580 Obligationenrecht. N° 72.

72. Urteil der I. Zivila'oteilung vom 9. Oktober 1915 i. S Frau
Ebner-Wîllimann, Klägerin, gegen Einwohnergemeinde Kriens, Beklagte.

Schadenersatzklage gegen eine G emeinde weg e n e i n e s U n f alle 5,
dadurch verursacht, dass die Geschädigte zur Nachtzeit vom Trottoir
abirrte und in einen Bach stürzte. Nichtanwendbarkeit von A r t. 5
8 0 R, weil die Absturzstelle im Privateigentum steht. Die Haftung
der Gemeinde wegen ungenügend e r B e l e u c h t u n g ist zunächst
eine zivilrechtliche aus den Art. 4
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 4 - 1 Wird der Antrag ohne Bestimmung einer Frist an einen Anwesenden gestellt und nicht sogleich angenommen, so ist der Antragsteller nicht weiter gebunden.
1    Wird der Antrag ohne Bestimmung einer Frist an einen Anwesenden gestellt und nicht sogleich angenommen, so ist der Antragsteller nicht weiter gebunden.
2    Wenn die Vertragschliessenden oder ihre Bevollmächtigten sich persönlich des Telefons bedienen, so gilt der Vertrag als unter Anwesenden abgeschlossen.
1 OR und 5 5 Abs. 2 ZGB, und als
solche keine bloss subsidiäre neben dem fehlbaren Beamten. Daneben
kann eine weitergehende Haftbarkeit aus kantonalem öffentlichem Rechte
bestehen. Die Pflicht d e r G e m e i n d e, Privateigentümer im Interesse
des Publikums zur E i n z ä u n u n g ihrer Grundstücke z u ve rh alt e n,
ist öffentlich-rechtlich.

1. Im Dorfe Kriens führt die Fenkernstrasse, mit Trottoir versehen,
neben der Kreuzbäckerei vorbei und oberhalb dieser Liegenschaft über den
Krienbach. Im Winkel, der durch die dort eine Kurve machende Strasse
und den Bach vor dessen Ueberführung gebildet wird, befindet sich ein
'Gittermast. Die Brücke ist mit keinem Geländer versehen. Wohl aber führt
ein solches im genannten Terrainwinkel dem Bache entlang; im Februar 1912
reichte es aber noch nicht bis anzdie Brücke, so dass dort eine Strecke
gegen den Bach zu offen war. Der Bach ist Staatseigentum; Strasse mit
Trottoir und Brücke sind im Eigentum der Gemeinde Kriens, das Gebiet
im Winkel zwischen Trottoir und Bach gehört dagegen zur Kreuzbäekerei,
deren Eigentümerin, Witwe Wüest-Mätter, im Jahre 1912 auch die Reparatur
des Geländers bis zur Brücke besorgen liess.

2. Am 21. Februar 1912, abends, wollte die Klägerin, Frau Ebner-Willimann,
von der Fenkernstrasse her der Kreuzbäckerei entlang kommend, die Brücke
passieren. Dabei irrte sie laut vorinstanzlicher Fest-

Obligationenrecbt. N° 72. 5:51

stellung vor der Brücke vom Trottoir ab, geriet auf den obersten Zipfel
des Kreuzbäckereigrundstückes und fiel von hier aus beim Gittermast in
den Bach.

Im vorliegenden Prozesse hat sie nunmehr die Einwohnergemeinde_ Kriens
auf Ersatz des ihr aus diesem Unfall erwachsenen Schaden belangt, den sie
in ihrem Klagcbegehren auf 4500 Fr., in ihrem Berufungsantrage aber nur
noch auf 2500 Fr. heziffert. Dazu hat sie Verzugszins zu 5 % vom Tage: des
Unfalls an eingefordert. Der Unfall, wird in der Klage geltend gemacht,
habe sich ereignet, weil die Strasse und namentlich auch das Trottoir
teilweise zerstört gewesen sei; über die Brücke habe nicht einmal ein
Geländer geführt. Auch habe jede Beleuchtung gefehlt; das ferne Licht
der Seidenfabrik habe die Klägerin geblendet. Die Gemeinde Kriens als
Eigentümerin der Fenkernstrasse und der Brücke habe diese Verkehrswege
zu unterhalten und für die richtige Beleuchtung zu sorgen. Rechtlich
treffe Art. 58
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 58 - 1 Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen.
1    Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen.
2    Vorbehalten bleibt ihm der Rückgriff auf andere, die ihm hierfür verantwortlich sind.
OR zu. Aber auch die Voraussetzungen der Art. 41
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
1    Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
2    Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt.
fi. OR
seien gegeben.

