552 Erhrecht. N° 68.

ne se trouve pas, il est vrai, exactement dans le cas prévu par l'art. 15,
car la eommunauté des biens entre frères et soeurs n'est pas légalement
inséparable de l'hérédité et elle ne résulte pas directement du
décès du père, mais de l'indivision qui s'est formée à la suite de ce
décès. Cependant, vu la connexité intime qui existe entre l'ouverture
de la succession paternelle et la constitution de I'indivision, il se
justifie d'appliquer par analogie la reng de l'art. 15 et de décider
par conséquent que la dévolution des hiens paternels demeurés indivis
entre le défendeur et sa seeur Thérèse doit se faire conformément à la
iégislation qui était en vigueur lorsque les parties ont résolu de ne
pas se partager ces biens ce qui impliquait qu'ils seraient attribués
à celui des indivis qui survivrait aux autres.

En résumé, quel que seit le point de vue auquel on se place, la conclusion
demeure la méme; tous les faits décisifs pour la solution du litige
décès du père des parties, formation de Pindivision primitive, dotation
dela demanderesse, renouvcllement de l'indivision entre Jean et Therese
Zbinden sont antérieurs au 1er janvier

1912; la cause doit done étre jugée en application du'

Code fribOurgeois et non pas du CCS, le fait survenu depuis l'entrée
en vigueur de ce Code, c'est à-dire le décès de Thérèse Zbinden, étant
simplement la condition à laquelle étaient subordonnés les droits
eonstitués en faveur du défendeur sous l'empire de la législation
an(nenne.Par ces motifs, le Tribunal fédéral prononce:

Le recours est admis et l'arrèt attaqué est reforme en ce sens que les
conclusions de la demande sont déclarées mal fondées.

Obligationenrecht. N° 69. 553

II. OBL IGATIONENRECHTDRO IT DES OBLIGATION S

69. Urteil der II. Zivilabteilung vom 29. September 1915 i. S. Witwe
Vogel, Klägerin, gegen Kinder Vogel, Beklagte.

P e r s o n e nv ers i cherun g. Recht des Versicherungsnehmers zur
Bezeichnung eines Begünstigten; kann dieses Recht an Stelle des unmündigen
oder entmündigten Versicherungsnehmers von dessen gesetzlichem Vertreter
ausgeübt werden ? Auslegung des vom Versieherungsnehmer verwendeten
Ausdrucks meine gesetzlichen Erben . Rechtliche Natur der in Art. 63
und 84 V VG gegebenen Interpretationsregelu.

A. Am 9. Dezember 1909 wurde zwischen der Friedrich -Wilhelm
Lehensversicherungs-Aktiengesellschaft zu Berlin und Rob. Vogel
in Solothurn ein Lebensversicherungsvertrag abgeschlossen, dessen
Wirksamkeit am 1. September 1903 beginnen sollte (weil der Vertrag einen
aus jener Zeit datierenden ersetzte), und worin bestimmt war, dass die
Versicherungssumme von 15,000 Fr. nach dem Tode des Versicherten an
seine gesetzlichen Erben gezahlt werden solle. Der Versicherungsnehmer
war im Dezember 1909 Witwer und Vater der Beklagten. Am 1. September 1903
(dem Datum des Abschlusses des ersten Versicherungsvertrags) hatte seine
Ehefrau noch gelebt; der damalige Versicherungsvertrag hatte dieselbe
Begünstigungsklausel enthalten, wie derjenige vom 9. Dezember 1909. Am
27. November 1911 verheiratete sich Vogel in zweiter Ehe mit der heutigen
Klägerin. Anfangs 1912 schloss er ausschliesslich zu Gunsten dieser
zweiten Ehefrau eine weitere Lebensversicherung im Betrage von 10,000
Fr. ab. Im April 1913 wurde er wegen

554 Obligationenreeht. N° 69.

Geisteskrankheit entmündigt. Am 4. August 1913 schrieb sein
Vormund im Einverständnis mit der Vormundschaftsbehörde an die
Versicherungsgesellschaft, er verlange, dass sie in der zu Gunsten der
gesetzlichen Erben lautenden ersten Police zur Verdeutlichung als
Begünstigte die Kinder Robert, Ida, Martha, Mathilde und Fritz Vogel
vermerke.' Diesem Begehren entsprach die Versicherungsgesellschait. Am
30. August 1913 starb Rob. Vogel. Die Versieherungssumme von 15,000
Fr. wurde von der Versicherungsgesellschaft zu Handen wes Rechtens bei
der Solothurner Kantonalbank deponiert.

