596 Obligationenrecht. N° 74.

geschlossen worden. Nun aber hat das aOR in seinem Art. 231 Kaufverträge
über Liegenschaften dem kantonalen Rechte vorbehalten und aus seinem
Art. 272 geht hervor, dass dieser Vorbehalt auch für den Tausch gilt.
Sodann ist dem Kauf und Tausch von Liegenschaften der von dinglichen
Rechten, also auch von Grundpfandtiteln gleichzusteilen (vgl. HAFNER,
Kommentar zum aOR, Art. 231 Note 1). Soweit also der Kläger auf die
Gewährleistung wegen Mängeln abstellt, kann es sich nur um die Anwendung
kantonalen Rechtes handeln. Das nämliche gilt aber auch, soweit er
den Tausch wegen Wi lensmängeln beim Vertragsabschlusse Betrug oder
wesentlichem Irrtum aufgehoben wissen möchte. Wie das Bundesgericht
wiederholt ausgesprochen hat (vgl. z. 8. BE 13 S. 511 H., 26 11 S. 225
Erw. 3 und Entscheid vom 21. November 1914 i. S. Fischer gegen Emil
und Oskar Schùrrer, vgl. auch SOLDAN, CO et Droit Cantonal 1896 p. 184
suiv.), ist der allgemeine Teil des aOR, namentlich auch hinsichtlich
seiner Bestimmungen über die Vertragsanfeehtung wegen Willensmängeln,
auf die dem kantonalen Recht unterstehenden Kaufund Tauschgeschäfte
nicht anwendbar. Die Vorinstanz hat freilich diese Bestimmungen
auf. den Fall angewendet, aber nicht als eidgenössisches, sondern als
kantonales Recht. Dem Gesagten steht auch nicht entgegen, dass das
Bundesgericht in dem angeführten Entscheide im Band 26 (i. S. Schmid
gegen Bolliger) erklärt hat, aus einer hetrügerischen Verleitung zu
einem Liegenschaftekauf könne ein besonderer, von den kaufrechtlichen
Beziehungen zwischen den Parteien unabhängiger Schadenersatzanspruch
aus unerlaubter Handlung entstehen. Selbst wenn dieser Auffassung
beizustimmen wäre, so Würde det h hier kein solcher verselbständigter
Ersatzanspruch geltend gemacht. Die Forderungen auf Bezahlung der 65,486
Fr. 25 Cis. und der 5000 Fr. werden vielmehr als Ansprüche bezeichnet,
die sich aus der Aufhebung des Geschäftes als damit verbundene Rechts-
Obligationenreeht. N° ?5. 597

folgen ergeben. Soweit daneben der Beklagte auch den Standpunkt
einer ungerechtfertigten Bereicherung einnimmt, könnte freilich die
Anwendbarkeit eidgenössischen Rechtes dann in Betracht kommen, wenn
die Vorinstanz zur Aufhebung des Tauschvertrages gelangt wäre. Da
sie aber den Vertrag auf Grund der erwähnten kantonalrechtlichen
Bestimmungen als gültig aufrechterhalten hat, bleibt für einen
allfälligen Bereicherungsanspruch eidgenössischen Rechtes, der nur aus
der Unverbindlichkeit des Vertrages herzuleiten wäre, kein Raum.

Demnach hat das Bundesgericht erkannt :

Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

75. Urteil der I. Zivilehteiiung vom 22. Oktober 1915 i. S. K. Segesser
und Konsorte, Kläger, gegen den Stadtrat und die Polizeigemeinde von
Luzern, Beklagte.

Ob eine k an t o n al e B ehörde Person im Rechtssinne und parteifähig
sei, bestimmt sich nach dem öffentlichen Rechte des betreffenden
Kantons. Eine G e m ein d e, die im Interesse des Strassenwesens Einspruch
gegen eine Liegenschaftsteigerung erhebt, handelt nicht in Ausübung
gewerblicherVorrichtungen im Sinne von Art. 622 aOR, auch nicht, wenn
sie dabei einen finanziellen Vorteil verfolgt.