Die Vorinstanz hat die Klage abgewiesen, mit der Begründung: Art. 58
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 58 - 1 Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen.
1    Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen.
2    Vorbehalten bleibt ihm der Rückgriff auf andere, die ihm hierfür verantwortlich sind.

OR sei unanwendbar, weil die Klägerin vom Grund und Boden der Witwe
WüestMatter aus abgestürzt sei und also diese oder eventuell der Staat
Luzern als Bacheigentümer passiv legitimiert wäre. Auch auf Art. 41
ff
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
1    Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
2    Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt.
. OR könne sich die Klägerin nicht berufen. Massgebend sei das -nach
dem Vorbehalt des Art. 59
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 59 - 1 Für die öffentlich-rechtlichen und kirchlichen Körperschaften und Anstalten bleibt das öffentliche Recht des Bundes und der Kantone vorbehalten.
1    Für die öffentlich-rechtlichen und kirchlichen Körperschaften und Anstalten bleibt das öffentliche Recht des Bundes und der Kantone vorbehalten.
2    Personenverbindungen, die einen wirtschaftlichen Zweck verfolgen, stehen unter den Bestimmungen über die Gesellschaften und Genossenschaften.
3    Allmendgenossenschaften und ähnliche Körperschaften verbleiben unter den Bestimmungen des kantonalen Rechtes.
ZGB anwendhare luzernisehe Gesetz über die
Verantwortlichkeit der Behörden und Beamten vom 10. September 1842. Nach
diesem aber hatte die Gemeinde gegenüber Dritten, die von ihren Beamten
durch amtliche Handlungen, Fehler oder Unterlassungen geschädigt werden,
nur subsidiär, im Falle der Insolvenz des Beamten. -

3. Die Ausführungen der Klägerinin der Berufungsschritt wenden sich zu
einem grossen Teil gegen die tatsächliche Feststellung der Vorinstanz,

582 Obligationenrecht. N° 72

dass die Klägerin nicht von der Brücke oder sonst von dem Strassengebiet,
sondern vom Privatgrundstücke der Witwe Wüest-Matter (Kreuzbäckerei)
aus, am dortigen geländerlosen Teil des Uferrandes in den Bach gefallen
sei. (Folgt Nachweis der Verbindlichkeit dieser Feststellung). . . .

_ Hiernach' beruft sich die Klägerin mit Unrecht auf den Art. 5 8 0
R. Nicht ein Werk der beklagten Gemeinde, sondern anfällig ein solches
der Grundeigentümerin Frau Wüest oder, soweit das Bachgebiet in Betracht
kommt, des Staates Luzern als dessen Eigentümer hätten den behaupteten
Schaden verursacht. Die Beklagte dagegen könnte nur mittelbar auf die
Entstehung des Schadens eingewirkt haben, nämlich soweit sich sagen
liesse, die Nichterfüllung bestimmter, ihr obliegender Pflichten habe zur
Folge gehabt, dass die Klägerin von der Strasse auf das Privatgrundstück
abgeirrt sei oder dass sich an der Uniallstelle die Gefahr des Absturzes
vergrössert habe.

4. In dieser Beziehung hat die Klägerin vor den kantonalen Instanzen
zunächst darauf abgestellt, dass die beklagte Gemeinde es an der nötigen
B ele uc htu n g des Strassengebietes an der Unfallstelle habe fehlen
lassen. --

Die Verbindlichkeit der Beklagten zur Beleuchtung kann nun zurückgeführt
werden entweder auf die jeder Privatperson obliegende zivilrechtliche
Pflicht, alle notwendigen Vorkehren zu treffen, damit andern kein Schaden
aus der Gefahr entstehe, die die Unterlassung oder Mangelhaftigkeit der
Beleuchtung einer Anlage in sich schliesst, oder auf eine weitergehende
durch das kantonale öffentliche Recht den Ortsgemeinden überbundene
Pflicht der abendlichen Beleuchtung von öffentlichen Strassen und Plätzen.