B. Durch Urteil vom 1. Mai 1915 hat das Obergericht des Kantons Solothurn
über die Rechtsfragen :

1. Ob gerichtlich festzustellen sei, dass die im August 1913 durch den
Vormund des verstorbenen Robert Vogel, Dr. H. Spillmann, vorgenommene
Abänderung der Be günstigungsklausel zur Versicherungspcliee N° 229,191
der Friedrich-Wilhelm , Lebensversicherungs Aktieii gesellschaft per
15,000 Fr. rechtsunwirksam sei und zerfalle ?

2. Ob gerichtlich festzustellen sei und die Beklagten anzuerkennen
haben, dass die Lehensversicherungspolice des R. Vogel N° 229,191 der
Friedrich Wilhelm vom 9. Dezember 1909 zu Gunsten der gesetzlichen
Erben abgeschlossen sei '?

3. Ob die Solothurner Kantonalbank anzuweisen sei, die Hälfte der bei
ihr am 16. Dezember 1913 deponier ten Versicherungssumme, nämlich 7500
Fr. nebst Depot zins,an die Klägerin auszubezahlen ?

erkannt:

Die Rechtsbegehren der Klage sind gänzlich abgewiesen.

Dieses Urteil beruht auf der Erwägung, dass der Verstorbene im
Dezember 1909 Unter seinen gesetzlichen Erben offenbar nur seine Kinder
verstanden habe, nicht auch die Klägerin, mit der er damals gar noch nicht
verheiratet gewesen sei; eventuell wäre der VormundObligationenrecht. N°
69. 555

befugt gewesen, eine von Vogel ursprünglich anders verstandene
Begünstigungsklausel in diesem' Sinne abzu--

ändern.

C. Gegen dieses Urteil richtet sich die vorliegende, rechtzeitig und in
richtiger Form ergrifiene Berufung an das Bundesgericht, mit dem Antrag
auf Gutheissung der Klage.

Das Bundesgericht zieht in E r W ä g u n g :

1. Vor allem fragt es sich, ob bei der Bestimmung der zum Bezug der
Versicherungssumme berechtigten Personen die Weisung zu berücksichtigen
"sei, die am 4. August 1913 der Vormund des Robert Vogel an die
Versicherungsgesellschaft richtete, indem er sie als eine Verdeutlichung
der Begünstigungsklausel bezeichnete.

Für die Entscheidung dieser Frage ist unerheblich, ob es sich bei
jener Weisung Wirklich nur um eine Verdeutlichung, oder aber um eine
Abänderung der ursprünglichen Dispositionen des Versieherungsnehmers
handelte. Entweder ist nämlich der Vormund in Verbindung mit der
Vormundschaftsbehörde befugt, an Stelle des Versicherungsnehmers
das diesem zustehende Recht zur Bezeichnung allfälliger Begünstigter
auszuüben : dann kann er auch eine bestehende Begünstigung geradezu
a l) ä n d e r n; oder aber er ist zur Ausübung jenes Rechtes des
Versicherungsnehmers nicht befugt: dann kommt auch einer von ihm
ausgehenden blossen Verdeutlichung der s. Zt. vom Versicherungsnehmer
abgegebenen Willenserklärung keinerlei Rechtswirkung zu.

Nach Art. 407
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 407 - Die urteilsfähige betroffene Person kann, auch wenn ihr die Handlungsfähigkeit entzogen worden ist, im Rahmen des Personenrechts durch eigenes Handeln Rechte und Pflichten begründen und höchstpersönliche Rechte ausüben.
ZGB dessen Anwendbarkeit auf den vorliegenden Fall sich
aus Art. 14 Scth ergibt vertritt der Vormund den Bevormundeten, unter
Vorbehalt der Mitwirkung der vormundschattlichen Behörden, in allen
rechtlichen Angelegenheiten . Von diesem Grundsatze besteht indessen nach
Art. 19 Abs. 2 insofern eine Ausnahme, als urteilsfähige unmündige oder

556 Obligationenrecht. N° 69.

entmündigte Personen ohne die Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter
solche Rechte auszuüben vermögen, die ihnen um ihrer Persönlichkeit
willen zustehen . Zu diesen Persönlichkeitsrechten gehören vor
allem eine Anzahl familienrechtlicher Befugnisse, wie das Recht auf
Ehescheidung (Art. 137 ff.), auf Anfechtung einer Ehe (Art. 123 H.),
auf Genugtuung wegen schwerer . Verletzung persönlicher Verhältnisse
durch ungerecht_ fertigten Verlöbnisbruch (Art. 93, vergl. dazu
BGE 41 II 'S. 339 H.), usw.; sodann überhaupt der Anspruch auf
Genugtuung wegen Verletzung persönlicher Verhältnisse (Art. 49
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 49 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist.
1    Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist.
2    Anstatt oder neben dieser Leistung kann der Richter auch auf eine andere Art der Genugtuung erkennen.
OR);
endlich im Gebiete des Erbrechts: die Testierfähigkeit, weshalb
denn auch nach einer positiven Gesetzesvorschrift (Art. 467
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 467 - Wer urteilsfähig ist und das 18. Altersjahr zurückgelegt hat, ist befugt, unter Beobachtung der gesetzlichen Schranken und Formen über sein Vermögen letztwillig zu verfügen.
ZGB) die
Voraussetzungen der Testierfähigkeit weniger streng sind als diejenigen
der allgemeinen Handlungsfähigkeit. Alle diese Persönlichkeitsrechte,
die der urteilsfähige Unmündige oder Entmündigte entweder selbständig
oder (wie z. B. das Recht zur Ehe, nach Art. 98 und 99) mit Einwilligung
seines gesetzlichen Vertreters auszuüben in der Lage ist, kann umgekehrt
der gesetzliche Vertreter auch mit Zustimmung der Vormundschaftsbehörde
-nicht an Stelle des Mündels ausüben. -