, A. Der Stadtrat von Luzern hatte im März 1908 einen Stadtbauplan
festgesetzt, der die Anlage einer Quaipromenade vorsah. Dabei
wurde auch die den Erben Segesser gehörende Inseli Besitzung in die
Expropriationszone einbezogen. Infolge Einspruches der Erben Segesser
versagte der Regierungsrat diesem Bauplane die Genehmigung, weil die
Gemeinde die Inseli-Liegenschaft

598 Ohligationenrecht. N° 75.

in Wirklichkeit aus fiskalischen Interessen, zu SpekulationsZwecken,
und nicht für das projektierte Unternehmen selbst erwerben wolle. In der
Folge verlangten und erhielten die Erben segesser vom Stadtrat diess
Bewilligung zu einer öffentlichen Versteigerung der LiegenSchaft. Die
Hypothekarkanzlei setzte diese auf den 30. September 1911 an und erliess
die öffentliche Bekanntmachung. Am 25;September ersuchte der Stadtrat die
Hypothekarkanzlei um Aufnahme einer Verwahrung in das Steigerungsprotokoll
und die Kaufbriefe, des Inhaltes: Der nicht. genehmigte Stadtbauplan sei
nie zurückgezogen worden und der Stadtrat betrachte jenes Gebiet als
noch unter Stadthauplan liegend. Der die Inseli Besitzung betreffende
Parzellierungsplan werde nicht genehmigt werden. Das darin angeführte
Ausfüllungsterrain könne der Stadtrat bei einer spätern Erwerbung
jener Liegenschaft als. öffentliches Gebiet ohne Entschädigung an sich
ziehen. Er wahre sich dieses dingliche Recht gegenüber jedem Ersteigerer
und werde die Ueberbauung des Gebietes inhibieren bezw. für allfällige
Bauten keine Entschädi gung anerkennen. Diese Reklamation sei als Servitut
im Kaufbriefe vorzumerken und bei Beginn der Steigerung allen Anwesenden
zu eröffnen.

. Die Hypothekarkanzlei gab sidieser Weisung Folge, nahm die Verwahrung in
das Steigerungsbriefkonzept auf und eröffnete sie am Steigerungstage. Den
Erben Segesser wurde, soviel ersichtlich, vor dem Steigerung-stermine von
dem Vorgehen des Stadtrates keine Kenntnis gegeben. Die Steigerung verlief
ergebnislos, da die Eigentümer die gemachten Angebote nicht annahmen.

' B. Zwei von ihnen, Karl Segesser Schwytzer und Friedrich Segesser,
erhoben in der Folge gegen den Stadtrat von Luzern für sich und als
Vertreter der Polizeigemeinde Luzern Klage auf Bezahlung von 100,000
Fr. nebst Zins zu 5% seit dem 28. September 1912, welcher Betrag den
Schaden darstelle, der ihnen dadurch entstanden sei, dass der Stadtrat
rechtswidrig in die Steige--Obligationenrecht. N° 75. ' 599

rung eingegriifen und den Verkauf zu dem sonst erziel-

baren Preise verunmöglicht habe. In rechtlicher Hinsicht beriefen sich
die Kläger auf die Art. 50 ff
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 50 - 1 Haben mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen, so haften sie dem Geschädigten solidarisch.
1    Haben mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen, so haften sie dem Geschädigten solidarisch.
2    Ob und in welchem Umfange die Beteiligten Rückgriff gegeneinander haben, wird durch richterliches Ermessen bestimmt.
3    Der Begünstiger haftet nur dann und nur soweit für Ersatz, als er einen Anteil an dem Gewinn empfangen oder durch seine Beteiligung Schaden verursacht hat.
. OR.