Wenn dem einzelnen zuzumuten ist, bei Dunkelheit gefahrvolle Stellen,
die das Publikum passieren könnte, genügend zu beleuchten, so trifft
diese aus A rt. 4 1

Obligationenrecht. N° 72. 583

O R fliesscnde Pflicht auch Gemeinden in Bezug auf die ihrer
Obhut unterliegenden Anlagen, denn die öffentlieh-rechtlichen
Körperschaften sind zugleich Personen des Privatrechtes. Die
Beklagte als solche wäre somit bei Unterlassung der üblichen,
jedermann obliegenden Beleuchtungspflicht nach A r t. 5 5 A b s. 2
Z G B haftbar und zwar primär, nicht nur subsidiär neben ihren
fehlbaren Beamten oder Angestellten als den zuerst in Anspruch zu
nehmenden'Ersatzpflichtigen. Ihre Passivlegitimation müsste daher
grundsätzlich bejaht werden.

Die Vorinstanzen haben sich mm nicht darüber ausgesprochen, ob die
zur Vermeidung einer Gefahr des 'Abirrens von der Strasse gebotene
Beleuchtung des dortigen Strassengebietes eine genügende und, wenn
nicht, ob die Unterlassung für den Unfall kausal gewesen sei. Es
liesse sich daher fragen, ob nicht nach Art. 82
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 59 - 1 Für die öffentlich-rechtlichen und kirchlichen Körperschaften und Anstalten bleibt das öffentliche Recht des Bundes und der Kantone vorbehalten.
1    Für die öffentlich-rechtlichen und kirchlichen Körperschaften und Anstalten bleibt das öffentliche Recht des Bundes und der Kantone vorbehalten.
2    Personenverbindungen, die einen wirtschaftlichen Zweck verfolgen, stehen unter den Bestimmungen über die Gesellschaften und Genossenschaften.
3    Allmendgenossenschaften und ähnliche Körperschaften verbleiben unter den Bestimmungen des kantonalen Rechtes.
OG die Akten an das
Obergericht zurückzuweisen seien, um über diesen Punkt eine Entscheidung
herbeizuführen. Indessen darf aus dem stillschweigen der beiden kantonalen
Instanzen wohl geschlossen werden, dass nach ihrer Ansicht ein Mangel
der Beleuchtung bei dem Unfall keine Rolle spielte, zumal da aus dem
Zeugnis der Frau Schwegler und aus dem Augenscheinsbericht hervorgeht,
dass die Oertlichkeit tatsächlich durch zwei elektrische Lampen beleuchtet
wurde. Sodann hat sich die Klägerin in ihrer Berufungsschn'ft keineswegs
auf den Standpunkt gestellt, die Vorinstanzen hätten der Beleuchtungsfrage
nicht die erforderliche Beachtung geschenkt. Wenn sie verlangt, dass
die Gemeinderechnungen seit 1900 ediert werden, soweit dabei die B e
le 11 c htu n g und der Unterhalt der Gemeindestrassen, besonders der
Fenkernstrasse nebst der Brücke, in Betracht kämen, so erscheinen diese
Beweismittel als durchaus untauglich, über die Beleuchtung in der Nähe
der Brücke am 21. Februar 1912, abends 7 Uhr Auskunft zu geben.

Ueber die privatrechtliche Pflicht hinaus kann nach kantonalem
öffentlichen Recht noch

