520 Urheberrecht und Erfindungsschutz. N° 66.

Kautschuk bestehen und das Bindemittel im Wasser unlöslich sein
muss. Auch damit will und kann offensichtlich in keiner Beziehung etwas
erfinderisches beansprucht werden und die beiden Patente haben also auch
insoweit rechtlich den gleichen Inhalt.

Demnach hat das Bundesgericht erkannt :

Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Urteil des Amtsgerichts
Luzern Land vom 1. Februar 1915 in allen Teilen bestätigt. '

ee. Urteil der n. zlvnabteuung vom 23. Juni 1915 i. S. Muth, Beklagter,
gegen Hodel, Kläger.

1. Konkurrenzverbot. 2. Art. 1
SR 231.1 Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG) - Urheberrechtsgesetz
URG Art. 1 - 1 Dieses Gesetz regelt:
1    Dieses Gesetz regelt:
a  den Schutz der Urheber und Urheberinnen von Werken der Literatur und Kunst;
b  den Schutz der ausübenden Künstler und Künstlerinnen, der Hersteller und Herstellerinnen von Ton- und Tonbildträgern sowie der Sendeunternehmen;
c  die Bundesaufsicht über die Verwertungsgesellschaften.
2    Völkerrechtliche Verträge bleiben vorbehalten.
Ab s. 3 URG: Auslegung der Worte für
Rechnung eines andern Schriftstellers oder Künstlers arbeiten. Art. 1
Abs. 3
SR 231.1 Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG) - Urheberrechtsgesetz
URG Art. 1 - 1 Dieses Gesetz regelt:
1    Dieses Gesetz regelt:
a  den Schutz der Urheber und Urheberinnen von Werken der Literatur und Kunst;
b  den Schutz der ausübenden Künstler und Künstlerinnen, der Hersteller und Herstellerinnen von Ton- und Tonbildträgern sowie der Sendeunternehmen;
c  die Bundesaufsicht über die Verwertungsgesellschaften.
2    Völkerrechtliche Verträge bleiben vorbehalten.
URG ist auch auf die Urheber eines nach Art. 8
SR 231.1 Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG) - Urheberrechtsgesetz
URG Art. 8 Vermutung der Urheberschaft - 1 Solange nichts anderes nachgewiesen ist, gilt als Urheber oder als Urheberin, wer auf den Werkexemplaren oder bei der Veröffentlichung des Werks mit dem eigenen Namen, einem Pseudonym oder einem Kennzeichen genannt wird.
1    Solange nichts anderes nachgewiesen ist, gilt als Urheber oder als Urheberin, wer auf den Werkexemplaren oder bei der Veröffentlichung des Werks mit dem eigenen Namen, einem Pseudonym oder einem Kennzeichen genannt wird.
2    Solange die Urheberschaft ungenannt oder bei einem Pseudonym oder einem Kennzeichen unbekannt bleibt, kann diejenige Person das Urheberrecht ausüben, die das Werk herausgibt. Wird auch diese Person nicht genannt, so kann das Urheberrecht ausüben, wer das Werk veröffentlicht hat.
URG geschützten
Werkes anwendbar.

A. Im Jahre 1905 kaufte ein Konsortium, bestehend aus dem Beklagten
, A.,Amrhyn, und Dagobert Schuhmacher, das zum Abbruch bestimmte
Meyers Diorama in Luzern, in Welchem seit Jahren Bilder aus der
schweizerischen Gebirgswelt dem Publikum gegen Eintrittsgeld gezeigt
wurden. Am 25. Oktober 1905 schloss der Beklagte namens des genannten
Konsortiums mit dem Kläger, der in Luzern in der Nähe des Löwendenkmals
ein sogen. Alpineum betreibt . wo ebenfalls Gebirgslandschaiten zur
Schau gestellt werden, folgenden Vertrag ab; Mit dem l. November 1905
an geht das Recht zur freien Benutzung und Publikation der Firma
Meyers Diorama an Ernst Hodel in hier über für den ganzen Kanten
Luzern und verpflichtet sich auch das Konsortium, in besagtem Kanten
wederUrheberrecht und Erfindungssehutz. No 66. 521

ein Diorama zu erstellen noch zu betreiben. für die Abtretung und
Benützung der Firma Meyers Diorama für den Kanton Luzern bezahlt Herr
Hodel die Summe von Fr. fünitausend.

lm Jahre 1909 erwarb der Beklagte von den Erben des Ingenieure Xaver
lmkeld in Zürich ein von {Infeld angelertigtes Modell Stereorama , mit
allen dazu gehörenden Plänen, Urheberund Patentrechten um den Preis von
3000 Fr. lmfeld hatte für die Erfindung Stereorama schon im Juni 1902 beim
eidg. Amt für geistiges Eigentum in Bern ein Patent angemeldet. Diese
Erfindung war gekennzeichnet durch einen aufrechten Zylinder mit einem
mit modelliertem Vordergrund versehenen Rundgemälde auf der Aussenseite;
durch eine den Zylinder umgebende Wand, in der sich für den Zuschauer
Fenster befinden, und durch die Drehbarkeit des Zylinders. welche dem
Zuschauer das Verbleiben am gleichen Platz ermöglicht. Während beim
gewöhnlichen Rundgemälde (Panorama) das Gemälde auf der Innenseite eines
Zylinders angebracht ist, der Beschauer'sich im Mittelpunkt des Panoramas
befindet, und sich zur Besichtigung des ganzen Gemäldes bewegen muss,
wird aber beim Stereorama dem auf einem fixen Punkt sich befindenden
Zuschauer das auf der Aussenseite des Zylinders angebrachte Gemälde
durch die Rotation des Zylinders schrittweise vorgeführt, so dass in ihm
die. Illusion geweckt wird, als durchquere er die im Bilde dargestellte
Gegend. Im Jahre 1903 wollte Imfeld in einem solchen Stereorama zuerst
die Ansicht vom Gomergrat bezw. Matterhorn zur Darstellung bringen. In
seinem Auftrags besorgte damals der Kläger nach einem Studienaufenthalt
in Zermatt die Bemalung jenes Modells. Dabei war zwischen Imfeld und
dem Kläger vereinbart, dass wenn das Unternehmen nicht zustande kommen
sollte, der Kläger nur Anspruch auf freie Fahrt und Verpflegung im Hotel
haben sollte und im übrigen seine Studien (nicht zu

