpflichtung, das Leben und die Gesundheit
Dritter vor den mit dem Umbau verbundenen Gefahren in geeigneter Weise
zu schützen, nun zunächst diesen Firmen oblag und dass auch sie für die
Beobachtung der dazu dienlichen baupolizeilichen Vorschriften zu sorgen
hatten, was hier namentlich von Bedeutung ist für die von den Klägern
gerügte Unterlassung, die Oeffnung hinter der Haustüre provisorisch rnit
Brettern zuzudecken oder einzufriedigen. Die Beklagte durfte sich hiernach
in dieser Hinsicht darauf verlassen, dass die von ihr beauftragten Firmen
jene Obliegenheiten richtig erfüllen würden. Damit wird indessen ihre
Haltbarkeit noch nicht in allen Beziehungen ausgeschlossen, sondern
nur soweit es sich um den Schutz des Publikums im allgemeinen handelt,
also nicht von solchen Personen, zu deren Gunsten der Beklagten auf Grund
besondererRechtsbeziehungen noch ein Mehreres zuzumuten wartf Zu diesen
Personen gehörte aber der verunglückte Direktor der Wachgesellschaft
securitas . Dadurch nämlich, dass die Beklagte dieser Gesellschaft durch
Vertrag die Bewachung der dem Umbau unterzogenen Gebäulichkeiten übertrug
und von ihr durchführen liess, hat sie bewirkt, dass deren Leute bei
den vorzunehmenden Ueberwachungsmassnahmen den durch die Umbauarbeiten
geschaffenen Gefahren noch anders und in höherem Masse ausgesetzt wurden
als irgendwelche sonstige Drittpersonen : Während die letzteren auf der
Baustelle entweder nichts zu tun hatten oder sie dann doch erlaubter
Weise nur nach vorheriger besonderer Ermächtigung betreten und unter
Aufsicht darauf verbleiben durften, so hatten die Leute der Securitas
darauf tagtäglich zu gewissen Stunden ihren Dienst

Obligationenreeht. N° 91. 599

zu versehen und zwar während der Nachtzeit, wo also eine Bauaufsicht und
insoweit die Möglichkeit einer besondern Sicherung gegen Gefahren mangelte
und dazu der Gefahrszustand gegenüber dem bei Tageslicht bedeutend
grösser war. In Rücksicht hierauf musste es der Beklagten obliegen,
die Architekturfirma und den Bauunternehmer vom Ueberwachungsvertrage
und dessen Vollziehung zu benachrichtigen und darauf zu dringen,
dass der erforderliche Kontakt zwischen den Organen der Bauund der
Ueberwachungstätigkeit geschaffen und die letzteren durch rechtzeitige
Warnung oder Sicherheitsmassnahmen in Stand gesetzt würden, den im
Verlaufe des Umbaues jeweilen neu auftretenden besonderen Gefahren, wie
eine solche hier mit der Oeffnung des Bodens nach dem Keller zu entstand,
in Kenntnis der Sachlage zu begegnen. Derartige Schritte hat nun aber
die Beklagte nach Feststellung der Vorinstanz nicht unternommen und es
muss diese Unterlassung im Grundsatze ihre Pflicht zum Ersatz daraus
entstandenen Schadens begründen.

5. Im besondern ist diese Ersatzpflicht in Betreff des dem Direktor Ebert
zugestossenen Unfalles gegeben. Aueh er gehörte zu dem Personenkreise,
für dessen Sicherheit die Beklagte in der genannten Weise hätte
versorgen sollen, denn auch er konnte, wie eben der Unfall zeigt, in
die Lage kommen, die Baustelle bei Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit
unerwartet und in Unkenntnis von gerade bestehenden besonderen Gefahren
betreten zu müssen. Somit hat sich die Beklagte auch ihm gegenüber
durch ihre Unterlassung schuldhaft verhalten. Dies freilich nicht im
Vertragsverhältnis da sie in einem solchen nur zur Securitas selbst
stand, (weshalb anderseits auch nur diese, nicht Ebert persönlich,
ein Verschulden ihrer Leute, besonders die behauptete Fahrlässigkeit
des Subdirektors Müller, als Vertragspartei gegen sich gelten lassen
müsste). Wohl aber ergibt sich das Verschulden der Beklagten aus der
durch das Ver-