584 Obligationenrecht. N° 72.

eine erhöhte Pflicht zur Beleuchtung öffentlicher Strassen und Plätze
bestehen. Es handelt sich dann um eine dem allgemeinen Privatrecht
nicht unterstellte Ordnung (vgl. die von der Vorinstanz zitierte Stelle
in Hunnns Erläuterungen zum Vorentwnrfe des ZGB II. Aufl. S. 97).
Verletzt die Gemeinde diese öffentlich-rechtliche Pflicht, so kommt
hinsichtlich der Rechtsfolgen, im besondern des Schadenersatzes,
das kantonale öffentliche Recht zur Anwendung (Art. 59
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 59 - 1 Für die öffentlich-rechtlichen und kirchlichen Körperschaften und Anstalten bleibt das öffentliche Recht des Bundes und der Kantone vorbehalten.
1    Für die öffentlich-rechtlichen und kirchlichen Körperschaften und Anstalten bleibt das öffentliche Recht des Bundes und der Kantone vorbehalten.
2    Personenverbindungen, die einen wirtschaftlichen Zweck verfolgen, stehen unter den Bestimmungen über die Gesellschaften und Genossenschaften.
3    Allmendgenossenschaften und ähnliche Körperschaften verbleiben unter den Bestimmungen des kantonalen Rechtes.
Abs. ] ZGB und
Art. 61
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 61 - 1 Über die Pflicht von öffentlichen Beamten oder Angestellten, den Schaden, den sie in Ausübung ihrer amtlichen Verrichtungen verursachen, zu ersetzen oder Genugtuung zu leisten, können der Bund und die Kantone auf dem Wege der Gesetzgebung abweichende Bestimmungen aufstellen.
1    Über die Pflicht von öffentlichen Beamten oder Angestellten, den Schaden, den sie in Ausübung ihrer amtlichen Verrichtungen verursachen, zu ersetzen oder Genugtuung zu leisten, können der Bund und die Kantone auf dem Wege der Gesetzgebung abweichende Bestimmungen aufstellen.
2    Für gewerbliche Verrichtungen von öffentlichen Beamten oder Angestellten können jedoch die Bestimmungen dieses Abschnittes durch kantonale Gesetze nicht geändert werden.
OR). Für den Fall also, dass die Klägerin ein Verschulden in der
Erfüllung einer hesondern, durch das öffentliche Recht der beklagten
Gemeinde auferlegten Beleuchtungspklieht behaupten wollte, müsste das
Eintreten hierauf abgelehnt werden, weil es sich nicht mehr um Anwendung
von eidgenössischem Zivilrecht handeln würde.

5. Der Unfall wird ferner noch darauf zurückgeführt, dass die Beklagte an
der Unfallstelle das Bachufer nicht habe e i n z ä u n e 11 lassen. Nach
dem in Erwägung 1 Gesagten war nun aber p riv a t r e c h t li c h
nicht die Beklagte, sondern die Eigentümerin des Ufergrundstückes zur
Einzäunung verpflichtet. Soweit für die Beklagte in dieser Hinsicht eine
Verpflichtung bestand, kann sie nur eine öffentlich rechtli c h e sein,
aus der behördlichen Aufsichtspflicht über die Gemeindeglieder fliessend,
so dass auch insoweit die bundesgerichtliche Zuständigkeit mangelt. Mit
Unrecht hat sich demgegenüber die Klägerin auf Art. 61 ssAhs. 2 GB
berufen : Die Gemeinde besorgt nicht eine ' gewerb-liche Verrichtung ,
sondern handelt in Ausübung ihrer Polizeihoheit, wenn sie einen Privaten
zu gewissen Sicherheitsvorkehren auf dessen Grundeigentum verhält oder
solche nötigenfalls an dessen Stelle trifft.

Demnach hat das Bundesgericht erkannt:

Die Berufungwird abgewiesen und das Urteil des Obergerichts der Kantons
Luzern vom 24. Juni 1915 bestätigt.

Obligationenrccht. N° 73. 585

' 73. Arrét du 15 octobre 1915 dans la cause Ferrero contre Italia.

Art.615, aL 2, C0. L'absence de reference a u x s t a t u t s ne frappe
pas la sonscription d'actions d'une nullité absolue; le vice est convert
si le souscripteur montre par des actes concluants qu'il renonce à se
prévaloir de l'irrégularité de sa souscription.

Ir r é g u l a r i t é s commises lors de la constitution dela société;
efiet de l'inscription au Registre du commerce.

Souscription obtenue an moyen de m a n oeuvr es d olo,sives ; validité
et portée de la souscription.

