682 Obligationenrecht. N ° 89.

89. Urteil der I. Zivilabteilung vom 6. November 1915 i. S. Kohler,
Beklagter und Berufungskläger, gegen Abplanalp, Kläger und
Berufungsbeklagter.

Zufügung einer Körperverletzung durch Legen eines
Selbstschusses. Schadensbemessu ng : Berücksichtigung einer
Verschlimmerung während der Spita lb ehandlung ? Zinsfuss bei Berechnung
des R e nt e n -. kapitals ? Verschuldensfrage : Bedeutung des Umstandes,
dass der Selbstschuss auf Privateigentum . aber an einer vom Publikum
als Durchgang benutzten stelle gelegt wurde und des Umstandes, dass der
Schädigudurch (angeblich) verbotene Ueberschreitung eines Bahngel eises
auf das Grundstück gelangte.

1. Der im Dezember 1877 geborene Kläger machte sich am 13. Februar
1912 gegen abends 6 Uhr auf den Heimweg von seiner beim Kurhaus Brünig
verrichteten Arbeit. Er überschritt hiebei das Geleise der Brünigbahn an
einem dort befindlichen Bahnübergang und gelangte auf das unmittelbar
unterhalb des Bahnkörpers gelegenen, dem Vater des Beklagten gehörende
Grundstück Engelmannshans, das quer von einer Mauer durchzogen ist.
die in der Mitte eine ungefähr 1,3 m breite, für den Durch; lass von
Vieh ausgebrochene 'Lücke aufweist. Als der Kläger, um die weiter unten
befindliche Strasse zu erreichen, die Lücke passierte, erhielt er eine
Schrotladung in das rechte Knie durch einen Selbstschuss, den der Beklagte
wenige Meter von der Maueriücke entfernt hinter einen Felsblock gelegt
hatte. In der Folge musste dem Kläger das verletzte Bein oberhalb des
Knies abgenommen werden.

Im vorliegenden Prozesse hat er nunmehr auf Grund der Art. 41 H. OR das
Begehren gestellt: Der Beklagte habe ihm angemessenen Schadenersatz zu
leisten, nach richterlicher Festsetzung und unter Zusprechung von 5 %
Zins vom 8. November 1912 (Zustellung der Ladung) hinweg. Die Vorinstanz
hat dieses Begehren im Sinne der

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Zuerkennung einer Entschädigungssumme von 10,000 Fr. nebst zugehörigem
Zins vom genannten Tage an geschützt. Der Beklagte verlangt vor
Bundesgericht gänzliche Abweisung der Klage, eventuell Herabsetzung der
zugesprochenen Summe.

2. Was zunächst die Frage anlangt, in welchem Umfa nge der Kläger durch
die erlittene Körperverletzung materiell geschädigt werden sei, so
würdigt die Vorinstanz die in Betracht kommenden Tatumstände wie folgt :

Die Arbeitsunfähigkeit betrage wie auf Grund des gerichtsärztlichen
Gutachtens angenommen wird für die Zeit vom Unfall bis Ende 1912 100
%, für das Jahr 1913 75% und für die spätere Zeit 65 %, der bisherige
Jahresverdienst des Klägers als Zimmermann mit Inbe- grifi seiner
Nebeneinkünfte 1200 Fr. Als Entschädigung wegen Erwerbseinbusse gebühre
ihm daher für die 10 1/2 Monate des Jahres 1912 Fr. 1050 und für das Jahr
1913 900 Fr. Da ferner Anfang 1914 seine mutmassliche Lebensdauer als
damals 36-jähriger Mann 30.1ahre betragen habe, und von da an seine
Erwerbseinbusse sich auf 780 Fr. jährlich belaufe, so gelange man
für die Zeit von 1914 an nach den Grundsätzen der Rentenberechnung zu
einem Kapital von 14,345 Fr. Die Arztkosten hätten sich auf 661 Fr. 75
cts. belaufen und der vom Kläger geforderte und in Rechnung zu stellende
Betrag von 200 Fr. für Anschaflung einer Prothese ,sei sogar bedeutend
zu niedrig, da eine solche 125 Fr. kenne, jährlich 20 Fr. für Unterhalt
benötige und alle drei Jahre ersetzt werden müsse. '

Auf Grund dieser Berechnung kommt die Vorinstanz zu einem Gesamtbetrag
von 17,156 Fr. 75 Cts. Davon zieht sie 10 % wegen des Vorteils der
Kapitalabfindung ab und gelangt damit zu einer Schadenssumme von
15,140 Fr.