522 Urheberrecht und Erfindungsschutz. N° 86.

verwechseln mit den Modellskizzen) für sich behalten konnte. Sollte
hingegen das Modell im Grossen hergestellt werden, so war die Bemalung
des Stereoramas vom Kläger gegen ein Honorar von 3000 Fr. zu besorgen.
Im Jahre 1905 teilte lmfeld dem Kläger mit, dass das Siereorama
Matterhorn vorläufig nicht zur Ausführung gelangen könne. Dagegen
machte er sich an die Anfertigung eines Modells, das Gegenden aus der
Zentralschweiz zum Gegenstand hatte. Dieses Modell besteht aus drei
Teilen: einem modellierten Vordergrund, der plastisch dargestellt ist,
einem Mittelstück, der sogen. Kulisse, und einem Hintergrund, die die
Landschaft zeichnerisch und farbig wiedergeben. lmleld besorgte unter
Mithülfe seines Mitarbeiters Meili die Ausführung dieses Modells in
der Weise, dass er den plastisch gehaltenen Vordergrund reliefartig
modellierte und die Darstellung der Landschaft auf Mittelstüek und
Hintergrund in der Zeichnung festlegte. Da der Zweck der Darstellung in
der möglichst grossen Naturtreue bestand, erfolgte die Modellierung und
Zeichnung der dargestellten Landschaft in allen ihren Teilen (Berge,
Täler, See, Flüsse und Dörfer) auf Grund von Photographien, Karten,
Reliefs und Panoramas, die lnrl'eld früher schon angefertigt hatte. Die
Landschaft war so wiedergegeben, wie sie sich dem Auge eines in einem
Luftballon in einer Hòhevon 6000 Meter fahrenden Beschauers darbietet. Die
Berücksichtigung dieses Standpunktes des Beschauers, in welchem durch
die Rotation des Zylinders die Illusion hervorgerufen werden sollte,
als mache er eine Ballonlahri über die dargestellte Gegend, geschah nach
wissenschaftlichen Grundsätzen, d. h. nach den mathematischen Gesetzen
der Reliefperspektive. Die so geschaffene Modellskizze hat Inifeld,
wie aus dem Zeugnis seines Gehilfen und Mitarbeiters Meili hervorgeht,
zum Teil auch miL Wasser-farben he-mait. Da aber Bemalung mit Oelfarben
vorgesehen war, zog Imfeld dazu den Kläger bei, der, nach einem mehr-

Ürheberreeht und Erfindungsschutz. N° 86. 523

wöchigen Aufenthalte im Gebirge, das Modell um Weihnachten 1905 herum
(vgl. Bleistiftnotiz des Klägers auf dem Brief ,Imfelds an ihn vom
16. März 1905) im Atelier des Imfeld in Zürich bemalte. Die Arbeit des
Klägers an dem Modell bestand also einzig in dessen Bemalung, d. h. in
der Farbengebung auf Grund der von lmfeld herrührenden Modellierung und
Zeichnung. Gestützt auf eine vom Kläger gestellte Abrechnung hat Imfeld
die dem Kläger durch diese Arbeit entstandenen Barauslagen am 3. Oktober
1905 durch Bankanweisung zurückvergütet (vgl. das Schreiben Imfelds an
den Kläger von diesem Tag). Ausserdem hat Imfeld dem Kläger, wie dieser
selber anerkennt, nach Fertigstellung der Bemalung der Modellskizze am
10. Januar 1906 noch 300 Fr. ausbezahlt. Die Behauptung des Klägers,
er habe von Imfeld nur 300 Fr. und zwar als Vergütung seiner Auslagen

ss erhalten, steht daher mit den Akten im Widerspruch.

Nachdem der Beklagte dieses Modell von den Erben Imfelds erworben hatte,
machte ihn der Kläger darauf aufmerksam, dass er (der Beklagte) nach
dem Vertrag vom 25. Oktober 1905 zum Betrieb eines Unternehmens, das
dem Diorama des Klägers Konkurrenz machen könne, nicht berechtigt sei;
zugleich teilte er dem Beklagten mit, dass ihm (dem Kläger) an dem Modelle
des Stereoramas ein Urheberrecht zustehe. Der Beklagte liess jedoch das
von ihm erworbene Modell durch den Relieftechniker Meili in Zürich, dem
frühem Mitarbeiter lmkelds, gegen eine Vergütung von 10,000 Franken in
dreifacher Vergrösserung ausführen; die Farbengebung, die auf Grund der
Bemalung des Modells erfolgte (andere Studien und Entwürfe des Klägers
lagen dabei nicht vor) wurde von Kunstmaler Pfenninger in Zürich gegen ein
Honorar von 3500 Fr. besorgt. Das fertige Werk ging dann an die ,A.-G.
Stereorama Gesellschaft in Luzern über, als deren Verwaltungsrat und
Vertreter der Beklagte funktionierte. Die Ge-