700 Obligationenrecht. N° 91.

tragsverhältnis herbeigeführten tatsächlichen Sachlage, indem
ihr daraus jene Verbindlichkeit, für die Organe der securitas
obzusorgen, auch ausserhalb des Vertrages als allgemeine Rechtspflicht
erwuchs. Ihr Verschulden hat sodann auch kausal auf den Schadenseintritt
eingewirkt. Unwesentlich ist in dieser Hinsicht, dass zunächst der
Wächter Kaspar an der gefährlichen Stelle abstiirzte ohne erheblichen
schaden zu erleiden und erst nach ihm der zur Hülfeleistung für seinen
Untergebenen herbeigeeilte Ebert; denn darauf kann es nicht ankommen,
dass die Gefahr, die durch das nämliche Verschulden der Beklagten den
beiden Verunglückten unbekannt geblieben war, den einen Unfall zeitlich
früher ausgelöst hat als den andern. Mehr Schwierigkeit bietet die
Frage, ob nicht noch sonstige Personen sich schuldhaft verhalten und
infolge dessen die Unterlassung der Beklagten entweder als hlosse Mit u
r s ac he des Unfalles gelten müsse oder sogar wegen Unterbrechung des
Kausalzusammenhanges als Ursache gänzlich ausscheide. In diesem Sinne
hat die Beklagte namentlich darauf hingewiesen, dass dem Bauführer
Muth die Bewachung der Gebäude durch die securitas bekannt gewesen
sei. Nun ist aber die Vorinstanz auf die Frage der Verantwortlichkeit
Dritter am Unfall, die allerdings sachlich mit der nach der Haftung der
Beklagten zusammenhängt, nicht eingetreten, sondern hat sich auf die
Prüfung und Beurteilung der Ansprüche beschränkt, die Ebert aus dem
l'nl'all gegenüber der Beklagten erwachsen sind. Hieran hat sich die
Bundesinstanz zu halten, da es vor allem vom kantonalen Prozessrechte
abhängt, ob und in welchem Umfange mehrere aus einem Unfall Hafthare in
einem einheitlichen Verfahren belangt werden können. Zudem haben heute
die Kläger erklärt, dass sie, sobald die Ersatzpflicht der Beklagten ihnen
gegenüber endgültig lcststehe, von der Geltendmachung der Ansprüche, die
ihnen gegen andere Beteiligte entstanden sein können, ahsehen. Beurteilt
man nun die Klage auf Grund dieserObligationenrecht. N° 91. un

prozessrechtlichen Lage, so muss man die Ersatzpflicht der Beklagten
grund sätzlich als gegeben ansehen und zwar in dem Umkange als sie nicht
durch ein Selbstverschulden des Verunglückten vermindert wird (hierüber
Erw. 6). Die der Beklagten zur Last fallende Unterlassung stellt sich
in der Tat als ein schuldhaftes Verhalten von genügender schwere dar,
um für sich allein betrachtet eine Erstreckung der Ersatzpflicht auf den
ganzen Schaden zu rechtfertigen. Es kommt ihr auch die erforderliche
kausale Bedeutung zu und darf also auf Grund. ,der jetzigen Akten mit
der Vorinstanz als sicher angenommen werden, dass sich der Unfall ohne
jene Unterlassung nicht ereignet hätte. Demnach können die Kläger die
Beklagte unter Beiseitelassung allfälliger anderer Haft-barer für den
vollen Schaden Selbstverschulden als Minderungsgrund vorbehalten in
Anspruch nehmen (vergl. Art. 60 HOR). Dagegen entfaltet diese richterliche
Festsetzung der Ersatzpilicht selbstverständlich nur zwischen den heutigen
Hauptparteien, Klägern und Beklagter, Rechtskraft und es bleibt für
die Geltendmachung alliälliger Regressansprüche der Beklagten gegenüber
andern für die Schädigung verantwortlichen Personen die. Möglichkeit einer
selbständigen Prüfung der in Betracht kommenden Verhältnisse gewahrt,
soweit hiebei das kartonale Prozessrecht keine Schranken zieht.