Als ein solches Persönlichkeitsoder höchstpersönliches Recht erscheint
nun auch das dem Versicherungsnehmer gemäss Art. 76
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz
VVG Art. 76
1    Der Versicherungsnehmer ist befugt, ohne Zustimmung des Versicherungsunternehmens einen Dritten als Begünstigten zu bezeichnen.119
2    Die Begünstigung kann sich auf den gesamten Versicherungsanspruch oder nur auf einen Teil desselben beziehen.
VVG zustehende Recht
zur Bezeichnung eines Begünstigten. Einerseits nämlich handelt es sich
dabei normalerweise um einen auf Gefühlsmomenten beruhenden Entschluss,
bei welchem schon der Natur der Sache nach eine Vertretung desjenigen,
der den Entschluss zu fassen hat, durch einen Beamten oder eine Behörde,
die als solche nur nach objektiven Gesichtspunkten handeln sollen,
ausgeschlossen ist; anderseits aber wird durch die Bezeichnung eines
Begünstigten, die übrigens in der Regel widerrufbar ist, das verfügbare
Vermögen des Versicherungsnehmers nicht geschmälert, sondern es wird
bloss ein sonst zu seiner Erbmasse gehörender An-

Obligatiouenrecht. N° 69. 7 557

spruch zu Gunsten eines einzelnen Erben oder eines Dritten aus
der Erbmasse ausgeschieden; mit andern Worten: es liegt darin eine
vermächtnisähnliche Zuwendung'von Todeswegen, die übrigens entsprechend
dieser ihrer Natur auch in der Form eines Vennächtnisses erfolgen'kann
(Art. 563 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 563 - 1 Ist dem Bedachten eine Nutzniessung oder eine Rente oder eine andere zeitlich wiederkehrende Leistung vermacht, so bestimmt sich sein Anspruch, wo es nicht anders angeordnet ist, nach den Vorschriften des Sachen- und Obligationenrechtes.
1    Ist dem Bedachten eine Nutzniessung oder eine Rente oder eine andere zeitlich wiederkehrende Leistung vermacht, so bestimmt sich sein Anspruch, wo es nicht anders angeordnet ist, nach den Vorschriften des Sachen- und Obligationenrechtes.
2    Ist ein Versicherungsanspruch auf den Tod des Erblassers vermacht, so kann ihn der Bedachte unmittelbar geltend machen.
ZGB und dazu ÙSTEBTAG, Kommentar des VVG, S. 56 f.),
und bei welcher daher eine Vertretung des Versicherungsnehmers durch
vormundschaftliche Organe nicht möglich ist. Ebenso wie mit der
erstmaligen Bezeichnung eines Begünstigten muss es sich aber auch
mit einer spätern Abänderung oder mit einer einfachen Aufhebung der
Begünstigungsklausel verhalten. Auch die Motive für eine solche Abänderung
oder Aufhebung sind von Gefühlsmomenten abhängig. Fehlt es also in dieser
Beziehung an einer gültigen Willenserklärung des Versicherungsnehmers,
weil er vollkommen urteilsunfähig ist, so bleibt einfach die alte
Begünstigungsklausel in Kraft.

Dieser Lösung steht nicht etwa der Umstand entgegen, dass der Vormund
zum Abschluss und zur Aufhebung von Lebensversicherungsverträgen
befähigt ist und dazu nach Art. 421 Ziff. 11 nur der Zustimmung der
Vormundschaftsbehörde bedarf. Die Fähigkeit zum Abschluss oder zur
Aufhebung eines Versicherungsvertrages als solchen ist gegenüber der
Fähigkeit zur Bezeichnung eines Begünstigten oder zur Aufhebung einer
Begünstigungsklausel nicht das M e h r e r e, in welchem logischerweise
die Kompetenz zur Vornahme der letztem Akte als das Mindere mitenthalten
sein müsste. Einerseits nämlich kann ein Versicherungsvertrag auch ohne
Begünstigungsklausel abgeschlossen werden; in der Kompetenz zum Abschluss
eines Versicherungsvertrages braucht also diejenige zur Beifügung einer
Begünstigungsklausel nicht inbegriffen zu sein. Anderseits aber hat
der Umstand, dass die vormundschaftlichen Organe durch Aufhebung einer
Versicherung zugleich auch die, ihm beigefügte Begünstigungsklausel
unwirksam machen '