524 Urheberrecht und Erfindungssehutz. N° 66.

sellschaft liess das Stereorama in Luzern aufstellen und dem,
Publikum zugänglich machen; die Betriebseröfinung fand am 1. Juli 1911
statt. Hierauf leitete der Kläger am 11. November 1911 die vorliegende
Klage gegen den Beklagten ein, mit den Anträgen: 1. Der Beklagte habe
den Vertrag vom 25. Oktober 1905 zu halten und seine Betätigung bei der
Stereorama A.-G. aufzugeben und in keiner Form wieder aufzunehmen;
2. der Beklagte habe solidarisch mit der Stereorama A.-G. den
Kläger in folgender Weise zu entschädigen: &) durch Bezahlung einer
Entschädigung von 20 Fr. pro Tag vom 1. Juli 1911 bis zur Einstellung
des Betriebes des Stereoramas im Gebiet des Kantons Luzern, eventuell
sei diese Entschädigung pauschal auf 10,000 Franken nebst 5 % Zins
seit dem Sühneversuch zu berechnen, b) durch Bezahlung einer einmaligen
Ent-schädigung von 10,000 Fr. nebst 5 % Zins seit dem Sühneversuch. In
Bezug auf Begehren 1 und 2a berief sich der Kläger auf den Vertrag
vom 25. Oktober 1905 und machte geltend, das vom Beklagten zur Schau
gestellte Stereorama stelle eine unzulässige Konkurrenz für das vom
Kläger betriebene Meyers Diorama dar. Zur Begründung von Rechtsbegehren
2a führte er aus, er habe durch die Bemalung des Modells des Stereoramas
ein Urheberrecht an dem Modell erworben, welches dadurch vom Beklagten
verletzt worden sei, dass er das Modell ohne Zustimmung des Klägers im
Grossen habe ausführen lassen. Der Beklagte schloss auf Abweisung der
Klage. Er bestritt zunächst, dass ihm untersagt sei, im Kanton Luzern
ein Diorama zu errichten und eventuell, dass das Stereorama unter die
im Vertrage aufgestellte Konkurrenzklausel falle. Ebenso stellte er das
behauptete Urheberrecht des Klägers am Modell des Stereoramas in Abrede,
indem er geltend machte, die Idee, eine Landschaft so darzustellen, dass
beim Beschauer die Illusion erweckt werde, über der dargestellten Gegend
eine Ballonfahrt in 6000 m Höhe zu ma-- ,___ ,. fa...-._.... . ......
siqsiss

Urheberrecht und Erfindungsscbutz. N° 66. 525

chen, rühre ausschliesslich von Imfeld her, der mit seinem Mitarbeiter
Meili diese Idee auch ausgeführt habe; dem Kläger sei nur die endgültige
Bemalung des Modells und der Skizzen zuzuschreiben, welche an Hand der
Entwürfe des Imkeld und des Meili stattgefunden habe. Dafür sei der
Kläger von lmfeld bezahlt worden; ein Urheberrecht am Modell sei ihm nie
zugestanden worden und er habe ein solches zu Lebzeiten Imfelds auch
nie beansprucht. Eventuell ,sei das Urheberrecht im Sinne des Art. 1
Abs. 3
SR 231.1 Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG) - Urheberrechtsgesetz
URG Art. 1 - 1 Dieses Gesetz regelt:
1    Dieses Gesetz regelt:
a  den Schutz der Urheber und Urheberinnen von Werken der Literatur und Kunst;
b  den Schutz der ausübenden Künstler und Künstlerinnen, der Hersteller und Herstellerinnen von Ton- und Tonbildträgern sowie der Sendeunternehmen;
c  die Bundesaufsicht über die Verwertungsgesellschaften.
2    Völkerrechtliche Verträge bleiben vorbehalten.
URG auf Imfeld übergegangen. Replikando bestritt der Kläger die
Anwendbarkeit dieser Bestimmung, da er für die Bemalung des Modells ein
Honorar nicht erhalten habe (die im Januar 1906 empfangenen 300 Fr. seien
nur als Auslagenvergütung aufzufassen) und Imkeld lngenieur-Topograph
und nicht Künstler gewesen sei. Uebereinstimmend mit den Aussagen des
sachverständigen Zeugen Bachmann gelangte die von der ersten Instanz
eingeholte Expertise zu dem Schluss, dass dem Kläger für die Bemalung
des Modells ein Honorar von 2000 Fr. gebührt haben würde.

B. Durch Urteil vom 10. Februar 1915 hat das Obergericht des Kantons
Luzern die Klage grundsätzlich gutgeheissen und den Beklagten
verpflichtet, den Vertrag vom 25. Oktober 1905 mit dem Kläger zu

" halten, seine Beschäftigung bei der Stereorama A.-G.

aufzugeben und in keiner Form mehr aufzunehmen und dem Kläger 6000
Fr. nebst 5 % Zins seit dem 14. November 1911 zu bezahlen (3000 Fr. wegen
Uebertretung des Konkurrenzverbotes und 3000 Fr. wegen Verletzung des
Urheberrechtes des Klägers); im übrigen hat das Obergericht die Klage
abgewiesen und dem Kläger die eigenen Parteikosten, sowie die Hälfte
der eigenen Anwaltskosten auferlegt und die übrigen Kosten dem Beklagten
überbunden.

C. Gegen diesen Entseheid haben beide Parteien der Beklagte (zugleich
mit der inzwischen durch

526 Urheberrecht und Erfindungsschutz. N° 66.

Nichteintreten erledigten Kassationsbeschwerde an das Obergericht)
mittelst Haupt-, der Kläger mittelst Anschlussberufung den Weiterzug an
das Bundesgericht erklärt : -

a) der Beklagte mit dem Antrag, die Klage sei gänzlich abzuweisen,
unter Kostenfolge aller Instanzen zu Lasten des Klägers;

b) der Kläger mit dem Antrag, die zugesprochene Entschädigung von 6000
sei Fr. auf 9000 Fr. nebst Zins zu 5 % seit 14. November 1911 zu erhöhen,
unter Kostenfolge sämtlicher Instanzen zu Lasten des Beklagten.

D. In der heutigen Verhandlung haben beide Parteien diese Anträge
wiederholt und je auf Abweisung der gegnerischen Berufung geschlossen.