Diese gesamte Würdigung lässt sich, was die Interessen des Beklagten
anlangt, bundesrechtlich in keinem Punkte beanstanden. soweit er dagegen
Einwendungen erhoben

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hat, sind sie nicht stichhaltig. Dies gilt im besondern von der
Behauptung, der Kläger habe durch sein Verhalten im Spital den
eingetretenen Schaden verschlimmert.-Die Vorinstanz verneint dies,
entgegen freilich der Aussage eines der hierüber verhärten Zeugen,
aber in Ueberainstimmung mit andern Zeugenaussagen, namentlich der
des behandelnden Arztes; und hieran hat sich das Bundesgericht zu
halten. Infolgedessen ist der Vorinstanz darin beizustimmen, dass sie in
Hinsicht auf die während der Spitalbehandlung ausgetretenen Sepsis, die
für den Kläger eine Schwächung seines Organismus, besonders des Herzens
zur Folge hatte, einen Zuschuss von 5 % zu dem Invaliditätsgrad von 60 %
macht, der sonst mit dem Verluste eines Beines verbunden ist. Wenn der
Beklagte weiter ausführt, bei der Ermittlung des Rentenkapitals hätte
angesichts der heutigen Geidverhältnisse nicht ein Zinsfuss von bloss
Eil-H % zu Grunde gelegt werden sollen, so ist darauf zu erwidern,
dass die in Betracht kommende Rentenzeit von 30 Jahren eine lange ist,
während der vielfache Fluktuationen des Zinsfusses stattfinden können. Der
Beklagte hat auch nicht behaupten oder gar nachweisen können, dass
die Rentenanstaiten bei der Bestimmung solcher Abfindungskapitalien
den derzeitigen hohen Stand des Zinsfusses in erheblichem Masse
mitberücksichtigen. Und endlich ist zu erwägen, dass die Rechnung der
Vorinstanz in zwei Punkten sachlich zum Nachteil des Klägers ausgefallen
ist: nämlich insofern für Anschaffung und Reparatur der Prothese eine
viel zu geringe Forderung geltend gemacht und ausgesetzt wurde und
insofern die (an sich richtig. bemessenen) 10% Abzug wegen Vorteils
der Kapitalabfinduug nur von der Entschädigung für dauernde Invalidität
(14,345 Fr.) hätten berechnet werden sollen. . . . .

3. Dass das Legen des Selbstschusses durch den Kläger eine für die
Schädigung des Beklagten k au s a le und zugleich sch uldhaf te Handlung
darstelltund damit die Ersatzpi'licht des Beklagten grund--

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sätzlich gegeben ist, muss mit der Vorinstanz als" ausser Zweifel
stehend gelten. Die genannte Handlung wird durch die eidgenössische
Jagdgese'tzgehung (die Art. 6 und 21 des Bundesgesetzes vom 24. Juni
1904) verboten, und zwar nicht nur im Interesse des Wildstandes, sondern
auch zum Schutze von Leben und Gesundheit der Menschen (vergl. BGE 31
II S. 283
). sodann konnte der Beklagte voraussehen, dass er durch das
Legen der Selbstschussvorrichtung am fraglichen Orte tatsächlich die
Gefahr einer Verletzung dritter Personen schaffe. Freilich befand
sich die Stelle bei der Mauerlücke, woselbst er die Vorrichtung
anbrachte und bei deren Passieren der Kläger die Verletzung erlitt,
im Privateigentum seines Vaters. Allein nach der auf eine Reihe von
Zeugenaussagen gestützten Würdigung der Verhältnisse im Vorentscheide
ist anzunehmen, dass jene Mauerlücke von den Bewohnern der Umgebung als
Durchgang benutzt wurde, namentlich zur Abkürzung, und dass der Kläger das
gewusst hat. An der Verbindlichkeit dieser Tatbestandsfeststellung für das
Bundesgericht ändert auch der Hinweis des Beklagten auf seine gegenteilige
Eidesdeposition nichts. Die Abwägung ihrer Beweiskraft mit jener der
Zeugenaussagen betrifft die Anwendung kantonalen Prozessrechts. Des
nähern führt die Vorinstanz hier noch aus, der Beklagte habe, wie die
Strafuntersuchung dartue, den Selbstschuss behufs Erlegung eines Fuchses
angebracht, dessen Spuren er im Schnee beobachtet hätte, und er müsse
daher auch die Schneespuren der beiden Zeugen Blatter und Bieder bemerkt
haben, die am gleichen Tage, Bieder nur einen . halbe Stunde vorher dort
durchgegangen seien. Mit Unrecht bemängelt der Beklagte diese Würdigung
als aktenwidrig ......

Damit fragt es sich noch, ob Gründe vorhanden seien, um den Beklagten,
wenn nicht gänzlich, so doch in weitergehendem Masse, als die Vorinstanz
getan, von seiner Ersatzpflicht zu entlasten.