558 Ohligationenrecm. N° 69.

können, nicht notwendig zur Folge, dass ihnen deshalb auch die
Kompetenz zur Aufhebung oder Abänderung einer Begünstigungsklausel
als solcher zuerkannt werden müsste. Auch ein Vermächtnis, ja sogar
eine Erbeneinsetzung kann dadurch illusorisch gemacht werden, dass die
vermachte bestimmte Sache durch den Vormund verkauft oder mit seiner
Einwilligung verbraucht (Art. 484 Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 484 - 1 Der Erblasser kann einem Bedachten, ohne ihn als Erben einzusetzen, einen Vermögensvorteil als Vermächtnis zuwenden.
1    Der Erblasser kann einem Bedachten, ohne ihn als Erben einzusetzen, einen Vermögensvorteil als Vermächtnis zuwenden.
2    Er kann ihm eine einzelne Erbschaftssache oder die Nutzniessung an der Erbschaft im ganzen oder zu einem Teil vermachen oder die Erben oder Vermächtnisnehmer beauftragen, ihm Leistungen aus dem Werte der Erbschaft zu machen oder ihn von Verbindlichkeiten zu befreien.
3    Vermacht der Erblasser eine bestimmte Sache, so wird der Beschwerte, wenn sich diese in der Erbschaft nicht vorfindet und kein anderer Wille des Erblassers aus der Verfügung ersichtlich ist, nicht verpflichtet.
ZGB), oder dass das Vermögen
des Erblassers, 2. B. infolge Abschlusses eines Verpfründungsvertrages,
vollkommen entäussert wird ; und doch ist von keiner Seite je die
Auffassung vertreten werden, dass deshalb die vormundschaftlichen
Organe auch zur direkten Aufhebung eines Vermächtnisses oder einer
Erbenein setzung oder zur Abänderung solcher letztwilliger Verfügungen
kompetent seien.

2. Hat demnach bei der Frage, wer im vorliegenden Falle als
Begünstigter erscheine, die am 4. August 1913 vom Vormund des
Rob. Vogel im Einverständnis mit der Vormundschaftsbehörde vorgenommene
Verdeutlichung der Begünstigungsklausel unberücksichtigt zu bleiben,
so fragt es sich im weitern, wie die Begünstigungsklausel, so wie sie
von Vogel selber formuliert worden war, auszulegen' sei. Bei dieser
Frage der Willensauslegung ist, wie bei der Auslegung eines jeden
rechtlich relevanten Willens (vergl. namentlich Art. I OR), nicht sowohl
auf.den internen Willen des Erklärenden, als vielmehr auf den für den
Adressaten erkennbaren Willen abzustellen, mit andernWorten : es kommt
nicht darauf an, wen sich der Versicherungsnehmer in diesem oder jenem
Zeitpunkte unter seinen gesetzlichen Erben vorstellte oder vorstellen
konnte, sondern entscheidend ist, was die Versicherungsgesellschaft,
an welche die Erklärung gerichtet war, _ und welche nicht zensiert ist,
die persönlichen Verhältnisse des Versicherungsnehmers gekannt zu haben,
darunter verstehen musste. Schon hieraus ergibt sich, dass auf eine
Untersuchung der Stimmungen und Gefühle des

Obligationenreeht, N° 69. 559

Rob. Vogel gegenüber diesen oder jenen Mitgliedern seiner Familie zur
Zeit des Abschlusses der Versicherung, oder zu Lebzeiten seiner ersten
Frau, oder nach deren Tode, oder zur Zeit seiner Wiederverheiratnng,
oder gar noch später (als er eine weitere Versicherung ausschliesslich
zu Gunsten der Klägerin abschloss), hier nicht eingetreten werden kann,
sondern dass die Entscheidung auf Grund objektiver Kriterien zu erfolgen
hat Kriterien, die entweder ausder Police und dem Versicherungs-antrage,
sowie allfälligen andern anlässlich des Vertragsabschlusses abgegebenen
Erklärungen gegenüber der Versicherungsgesellschaft zu gewinnen, oder
aber direkt im Gesetze zu finden sein müssen.