Das Bundesgericht zieht i n E r W ä g u n g :

l. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass der Beklagte sich
durch den Vertrag vom 25. Oktober 1905 verpflichtet hat, im Kanton
Luzern kein Diorama zu erstellen und zu betreiben. Allerdings ging
der Zweck des Vertrages in erster Linie und in der Hauptsache dahin,
dem Kläger die Benützung des Namens Meyers Diorama für sein Alpineum
zu verschaffen. Allein der Kläger hat sich daneben vom ,Beklagten als
Mitglied des Konsortiums (dem die juristische Persönlichkeit fehlte,
so dass jede der das Konsortium bildenden Personen sich einzeln
verpflichtet hat) zusichern lassen, kein Diorama im Kanton Luzern zu
betreiben. Die Auslegung des Beklagten, es habe damit nur bestimmt werden
wollen, dass die Verkäufer kein Diorama unter dem Namen Meyers Diorama
usw. errichten dürften, widerspricht dem Wortlaut des Vertrages und würde
dem streitigen Passus jede selbständige Bedeutung nehmen. Denn dadurch,
dass das Konsortium dem Kläger die Geschäftsbezeichnung Meyers Diorama
Urheberrecht und Erfindungsschutz. N 66. 527

käuflich abtrat, begab es sich des Rechts, diese von ihm veräusserte
Bezeichnung weiter zu gebrauchen; es Wäre daher nicht nötig gewesen,
dem Konsortium die Führung eines Dioramas unter dem Namen Meyers
Diorama noch besonders zu untersagen. Ebenso ist der Vorinstanz auch
darin beizupilichten, dass der Beklagte durch die Errichtung und den
Betrieb des Stereoramas in Luzern die ihm durch den Vertrag überbundene
Verpflichtung, im Kanton Luzern kein Diorama zu führen, verletzt hat. Dass
der Name Stereorama von der Bezeichnung Diorama verschieden ist, dass
die zur Schaustellung dienenden technischen Einrichtungen bei beiden
Sehenswürdigkeiten andere sind, und dass speziell die zur Vorführung der
Bilder beim Stereorama verwendete Erfindung zur Zeit des Vertragsschlusses
noch nicht bekannt war, ändert an dieser Auffassung nichts. Der Beklagte
kann sich der Klage gegenüber auch nicht darauf herufen, dass nicht er
persönlich, sondern eine Aktiengesellschaft das stereorama errichtet
habe und betreibe. Es darf freilich nicht, wie die Vorinstanz es tut,
einfach auf den Entscheid in AS 25 s. 879 verwiesen werden, wo das
Bundesgericht ausgesprochen hat, dass wer sich beim Verkaufe eines
Geschäftes verpflichtet habe, kein Konkurrenzgeschäft zu betreiben,
auch nicht Dritte in den Stand setzen dürfe, Konkurrenz zu machen. Denn
der'Beklagte hat nicht schon ein von ihm betriebenes Geschäft mit Kundsame
gegen Entgelt an den Kläger abgetretcn ; es handelt sich auch nicht
um einen Betrieb, bei dem die Persönlichkeit des Geschäftsleiters eine
erhebliche Rolle spielt. Es wäre daher fraglich, ob eine Verletzung des
Vertrages vom 25. Oktober 1905 vorläge, wenn der Beklagte in ein von einem
Dritten gegründetes und betriebenes Konkurreuznnternehmen tätig geworden
wäre. Allein im vorliegenden Falle hat der Beklagte persönlich das Modell
des Stereoramas gekauft und dessen Vergrösserung ausführen lassen; er
hat auch die Aktiengesellschaft, deren einziger Verwaltungsrat er ist. ge.

528 Urheberrecht und Erfindungsschutz. N° 66.

gründet und das Geschäftslokal, wie aus dem Auszug aus dem Handelsregister
hervorgeht, in seine Wohnung verlegt. Unter diesen Umständen ist der
Schluss zulässig, dass die Aktiengesellschaft nur vorgeschoben ist,
um dem Beklagten die Konkurrenzierung des Unternehmens des Klägers zu
ermöglichen, die ihm unter seinem persönlichen Namen nicht gestattet
gewesen wäre. Hat somit der Beklagte das im Vertrage vom 25. Oktober 1905
aufgestellte Konkurrenzverbot verletzt, so ist der Kläger berechtigt,
die Beseitigung des widerrechtlichen Zustandes und die Ersetzung des ihm
entstandenen Schadens zu verlangen. Diesen Schaden hat die Vorinstanz
für die Jahre 1911-1914 auf 3000 Fr. festgesetzt. Da es sich hierbei
lediglich um eine Frage des dem kantonalen Richter zustehenden freien
Beweiswürdigungsrechts handelt, liegt für das Bundesgericht keine
Veranlassung vor, von diesem Betrage abzugeben.

2. Die Zusprechung des vom Kläger gestützt auf sein Urheberrecht geltend
gemachten Schadenersatzanspruchs setzt voraus, dass die Modellskizzen,
die im Jahre 1905 von Imfeld und dem Kläger angefertigt wurden, ein durch
das Bundesgesetz vom 23. April 1883 betreflend das Urheberrecht an Werken
der Literatur und Kunst geschütztes Werk darstellen. Ob diesem Werk,
bezw. der Bemalung des Modells, Entwürfe und Studien des Klägers zu
Grunde gelegen haben, die als solche ebenfalls als Werke der bildenden
Kunst im Sinne des Gesetzes zu betrachten wären, kommt nicht in Betracht,
da nur die Modellskizzen, nicht die Studien des Klägers zur Ausführung
der Vergrösserung benutzt wurden. Fragt es sich somit lediglich, ob die
aus der Hand lmfelds und des Klägers bervorgegangenen Modellskizzen unter
das URG fallen, so erscheint es zunächst zweifelhaft, ob es sich dabei,
wie die Vorinstanz annimmt, um ein Werk der bildenden Kunst im Sinne des
Art. 1 des Gesetzes handle. Dass bloss ein Entwurf (Modell und Skizzen)
vorliegt, ist zwar rechtlich ohne Bedeutung, da auchUrheberrecht und
Erfindungsschutz. N° 66.529