Daraus nun zunächst, dass die vom Kläger benützte

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Passage über das Grundstück kein öffentlicher Weg ist, sondern ihre
Benutzung nur tatsächlich, nach bestehendem Gebrauche, geduldet wird, hat
der Beklagte mit Recht einen besondern Entlastungsgrund nicht abgeleitet:
Sobald er sich überhaupt sagen musste, dass Dritte dort durch gehen,
gebot sich ihm in der Tat, trotz dem bestehenden Eigentumsverhältnisse,
als allgemeine Rechtspflicht, Solche Gefährdungen von Passanten zu
vermeiden. Dagegen hat der Beklagte heute neuerdings darauf abgestellt,
dass der vom Kläger benutzte Bahnübergang. privater Natur sei und dem
Kläger also eine Verletzung bahnpolizeilicher Vorschriften und damit ein
Selbstverschulden zur Last falle. Allein der Kläger ist nicht etwa beim
Bahnbetrieb oder innerhalb des Bahngebietes verunglückt, sondern erst
nach dessen Verlassen durch eine mit dem Betrieb in keiner Beziehung
stehende Verkehr des Beklagten. Ein Kausalzusammenhang im Rechtssinne
zwischen der behaupteten Bahnpolizeiühertretung und der erlittenen V
erletzung besteht daher nicht. Zudem stellt die Vorinstanz auf Grund
ihres Augenscheines fest, dass der Kläger nach dem Inhalte der beim
Uebergang angeschlagenen Verbotstafel keinen Grund für die Annahme gehabt
habe, der Uebergang sei nicht für alle Personen bestimmt, die auf das
Grundstück gelangen wollen. . . . Wohl aber muss mit der Vorinstanz ein
nicht unbedeutendes Selbstverschulden des Klägers darin erblickt Werden,
dass er trotz bereits angebrochener Dunkelheit zur Abkürzung diesen Weg
durch ein Privatgrundstiick einschlug. Er hätte sich sagen , sollen,
dass er hiebei Unfällen mehr ausgesetzt sei, als auf der ordentlicher
Weise für den Verkehr bestimmten und demgemäss auch grössere Sicherheit
bietenden Strasse. Anderseits lässt sich das dem Beklagten zur Last
fallende Verschulden als kein schweres ansehen. Denn mag auch das Legen
einer Selbstschussvorrichtung im allgemeinen eine grosse Unvorsichtigkeit
in sich schliessen, so fällt doch hier mildernd in Betracht, dass mit
einer Gefährdung Dritter weniger gerechnet werden musste, weil die Vor-

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richtung auf privatem Grund und Boden angebracht wurde und ein gewisses
Zufallsmoment darin liegt, dass wider Erwarten zu ungewohnter Zeit
noch jemand an der gefährlichen Stelle passieren und gerade mit ihr
in Berührung kommen musste. Immerhin bleibt die Gefährdungehandlung
des Beklagten ihrer Natur nach eine so bedeutende, dass die Vorinstanz
zweifellos nicht zu weit gegangen ist, wenn sie den Beklagten trotz der
vorhandenen Entlastungsgründe zu zwei Dritteln für den entstandenen
materiellen Schaden haftbar erklärt. Rechtlich zutreffend und nicht,
wie heute behauptet wurde, den Akten wider-sprechend nimmt sie dabei
an, dass der Beklagte als einziger Sohn Anwartschait auf das väterliche
Vermögen besitze ......

Demnach hat das Bundesgericht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Urteil des
Appellationshofes des Kantons Bern vom 30. Juni 1915 bestätigt.

90. Urteil der I. Zivila'bteilung vom 12. November 1915 i. S. Lina
Nieriker, Klägerin, gegen Kankursmasse Geiger, Beklagte.

Körperverletzung bei Benützung eines der Selbstbedienung
durch das Publikum überlassenen A u I z u g e s. Anforderungen
an die Sicherheit. Frage ob ein Werksmangel nach Art. 5 8 O R
vorliege. Mitverschulden des Verletzten wegen Nachlässigkeit bei der
Benützung des Aufzuges. Bemessung des materiell en Schadens. Frage, ob
die Zusprechung eines S c h m e r z e n s g e 1 d e s sich rechtfertige.

i. Die Klägerin war vom August 1911 an im Hotel Römerhof in Baden
in Pension. Am 2. April 1912 wollte sie-von ihrem Zimmer im zweiten
Stockwerke mit dem
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 41 II 682
Datum : 06. November 1915
Publiziert : 31. Dezember 1915
Quelle : Bundesgericht
Status : 41 II 682
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : 682 Obligationenrecht. N ° 89. 89. Urteil der I. Zivilabteilung vom 6. November


BGE Register
31-II-281
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