C. _Die Vorinstanz hat die Klage mit Urteil vom 29. September 1915
abgewiesen. Sie führt zunächst aus, dass die Klage sich nicht auf das
aOR, das in zwischenzeitlicher Hinsicht anwendbar Wäre, stützen lasse,
da der Art. 64 aOR der kantonalen Gesetzgebung die volle Freiheit
gewahre, dieBeamtenhaftbarkeit selbständig und abweichend von den
Normen der Art. 50 ff. aOR zu regeln. Der Kanton Luzern habe nun
in seinem Verantwortlichkeitsgesetz von 1842 die zivilrechtliche
Haftbarkeit der Beamten für ihre Amtstätigkeit geordnet und zwar
erschöpfend, namentlich sowohl hinsichtlich der kantonalen Beamten als
der Gemeindefunktionäre. Was hier zunächst die Polizeigemeinde Luzern
betreffe, so kenne das Verantwortlichkeitsgesetz die Deliktsfähigkeit

,der juristischen Personen nicht. Die Gemeinde hafte viel--

mehr den von ihren Beamten geschädigten Dritt-personen nur subsidiär,
im Falle der Insolvenz der primär haftbaren Beamten, wie sich das aus
Art. 15 Abs. 3 des genannten Gesetzes ergehe und durch eine stetige
richterliche Praxis anerkannt sei. Auf die primär gegen die Stadtgemeinde
selbst erhobene Klage könne also nicht eingetreten werden. Die Klage
gegen den Stadtrat sodann sei abzuweisen, weil ihm die Fähigkeit mangle,
für allfällige rechtswidrige Amtshandlungen einzelner Mitglieder ins
Recht gefasst zu werden. Als Behörde sei der

,Stadtrat kein Rechtssubjekt. Das Verantwortlichkeits--

gesetz wolle eine vermögensrechtliche Haftung der Behörde, des Kollegiums
als solchen, nirgends feststellen, sondern bringe überall zum Ausdruck,
dass fehlbare Mit-

_ glieder einer Behörde für die Ökonomische Schädigung

Dritter persönlich haften sollten. Eine andere Regelung würde auch einen
Einbruch in das geltende Prozessrecht bedeuten, wonach nur Rechtssubjekte
Parteifähigkeit besässen. Behörden aber seien keine solchen, sondern nur

600 Obligationenrecht. N° 75.

publizistische Subjekte, die nur als Vertreter des Fiskus oder der
Gemeinde belangt werden könnten.

D. Diesen Entscheid haben nunmehr die Kläger durch Berufung an das
Bundesgericht weitergezogen mit den Begehren, ihn dahin abzuändern,
dass die Klage voll, eventuell in richterlich zu bestimmendem Betrage
zugesprochen werde. Weiter eventuell werde Rückweisung der Sache an die
kantonale Instanz beantragt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Die Tatsachen, worauf sich die vorliegende Schadenersatzklage stützt,
haben sich vor dem Inkrafttreten des ZGB ereignet, so dass das alte
Recht anwendbar ist.

2. Die Klage macht die Haltbarkeit einer Behörde, des Stadtrates
von Luzern, und eines Gemeinwesens (einer _ öffentlich-rechtlichen
juristischen Person), der Polizeigemeinde Luzern, geltend, mit
der Begründung, dass die erstere deshalb hafte, weil sie durch ihr
Widerrechtliches Eingreifen in das fragliche steigerungsverfahren die
Kläger geschädigt habe, die Gemeinde dagegen deshalb, weil sie für das
Verhalten ihrer Organe verantwortlich sei.

a) Die Klage gegen den Stadtrat ist von der Vorinstanz aus der Erwägung
abgewiesen werden, dass dieser keine Person im Rechtssinne, sondern
eine Behörde sei und ihm daher die Parteifähigkeit nicht zukomme.
Diese Erwägung beruht ausschliesslich auf der Anwendung des kantonalen
öffentlichen Rechtes. Letzteres bestimmt die rechtlichen Verhältnisse
der Behörden und nach ihm beurteilt sich, ob die Kollegien, die diese
bilden, auch in privatrechtlicher Hinsicht eine selbständige Stellung
einnehmen und ob sie als solche Subjekte (Träger) von Rechten und
Pflichten sein können.