EUR. Mit der Vorinstanz ist endlich anzunehmen, dass auch den
Verunglückten Ebert ein Verschulden am Unfall treffe. Dieses s e l b s
t v e r s c h ul d en ist darin zu finden, dass Ebert es bei gehöriger
Ueberlegung als gefährlich hätte erkennen müssen, in der Dunkelheit und.
ohne sich vorher genau zu vergewissern, ob er festen Boden unter den
Füssen habe, in das Blindenheim einzudringen. Zu dieser Ueberlegung und
damit zu grösserer Vorsicht hätte ihn die Erwägung führen sollen, dass man

es mit einem im Umbau befindlichen Gebäude zu tun

habe und dass soeben eine andere Person darin abgestürzt sei. Man durfte
ihm das namentlich auch in seiner Stel--

702 Obligationenrecht. N° 91 .

lung als Direktor einer Bewachungsgesellschalt zutrauen. Anderseits war
freilich die Voraussehbarkeit der Gefahr Wieder insofern gemindert-,
als nicht wohl erwartet werden konnte, dass sich nun unmittelbar hinter
der Türe schon eine Absturzstelle befinde, da das Gegenteil auch nicht
etwa durch irgend welche Schutzvorrichtungen bei der Türe erkenntlich
war. Sodann ist zu berücksichtigen,. dass es Ebert eilig haben mochte,
seinem Angestellten zu Hülfe zu kommen und dass er sich deshalb in einer
gewissen, die ruhige Ueberlegung zurückdrängenden Erregung befand. Dagegen
kann dieser Umstand nicht, wie heute geltend gemacht wurde, dazu
führen, den Schaden deshalb ausschliesslich durch die Beklagte tragen
zu lassen,. weil Ebert in Erfüllung einer allgemeinen Menschenpflicht
gehandelt habe. Das ändert an sich nichts an der Unvor-sichtigkeit seiner
Handlungsweise und der ihr entsprechen den Minderung der gegnerischen
Ersatzpflicht. Wägt man nun das beiderseitige Verschulden gegen einander
ab, so darf es als ungefähr gleichbedeutend betrachtet werden und man
kommt damit zur Bestätigung des die Beklagte für die Hälfte des Schadens
haftbar erklärenden Urteils.

Demnach hat das Bundesgericht erkannt :

Beide Beruiungen werden abgewiesen und das angefochtene Urteil der
II. Appellationskammer des Zürcherischen Obergerichts vom 9. Juli 1915
wird in allen Teilen. bestätigt.Obligationenrecht. N° 92. 703

92. Urteil der I. Zivilabteilung vom 3.9. November 1915 i. S. Messern,
Beklagter, gegen Josef Brunner und Konsorten, Kläger.

To d eines Familienangehörigen durch erstickende Gase bei Ben ützung
einer anfertigen Badeeinrichtu n g. Schadenersatzklage gegen den Vermieter
auf Grund der Art. 50
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 50 - 1 Haben mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen, so haften sie dem Geschädigten solidarisch.
1    Haben mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen, so haften sie dem Geschädigten solidarisch.
2    Ob und in welchem Umfange die Beteiligten Rückgriff gegeneinander haben, wird durch richterliches Ermessen bestimmt.
3    Der Begünstiger haftet nur dann und nur soweit für Ersatz, als er einen Anteil an dem Gewinn empfangen oder durch seine Beteiligung Schaden verursacht hat.
und 67
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 67 - 1 Der Bereicherungsanspruch verjährt mit Ablauf von drei Jahren, nachdem der Verletzte von seinem Anspruch Kenntnis erhalten hat, in jedem Fall aber mit Ablauf von zehn Jahren seit der Entstehung des Anspruchs.39
1    Der Bereicherungsanspruch verjährt mit Ablauf von drei Jahren, nachdem der Verletzte von seinem Anspruch Kenntnis erhalten hat, in jedem Fall aber mit Ablauf von zehn Jahren seit der Entstehung des Anspruchs.39
2    Besteht die Bereicherung in einer Forderung an den Verletzten, so kann dieser die Erfüllung auch dann verweigern, wenn der Bereicherungsanspruch verjährt ist.
und der mietrcchtlichen Bestimmungen des a
OR. Konkurrenzvorhältnis dieser Normen. Der A ri. 6 '? trifft auch auf
ein noch u n s e rtiges We rk zu, das seiner Bestimmung übergeben ist. Er
setzt kein V e r s ch u l d e n des Eigentümers voraus. Schadensbemessung.

