Par ces motifs,
Le Tribunal fédéral prononce:
ll n'est pas entre en matière sur le recours.
VII. Schuldbetreibungs und KONKURSRECHTPOURSU ITES ET FAILLITES
Siehe III. Teil N° 46 u. 47. Voir IIIe partie n°s 46 et 47.
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I. F AM ILIENRECHTDROIT DE FAMILLE
52. Urteil der I. Zivilabteilung vom 4. Juni 1915 i. S. Schmid, Kläger,
gegen Gapeder, Beklagten.
Art. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 3 - 1 Wo das Gesetz eine Rechtswirkung an den guten Glauben einer Person geknüpft hat, ist dessen Dasein zu vermuten. |
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1 | Wo das Gesetz eine Rechtswirkung an den guten Glauben einer Person geknüpft hat, ist dessen Dasein zu vermuten. |
2 | Wer bei der Aufmerksamkeit, wie sie nach den Umständen von ihm verlangt werden darf, nicht gutgläubig sein konnte, ist nicht berechtigt, sich auf den guten Glauben zu berufen. |
Vaters darin, dass er seinem siebzehnjährigen, normal entwickelten Sohne
eine Schusswaffe ohne Ueberwachung belässt ? Rechtliche Unerheblichkeit
von für den Schadenseintritt nicht kausalen Charakterfehlern des
Schàdigers.
1. Um Neujahr 1913 hatte sich der Sohn des heutigen Beklagten Martin
Capeder, der am 1. März 1896 geborene Caspar Ginsep Capeder, und mit
ihm ein Kamerad, Giusep Sgier, ohne Erlaubnis der Eltern von einem
Versandthaus im Kanton Luzern je eine Flobertpistole mit zugehöriger
Munition kommen lassen. In der Folge scheinen die Beiden die Pistolen
öfters zum Schiessen verwendet zu haben. Am Nachmittag des 2. März 1913,
einem Sonntag, begab sich C. G. Capeder nach Sietschen bei Lumbrein zur
Fütterung der Viehhabe. Während er im Heustall beschäftigt war, kamen vier
auf der Suche nach Schafen befindliche Knaben hinzu, nämlich Gion Otto
Colenbcrg, zwei Brüder Rich und Balthasar Schmid, der Sohn des Klägers
Laurenz Viktor Schmid. Sie wussten, dass G. G. Capeder eine Flobertpistole
besitze und ersuchten ihn, sie ihnen zu zeigen. Capeder ging anfänglich
nicht darauf ein, liess sich aber dann nach erneuten An-suchen Colenbergs
(geboren 1899) zum Vorweisen der Pistole herbei. Als ihn nun Colenherg
ermahnte, den Lauf nicht auf sie, sondern auf eine Sense zu richten,
erwiderte
AS 41 !! 1915 28
420 Familienrecht. N° 52.
Capeder, er verschiesse seine Kugeln nicht vergebens. Er spannte den Hahn
und zielte auf den 6 1/2 jährigen Balthasar Schmid, mit der Bemerkung,
die Pistole sei nicht geladen. Als er abdrückte, ging jedoch ein Schuss
los. Die Kugel traf Schmid am Halse und durchbohrte die Luftröhre,
an welcher Verletzung der Getroflene nach einigen Monaten starb.
C. G. Capeder wurde in der Folge in strakuntersuchung gezogen und vom
Kreisgerieht Lungnez am 12. April 1913 wegen fahrlässiger Tötung zu
einem Monate Gefängnis und einer Geldbusse von 200 Fr, und zur Tra-gung
der Untersuchungsund Gerichtskosten verurteilt.
Im vorliegenden Zivilprozess hat der Vater des Getöteten gegenüber dem
Beklagten als Vater des G. G. Capeder unter Berufung aut den Art. 333
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 333 - 1 Verursacht ein Hausgenosse, der minderjährig oder geistig behindert ist, unter umfassender Beistandschaft steht oder an einer psychischen Störung leidet, einen Schaden, so ist das Familienhaupt dafür haftbar, insofern es nicht darzutun vermag, dass es das übliche und durch die Umstände gebotene Mass von Sorgfalt in der Beaufsichtigung beobachtet hat.469 |
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1 | Verursacht ein Hausgenosse, der minderjährig oder geistig behindert ist, unter umfassender Beistandschaft steht oder an einer psychischen Störung leidet, einen Schaden, so ist das Familienhaupt dafür haftbar, insofern es nicht darzutun vermag, dass es das übliche und durch die Umstände gebotene Mass von Sorgfalt in der Beaufsichtigung beobachtet hat.469 |
2 | Das Familienhaupt ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass aus dem Zustand eines Hausgenossen mit einer geistigen Behinderung oder einer psychischen Störung weder für diesen selbst noch für andere Gefahr oder Schaden erwächst.470 |
3 | Nötigenfalls soll es bei der zuständigen Behörde zwecks Anordnung der erforderlichen Vorkehrungen Anzeige machen. |
ZGB eine Schadenersatzund Genugtuungstorderung eingeklagt, die er auf
3000 Fr. bemisst, eventuell durch den Richter bestimmt wissen will. Die
erste Instanz hat sie in der Höhe von 500 Fr. geschützt, die Vorinstanz
dagegen abgewiesen, indem sie die Voraussetzungen des Art. 333 nicht
als gegeben erachtete Vor Bundesgericht verlangt der Kläger neuerdings
Znsprechung der Klage.