Aus den Akten geht nun nicht hervor und die Beklagten haben auch nicht
etwa zum Beweise verstellt, dass Rob. Vogel der Versicherungsgesellschaft
anlässlich des Vertragsabschiusses irgendwelche Erklärungen darüber
abgegeben habe, welches seine damaligen gesetzlichen Erben seien,
sodass angenommen werden könnte, die Gesellschaft habe hievon im Sinne
einer Begünstigung gerade dieser damaligen Erben Notiz nehmen müssen.
Fehlten aber der Versicherungsgesellschaft die nötigen Anhaltspunkte zur
Bestimmung der damaligen Erben, so konnte sie unter den gesetzlichen Erben
des Rob. Vogel offenbar nur diejenigen Personen verstehen, die seinerzeit
tatsächlich seine Erben sein würden, zumal da es auch dem gewöhnlichen
Sprachgebrauch eher entspricht, unter den Erben eines Lebenden seine
dereinstigen ta tsächlich en Erben zu verstehen, als diejenigen Personen,
die im Falle eines sofortigen Todes seine Erben sein würden. ,

Wären aber auch Zweifel darüber möglich, wen die Versicherungsgesellschaft
c Friedrich-Wilhelm im Dezember 1909 unter den gesetzlichen Erben des
Rob. Vogel verstehen konnte oder musste, oder wäre diese Frage sogar
im Sinne der Beklagten zu entscheiden, so müssten dennoch auf Grund des
Art. 83
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz
VVG Art. 83
1    Sind als Begünstigte die Kinder einer bestimmten Person bezeichnet, so werden darunter die erbberechtigten Nachkommen derselben verstanden.
2    Unter dem Ehegatten ist der überlebende Ehegatte zu verstehen.
2bis    Unter der eingetragenen Partnerin oder dem eingetragenen Partner ist die überlebende eingetragene Partnerin oder der überlebende eingetragene Partner zu verstehen.125
3    Unter den Hinterlassenen, Erben oder Rechtsnachfolgern sind die erbberechtigten Nachkommen und der überlebende Ehegatte oder die überlebende eingetragene Partnerin beziehungsweise der überlebende eingetragene Partner zu verstehen; sind keine dieser Personen vorhanden, so sind darunter die anderen Personen zu verstehen, denen ein Erbrecht am Nachlass zusteht.126
VVG, der nach

AS 41 ll 19l5 37

560 _ ' Obligationen-echt N° 69.

Art. 102 ibid. auf die vorliegende Police anwendbar ist, unter jenem
Ausdruck die erst-berechtigten Nachkommen und der {ihrer-lebende
Ehegatte des Rob. Vogel, d.h. die im Momente seines Todes vorhanden
gewesenen Angehörigen der beiden genannten Arten, und zwar in dem
durch Art. 84
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz
VVG Art. 84
1    Fällt der Versicherungsanspruch den erbberechtigten Nachkommen und dem überlebenden Ehegatten oder der überlebenden eingetragenen Partnerin oder dem überlebenden eingetragenen Partner als Begünstigten zu, so erhalten der Ehegatte, die Partnerin oder der Partner die Hälfte der Versicherungssumme und die Nachkommen nach Massgabe ihrer Erbberechtigung die andere Hälfte.127
2    Sind andere Erben als Begünstigte bezeichnet, so fällt ihnen der Versicherungsanspruch nach Massgabe ihrer Erbberechtigung zu.
3    Sind mehrere nicht erbberechtigte Personen ohne nähere Bestimmung ihrer Teile als Begünstige bezeichnet, so fällt ihnen der Versicherungsanspruch zu gleichen Teilen zu.
4    Fällt ein Begünstigter weg, so wächst sein Anteil den übrigen Begünstigten zu gleichen Teilen an.
VVG bestimmten Verhältnis, verstanden werden. Der
Zweck der zitierten Gesetzesbestimmungen besteht allerdings zunächst
nicht darin, den der Ermittlung der Begünstigten zu Grunde zu
legen-den Zeitpunkt festzusetzen, sondern darin, gewissen gebräulichen
Ausdrücken einen von allen subjektiven Momenten, wie auch von dem nach
Zeit und Ort" veränderlichen Erbrecht unabhängigen, gewissermassen
versicherungsrechtlichen Sinn zu geben. Allein aus dem Wortlaute des
Gesetzes, insbesondere aus dem Ausdruck über-lebende Ehegatte , ergibt
sich zugleich deutlich, dass die Auslegung jener Ausdrücke stets unter
Zugrundelegung der tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt-e des Todes
des Versicherten stattzufinden hat. Dies entspricht denn auch zweifellos
den Intentionen der meisten derjenigen Versicherungsnehmer, die als
Begünstigte nicht bestimmte", mit Namen genannte Personen bezeichnen,
sondern einen jener allgemeinen Ausdrücke, wie meine Erben oder meine
Hinterlassenen benutzen. Letzteres tun sie in der Regel gerade deshalb,
weil sie allfällige, entweder überhaupt nicht, oder doch ihrem Zeitpunkte
nach nicht voraussehhare Änderungen in ihren F amilienverhäitnissen
(Todesfälle, Geburt eines Kindes, Hin-zukommen weiterer Kinder,
Ehescheidung, Wiederverheiratung usw.} berücksichtigt wissen wehren,
Beahsichtigt ein Versicherungsnehmer dagegen, unabhängig von allen
spätern Ereignissen bestimmte Personen zu hegünstigen, so hat er allen
Anlass, diese Person auch individuell zu bezeichnen. Hievon ausgehend,
hat daher das Gesetz die lnterpretationsregel aufgestellt, s dass unter
den Erben ,'wenn diese als begünstigt bezeichnet wurden,