solche Darstellungen des Schutzes des Gesetzes teilhaftig sind, wenn
sie im übrigen die Merkmale eines Werkes der bildenden Kunst in sich
schliessen (vergl. KOHLER, Kunstwerkrecht, S. 42). Auch der .Umstand, dass
das Stereoramabild als solches seinen Zweck nicht erfüllt, sondern dazu
besonderer technischer Hilfsmittel (Stereoramaeinrichtung, künstliches
Licht usw.) bedarf, schliesst die Qualifizierung der Modellskizzen als
Kunstwerk nicht aus. Die Gerichtspraxis hat *z. B. mit Recht keinen
Anstand genommen, Theaterkulissen als Werke der bildenden Kunst zu
erklären, obgleich auch hier die von ihnen zu vermittelnde ästhetische
Wirkung besondere technische Vorrichtungen voraussetzt. Dagegen
bezweckt das Stereorama die möglichst naturgetreue Wiedergabe einer weit
ausgedehnten Landschaft. Die Erfüllung dieses Zweckes war, wie aus dem bei
den Akten liegenden Aufsatz Imfelds in der Schweizerischen Bauzeitung
hervorgeht, in erster Linie Aufgabe mathematischer Berechnung. Es
handelt sich bei der Darstellung der Landschaft vor allem um ein Problem
der angewandten Reliefperspektive, also im Gegensatz zu der freien,
künstlerisch-sehöpferischen Tätigkeit um eine mehr wissenschaftliche
Arbeit. Wenn auch dabei die künstlerisch-schöpferische Betätigung nicht
schlechthin ausgeschlossen war, da die Erzielung einer ästhetischen
Wirkung bei der Zusammenfassung des Landschaftsbildes und der Bemalung
der zeichnerischen Skizzen im Auge behalten werden musste, so war doch
dem künstlerischen Schaffen eine mehr oder Weniger enge Grenze gezogen.
Es erscheint daher richtiger, die Modellskizze, anstatt sie unter Art. 1
SR 231.1 Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG) - Urheberrechtsgesetz
URG Art. 1 - 1 Dieses Gesetz regelt:
1    Dieses Gesetz regelt:
a  den Schutz der Urheber und Urheberinnen von Werken der Literatur und Kunst;
b  den Schutz der ausübenden Künstler und Künstlerinnen, der Hersteller und Herstellerinnen von Ton- und Tonbildträgern sowie der Sendeunternehmen;
c  die Bundesaufsicht über die Verwertungsgesellschaften.
2    Völkerrechtliche Verträge bleiben vorbehalten.

des Gesetzes zu subsumieren, als ein Werk im Sinne des Art. 8
SR 231.1 Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG) - Urheberrechtsgesetz
URG Art. 8 Vermutung der Urheberschaft - 1 Solange nichts anderes nachgewiesen ist, gilt als Urheber oder als Urheberin, wer auf den Werkexemplaren oder bei der Veröffentlichung des Werks mit dem eigenen Namen, einem Pseudonym oder einem Kennzeichen genannt wird.
1    Solange nichts anderes nachgewiesen ist, gilt als Urheber oder als Urheberin, wer auf den Werkexemplaren oder bei der Veröffentlichung des Werks mit dem eigenen Namen, einem Pseudonym oder einem Kennzeichen genannt wird.
2    Solange die Urheberschaft ungenannt oder bei einem Pseudonym oder einem Kennzeichen unbekannt bleibt, kann diejenige Person das Urheberrecht ausüben, die das Werk herausgibt. Wird auch diese Person nicht genannt, so kann das Urheberrecht ausüben, wer das Werk veröffentlicht hat.
URG zu
betrachten, der geographische, topographische und ähnliche Darstellungen
dem Schutze des Gesetzes unterstellt. Es kommt denn auch dem streitigen
Werk, das eine möglichst naturgetreue, bezüglich der plastischen und
zeichnerischen Darstellung sogar mathematisch-genaue Wiedergabe der

530 Urheberrecht und Erfindungsschutz. N° 65.

Geländeund Gebirgsformation geben sollte, seinem Zweck nach mehr
belehrender Charakter zu. Fragt es sich somit, ob dem Kläger an der
in diesem Sinne geschützten Modellskizze ein Urheberrecht zustehe,
so ist diese Frage nicht schon deshalb zu verneinen, weil, wie der
Beklagte geltend macht, dem Imfeld an der Stereoramaerfindung ein
Patentrecht zustand und dieses Patentrecht dem Beklagten übertragen
worden ist. Allerdings sollte die von Imfeld und dem Kläger geschaffene
Darstellung der Landschaft unter Benützung einer technischen Einrichtung
dem Beschauer vorgeführt werden, an der Imfeld allein ein Erfinderrecht
zustand. Allein das Erfinderrecht an der Idee, ein Gemälde an der
Aussenseite eines aufrechtstehenden, drehbaren Zylinders zur Darstellung
zu bringen, ist von dem Urheberrecht an der hildmässigen Darstellung
durchaus verschieden. so zwar, dass jedes der beiden Rechte eine
selbständige Existenz hat. Das Patentrecht Imfelds an der techni-schen
Konstruktion des Stereoramas schliesst daher das Urheberrecht eines
Dritten an der durch jene Einrichtung zur Schaustellung gebrachten
Darstellung nicht aus, selbst dann nicht, wenn das Landschaftsbild ohne
diese Einrichtung seine Wirkung-nicht entfalten könnte. Ebenso steht auch
der Umstand, dass die Modellskizze, die der Kläger bemalt hat, Eigentum
des Imfeld verblieb, einem Urheberrecht des Klägers nicht im Wege,
da dieses Recht mit dem Eigentumsrecht an der körperlichen Sache nicht
identisch ist und es zu seinem Bestand anch nicht voraussetzt. Dagegen
ist zu prüfen, ob der Beklagte mit Recht das Urheberrecht des Klägers
auf Grund des Art. 1 Abs. 3
SR 231.1 Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG) - Urheberrechtsgesetz
URG Art. 1 - 1 Dieses Gesetz regelt:
1    Dieses Gesetz regelt:
a  den Schutz der Urheber und Urheberinnen von Werken der Literatur und Kunst;
b  den Schutz der ausübenden Künstler und Künstlerinnen, der Hersteller und Herstellerinnen von Ton- und Tonbildträgern sowie der Sendeunternehmen;
c  die Bundesaufsicht über die Verwertungsgesellschaften.
2    Völkerrechtliche Verträge bleiben vorbehalten.
URG bestreitet, wonach, sofern nicht eine
gegenteilige Vereinbarung vorliegt, von dem Schriftsteller oder Künstler,
der für Rechnung eines andern Schriftstellers oder Künstlers arbeitet,
angenommen wird, er habe diesem sein Urheberrecht abgetreten. Diese
Bestimmung ist auch auf die Urheber eines nach Art. 8
SR 231.1 Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG) - Urheberrechtsgesetz
URG Art. 8 Vermutung der Urheberschaft - 1 Solange nichts anderes nachgewiesen ist, gilt als Urheber oder als Urheberin, wer auf den Werkexemplaren oder bei der Veröffentlichung des Werks mit dem eigenen Namen, einem Pseudonym oder einem Kennzeichen genannt wird.
1    Solange nichts anderes nachgewiesen ist, gilt als Urheber oder als Urheberin, wer auf den Werkexemplaren oder bei der Veröffentlichung des Werks mit dem eigenen Namen, einem Pseudonym oder einem Kennzeichen genannt wird.
2    Solange die Urheberschaft ungenannt oder bei einem Pseudonym oder einem Kennzeichen unbekannt bleibt, kann diejenige Person das Urheberrecht ausüben, die das Werk herausgibt. Wird auch diese Person nicht genannt, so kann das Urheberrecht ausüben, wer das Werk veröffentlicht hat.
URG geschützten
Werkes anwendbar. Wenn auch darinUrheberrecht und Erfindungsschutz, N°
66. 531