3. Zur Zeit, als der Sohn ,des Beklagten durch die unvorsichtige
Manipulation mit seiner Pistole den Sohn des Klägers tötlich verletzte,
hatte jener bereits das sichzehnte Altersjahr angetreten. Er war
ferner, wie aus der Beweiswürdigung der Vorinstanz erhellt, geistig und
körperlich normal entwickelt und gut geartet. Unter diesen Umständen
ist nicht anzunehmen, dass der Beklagte es entgegen Art. 333
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 333 - 1 Verursacht ein Hausgenosse, der minderjährig oder geistig behindert ist, unter umfassender Beistandschaft steht oder an einer psychischen Störung leidet, einen Schaden, so ist das Familienhaupt dafür haftbar, insofern es nicht darzutun vermag, dass es das übliche und durch die Umstände gebotene Mass von Sorgfalt in der Beaufsichtigung beobachtet hat.469 |
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1 | Verursacht ein Hausgenosse, der minderjährig oder geistig behindert ist, unter umfassender Beistandschaft steht oder an einer psychischen Störung leidet, einen Schaden, so ist das Familienhaupt dafür haftbar, insofern es nicht darzutun vermag, dass es das übliche und durch die Umstände gebotene Mass von Sorgfalt in der Beaufsichtigung beobachtet hat.469 |
2 | Das Familienhaupt ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass aus dem Zustand eines Hausgenossen mit einer geistigen Behinderung oder einer psychischen Störung weder für diesen selbst noch für andere Gefahr oder Schaden erwächst.470 |
3 | Nötigenfalls soll es bei der zuständigen Behörde zwecks Anordnung der erforderlichen Vorkehrungen Anzeige machen. |
dem üblichen Masse von Sorgfalt in der Beaufsichtigung seines Sohnes
hat fehlen lassen. Im allgemeinen darf man füglich davon ausgehen, dass
ein Familienvater seinem siebzehnjährigen, also schon im J ünglingsalter
stehenden Sohne eine Schusswafi'e zum selbständigen Gebrauch überlassen
kann und dass ihm hiebei eine Aufsichtspflieht auch nicht im Sinne
Familienrecht. N° 52. 421
einer besondern Ueberwachung des Gebrauches der Waffe obliegt. ln
frühem Fällen dieser Art, in denen das Bundesgericht zur Bejahung der
Haltbarkeit des Familienhauptes gelangte, war der Schädiger jeweilen
bedeutend jüngern Alters (so namentlich in den Fällen BGE 211 N°
55 und 32 Il N° 62). Jünglinge von siebzehn Jahren sind in der Regel
voll urteilsund deliktsfähig und es darf bei ihnen die erforderliche
Einsicht in die mit dem Gebrauch einer Schusswal'fe verbundenen Gefahren
vorausgesetzt werden. In diesem Alter stehende geniessen denn auch bereits
den militärischen Vorunterricht und erhalten dabei Gewehr und Munition au
sgehändigt. Jedenfalls aber lässt sich nichts dagegen einwenden, wenn die
Vorinstanz bei der hier in Betracht fallenden Bevölkerungsklasse es als
übungsgemäss ansieht, mit siebzehn Jahren den jungen Leuten die Handhabung
von Waffen anzuvertrauen und zwar ohne dass eine elterliche Kontrolle
als notwendig betrachtet würde. Die Verhältnisse in den Bergen bringen
es mit sich, dass Familienangehörigen schon früh bei ihren Besorgungen
(Wartung des Viehes usw.) eine verhältnismässig grosse Selbständigkeit
und Bewegungsfreiheit eingeräumt werden muss und dass auch sonst in vielen
Beziehungen eine anderswo noch übliche elterliche Ueberwachung nicht oder
nur in beschränktem Masse möglich ist. Damit gewöhnen sich die Kinder
eher an die in ihren Lebensverhältnissen sich bietenden Gefahren und
an das zu ihrer Ueberwindung geeignete Verhalten und sie können daher
leichter sich selbst überlassen bleiben. Namentlich werden die Knaben
in solchen Gegenden frühzeitig zur Jagd zugelassen und dadurch mit dem
Gebrauch von Schusswafien vertraut. Nach alledem kann es nicht als unter
dem üblichen Mass elterlicher Beaufsichtigung bleibend gelten, wenn der
Beklagte die fragliche Pistole seinem Sohn belassen hat und sich nicht
weiter darum kümmerte, wie dieser sie handhabe ....... .