Obligationenrecht. N° 69. 561

. die erbherechtigten Nachkommen und der überlebende

Ehegatte zu verstehen sind, also die im Momente des To des
erhberechtigten Nachkommen und der tats äc hlic h überlebende Ehegatte,
nicht etwa diejenigen Personen, auf welche im Falle eines frühem Todes
des Versicherten jene Bezeichnungen anwendbar gewesen w a r e n.

3. . Die Vorinstanz und die Parteien, wie auch ein bei den Akten liegendes
Rechtsgutachten, haben in diesem Zusammenhang noch die Frage erörtert,
ob Art. 83 und der ihn präzisierende Art. 84 zwingenden , oder aber
dispositiven Rechts seien, und die Vorinstanz sowohl als die Beklagten
und das Rechtsgutachten haben diese Frage im letztem Sinne beantwortet,
weil Art. 83 und 84 nicht unter den in Art. 97 und 98 aufgezählten
zwingenden Rechtsnormen figurieren. Diese Fragestellung und damit auch
die aus der Beantwortung der Frage gezogene Schlussfolgerung beruhen
auf einer Verwechslung zwischen der Unterscheidung von zwingendem
und dispositivem Recht einerseits und der Unterscheidung absoluter und
relativer Interpretationsregeln anderseits. Die Bestimmungen der Art. 83
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz
VVG Art. 83
1    Sind als Begünstigte die Kinder einer bestimmten Person bezeichnet, so werden darunter die erbberechtigten Nachkommen derselben verstanden.
2    Unter dem Ehegatten ist der überlebende Ehegatte zu verstehen.
2bis    Unter der eingetragenen Partnerin oder dem eingetragenen Partner ist die überlebende eingetragene Partnerin oder der überlebende eingetragene Partner zu verstehen.125
3    Unter den Hinterlassenen, Erben oder Rechtsnachfolgern sind die erbberechtigten Nachkommen und der überlebende Ehegatte oder die überlebende eingetragene Partnerin beziehungsweise der überlebende eingetragene Partner zu verstehen; sind keine dieser Personen vorhanden, so sind darunter die anderen Personen zu verstehen, denen ein Erbrecht am Nachlass zusteht.126

und 84
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz
VVG Art. 84
1    Fällt der Versicherungsanspruch den erbberechtigten Nachkommen und dem überlebenden Ehegatten oder der überlebenden eingetragenen Partnerin oder dem überlebenden eingetragenen Partner als Begünstigten zu, so erhalten der Ehegatte, die Partnerin oder der Partner die Hälfte der Versicherungssumme und die Nachkommen nach Massgabe ihrer Erbberechtigung die andere Hälfte.127
2    Sind andere Erben als Begünstigte bezeichnet, so fällt ihnen der Versicherungsanspruch nach Massgabe ihrer Erbberechtigung zu.
3    Sind mehrere nicht erbberechtigte Personen ohne nähere Bestimmung ihrer Teile als Begünstige bezeichnet, so fällt ihnen der Versicherungsanspruch zu gleichen Teilen zu.
4    Fällt ein Begünstigter weg, so wächst sein Anteil den übrigen Begünstigten zu gleichen Teilen an.
VVG sind keine solchen, welche die aus dem Vertrag erwachsenden
Rechte und Pflichten derKontrahenten hinsichtlich der von den Parteien
nicht geregelten Punkte bestimmen ( dispositives Recht ), oder welche
in gewissen Beziehungen eine der Abänderung durch Parteiwillen nicht
unterliegende Regelung treffen würden ( zwingendes Recht ); sondern
es handelt sich dabei lediglich um die interpretation von tatsächlich
vorhandenen Vertragshestimmungen, deren Aufstellung vollkommen im
Belieben der Parteien, bezw. des einen Kontrahenten stand, und für
welche das Gesetz eine lnterpretationsregel nur deshalb aufgestellt,
weil die Ermittlung des wirklichen Perteiwillens uni Grund der von den
Parteien gebrauchten Ausdrücke aus Schwierigkeiten stessen wiirde. Hier
kann von einer, an Stelle des offenbaren Partei-willens tretenden,
direkt vom Gesetz