nur vom Schriftsteller oder Künstler die Rede ist, so trifft der
dieser Bestimmung zu Grunde liegende Gedanke über das Rechtsverhältnis
heim Zusammenwirken zweier Autoren doch auch auf alle andern nach
dem URG geschützten Werke zu. Dass Imfeld nicht Künstler sondern
Ingenieur-Topograph gewesen sei und sich auch nie als Künstler ausgegeben
habe, wie der Kläger geltend macht, ist daher ebenso irrelevant,
wie der weitere Umstand, dass die Modellskizze nicht als Resultat
zweier den gleichen Beruf ausübender Personen z. B. eines Künstlers
und eines Künstlers bezeichnet werden kann. Um gesetzlich eine Frage
zu regeln, welche mit bestritten werden ist (vergl. Botschaft zum URG
vom 9. Dezember 1881, S. 13), hat nun der Gesetzgeber in Art. 1 Abs. 3
die Vermutung aufgestellt, dass wer für Rechnung eines andern arbeitet,
diesem sein Urheberrecht abtritt Für Rechnung eines andern arbeitet. der
Künstler nicht nur dann, wenn er gegen Entgelt seine schöpferische
Tätigkeit dem andern zur Verfügung stellt (abweichend RürnNixch, Das
literarische und künstlerische Urheberrecht in der Schweiz, S. 54);
einer solchen Bezahlung kommt vielmehr lediglich die Bedeutung eines
lndizcs für das Vorliegen einer Tätigkeit auf Rechnung eines andern
zu. Sondern die Voraussetzungen des Art. 1 Abs. 3
SR 231.1 Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG) - Urheberrechtsgesetz
URG Art. 1 - 1 Dieses Gesetz regelt:
1    Dieses Gesetz regelt:
a  den Schutz der Urheber und Urheberinnen von Werken der Literatur und Kunst;
b  den Schutz der ausübenden Künstler und Künstlerinnen, der Hersteller und Herstellerinnen von Ton- und Tonbildträgern sowie der Sendeunternehmen;
c  die Bundesaufsicht über die Verwertungsgesellschaften.
2    Völkerrechtliche Verträge bleiben vorbehalten.
URG sind schon dann
gegeben, wenn von den beiden Miturhebern der eine als der prinzipale und
der andere als der nebensächliche Schöpfer erscheint, d. h. wenn sich
aus den konkreten Umständen ergibt, dass von den beiden Miturhebern nur
einer das ausschliessliche Verfügungsrecht über das fertige Werk haben
sollte, während der andere in Bezug auf die Frnktifizierung des Werkes
in den Hintergrund zu treten hatte. Das Gesetz geht dabei davon aus, dass
wer in diesem Sinne für Rechnung eines andern arbeitet, regelmässig auch
nach den Ideen des Auftraggebers tätig ist, dem schöpferischen Gedanken
des andern bloss seine Mithilfe leiht, und daher, obschon er sonst nach
seinem persönlichen

AS H ll HMS 35

532 Urllebekkecht und Erfinclungsschutz. .'° 88.

Verhältnisse zu dem gemeinsamen Werke Miturheber im Sinne des Gesetzes
sein könnte, in die untergeordnete Stellung eines Gehilfen zurückzutreten
hat. Dieser Fall liegt hier vor. Nach dem ganzen mitgeteilten Tatbestand
kann nicht bezweifelt werden, dass linield und nicht der Kläger als
prinzipaler Urheber des Modells zu betrachten ist. Von [Infeld und
nicht vom Kläger ist der Gedanke der Darstellung einer Landschaft
mittelst der Stereoramaeinrichtung ausgegangen; lmfeld allein war cs
auch. der diesem Gedanken greifbare Gestalt gegeben hat, wogegen der
Beschäftigung des Klägers, die ebensogut auch von einem andern Maler
hätte vorgenommen werden können, in Hinsicht auf das ganze Werk nur
nehensächliche Bedeutung zukommt. Ebenso kann mit Bestimmtheit angenommen
werden, dass von allein Anfang an nicht der Kläger, sondern {Infeld
über das fertige Werk sollte verfügen können. Dies geht schon aus den
Abmachungen hervor. die Iml'eld anlässlich der Bemalung des heute nicht
im Streite liegenden Modells für das Matterhornstereorama mit dem Kläger
getroffen hatte. Damals war zwischen beiden abgemacht Werden, dass wenn
das Stereoramauiiternehmen nicht zustande kommen würde, der Kläger für
die Bemalung des Modells nur Anspruch auf Ersatz seiner Studienauslagen
(freie Fahrt und Verpflegung im Hotel) haben sollte; sollte dagegen das
Modell im Grossen hergestellt werden, so hatte Imkeld dem Kläger die
Bemalung gegen ein Honorar von 3000 Fr. zu übertragen. Aehnlich war das
Verhältnis des Klägers zu linkeld auch bei der Bemalung des im Streite
liegenden Stereoramamodells. Zunächst erhielt der Kläger im Oktober 1903
vor. lmt'eid seine Auslagen für seinen Studienaufenthalt znrückvergütet;
sodann zahlte ihm lmkeid nach Vollendung der Bemalung im Januar 1906
einen Betrag von 300 Fr. aus, der als Entgelt für seine 'l'ätigkeit
betrachtet werden muss. Dass diese 300 Fr. nach der Auffassung eines
Sachverständigen Zeugen und