A. Le 10 décembre 1910 a été fondée à Neuchàtel, sous le nom d'a Italia
, une société anonyme au capital de 100 000 fr., divisé en actions
nominativcs de 500 fr. La société avait pour but I'exploitation d'un
commerce de Vins italiens. Pour supprimer la concurrence de la maison
C. Zullo, à Neuchatel, la société Italia décida de l'englober dans
son entreprise. Le capital fut porte à 300 000 fr.. si

Albert Gattino, administrateur déléguè de la société, fit d'actives
démarches pour placer celles des actions nouvelles qui n'avaient pas
été attribuées à Zullo. Le 15 juin 1912, il écrivit à son beau-frère,
Francesco Ferrero, domieiiié à Carmagnola (Italie), lui donnant différents
renseignements sur la société, et l'engageant vivement à souscrire
des actions pour 10 à 20,000 fr. Il l'invitait également à assister à
l'assemblée du 22 juin, ou à s'y faire représenter par Gildo Gattino. Il
joignait à sa lettre quatre bulletins de sonscription de 5000 fr. chacun.

'errero signa deux bulletins ainsi concus : Je soussigné

. déclare souscrire 5000 fr., soit 10 actions de 500 fr. l'une,
de l'émission des nouvelles actions della S. A. Italia. En outre,
il donnait à Gildo Gattino plei'ne et entière procuration pour le
représenter à l'assemh lée générale des actionnaires du 22 juin 1912. Le
procesverhal de cette assemhlée eonstate l'approbation du
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 41 II 580
Datum : 09. Oktober 1915
Publiziert : 31. Dezember 1915
Quelle : Bundesgericht
Status : 41 II 580
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : 580 Obligationenrecht. N° 72. 72. Urteil der I. Zivila'oteilung vom 9. Oktober 1915


Gesetzesregister
OG: 82
OR: 4 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 4 - 1 Wird der Antrag ohne Bestimmung einer Frist an einen Anwesenden gestellt und nicht sogleich angenommen, so ist der Antragsteller nicht weiter gebunden.
1    Wird der Antrag ohne Bestimmung einer Frist an einen Anwesenden gestellt und nicht sogleich angenommen, so ist der Antragsteller nicht weiter gebunden.
2    Wenn die Vertragschliessenden oder ihre Bevollmächtigten sich persönlich des Telefons bedienen, so gilt der Vertrag als unter Anwesenden abgeschlossen.
41 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
1    Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
2    Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt.
58 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 58 - 1 Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen.
1    Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen.
2    Vorbehalten bleibt ihm der Rückgriff auf andere, die ihm hierfür verantwortlich sind.
61
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 61 - 1 Über die Pflicht von öffentlichen Beamten oder Angestellten, den Schaden, den sie in Ausübung ihrer amtlichen Verrichtungen verursachen, zu ersetzen oder Genugtuung zu leisten, können der Bund und die Kantone auf dem Wege der Gesetzgebung abweichende Bestimmungen aufstellen.
1    Über die Pflicht von öffentlichen Beamten oder Angestellten, den Schaden, den sie in Ausübung ihrer amtlichen Verrichtungen verursachen, zu ersetzen oder Genugtuung zu leisten, können der Bund und die Kantone auf dem Wege der Gesetzgebung abweichende Bestimmungen aufstellen.
2    Für gewerbliche Verrichtungen von öffentlichen Beamten oder Angestellten können jedoch die Bestimmungen dieses Abschnittes durch kantonale Gesetze nicht geändert werden.
ZGB: 59
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 59 - 1 Für die öffentlich-rechtlichen und kirchlichen Körperschaften und Anstalten bleibt das öffentliche Recht des Bundes und der Kantone vorbehalten.
1    Für die öffentlich-rechtlichen und kirchlichen Körperschaften und Anstalten bleibt das öffentliche Recht des Bundes und der Kantone vorbehalten.
2    Personenverbindungen, die einen wirtschaftlichen Zweck verfolgen, stehen unter den Bestimmungen über die Gesellschaften und Genossenschaften.
3    Allmendgenossenschaften und ähnliche Körperschaften verbleiben unter den Bestimmungen des kantonalen Rechtes.
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
gemeinde • beklagter • vorinstanz • trottoir • schaden • weiler • witwe • stelle • obliegenheit • treffen • italienisch • bundesgericht • privatperson • erfüllung der obligation • zahl • entscheid • schadenersatz • grundstück • sachmangel • begründung des entscheids • uhr • gemeindestrasse • kurve • obhut • frage • errichtung eines dinglichen rechts • verzugszins • eigentum • tag • beweismittel • richtigkeit • erwachsener • grundeigentum
... Nicht alle anzeigen