562 Obligellonenrecht. N° 69.

gewollten Rechtswirkung ( zwingendes Recht ) von vorneherein keine Rede
sein, Sondern es fragt sich nur, ob der Beweis zulässig sei, dass die
Parteien, obgleich sie die vom Gesetz interpretierten Ausdrücke brauchten,
dennoch etwas anderes wollten. Wird diese Frage ver-* neint -, ' und nach
dem Gesagten ist sie (entgegen'BRüHLMANN in Ztschr. f. schw. R. 51 S. 51)
in der Tat zu verneinen , so wird dadurch den Kontrahenten die Möglichkeit
nicht benommen, mittels anderer, keiner Interpretation bedürftiger
Ausdrücke (z. B.. mein Sohn Adolf oder meine gegenwärtigen Erben nach
solothurner Recht ) eine andere Rechtswirkung, als die vom Gesetz beim
Gebrauch des blossen Ausdrucks Erben präsumierte, zu erreichen. Handelt
es sich aber demnach hier überhaupt nicht um den Unterschied zwischen
zwingendem und dispositivem Recht , so kann aus der Nichtanzführung
der Art. 83 und 84 in Art. 97 und 98 kein Schluss auf die Natur der in
den erstgenannten

Bestimmungen enthaltenen Interpretationsregeln ge'

zogen werden. Diese haben nach den vorstehenden Ausführungen den Sinn,
dass beim Gebrauch der daselbst interpretierten Ausdrücke von einer weitem
Erörterung über die mutmassliehen Intentionen des Versicherungsnehmers in
diesem oder jenem Zeitpunkte vollkommen Umgang zu nehmen ist. Das Gesetz
wollte alle derartigen Erörterungen, sowie die sich ,daran anschliessenden
Prozesse zum vor-aus abschneiden und sowohl dem Versicherer als dem
Versicherungsnehmer die Gewähr dafür bieten, dass der von ihnen gebrauchte
Ausdruck, sofern er einer von den in Art. 83 und 84 interpretierten ist,
seinerzeit auch wirklich in dem vom Gesetze bestimmten Sinne ausgelegt
werden wird. Mit dem Inkrafttreten des VVG wurden einerseits alle
Versicherer verpflichtet, die bestehenden Begünstigungsklauseln in der
angegebenen Weise auszulegen; anderseits trat an alle Versicherungsnehmer
die Pflicht heran, ihre allfällige gegen--

Obligationenrecht. N° 69. 563

teilige Willensmeinung durch Gebrauch ifeines andern, unzweidentigen
Ausdrucks zu dokumentieren.

4. Diese, schon aus dem Wortlaut des Gesetzes und der Berücksichtigung
.der praktischen Bedürfnisse des Versicherungsgewerhes sich ergebenden
Konsequenzen werden übrigens durch die folgende Stelle im Protokoll der
juristischen Subkommission zur Beratung des Entwurfs von Prof. Rolli
(S. 57, ad Art. 71) bestätigt : Es wird sodann der Antrag gestellt
und allseitig begrüsst, zu Art. 71 einzelne Interpretationsnormen für
die häu figsten Fälle von Begünstigungsklauseln aufzustellen. Es ist ja
zugegeben, dass solche Interpretationsnormen vielleicht hin und wieder
dem Willen der Kontrahenten nicht gerecht werden. Es wäre vielleicht
richtiger, im einzelnen Falle zu ernieren, was dem Parteiwillen
ent sprechen möchte. Dagegen hat die Rechtsprechung, die sich mit
der Auslegung solcher Begünstigungsklauseln oft zu befassen hatte,
ihre Aufgabe weniger darin ge sehen, den Parteiwillen zu erforschen,
als Vielmehr zu konstruieren und nach der konstruktiven Richtigkeit
die Begünstigungsklausel zu beurteilen. Für das Publi kum besteht ein
erhebliches Bedürfnis, in diesen Fragen Klarheit zu erhalten ; eine
Interpretationsuorm emp fiehlt. sich aus ,Zweckmässigkeitsriicksichten.

Auf Grund dieser Erwägung war sodann (ebendaselbst gegen Schluss) für
die im heutigen Art. 83 enthaltenen Interpretationsregeln eine Fassung
gewählt werden, die noch deutlicher, als der definitive Gesetzestext
es tut, zum Ausdruck brachte, dass unter den Erben , Hinterlassenen
usw. in der Tat die Erben, Hinterlassenen usw. im Momente des Todes zu
verstehen sind, also nicht diejenigen Personen, denen im Falle des Todes
des Versicherten unmittelbar nach dem Abschluss der Versicherung jene
Eigenschaft zugekommen w ä re. Die betreffende Fassung lautete :

Als Begünstigte sind unter den Kindern des Ver--

564 Obligationenrecht. N° 70.

sicherungsnehmers die beim Tode erbberechtigten Kin der, unter seinem
Ehegatten der beim Tode überlebende und unter den Hinterlassenen oder
Hinterbliebenen seine Nachkommen und sein Ehegatte zu verstehen.
Dass mit dem Fallenlassen der Worte beim Tode im definitiven
Gesetzestext eine materielle Abänderung der vom Gesetze zu gehenden
Interpretationsregel beabsichtigt worden sei, erscheint als
ausgeschlossen.