Urheberrecht und Erfindungsschutz. N° 66. 5313

der Experten keine genügende Entschädigung für die geleistete
Arbeit darstellen, ist rechtlich ohne Bedeutung. Uebrigens ist zu
bemerken, dass der Kläger offenbar 'darauf zählte, die Beinalung
der Vergrösserung übertragen zu erhalten und sich dadurch bezahlt zu
machen. Die Uebertragung der Bemalung der Vergrösserung an ihn war aber
keine selbstverständliche Folge seiner Bemalung des Modells; um einen
Anspruch darauf zu erwerben, hätte sich der Kläger dies ausdrücklich
ausbedingen sollen. Da er es, im Gegensatz zu den Abmachungen, die er
anlässlich der Bemalung des Matterhornmodells mit Imfeld getroffen hatte,
unterlassen hat, kann er daher auch nicht etwa aus diesem Titel eine
Entschädigung verlangen. Angesichts des Umstandes, dass die Erben lmfelds
das Stereoramamodell zusamt den Anton-echten und den Erfinderrechten an
der technischen Einrichtung dem Beklagten für 3000 Fr. verkauft haben,
könnte übrigens die Honorierung des Klägers mit ZOO Fr. nicht als eine
unverhaltnismassig geringe bezeichnet werden. Das Modell an sieh war eben
wirtschaftlich ohne grossen Wert; erst die Ausführung im vergrösserten
Masstab und die mit erheblichen Kosten verbundene Zurschaustellung der
Vergrösserung im stereorama ermöglichte die Erzielung eines ökonomischen
Gewinns. Greift sonach die Präsumtion des Art. 1 Abs. 3
SR 231.1 Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG) - Urheberrechtsgesetz
URG Art. 1 - 1 Dieses Gesetz regelt:
1    Dieses Gesetz regelt:
a  den Schutz der Urheber und Urheberinnen von Werken der Literatur und Kunst;
b  den Schutz der ausübenden Künstler und Künstlerinnen, der Hersteller und Herstellerinnen von Ton- und Tonbildträgern sowie der Sendeunternehmen;
c  die Bundesaufsicht über die Verwertungsgesellschaften.
2    Völkerrechtliche Verträge bleiben vorbehalten.
URG Platz,
so fragt es sich nur noch, ob der Kläger diese Vermutung entkräfitet
habe. Dies ist jedoch ohne weiteres zu verneinen, da in den Akten
keinerlei Anhaltspunkte für die Behauptung des Klägers enthalten sind,
Imfeid habe ihm seinerzeitan dem Modell ein Urheberrrecht zugesichert.
Gegenteils spricht das spätere Verhalten des Klägers, der sich fast
vier Jahre lang nicht mehr um das Modell bekümmert hat. dafür, dass er
selber nie ernst-Zieh der Meinung gewesen ist, ein solches Urheberrecht
zugestanden erhalten zu haben. Unter diesen Umständen hat sich der
Beklagte bei der Vergrössernng der l'rlodelskizzen

33 *

534 Prozessrecht. N ° 67.

keiner Urheberrechtsverletzung schuldig gemacht und es ist daher der von
der Vorinstanz dem Kläger aus diesem Titel zugesprochene Betrag von 3000
Fr. zu streichen-

Demnach hat das Bundesgericht erkannt:

In teilweiser Gutheissuug der Hauptberufung und Abweisung der
Anschlussberufung wird das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern
vom 10. Februar 1915 dahin abgeändert, dass die vom Beklagten dem
Kläger zu bezahleude Entschädigung von 6000 Fr. nebst 5 % Zins seit
14. November 1911 auf 3000 Fr. nebst 5 % Zins seit 14. November 1911
herabgesetzt wird; im übrigen wird das angefochtene Urteil, mit Ausnahme
der Kostenverteilung, bestätigt.

IV. PROZESSRECHTPROCEDURE

67. Urteil der I. Zivilabteilung vom 28. Mai 1915 -i. S. Ohr. Jörg,
Kläger, gegen B. Jörg, Beklagten.

Der Schiedsgerichtsvertrag untersteht nicht demeidgenössichen
Privatsondern dem kantonalen Zivilprozessrechte. Ein kantonales Urteil
über den aus ihm entspringenden Anspruch auf schiedsgerichtliche
Erledigung des Streitverhältnisses ist nach Art. 57
SR 231.1 Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG) - Urheberrechtsgesetz
URG Art. 1 - 1 Dieses Gesetz regelt:
1    Dieses Gesetz regelt:
a  den Schutz der Urheber und Urheberinnen von Werken der Literatur und Kunst;
b  den Schutz der ausübenden Künstler und Künstlerinnen, der Hersteller und Herstellerinnen von Ton- und Tonbildträgern sowie der Sendeunternehmen;
c  die Bundesaufsicht über die Verwertungsgesellschaften.
2    Völkerrechtliche Verträge bleiben vorbehalten.
OG nicht
berufungstähig, Während es freilich ein Haupturteil nach Art. 58
SR 231.1 Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG) - Urheberrechtsgesetz
URG Art. 1 - 1 Dieses Gesetz regelt:
1    Dieses Gesetz regelt:
a  den Schutz der Urheber und Urheberinnen von Werken der Literatur und Kunst;
b  den Schutz der ausübenden Künstler und Künstlerinnen, der Hersteller und Herstellerinnen von Ton- und Tonbildträgern sowie der Sendeunternehmen;
c  die Bundesaufsicht über die Verwertungsgesellschaften.
2    Völkerrechtliche Verträge bleiben vorbehalten.
OG
darstellt.