Hinsichtlich der Klage gegen den Stadtrat kann daher auf die Berufung
nicht eingetreten werden.

b) Die Klage gegen die StadtgemeindeObligationenrecht. N° 75. 601

anlangend ist zu bemerken : Das aOR hat die Haftung juristischer Personen
für schädigende Handlungen ihrer Organe nur soweit geregelt als es sich
um geschäftliche Verrichtungen handelt ; ausdrücklich bestimmt der Absatz
2 des Art. 62, dass die in Absatz 1 daselbst geordnete zivilrechtliche
Verantwortlichkeit die juristischen Personen nur treffe, wenn sie ein
Gewerbe betreiben . Für Schädigung durch Organe juristischer Personen,
die kein Gewerbe betreiben, bezw. für nicht in gewerblichem Betrieb
erfolgte Schädigungen, gilt hiernach nicht eidgenössisches, sondern
kantonales Recht (siehe Rev. der Gerichtspraxis XVI 36, und XX 71). Nun
handelt es sich aber offenbar bei dem Verhalten des Stadtrates, auf
das sich die Klage stützt, nicht um eine mit einem Gewerbebetrieb der
Stadtgemeinde in Zusammenhang stehende Handlung oder Unterlassung. Der
Stadtrat ist eingeschritten kraft seiner Kompetenzen hinsichtlich des
Strassenwesens, also in einem Gebiete der kommunalen Administration, das
sich auf die Polizeihoheit bezieht, und keineswegs in einer gewerblichen
oder geschäftlichen Angelegenheit (vgl. AFFOLTER, Die Deliktsfähigkeit
juristischer Personen, in der Z. d. bern. J .-V. 32, S. 321). Die
Einwendung der Kläger, der Stadtrat habe mit seiner Intervention (der
Geltendmachung einer Servitut) ein Geldgeschäft auf dem Wege einer
Liegenschaftenspekulation machen wollen, hält nicht Stich, denn die
Tatsache, dass die Ausübung eines Hoheitsrechtes dem staateoder einer
Gemeinde finanziellen Vorteil bringt und zu diesem Zwecke erfolgt,
ändert an dem hoheitlichen Charakter der betreffenden Massnahme nichts;
sie ist nicht geeignet, sie zu einem gewerblichen Akte im Sinne des aOR
zu stempeln.

Demnach hat das Bundesgericht erkannt:

Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 41 II 597
Datum : 22. Oktober 1915
Publiziert : 31. Dezember 1915
Quelle : Bundesgericht
Status : 41 II 597
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : 596 Obligationenrecht. N° 74. geschlossen worden. Nun aber hat das aOR in seinem


Gesetzesregister
OR: 50
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 50 - 1 Haben mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen, so haften sie dem Geschädigten solidarisch.
1    Haben mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen, so haften sie dem Geschädigten solidarisch.
2    Ob und in welchem Umfange die Beteiligten Rückgriff gegeneinander haben, wird durch richterliches Ermessen bestimmt.
3    Der Begünstiger haftet nur dann und nur soweit für Ersatz, als er einen Anteil an dem Gewinn empfangen oder durch seine Beteiligung Schaden verursacht hat.
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
juristische person • bundesgericht • gemeinde • kantonales recht • erbe • weiler • vorinstanz • tausch • unternehmung • vorteil • rechtssubjekt • beklagter • verhalten • verantwortlichkeitsgesetz • beginn • versteigerung • ersteigerer • schaden • ungerechtfertigte bereicherung • entscheid • richterliche behörde • bern • baute und anlage • bewilligung oder genehmigung • fiskalisches interesse • begründung des entscheids • strasse • souveränität • gerichts- und verwaltungspraxis • privatrechtliche haftung • autonomie • wesentlicher irrtum • weisung • bauplan • regierungsrat • zins • norm • betrug • einwendung • wissen • kenntnis • errichtung eines dinglichen rechts • treffen • inkrafttreten • charakter • not • unerlaubte handlung • vertragsabschluss
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