Demnach hat das Bundesgericht erkannt:

Die Berufung wird guigeheissen, das Urteil des Obergerichts des Kantons
Solothurn vom 1. Mai 1915 aufgehoben und die Solothurner Kantonalbank
angewiesen, die Hälfte der bei ihr am 16. Dezember 1913 deponierten
Versieherungssumme von 15,000 Fr., sowie die Hälfte des Depotzinses an
die Klägerin auszuzahlen

70. Urteil. der I. Zivilabteilung vom 1. Oktober 1915 1. S. X. Zurkirch,
Kläger, gegen Staat Luzern und Gemeinde Udligenswil, Beklagte.

Klage gegen einen K a n t o n und eine G e m e i n d c auf Geldnahlung als
Genugtuung wegen Stimmrechtsentzuges, Verhinderung der Kinder des Klägers
am Schulbesuche und willkürliche Verhaftung des Klägers. Unznständigkeit
des Bundesgerichtes auf Grund sowohl des aOR als des ZGB

(Art. 591) wegen AnWendbarkeit kantonalen öffentlichen Rechtes.

A. Im Dezember 1913 erhob der Berufungskläger Xaver Zurkirch, Torfmoos,
Udligenswil beim Amtsgericht Luzern-Stadt Zivilklage gegen den Staat
Luzern und die Einwohnergemeinde Udligenswil mit dem Rechtsbegehren :

Es haben die Beklagten solidarisch an Kläger an--

Ohligatlonenrecht. N° 70. 565

zuerkennen und zubezahlen eine Entschädigung von 3091 Fr. 60 (Its. nebst
Zins zu 5 % seit 12. Oktober 1913 unter solidarischer Kostenfolge.

Er legte dieser Klage folgenden Tatbestand zu Grunde: Der Kläger
bewohne ein Häuschen im sogenannten Teufried an der Grenze der Gemeinde
Udligenswil (Luzern) gegen die Gemeinde Küssnacht (Schwyz). Am 3, Juni
1911, vor den bevorstehenden Gemeindewahlen habe der Gemeinderat von
Udligenswil beschlossen, der Kläger sei vom Stimmregister der Gemeinde,
auf dem er mehrere Jahre lang gestanden, abzutragen. Dieser Beschluss
stütze sich auf ein Gutachten, welches der Kreisförster von Moos in
Luzern, im Auftrag des Departements der Staatswirtschaft abgegeben habe,
und das dahin gehe, das vom Kläger bewohnte Häuschen im T eufried stehe
ganz auf Schwyzerboden. Zugleich sei der Kläger aufgefordert worden,
seine Kinder nunmehr nach Küssnacht in die Schule zu schicken. Dieser
Aufforderung sei er nachgekommen; dagegen habe er verlangt, dass er
auf das Stimmregister von Udiigenswil weiter aufgetragen werde. Der
Gemeinderat sei auf das Gesuch nicht eingetreten, der Regierungsrat des
Kantons Luzern habe aber mit Entscheid vom 9. August 1913 seinen Rel-mrs
gutgeheissen. Wegen des Schulbesuches der Kinder in Küssnacht seien
Schwierigkeiten eingetreten. Der schaltet von Küssnacht habe deswegen mit
dem Gemeinderat von Udligenswil unterhandelt, und im November 1912 sei
der Kläger plötzlich von der Gemeindeschuipflege Udligenswil aufgefordert
worden, die Kinder wieder nach Udligenswil in die Schule zu schicken. Da
er immer noch vom Stimmregister dieser Gemeinde abgetragen gewesen sei,
habe er der Aufforderung nicht sofort Folge geleistet, zumal er erst
am 27. November 1912 vom schwyzerischen Erziehungsrat die Mitteilung
erhalten habe, dass seine Kinder nicht mehr in Küss-nacht schnlpflichtig
seien. Die Schulpflege von Udligenswii aber habe den Kläger sofort beim
Statthalteramt
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 41 II 553
Date : 29. September 1915
Published : 31. Dezember 1915
Source : Bundesgericht
Status : 41 II 553
Subject area : BGE - Zivilrecht
Subject : 552 Erhrecht. N° 68. ne se trouve pas, il est vrai, exactement dans le cas prévu


Legislation register
OR: 49
VG: 63  84
VVG: 76  83  84
ZGB: 407  467  484  563
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