A. ' Durch Bauvertrag vom 15. Mai 1907 mit zugehörigem Baubeschrieb
hat der Kläger die Ausführung der Erd-, Steinsprenger , Maurerund
Zementarheiten an einem Wohnhausneubau des Beklagten zu bestimmten
Einheitspreisen übernommen. In Ziffer 8 des Vertrags

Prozessrecht. N° 67. 535

wurde vereinbart : Ueber allfällige Streitigkeiten in der ; Auslegung
dieses Vertrags oder über die Bedeutung des Baubeschriebs entscheidet
der hauleitende Architekt endgültig. Bauleitender Architekt war
der später, am ,29. April 1912 verstorbene Johann Willi in Chur. In
der Folge ergaben sich zwischen den Parteien Differenzen über den
Unternehmerlohn. Der Kläger machte Ende 1909 beim Bezirksgericht Plessur
als Saldo aus dem Vertragsverhältnisse eine Forderung von 2230 Fr. 82
Cts. geltend. Anderseits unterbreitete der Beklagte die Sache dem
Schiedsrichter Willi und dieser fällte am 28. Juni 1911 ein Urteil aus....

Gegenüber der gerichtlichen Klage erhob der Beklagte zunächst
unter Berufung auf die erwähnte Vertragshestimmung die Einrede
der Unzuständigkeit der ordentlichen Gerichte, mit dem Antrage,
das Bezirksgericht mögen sich als inkompeteut erklären. Für den
Fall der Abweisung dieser Einrede stellte er widerklagsweise eine
Schadenersatzforderung wegen ungenügender Vertragserfülllung, deren
Betrag er anfänglich der richterlichen Festsetzung anheim stellte, später
auf 8007 Fr. 15 Cts. angab. Der Kläger trug mit folgender Begründung
auf Abweisung der Kompetenzeinrede an: 1. Der Schiedsvertrag sei nach
Art. 17 aOR ungültig. 2. Der Schiedsrichter Willi sei zum Beklagten in
einem Dienstverhältnisse gestanden und habe sich parteiisch gezeigt,
weshalber nach Art. 14 Ziff. 4 litt
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 14 Widerklage - 1 Beim für die Hauptklage örtlich zuständigen Gericht kann Widerklage erhoben werden, wenn die Widerklage mit der Hauptklage in einem sachlichen Zusammenhang steht.
1    Beim für die Hauptklage örtlich zuständigen Gericht kann Widerklage erhoben werden, wenn die Widerklage mit der Hauptklage in einem sachlichen Zusammenhang steht.
2    Dieser Gerichtsstand bleibt auch bestehen, wenn die Hauptklage aus irgendeinem Grund dahinfällt.
. d und e der kantonalen ZPO von der
Ausübung der richterlichen Funktion ausgeschlossen sei. 3. Wenn gültig,
sei der Schiedsvertrag erloschen, sowohl weil der Schiedsrichter
sich zu funktionieren geweigert habe, als wegen seines nachherigen
Todes. 4. Endlich erstrecke sich der Schiedsvertrag nicht auf den
Streitgegenstand.

B. Nach dem gemeinsamen Antrage der Parteien haben die kantonalen
Instanzen zunächst die Kompetenzeinrede erledigt. Beide haben
sie zugesprochen und demnach erkannt, es sei auf die Klage nicht
einzutreten. In
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 41 II 520
Datum : 01. Februar 1915
Publiziert : 31. Dezember 1915
Quelle : Bundesgericht
Status : 41 II 520
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : 520 Urheberrecht und Erfindungsschutz. N° 66. Kautschuk bestehen und das Bindemittel


Gesetzesregister
OG: 57  58
URG: 1 
SR 231.1 Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG) - Urheberrechtsgesetz
URG Art. 1 - 1 Dieses Gesetz regelt:
1    Dieses Gesetz regelt:
a  den Schutz der Urheber und Urheberinnen von Werken der Literatur und Kunst;
b  den Schutz der ausübenden Künstler und Künstlerinnen, der Hersteller und Herstellerinnen von Ton- und Tonbildträgern sowie der Sendeunternehmen;
c  die Bundesaufsicht über die Verwertungsgesellschaften.
2    Völkerrechtliche Verträge bleiben vorbehalten.
8
SR 231.1 Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG) - Urheberrechtsgesetz
URG Art. 8 Vermutung der Urheberschaft - 1 Solange nichts anderes nachgewiesen ist, gilt als Urheber oder als Urheberin, wer auf den Werkexemplaren oder bei der Veröffentlichung des Werks mit dem eigenen Namen, einem Pseudonym oder einem Kennzeichen genannt wird.
1    Solange nichts anderes nachgewiesen ist, gilt als Urheber oder als Urheberin, wer auf den Werkexemplaren oder bei der Veröffentlichung des Werks mit dem eigenen Namen, einem Pseudonym oder einem Kennzeichen genannt wird.
2    Solange die Urheberschaft ungenannt oder bei einem Pseudonym oder einem Kennzeichen unbekannt bleibt, kann diejenige Person das Urheberrecht ausüben, die das Werk herausgibt. Wird auch diese Person nicht genannt, so kann das Urheberrecht ausüben, wer das Werk veröffentlicht hat.
ZPO: 14
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 14 Widerklage - 1 Beim für die Hauptklage örtlich zuständigen Gericht kann Widerklage erhoben werden, wenn die Widerklage mit der Hauptklage in einem sachlichen Zusammenhang steht.
1    Beim für die Hauptklage örtlich zuständigen Gericht kann Widerklage erhoben werden, wenn die Widerklage mit der Hauptklage in einem sachlichen Zusammenhang steht.
2    Dieser Gerichtsstand bleibt auch bestehen, wenn die Hauptklage aus irgendeinem Grund dahinfällt.
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
beklagter • landschaft • konsortium • bundesgericht • zins • vorinstanz • honorar • schriftsteller • bildende kunst • zuschauer • konkurrenzverbot • erbe • aktiengesellschaft • miturheber • urheber • zeichnung • frage • erfinder • schaden • unternehmung
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