1. Am 17. Mai 1910 hat der Kläger Josef Brunner mit seiner Familie
auf Grund eines Mietvertrages, den er mit dem Beklagten, Baumeister
Messerli, als Eigentümer des Hauses Nr. 528 an der Steifisburgerstrasse
in Thun abgeschlossen hatte, das Erdgeschoss und den ersten Stock
dieses neuerstellten Hauses bezogen. Im ersten Stock befand sich
ein Badezimmer. Beim Einzug des Mieters fehlte aber am Gasofen
der Badeeinrichtung noch das Abzugsrohr zur Aufnahme und Abführung
der Verbrennungsgase; es war bestellt, aber vom Spengler noch nicht
geliefert. Die Installationsarheiten der Badezimmereinrichlung hatte
das Lichtund Wasserwerk Thun durch seinen Monteur Jakob Hari besorgt. Als

dieser den Gasofen probierte, erklärte er der Familie

Brunner die Gaseinrichtung und machte sie darauf aufmerksam, dass noch
das Abzugsrohr fehle. weshalb man beim Baden das Fenster öffnen müsse. Am
21. Mai 1910 nahmen die beiden minderjährigen Knaben Brunners ein Bad,
ohne dass etwas vorgefallen wäre. Am 22. Mai morgens III-z Uhr begab sich
die Tochter Anna Brunner (geb. den 23. April 1883) zum Baden. Als sie um
81/} Uhr den Raum noch nicht verlassen hatte, klopfte ihre Mutter an die
Türe, erhielt aber keine Antwort. Die Türe wurde dann gewaltsam geöffnet,
worauf man Anna
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 41 II 693
Datum : 29. Januar 1915
Publiziert : 31. Dezember 1915
Quelle : Bundesgericht
Status : 41 II 693
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : 692 Obligationenrecht. N° 90. dauernder Erwerbseinbusse nicht für die ganze voraussichtliche


Gesetzesregister
OG: 58
OR: 47 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 47 - Bei Tötung eines Menschen oder Körperverletzung kann der Richter unter Würdigung der besonderen Umstände dem Verletzten oder den Angehörigen des Getöteten eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen.
50 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 50 - 1 Haben mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen, so haften sie dem Geschädigten solidarisch.
1    Haben mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen, so haften sie dem Geschädigten solidarisch.
2    Ob und in welchem Umfange die Beteiligten Rückgriff gegeneinander haben, wird durch richterliches Ermessen bestimmt.
3    Der Begünstiger haftet nur dann und nur soweit für Ersatz, als er einen Anteil an dem Gewinn empfangen oder durch seine Beteiligung Schaden verursacht hat.
67
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 67 - 1 Der Bereicherungsanspruch verjährt mit Ablauf von drei Jahren, nachdem der Verletzte von seinem Anspruch Kenntnis erhalten hat, in jedem Fall aber mit Ablauf von zehn Jahren seit der Entstehung des Anspruchs.39
1    Der Bereicherungsanspruch verjährt mit Ablauf von drei Jahren, nachdem der Verletzte von seinem Anspruch Kenntnis erhalten hat, in jedem Fall aber mit Ablauf von zehn Jahren seit der Entstehung des Anspruchs.39
2    Besteht die Bereicherung in einer Forderung an den Verletzten, so kann dieser die Erfüllung auch dann verweigern, wenn der Bereicherungsanspruch verjährt ist.
BGE Register
26-II-108
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
beklagter • schaden • vorinstanz • bundesgericht • treffen • brunnen • frage • kenntnis • verhalten • weiler • stelle • uhr • mangelhafter unterhalt • thun • rechtspflicht • obliegenheit • selbstverschulden • architekt • familie • gefahr
... Alle anzeigen