4. Es fragt sich im weitem, ob eine Aufsichtspflicht
422 Familienrecht. N° 52
des Beklagten durch die U m s t ä n d e des Falles geboten gewesen
sei. Das wäre zu bejahen, wenn der Beklagten aus besondern Gründen,
namentlich in der Person seines Sohnes liegenden, hätte annehmen müssen,
dass für den Eintritt des Unfalles eine grössere Wahrscheinlichkeit
vorliege, als sie ordentlicher Weise sonst bestände. Hier beruft sich der
Kläger im wesentlichen unter Hinweis auf die tatbeständlichen Ausführungen
der ersten Instanz darauf, dass der Sohn des Beklagten bei der Ankunft
der ihm durch Postpacket zugesandten Pistole sich gegenüber seiner Mutter
unaufrichtig und anmassend benommen und den Inhalt der Sendung seinen
Eltern verschwiegen habe. Abgesehen aber davon, ob auf diese ungünstigen
Angaben angesichts der Feststellungen der kantonalen Oberinstanz über den
guten Charakter des Sohnes Capeder abgestellt werden könne, handelt es
sich um Charaktereigenschaften, die für die Bewirkung des Unfalles keine
kausale Bedeutung besitzen. Von Wichtigkeit Wäre vielmehr hier lediglich,
ob der Sohn Capeder erfahrungsgemäss zu solchen Unvorsichtigkeiten,
wie die den Unfall bewirkende, neige und ob er daher nicht eben so gut,
wie ein anderer Jüngling seines Alters
und Standes im Besitze einer Schusswail'e habe belassen -
werden können. Unter diesem Gesichtspunkte hat aber der Berufungskläger
das angefochtene Urteil nicht beinängelt und nach der Aktenlage
liesse sich auch die Klage von einer solchen Erwägung aus nicht
zusprechen. Anderweitige wesentliche Umstände , die ausnahmsweise eine
Aufsichtspi'licht des Beklagten gesetzlich begründet hätten, sind nicht
namhaft gemacht worden und aus den Akten nicht ersichtlich.
Demnach hat das Bundesgericht , e r k an n t : Die Berufung wird
abgewiesen und das Urteil des
Kantonsgerichts von Graubünden vom 19. November 1914 bestätigt.
Familienrecht. N ° 53. 4.4.)
53. Urteil der II. Zivilahteilung vom 15. September 1915 i. S. Drysch,
Beklagter, gegen Ryke (Mutter und Kind), Kläger. V a t e r s c h a f t
s k la g e. Oertiich anwendbares Recht. Natur der Fristbestimmung des
Art. 308
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 308 - 1 Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt. |
|
1 | Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt. |
2 | Sie kann dem Beistand besondere Befugnisse übertragen, namentlich die Vertretung des Kindes bei der Feststellung der Vaterschaft, bei der Wahrung seines Unterhaltsanspruches und anderer Rechte und die Überwachung des persönlichen Verkehrs.413 |
3 | Die elterliche Sorge kann entsprechend beschränkt werden. |
aufgestellte Bestim-
mung; daher auf eine als solche unter ausländischem Recht stehende Klage
nicht anwendbar.
A. Die unverheiratete Klägerin Emma Kipke gebar am 10. Oktober 1912
den mitklagenden Knaben Ernst, als dessen Vater sie den Beklagten
bezeichnet. Zur Zeit der Geburt, wie der Schwängerung, war der
Wohnsitz der Klägerin, wie auch derjenige des Beklagten, in Deutschland
gewesen. Die vorliegende Vaterschaftsklage wurde am 15. Dezember 1913
beim Bezirksgericht Baden (Aargau) eingereicht, weil der Beklagte sich
unterdessen in Wettingen bei Baden niedergelassen hatte.
Der Beklagte erhob die Einrede der Klageverwirkung gemäss Art. 308
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 308 - 1 Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt. |
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1 | Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt. |
2 | Sie kann dem Beistand besondere Befugnisse übertragen, namentlich die Vertretung des Kindes bei der Feststellung der Vaterschaft, bei der Wahrung seines Unterhaltsanspruches und anderer Rechte und die Überwachung des persönlichen Verkehrs.413 |
3 | Die elterliche Sorge kann entsprechend beschränkt werden. |
wogegen die Klagpartei geltend machte, dass auf den vorliegenden Fall
ausschliesslich deutsches Recht anwendbar, nach deutschem Rechte aber
die Klage nicht verwirkt sei.
B. Durch Urteil vom 26. März 1915 hat das Obergericht des Kantons
Aargau die Klage zugesprochen und insbesondere hinsichtlich des örtlich
anwendbaren Rechts den Standpunkt der Klagpartei gutgeheissen.
C. Gegen dieses Urteil richtet sich die vorliegende Berufung, mit dem
Antrag auf Nichteintreten, eventuell Abweisung der Klage.
Das Bundesgericht zieht i n E r w ü g u n g : Da die Vorinstanz ihrem
Urteil ausschliesslich deut-
sches Recht zu Grunde gelegt hat, könnte nach Art. _56 und 57 OG auf
die vorliegende Berufung nur dann ein--